Beschluss
25 FL 23/19
VG Hamburg Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2020:0211.25FL23.19.00
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Leitsätze
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen landesfremden Prozessrecht unterworfen sei. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. (juris: MGB SH) die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet.(Rn.27)
2. Hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber durch § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. (juris: MGB SH) ein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständig bestimmt, so hat er damit die Entscheidung über den Rechtsstreit der in diesem anderen Land gesetz- und verfassungsgemäß gebildeten und besetzten Gerichtsbarkeit überantwortet und auf die entsprechende Anwendung der dort für Personalvertretungssachen geltenden Vorschriften in §§ 99 f. HmbPersVG (juris: PersVG HA) verwiesen. Diese Auslegung des schleswig-holsteinischen Prozessrechts vermeidet einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der in der Auswahl von Mitgliedern des Spruchkörpers eines hamburgischen Gerichts durch die Landesregierung Schleswig-Holstein läge.(Rn.36)
3. Bei der Bestellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 GstG Schl.-H. (juris: GleichstG SH) handelt es sich um eine nach § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme.(Rn.42)
4. Im Einzelfall vermag die Fachkammer im Hauptsacheverfahren nicht festzustellen, dass die vom Antragsteller formulierten Eignungsbedenken offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen.(Rn.44)
5. Eine nach § 58 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) unzulässige Durchführung der Maßnahme ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung zieht nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) grundsätzlich einen Anspruch auf Rücknahme nach sich. Ausnahmsweise und nur dann ist diese Rechtsfolge ausgeschlossen, wenn der Rücknahme keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass eine Rechtsvorschrift es der Dienststelle rechtlich unmöglich macht, die durchgeführte Maßnahme rückgängig zu machen. Ein für die beteiligten Dienststelle unbehebbares rechtliches Hindernis liegt im Einzelfall bei der Rücknahme der Bestellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten nicht vor.(Rn.45)
Tenor
Die Beteiligte wird verpflichtet, die Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen landesfremden Prozessrecht unterworfen sei. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. (juris: MGB SH) die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet.(Rn.27) 2. Hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber durch § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. (juris: MGB SH) ein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständig bestimmt, so hat er damit die Entscheidung über den Rechtsstreit der in diesem anderen Land gesetz- und verfassungsgemäß gebildeten und besetzten Gerichtsbarkeit überantwortet und auf die entsprechende Anwendung der dort für Personalvertretungssachen geltenden Vorschriften in §§ 99 f. HmbPersVG (juris: PersVG HA) verwiesen. Diese Auslegung des schleswig-holsteinischen Prozessrechts vermeidet einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der in der Auswahl von Mitgliedern des Spruchkörpers eines hamburgischen Gerichts durch die Landesregierung Schleswig-Holstein läge.(Rn.36) 3. Bei der Bestellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 GstG Schl.-H. (juris: GleichstG SH) handelt es sich um eine nach § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme.(Rn.42) 4. Im Einzelfall vermag die Fachkammer im Hauptsacheverfahren nicht festzustellen, dass die vom Antragsteller formulierten Eignungsbedenken offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen.(Rn.44) 5. Eine nach § 58 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) unzulässige Durchführung der Maßnahme ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung zieht nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) grundsätzlich einen Anspruch auf Rücknahme nach sich. Ausnahmsweise und nur dann ist diese Rechtsfolge ausgeschlossen, wenn der Rücknahme keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass eine Rechtsvorschrift es der Dienststelle rechtlich unmöglich macht, die durchgeführte Maßnahme rückgängig zu machen. Ein für die beteiligten Dienststelle unbehebbares rechtliches Hindernis liegt im Einzelfall bei der Rücknahme der Bestellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten nicht vor.