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Urteil

26 K 89.15

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0825.26K89.15.0A
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Leitsätze
1. Bei der anlässlich der Einstellung eines Beamtenbewerbers vorzunehmenden Eignungseinschätzung hat der Dienstherr das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG zu beachten, wonach eine Straftat und eine Verurteilung dem Bewerber nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist.(Rn.21) 2. Eine Verwertung ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zulässig, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.(Rn.22) 3. Ob die Einstellung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, ist gerichtlich voll überprüfbar; dem Dienstherrn steht - anders als bei der beamtenrechtlichen Eignungseinschätzung - insoweit kein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.23)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die durch den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26. Februar 2015 erfolgte Ablehnung der Bewerbung des Klägers um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum Zeitpunkt des Einstellungstermins 2. März 2015 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der anlässlich der Einstellung eines Beamtenbewerbers vorzunehmenden Eignungseinschätzung hat der Dienstherr das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG zu beachten, wonach eine Straftat und eine Verurteilung dem Bewerber nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist.(Rn.21) 2. Eine Verwertung ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zulässig, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.(Rn.22) 3. Ob die Einstellung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, ist gerichtlich voll überprüfbar; dem Dienstherrn steht - anders als bei der beamtenrechtlichen Eignungseinschätzung - insoweit kein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.23) Es wird festgestellt, dass die durch den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26. Februar 2015 erfolgte Ablehnung der Bewerbung des Klägers um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum Zeitpunkt des Einstellungstermins 2. März 2015 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Werden Stellen für Beamte – wie hier – zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 –2 C 22.09 –, juris Rn. 19). Nach Verstreichen des Einstellungstermins, für den sich der Kläger beworben hatte – hier am 2. März 2015 –, und der damit eingetretenen Erledigung ist daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wie sie der Kläger am 25. März 2015 fristgerecht erhoben hat. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich aus der konkreten Wiederholungsgefahr. Ohne die begehrte Feststellung würde der weiter an der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst interessierte Kläger mit der gleichen Begründung abgelehnt werden, obwohl er bei gegebener Eignung eine ernsthafte Einstellungsaussicht hätte. Er kann nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang einer neuen Bewerbung abzuwarten, weil die dann wieder nur zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte, um die Sache abschließend zu klären. Effektiver Rechtsschutz kann nur mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt werden. II. Die Klage ist auch begründet. Der die Einstellung ablehnende Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26. Februar 2015 war rechtswidrig und verletzte den Kläger dadurch in seinen Rechten. Der Beklagte ist in rechtlich zu beanstandender Weise von einer mangelnden charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausgegangen. Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf (vgl. § 19 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – Pol-LVO) steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –) bestimmen kann. Da dem Dienstherrn bei der Bewertung und Auswahl der Bewerber ein Beurteilungsspielraum zusteht, der die Bestimmung und Gewichtung der verschiedenen in Betracht kommenden Auswahlkriterien umfasst und eine Vielzahl von weiteren sachlichen Erwägungen zulässt, ist seine Eignungsbeurteilung ein Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob der Dienstherr die Förmlichkeiten des Verfahrens eingehalten, den anzuwendenden Begriff nicht verkannt, der Beurteilung keinen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet oder keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 39, 334, 354; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 –, DVBl. 1982, 198 m. w. N.). