Urteil
4 K 1905/10
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0809.4K1905.10.0A
49mal zitiert
28Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
77 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für ein Verbot für die Zukunft, im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine gewerbliche Sammlung von gemischtem Altpapier aus privaten Haushaltungen unter Einsatz von Altpapierbehältern durchzuführen, ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, derjenige der
mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung.(Rn.37)
2. Die Regelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 1. Alt. KrWG sind mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.39)
3. Die Abfallrahmenrichtlinien (Richtlinie 2006/12/EG (juris: EGRL 12/2006) und Richtlinie 2008/98/EG (juris: EGRL 98/2008)) stehen nicht entgegen, weil sie im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung findet.(Rn.43)
4. Die Überlassungspflicht für sortenreine Abfallfraktionen, die verwertet werden sollen, ist keine allgemeine Verbringungsbeschränkung zur Durchsetzung der Entsorgungsautarkie im Sinne der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung 1 013/2006/EG (juris: EGV 1013/2006)) und ist auch nicht am Kohärenzgebot zu messen. (Rn.46)
5. Primäres Gemeinschaftsrecht wird nicht verletzt. Art. 106 Abs. 2 AEUV ist auf die Überlassungspflicht bei Altpapier anwendbar.(Rn.48)
6. Im Einzelfall ist die Untersagungsverfügung durch eine "neutrale Behörde" ergangen.(Rn.65)
7. Im Einzelfall ist die Untersagung einer flächendeckenden gewerblichen Sammlung von Altpapier unter Berücksichtigung des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf der Grundlage der §§ 62, 17 KrWG rechtmäßig, da die Sammlung sowohl die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als auch die Funktionsfähigkeit eines auf Grundlage der Verpackungsverordnung eingerichteten Entsorgungssystems
gefährdet.(Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für ein Verbot für die Zukunft, im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine gewerbliche Sammlung von gemischtem Altpapier aus privaten Haushaltungen unter Einsatz von Altpapierbehältern durchzuführen, ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung.(Rn.37) 2. Die Regelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 1. Alt. KrWG sind mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.39) 3. Die Abfallrahmenrichtlinien (Richtlinie 2006/12/EG (juris: EGRL 12/2006) und Richtlinie 2008/98/EG (juris: EGRL 98/2008)) stehen nicht entgegen, weil sie im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung findet.(Rn.43) 4. Die Überlassungspflicht für sortenreine Abfallfraktionen, die verwertet werden sollen, ist keine allgemeine Verbringungsbeschränkung zur Durchsetzung der Entsorgungsautarkie im Sinne der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung 1 013/2006/EG (juris: EGV 1013/2006)) und ist auch nicht am Kohärenzgebot zu messen. (Rn.46) 5. Primäres Gemeinschaftsrecht wird nicht verletzt. Art. 106 Abs. 2 AEUV ist auf die Überlassungspflicht bei Altpapier anwendbar.(Rn.48) 6. Im Einzelfall ist die Untersagungsverfügung durch eine "neutrale Behörde" ergangen.(Rn.65) 7. Im Einzelfall ist die Untersagung einer flächendeckenden gewerblichen Sammlung von Altpapier unter Berücksichtigung des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf der Grundlage der §§ 62, 17 KrWG rechtmäßig, da die Sammlung sowohl die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als auch die Funktionsfähigkeit eines auf Grundlage der Verpackungsverordnung eingerichteten Entsorgungssystems gefährdet.(Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Untersagungsverfügung vom 31. März 2008 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vorliegend derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung. Die Untersagungsverfügung in den angefochtenen Bescheiden stellt ihrem Inhalt nach einen Dauerverwaltungsakt dar. Sie verbietet der Klägerin generell für die Zukunft, im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine gewerbliche Sammlung von gemischtem Altpapier aus privaten Haushaltungen unter Einsatz von Altpapierbehältern durchzuführen, und erschöpft sich damit nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens. Es ist anerkannt, dass die Gerichte bei der Beurteilung derartiger Dauerverwaltungsakte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, NVwZ 2011, 1328; Urt. v. 22.1.1998, BVerwGE 106, 141 m.w.N.). Für eine solche anderweitige Bestimmung ist vorliegend nichts ersichtlich. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist nunmehr § 62 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die streitige Untersagungsverfügung dient hier der Durchführung der in § 17 KrWG geregelten Überlassungspflichten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die angezeigte und teilweise bereits verwirklichte klägerische Sammlung läuft dieser Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG zuwider. Es liegt weder eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG noch eine Ausnahme nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG vor, weil die Sammlung der Klägerin die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, indem sie die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert, sowie die Funktionsfähigkeit eines Rücknahmesystems gefährdet. Die streitige Untersagungsverfügung ist nach Überzeugung des Gerichts daher rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevanten Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Allein entscheidungsrelevant sind hier § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 1. Alt. KrWG. Es kann daher dahinstehen, ob (auch) eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten vorliegt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KrWG) und ob der Gesetzgeber mit Aufnahme dieses Kriteriums – bzw. der weiter in diesem Zusammenhang normierten Regelbeispiele der § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1-4 KrWG – gegen Unionsrecht verstoßen hat. a) Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Art. 12 GG ist nicht ersichtlich. Die Regelung greift nicht in die Berufswahlfreiheit, sondern lediglich in die Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2009, BVerwGE 134, 154). Die Klägerin kann ihrem Beruf als gewerbliches Entsorgungsunternehmen trotz der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 1.Alt. KrWG nachgehen. Eine gewerbliche Sammlung ohne das Aufstellen und regelmäßige Leeren von Blauen Tonnen erscheint weiterhin möglich. Außerdem kann sie sich um Aufträge nach § 22 KrWG bewerben, auf dem Gebiet der gewerblichen Abfälle tätig werden oder sich auf andere Abfallsektoren