(Rn.45) Die Beteiligte wird verpflichtet, die Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg zurückzunehmen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die bereits durchgeführte Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten durch die Beteiligte. Die Beteiligte ist die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord. Der Antragsteller ist der für die Beteiligte gebildete Personalrat. Die Beteiligte ersuchte den Antragsteller unter dem 23. November 2018 und erneut unter dem 13. Dezember 2018 um Zustimmung zur Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle. Der Antragsteller teilte am 20. Dezember 2018 mit, dass er nicht zustimme. Im Verlauf des Januars 2019 bestellte die Beteiligte Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten. Der Antragsteller beschloss am 9. Januar 2019, im einstweiligen Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren Rechtsschutz einzufordern durch seine Prozessbevollmächtigten. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag des Antragstellers vom 22. Januar 2019 mit Beschluss vom 19. Februar 2019 (25 FL 23/19) abgelehnt. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2019 (14 Bs 86/19.PVL, juris) die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, da er zwar möglicherweise einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht habe, aber keinen Verfügungsgrund. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller am 23. Januar 2019 das Verwaltungsgericht Hamburg angerufen. Nach einem ersten Anhörungstermin vor der Fachkammer nach § 100 HmbPersVG hat der Vorsitzende mit Beschluss vom 22. Mai 2019 (juris) das Bundesverwaltungsgericht um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 52 Abs. 2 VwGO ersucht und ausgeführt: Sei ein in § 2 VwGO genanntes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Rechtsstreit befasst, finde grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Dieser Grundsatz sei wegen § 187 Abs. 2 VwGO nur durchbrochen, soweit die in diesem Rahmen erlassenen Vorschriften des Landesrechts etwas Anderes bestimmten. Insbesondere könne § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine für das Verwaltungsgericht Hamburg bindende gesetzliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts entnommen werden. Zum einen komme dem schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber die Gesetzgebungsbefugnis zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Sache nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nur zu, soweit schleswig-holsteinische Gerichte betroffen seien. Zum anderen wolle der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber die Entscheidung über den Rechtsstreit auch keinem anderen als dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zuweisen. Aus der Vorschrift über die Bildung und Besetzung der Fachkammern nach § 89 MBG Schl.-H. gehe zwingend hervor, dass die in § 88 MBG Schl.-H. den „Verwaltungsgerichten“ zugewiesene Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein im ersten Rechtszug ausschließlich vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu treffen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ersuchen mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19, juris) verworfen und ausgeführt: Der konkrete Rechtsstreit sei nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden. Nach dem anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimme sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 23/19 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Frage, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten sei, sei keine Frage der örtlichen Zuständigkeit. Unter dem 6. Dezember 2019 hat der von der Beteiligten eingerichtete Erledigungsausschuss für den Fall, dass der Antragsteller erneut die Zustimmung verweigert, beschlossen, eine Einigungsstelle zu bilden. Das Gericht hat Antragsteller und Beteiligte in einem zweiten Termin angehört. Der Antragsteller beantragt, 1. die Beteiligte zu verpflichten, die Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg zurückzunehmen, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. verletzt hat, indem sie die Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens bei dem obersten Organ (Vorstand) und/oder Einigungsstelle vorgenommen hat. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Auf die Niederschrift der Anhörungstermine und auf den Inhalt der Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen. II. Funktional zuständig am angerufenen Gericht ist eine Fachkammer, die in Übereinstimmung mit dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (v. 8.7.1994, HmbGVBl. S. 299, zuletzt geändert HmbGVBl. 