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Urteil

4 K 147/12

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0328.4K147.12.0A
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Leitsätze
Zum Merkmal der Pflegedürftigkeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Merkmal der Pflegedürftigkeit Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Klägerin hat keinen entsprechenden Anspruch. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1, VwGO). 1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann sonstigen Familienmitgliedern eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Grundrechts auf Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und in Vergleich zu den §§ 27 bis 32 AufenthG geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 – juris, Rdnr. 8, juris). Die mit der Versagung des Aufenthaltstitels eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt oder der Herstellung der Familiengemeinschaft müssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 C 11.03 – juris, Rdnr. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007 – OVG 2 B 2.07 – juris, Rdnr. 23). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Das folgt zum einen daraus, dass den gesamten Angaben der Klägerin nicht zu entnehmen ist, dass sie allein ein eigenständiges Leben nicht mehr führen könne. Zwar ergibt sich aus den Attesten, dass sie Medikamente nimmt und alle zwei Wochen ein psychotherapeutisches Gespräch führt. Eine Pflegebedürftigkeit wird indes nicht attestiert. Vielmehr geht aus den Attesten und Ärztlichen Bescheinigungen hervor, dass die Klägerin seit einiger Zeit einen Deutschkurs besucht und im Bundesgebiet eine Ausbildung als Hebamme machen sollte und dafür geeignet erscheint. Danach ist nicht ersichtlich oder aber geltend gemacht, dass die Klägerin etwa auf Hilfe bei Alltagstätigkeiten, z.B. bei der täglichen Körperpflege, beim Bereitstellen und der Einnahme von Medikamenten, bei der Zubereitung der Mahlzeiten, dem Einkauf von Lebensmitteln, der Reinigung der Wohnung und bei der Fortbewegung, angewiesen wäre. Auch stellte sich die im Übrigen konzentriert und vital wirkende Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die sie auch nicht etwa in Begleitung ihrer Familienangehörigen aufsuchte, als selbständig agierend dar. Das dortige Auftreten enthielt nicht einmal im Ansatz einen erkennbaren Hinweis auf eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin. Dass die Klägerin umfassenden Einschränkungen in ihrem Lebensbereich dergestalt ausgesetzt sein soll, dass die Klägerin ohne fremde Hilfe ihren Lebensalltag selbstständig nicht bewältigen kann, ist im Übrigen auch den Angaben der Atteste ebenso wenig zu entnehmen wie die Darstellung möglicher aktueller konkreter Hilfe durch die Familie. 2. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Sinne von Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geltend machen. Insbesondere die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann der Klägerin nicht erteilt werden. Voraussetzung hierfür wäre neben der vollziehbaren Ausreisepflicht der Klägerin die Unmöglichkeit ihrer Ausreise aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ausreise der Klägerin aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Es sind weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Zwar macht die Klägerin durch Vorlage einiger Atteste geltend, dass sie psychisch krank sei, doch wurde nicht einmal vorgetragen, dass die Krankheit der Klägerin in ihrem Heimatland nicht behandelt werden könnten. Dies ist auch nicht ersichtlich, vielmehr wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15. Dezember 2012 mitgeteilt deutlich, dass es im Senegal durchaus Behandlungsmöglichkeiten für die Klägerin gibt (Deutsche Botschaft im Senegal, Auskunft vom 5. März 2003). Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Darüber hinaus dürfte die Behandlung der Klägerin im Senegal, soweit erforderlich, auch finanziell dadurch abgesichert sein, dass deren Mutter im Visumsverfahren angegeben hat, ihre Tochter monatlich mit 300,00 bis 400,00 Euro zu unterstützen. Dafür, dass die Mutter ihr diese Unterstützung nunmehr nicht mehr zukommen lassen würde, ist nichts ersichtlich. Darüber hinaus liegen bei der Klägerin aber auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse vor. Die fehlende Reisefähigkeit, die in den Ärztlichen Attesten und Stellungnahmen aus dem Jahr 2010 benannt wird, findet sich in solchen aus den Jahren 2011 und 2012 nicht. Damit muss die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausscheiden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann vorliegend ebenfalls nicht erteilt werden, weil auch hier die Voraussetzungen nicht gegeben sind. So ist wesentliche Voraussetzung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht nur ein bis dahin bestehender rechtmäßiger Aufenthalt, sondern auch der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, RdNr. 88). Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin nach wie vor nicht gegeben, da sie im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis lediglich im Besitz eines Besuchsvisums war, das sie nur zum kurzfristigen Besuchsaufenthalt berechtigte. Ein Visum aber ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zwar ein Aufenthaltstitel, aber eben keine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Im Übrigen müsste für die Klägerin das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten. Anders als im Falle des § 36 Abs. 2 AufenthG oder im Falle der besonderen Härte nach § 30 Abs. 2 AufenthG kann sich die außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 AufenthG nur auf humanitäre Gründe beziehen. Solche sind vorliegend nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist insoweit auf die Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Pflegebedürftigkeit und zur Behandlungsmöglichkeit für die Klägerin im Senegal zu verweisen. Deshalb muss auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheiden. Eine besondere Härte ist aber auch im Übrigen für das Gericht nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht ist in keiner Weise von der Wahrheit der Angaben der Klägerin im gesamten Verfahren überzeugt. Das ergibt sich insbesondere aus den zahlreichen Widersprüchen im Vorbringen der Klägerin. Dazu im Einzelnen: Zunächst hat die Klägerin nach dem Ärztlichen Attest vom 11. Mai 2010 vorgetragen, im Senegal vergewaltigt worden zu sein und dies auch gegenüber der Beklagten mit handschriftlichem Schreiben (Bl. 81 der Sachakte „Ich werde gewaltig“…“…und hat mich angefange mich zu vergaltigen“) so behauptet. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat der „Mann“ im Gegensatz dazu sie nicht vergewaltigt, sondern ihr (nur) die Hose ausgezogen. Auch begegnet die Angabe „der Mann“ mangels konkreter Namensangabe und der erforderlichen Substantiierung der Person des Täters erheblichen Bedenken hinsichtlich des Wahrheitsgehalts ebenso wie die Angabe, dieser habe im Senegal großen Einfluss. Es bleibt völlig unklar, wer dieser Täter sein soll und ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin behauptet, dessen Einflussmöglichkeiten einschätzen zu können, angesichts der vollkommen vagen Angabe „der Mann“ unsubstantiiert und mithin unglaubhaft. Ein weiter Widerspruch findet sich darin, dass die Klägerin selbst angegeben hat, bereits im Senegal psychisch erkrankt zu sein, wohingegen das Ärztliche Attest der Frau Strohm vom 8. Juni 2010 ausführt, dass die Klägerin „Seit kurzer Zeit während ihres Urlaubes in Deutschland“ massive Ängste bekommen habe. Nach den weiteren Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten hat ihre Großmutter zu der Zeit einen Spaziergang gemacht, wie jeden Morgen (Bl. 81 der Sachakte), obgleich sie nach dem von der Klägerin „Certificat Médical“ (Bl. 60 der Gerichtsakte) eine „incapacité permanente“, eine dauerhafte Behinderung haben soll. Nach ihrem späteren Vorbringen soll die Großmutter im Rollstuhl sitzen. Vor diesem Hintergrund ist auch nach dem Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ein Widerspruch in diesem Vorbringen zu erkennen, da die Großmutter danach ihren täglichen Morgenspaziergang gemacht haben soll. Des Weiteren soll die Großmutter nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. März 2012 achtzig Jahre alt sein, wohingegen sie nach dem von ihr zur Akte gereichten „Certificat Médical“ 72 Jahre alt sein soll. Eine weitere abweichende Altersangabe zur Großmutter hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemacht, wonach sie deren Alter mit ungefähr 75 Jahren angegeben hat. Widersprüchlich sind darüber hinaus die Angaben der Klägerin zu ihren biographischen Daten, insbesondere zu ihrer Ausbildung. Im Rahmen ihres Visumsverfahrens hat sie angegeben, eine Ausbildung zur Krankenpflegerin (Soins Infirmiers) zu machen (Bl. 36 der Sachakte). Demgegenüber beruft sie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf, eine Ausbildung als Hebamme im Senegal begonnen zu haben. Die Ärztin legt in ihrem Ärztlichen Attest vom 1. Juli 2010 (Bl. 139 der Sachakte) abweichend davon dar, die Klägerin sei in der Ausbildung zur Friseurin, was ihr gut gefalle. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung äußerte die Klägerin, dass sie diese Ausbildung 2008 – 2009 gemacht, aber nicht abgeschlossen habe. Das wiederum steht im Gegensatz zur eingereichten Schulbescheinigung vom 14. Dezember 2009 (Bl. 69 der Sachakte), wonach sich die Klägerin im 2. Jahr ihrer Ausbildung zur Krankenpflegerin befunden haben soll. Des Weiteren steht diese Angabe auch im Widerspruch zur Angabe der Klägerin im Rahmen ihres Prozesskostenhilfeverfahrens (Schriftsatz vom 23. März 2012, Bl. 76 der Gerichtsakte), wonach sie ihre Ausbildung als Friseuse im Heimatland abgeschlossen habe. Nicht nachvollziehbar weiter ist auch, dass der Name der Großmutter X gleichlautend sein soll mit dem Namen des behandelnden Arztes, der ebenfalls „Xl“ heißen soll (vgl. „Certificat Médical“, Bl. 60 der Gerichtsakte). Unter Berücksichtigung dieser Widersprüche erachtet das Gericht das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unglaubhaft und die Klägerin selbst als unglaubwürdig. Die Angaben der Klägerin führen vor diesem Hintergrund nicht dazu, dass das Gericht eine -wie die Ärztlichen Atteste ausführen- posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin als in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht ansehen kann. Die Klägerin hat nämlich deutlich voneinander abweichende Schilderungen zum einen zu ihren biographischen Daten und zum anderen der Ereignisse gegeben, die zu ihrer Ausreise geführt haben sollen. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit begegnet auch sonst Zweifeln. Die ärztliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin hat aber ohne eine glaubhafte Darstellung bestimmter traumatischer Erlebnisse keinen Bestand. Da auch nicht erkennbar oder glaubhaft vorgetragen ist, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen würden, sind die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen insgesamt beansprucht werden kann. II. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin ist Staatsangehörige des Senegals. Im Juli 2008 und im August 2009 bemühte sich die Klägerin ohne Erfolg um die Ausstellung eines kurzfristigen Schengen-Visums zu einem Besuch bei ihrer Mutter die vor ca. 10 Jahren in das Bundesgebiet einreiste und im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9 a AufenthG ist. Die Mutter hatte die Klägerin in der Vergangenheit nach eigenen Angaben finanziell mit 300 bis 400 € im Monat unterstützt und hat im Rahmen des Visumsverfahrens angegeben, dies auch weiterhin so machen zu wollen. Grund für die Ablehnungen waren u.a. Zweifel an der Rückkehrwilligkeit der Klägerin. Eine von der Klägerin daraufhin angestrengte Visumsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde am 5.Januar 2010 im Vergleichswege beigelegt, nachdem das Auswärtige Amt die Rückkehrwilligkeit der Klägerin insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung vom 14. Dezember 2009, der zufolge sich die Klägerin in einer Berufsausbildung zur Krankenschwester am Institut Privé de Formation - Professionelle en Sons Infirmiers in Dakar / Senegal befand, als glaubhaft gemacht betrachtete. Daraufhin erhielt der Klägerin am 16. April 2010 durch die deutsche Auslandsvertretung in Senegal ein kurzfristiges Schengen-Visum gemäß Art. 24 Visakodex. Demnach konnte sich die Klägerin im Zeitraum vom 21. April 2010 bis 12. Mai 2010 für die Dauer von 22 Tagen für eine Besuchs-/Geschäftsreise im Schengener Raum aufhalten. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab dabei insbesondere an, sie halte sich bei ihrer Mutter, in Hamburg auf und habe dieser offenbart, dass sie vor wenigen Monaten in ihrer Heimatstadt Dakar, wo sie bei der Großmutter mütterlicherseits gewohnt habe, von einem afrikanischen Landsmann vergewaltigt worden sei beziehungsweise, dass dieser versucht habe, sie zu vergewaltigen. Sie habe über diesen Vorfall zuvor nicht sprechen können, weil sie traumatisiert sei. Es sei der Klägerin nicht möglich, zum jetzigen Zeitpunkt das Bundesgebiet zu verlassen. Sie sei betreuungsbedürftig und auf Unterstützung durch ihre Familie angewiesen. Dem Schreiben beigefügt war ein ärztliches Attest der Hamburger Fachärztin für Psychiatrie - Psychotherapie vom 11. Mai 2010, in dem ausgeführt wird, dass die Klägerin am 11. Mai 2010 als Notfall in die ambulante Behandlung in ihre Praxis gekommen sei. Die Diagnose laute auf Posttraumatische Belastungsstörung. Die Verständigung mit der Klägerin sei nicht möglich gewesen, da diese kein Deutsch spreche. Der ebenfalls anwesende Stiefvater der Klägerin habe für diese fremdanamnestisch berichtet, seine Stieftochter sei vor 6 Wochen im Senegal, wo sie lebe, vergewaltigt worden. Seit kurzer Zeit, während ihres Urlaubes in Deutschland, habe sie Ängste bekommen und weine viel, gehe kaum noch auf die Straße. Da es ihr sehr schlecht gehe, könne sie nicht in den Senegal zurückreisen und benötige dringend psychiatrische Behandlung. Zurzeit bestehe auf Grund der akuten ängstlich depressiven Symptomatik bei der Patientin keine Reisefähigkeit. Sie sei zudem zu 100 % arbeitsunfähig. Am 14. Mai 2010 reichte die Klägerin ein ausgefülltes Formular für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Akte der Beklagten und benannte als Aufenthaltszweck „Ärztliche Behandlung“. Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin vom 12. Mai 2010 und 14. Mai 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. Zugleich wurde der Klägerin für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise bis zum 17. Juni 2010 die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht. Inhaltlich stützte die Beklagte die Entscheidung unter anderem darauf, dass die Klägerin schon seit dem 2. Mai 2010 nicht mehr im Besitz eines Krankenversicherungsschutzes für den Bereich der Schengener-Staaten sei und daher die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 c Schengener Grenzkodex i.V.m. Art. 15 Visakodex nicht mehr und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG nicht vorlägen und dass der Vorgang durch eine Vielzahl abweichender Angaben geprägt sei, die u.a. den Zeitpunkt des traumatisierenden Vorfalls sowie die Frage, ob es sich um vollendete oder versuchte Vergewaltigung gehandelt habe, beträfen. Im Übrigen sei es nicht glaubhaft, dass sich die Klägerin erst kurz vor Ablauf des Schengen-Visums und unter dem Eindruck der Rückkehrverpflichtung ihrer Mutter gegenüber offenbart habe und nunmehr – nach ca. 10 jähriger Trennung von Mutter und Tochter– die Betreuung und Unterstützung durch die Mutter in Deutschland dringend notwendig sei. Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass der Umstand, dass die Klägerin sich niemandem anvertraut habe mit ihrem muslimischen Glauben zusammenhinge und dass es lebensfremd sei, zu erwarten, dass die Klägerin die Polizei im Senegal von dem Vorfall hätte informieren müssen. Darüber hinaus komme es nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 4. April 2010 im Senegal immer häufiger zu Vergewaltigungen. Die senegalesische Polizei schreite ein derartigen Fällen selten ein. Vor diesem Hintergrund läge eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Der Rechtsprechung folgend sei die Klägerin auf familiäre Lebenshilfe angewiesen, die nur im Bundesgebiet gewährleistet werden könne. Zwar sei die Klägerin volljährig, der von Art. 8 EMRK geschützte Familienbegriff überschreite jedoch die Grenzen der klassischen Kleinfamilie bei volljährigen Kindern insoweit, als dass diese auch erfasst werden, wenn besondere zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten. Auch bestehe ein humanitäres Aufenthaltsrecht für die Klägerin nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Dem Widerspruch beigefügt war ein Attest der Fachärztin für Psychiatrie vom 8. Juni 2010, in dem sie der Klägerin depressive Symptomatik, psychosenahe Ängste und Behandlung mit unbenannten Psychopharmaka bescheinigt. Die Rückreise stelle für die Klägerin eine unangemessene Belastung dar und psychotherapeutische Behandlung sei notwendig. Des Weiteren hat die Klägerin eine handschriftliche Erklärung, zu deren Entstehung sie vorträgt, sie habe zunächst auf Französisch aufgeschrieben, was ihr in ihrem Heimatland passiert sei, und der Ehemann der Mutter der Klägerin habe diese Erklärung anschließend ins Deutsche übertragen. Ein nicht benannter Mann habe im Senegal in Dakar am 30. März 2010 die Klägerin in ihrem häuslichen Umfeld mit einem Messer bedroht angefangen, sie zu vergewaltigen, während die Großmutter der Klägerin einen Spaziergang machte. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, weil diese korrupt sei und der mutmaßliche Täter einen guten Ruf habe und über viel Geld verfüge. Ihrer Großmutter habe sie sich nicht anvertrauen können, weil diese krank sei, einen Schlaganfall und/oder einen Herzinfarkt hatte und ihr nicht glauben würde. In der Sachakte der Beklagten finden sich weitere Atteste. Nach dem Attest bzw. der ärztliche Bestätigung vom 28. Juni 2010 von dem Dozenten für Kinder- und Jugendpsychiatrie besteht bei der Klägerin wegen einer schweren psychischen Erkrankung Reiseunfähigkeit. Das Attest vom 1. Juli 2010 führt aus, dass die Rückreise für die Klägerin eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Die Klägerin bzw. ihre Mutter habe ihr berichtet, die Klägerin sei im Senegal „sexuellen, gewalttätigen Angriffen und Nötigungen eines sie verfolgenden Mannes“ ausgesetzt gewesen und habe deshalb massive Ängste. Ansonsten plane sie durchaus, in