konzentrieren. Die Untersagungsverfügung regelt lediglich die Berufsausübung hinsichtlich der Entsorgung privaten Altpapiers. Diese Berufsausübungsbeschränkung ist durch das Interesse an einer funktionsfähigen abfallwirtschaftlichen Daseinsvorsorge durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2009, BVerwGE 134, 154). b) Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Zweifel an einer Vereinbarkeit der hier entscheidungserheblichen Vorschriften der § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 1. Alt. KrWG mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Dies gilt sowohl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht (aa) als auch für das primäre Gemeinschaftsrecht (bb). Daher sieht das Gericht im Ergebnis keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.5.2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47) AEUV vorzulegen. aa) Sekundäres Gemeinschaftsrecht steht den hier entscheidungsrelevanten Regelungen nicht entgegen. Dies gilt im Hinblick auf die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle und die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinien RL 2006/12/EG und RL 2008/98/EG) (aaa) und im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung VO 1013/2006/EG) (bbb-ccc). aaa) Die Abfallrahmenrichtlinien stehen nicht entgegen, weil sie nicht anwendbar sind. Die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG stellt keine Regelung zur Umsetzung der Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe gemäß Art. 5 RL 2006/12/EG und Art. 16 RL 2008/98/EG (Nähe- und Autarkieregelung) dar. Der Grundsatz der Entsorgungsautarkie besagt, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichten, ein Netz von Abfallbeseitigungsanlagen derart zu errichten, dass die Gemeinschaft insgesamt und soweit wie möglich jeder einzelne Mitgliedstaat die Entsorgungsautarkie erreicht (Art. 5 Abs. 1 RL 2006/12/EG sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 RL 2008/98/EG). Der Nähegrundsatz beinhaltet, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen Entsorgungsanlagen beseitigt werden, die am besten geeignet sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 RL 2006/12/EG sowie Art. 16 Abs. 3 RL 2008/98/EG). Diese Grundsätze gelten gemäß Art. 5 Abs. 1 RL 2006/12/EG für die Abfallentsorgung und nach Art. 16 Abs. 1 RL 2008/98/EG zusätzlich auch für die Verwertung gemischter Siedlungsabfälle, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind. Ob die Abfallrahmenrichtlinien die abfallrechtlichen Nähe- und Autarkieregelungen - der Auffassung der Klägerin folgend - abschließend normieren, kann dahinstehen, denn unabhängig davon beziehen sie sich lediglich auf den Umweltschutz (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2001, DaimlerChrysler, C-324/99, juris, Rn. 42). Die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG dient jedoch nicht vorrangig dem Umweltschutz, sondern vor allem der Sicherung der abfallwirtschaftlichen Daseinsvorsorge im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV - ehemals Art. 86 Abs. 2 EGV - (vgl. Referentenentwurf BMU, 6.8.2010, Begründung zu § 17, S. 178; Koch/Reese, Hausmüllentsorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge, Gutachten im Auftrag des Verbandes für kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im VKU vom 12.5.2010 - Gutachten Hausmüllentsorgung - S. 34 ff.). Denn durch die Überlassungspflicht soll eine für alle Bürger zugängliche, kontinuierliche und erschwingliche Grundversorgung mit Entsorgungsleistungen sichergestellt werden (Koch/Reese, Gutachten Hausmüllentsorgung, 12.5.2010, S. 35). Weil die Nähe- und Autarkieregelungen nicht dazu gedacht sind, einen angemessenen Ausgleich zwischen Daseinsvorsorge und freiem Wettbewerb in der Abfallwirtschaft sicherzustellen, können sie das Spannungsverhältnis zwischen Art. 106 Abs. 2 EUV und der Wettbewerbs- und Warenverkehrsfreiheit nicht abschließend auflösen (Koch/Reese, Gutachten Hausmüllentsorgung, 12.5.2010, S. 36). bbb) Aus demselben Grund ist die Überlassungspflicht für sortenreine Abfallfraktionen, die verwertet werden sollen, auch keine allgemeine Verbringungsbeschränkung zur Durchsetzung der Entsorgungsautarkie im Sinne der Abfallverbringungsverordnung (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a und Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 5 VO 1013/2006/EG). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Dusseldorp (Urt. v. 25.6.1998, C-203/96, juris) und DaimlerChrysler (Urt. v. 13.12.2001, C-324/99, juris). In diesen beiden Entscheidungen hat sich der Europäische Gerichtshof nicht dazu geäußert, ob abfallrechtliche Überlassungspflichten Nähe- und Autarkieregelungen darstellen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der DaimlerChrysler-Entscheidung die Andienungspflicht nach § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG (a.F.) an der Abfallverbringungsverordnung gemessen (EuGH, Urt. v. 13.12.2001, C-324/99, juris). Die Andienungspflicht nach § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG (a.F.) und die Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG unterscheiden sich jedoch in dem maßgeblichen Punkt, dass die Andienungspflicht gefährlicher Abfälle dem Umweltschutz dient, der im Bereich der Abfallwirtschaft durch die sekundärrechtlichen Nähe- und Autarkieregelungen berücksichtigt wird. Demgegenüber dient die Überlassungspflicht nicht primär dem Umweltschutz, sondern der abfallwirtschaftlichen Daseinsvorsorge (s.o.), so dass sich das DaimlerChrysler-Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht auf die abfallrechtliche Überlassungspflicht übertragen lässt. ccc) Die Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht an der Kohärenzpflicht der Abfallverbringungsverordnung (Art. 33 Abs. 1 VO 1013/2006/EG) zu messen. Die Kohärenzpflicht weitet die Verpflichtungen aus der Abfallverbringungsverordnung auf rein innerstaatliche Abfalltransporte aus, ohne zusätzliche inhaltliche Anforderungen zu normieren. Deshalb führt auch diese Vorschrift nicht dazu, dass Überlassungspflichten zu den Nähe- und Autarkieregelungen zu zählen sind. bb) Auch primäres Gemeinschaftsrecht wird mit der Kollisionsklausel (§ 17 KrWG), soweit diese im vorliegenden Fall mit § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 1. Alt. KrWG Anwendung findet und den Begriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG mit einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems bzw. mit der Verhinderung der Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen näher definiert, nach Überzeugung des Gerichts nicht verletzt: Mit der Formulierung in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG „eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von ihm beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert … wird“ hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV (ehemals Art. 86 Abs. 2 EGV) zurückgegriffen; für die Auslegung von § 17 Abs. 3 KrWG ist daher primär die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 87). Im Einzelnen gilt für die Auslegung Folgendes: Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, nur soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. aaa) Art. 106 Abs. 2 AEUV ist auf die Überlassungspflicht bei Altpapier anwendbar. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist (EuGH, Urt. v. 10.11.1998, C-360/96, Gemeente Arnhem, juris). Altpapier ist „Abfall“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Dafür, dass die Entsorgung einzelner Abfallarten von der Qualifizierung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auszunehmen wäre, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Das von der Klägerin insoweit zitierte Dusseldorp-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 25.6.1998, C-203/96, juris) ist nicht einschlägig, weil es sich dort um gewerbliche und nicht - wie im vorliegenden Fall - um private Abfälle handelte. Für eine Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf alle Abfallarten spricht insbesondere, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gerade möglich sein soll, einen Ausgleich zwischen rentablen und unrentablen Bereichen zu schaffen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 – Corbeau, juris, Rn. 14-16; Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain, juris, Rn. 34). Dies wäre ausgeschlossen, wenn alle rentablen Bereiche einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, in denen eine Gewinnerzielung möglich ist, vom Anwendungsbereich des Art. 106 Abs. 2 AEUV ausgeschlossen wären. Art. 106 Abs. 2 AEUV gilt auch für Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, wonach die „Vorschriften der Verträge“ nur insoweit gelten, als sie die Erfüllung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Art. 106 Abs. 2 AEUV ist also nicht lediglich eine Ausnahme zu den Wettbewerbsvorschriften, sondern zu allen entgegenstehenden Vorschriften des Vertrages, auch den Binnenmarktfreiheiten (vgl. Koch/Reese, Gutachten Hausmüllentsorgung, 12.5.2010, S. 35; Koenig/Paul in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 106 Rn. 41; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521, 526 m.w.N.). Dies wird durch die Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2001 „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ (2001/C 17/04), die allerdings rechtlich unverbindlich ist, bestätigt. Dort führt die Kommission auf Seite 5 aus: „Konkret ist sicherzustellen, dass Einschränkungen gegenüber den EG-Vertragsbestimmungen und insbesondere Einschränkungen des Wettbewerbs oder der Binnenmarktfreiheiten nicht über das zur tatsächlichen Erfüllung des Auftrags erforderliche Maß hinausgehen.“ bbb) Bei der näheren Bestimmung der Ausnahmeklausel des Art. 106 Abs. 2 AEUV ist der Maßstab, wann die Erfüllung der besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ wird, wesentlich (vgl. Koenig/Paul in: Streinz, AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 106 Rn. 70). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Unionsrecht insbesondere durch die Einfügung des Art. 14 AEUV (ehemals Art. 16 EGV) mit dem Amsterdamer Vertrag (Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Abl. 1997, C 340/1) eine auch normativ bedeutsame Akzentverschiebung zugunsten einer Privilegierung der Dienstleistungen im allgemeinen Interesse stattgefunden hat (vgl. Khan in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 106 Rn. 21). Insoweit fordert Art. 14 AEUV - der selbst allerdings keine unmittelbare Geltung hat - eine stärkere Berücksichtigung der Bedeutung der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Auslegung der Vertragsvorschriften und damit auch bei der Auslegung des Art. 106 AEUV (vgl. Koenig/Paul in: Streinz, a.a.O., Art. 14 Rn. 16 m.w.N. zum Meinungsstand hinsichtlich der Auslegung der Vorschrift). Von Bedeutung ist weiter das Protokoll Nr. 26 „über Dienste von allgemeinem Interesse“ (ABl. C 83/308), das gemäß Art. 51 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. Nr. C 306 S. 1, ber. ABl. 2008 Nr. C 111 S. 56, ABl. 2009 Nr. C 290 S. 1, ABl. 2011 Nr. 378 S. 3) – EUV – Bestandteil der Verträge und damit des Primärrechts ist. Darin heißt es in Art. 1: „Zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem Interesse im Sinne des Artikels 14 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zählen insbesondere: - Die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind - … - Ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte. …“ Durch diese Regelung haben die Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rolle der öffentlichen Daseinsvorsorge in der Gemeinschaft zukünftig stärken wollen, dies betrifft ausdrücklich nunmehr auch die Bedingungen des wirtschaftlichen Funktionierens (Koch/Reese, Gutachten „Hausmüllentsorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge“, Gutachten vom Mai 2010, S. 26). Dabei eröffnet dieses Protokoll nicht nur einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des „ob“, sondern auch des „wie“ die Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine „Verhinderung“ der Aufgabenerfüllung i. S. d. Art. 106 Abs. 2 AEUV dann vor, wenn die öffentliche Aufgabe unter den Voraussetzungen des freien Wettbewerbs nicht mehr zu wirtschaftlich vertretbaren bzw. ausgewogenen Bedingungen erfüllt werden kann (vgl. nur Koenig/Paul in: Streinz, a.a.O., Art. 106 Rn. 70; Voet van Vormizeele in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 106 Rn. 70, jeweils m.w.N. der Rspr. des EuGH). Zwar genügen bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für die Rechtfertigung einer Beschränkung (EuGH, Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain, juris, Rn. 41). Jedoch ist für die Rechtfertigung nicht erforderlich, dass das finanzielle Gleichgewicht oder das wirtschaftliche Überleben des mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens bedroht ist (EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 – Energiemonopole Niederlande, juris; Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain). Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, dürfen einen Ausgleich zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen vornehmen, so dass eine Einschränkung des Wettbewerbs in wirtschaftlich rentablen Bereichen gerechtfertigt sein kann (EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 17; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 – Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 57). Wenn es einzelnen Unternehmen gestattet wäre, mit dem Inhaber ausschließlicher Rechte in Bereichen ihrer Wahl in Wettbewerb zu treten, würden sie nämlich in die Lage versetzt, sich auf die wirtschaftlich rentablen Tätigkeiten zu konzentrieren und dort günstigere als die von den Inhabern der ausschließlichen Rechte angewandten Tarife anzubieten, da sie im Gegensatz zu diesen nicht wirtschaftlich gezwungen sind, einen Ausgleich zwischen den in den unrentablen Bereichen entstandenen Verlusten und den in den rentableren Bereichen erzielten Gewinnen vorzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 18; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 61). Beschränkungen sind auch dann gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann (EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande). ccc) Schließlich entspricht die Einschränkung der Vertragsbestimmungen nach Art. 106 Abs. 2 AUEV dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den primärrechtlichen Entwicklungen (siehe oben bbb) von einem weiten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Ausschließlichkeitsrechten auszugehen ist. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann von einer Verletzung des Erforderlichkeits- bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszugehen, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Teilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die die mit Ausschließlichkeitsrechten betraute Einrichtung nicht anbietet (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau; Urt. v. 25.10.2991, C-475/99 - Ambulanz Glöckner; jeweils in juris). Verallgemeinernd bedeutet dies, dass eine Rechtfertigung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV dann wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht in Betracht kommen dürfte, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht in der Lage wäre, spezifische Dienstleistungen, für die eine Nachfrage besteht, effizient anzubieten (vgl. Karpenstein, Gutachten im Auftrag des BMU vom Januar 2009, S. 48). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, insoweit wird auf die Ausführungen unter d) verwiesen (S. 38). cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin, ist die Untersagungsverfügung vom 31. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2010 auch nicht deshalb europarechtswidrig, weil die Entscheidung nicht durch eine „neutrale Behörde“ ergangen ist. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das MOTOE-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 1.7.2008, C-49/07, Slg. 2008, I-4863). Die Untersagung der Beklagten sei faktisch maßgeblich von der Beigeladenen beeinflusst, die als Wettbewerber nicht neutral sei. Von dem vorliegenden Fall unterscheidet sich das MOTOE-Urteil aber gerade dadurch, dass es darin um die kommerzielle Durchführung von Motorradrennen und damit nicht um eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemäß § 106 Abs. 2 AEUV ging (EuGH, Urt. v. 1.7.2008, C-49/07, Slg. 2008, I-4863). Insofern ist bereits zweifelhaft, ob diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Jedenfalls ist die hier streitige Verfügung nach Überzeugung des Gerichts von einer neutralen Behörde erlassen worden. Die Entscheidungen der Beklagten waren – anders als in dem Sachverhalt, der dem MOTOE-Urteil zu Grunde lag - nicht vom Einverständnis eines möglichen Wettbewerbers (hier: der Beigeladenen) abhängig. Vielmehr hat die Beklagte ihre Entscheidung vollständig in eigener Verantwortung getroffen. Die Beigeladene kann zwar Verfahren anregen und Stellung nehmen. Jedoch ist die Entscheidung der Beklagten nicht von der Zustimmung der Beigeladenen abhängig. Im Gegenteil unterliegt die Beigeladene der Fachaufsicht der Beklagten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetz – HmbAbfG - vom 21.3.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 80) ist nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit das Gesetz zur Errichtung der Anstalt Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigungsgesetz - SRG) vom 9.3.1994 (HmbGVBl. S. 79 m.Ä.) der Beigeladenen Entsorgungspflichten zuweist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SRG nimmt die Beigeladene die hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle wahr, die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anfallen, und ist damit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des (nunmehr) Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Nach § 4 Abs. 1 SRG übt die zuständige Behörde die Aufsicht über die Anstalt Stadtreinigung Hamburg aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6.6.1952 (HmbBL. I 100-a m.Ä.) in der Freien und Hansestadt Hamburg staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt werden. Deshalb ist eine Trennung zwischen kommunalen Abfallwirtschaftsbetrieben und Landesaufsichtsbehörden (vgl. Stellungnahme des Bundeskartellamts zum Arbeitsentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 22.2.2010 vom 13. März 2010, S. 4) in der Freien und Hansestadt Hamburg kaum umsetzbar. Vor diesem Hintergrund erscheint die organisatorische Trennung zwischen Beklagter und Beigeladener hinreichend, um die Neutralität der Beklagten im Entscheidungsprozess zu gewährleisten. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 1. Alt. KrWG ist mithin nach Überzeugung des Gerichts mit höherrangigem Recht vereinbar. 3. Die streitige Untersagungsverfügung ist formell nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist gemäß Ziffer I Abs. 1 Nr. 4 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 20. Dezember 1991 (Amtl. Anz., 2549 m.Ä.) zuständig auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, insbesondere für die Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und damit zuständige Behörde im Sinne von § 62 KrWG. 4. Die Untersagungsverfügung der Beklagten auf der Grundlage der §§ 62, 17 KrWG ist auch materiell rechtmäßig. Die klägerische Sammlung wurde vorliegend untersagt, um die gesetzliche Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG durchzusetzen. Diese Überlassungspflicht an die Beigeladene gilt auch für Altpapier. Es liegt für die Klägerin (a) weder eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG (b) noch eine Ausnahme nach der – insoweit hier allein in Betracht kommenden - Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (c) vor. a) Die Klägerin ist zutreffende Adressatin der Untersagungsverfügung. Zwar ist die Klägerin selbst weder Erzeugerin noch Besitzerin des Altpapiers zum Zeitpunkt seiner Entstehung, jedoch veranlasst die Klägerin die jeweiligen privaten Abfallbesitzer durch die Zurverfügungstellung von Blauen Tonnen und durch das Werben um Überlassung des Altpapiers an sie, dass die