2019, S. 527, 530 – HmbPersVG) gebildet und besetzt ist. Im Einzelnen: Für die nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zu treffenden Entscheidungen sind gemäß § 100 Abs. 1 HmbPersVG beim Verwaltungsgericht Hamburg eine oder mehrere Fachkammern zu bilden. Eine Fachkammer nach § 100 Abs. 2 und 3 HmbPersVG ist mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt sind. Letztere müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Abs. 1 HmbPersVG genannten hamburgischen Verwaltungen oder Gerichte sein und werden durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und der hamburgischen Verwaltungen und Gerichte berufen. Zwar ist in vorliegender Sache keine Entscheidung nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zutreffen, sondern nach dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen materiellen Recht. Materiellrechtlich findet auf das Verhältnis zwischen dem Personalrat der Dienststelle Hamburg und deren Dienststellenleitung das Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (v. 11.12.1990, GVOBl. S. 577, zuletzt geändert GVOBl. S. 30 – MBG Schl.-H.) Anwendung. Wie sich aus § 1 Abs. 1 MBG Schl.-H. ergibt, gilt das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in Dienststellen der der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Verwaltungsträger der beteiligten Dienststelle ist die Deutsche Rentenversicherung Nord. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB VI und untersteht der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein (BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5). Auch bestimmt § 89 MBG Schl.-H., dass für die nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu treffenden Entscheidungen bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden sind. Eine solche Fachkammer ist mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt. Letztere müssen Beschäftigte des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes i.S.d. § 3 MBG Schl.-H. sein und werden durch die Landesregierung Schleswig-Holstein oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der in § 1 MBG Schl.-H. bezeichneten schleswig-holsteinischen Dienststellen berufen, demgegenüber § 100 HmbPersVG eine Bildung und Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus der hamburgischen Verwaltung und legitimiert durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen landesfremden Prozessrecht unterworfen sei. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet. Doch hat das Bundesverwaltungsgericht von der Frage der örtlichen Zuständigkeit die Frage losgelöst gesehen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten sei. Damit hat es eine Anwendung des § 89 MBG Schl.-H. auf das Verwaltungsgericht Hamburg nicht ausdrücklich gefordert. Sie ist zu verneinen. Hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber durch § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. ein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständig bestimmt, so hat er damit die Entscheidung über den Rechtsstreit der in diesem anderen Land gesetz- und verfassungsgemäß gebildeten und besetzten Gerichtsbarkeit überantwortet und auf die entsprechende Anwendung der dort für Personalvertretungssachen geltenden Vorschriften in §§ 99 f. HmbPersVG verwiesen. Diese Auslegung des schleswig-holsteinischen Prozessrechts vermeidet einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der in der Auswahl von Mitgliedern des Spruchkörpers eines hamburgischen Gerichts durch die Landesregierung Schleswig-Holstein läge. Das Verwaltungsgericht Hamburg übt hamburgische Staatsgewalt aus und unterliegt dem Erfordernis der demokratischen Legitimation über den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg letztlich durch das Volk in der Freien und Hansestadt Hamburg und nicht über die Landesregierung Schleswig-Holstein letztlich durch das Volk in Schleswig-Holstein. Dass im Ergebnis über Personalvertretungssachen nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein damit eine nicht von der Landesregierung Schleswig-Holstein legitimierte Fachkammer ohne Beschäftigte des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes entscheidet, muss als Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg hingenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht bereits insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken gefolgt. III. Bereits der Hauptantrag ist zulässig (hierzu unter 1.) und auch begründet (hierzu unter 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (hierzu unter a)). Die örtliche Zuständigkeit ist gewahrt (hierzu unter b)). Der erforderliche Personalratsbeschluss liegt vor (hierzu unter c)). Das zwischenzeitliche Entgegenkommen der Beteiligten hat den Antrag nicht unzulässig gemacht (hierzu unter d)). a) Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 2 VwGO für Streitigkeiten der Personalvertretungen in den Ländern beruht auf §§ 94, 106 BPersVG. b) Örtlich zuständig ist das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg. Zwar steht die örtliche Zuständigkeit nicht bereits rechtskräftig fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19) nicht das örtlich zuständige Gericht bestimmt, sondern das auf eine solche Bestimmung abzielende Ersuchen verworfen. Doch folgt das angerufene Gericht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Beschluss. Ausgehend davon ist vom Verwaltungsgericht Hamburg nicht nur das