den Senegal zurück zu kehren, da sie dort eine Ausbildung zur Friseurin mache, einen Freundeskreis habe und gerne bei ihrer Großmutter wohne. Ferner reichte die Klägerin ein Attest vom 24. August 2010 von Dr. A. zu Sachakte der Beklagten, wonach die Klägerin ein posttraumatisches Syndrom habe, er von mindestens 2-jähriger Behandlungsdauer ausgehe und die Klägerin außerstande sehe, sich selbst zu versorgen. Mit Attest vom 28. Oktober 2010 von Dr. S. bescheinigt diese, dass bei der Klägerin weiterhin eine ängstlich depressive Störung mit Panikattacken vorliege. Die Klägerin erlebe ihre Situation als existentiell bedrohlich: Im Senegal sei wegen der dortigen Gegebenheiten keine Gesundung zu erwarten und in Deutschland bestehe noch keine feste Lebensgrundlage. Es bestehe weiterhin dringende Behandlungsnotwendigkeit. Den Attesten ist weiter zu entnehmen, dass die Klägerin einen Deutschkurs besucht. Am 15. Februar 2011 stellte die Beklagte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag nach § 72 Abs. 2 AufenthG, in dem unter Beifügung der Akte um Prüfung und Stellungnahme gebeten wurde, ob aus dortiger Sicht zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse gegeben sein könnten und die Behauptungen der Klägerin zur Schutzlosigkeit vor (befürchteten) Übergriffen in derartigen Fällen realistisch erscheinen und ob eine medizinische Weiterbehandlung im Senegal gewährleistet wäre. In der Folgezeit gelangten weitere Atteste zur Sachakte der Beklagten. Gemäß dem Attest vom 29. Juni 2011 bestehe die Erkrankung weiterhin und es sei aus fachärztlicher Sicht notwendig, die Klägerin in ihrem häuslichen Umfeld zu belassen und ihr unbedingt ein weiterer Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Dr. A bescheinigt in einem Attest vom 01. September 2011, dass sich die Klägerin weiterhin in Psychotherapie und in psychiatrischer Behandlung befinde. Es gebe Fortschritte im Hinblick auf soziale Kontaktfähigkeit, Integration und Sprache. Reisefähigkeit bestehe immer noch nicht. Diese Atteste sind dem BAMF von der Beklagten ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden, das mit seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2011 sich wie folgt auf die Anfrage der Beklagten nach § 72 Abs. 2 AufenthG äußerte: Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Klägerin nach Rückkehr in den Senegal stehe nicht zu befürchten. Senegal sei als sicheres Herkunftsland i.S.d. § 29 a AsylVfG eingestuft. Behauptungen zur Schutzlosigkeit insbesondere bei Verbrechen in der Hauptstadt Dakar seien nicht realistisch. Auf der Grundlage der zur Akte gereichten ärztlichen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat eine erhebliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe. Die zur Akte gelangten Atteste beschränkten sich auf die Wiedergabe der Angaben der Klägerin. Psychische Krankheiten seien im Senegal behandelbar. Dies gelte insbesondere für die Hauptstadt. Nach einer Auskunft der deutschen Botschaft in Senegal vom 5. März 2003 können chronische Psychosen dort ohne Probleme behandelt werden. Bei den Kosten der Medikamente und Behandlungen könne die Klägerin ggf. von ihrer Mutter unterstützt werden, wie das laut eigenem Vortrag ja auch schon vor der Einreise ins Bundesgebiet der Fall gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet sei angesichts der Behandlungsmöglichkeiten im Senegal nicht erforderlich, insbesondere stünden für die Bezahlung der Medikamente die Zuwendungen der Mutter nach deren eigenen Angaben im Rahmen des Visumsverfahrens zur Verfügung. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis läge nicht vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG sei mangels außergewöhnlicher Härte nicht gegeben. Mit der am 13. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur ergänzenden Begründung legt die Klägerin eine Ärztliche Bescheinigung vom 5. Februar 2012 und vom 4. März 2012 vor, wonach sich die Klägerin weiterhin in Psychotherapie und psychiatrischer Behandlung befinde. Weiter führt das Gutachten vom 5. Februar 2012 aus, dass die Klägerin (in ihrer Heimat) „eine leider noch nicht abgeschlossene Ausbildung als Hebamme erhalten“ habe. Dem ferner zur Akte gereichte Ärztliche Attest vom 6. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass die jetzige unsichere Lebenssituation der Klägerin sehr bedrohlich sei, so dass alte Ängste wieder aufgetaucht seien. Auch berichte die Klägerin, dass sie nicht ohne weiteres in die Schule im Senegal zurückkehren könne. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2012 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 sowie der beigezogenen Sachakten der Beklagten Bezug genommen.