Beschluss
3 K 3399/21
VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0327.3K3399.21.00
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Leitsätze
1. Beantragt der Kläger zunächst lediglich die gerichtliche Verpflichtung der Ausländerbehörde, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, später dann aber die Verpflichtung der Ausländerbehörde, ihm rückwirkend ab Antragstellung bei der Behörde eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, stellt dies eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO dar. (Rn.3)
2. Beantragt der Kläger allein die gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne zeitliche Bestimmung, ist der Antrag auf eine Erteilung ex nunc, also ab Rechtskraft der (begehrten) Entscheidung des Gerichts, gerichtet.(Rn.3)
3. Anknüpfungspunkt für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur eine erteilte Aufenthaltserlaubnis sein, nicht ein rückwirkend lediglich (fiktiv) anzunehmendes Aufenthaltsrecht.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt der Kläger zunächst lediglich die gerichtliche Verpflichtung der Ausländerbehörde, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, später dann aber die Verpflichtung der Ausländerbehörde, ihm rückwirkend ab Antragstellung bei der Behörde eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, stellt dies eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO dar. (Rn.3) 2. Beantragt der Kläger allein die gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne zeitliche Bestimmung, ist der Antrag auf eine Erteilung ex nunc, also ab Rechtskraft der (begehrten) Entscheidung des Gerichts, gerichtet.(Rn.3) 3. Anknüpfungspunkt für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur eine erteilte Aufenthaltserlaubnis sein, nicht ein rückwirkend lediglich (fiktiv) anzunehmendes Aufenthaltsrecht.(Rn.8) Der Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO sind nicht erfüllt, da die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An die Beurteilung der Erfolgsaussichten dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2004, 1 BvR 1715/02, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2007, 3 Bs 94/07, juris), da das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will. Der Prozesserfolg muss nicht schon gewiss sein, sondern es genügt, dass mehr als nur entfernte Erfolgschancen bestehen (BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14/92, juris; OVG Hamburg, a.a.O.). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ergibt, dass das von ihr betriebene Klageverfahren aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein wird. I. Soweit die Klägerin mit ihrem nunmehr formulierten Klageantrag begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.11.2019 und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Antragstellung am 28.6.2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zu erteilen sowie diese Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu verlängern, dürfte die Klage in Bezug auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum – insoweit mithin in Bezug auf die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – auch nach dem im Prozesskostenhilferecht geltenden Maßstab keine Erfolgsaussichten haben. Sie dürfte insoweit bereits unzulässig sein, da diesbezüglich eine nicht den Vorgaben des § 91 VwGO entsprechende Klageänderung vorliegen dürfte. Eine objektive Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger bzw. die Klägerin den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit ändert. Dieser wird durch das Klagebegehren und den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem das Begehren hergeleitet wird, gebildet. Daher liegt eine objektive Klageänderung vor, wenn das Klagebegehren – mithin der Klageantrag oder der Klagegrund oder beides – geändert wird. Dies ist u.a. der Fall, wenn ein zusätzliches Klagebegehren in die Klage mit einbezogen wird, etwa auch in der Weise, dass der Zeitraum, für welchen eine dem Kläger günstige Regelung durch die Verwaltung gerichtlich geltend gemacht wird, rückwirkend erweitert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2018, 3 C 11.16, BeckRS 2018, 16069, Rn. 11 ff.; Wolff, in: Posser/Wolff, VwGO, 62. Ed., Stand: 7/2021, § 91, Rn. 13, 14.4 m.w.N.