im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltene materielle Recht, sondern auch das im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltene Prozessrecht anzuwenden und § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. dahingehend auszulegen, dass es vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg begründet. c) Der für die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens durch Prozessbevollmächtigte erforderliche wirksame Beschluss der Personalvertretung (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.10.2014, 17 P 13/91, NZA-RR 2015, 103, juris Rn. 20; VG Hamburg, 12.12.2018, 25 FL 216/18, juris Rn. 28) liegt vor. d) Das Gericht kann nicht im Hinblick darauf eine Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch verweigern, dass die Beteiligte nunmehr von ihrer vormals eingenommenen Rechtsauffassung abgerückt ist, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich. Die Beteiligte hat Schritte in Richtung auf ein Einigungsstellenverfahren unternommen. Unter dem 6. Dezember 2019 hat der Erledigungsausschuss für den Fall, dass der Antragsteller erneut die Zustimmung verweigert, beschlossen, eine Einigungsstelle zu bilden. Dieses Entgegenkommen dürfte zwar das Rechtsschutzbedürfnis für den auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gerichteten Hilfsantrag ausschließen, nicht aber für den weitergehenden, auf Verpflichtung zur Rücknahme gerichteten Hauptantrag. Das Gericht kann dem Antragsteller die Verantwortung für ein nachhaltiges gedeihliches Zusammenwirken mit der Dienststellenleitung nicht abnehmen. Ob es im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zweckmäßig erscheint, auf einer gerichtlichen Entscheidung zu bestehen, obliegt der Beurteilung durch den Antragsteller. Dienststelle und Personalrat sind durch § 1 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. auch für die Zukunft auf eine enge Zusammenarbeit zur Erreichung gemeinsamer Ziele verwiesen. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller kann von der Beteiligten beanspruchen, die Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg zurückzunehmen. Nach der anzuwendenden Anspruchsgrundlage (hierzu unter a)) liegen die Voraussetzungen eines Rücknahmeanspruchs vor (hierzu unter b)). a) Die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung erfolgt, ist nach § 58 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. unzulässig. Maßnahmen, die entgegen dessen durchgeführt worden sind, sind gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 58 Abs. 3 MBG Schl.-H. im Besonderen bestehen nicht. Der Vorbehalt in Satz 2, stellt sicher, dass Rechte Dritter und Gemeinwohlbelange von verfassungsrechtlichem Gewicht sich gegenüber dem Rücknahmebegehren des Personalrats durchzusetzen vermögen. Der Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Tenor Nr. 1) ist gegenstandslos geworden, nachdem der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber mit Änderungsgesetz vom 29. November 1999 das Mitbestimmungsgesetz angepasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50 f.; Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG SH, Stand: Juni 2019, § 58 Anm. 3.2). b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers gegen die Beteiligte auf Rücknahme der Maßnahme sind erfüllt. Für die Maßnahme ist eine Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben (hierzu unter aa)). Die Maßnahme ist ohne diese Beteiligung durchgeführt worden (hierzu unter bb)). Der Rücknahme stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen (hierzu unter cc)). aa) Die im Januar 2019 vorgenommene Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ist eine Maßnahme der beteiligten Dienststelle, für die eine Beteiligung des antragstellenden Personalrats gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach dem Grundsatz des § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. kann eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann. Um eine solche Maßnahme handelt es sich bei der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten. Eine solche Bestellung ist in § 18 des schleswig-holsteinischen Gleichstellungsgesetz (v. 13.12.1994, GVOBl. S. 562, zuletzt geändert GVOBl. 2019, S. 30 – GstG Schl.-H.) geregelt. Diese Vorschrift gilt gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 17 GstG Schl.-H. insbesondere auf die der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Zu diesen Körperschaften gehört die Deutsche Rentenversicherung Nord (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5). Es handelt sich um mittelbare Staatsverwaltung durch einen vom Land verschiedenen Verwaltungsträger und damit insbesondere nicht um eine vom Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 2 Satz 2 GstG Schl.-H. erfasste gemeinsame Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein mit anderen Ländern, wie etwa das Gemeinsame Prüfungsamt für die zweite Staatsprüfung für Juristen. Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (v. 28.9.2005, GVOBl. S. 342 – RVOrgG-AusfG) hat die Körperschaft ihren Sitz in Lübeck und sind daneben Hamburg und Neubrandenburg Dienststellen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Die Geschäftsführung ist zugleich Dienststellenleitung der drei Dienststellen. Die Dienststellenleitungen der Einrichtungen in Hamburg, Lübeck und Neubrandenburg beteiligen in den Fällen, in denen Beschäftigte einer dieser Dienststellen betroffen sind, den dort gebildeten Personalrat unmittelbar. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 GstG Schl.-H. sind in allen Dienststellen mit mindestens fünf ständig Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und in Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten darüber hinaus eine Stellvertreterin zu bestellen. Aufgrund § 51 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Zumindest soweit die Anwendung dieser Norm zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle führt, ist die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Rn. 144) aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Verf. Schl.-H.) hergeleitete Schutzzweckgrenze nicht überschritten, da die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle die Mitbestimmung rechtfertigen. Diese Beurteilung stützt sich auf die Relevanz der Position der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten für die Beschäftigten der Dienststelle und die damit verbundene Mehrbelastung für die betroffene Beschäftigte selbst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 28). bb) Die Maßnahme ist ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung durchgeführt worden. Die Beteiligte durfte Frau A. im Januar 2019 deshalb (noch) nicht zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten bestellen, weil der Antragsteller dem (bislang) nicht zugestimmt hat. Zur Begründung dessen knüpft die Fachkammer zunächst an die nachfolgend zitierten Erwägungen des Fachsenats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 28): „aa. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 MBG S-H kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Der Antragsteller hat vorliegend seine Zustimmung nicht erteilt. Allerdings gilt gemäß § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG S-H die mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 52 Abs. 2 Satz 3 MBG S-H genannten Frist (zehn Arbeitstage) die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Vorliegend hat der Antragsteller seine Zustimmung zwar innerhalb der genannten Frist verweigert. Dem Fehlen einer fristgemäßen und begründeten Zustimmungsverweigerung gleichgestellt ist indes der Fall der Zustimmungsverweigerung unter Angabe offensichtlich unbeachtlicher Gründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das in § 52 Abs. 6 MBG S-H vorgesehene Verfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Umgekehrt kann die Zustimmungsverweigerung nicht als von vornherein unbeachtlich angesehen werden, wenn es zumindest als möglich erscheint, die Verweigerung der Zustimmung einem Mitbestimmungstatbestand zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2001, 6 P 9.00, PersR 2001, 382, juris Rn. 28). Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.). Nur wenn die vom Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG S-H führt. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch die Dienststelle trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2005, 1 A 1994/03.PVL, PersR 2005, 365, juris Rn. 37 ff.). bb. Vorliegend hat der Antragsteller in seinem – für die Beurteilung der Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Gründe maßgeblichen – Schreiben vom 20. Dezember 2018 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Frau A. für die Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten (auch deshalb) nicht für ‚die Richtige‘ halte, weil sich diese nach seinem Eindruck nicht in der gebotenen Weise für die Belange der Gleichstellung einsetzen werde. Dies kommt insbesondere in seinem Hinweis darauf zum Ausdruck, Frau A. habe sich für einen weiteren Job ‚rekrutieren‘ lassen, bei ihr sei keine ‚echte Hinwendung oder Begeisterung‘ zu der bzw. für die Aufgabe einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten erkennbar geworden und sie messe dieser Funktion keine besondere Bedeutung zu. Auch habe sie eine oberflächliche und überholte Vorstellung von den Aufgaben einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten (‚Die Erwartung in die künftige Rolle blieb mit Ausführungen zur gendergerechten Formulierung von DVen, zum Stellenansatz anderer Institutionen und ihren persönlichen Erfahrungen eher oberflächlich und wirkte ein wenig überholt‘). (1) Diese Begründung ist im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen, auf die der