Urteil
4 K 2359/10
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0223.4K2359.10.0A
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Leitsätze
Ein Waffenhändler, der in seinen Waffenhandelsbüchern funktionsfähige Waffen als "unbrauchbar gemacht" kennzeichnet, ist (auch) im jagdrechtlichen Sinn unzuverlässig.(Rn.31)
Von einer unzuverlässigen im jagd- bzw. waffenrechtlichen Sinn kann auch noch ausgegangen werden, wenn seit dem Fehlverhalten 5 Jahre vergangen sind.(Rn.37)
(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Waffenhändler, der in seinen Waffenhandelsbüchern funktionsfähige Waffen als "unbrauchbar gemacht" kennzeichnet, ist (auch) im jagdrechtlichen Sinn unzuverlässig.(Rn.31) Von einer unzuverlässigen im jagd- bzw. waffenrechtlichen Sinn kann auch noch ausgegangen werden, wenn seit dem Fehlverhalten 5 Jahre vergangen sind.(Rn.37) (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. September 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Jagdscheines für die Gültigkeitsdauer von drei Jahren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Jagdschein, den gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. S. 2849 m.Ä.) derjenige bei sich zu führen hat, der die Jagd ausübt, und der als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt wird (§ 15 Abs. 2 BJagdG; vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Jagdgesetzes – HmbJagdG - vom 22.5.1978, GVBl. S. 162 m.Ä.) ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG u.a. solchen Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Fehlt dabei die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 des Waffengesetzes – WaffG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. S. 3970 m.Ä.), darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden, der im vorliegenden Verfahren aber vom Kläger nicht beantragt wurde. Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte dem Kläger zu Recht die Erteilung des von ihm begehrten Jagdscheines versagt, weil der Kläger die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche jagd- bzw. waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht aufweist und daher einen Jagdschein nicht beanspruchen kann. 1. Der Jagdschein ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG zu versagen bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt: Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die Jagd ordnungsgemäß ausüben wird. Dabei wird kraft Gesetzes die Unzuverlässigkeit ohne zeitliche Grenze stets dann angenommen, wenn ein Fall von Absatz 3 vorliegt. Die in § 17 Abs. 3 BJagdG geregelten Alternativen betreffen jeweils den Umgang mit Waffen und Munition und entsprechen dem Wortlaut nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (1) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; (2) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; (3) Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Das Werturteil "Unzuverlässigkeit" setzt dabei immer eine Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit voraus, wobei ein Verschulden nicht erforderlich ist (vgl. Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 17 BJagdG, Rn. 6 f.). In der Sache ist eine Schlussfolgerung aus Verhalten, Ereignissen und Umständen in der Vergangenheit auf künftiges Verhalten erforderlich. Diese von der Behörde anzustellende Prognose ist keine Ermessensentscheidung und enthält auch keinen Beurteilungsspielraum, sie ist vielmehr gerichtlich voll überprüfbar (VG Würzburg, Beschl. v. 7.9.2009, W 5 S 09.786, juris). Dabei sind Tatsachen, auf die die Behörde ihre Prognose stützen darf und wofür sie die Beweislast hat, mehr als bloße Einschätzungen der Erlaubnisbehörde oder Dritter und mehr als ausschließlich Vermutungen oder Verdachtsmomente. Eine Tatsache im Sinne des (mit § 17 Abs. 3 BJagdG wortgleichen) § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt allerdings nicht erst dann vor, wenn ein für die Prognose künftigen Verhaltens herangezogener Umstand unerschütterlich fest steht, etwa wie ein Naturgesetz oder wie ein Sachverhalt, den ein Angeklagter gestanden hat oder von dem ein Strafgericht rechtskräftig ausgegangen ist. Die vorliegend einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften bezwecken, unzuverlässigen Personen den Zugang zu und den Umgang mit Munition und Schusswaffen gar nicht erst zu ermöglichen bzw. sie - wenn ihre Unzuverlässigkeit bekannt wird - möglichst schnell davon auszuschließen. Mit diesem Ziel wäre es unvereinbar, unter Umständen jahrelang auf die unbestrittene oder rechtskräftig erwiesene Feststellung von Tatsachen warten zu müssen, bevor hieraus Prognosen erstellt und waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen werden könnten. Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sind deshalb dann anzunehmen, wenn die der behördlichen Prognose zu Grunde gelegten Umstände zum Beispiel durch Indizien oder Zeugenaussagen so erhärtet sind, dass an ihnen vernünftigerweise kein Zweifel besteht (vgl. dazu VG Würzburg, Beschl. v. 7.9.2009, a.a.O.). Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bewertung der Zuverlässigkeit um eine personenbezogene Prognose handelt. Zutreffend ist die Beklagte weiter davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts weder die Ordnungsbehörde noch das Verwaltungsgericht rechtlich an die Beurteilungen staatsanwaltlicher oder strafgerichtlicher Entscheidungen gebunden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1996, BVerwGE 101, 24, VG Saarlouis, Urt. v. 16.12.2010, 1 K 225/10, juris; VG Augsburg, Urt. v. 14.3.2007, Au 4 K 06.1502. juris). a) Entgegen der Annahme des Klägers liegen im vorliegenden Fall Tatsachen und nicht lediglich Vermutungen vor, die die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht zur Grundlage einer Prognoseentscheidung über die jagd- bzw. waffenrechtliche Unzuverlässigkeit machen kann. Von maßgeblicher Bedeutung ist die Tatsache, dass drei Waffen, die bei einer Wohnungsdurchsuchung des später verurteilten Herrn … aufgefunden worden waren, in den Waffenhandelsbüchern des Klägers mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Zusatz "nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht" eingetragen waren und gutachterlich festgestellt wurde, dass an diesen - funktionstüchtigen - Waffen keinerlei Bearbeitungsspuren festgestellt werden konnten. Damit steht fest, dass der Kläger in seinen Waffenhandelsbüchern unzutreffende Angaben gemacht hat und dass in seinem Besitz befindliche Waffen an einen unberechtigten Dritten gelangt sind. In seiner Verteidigungsschrift im Rahmen des Strafverfahrens vom 22. März 2006 und auch in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2011 hat der Kläger nicht etwa bestritten, die genannten Eintragungen gemacht zu haben, sondern angegeben, er habe den Eintrag vorgenommen, nachdem er die Waffen zur Vernichtung vorgesehen und bereit gelegt habe. Die Waffen seien nach Austragen aus den Waffenhandelsbüchern und vor der tatsächlichen Vernichtung aus den Geschäftsräumen abhandengekommen. Wegen der Vielzahl an zu vernichtenden Waffen sei deren Fehlen beim Vernichten nicht bemerkt worden; zumal er nicht alleine die Waffenvernichtungen vorgenommen habe. Er gehe davon aus, dass Herr … die Waffen entwendet habe. Damit räumt der Kläger ein, dass er unrichtige Eintragungen in die Waffenhandelsbücher vorgenommen hat, denn zum Zeitpunkt der Austragung der Waffen waren sie noch nicht unbrauchbar gemacht. Weiter wird aus der Einlassung des Klägers ersichtlich, dass es offenbar möglich war, dass Unberechtigte sich in den Geschäftsräumen des Klägers unbemerkt Besitz über Waffen verschaffen konnten. Überdies hat der Kläger eingeräumt, dass auch Herr … sich in seiner Werkstatt aufgehalten hat. Nach den obigen Ausführungen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Aussagen der Zeugen im Rahmen des Strafverfahrens, der Kläger habe es zugelassen, dass unberechtigte Dritte die Werkstatt und die Geschäftsräume betreten und nutzen konnten, zutreffend waren bzw. ob die Aussagen der Zeugen glaubhaft sind. b) Die Tatsache der unzutreffenden Eintragungen in den Waffenhandelsbüchern und die Möglichkeit, dass Unberechtigte sich in den Geschäftsräumen des Klägers unbemerkt in den Besitz von Waffen bringen konnten stellt nach Überzeugung des Gerichts auch einen Tatbestand dar, der von so erheblichem Gewicht ist, dass er die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung genügt dabei ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen, wobei im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.4.2009, 21 ZB 09.94, juris; VG Dresden, Beschl. v. 7.4.2010, 4 L 621/09, juris). Das in der Vergangenheit festgestellte – nach Auffassung des Gerichts besonders schwerwiegende - Fehlverhalten des Klägers lässt den Schluss zu, dass er auch zukünftig nicht ordnungsgemäß, insbesondere leichtfertig mit Waffen und Munition umgehen wird. Das Verhalten des Klägers als Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis betrifft zunächst die nachweislich falschen Eintragungen - zumindest im Hinblick auf drei Waffen - in den Waffenhandelsbüchern. Das nach § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG für einen Waffenhändler vorgeschriebene Führen eines Waffenhandelsbuchs und die in §§ 17 - 20 der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 (BGBl. S. 2123 m.