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91, Rn. 8). Eine Klageänderung liegt daher insbesondere vor, wenn eine Klage zunächst ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen rückwirkenden Erteilungszeitraum auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet wird und später dann zusätzlich die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt wird. Beantragt der Kläger bzw. die Klägerin allein die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne zeitliche Bestimmung, ist dieser Antrag auf eine Erteilung ex nunc, also ab Rechtskraft der (begehrten) Entscheidung des Gerichts gerichtet (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 27.6.2019, 4 A 437/17, juris, LS 1; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.3.2015, 1 C 16.14, juris, Rn. 13; VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2013, 11 S 1770/13, juris, LS 3). Wird dann später auch die Verpflichtung zur Erteilung einer rückwirkenden Aufenthaltserlaubnis begehrt, stellt dies eine Erweiterung des Klagebegehrens und damit eine Klageänderung dar, da dieses Begehren über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2018, 3 C 11.16, BeckRS 2018, 16069, Rn. 12). So liegt der Fall auch hier. Die von den vormaligen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin verfasste und eingereichte Klageschrift vom 5.8.2021 enthält neben dem (zwischenzeitlich erledigten) Antrag, die Beklagte zur Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin zu verpflichten, lediglich den Antrag, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Frage einer rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist von der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hingegen erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 9.3.2023 erstmalig thematisiert worden und hat sodann Eingang in den nunmehrigen Klageantrag, wie er im Schriftsatz vom 23.3.2023 vorgelegt worden ist, gefunden. Dieser stellt demzufolge auch nicht lediglich eine Präzisierung des ursprünglichen Klageantrags dar. Die Klageänderung dürfte indes – auch nach dem im Prozesskostenhilferecht geltenden Maßstab – nicht i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig sein. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO setzt die Zulässigkeit der Klageänderung voraus, dass die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Beklagte hat eine Einwilligung in die Klageänderung nicht erklärt und hat sich auch nicht i.S.v. § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen. Die Frage der Sachdienlichkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO ist geprägt durch den Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit. Sachdienlich ist eine Klageänderung daher u.a. nicht, wenn schutzwürdige Belange der Beklagten dagegensprechen (vgl. Wolff, in: Posser/Wolff, VwGO, 62. Ed., Stand: 7/2021, § 91, Rn. 29) bzw. wenn in die Klage ein weiterer Bescheid einbezogen werden soll, der bereits bestandskräftig geworden ist, oder es für den geänderten Sachantrag an dem erforderlichen behördlichen (Vor-) Verfahren mangelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1997, 3 C 35.96, NVwZ 1998, 1292; VGH München, Urt. v. 6.3.1990, 8 B 87.01434, NVwZ-RR 1990, 551; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL., Stand: 2/2022, § 91, Rn. 63). Sachdienlichkeit ist außerdem zu verneinen, wenn insbesondere die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle einer Zulassung der Klageänderung unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist als im Hinblick auf die ursprüngliche Klage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2021, OVG 11 B 9.18, BeckRS 2021, 5821, Rn. 19). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht nach dem Ergebnis der von ihm hinsichtlich dieser Frage vorzunehmenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2005, 4 C 13.04, NVwZ 2006, 87; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL., Stand: 2/2022, § 91, Rn. 61) und auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstabs nicht von einer Sachdienlichkeit der von der Klägerin vorgenommenen Klageerweiterung bzw. sachlichen Klageänderung aus. Die Frage, ob der Klägerin rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG erteilt werden kann, zu deren Verlängerung nach § 31 AufenthG die Beklagte verpflichtet werden könnte, hängt vor dem Hintergrund des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG insbesondere davon ab, ob die dem Ehemann (bzw. früheren Ehemann) der Klägerin ursprünglich erteilte und im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin am 28.6.2018 noch gültige Aufenthaltserlaubnis (vgl. Bl. 96 d. Ausländerakte) von der Beklagten zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht abgelehnt worden ist. Eine Prüfung dieser Frage bzw. Fragen würde im Vergleich zu einer Entscheidung über den zunächst gestellten Klageantrag dazu führen, dass die Klage unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen wäre als im Hinblick auf die ursprüngliche Klage, die lediglich auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin ex nunc gerichtet gewesen ist, was die Sachdienlichkeit der Klageänderung bereits ausschließen dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2021, OVG 11 B 9.18, BeckRS 2021, 5821, Rn. 19), nämlich unter Prüfung von Gesichtspunkten, die sich auf die Vergangenheit und nicht auf den jetzigen Zeitpunkt beziehen. Ein solches Vorgehen dürfte außerdem nicht unerheblichen Mehraufwand bedeuten, da dann hinsichtlich der geänderten Klage der Klägerin Vorfragen zu prüfen wären, die primär die Frage des Anspruchs ihres (früheren) Ehemanns