Antragsteller seinen Eindruck einer fehlenden ‚Eignung“ der Frau A. stützt, noch hinreichend nachvollziehbar. Denn seine Einschätzung beruht auf dem mit Frau A. geführten Gespräch, dessen Inhalt und Verlauf in den wesentlichen Zügen mitgeteilt werden. Dabei dürfen an die Formulierung der von dem Personalrat für die Verweigerung seiner Zustimmung gegebenen Begründung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.1998, 6 PB 4.98, DokBer B 1999, 10, juris Rn. 5). (2) Ob die formal danach ausreichende Begründung des Antragstellers inhaltlich deshalb unbeachtlich ist, weil er – wovon die Beteiligte und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen sind – hiermit eine Eignungsbeurteilung der Frau A. vorgenommen habe, die nicht ihm, sondern ausschließlich der Dienststelle obliege, erscheint fraglich. Zwar können Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung eine Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhen, nicht rechtfertigen. Insoweit gilt, dass den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 15). Es erscheint aber zweifelhaft, ob es sich vorliegend um eine auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhende und deshalb dem Zugriff des Personalrats grundsätzlich entzogene Personalentscheidung in dem vorstehend genannten Sinne handelt (ausdrücklich offen gelassen für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetz [LGG]: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22). Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich bei der Bestellung einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten nicht um die Übertragung eines (Beförderungs-) Dienstpostens handelt, die nach Maßgabe des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips zu erfolgen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH München, Beschl. v. 21.1.2000, 3 ZE 99.3632 u.a., PersV 2000, 426, juris Rn. 28 f.). Hiergegen spricht die besondere Stellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten, die in den §§ 18 ff. GStG S-H – und nicht in den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen – gesetzlich ausgestaltet und insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass sie von der Dienststellenleitung ‚bestellt‘ wird (§ 18 Abs. 1 GstG Schl.-H. S-H), dass die weiblichen Beschäftigten insoweit ein Vorschlagsrecht haben (§ 18 Abs. 1 Satz 4 GStG S-H), dass sie weisungsfrei ist (§ 21 Abs. 1 GstG Schl.-H. S-H), dass sie Anspruch auf dienstliche Entlastung unter Beibehaltung des bisherigen statusrechtlichen Amtes hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GstG Schl.-H. S-H) und dass die Möglichkeit ihrer Abberufung (§ 18 Abs. 5 GstG Schl.-H. S-H) besteht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dürfte es bei der (Neu-) Bestellung einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten primär um einen die innere Organisation der Dienststelle betreffenden Vorgang handeln, bei der es nicht maßgeblich auf ‚Eignung, Befähigung und Leistung‘ im beamtenrechtlichen Sinn ankommen dürfte. Es dürfte vielmehr auf solche Fähigkeiten abzustellen sein, die für die Wahrnehmung der speziellen Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten besonders wichtig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22), und zwar unabhängig davon, ob diese gesetzlich konkret ausgestaltet sind. Dass der Personalrat hierbei ein Mitspracherecht hat, erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen. Im Gegenteil: Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 GstG Schl.-H. S-H hat (auch) der Personalrat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen. Dafür Sorge zu tragen, dass die Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten von einer Beschäftigten wahrgenommen wird, die sich für die Belange der Gleichstellung voraussichtlich einsetzen wird, lässt sich dieser Zielbestimmung durchaus zuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 25). Jedenfalls lässt sich nicht ohne Weiteres und eindeutig feststellen, dass die von dem Antragsteller vorliegend formulierten Eignungsbedenken offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Nur dann aber dürfte die Beteiligte die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandeln (s.o. zu bb.).“ Die Fachkammer vermag im Hauptsacheverfahren nicht festzustellen, dass die vom Antragsteller formulierten Eignungsbedenken offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Die Bestellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten ist keine auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhende und deshalb dem Zugriff des Personalrats grundsätzlich entzogene Personalentscheidung. Maßgeblich für die Bestellung sind vielmehr neben der in § 18 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. Abs. 7) GstG Schl.-H. vorausgesetzten Zustimmung der betroffenen Frau allein dienstliche Gründe. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Entziehung der Funktion als (stellvertretende) Gleichstellungsbeauftragte, wenn es nicht ihr Einverständnis findet, gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 GstG Schl.-H. gewichtige dienstliche Gründe voraussetzt. Ob die vom Antragsteller gegen die Bestellung vorgebrachten Einwände schlüssig sind, d.h. gewichtige dienstliche Gründe in der Sache der Bestellung von Frau A. entgegenstehen, ist im zur Entscheidung anstehenden Verfahren nicht zu beurteilen, sondern nur, ob die Zustimmungsfiktion eingetreten ist. Zumindest hat der Antragsteller in dem fristgemäßen Schreiben vom 20. Dezember 2018 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen er Frau A. für die Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten nicht für „die Richtige“ halte. Die Gründe haben noch hinreichend Bezug zur Tätigkeit des Personalrats. Die Beteiligte selbst hat mittlerweile selbst die Rechtsauffassung zu Grunde gelegt, dass die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers hinsichtlich der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten (noch) nicht gewahrt sind, die Zustimmungsfiktion nicht eingetreten ist. Unter dem 6. Dezember 2019 hat der Erledigungsausschuss für den Fall, dass der Antragsteller erneut die Zustimmung verweigert, beschlossen, eine Einigungsstelle zu bilden. cc) Der Rücknahme der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Eine nach § 58 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. unzulässige Durchführung der Maßnahme ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung zieht nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. grundsätzlich einen Anspruch auf Rücknahme nach sich. Ausnahmsweise und nur dann ist diese Rechtsfolge ausgeschlossen, wenn der Rücknahme keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass eine Rechtsvorschrift es der Dienststelle rechtlich unmöglich macht, die durchgeführte Maßnahme rückgängig zu machen. Ein für die beteiligten Dienststelle unbehebbares rechtliches Hindernis liegt nicht vor. Es fehlt der Rücknahme nicht an einer Rechtsgrundlage (hierzu unter (1)). Dem Rücknahmeanspruch können weder Außenrechtspositionen von Frau A. (hierzu unter (2)) noch Innenrechtspositionen der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle Hamburg oder der übergeordneten Dienststelle entgegengehalten werden (hierzu unter (3)). (1) Eine besondere Rechtsgrundlage, sofern die Rücknahme einer mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats von Anfang an fehlerbehafteten Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten eine solche erfordert, findet sich im Gesetz. Für die Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten ordnet § 18 Abs. 7 GstG Schl.-H. insbesondere die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 5 GstG Schl.-H. an. Nach dessen Satz 1 können die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten im Einverständnis mit der Gleichstellungsbeauftragten aufheben (Alt. 1) oder aus gewichtigen dienstlichen Gründen widerrufen (Alt. 2.). Unterliegt die Dienststelle der Dienstaufsicht durch eine übergeordnete Dienststelle, kann die Bestellung gemäß Satz 2 nur mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle widerrufen werden. Nach Satz 3 kann das Arbeitsverhältnis einer Gleichstellungsbeauftragten nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden. Die nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. zu beanspruchende „Rücknahme“ kann zumindest als „Widerruf“ aufgrund § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 7 GstG Schl.-H. ergehen. Diese Vorschrift ermöglicht, der zuvor bestellten stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ihre Funktion nachträglich zu entziehen. Ein gewichtiger dienstlicher Grund besteht hier bereits in der, wie festgestellt (s.o. bb)), mangelnden Beteiligung des antragstellenden Personalrats. Es ist an der beteiligten Dienststelle, alle behebbaren rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, um die durch § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. geforderte „Rücknahme“ der Bestellung als „Widerruf“ aufgrund § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 7 GstG Schl.-H. auszusprechen. Dahinstehen kann, ob die unabhängig von dem Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich geregelte „Bestellung“ einer Gleichstellungsbeauftragten als Verwaltungsakt zu verstehen ist und deshalb auch der Widerruf oder die Rücknahme einen Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG Schl.-H. darstellt (so OVG Schleswig, Beschl. v. 2.3.2005, 2 MB 1/05, juris Rn. 35 für Bestellung und Widerruf). Die beteiligte Dienststelle ist in der der geeigneten Handlungsform zur Rücknahme i.S.d. § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. verpflichtet. (2) Dem Rücknahmeanspruch können keine Außenrechtspositionen von Frau A. entgegengehalten werden. Subjektive Rechte von Frau A. bilden kein von der Dienststelle unbehebbares rechtlichen Hindernis für die Rücknahme. Im Einzelnen: Des Einverständnisses der bestellten Frau bedarf es für den „Widerruf“ bereits im Ansatz nicht. Während § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 (Abs. 7) GstG Schl.