Ä.) vorgeschriebenen Regelungen über die Buchführung dienen kriminalpolizeilichen Zwecken. Mithilfe der Bücher soll die Aufklärung von Straftaten, die mit Schusswaffen begangen werden, erleichtert werden. Daneben dienen die Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib von Schusswaffen der polizeilichen Überwachung des Waffenhandelsgewerbes (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 23 Rn. 3; VG Aachen, Beschl. v. 12.2.2010, 6 L 471/09, juris). Eintragungen in Waffenhandelsbücher sind deshalb vollständig und in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem die Eintragungspflicht auslösenden Vorgang vorzunehmen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 20.1.1997, 3 S 315/96, NVwZ-RR 1997, 411). Gegen die dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt als Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis obliegenden Pflichten hat der Kläger nachweislich wiederholt verstoßen, weil zumindest in drei Fällen von ihm objektiv unzutreffende Eintragungen gemacht wurden. Der Kläger hat die Eintragung "nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht“ gefertigt, obwohl die Waffen, die später funktionstüchtig aufgefunden wurden, gar nicht unbrauchbar gemacht worden waren. Nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten konnten noch nicht einmal Merkmale einer Unbrauchbarmachung bzw. Bearbeitungsspuren hinsichtlich eines Rückbaus festgestellt werden (Gutachten vom 27.12.2004). Dieses Verfahren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung als damals gängige Praxis bezeichnet. Weiter geht das Gericht davon aus, dass vor allem die Tatsache, dass die Waffen offenbar ohne unbrauchbar gemacht worden zu sein, in die Hände unberechtigter Dritter gelangen konnten, dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden muss. Selbst wenn er die Waffen zum damaligen Zeitpunkt Herrn … gar nicht persönlich übergeben hat, war es offenbar doch möglich, dass dieser, der über keine waffenrechtliche Berechtigung verfügte, sich in den Geschäftsräumen des Klägers in den Besitz der Waffen bringen konnte. Auch diese Tatsache ist mit den Sorgfaltspflichten eines Waffenhändlers nicht vereinbar und dem Kläger als schwerwiegendes Fehlverhalten zuzurechnen. Mit diesem Verhalten erfüllt der Kläger insbesondere die Alternative des § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Vorsichtig und sachgemäß ist der Umgang mit Waffen und Munition nämlich nur dann, wenn alle Sicherheitsmöglichkeiten ausgenutzt und nicht nur die eigene Gefährdung, sondern auch die dritter Personen soweit wie möglich ausgeschlossen wird. Verantwortungslos ist der Umgang mit Waffen und Munition demgegenüber dann, wenn der Waffenbesitzer nicht sorgfältig mit gefährlichen Gegenständen wie Waffen und Munition umgeht (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 12.2.2010, 6 L 471/09, juris). Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorschriften missachtet werden, die Dritte vor diesen Gefahren schützen sollen; wobei zu diesen Schutzvorschriften § 36 WaffG gehört, der unter Sicherheitsgesichtspunkten eine der zentralen Regelungen im Waffenrecht ist, i.V.m. §§ 13 und 14 AWaffV (VG Aachen, a.a.O.): Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. An dieser Stelle ist überdies anzumerken, dass von einem "Überlassen" im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 BJagdG schon dann ausgegangen werden kann, wenn der Berechtigte - hier also der Kläger - einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, sich selbst der Waffe bedienen zu können (vgl. Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 17 BJagdG, Rn. 22). Das Gericht ist – ebenso wie die Beklagte – auch nicht davon überzeugt, dass die Einlassungen des Klägers zu seinem damaligen Fehlverhalten einen für die künftige Zuverlässigkeit erforderlichen grundlegenden Charakterwandel, der weitere Verstöße unwahrscheinlich erscheinen ließe, widerspiegeln (vgl. zur Berücksichtigung der „Einstellung“ des Betroffenen: VG Saarlouis, Urt. v. 16.12.2010, 1 K 225/10, juris mit Verweis auf VGH München, Beschl. v. 19.3.1996, BayVBl. 