Urteil
7 K 1819/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1129.7K1819.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung sowie eine Allgemeinverfügung der Beklagten, mit welchen ihr der Betrieb ihrer Tanzschule während des „1. Lockdowns“ in der Corona-Pandemie untersagt wurde. Die Klägerin betreibt in C. eine Tanzschule. Im Dezember 2019 wurde aus China der Ausbruch der neuartigen, durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Infektionskrankheit COVID-19 gemeldet. In den folgenden Wochen griff das Infektionsgeschehen auf eine Vielzahl anderer Länder über. Im Januar 2020 wurde in Deutschland ein erster COVID-19-Fall festgestellt. Im Februar 2020 wurden in Europa erste Todesfälle und in Nordrhein-Westfalen weitere Infektionsfälle verzeichnet. Am 9. März 2020 verstarben erstmals in Nordrhein-Westfalen zwei an COVID-19 erkrankte Personen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte das Geschehen am 11. März 2020 zur Pandemie. Bis zum 16. März 2020 erhöhte sich die Zahl der festgestellten Infektionen in Nordrhein-Westfalen auf 2.744, zu diesem Zeitpunkt waren acht Personen in Nordrhein-Westfalen verstorben. Infektionsfälle traten in allen der 53 Kreise bzw. kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen auf. In vielen Kreisen stiegen die Infektionszahlen - teils sprunghaft - an. Auch sämtliche andere Bundesländer waren zu diesem Zeitpunkt von Infektionsfällen betroffen. Am selben Tag verständigten sich die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer auf "Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland". Diese sahen unter anderem vor, dass der Sportbetrieb für den Publikumsverkehr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen untersagt werden sollte. Am 10.03.2020 erließ das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW (MAGS) eine Weisung an die zuständigen, örtlichen Behörden, unter anderem bei der Durchführung von Großveranstaltungen mit weniger als 1.000 erwarteten Besuchern/ Teilnehmern (Ziffer 1 b) eine individuelle Einschätzung der Veranstaltung vorzunehmen, ob und welche infektionshygienischen Schutzmaßnahmen zu ergreifen seien. Am 13.03.2020 erging durch das MAGS ein Erlass ab dem 14.03.2020. In diesem erging die Weisung, dass bis auf weiteres die zuständigen Behörden Sorge dafür tragen sollten, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen würden. Dabei sei aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Erkenntnislagen grundsätzlich auch in den Fällen von Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmern davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden könnten, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv seien, als die Veranstaltung nicht durchzuführen. Das Auswahlermessen der Behörden reduziere sich damit regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder die zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der angeordneten Maßnahmen in Betracht komme. Ausgenommen davon seien notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt seien. Mit Allgemeinverfügung vom 13.03.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt C. vom 13.03.2020, erließ die Beklagte ein Verbot von Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Personen, unter anderem hinsichtlich Tanzveranstaltungen, anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2. Unter Ziffer 1 untersagte die Beklagte im gesamten Gebiet der Stadt öffentliche oder private Veranstaltungen, unter anderem mit dem Inhalt von Tanzveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von weniger als 1.000 Personen. Unter Ziffer 2 ordnete die Beklagte an, dass die Allgemeinverfügung zunächst auf unbestimmte Zeit gelte. Unter Ziffer 3 ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit an. Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus: Die Allgemeinverfügung setze die Weisung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 10.03.2020 um. Mit dem Verbot von Veranstaltungen könne neben der dringend erforderlichen Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen auch erreicht werden, dass das Gesundheitswesen nicht überlastet werde und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Corona-Virus-Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit gehalten werden könnten. Aufgrund der steigenden Zahl von SARS-Cov-2 Infizierten in Deutschland, NRW sowie mehrerer bestätigter Fälle der Corona-Infektion in der C1. C. mit verschiedenen Indexquellen sei ein ordnungsbehördliches Einschreiten auf Grundlage des IfSG erforderlich. Da Veranstaltungen eine wesentliche Quelle der Verbreitung des Corona-Virus seien, komme als effektives Mittel zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung in diesem Zusammenhang insbesondere die Untersagung von Veranstaltungen der genannten Arten in Betracht. Es gebe keine weniger einschneidenden Maßnahmen, die eine Ausbreitung von SARS-Cov-2 bei solch großen Veranstaltungen mit gleicher Effektivität verhindern könnten. Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage, auch wiedergegeben im ministeriellen Erlass vom 10.03.2020, sei davon auszugehen, dass in der Regel keine umfassenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden könnten, die in gleicher Weise effektiv, aber weniger eingriffsintensiv seien, als eine Veranstaltung der besagten Art nicht durchzuführen. Die Allgemeinverfügung sei daher geeignet und erforderlich, um die Übertragung von SARS-Cov-2 im Rahmen von Großveranstaltungen zu verhindern und das Risiko einer weiteren Verbreitung einzudämmen. Die Allgemeinverfügung sei darüber hinaus auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz der Rechtsgüter Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung stehe. Hinter dem Schutz dieser überragenden Rechtsgüter hätten private sowie wirtschaftliche und finanzielle Interessen zurückzustehen. Da zurzeit nicht absehbar sei, wie sich die Situation im Zusammenhang mit der Verbreitung des Corona-Virus weiter entwickle, könne nicht seriös abgeschätzt werden, wie lange das Verbot aufrecht erhalten werden müsse, um effektiv gegen die bestehende Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung vorzugehen. Von daher sei es geboten, die Untersagung zunächst unbefristet auszusprechen. Mit Ordnungsverfügung vom 16.03.2020, bei der Klägerin eingegangen am 19.03.2020, untersagte die Beklagte der Klägerin unter Berufung auf § 28 Abs. 1 IfSG und den Erlass des MAGS vom 10.03.2020 die Durchführung sämtlicher Tanzveranstaltungen und Tanzkurse (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an (Ziffer 2). Die Beklagte führte aus: Es handele sich um die Bestätigung der gegenüber den Geschäftsführern der Klägerin mündlich ausgesprochenen Anordnung vom 12.03.2020. Mit Erlass vom 10.03.2020 habe das MAGS eine Weisung erteilt. Die angeordnete Maßnahme ergehe aufgrund der derzeitigen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts, wonach es sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation handele, mit zum Teil schweren, auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen müsse in Deutschland gerechnet werden. Veranstaltungen mit einer großen Anzahl an Besuchern könnten dazu beitragen, das Virus schneller zu verbreiten. Daher könne je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder Umorganisieren von größeren Veranstaltungen gerechtfertigt sein, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungsweges (Tröpfchen) könne es auf Messen, Kongressen oder Veranstaltungen unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen. Da Großveranstaltungen eine wesentliche Quelle der Verbreitung des Corona-Virus seien, komme als effektives Mittel zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung in diesem Zusammenhang insbesondere die Untersagung von Veranstaltungen in Betracht. Nach Einschätzung des örtlichen Gesundheitsamtes gebe es keine weniger einschneidenden Maßnahmen, die eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 bei solch großen Veranstaltungen mit gleicher Effektivität verhindern könnten. Bei Großveranstaltungen von bis zu 1.000 erwarteten Besuchern bzw. Teilnehmern sei aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass in der Regel keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden könnten, die in gleicher Weise effektiv, aber weniger eingriffsintensiv seien, als eine Veranstaltung der besagten Größenordnung nicht durchzuführen. Eine individuelle Prüfung der Sachlage habe durch die örtliche Behörde stattgefunden. Die vorliegende Ordnungsverfügung sei geeignet und erforderlich, um die Übertragung von SARS-CoV-2 im Rahmen von Veranstaltungen zu verhindern und das Risiko einer weiteren Verbreitung einzudämmen. Die Verfügung sei auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz der Rechtsgüter Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung stehe. Hinter dem Schutz dieser überragenden Rechtsgüter hätten private sowie wirtschaftliche und finanzielle Interessen zurückzustehen. Von einer Anhörung könne gemäß § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VwVfG abgesehen werden. Am 22.03.2020 erließ das MAGS die auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 gestützte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO - GV. NRW. S. 178a -). Mit E-Mail vom 23.03.2020 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und führte im Kern aus: Es werde darum gebeten, aus Gründen der Rechtssicherheit die Verfügung nachzubessern und in der Verfügung einen voraussichtlichen Zeitraum anzugeben und