-H. die „Aufhebung“ nur im Einverständnis mit der bestellten Frau ermöglicht, knüpft § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 (Abs. 7) GstG Schl.-H. die Befugnis zum „Widerruf“ lediglich an das Vorliegen gewichtiger dienstlicher Gründe. Der als Beispiel eines gesetzlichen Ausschlusses der Rücknahme genannte Fall der Ämterstabilität (zum Ganzen, Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG SH, Stand: Juni 2019, § 58 Anm. 3.2) ist nicht festzustellen. So ist ein im Hinblick auf die Personalratsbeteiligung fehlerhaft zustande gekommene Ernennung einer Beamtin ist nicht rücknehmbar, wenn der Beamtin bereits die Ernennungsurkunde ausgehändigt worden ist. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Nichtigkeit oder die Rücknahme von Ernennungen haben abschließenden Charakter. Verstöße gegen das Personalvertretungsrecht führen nicht zur Nichtigkeit oder Rücknahme einer Ernennung. Die Zuweisung der zusätzlichen Funktion als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte sowie die Entziehung dieser Funktion lassen das Statusamt der Beamtin Frau A. hingegen unberührt. Die Befugnis zum „Widerruf“ hängt jedenfalls vorliegend nicht gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 GstG Schl.-H. davon ab, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB erfüllt wären. Fraglich ist schon, ob § 18 Abs. 5 Satz 3 GstG Schl.-H. als Zivilrechtsnorm kompetenzgemäß erlassen ist oder der Bund ausweislich Art. 1 EGBGB von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz über das bürgerliche Recht auf Grundlage des Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht hat. Dies kann letztlich offenbleiben, weil im Hinblick auf die Beamtin Frau A. ohnehin kein Arbeitsverhältnis und im Hinblick auf ihre Tätigkeit als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte ohnehin keine Kündigung in Rede stehen. (3) Innenrechtspositionen der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle Hamburg oder der übergeordneten Dienststelle können dem Rücknahmeanspruch ebenso wenig entgegengehalten werden. Allerdings mag der Widerruf der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten mag gemäß §§ 20, 22 GstG Schl.-H. die Mitwirkung der (örtlichen, ersten) Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle Hamburg auslösen. Auch dürfte der Widerruf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 MBG Schl.-H. die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle erfordern. Indessen kann sich die beteiligte Dienststelle im Verhältnis zum antragstellenden Personalrat nicht auf eine noch ausstehende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten berufen, weil diese Teil der Dienststellenleitung selbst sind. Wehrfähige Innenrechtspositionen stehen den Gleichstellungsbeauftragten nicht zu Gebote; ihre Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte; der Gesetzgeber hat ihr nicht die Funktion eines „Kontrastorgans“ zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, 2 LB 98/18, Rn. 19 ff.). Zwar ist die Gleichstellungsbeauftragte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GstG Schl.-H. in Ausübung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte von fachlichen Weisungen frei. Doch würde sich eine Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte als Akt der Dienststellenleitung selbst darstellen. Auf ihre eigene Verweigerung kann sich die Dienststelle als Schuldnerin des Rücknahmeanspruchs im Verhältnis zum Antragsteller als Gläubiger nicht stützen. Personalverfassungsrechtliche Partner sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. die Dienststelle und der Personalrat. Im Verhältnis der personalverfassungsrechtlichen Partner ist die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Dienststellenleitung, der sie gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. unmittelbar unterstellt ist. Die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle grenzt das Amt der Gleichstellungsbeauftragten deutlich von der als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, a.a.O., Rn. 29). Die beteiligte Dienstelle Hamburg kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle der Leitung der übergeordneten Dienststelle zugeordnet ist. Denn es besteht zwischen den Leitungen nicht lediglich eine Personalunion, die die Institutionen in ihrem Bestand unberührt ließe, sondern die Institutionen sind in Realunion verschmolzen. Die Geschäftsführung der Körperschaft ist schon aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 2 Abs. 2 Satz 2 RVOrgG-AusfG zugleich Dienststellenleitung auch der Dienststelle Hamburg.