1996, 534). So hat der Kläger nicht ohne weiteres eingeräumt, dass er für die Vorkommnisse im Jahre 2004 zumindest mitverantwortlich war, sondern hat mehrfach betont, dass er einfach zu „vertrauensselig“ gewesen sei bzw. dass die Verhaltensweisen „gängige Praxis“ gewesen seien, die von der Behörde nicht beanstandet worden sei. Mit diesem Vorbringen, das in gewisser Weise die Verantwortung zumindest teilweise wiederum auf Dritte - nämlich den sein Vertrauen Ausnutzenden bzw. die Behörde - abwälzt, unterstreicht er ein Persönlichkeitsbild, dass die mangelnde Eignung zum Waffenbesitz auch für die nähere Zukunft deutlich macht. Zumindest ist aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich, dass er sich gerade mit seinem eigenen Fehlverhalten kritisch und vor allem zukunftsbezogen auseinandergesetzt hat. c) Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er wegen der Vorkommnisse aus dem Jahre 2004 nicht mehr als unzuverlässig gelten dürfe, weil diese nunmehr etliche Jahre zurücklägen. Eine feste zeitliche Grenze, wie lange ein bestimmtes Verhalten in der Vergangenheit jagd- bzw. waffenrechtlich relevant sein kann, sehen die maßgeblichen Gesetze nicht vor. Allerdings ist – sofern an ein Fehlverhalten in der Vergangenheit angeknüpft wird – der Gedanke der Versagungsverjährung zu berücksichtigen (Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 17 BJagdG, Rn. 7). Entscheidend bleibt allerdings die Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit. Das Bundesjagdgesetz sieht in § 17 Abs. 4 in Zusammenhang mit der regelhaft anzunehmenden Unzuverlässigkeit eine zeitliche Grenze von fünf Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung vor. Das Waffengesetz trifft eine differenziertere Regelung: In § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG geht das Gesetz zwingend von der Unzuverlässigkeit einer Person aus, die wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind; während nach § 5 Abs. 2 WaffG regelhaft von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen wird, wenn wegen sonstiger Straftaten eine näher definierte Mindeststrafe ergangen ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Daraus ergibt sich zunächst, dass nach den gesetzlichen Vorgaben sowohl im Jagdrecht als auch im Waffenrecht auf den Eintritt der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung abgestellt wird. Rechtlich unerheblich ist dabei regelmäßig, wie viel Zeit zwischen der Begehung der abgeurteilten Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung verstrichen ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2010, 15 K 3959/09, juris). Danach ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht der Zeitpunkt der Tat maßgebend. Wollte man für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens eine Parallele zu den genannten gesetzlichen Vorschriften ziehen, so könnte wohl nur der Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses (hier: 25. Mai 2007) maßgebend sein – seit diesem sind noch keine fünf Jahre verstrichen. 2. Der Kläger erfüllt auch den Versagungsgrund des § 17 Abs. 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG. Danach ist ein Jagdschein zu versagen, wenn der Antragsteller im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt: Er ist im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Insoweit kann vollen Umfangs auf die Ausführungen oben verwiesen werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG mit denen des § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG identisch sind. Hinzuweisen ist darauf, dass bei den absoluten Unzuverlässigkeitsgründen des § 5 Abs. 1 WaffG in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung ein Zeitraum von zehn Jahren nicht verstrichen sein darf (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Das hier vorliegende, waffenbezogene Fehlverhalten wird als absolute Unzuverlässigkeit gewertet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Zeitraum von fünf Jahren gilt (lediglich) für die regelhaft anzunehmenden Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Abs. 2 WaffG. Selbst wenn man daher zu Gunsten des Klägers im Zusammenhang mit der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung davon ausginge, dass für die Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren die Zeit mit eingerechnet werden müsste, in der dem Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse vollziehbar entzogen war (vgl. § 17 Abs. 4 