auf Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen. Weiterhin dürfte nicht unerhebliche weitere Sachverhaltsaufklärung zu den Umständen der Eheschließungen zwischen der Klägerin und ihrem (damaligen) Ehemann und dessen Eheschließung mit einer dritten Person notwendig sein. Auf die Frage, ob der Klägerin das vom Bundesverwaltungsgericht in Fällen einer begehrten rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geforderte besondere schutzwürdige Interesse zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, 1 C 19.09, juris, Rn. 13), kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. II. Soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin ex nunc gerichtet ist, dürfte sie – auch nach dem im Prozesskostenhilferecht geltenden Maßstab – ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten haben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein solcher Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zukommt. 1. Soweit die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG begehrt, wird ein solcher Anspruch zwar nicht gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG aufgrund des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der Klägerin gesperrt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hiernach dürfte allerdings deshalb ausgeschlossen sein, weil zum jetzigen Zeitpunkt, der insofern der entscheidungserhebliche ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2013, 11 S 1770/13, juris, Rn. 70), die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossene Ehe offenbar nicht mehr bzw. allenfalls noch formal besteht, zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann jedenfalls aber – auch nach dem Vorbringen der Klägerin – keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass diese in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden wird. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer (ex nunc wirkenden) Aufenthaltserlaubnis würde jedoch voraussetzen, dass der zugrundeliegende Ehegattennachzug zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erfolgt. Ein rein formales Bestehen einer Ehe reicht hierfür nicht aus (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG; vgl. auch Tewocht, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Ed., Stand: 10/2021, § 30 AufenthG, Rn. 7). Nur der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und damit den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG aus. Dieser Wille muss bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.3.2010, 1 C 7.09, BeckRS 2010, 49429, Rn. 15). Werden hingegen – wie hier – die persönlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten erkennbar und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet, liegt keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr vor (vgl. Tewocht, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Ed., Stand: 10/2021, § 27 AufenthG, Rn. 34, 36). 2. Ebenso wenig dürfte der Klägerin – auch nach dem im Prozesskostenhilferecht geltenden Maßstab – ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zukommen. Auch ein solcher Anspruch wird zwar nicht gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG durch das noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren der Klägerin gesperrt (vgl. Tewocht, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Ed., Stand: 10/2021, § 31 AufenthG, Rn. 9). Unschädlich ist auch, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem (früheren) Ehemann nicht mehr besteht. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ermöglicht indes nicht die Erteilung, sondern lediglich die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, setzt also voraus, dass der Ausländer – hier die Klägerin – während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. als diese endete selbst über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 11.10.2021, 3 B 275/21, BeckRS 2021, 32352, Rn. 20; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 14. Ed., Stand: 1/2023, § 31 AufenthG, Rn. 9 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin verfügte seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltserlaubnis. Das ihr erteilte Visum ist für das Bestehen eines Verlängerungsanspruchs nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht ausreichend. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, welcher den Verlängerungsanspruch ausdrücklich auf Ehegatten begrenzt, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.10.2019, 3 B 2012/18, BeckRS 2019, 28149, LS 1; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2019, 18 B 643/19, BeckRS 2019, 13164, LS; OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2019, 18 B 643/19, juris, LS; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.1.2014, 2 B 485/13, BeckRS 2014, 46855, LS 2; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 14. Ed., Stand: 1/2023, § 31 AufenthG, Rn. 10). Allein auf dieses Visum bezogen sich dementsprechend auch die der Klägerin erteilten Fiktionsbescheinigungen. Es kommt insoweit auch nicht auf die Frage an, ob die Beklagte die dem (früheren) Ehemann der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis zu Recht für die Vergangenheit zurückgenommen hat und sich hieraus u.U. (zunächst) ein Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 30 AufenthG ergäben hätte. Anknüpfungsanspruch für die – hier allein ex nunc zu betrachtende (s.o.) – Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist nicht die rückwirkende Annahme eines (insofern nur fiktiven) Aufenthaltsrechts, sondern nach dem klaren Wortlaut der Norm allein das Innehaben einer (verlängerungsfähigen) Aufenthaltserlaubnis. Eine solche liegt nur vor, wenn sie dem Ehegatten nach den Vorschriften des Kapitels 2, Abschnitt 6 AufenthG, zum Zwecke des Ehegattennachzugs auch erteilt worden ist (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 31 AufenthG, Nr. 31.0.1). § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG knüpft an den Besitz einer erteilten Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegattens – hier der Klägerin – an (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 11.10.2021, 3 B 275/21, BeckRS 2021, 32352, Rn. 20; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 14. Ed., Stand: 1/2023, § 31 AufenthG, Rn. 9). Eine nicht einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis kann dementsprechend auch nicht nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.1.2014, 2 B 485/13, BeckRS 2014, 46855). Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war die Klägerin indes nicht. 3. Auch wenn die Klägerin ihren Klageantrag (nunmehr) lediglich auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 31 AufenthG beschränkt hat, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch basierend auf anderen Vorschriften – auch nach dem im Prozesskostenhilferecht geltenden Maßstab – kein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ersichtlich ist. Ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG oder § 36a Abs. 1 AufenthG würde voraussetzen, dass eines der Kinder der Klägerin über einen der dort genannten Aufenthaltstitel verfügt, was derzeit – auch nach dem Vorbringen der Klägerin – nicht der Fall ist. Zwei der Kinder der Klägerin befinden sich im Asylverfahren. Dem dritten Kind soll – nachdem dieses zunächst auch als asylsuchend geführt worden ist – eine Duldung erteilt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG scheidet aus, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang keine der insoweit notwendigen Feststellungen zugunsten der Klägerin getroffen hat. Ebenso wenig sind dringende humanitäre Gründe i.S.v. § 25 Abs. 4 AufenthG ersichtlich. Abgesehen davon handelt es sich hierbei um eine Ermessensnorm, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin hiernach aufgrund des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens durch § 10 Abs. 1 AufenthG derzeit gesperrt ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klägerin Opfer einer der in § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG genannten Straftaten geworden wäre. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist derzeit aufgrund des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der Klägerin ebenfalls nicht möglich. Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG erfasst auch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.5.2015, 2 L 18/14, BeckRS 2015, 51054, Rn. 15). Eine Zustimmung der obersten Landesbehörde i.S.v. § 10 Abs. 1 AufenthG liegt hingegen nicht vor. Da die am 14.1.1989 geborene Klägerin bei Stellung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 28.6.2018 das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte, kommt auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht in Betracht (vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Da keines ihrer Kinder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, scheidet auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG an die Klägerin aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG wird ebenfalls durch § 10 Abs. 1 AufenthG gesperrt (vgl. auch § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG hat die Klägerin die notwendige Mindestaufenthaltsdauer nicht erreicht. Sie ist erst im Juni 2018 in die Bundesrepublik eingereist. Da die eheliche Lebensgemeinschaft bzw. häusliche Gemeinschaft mit ihrem (früheren) Ehemann nicht mehr besteht, kann von der Erfüllung der Mindestaufenthaltsdauer auch nicht nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgewichen werden. § 104c Abs. 2 AufenthG dient nämlich gerade dem Schutz der Familieneinheit (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed., Stand: 1/2023, § 104c AufenthG, Rn. 22). Abgesehen davon ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass auch die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis vorliegend durch § 10 Abs. 1 AufenthG gesperrt wird.