Urteil
19 K 1731/20
VG HAMBURG, Entscheidung vom
9mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Allgemeinverfügung zur Schließung von Fitnessstudios während der COVID-19-Pandemie beruhte auf § 28 Abs. 1 IfSG und war rechtmäßig.
• § 28 Abs. 1 IfSG kann auch präventive Schutzmaßnahmen gegenüber Nichtinfizierten rechtfertigen; die Norm ist hinreichend bestimmt und verletzt nicht das Zitiergebot.
• Die Pauschalverfügung war verhältnismäßig: Betriebsschließungen waren geeignet, erforderlich und angesichts des Gesundheitsinteresses nicht unverhältnismäßig.
• Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht, wenn kurzfristig erledigte Grundrechtseingriffe und Wiederholungsgefahr gegeben sind; die Klage war deshalb zulässig, aber unbegründet.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit pauschaler Schließung von Fitnessstudios nach § 28 IfSG während der COVID‑19‑Pandemie • Die Allgemeinverfügung zur Schließung von Fitnessstudios während der COVID-19-Pandemie beruhte auf § 28 Abs. 1 IfSG und war rechtmäßig. • § 28 Abs. 1 IfSG kann auch präventive Schutzmaßnahmen gegenüber Nichtinfizierten rechtfertigen; die Norm ist hinreichend bestimmt und verletzt nicht das Zitiergebot. • Die Pauschalverfügung war verhältnismäßig: Betriebsschließungen waren geeignet, erforderlich und angesichts des Gesundheitsinteresses nicht unverhältnismäßig. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht, wenn kurzfristig erledigte Grundrechtseingriffe und Wiederholungsgefahr gegeben sind; die Klage war deshalb zulässig, aber unbegründet. Die Klägerinnen betreiben mehrere Fitness‑ und Freizeitanlagen in Hamburg. Die Beklagte erließ am 15. März 2020 eine Allgemeinverfügung, die u. a. Fitness‑ und Sportstudios für den Publikumsverkehr schloss; die Verfügung wurde Anfang April 2020 aufgehoben. Die Klägerinnen erhoben Fortsetzungsfeststellungsklage und rügten, § 28 IfSG sei nicht einschlägig bzw. unbestimmt, die Maßnahme unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft; sie machten wirtschaftliche Existenzgefahren geltend und verwiesen auf Art. 12 GG. Die Beklagte hielt die Maßnahme für rechtmäßig, weil COVID‑19 eine übertragbare Erkrankung mit besonderem Gefahrenpotenzial sei und Fitnessstudios wegen erhöhter Atemaktivität und geschlossenen Räumen ein erhöhtes Infektionsrisiko darstellten. Beide Seiten erklärten das Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, da die Allgemeinverfügung vor Erlass der Entscheidung erledigt war und ein berechtigtes Interesse (kurzfristiger Grundrechtseingriff, Wiederholungsgefahr) besteht. • Rechtsgrundlage: Die Allgemeinverfügung stützte sich zu Recht auf § 28 Abs. 1 IfSG. Diese Vorschrift erlaubt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und erfasst auch präventive Maßnahmen gegenüber Nichtinfizierten; die Norm ist hinreichend bestimmt und verletzt nicht das Zitiergebot oder den Parlamentsvorbehalt. • Tatbestandliche Voraussetzungen: COVID‑19 war als übertragbare Krankheit festgestellt; die epidemic Lage und die Fallzahlen im maßgeblichen Zeitraum rechtfertigten Eingriffe nach § 28 Abs. 1 IfSG. • Ermessen und Maßnahmenwahl: Hinsichtlich des „Ob“ bestand eine gebundene Entscheidung zum Handeln; beim „Wie“ war Auswahlermessen gegeben. Die Behörde berücksichtigte mögliche Alternativen, die Abwägung war nicht ermessensfehlerhaft und lag im rechtlichen Prüfungsrahmen. • Verhältnismäßigkeit: Die Schließung war geeignet, das Ansteckungsrisiko in Fitnessstudios zu verringern, erforderlich, weil gleich wirksame, milder eingreifende Maßnahmen nicht als tauglich erschienen, und nicht unangemessen angesichts des überragenden Interesses an Gesundheitsschutz und Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems. • Beurteilungszeitraum: Maßgeblich ist der gesamte Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Aufhebung der Allgemeinverfügung; die Entwicklung nach der Aufhebung ist für die Rechtmäßigkeit nicht entscheidend. Die Klage wird abgewiesen. Die Allgemeinverfügung vom 15. März 2020 war im maßgeblichen Zeitraum rechtmäßig, weil sie auf einer tauglichen Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 1 IfSG) beruhte, die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen gegeben waren und die pauschale Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des Ermessens verhältnismäßig war. Die Klägerinnen sind daher nicht in ihren Rechten verletzt worden; die Kosten des Verfahrens sind ihnen aufzuerlegen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerinnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden können.