klarzustellen, dass zum Ende der Corona-Krise die Tätigkeit wieder aufgenommen werden könne. Mit Bescheid vom 02.04.2020, bei der Klägerin eingegangen am 11.04.2020, hob die Beklagte den Bescheid vom 16.03.2020 mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung führte sie im Kern aus: Am 22.03.2020 habe das MAGS die CoronaSchVO erlassen. Diese regele in weiten Teilen für das Land NRW dieselben Sachverhalte, die die Beklagte durch ihre Allgemeinverfügungen geregelt habe. Daher würden die Allgemeinverfügungen und Ordnungsverfügungen nun aufgehoben. Durch § 2 der CoronaSchVO vom 22.03.2020 seien die in den Allgemeinverfügungen enthaltenen Regelungen ersetzt worden. Mit Allgemeinverfügung vom 03.04.2020 hob die Beklagte die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 auf. Am 10.04.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das Feststellungsinteresse folge aus der beabsichtigten Geltendmachung und zur Sicherung von Amtshaftungsansprüchen, da die Klägerin als Nichtstörerin in Anspruch genommen worden sei. Außerdem liege ein schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position der Berufsfreiheit vor. Insoweit bestehe Wiederholungsgefahr, da die Klägerin auch in Zukunft Tanzkurse und Tanzveranstaltungen anbieten müsse. Eine telefonische Anordnung, wie in der Ordnungsverfügung behauptet, habe es zu keiner Zeit gegeben. Der herangezogene § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch liege ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt vor. Die Vorschriften des §§ 28, 32 IfSG seien keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für derart wesentliche Entscheidungen. Derartige Eingriffe in die Berufsfreiheit dürften nicht der Exekutive überlassen werden und seien nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhten, die Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen ließen. § 32 Satz 3 IfSG schränke ausdrücklich nicht die Grundrechte nach Art. 12 GG ein, sodass schon mangels notwendigen Gesetzesvorbehalts gemäß Art. 19 Abs. 1 GG das Berufsausübungsverbot verfassungswidrig sei. Das Zitiergebot sei verletzt. Die Verfügung habe keinen berufsregelnden Inhalt, sondern verbiete jede berufliche Tätigkeit. Die speziellere Vorschrift des § 31 IfSG verdränge die Auffangnorm des § 28 IfSG. Neben einem Berufsverbot müsse auch eine Beobachtung nach § 29 IfSG angeordnet werden. Eine Maßnahme nach § 31 IfSG gegenüber von den dortigen Regelungen nicht erfassten Personen wäre ebenso verfassungs- wie auch gesetzeswidrig. Wenn aber bereits die speziellere Vorschrift des § 31 IfSG keine Ermächtigungsgrundlage gegenüber einer Nichtstörern für die Verhängung eines Berufsverbotes eröffne, dann müsse dies erst recht für die Auffangnorm gelten. § 28 IfSG sei auch eine untaugliche Ermächtigungsgrundlage. Im 4. Abschnitt des IfSG würden Regelungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten normiert, wohingegen im 5. Abschnitt solche zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten enthalten seien. Der 4. Abschnitt erfasse also den Nichtstörer, der 5. Abschnitt den Störer. § 16 IfSG ermächtige als Präventions-Generalklausel zur Anordnung der notwendigen Schutzmaßnahmen, § 28 sei die korrespondierende Bekämpfungs-Generalklausel. Ob die Maßnahme auf § 16 oder § 28 IfSG gestützt werden könne, sei maßgeblich für den Entschädigungsanspruch, da für Maßnahmen nach § 16 IfSG der Anspruch aus § 65 IfSG und für Maßnahmen nach § 28 IfSG der Anspruch aus § 56 IfSG folge. § 28 Abs. 1 IfSG ermögliche den Ausspruch eines Tätigkeitsverbotes auch nicht unabhängig von § 31 IfSG. Dies folge bereits aus den Regelungen des § 28 Abs. 2 IfSG. Dessen Voraussetzungen schieden aber offensichtlich aus. Die Voraussetzungen des § 28 IfSG lägen bei der Allgemeinverfügung und Ordnungsverfügung nicht vor. Denn der Betrieb der Tanzschule sei nicht verboten worden, weil dort Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden seien. Die Klägerin sei Nichtstörerin. Es gebe keinen bekannten Fall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tanzschule. Die Beklagte hätte also alleine aus § 16 IfSG vorgehen können. Dies zeige auch § 17 Abs. 5 IfSG. Wenn § 28 IfSG auch für Nichtstörer gelte, müsse im Zusammenhang mit dem Nichtstörer konkret ein Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt worden sein, wie etwa bei der Stilllegung von Passagierschiffen. Es könne nicht die gesamte Bevölkerung als Nichtverantwortliche in Anspruch genommen werden, obwohl es an einer individuell zurechenbaren Gefahr fehle. Die Rechtswidrigkeit der Verfügungen folge bereits aus deren Unbefristetheit und Unbestimmtheit. Auch eine Pandemie gebe der Beklagten nicht das Recht, der Klägerin dauerhaft und zeitlich unbestimmt deren berufliche Tätigkeit zu verbieten. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verlange mindestens eine zeitliche Begrenzung. Die Verfügungen seien auch unbestimmt. Die Ordnungsverfügung sei bereits rechtswidrig, weil sie unbefristet sei. Eine Befristung hätte bereits deshalb erfolgen müssen, damit die Beklagte zum Ausdruck bringe, dass sie die Voraussetzungen regelmäßig überprüfe und der Pandemie anpasse. Die Klägerin werde unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1, 12 und 14 GG verletzt. Durch die Verfügungen der Beklagten werde faktisch ihre gesamte Tätigkeit unbefristet untersagt und damit die gesamte Existenzgrundlage entzogen. Jedenfalls seien die Verfügungen nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte auch durch Auflagen einen Mindestabstand hätte gewährleisten können. Wie im Maßnahmenplan für das Land NRW, in welchem der Betrieb von Tanzschulen ab dem 11.05.2020 wieder eröffnet werden könnte, wenn der Mindestabstand eingehalten würde und feste Tanzpartnerschaften bestünden, wäre dies auch zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses möglich gewesen. Die erheblichen wirtschaftlichen Folgen seien durch eine etwaige Milderung der Folgen durch Hilfsprogramme staatlicher Stellen und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen nicht abgedeckt. Der wirtschaftliche Schaden betrage circa 90.000 Euro, eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 25.000,00 Euro gleiche die Nachteile nicht ansatzweise aus. Die der Klägerin abverlangte Schließung ihres Unternehmens gehe deutlich über das hinaus, was an Schutzmaßnahmen in anderen Lebensbereichen verlangt werde. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16.03.2020 und die Allgemeinverfügung der Beklagten 13.03.2020 aufzuheben, soweit die Klägerin damit verpflichtet wurde, ihren Geschäftsbetrieb einzustellen bzw. zu schließen und soweit ihr damit verboten wurde, Tanzveranstaltungen durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 20.04.2020 beantragt die Klägerin, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2020 rechtswidrig gewesen ist. Mit Schriftsatz vom 24.05.2020 beantragt die Klägerin darüber hinaus, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 13.03.2020 rechtswidrig gewesen ist, soweit die Klägerin verpflichtet wurde, ihren Geschäftsbetreib einzustellen bzw. zu schließen und soweit ihr verboten wurde, Tanzkurse und Tanzveranstaltungen durchzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 sei durch die Allgemeinverfügung vom 03.04.2020 aufgehoben worden, da diese aufgrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der CoronaSchVO gegenstandslos geworden sei. Die Beklagte habe mit ihrer Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 auf Grundlage der §§ 16, 18 IfSG den Runderlass des Ministeriums vom 15.03.2020 weisungs- und pflichtgemäß umgesetzt. Die Beschränkungen unter Ziffer 1 bis 8 der Allgemeinverfügung seien erforderlich gewesen, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung seien bei der Entscheidung die medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen gewesen, dass bei Menschenansammlungen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung bestanden habe. In den vom Verbot der Öffnung betroffenen Gewerbebetrieben habe aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko bestanden. Anders als bei Betrieben, die für die unmittelbare Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern geöffnet bleiben mussten, sei der Betrieb von Freizeiteinrichtungen nicht durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen. Das erhebliche Gesundheitsrisiko habe nicht hingenommen werden können. Auch die jüngste Rechtsprechung habe die Schließung von Freizeiteinrichtungen als rechtmäßig gewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 und die Ordnungsverfügung vom 16.03.2020 haben sich durch die Aufhebungsverfügungen vom 02.04.2020 und 03.04.2020 noch vor der Klageerhebung am 10.04.2020 erledigt. Auf diese Fälle der sich bereits vor Klageerhebung erledigenden Verwaltungsakte ist mangels gesetzlicher Regelung aufgrund der vergleichbaren Interessenlage, eine etwaige Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes auch noch nachträglich feststellen zu lassen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VWGO analog anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 7 A 4.07 – juris Rn 14. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29.03.2017 – 6 C 1.16 – juris Rn 29. In all diesen Fällen muss das berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen. Ferner kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch aufgrund eines Grundrechtseingriffs bestehen, sofern aufgrund der typischerweise kurzfristigen Erledigung des betroffenen Verwaltungsaktes keine Möglichkeit bestand, die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn 30, wobei nicht endgültig geklärt ist, ob dies nur dann gilt, wenn hierdurch die Grundreche schwerwiegend oder tiefgreifend betroffen sind. Vgl. hierzu die Nachweise der Rechtsprechung aufgeführt in OVG NRW, Urteil vom 25.08.2022 – 13 D 33/20.NE – juris Rn 51 mwN. Es liegt jedenfalls ein berechtigtes Interesse vor, selbst wenn dafür eine schwerwiegende Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Freiheiten vorausgesetzt wird. Die streitgegenständlichen Verfügungen waren von vornherein nur auf eine kurzfristige Geltung angelegt. Auch wenn sie keine ausdrückliche Befristung enthalten, ergibt sich dies aus den Umständen des Einzelfalles. Die Verfügungen sollten die Virusausbreitung eindämmen und waren notwendigerweise mit dem dynamischen Infektionsgeschehen verknüpft. Das Verbot der Durchführung von Tanzveranstaltungen und Tanzkursen stellte auch einen schwerwiegenden Eingriff jedenfalls in die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (für die Klägerin als GmbH i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) dar. Vgl. zu Betriebsschließungen auch OVG NRW, Urteil vom 25.08.2022 – 13 D 33/20.NE – juris Rn 53 mwN. Angesichts der Kürze der Zeit, die zwischen Erlass der Verfügungen und deren Erledigung lag, konnte die Klägerin keinen den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen. Dabei steht dem Feststellungsinteresse nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise Rechtsschutz durch eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren hätte erlangen können. Denn in Anbetracht der Schwere des mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs vermittelt Art. 19 Abs. 4 GG dem Kläger einen Anspruch auf eine vollständige, wirksame gerichtliche Überprüfung. Vgl. zu dieser str. Thematik u.a. VG Münster, Urteil vom 23.09.2021 – 5 K 938/20 – juris Rn 50 mwN; ebenso ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse annehmend: VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 – 19 K 1731/20 – juris Rn 27; VG Osnabrück, Urteil vom 10.11.2020 – 3 A 69/20 – n.v. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben, da sich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Umstände maßgeblich verändert haben und fortlaufend verändern. Auch wenn angesichts der fortdauernden Pandemielage die Gefahr der Wiederholung des Verbots von Veranstaltungen und der Durchführung von Tanzkursen besteht, so erfolgten solche Verfügungen zum einen auf einer anderen rechtlichen Grundlage, namentlich der zwischenzeitlich in Kraft getretenen CoronaSchVO, sowie zum anderen auch aufgrund erheblich veränderter tatsächlicher Umstände. Sowohl das Infektionsgeschehen als auch die Gesamtumstände haben sich durch Impfungen, Testmöglichkeiten, weitere Erkenntnisse und Gesamthygienekonzepte deutlich verändert. Ein Präjudizinteresse kann schon deswegen nicht bestehen, weil die Klageerhebung erst nach Erledigung der Verfügung erfolgte und ein Präjudizinteresse nur bestehen kann, wenn die Verfügung sich nach Klageerhebung erledigt. Vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn 136 mwN. Die zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Allgemeinverfügung und die Ordnungsverfügung rechtswidrig waren. Die Allgemeinverfügung und die Ordnungsverfügung waren rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO analog. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der erledigten Verwaltungsakte ist jeweils der gesamte Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der jeweiligen Verfügung und deren Aufhebung. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage kommt es grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes maßgebliche bestehende Sach- und Rechtslage an. Da es sich jedoch um Dauerverwaltungsakte handelte und es der Beklagten im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe und der Aufhebung jederzeit möglich war, die Verfügungen aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, ist es sachgerecht, die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung auf den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer der jeweiligen Verfügungen zu erstrecken. Vgl. ebenso VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 – 19 K 1731/20 – juris Rn 27 mwN. In dem so bestimmten maßgeblichen Beurteilungszeitraum beruhten sowohl die Allgemeinverfügung als auch die Ordnungsverfügung auf einer tauglichen Rechtsgrundlage und waren formell sowie materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 war § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zunächst in der Fassung vom 01.03.2020, dann in der Fassung vom 27.03.2020. Die Ordnungsverfügung vom 16.03.2020 beruhte auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Nach beiden Fassungen dieser Vorschrift trifft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Nach Satz 2 kann die Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Schutzmaßnahmen wie das Verbot von Veranstaltungen können auch in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG ergehen. Es handelt sich um die Regelung eines Einzelfalles für den bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis der Veranstalter von Tanzveranstaltungen und damit um eine konkret-generelle infektionsschutzrechtliche Regelung zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2. Vgl. ebenso VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 – 19 K 1731/20 – juris Rn 29 mwN. Soweit die Klägerin beanstandet, eine mündliche Anordnung sei vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht ergangen, kann diese (tatsächliche) Frage dahinstehen. Denn auch wenn eine mündliche Anordnung nicht ergangen sein sollte, steht dies dem Regelungscharakter der Ordnungsverfügung nicht entgegen. Spätestens mit Bekanntgabe der schriftlichen Ordnungsverfügung entfaltete diese ihre Wirksamkeit. Der Anwendungsbereich der Ermächtigungsgrundlage ist eröffnet. Weder die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG noch diejenige des § 31 IfSG stehen der Regelung eines Veranstaltungsverbotes oder des Verbotes der Durchführung von Tanzkursen auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 IfSG entgegen. Vielmehr kann auf Grundlage der Generalklausel das Verbot einer Tanzveranstaltung sowie auch von Tanzkursen erfolgen, auch wenn diese Maßnahmen neben ihrem repressiven auch präventiven Charakter haben. Den diesbezüglichen, ausführlichen Ausführungen des OVG NRW, in seinem Urteil vom 25.08.2022 (13 D 33/20.NE – juris Rn 59 f. mwN) schließt sich das Gericht an und macht sich diese für die Entscheidung zu eigen. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einhaltung der aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungstiefe bzw. den Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheit sowie das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch diesbezüglich schließt sich das Gericht den Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 25.08.2022 (13 D 33/20.NE, juris Rn 77 f. mwN) an. Auch die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung ist gegeben. Von einer Anhörung konnte nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW abgesehen werden. Soweit die Beklagte die Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung wegen Gefahr in Verzugs nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW als entbehrlich einordnet, kann diese Frage offen bleiben. Wenn man von einer vorherigen mündlichen Anordnung ausgeht, wäre eine Anhörung in diesem Zusammenhang erfolgt. Soweit eine solche nicht stattgefunden haben sollte, so wäre ein etwaiger Anhörungsmangel durch die E-Mail des Klägers vom 23.03.2020 sowie die im gerichtlichen Verfahren ausgetauschten Schriftsätze jedenfalls geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW. Die Allgemeinverfügung und die Ordnungsverfügung genügten auch materiell-rechtlich den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Bei der Corona-Virus-Krankheit (Covid) handelt es sich um eine Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Auch waren bereits Kranke, Krankheitsverdächtige und Ausscheider festgestellt worden. Das SARS-Cov-2-Virus hatte sich im maßgeblichen Zeitraum bereits in ganz Nordrhein-Westfalen, wie oben dargestellt, verbreitet. Voraussetzung für das Verbot von Veranstaltungen und Tanzkursen ist dabei nicht, dass in dem konkreten Betrieb bereits Infektionen aufgetreten sind. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG beschränken den zulässigen behördlichen Handlungsrahmen nicht auf Schutzmaßnahmen gegenüber den dort genannten Personen. Diese sind im Hinblick auf die von ihnen ausgehende Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiter zu verbreiten, vorrangige Adressaten. Soweit erforderlich, können Maßnahmen aber auch gegenüber der Allgemeinheit und sonstigen Dritten getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.08.2022 - 13 D 33/20.NE - juris Rn 132 f mwN. Mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG war die Beklagte zum Handeln verpflichtet. Denn hinsichtlich des „Ob“ des Tätigkeitwerdens handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16.11 – juris Rn 23. Hinsichtlich der Art und des Umfangs („Wie“) der zu treffenden Schutzmaßnahmen räumt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der Behörde ein Auswahlermessen ein. § 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen. Der Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 IfSG dadurch begrenzt, dass die in Rede