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist im vorliegenden Fall die laufbahnrechtliche Vorschrift in § 18 Nr. 4 Pol-LVO, wonach in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei eingestellt werden darf, wer nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Laufbahn nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur Ablehnung einer Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel daran, ob der Beamte die erforderliche charakterliche Eignung besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris Rn. 4). Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es dabei auch überlassen, welches Gewicht er bei seiner Eignungsbeurteilung den einzelnen sachlichen Umständen beimisst. Es ist danach gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Denn die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 159/07 –, juris Rn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2012 – VG 26 K 22.12 –, Beschlüsse der Kammer vom 24. August 2012 – VG 26 L 449.12 – und vom 24. September 2012 – VG 26 L 505.12 –). Auch unter Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall jedoch der angefochtene Bescheid vom 26. Februar 2015 beurteilungsfehlerhaft ergangen. 1. Der Beklagte ist bereits von einem falschen Sachverhalt ausgegangen bzw. hat die Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt. Denn er hat bei seiner Würdigung das zur Verurteilung des Klägers zu einem Freizeitarrest führende Tatgeschehen vom 31. Dezember 2005 eingestellt, obwohl insoweit ein gesetzliches Verwertungsverbot nach § 63 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister – BZRG – besteht. Die Verurteilung zu einem Freizeitarrest nach § 16 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes – JGG –, der eine Form des Jugendarrests und damit ein Zuchtmittel nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 JGG darstellt, ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister einzutragen. Nach § 63 Abs. 1 BZRG werden Eintragungen im Erziehungsregister entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. Dies war bei dem Kläger, für den im Zentralregister keine Verurteilung eingetragen war (vgl. § 63 Abs. 2 BZRG), im Oktober 2011 der Fall. Nach § 63 Abs. 4 BZRG gelten in diesem Fall die Regelungen über ein Verwertungsverbot nach §§ 51, 52 BZRG entsprechend. § 51 Abs. 1 BZRG gibt den Grundsatz vor, dass dann, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Abweichend davon darf die frühere Tat nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG ausnahmsweise u. a. dann berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Für die Bestimmung des Begriffs der Gefährdung kann nach Sinn und Zweck des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG auf die Definition des allgemeinen ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriffs zurückgegriffen werden. Danach setzt eine Gefahr eine Sachlage voraus, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut – hier der Allgemeinheit – entsteht (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris Rn. 32 und Urteil vom 6. Dezember 1983 – 1 C 143/80 –, juris Rn. 12 zum Begriff der Gefährdung in § 10 Abs.1 Nr. 1 des Ausländergesetzes [a. F.]). Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit reicht zwar einerseits eine bloße Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nicht aus. Da die Vorschrift aber nicht das Vorliegen einer Gefährdung, sondern nur deren Erwartung („führen würde“) genügen lässt, ist die Bestimmung andererseits aber auch nicht so zu verstehen, dass die Berücksichtigung der getilgten oder zu tilgenden Verurteilung nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit von erheblichem Gewicht nachgewiesen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, wobei indessen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Hierfür können unter Umständen schon Art und Schwere der Tat genügen. Im Allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und seine gesamte Persönlichkeitsentwicklung ankommen. Außerdem ist von Bedeutung, in welche Lage der Bewerber im Falle der Einstellung kommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – VII C 19.73 –, BVerwGE 54, 81; BGH, Beschluss vom 20. März 1972 – AnwZ (B) 24/71 –, juris Rn. 17 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 1994 – 13 A 11779/93 –, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 6 B 543/16 –, juris Rn. 8). Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht bei der Feststellung eines Ausnahmefalls nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, von der Beurteilung der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers seien die im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG anzustellenden Erwägungen zur Persönlichkeit des Bewerbers sachlich nicht zu trennen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 4 S 1709/83 –, ZBR 1984, 282; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 6 B 543/16 –, juris Rn. 5, 10), folgt dem die Kammer nicht. Die Annahme eines behördlichen Letztentscheidungsrechts in Gestalt eines Beurteilungsspielraums setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG voraus, dass sich dies – erstens – ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass – zweitens – ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass – drittens – den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substantiellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 6 C 16/13 –, juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1 Rn. 68, 73 f.; Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 BvR 1932/08 – NVwZ 2012, 694 Rn. 40). Weder dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch einer Auslegung der Norm lassen sich jedoch bereits hinreichende Gründe dafür entnehmen, dass die Prognose einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit bei Einstellung in den öffentlichen Dienst im Beurteilungsspielraum der jeweiligen Behörde liegen soll. Der Gefährdungsbegriff des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG ist ein typisch ordnungsrechtlicher Begriff, für den anerkannt ist, dass er gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 23. September 2015 – 2 BvE 6/11 –, BVerfGE 140, 160 Rn. 92; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8/01 –, juris Rn. 34). Die von der Vorschrift geforderte Gefährdungseinschätzung stellt zudem allenfalls einen Ausschnitt aus der beamtenrechtlich zu fordernden Eignungsbeurteilung dar, hat eine andere Zielrichtung als diese und kann auch von einem Verwaltungsgericht geleistet werden. Zu beachten ist zudem, dass in den anderen (sonderordnungsrechtlichen) Anwendungsbereichen der Norm, etwa auf den Gebieten der Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe, der Erteilung eines Waffenscheins oder Jagdscheins, in denen auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen abgestellt wird (vgl. etwa § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung, § 17 des Bundesjagdgesetzes), ebenfalls kein behördlicher Beurteilungsspielraum angenommen wird (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 22. Januar 2007 – 22 ZB 06.3420 –, juris Rn. 6, m. w. N. zum Gewerberecht; VG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 K 2359/10 –, juris, m. w. N. zum Bundesjagdgesetz). Die Annahme eines Beurteilungsspielraums in § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei der Gefährdungseinschätzung hinsichtlich dieser sonderordnungsrechtlichen Anwendungsbereiche verbietet sich daher schon im Ansatz. Dass eine einheitlich gefasste Norm wie § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, in der sich der Gefährdungstatbestand undifferenziert auf sämtliche der dort angeführten Rechtsgebiete bezieht, nur für einen einzigen der von ihr als Teilbereich erfassten Bereiche einen Beurteilungsspielraum vorsehen könnte, lässt sich vor diesem Hintergrund auch unter systematischen Erwägungen kaum begründen. Im Fall des Klägers bestehen nach Überzeugung der Kammer keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Bereits Art und Schwere der begangenen Tat lassen diesen Schluss nicht ohne Weiteres zu. Dabei können entsprechend den schlüssigen Feststellungen im Strafurteil des Jugendgerichts vom 4. Juli 2006 als erschwerende Umstände zwar die Verwendung einer Schusswaffe in Gestalt einer Gaspistole, versehen mit Signalmunition oder einer Pyroknallpatrone, und der bedingte Vorsatz, mit dem der Kläger die Verletzung einer Person zumindest billigend in Kauf genommen hat, berücksichtigt werden. Hinsichtlich des vom Gericht lediglich im Rahmen seiner Strafzumessung dargestellten Eindrucks eines dem Kläger vorwerfbaren Nachtatverhaltens in Gestalt der Beeinflussung von Zeugen fehlt es demgegenüber an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch Einvernahme der Zeugen, um berechtigte und