Abfallbesitzer ihre Überlassungspflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG gegenüber der Beigeladenen verletzen. Damit ist die Klägerin Zweckveranlasserin dieser Rechtsverletzung und kann von der Beklagten im Rahmen der Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Wege einer Unterlassungsverfügung herangezogen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.7.2008, 1 Bs 91/08, juris). Eine Überlassungspflicht an die Beigeladene nach § 17 KrWG besteht auch vorliegend: b) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Überlassungspflicht der Abfälle aus privaten Haushaltungen wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrWG an die Beigeladene nicht bestehe, weil sie - die Klägerin - von den Besitzern von Papierabfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 22 Satz 1 KrWG mit der Verwertung dieser Abfälle beauftragt worden sei. Mit der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG hat der Gesetzgeber die Ausnahmebestimmung der sog. Eigenverwertung im Bereich der privaten Haushaltungen konkretisiert und so die vormals im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrW-/AbfG a.F. umstrittene Frage, ob der Betroffene die Abfälle zum Zwecke der Verwertung auch einem Dritten überlassen kann oder aber nur selbst verwerten darf, nunmehr eindeutig im letzteren Sinne entschieden. Mit der Ergänzung „auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken“ wird die Verwertungsmöglichkeit räumlich auf die Grundstückssphäre beschränkt. Dies bedeutet, dass lediglich eine Verwertung auf dem von den privaten Haushaltungen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung, also zur Erholung oder gärtnerischen Betätigung, genutzten Grundstücken der Ausnahmeregelung von § 17 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrWG unterfällt. Damit dürfte der Gesetzgeber insbesondere die Selbstkompostierung biologisch abbaubarer, organischer Abfälle gemeint haben (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 85; Schomerus in: Versteyl/Mann/ Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 17 Rn. 20). Eine Überlassung anderer Abfälle, die eine Verwertung außerhalb des zur privaten Lebensführung genutzten Grundstücks erforderlich macht, ist somit nicht vom Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrWG umfasst. c) Es besteht vorliegend auch keine sonstige Ausnahme von der gesetzlichen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. In § 17 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind die Fälle geregelt, in denen die Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG – der vorliegend einzig in Betracht kommenden Ausnahmeregelung - besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Auch dieser Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, denn der Sammlung der Klägerin stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne der genannten Vorschrift entgegen: aa) Bei der klägerischen Sammlung handelt es sich zwar um eine gewerbliche Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Gesetzgeber hat die vormals im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KrW-/AbfG a.F. umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „Sammlung“ i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KrW-/AbfG a.F. auszugehen war, nunmehr mittels einer Legaldefinition in § 3 Abs. 18 KrWG eindeutig geklärt. Danach ist eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zwecke der Einnahmeerzielung erfolgt. In Satz 2 ist klargestellt, dass die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen einer gewerblichen Sammlung nicht entgegensteht (a.A. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 18.6.2009, NVwZ 2009, 1292). Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung insoweit ausgeführt (BT-Drs 17/6052, S. 74) „… Hintergrund dieser Präzisierung ist die EU-rechtliche Funktion der gewerblichen Sammlung. Gewerbliche Sammlungen stellen einen wichtigen Ausnahmetatbestand im Bereich der kommunalen Überlassungspflicht dar. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 unterliegen Haushaltsabfälle nicht der Überlassungspflicht, soweit sie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Durch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit gewerblicher Sammlungen wird im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben. Der Begriff der gewerblichen Sammlung ist vor diesem Hintergrund EU-rechtskonform auszulegen. Die Größe, der Organisationsgrad und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sammlung sowie deren Intensität oder Marktverhalten gegenüber dem Bürger spielen für die Definition daher keine Rolle. …“ Bei der klägerischen Sammlung handelt es sich zweifellos um eine Sammlung zum Zwecke der Einnahmeerzielung und damit um eine gewerbliche Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. bb) Der klägerischen Sammlung stehen indes nach Überzeugung des Gerichts überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Diese Merkmale liegen hier vor: Die klägerische Sammlung gefährdet sowohl die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (a) als auch die Funktionsfähigkeit eines auf Grundlage der Verpackungsverordnung eingerichteten Entsorgungssystems (b). Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beigeladenen die Auswirkungen der Sammlung der Klägerin auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend dargelegt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es grundsätzlich dem Mitgliedstaat obliegt, nachzuweisen, dass der Tatbestand des Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt ist. Allerdings muss er im konkreten Einzelfall bei der Frage, ob die Erfüllung der im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse liegenden Aufgabe zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen im Falle einer Aufhebung der beanstandeten Maßnahme gefährdet wäre, nicht darüber hinaus positiv belegen, dass keine andere vorstellbare, der Natur der Sache nach hypothetische Maßnahme es erlaube, die Erfüllung der Aufgabe zu solchen Bedingungen sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande). Die streitige Untersagungsverfügung entspricht diesen Anforderungen. Hier gilt im Einzelnen: aaa) Durch die klägerische Sammlung wird die Funktionsfähigkeit des öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers gefährdet. Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist vorliegend die Beigeladene gemäß § 4 Abs. 1 HmbAbfG i.Vm. § 2 Abs. 1 SRG. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. KrWG anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Sammlung der Klägerin in der Art und Weise, wie sie von der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2008 bzw. mit Schreiben vom 7. August 2008 angezeigt worden ist, verhindert nach Überzeugung des Gerichts die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen. Nach Auffassung der Kammer ist bei der Prüfung der entgegenstehenden “überwiegenden öffentlichen Interessen“ nicht der aktuelle Umfang der klägerischen Sammlung maßgeblich, sondern der beabsichtigte Umfang, wie er der Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2008 bzw. vom 7. August 2008 angezeigt worden ist. Danach ist Maßstab die Absicht der Klägerin, im Entsorgungsgebiet der Beklagten gemischtes Altpapier aus privaten Haushaltungen mittels Blauer Tonnen zu erfassen und zu verwerten, was im Ergebnis auf ein flächendeckendes und dauerhaftes Konkurrenzsystem zur Altpapierentsorgung der Beigeladenen hinauslaufen würde. Ausgehend hiervon ist eine Prognose zu treffen, ob der klägerischen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. auch BT-Drs. 17/6052, S. 88). Im Rahmen dieser Prognose können zwar sowohl der aktuelle Ausbaustand der klägerischen Sammlung als auch der der Beigeladenen mit einfließen, letztlich bleibt aber der Umfang, wie er der Anzeige zu entnehmen ist, Maßstab der Prognose, denn die Klägerin wäre nicht gehindert, nach einer möglichen Aufhebung der Untersagungsverfügung ihre Sammlung entsprechend auszubauen.Insoweit besteht auch kein Widerspruch zu dem aufgestellten Grundsatz, dass es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Die Anzeige der Klägerin vom 20. März 2008 ist jedenfalls in der modifizierten Form vom 7. August 2008 weiterhin gültig, so dass diese auch die Entscheidungsgrundlage des Gerichts darstellt. Auf den tatsächlichen Ausbau der klägerischen Sammlung zum jetzigen Zeitpunkt kommt es nach Überzeugung des Gerichts insoweit – anders als bei der in den Eilverfahren vorrangig zu behandelnden Frage des besonderen Vollzugsinteresses (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschl. v. 18.2.2011, juris) – nicht an. Für diese Ansicht spricht, dass die Beklagte nicht gehalten sein soll, zunächst den Aufbau einer gewerblichen Sammlung in Konkurrenz zu einem System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgersabwarten zu müssen, um anhand der tatsächlichen Auswirkungen ein überwiegendes Entgegenstehen öffentlicher Interessen zu prüfen. Auch aus der Neugestaltung des Anzeigeverfahrens für Sammlungen in § 18 KrWG geht hervor, dass die Prüfung der „Kollisionsklausel“ in § 17 Abs. 3 KrWG im Rahmen und anhand des Anzeigeverfahrens erfolgen soll. Gemäß § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gemäß § 18 Abs. 2 KrWG sind der Anzeige u.a. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer (Nr. 2) und Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3) beizufügen. Das Anzeigeverfahren soll – ausweislich der Gesetzesbegründung – sicherstellen, dass die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sammlungssysteme rechtzeitig prüfen und gegebenenfalls durch Verwaltungsakte sicherstellen kann (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 87 f.). Die hier von der Klägerin angezeigte und bereits teilweise realisierte Sammlung verhindert die Erfüllung der Entsorgungspflichten der Beigeladenen zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. KrWG. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof zu Art. 106 Abs. 2 AEUV u.a. entschieden, dass zwar bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für die Rechtfertigung einer Beschränkung genügen (EuGH, Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain, juris, Rn. 41). Für die Rechtfertigung ist nicht erforderlich, dass das finanzielle Gleichgewicht oder das wirtschaftliche Überleben des mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens bedroht ist (EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande, juris; Urt. v. 15.11.2007, C-126/06 - International Mail Spain, juris). Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, dürfen einen Ausgleich zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen vornehmen, so dass eine Einschränkung des Wettbewerbs in wirtschaftlich rentablen Bereichen gerechtfertigt sein kann (EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 17; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 57). Wenn es einzelnen Unternehmen gestattet wäre, mit dem Inhaber ausschließlicher Rechte in Bereichen ihrer Wahl in Wettbewerb zu treten, in denen diese Rechte bestehen, würden sie nämlich in die Lage versetzt, sich auf die wirtschaftlich rentablen Tätigkeiten zu konzentrieren und dort günstigere als die von den Inhabern der ausschließlichen Rechte angewandten Tarife anzubieten, da sie im Gegensatz zu diesen nicht wirtschaftlich gezwungen sind, einen Ausgleich zwischen den in den unrentablen Bereichen entstandenen Verlusten und den in den rentableren Bereichen erzielten Gewinnen vorzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 18; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 61). Beschränkungen sind auch dann gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann (EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande). Ausgehend von diesen – europarechtlich vorgegebenen - Maßstäben verhindert die von der Klägerin angezeigte Sammlung die Erfüllung der Entsorgungspflichten der Beigeladenen zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen. Die Beigeladene kann die ihr obliegenden Verpflichtungen als öffentlich-rechtlicher Entsorger zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren nach Überzeugung des Gerichts nur dann erbringen, wenn ihr die Möglichkeit der Quersubventionierung unrentabler mit rentablen Bereichen verbleibt. Für die Rechtfertigung des Wettbewerbsausschlusses der Klägerin ist dabei der Nachweis genügend, dass die ausgeschlossene Betätigung mit der ausgewogenen Aufgabenerfüllung systematisch unvereinbar ist, sie also die Aufgabenerfüllung jedenfalls dann verhindern würde, wenn von ihr in einem nicht unrealistisch hohen Maße Gebrauch gemacht würde (vgl. Koch/Reese, Hausmüllentsorgung als Daseinsvorsorge, Gutachten Mai 2010, S. 48 mit Bezug auf die Rspr. des EuGH). So liegt es hier. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, nachdem im Abfallwirtschaftsplan „Siedlungsabfälle 2007“ der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Oktober 2007 die haushaltsnahe Erfassung von Altpapier durch flächendeckende Einführung einer Altpapier-Tonne (Blaue Tonne) in der Regie der Beigeladenen vorgesehen wurde, seit Frühjahr 2008 mit der Umsetzung dieses Plans begonnen hat. Die zunächst auf freiwilliger Basis von der Beigeladenen angebotene Blaue Tonne ist im Rahmen der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Verordnung über die getrennte Erfassung von Altpapier – Altpapierverordnung (AltpapierVO) – (Art. 1 der Verordnung zur Verbesserung der Wertstofferfassung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung – Hamburgische Wertstoff-Verordnung – vom 21.12.2010, HmbGVBl. S. 710) verpflichtend zur Regeltonne gemacht worden. Mittlerweile wurden 133.146 Behälter der Blauen Papiertonne an Haushalte verteilt, wobei der Anteil der Hausmüllgefäße mit einem Volumen von 60 bis 240 Liter 119.845 Behälter und der der Müllgroßbehälter mit einem Volumen von 550 bis 1.100 Liter 13.301 Behälter umfasst (Stand: 31.12.2011; Konzernbericht 2011 der Beigeladenen, S. 13). Der Anschlussgrad für die Blaue Papiertonne liegt derzeit bei 54 Prozent, wobei insgesamt in Hamburg rund 890.000 Haushalte existieren (vgl. Dr. Siechau/ Thörner, Müll und Abfall 2012, 345). Nach Auffassung des Gerichts ist besonders zu beachten, dass im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein Ineinandergreifen verschiedener Sammelsysteme erforderlich ist, um den Besonderheiten der großstädtischen Verhältnisse gerecht zu werden. Insbesondere in innerstädtischen Bereichen ist wegen Platzmangels eine haushaltsnahe Erfassung oftmals nur unzureichend möglich. Dementsprechend bietet die Beigeladene neben der haushaltsnahen Sammlung auch Bringsysteme (Depotcontainer und Recyclinghöfe) in erheblichem Umfang an, die in ihrer Gesamtheit die flächendeckende Erfassung des in privaten Haushalten anfallenden Altpapiers sicherstellen. Dazu heißt es in einer Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. Dezember 2010 (Drs. 19/8245) u.a. „Ein beachtlicher Anteil von Gebieten mit geschlossener Bauweise speziell in innerstädtischen Bereichen erschwert die Bereitstellung der für eine differenzierte Mülltrennung erforderlichen Wertstoffbehälter (S. 2). … Im Geschosswohnungsbau sind ca. 400.000 bis 450.000 Wohnungen noch nicht an die haushaltsnahe Papiersammlung angeschlossen (S. 7). … Die Erfassung von Altpapier über Depotcontainer, Recyclinghöfe und Bündelsammlung in Stadtteilen mit verdichteter Bebauungsstruktur soll im bisherigen Umfang beibehalten werden (S. 6)“. Der Ausbau des Entsorgungsnetzes der Beigeladenen ist noch nicht abgeschlossen. Bislang sind noch ca. 46 Prozent der Hamburger Haushalte nicht mit einer Blauen Tonne der Beigeladenen versorgt, so dass ausgehend von dem Vorhaben der Klägerin, eine flächendeckende Sammlung durchzuführen, erhebliche – nämlich mengenmäßig relevante - Beeinträchtigungen bei der Abfallsammlung hinsichtlich des rentablen Bereichs der Altpapiersammlung zu befürchten sind. Im April 2011 lag das Preisniveau für Altpapier der Sorte Gemischte Ballen zwischen 100,- und 110,- Euro/t (Euwid Recycling und Entsorgung 15.2011, S. 17). Gleichermaßen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit einem verbundenen Abfallmanagementunternehmen - dieses betreut 160.000 Haushalte als Abfallmanager - große Zugriffsmöglichkeiten insbesondere auf den lukrativen Markt des Geschosswohnungsbaus hat. Mit der Konkurrenz durch die Sammlung der Klägerin in einem – bei den derzeitigen Marktpreisen für Altpapier - rentablen Bereich der Hausmüllentsorgung wird der Ausgleich für die unrentablen Bereiche der Hausmüllentsorgung beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin den Ausbau ihrer Sammlung (auch) auf den besonders lukrativen Bereich der Wohnungsbaugesellschaften konzentriert. Darüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine unbegrenzte Sammlung angezeigt und auch nachträglich keine regionalen oder mengenmäßigen Beschränkungen angegeben hat. Vielmehr führt sie eine Tätigkeit nach Art eines Entsorgungsträgers durch, mit festen Entleerungsterminen und auf Dauer angelegt. Damit wird die dauerhafte Erfüllung der der Beigeladenen im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen verhindert. bbb) Darüber hinaus liegt durch die angezeigte klägerische Sammlung auch eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems vor, § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Durch die beabsichtigte und teilweise schon verwirklichte klägerische Sammlung wird die Funktionsfähigkeit eines in Hamburg bestehenden flächendeckenden Systems zur regelmäßigen haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21.8.1998 (BGBl. I, S. 2379 m.Ä.) gefährdet. Dabei kann offenbleiben, ob die Verträge der Klägerin mit zweien der zehn in Hamburg zugelassenen Dualen Systemen überhaupt noch zur Anwendung kommen (können), nachdem sich die in Hamburg zugelassenen Dualen Systeme in einer neuen Abstimmungsvereinbarung für 2011 verpflichtet haben, das Altpapiererfassungssystem der Beigeladenen ausschließlich mitzubenutzen, soweit der Systembetreiber kein eigenes mit der Beigeladenen abgestimmtes Erfassungssystem eingerichtet hat. Denn jedenfalls liegt eine Gefährdung des Rücknahmesystems darin begründet, dass durch die klägerische Sammlung dem überwiegenden Teil der Dualen Systeme der Mengenstromnachweis der insoweit gesammelten PPK-Verkaufsverpackungen abgeschnitten wird. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Erfassung von PPK-Abfällen mit Hilfe von Blauen Tonnen bei privaten Haushaltungen notwendiger Weise dazu führt, dass damit auch ein erheblicher Anteil an Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton, die bei den Verbrauchern anfallen, miterfasst wird, zumal von den privaten Haushaltungen, die sich des Altpapiers mittels Blauer Tonnen entledigen, nicht erwartet werden kann, dass sie zwischen Altpapier unterscheiden, das dem Regelungsgefüge der Verpackungsverordnung unterliegt, und solchem, bei dem dies nicht der Fall ist. Nach der Sortieranalyse des INFA-Instituts 2003 ist davon auszugehen, dass ca. 25 % (nach dem Volumen) der aus privaten Haushaltungen gesammelten PPK-Abfälle aus Verkaufsverpackungen bestehen (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.7.2008, 1 Bs 91/08, juris; Beschl. v. 15.4.2009, 5 Bs 199/08, juris). Für deren Erfassung und Rücknahme verfügt die Klägerin weder selbst über eine Systemfeststellung gemäß § 6 Abs. 5 VerpackV noch ist sie hiermit in ausreichender Form von den in Hamburg vorhandenen Systemen beauftragt worden. Insbesondere reichen die vorgelegten Vertragsabschlüsse mit lediglich zwei der zehn in Hamburg anerkannten Systeme im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV – unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt noch bestehen - nicht aus, um eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Rücknahmesystems auszuschließen. Grund hierfür ist der Umstand, dass mit der klägerischen Sammlung nicht allein PPK-Verkaufsverpackungen der vertraglich gebundenen Dualen Systeme, sondern aller Dualen Systeme erfasst werden. Der Verordnungsgeber hat im Rahmen der Neufassung der Verpackungsverordnung im Jahre 2008 dem Umstand, dass mittlerweile eine Vielzahl