BJagdG), verbliebe es bei der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, die bei den absoluten Unzuverlässigkeitsgründen eine Versagungsverjährung von zehn Jahren vorsieht. Im vorliegenden Verfahren kann auch dahinstehen, ob ggf. in Fällen, in denen die Tat - anders als die Verurteilung - sehr lange zurückliegt, ausnahmsweise von einer regelhaft anzunehmenden Unzuverlässigkeit dann abgesehen werden könnte, wenn der maßgebliche Zeitraum verdoppelt wird (vgl. zu diesen Erwägungen; BVerwG, Urt. v. 24.4.1990, GewArch 1991, 118; Beschl. v. 24.6.1992, GewArch 1992, 359). Diese Erwägungen dürften nur relevant sein im Zusammenhang mit einer Ausnahmesituation der Regelvermutung, während im vorliegenden Verfahren absolute Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen. 3. Aus den Darlegungen unter 1. und 2. folgt, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob im Falle des Klägers regelhaft vorliegende Unzuverlässigkeitsgründe nach § 17 Abs. 4 BJagdG oder § 17 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliegen. II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: Der Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheines für die Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Der Kläger führte bis zum Jahre 2004 ein Ladengeschäft (Jagd- und Sportausrüstung) in …, in welchem er u. a. auch mit Schusswaffen handelte. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde gegen den Kläger ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Az.: …). Hintergrund des Verfahrens war, dass im Gepäck des Herrn …, der zwei von dem Kläger legal zur Ausfuhr angemeldete Waffen in die Türkei transportieren sollte, diverse Waffenteile gefunden wurden. Im Verlaufe der sich anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden in dessen Wohnung in einigen Verstecken große Mengen an Munition sowie scharfe Schusswaffen und Waffenteile sichergestellt, bei denen die Waffennummern entfernt worden waren. Herr … wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2004 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zur Bewährung verurteilt (Az.: …). Nachdem im Verlauf der waffenrechtlichen Begutachtung einige Waffennummern durch kriminaltechnische Verfahren wieder sichtbar gemacht werden konnten, wurde anlässlich weiterer Ermittlungen festgestellt, dass drei der bei Herrn … sichergestellten Waffen in den Waffenhandelsbüchern des Klägers mit dem Zusatz „nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht“ eingetragen gewesen waren. Im Rahmen der weiteren waffentechnischen Untersuchungen konnten aber keine Merkmale einer Unbrauchbarmachung bzw. Bearbeitungsspuren hinsichtlich eines Rückbaus an den Waffen festgestellt werden (vgl. Behördengutachten i.S.v. § 256 StPO vom 23.8.2004 und vom 27.12.2004). In zwei Waffenhandelsbüchern des Klägers (Nr. 13 und 14) waren insgesamt 72 Waffen mit dem Vermerk „nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht“ von dem Kläger persönlich gekennzeichnet worden. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, u.a. des unerlaubten Überlassens von Schusswaffen oder Munition an Nichtberechtigte gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2a WaffG, wurde mit Verfügung vom 25. Mai 2007 nach § 153 StPO eingestellt. Bereits mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 hatte die Beklagte dem Kläger gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. §§ 4, 5 WaffG sämtliche Waffenerlaubnisse, insbesondere die Waffenhandelserlaubnis und den Jagdschein, entzogen. Die vom Kläger erhobene Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2009 zurückgenommen (…). Am 4. Juni 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins, der mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 versagt wurde. Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz Ende des Jahres 2007 nach 19249 … verlegt hatte, beantragte er bei dem nunmehr zuständigen Landkreis … erneut die Erteilung eines Jagdscheins. Dieser wurde zunächst ausgestellt (Jagdschein-Nr. …), dann aber mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 zurückgenommen. Am 6. März 2009 beantragte der Kläger erneut beim Landkreis … die Erteilung eines Jagdscheines für die Zeit von April 2009 bis März 2012. Nach seinem Umzug nach Hamburg stellte er mit Schreiben vom 12. Mai 2010 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines für die Dauer von drei Jahren bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 15. September 2010 versagte die