fundierte Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers ziehen zu können. Gegen eine besondere Schwere der begangenen Tat spricht ferner, dass der im Jugendgerichtsgesetz vorherrschende Erziehungsgedanke (§ 2 Abs. 1 JGG) lediglich zu einer Verurteilung des Klägers zu Freizeitarrest geführt hat, der dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eindringlich zum Bewusstsein bringen soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat, der jedoch nicht die Rechtswirkungen einer Strafe hat (vgl. § 13 Abs. 1, 3 JGG). Es ist bereits zweifelhaft, ob allein aus einem gegen den Kläger verhängten Zuchtmittel auf eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit i. S. v. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG geschlossen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 AZR 1071/12 –, juris Rn. 45, verneinend für eine Jugendstrafe). Von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob eine Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, ist vor allem der seit dem Tatgeschehen am 31. Dezember 2005 bis zur Entscheidung des Beklagten im Februar 2015 vergangene Zeitraum von mehr als neun Jahren, in denen der Kläger nicht erneut strafrechtlich auffällig geworden ist. Denn wie die Kammer im Beschluss vom 12. Februar 2015 bereits ausgeführt hat, lässt insbesondere die persönliche Entwicklung eines Bewerbers mit zunehmendem Zeitabstand zu der Straftat erkennen, ob das mit der Verurteilung verfolgte Ziel, ihm das Unrecht seiner Tat deutlich zu machen und zukünftige Verfehlungen zu verhindern, erreicht worden ist, und ermöglicht so eine zunehmend fundiertere prognostische Einschätzung seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Dies gilt entsprechend für die vorliegend allein zu beurteilende Gefährdung der Allgemeinheit im Falle der Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst. Maßgeblich gegen die Annahme einer derartigen Gefährdung spricht der Umstand, dass der Kläger bereits seit dem 1. April 2008 im Dienst der Bundeswehr als Soldat auf Zeit steht, im Rang eines S... als I...eingesetzt worden ist und seinen Dienst auf nachgewiesen hohem Leistungsniveau erfüllt. Es ist bereits Voraussetzung einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes – SG –, dass der Bewerber u. a. die charakterliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. September 2014 – W 1 K 13.885 –, juris Rn. 21 ff.). Der im Bewerbungsverfahren vorgelegten Anlassbeurteilung vom 23. Januar/24. März 2014 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass dem Kläger von seinem vorgesetzten Kompaniechef ein hervorragendes Leistungsniveau im Bereich der Instandsetzung von leichten und schweren Infanteriewaffen bescheinigt wird; er beherrsche seine Fachtätigkeit wie nur wenige und seine Leistungen als Führer und Ausbilder im Truppenalltag und Gefechtsdienst seien herausragend. Er arbeite vollkommen selbstständig und habe eine enorme physische und psychische Belastbarkeit, die er bereits in mehreren besonderen Auslandsverwendungen unter Beweis habe stellen können. Intrinsisch motiviert sei er eine nicht wegzudenkende Stütze in seiner Kompanie, er sei im Kameradenkreis voll anerkannt und geschätzt, integer und loyal sowie ruhig und wohlüberlegt. Nach Einschätzung des daneben beurteilenden Bataillonskommandeurs ist der Kläger ein äußerst fleißiger, einsatzbereiter und mit profundem Fachwissen ausgestatteter Unteroffizier, er sei zielstrebig und ehrgeizig, dabei stets kameradschaftlich und verantwortungsbewusst, absolut verlässlich, überdurchschnittlich bildungsfähig und äußerst belastbar. Sollten danach in Anbetracht der von dem Kläger Ende 2005 begangenen Straftat zu einem früheren Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit bei seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bestanden haben, wären diese Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung im Frühjahr 2015 offenkundig widerlegt; für die Zukunft kann eine negative Prognose nicht mehr gestellt werden. Die in der dienstlichen Beurteilung des Klägers getroffenen Einschätzungen sprechen vielmehr für ein Charakterbild, das durch – auch im Polizeidienst – in hohem Maße erforderliche Eigenschaften wie persönliche Integrität, Stabilität, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein geprägt wird. Es kommt hinzu, dass die dienstliche Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers gerade auch im Hinblick auf die ihm bei der Bundeswehr als Instandsetzungsunteroffizier anvertrauten Waffen und seine entsprechende Tätigkeit als Ausbilder, auch im Auslandseinsatz, erfolgt ist. