OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 FL 23/19

VG HAMBURG, Entscheidung vom

9mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Bundesverwaltungsgericht ist nach §53 Abs.2, Abs.3 Satz1 Alt.2 VwGO anzurufen, wenn das angerufene Gericht die örtliche Zuständigkeit nicht ermitteln kann. • Ein Rechtsstreit, der materiell dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig‑Holstein unterliegt, kann nicht durch Anwendung des allgemeinen §52 VwGO auf ein anderes Landesverwaltungsgericht verteilt werden. • Innerhalb des Verwaltungsgerichts Hamburg ist für die Vorprüfung der örtlichen Zuständigkeit die Fachkammer nach §100 HmbPersVG (Vorsitzender) funktional zuständig, auch wenn das Gericht letztlich unzuständig ist. • Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach §53 VwGO ist anwendbar, weil keine gesetzliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit den Vorfall im vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht Hamburg begründet.
Entscheidungsgründe
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Mitbestimmungsstreit nach MBG Schl.-H. • Das Bundesverwaltungsgericht ist nach §53 Abs.2, Abs.3 Satz1 Alt.2 VwGO anzurufen, wenn das angerufene Gericht die örtliche Zuständigkeit nicht ermitteln kann. • Ein Rechtsstreit, der materiell dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig‑Holstein unterliegt, kann nicht durch Anwendung des allgemeinen §52 VwGO auf ein anderes Landesverwaltungsgericht verteilt werden. • Innerhalb des Verwaltungsgerichts Hamburg ist für die Vorprüfung der örtlichen Zuständigkeit die Fachkammer nach §100 HmbPersVG (Vorsitzender) funktional zuständig, auch wenn das Gericht letztlich unzuständig ist. • Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach §53 VwGO ist anwendbar, weil keine gesetzliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit den Vorfall im vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht Hamburg begründet. Der Personalrat der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord (Antragsteller) wandte sich gegen die Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle (Beteiligte). Die Beteiligte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Aufsicht Schleswig‑Holsteins mit Dienststellen u. a. in Hamburg und Sitz der Geschäftsführung in Lübeck, bestellte Frau A. nach Nichtzustimmung des Personalrats. Der Personalrat begehrte gerichtlichen Rechtsschutz und trug Anträge auf Rücknahme der Bestellung bzw. Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach §52 MBG Schl.-H. vor. Die Beteiligte rügte die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg. Die Fachkammer des VG Hamburg hörte beide Seiten zur Zuständigkeitsfrage an. • Anwendbarkeit des Bestimmungsersuchens an das BVerwG: §53 Abs.2, Abs.3 Satz1 Alt.2 VwGO erlaubt die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, wenn §52 VwGO keine örtliche Zuständigkeit begründet. • Funktionale Zuständigkeit im angerufenen Gericht: Innerhalb des VG Hamburg ist die Fachkammer nach §100 HmbPersVG (Vorsitzender) funktional zuständig, auch nur zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; andernfalls entstünde eine unzulässige Doppelzuständigkeit. • Keine Anwendbarkeit von §52 VwGO: Die allgemeine örtliche Zuständigkeitsregel des §52 VwGO kann nicht auf Streitigkeiten nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig‑Holstein angewandt werden, weil dort nach §187 Abs.2 VwGO landesspezifische Besetzungs- und Verfahrensregeln gelten und die Schleswig‑Holstein‑regelungen die Entscheidung dem Schleswig‑Holsteinischen Verwaltungsgericht zuweisen. • Unmöglichkeit, örtliche Zuständigkeit des VG Hamburg aus hamburgischem Recht herzuleiten: §99 Abs.2 HmbPersVG i.V.m. §82 Abs.1 Satz1 ArbGG begründen für eine materiell schleswig‑holsteinische Streitigkeit keine gesetzlich tragfähige örtliche Zuständigkeit des VG Hamburg, da der hamburgische Gesetzgeber nicht befugt ist, Zuständigkeiten für fremdes Landesrecht zu bestimmen. • Zweck und Systematik des MBG Schl.-H.: Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig‑Holstein benennt ausdrücklich das Schleswig‑Holsteinische Verwaltungsgericht für zahlreiche Angelegenheiten und verlangt Fachkammern nach §89 MBG Schl.-H., sodass nur dieses Gericht die ihr eigenen Besetzungsanforderungen sicherstellen kann. • Schlussfolgerung zur Zuständigkeitsbestimmung: Da keine örtliche Zuständigkeit nach §52 VwGO besteht und keine sonstige gesetzliche Bestimmung die Zuständigkeit des VG Hamburg begründet, liegt die Voraussetzung für ein Ersuchen an das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit geprüft und festgestellt, dass §52 VwGO nicht anwendbar ist und keine gesetzliche Grundlage die örtliche Zuständigkeit des VG Hamburg für die hier materiell dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig‑Holstein unterliegenden Streitigkeit begründet. Innerhalb des VG Hamburg war die Fachkammer nach §100 HmbPersVG (Vorsitzender) funktional zuständig, die materielle Entscheidung obliegt jedoch dem Schleswig‑Holsteinischen Verwaltungsgericht. Deshalb wird das Bundesverwaltungsgericht ersucht, das zur Entscheidung örtlich zuständige Gericht zu bestimmen; damit ist das Verfahren am VG Hamburg nicht in der Sache zu entscheiden. Die Entscheidung schützt die Regelungskontinuität des schleswig‑holsteinischen Verfahrensrechts und stellt sicher, dass eine nach Landesrecht gebildete Fachkammer die Sache entscheidet.