Beklagte die Erteilung einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 BJagdG und lehnte damit die Anträge des Klägers vom 6. März 2009 und 12. Mai 2010 ab. Zur Begründung gab die Beklagte an, der Kläger könne einen Jagdschein nicht beanspruchen, weil er unzuverlässig sei. Wegen seiner Unzuverlässigkeit sei bereits der von ihm im Jahr 2007 beantragte Drei-Jahres-Jagdschein bestandskräftig versagt worden. Anlass für die Annahme der Unzuverlässigkeit seien insbesondere die in dem Strafverfahren gegen den Kläger getroffenen Feststellungen, dass er nicht nur in strafrechtlich relevanter Weise gegen das Waffengesetz, sondern auch in eklatanter Weise gegen die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, Buchführungs- und Anzeigepflichten und Vorschriften zum ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition verstoßen habe. Auch wenn das gegen den Kläger seinerzeit geführte strafrechtliche Verfahren eingestellt worden sei, seien die bekanntgewordenen Ereignisse und das damit verbundene Verhalten des Klägers nicht nur damals, sondern auch aktuell in Verbindung mit den Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Jagdgesetz waffenrechtlich zu würdigen. Dabei ergebe sich im Ergebnis die Prognose, dass der Kläger einen gesetzesmäßigen Umgang mit Waffen und Munition nach wie vor nicht gewährleiste, weil er als Waffenhändler, dem zur Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht worden sei, erhebliche Verstöße gegen die ihm obliegenden Pflichten nach dem Waffengesetz begangen habe. Konkret sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er nachweislich erlaubnispflichtige Schusswaffen als unbrauchbar gemacht aus den von ihm geführten Handelsbüchern ausgetragen habe, obwohl keine Veränderungen im Sinne der einschlägigen Waffenvorschriften an diesen Waffen vorgenommen worden seien. Ferner sei in dem Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass sich wiederholt Kunden in dem Geschäft des Klägers ohne Aufsicht frei in den Räumen hinter dem Verkaufsbereich hätten bewegen können, in denen unverschlossene Schusswaffen und Munition zugänglich gewesen seien, und überdies dort unberechtigt mit Waffen hantiert hätten. Ferner habe der Kläger gestattet, dass Kunden in die Werkstatt hätten gelangen können, um dort Waffen zu bearbeiten, obwohl diese Kunden keine Bearbeitungserlaubnis gehabt hätten. Mit Schreiben vom 29. September 2010 erhob der Kläger gegen den negativen Bescheid Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ihres zurückweisenden Widerspruchs machte die Beklagte erneut geltend, dass der Kläger unzuverlässig sei. Dann aber sei die Erteilung eines Jagdscheines zu versagen. Grundsätzlich definiere das Bundesjagdgesetz den Begriff der „Unzuverlässigkeit“ in gleicher Form wie das Waffengesetz (§ 5 WaffG) und bleibe somit hinsichtlich der Zuverlässigkeitskriterien nicht hinter dem Waffengesetz zurück. Unzuverlässig seien danach insbesondere Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und/oder damit nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen bzw. diese Gegenstände an hierzu nicht berechtigte Personen überlassen würden. Die in dem Strafverfahren gegen den Kläger festgestellten Verstöße gegen das Waffenrecht begründeten seine Unzuverlässigkeit; dies gelte unabhängig davon, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die festgestellten Umstände zeigten einen verantwortungslosen Umgang, eine unsorgfältige Verwahrung sowie eine Überlassung an unberechtigte Dritte, denn als Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis hätte der Kläger besondere Sicherungspflichten für die von ihm gehandelten Waffen einzuhalten gehabt. Diese habe er nicht realisiert und somit die Gefährdung anderer Personen nicht in dem Maße ausgeschlossen, wie es für den Inhaber einer solch bedeutenden Erlaubnis geboten sei. Für die nunmehr im vorliegenden Verfahren erforderliche Prognose über die Frage der Unzuverlässigkeit genüge ein rationaler Schluss von einer Verhaltensweise in der Vergangenheit als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten. Dabei reiche schon ein einmaliges Fehlverhalten aus, wenn die Verfehlung hinreichend schwer wiege. Letzteres sei hier anzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich auch künftig nicht rechtskonform verhalten werde. Dieses Risiko könne nicht hingenommen werden. Das private Interesse des Klägers an der Erteilung einer Jagderlaubnis, die den Zugang zu Waffen und Munition eröffne, müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit vor einer möglichen Gefährdung durch den Umgang mit Waffen und Munition zurückstehen. Bereits vor Erlass der nunmehr streitigen Bescheide hat der Kläger am 7. September 2010 Untätigkeitsklage erhoben. Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheines. Bei den von der Beklagten herangezogenen "Feststellungen" handele es sich lediglich um Vermutungen, die bereits zum damaligen Zeitpunkt in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht hätten erwiesen werden können; das Strafverfahren sei schließlich eingestellt worden. Darüber hinaus hätten sich diese Vermutungen lediglich gegen ihn als Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis gerichtet und nicht als Inhaber eines Jagdscheins. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass bestimmte Vorwürfe alleine auf der Aussage eines Zeugen beruhten, dessen Glaubwürdigkeit zweifelhaft sei. Nach so langer Zeit könnten ihm die damaligen Vorwürfe nicht mehr entgegengehalten werden. Die zugrundeliegenden Ereignisse seien zumindest deutlich über sechs Jahre her. Nachdem der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben hatte, beantragt er nach Erlass der versagenden Bescheide nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Jagdschein für die Gültigkeitsdauer von drei Jahren zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig sei. In diesem Zusammenhang gelte vor allem, dass die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht bedürfnisbezogen, sondern vielmehr personenbezogen erfolge und insoweit unerheblich sei, dass der Kläger nunmehr einen Jagdschein beanspruche und nicht erneut eine Waffenhandelserlaubnis. Die im Rahmen des § 5 WaffG zu erstellende Prognose umfasse eine Gesamtbetrachtung der Person. Die Prognose hänge dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die vorhandenen Tatsachen die Annahme auch künftiger missbräuchlicher Waffenverwendung rechtfertigten oder ob sie angesichts ihres Inhalts, ihrer geringen Gewichtigkeit, der inzwischen veränderten Verhältnisse oder angesichts der inzwischen verflossenen Zeit nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden dürften, ohne dass das Gesetz dabei eine feste zeitliche Grenze ziehe. Bei ihrer Prognose sei die Waffenbehörde nicht an strafrechtliche Entscheidungen - wie hier die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO - gebunden. Auch werde aus der Einstellungsverfügung ersichtlich, dass von einer strafrechtlichen Sanktionierung abgesehen worden sei, weil dem Kläger die Waffenerlaubnis entzogen, auf eine Rückgabe der Waffen verzichtet und das Waffengeschäft verkauft worden sei. Hier liege der Schluss nahe, dass das Gericht eine strafrechtliche Sanktionierung nicht mehr für erforderlich gehalten habe, weil durch die Folgen des Strafverfahrens (Schließung des Geschäfts und Entzug der Erlaubnisse) eine ausreichende Sanktionierung erfolgt sei. Im vorliegenden Verfahren begründe sie als zuständige Behörde das Fortbestehen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit damit, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger erneut missbräuchlich mit einer Waffe umgehen werde. Entscheidend seien hierfür die Schwere des von dem Kläger begangenen Fehlverhaltens und dessen spezifischer Waffenbezug zu Ungunsten des Klägers zu werten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verstöße sich bereits 2004 und einen unbestimmten Zeitraum davor ereignet hätten, bestünden auch derzeit noch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Aus seinem bisherigen Vorbringen werde ersichtlich, dass er über keinerlei Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens verfüge. So sei nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass sich der Kläger mit den damaligen Vorfällen kritisch auseinandergesetzt habe. Stattdessen sehe er in den Maßnahmen der Beklagten eine "Zerstörung seiner wirtschaftlichen Existenz". Das fehlende Unrechtsbewusstsein lasse die Besorgnis begründen, der Kläger werde auch künftig nicht sorgfältig mit Waffen und Munition umgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakten der Beklagten, die das Gericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht die Akte … sowie die Akten der Staatsanwaltschaft mit dem Aktenzeichen … beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auch insoweit wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden, auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.