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit der angefochtenen Entscheidung nicht auf die damalige Verurteilung, sondern maßgeblich auf das zugrunde liegende Verhalten des Klägers abgestellt. Denn bereits dem Wortlaut des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG ist zu entnehmen, dass nicht nur die Verurteilung, sondern auch die „Tat“, d. h. der zugrunde liegende Geschehensablauf, nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden darf. In diesem Sinne sieht auch § 64 Abs. 1 BZRG vor, dass der Betroffene Eintragungen in das Erziehungsregister „und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte“ nicht zu offenbaren braucht (vgl. entsprechend § 53 Abs. 1 BZRG). 2. Selbst wenn im Übrigen gerichtlicherseits ein Verwertungsverbot nicht festgestellt werden könnte, weil die Annahme eines Ausnahmefalles nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im behördlichen Beurteilungsspielraum läge, wäre die Entscheidung des Beklagten im vorliegenden Fall beurteilungsfehlerhaft ergangen. Denn in diesem Falle wäre zu verlangen, dass der Dienstherr das grundsätzliche Verwertungsverbot samt des Ausnahmefalles in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 4 S 1709/83 –, ZBR 1984, 282). Der Beklagte hat jedoch in seinem Bescheid vom 26. Februar 2015 solche Gesichtspunkte erkennbar nicht berücksichtigt und sich mit der Frage, ob im Falle der Einstellung des Klägers eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit zu erwarten wäre, nicht auseinandergesetzt. Aufgrund dieses Beurteilungsdefizits wäre die Ablehnung der Bewerbung des Klägers in jedem Fall rechtswidrig gewesen. 3. Schließlich liegt der angefochtenen Entscheidung auch deshalb ein Beurteilungsfehler zugrunde, weil sich der Bescheid als in sich widersprüchlich darstellt. Soweit der Beklagte ausführt, die Beurteilung der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf beziehe sich weniger darauf, ob der Kläger seine internen dienstlichen Pflichten gegenüber dem Dienstherrn erfülle, sondern vorrangig darauf, wie er seine Aufgaben und die ihm übertragenen Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Bürger wahrnehmen würde, verkennt er, dass es gerade zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten im Rahmen seines Dienstverhältnisses und gegenüber seinem Dienstherrn gehört, seine Aufgaben und Befugnisse auch im Außenverhältnis zu den Bürgern rechtskonform, verantwortungsbewusst und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend wahrzunehmen. Es ist somit ein Widerspruch, wenn der Beklagte einerseits aufgrund des vom Kläger bei der Bundeswehr „beanstandungsfrei“ absolvierten Dienstes feststellt, es bestünden keine Zweifel an der zu erwartenden (internen) dienstlichen Pflichterfüllung, andererseits aber aus dem Bundeswehrdienst keine Rückschlüsse auf die Erfüllung der Dienstpflichten im Verhältnis zu den Bürgern zulassen will. Abgesehen davon beachtet der Beklagte nicht, dass der Kläger eine Vorgesetztenfunktion innehat und sein – beanstandungsfreies – Verhalten gegenüber den ihm nachgeordneten Soldaten auch darüber Aufschluss geben kann, wie er im Polizeidienst mit den ihm übertragenen Eingriffsbefugnissen umgehen würde. Des Weiteren verkennt der Beklagte, dass es sich insbesondere bei der wiederholten Verwendung des Klägers in Auslandseinsätzen und als Ausbilder, etwa gegenüber mongolischen Soldaten, nicht nur um einen bloß internen Bundeswehrdienst ohne Kontakt zu Dritten gehandelt hat. Zudem hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger gerade aufgrund seiner spezifischen Ausbildung für die Instandhaltung von Waffen deren Gefährlichkeit in besonderem Maße einzuschätzen hat lernen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO); weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie von den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des OVG Nordrhein-Westfalen (siehe unter II. 1., a. a. O.) entscheidungstragend ab. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes rechtswidrig war. Der im Jahr 1... geborene Kläger wurde vom Amtsgericht T... – Jugendgericht – mit Urteil vom 4. Juli 2006 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einem Freizeitarrest verurteilt. Zugrunde lag eine am 31. Dezember 2005 begangene Tat, bei der er nach den Feststellungen des Gerichts aus einem Auto heraus mit einer mit Signalmunition oder einer Pyroknallpatrone geladenen Gaspistole auf eine Gruppe Jugendlicher geschossen und einen mit einer dicken Winterjacke bekleideten Geschädigten im Bereich der Brust getroffen, aber nicht verletzt hatte. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht seinen in der Hauptverhandlung entstandenen Eindruck, dass der Kläger zuvor Zeugen unter Druck gesetzt habe. Nach einer Ausbildung zum Industriemechaniker steht der Kläger seit dem 1. April 2008 als Soldat auf Zeit im Dienst der Deutschen Bundeswehr. Zuletzt war er im Rang eines S...als I...eingesetzt. Der Kläger bewarb sich am 24. Juni 2014 bei dem Beklagten um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 2. März 2015. Er absolvierte die schriftliche und die persönliche Eignungsprüfung sowie die Tauglichkeitsuntersuchung erfolgreich. Mit Bescheid vom 30. September 2014 lehnte der Polizeipräsident in Berlin eine Einstellung des Klägers ab und führte zur Begründung die von ihm begangene Straftat an, die, insbesondere wenn es sich wie hier um ein Vergehen gegen den Menschen handele, zu Zweifeln an seiner Integrität und charakterlichen Stabilität führen müsse. Hiergegen erhob der Kläger am 27. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Klage (VG 26 K 290.14) und stellte am 6. Dezember 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 26 L 336.14) mit dem Begehren, ihm einen Ausbildungsplatz für den Einstellungstermin 2. März 2015 freizuhalten. Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 verpflichtete die Kammer den Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 20. Februar 2015 mit der Begründung, der Beklagte habe wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen, die im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu würdigen gewesen wären. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 hob der Polizeipräsident in Berlin seinen ablehnenden Bescheid vom 30. September 2014 auf und lehnte die Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst erneut ab. Zur Begründung verwies er auf das der damaligen Verurteilung des Klägers zugrunde liegende Verhalten. Insbesondere bei der Bereitschaft, Menschen zu verletzen, handele es sich um eine so grundlegende Charaktereigenschaft, dass sie auch nach den seit der Tat verstrichenen neun Jahren weiterhin Bestand habe. Die Tatsache, dass der Kläger seinen Dienst bei der Bundeswehr beanstandungsfrei absolviere, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn dabei handele es sich, solange der Dienst außerhalb von Kampfeinsätzen stattfinde, um ein rein internes Dienstverhältnis ohne Kontakt zum Bürger, insbesondere ohne übertragene Eingriffsbefugnisse. Die Beurteilung der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf beziehe sich jedoch weniger darauf, ob er seine (internen) dienstlichen Pflichten gegenüber dem Dienstherrn erfüllen würde, woran zunächst keine Zweifel bestünden, sondern vorrangig darauf, wie er seine Aufgaben gegenüber dem Bürger wahrnehmen würde. Insbesondere gelte es zu beurteilen, wie er mit den ihm übertragenen Eingriffsbefugnissen umgehen würde und ob zu befürchten sei, dass er überhart und mit unverhältnismäßigen Mitteln vorgehen würde. Sein Dienst bei der Bundeswehr lasse keine Rückschlüsse hierauf zu, sehr wohl aber seine Tat aus dem Jahr 2005. In der Gesamtschau sei festzustellen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den hinsichtlich der persönlichen Integrität und Zuverlässigkeit besonders anspruchsvollen Beruf des Polizeibeamten bestünden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25. März 2015 die vorliegende Klage erhoben, mit der er unter Verweis auf seinen Vortrag im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG 26 L 336.14 die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten geltend macht. Der Beklagte habe sich mit den Feststellungen des Gerichts auch in seinem erneuten Bescheid nicht auseinandergesetzt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die durch den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26. Februar 2015 erfolgte Ablehnung seiner Bewerbung um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum Zeitpunkt des Einstellungstermins 2. März 2015 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und seinen Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 im Verfahren VG 26 L 336.14. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Akten der Verfahren VG 26 K 290.14 und VG 26 L 336.14 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.