stehende Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall notwendig sein muss. Diese Einschränkung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Staat darf nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 – 1 BvQ 31/20 – juris Rn 16. Vor diesem Hintergrund sind Ermessensfehler der Beklagten hinsichtlich der Ausübung des Auswahlermessens nicht ersichtlich. Sie hat ausweislich der Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung und der Ordnungsverfügung die für und wider das Veranstaltungsverbot sprechenden Gründe einschließlich der Interessen der betroffenen Adressaten umfassend berücksichtigt und Handlungsalternativen erwogen. Ihre Erwägungen sind vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs der Gerichte gemäß § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt das Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ziel des Verbotes war ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung die Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen und die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens und somit der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowohl bereits infizierter, erkrankter und auch nicht erkrankter Personen. Zur Erreichung dieses Ziels war das Verbot von Tanzveranstaltungen und Tanzkursen geeignet, da Veranstaltungen mit mehreren Personen, insbesondere solche mit körperlicher Aktivität und Nähe eine wesentliche Quelle zur Verbreitung des Virus darstellten. Einer solchen Verbreitung war, wie die Beklagte ausgeführt hat, bereits mit Blick auf die Belastung des Gesundheitssystems, entgegen zu wirken. Diese Erwägungen sind plausibel und hielten sich zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens. Denn nach den im maßgeblichen Beurteilungszeitraum verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Hierzu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen. Vor allem aber wird durch Ansammlungen körperlich aktiver Personen in geschlossenen Räumen aufgrund des regelmäßig deutlich gesteigerten Atemverhaltens unter körperlicher Belastung auf vergleichsweise engem Raum bzw. bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung kann bei (noch) symptomfreien, aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion – auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole – befördern. Vgl. so mit ähnlicher Erwägung zur Schließung von Fitnessstudios VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 – 19 K 1731/20 – juris Rn 62. Das Verbot der Veranstaltungen und von Tanzkursen war auch erforderlich. Erforderlich ist ein Eingriff in grundrechtliche Schutzgüter, wenn kein anderes, für die Zielerreichung gleich wirksames, aber das Schutzgut nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte eingesetzt werden können. Die diesbezügliche Einschätzung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wäre ein etwaiges Hygienekonzept nicht gleich geeignet gewesen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Darüber hinaus waren nach den – allein maßgeblichen – damaligen Erkenntnissen die Übertragungswege des Virus nicht abschließend geklärt, sodass bereits die Grundlage für die Erstellung eines Konzeptes fehlte. Im Übrigen fehlte für die Erstellung eines Konzeptes auch die freie Verfügbarkeit von Masken und Hygieneflüssigkeiten. Testmöglichkeiten gab es nicht. Ein Impfstoff existierte nicht. Insofern ist weiter zu berücksichtigen, dass die Regelung zum einen der Sicherung grundrechtlich geschützter Belange wie dem Leben und der Gesundheit der durch eine mögliche Virusinfektion unmittelbar Gefährdeten und zum anderen dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen und damit einem überragenden Gemeinwohlinteresse diente. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens diesen Belangen und ihrem Schutz den Vorrang einräumte, insbesondere auch deshalb, weil gewichtige Zweifel daran bestanden, dass die milderen Mittel tatsächlich wirksam der beim Tanzen in einem Raum erheblichen Infektionsgefahr begegnen konnten. Bei der Beurteilung der Effektivität derartiger Mittel ist auch zu berücksichtigen, dass deren Umsetzung und Kontrolle einen wesentlich größeren Vollzugsaufwand nach sich gezogen hätte, der von den entsprechenden Behörden nicht leistbar gewesen wäre. Das Veranstaltungsverbot und Kursverbot führte auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Klägerin. Der beabsichtigte Regelungszweck stand nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs, denn dem privaten, vorwiegend wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen einschließlich der Klägerin standen überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Mit den Betriebsschließungen hat die Beklagte in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufungsausübungsfreiheit), Art. 14 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) oder Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) eingegriffen. Diese Rechte sind jedoch nicht schrankenlos. Insbesondere erfolgte der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG vorliegend auf der Ebene der Berufsausübung, sodass zu seiner Rechtfertigung lediglich vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls vorliegen müssen. Vgl. st. Rspr, etwa BVerfG, Beschl. v. 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 - juris Rn 11 mwN. Dies war vorliegend angesichts der durch die Pandemie bedingten Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist, vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - juris Rn. 119 mwN, der Fall. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Intensität des Eingriffs insbesondere in die Berufsfreiheit für jeden einzelnen betroffenen Betrieb, der sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, erheblich war. Die Klägerin hat indessen nicht vorgetragen, wie sie mit den Mitgliedsbeiträgen oder den Eintrittsentgelten für eine Veranstaltung umgegangen ist, ob diese also (vollständig) erstattet wurden, eine Verschiebung oder Reduktion der Beiträge stattgefunden hat. Auch ist nicht bekannt, in welchem Umfang die Kunden der Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Anzunehmen ist wohl aber, dass die Klägerin während der Dauer der Betriebsschließungen keine neuen Mitgliedsverträge abgeschlossen hat und durch etwaige Möglichkeiten der Erstattung oder Stornierung Einkünfte weggefallen sind. Den Betroffenen dieses Eingriffs, wie vorliegend der Klägerin, war es dabei praktisch nicht möglich, den Wirkungen dieses Eingriffs auszuweichen. Dies bedenkend ist gleichwohl die erfolgte Einschränkung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Klägerin nicht zu beanstanden. Der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer Erkrankten, rechtfertigte in der epidemischen Lage auch einschneidende Maßnahmen. Die Verbreitung des Coronavirus war nach der jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaften Einschätzung der Beklagten ohne drastische staatliche Maßnahmen nicht aufzuhalten und war und ist geeignet, möglicherweise binnen weniger Monate zum Kollaps des staatlichen Gesundheitssystems zu führen. Bei dem streitgegenständlichen Verbot von Veranstaltungen und Tanzkursen handelte es sich demgegenüber um eine auf einen überschaubaren Zeitraum ausgerichtete Regelung. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Allgemeinverfügung und die Ordnungsverfügung unbefristet ergangen sind. Sinn und Zweck einer Befristung ist es, die handelnde Behörde zur Überprüfung des Fortbestands der die Verfügung rechtfertigenden Umstände anzuhalten. Zum einen hat die Beklagte in der Begründung der Allgemeinverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer Befristung mit Blick auf die unklare Entwicklung der Situation abgesehen werde. Sie hat damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Fortbestand ihrer Anordnung von der Entwicklung der Infektionsgefahr sowie etwaiger Gegenmaßnahmen und Erkenntnissen abhängt. Zum anderen ist es dem Gefahrenabwehrrecht inhärent, dass Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nur so lange bestehen dürfen, wie die Gefahr gegeben ist. Soweit es sich, wie hier, dabei um eine dynamische Gefahrentwicklung handelt, die fortdauernder Einschätzung und Überprüfung bedarf, ist aus Sicht des Gerichts auch ohne eine ausdrückliche Befristung eine fortdauernde Kontrolle und Überwachung der Rechtfertigung gesichert. Denn die Beklagte hat deutlich zu erkennen gegeben, dass sie selbst sowohl die tatsächliche Lage als auch den Fortbestand der Maßnahmen fortwährend überprüft. Von einer unbefristeten Geltung der Verfügung konnte der Kläger demnach nicht ausgehen. Abgeschwächt wurde die Eingriffsintensität der Maßnahme zudem durch die Bereitstellung von weiteren finanziellen und steuerlichen Liquiditätshilfen auf Bundes- und Landesebene sowie das Kurzarbeitergeld des Bundes. Darüber hinaus ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, S. 569) ein zeitlich befristeter Kündigungsschutz bei Mietrückständen erlassen worden, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Es kommt auch nicht darauf an, dass nachfolgend die Öffnung u.a. von Tanzschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten erlaubt wurde. Denn entscheidend ist – wie bereits ausgeführt – der Erkenntnisstand in dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum zwischen Bekanntgabe und Aufhebung der Allgemeinverfügung und der Ordnungsverfügung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an Ziffer 54.2 des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.