anerkannter Systembetreiber im Sinne von § 6 Abs. 5 VerpackV existieren, die gemeinschaftlich ein Erfassungssystem nutzen bzw. betreiben, dadurch Rechnung getragen, dass die anerkannten Systembetreiber gemäß § 6 Abs. 7 VerpackV verpflichtet sind, sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV hat diese Gemeinsame Stelle insbesondere die Aufgabe, die anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu ermitteln, die abgestimmten Nebenentgelte aufzuteilen und Ausschreibungen wettbewerbsneutral zu koordinieren. Die Gemeinsame Stelle soll also sicherstellen, dass die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - hier von der Beigeladenen - erfassten und verwerteten PPK-Verkaufsverpackungen anteilig den jeweiligen Dualen Systemen zugerechnet werden können, um so den einzelnen Dualen Systemen die Erfüllung ihrer Nachweispflichten im Sinne von Anhang I Nr. 2 Abs. 3 VerpackV zu ermöglichen. Nichts anderes kann nach Ansicht der Kammer gelten, wenn ein gewerblicher Sammler die Erfassung und Verwertung von PPK-Verkaufsverpackungen übernimmt. Auch insoweit muss sichergestellt sein, dass die erfassten PPK-Verkaufsverpackungen allen Dualen Systemen - entsprechend ihren Anteilen - zugute kommen, da andernfalls den nicht beteiligten Systemen die Erfüllung ihrer nach der Verpackungsverordnung auferlegten Nachweispflichten erschwert oder vereitelt würden. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV setzt die Anerkennung eines Systems voraus, dass der Systembetreiber gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV nicht nur das Rücknahmesystem flächendeckend eingerichtet hat, sondern darüber hinaus auch, dass er die in Anhang I zu § 6 VerpackV genannten Anforderungen erfüllt. Danach müssen in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen erbracht werden (Anhang I zu § 6 VerpackV, Nr. 2 Abs. 3). Hinsichtlich PPK-Verkaufsverpackungen müssen die Systeme im Jahresmittel mindestens 70 Masseprozent einer stofflichen Verwertung zugeführt haben (Anhang I zu § 6 VerpackV, Nr. 1 Abs. 2). Die Systeme müssen in nachprüfbarer Weise darstellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauffolgenden Jahres auf der Grundlage der nachgewiesenen Menge an Verpackungen, die in das System eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien zu erbringen. Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen. Für den Fall, dass der anerkannte Systembetreiber die erforderlichen Nachweise nicht erbringen kann oder erbringt, kann die zuständige Behörde ihre Anerkennung widerrufen (§ 6 Abs. 6 VerpackV). Indem die Klägerin aufgrund entsprechender Verträge lediglich zwei Dualen Systemen gegenüber verpflichtet ist, Mengenmeldungen zu leisten, können die übrigen Dualen Systeme den Mengenstromnachweis hinsichtlich der ihnen anteilsmäßig zustehenden, von der Klägerin eingesammelten PPK-Verkaufsverpackungen, nicht verlässlich erbringen. Bei entsprechend hohem Marktanteil der klägerischen PPK-Sammlung in Hamburg wäre es den übrigen Dualen Systemen so unmöglich, den Nachweis über die Verwertung von mindestens 70 Masseprozent der in den Kreislauf eingespeisten PPK-Verkaufsver-packungen zu führen, so dass der Widerruf der Systemfeststellung gemäß § 6 Abs. 6 VerpackV drohen würde. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin mit der angezeigten Sammlung ihren Marktanteil gegenüber der Beigeladenen in einem Maße steigern kann, dass dies auch für die Systembetreiber im Sinne der Verpackungsverordnung relevant wäre. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Klägerin laut ihrer Anzeige ein eigenes flächendeckendes Parallelsystem in Hamburg plant und dass sie überdies über ein verbundenes Abfallmanagementunternehmen, das in Hamburg rund 160.000 Haushalte als Abfallmanager für die Grundstückseigentümer betreut, Zugang zu dem besonders lukrativen Markt des Geschosswohnungsbau hat, bei dem ca. 400.000 bis 450.000 Wohnungen noch nicht an die haushaltsnahe Papiersammlung der Beigeladenen angeschlossen sind (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg v. 21.12.2010, Drs. 19/8245, S. 7). Damit wird durch die klägerische Sammlung die Funktionsfähigkeit dieses Rücknahmesystems im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG gefährdet. Es ist nicht absehbar, dass es der Klägerin gelingen könnte, mit allen Dualen Systemen eine verbindliche Einigung über die Erfassung und Verwertung der von ihr erfassten PPK-Verkaufsverpackungen zu treffen. Allein das Angebot der Klägerin, entsprechende Vertragsvereinbarungen einzugehen, dürfte mangels einer Verbindlichkeit und Nachprüfbarkeit nicht ausreichend sein. Überdies ist die Annahme einer Gefährdung des Rücknahmesystems der Verpackungsverordnung auch dadurch gerechtfertigt, dass es an einer Abstimmung des Systems der Klägerin mit der Beigeladenen nach § 6 Abs. 4 VerpackV fehlt. Insoweit hat der Verordnungsgeber in Satz 1 ausdrücklich festgelegt, dass ein System nach Absatz 3 VerpackV abzustimmen ist auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. d) Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Gemäß § 62 KrWG steht der Beklagten bei Anordnungen im Einzelfall ein Ermessen zu. Gemäß § 40 VwVfG hat die handelnde Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der Zweck der Norm ist anhand des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des in § 1 KrWG normierten Zwecks des Gesetzes, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen, ist die hier getroffene Untersagungsverfügung insbesondere unter Beachtung des erstgenannten Zweckes des Gesetzes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind auch im Hinblick auf die Störerauswahl, d.h. die Inanspruchnahme der Klägerin, nicht ersichtlich. Es entspricht der Effektivität der Gefahrenabwehr, wenn derjenige, der als Zweckveranlasser die mittelbare Ursache für das pflichtwidrige Verhalten Dritter setzt, in Anspruch genommen wird. Die streitige Untersagungsverfügung ist auch verhältnismäßig, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ermessensausübung der Beklagten zu beachten ist (vgl. Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, 2012, § 62 Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 40 Rn. 29). Zu Recht hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Untersagung der von der Klägerin angezeigten Altpapiersammlung geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass nicht gegen „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verstoßen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass ein milderes Mittel als die vollständige Untersagung der Sammlung der Klägerin - in dem sich aus der Anzeige ergebenden, flächendeckenden Umfang – gegeben sein könnte. Die Verfügung ist schließlich vor diesem Hintergrund auch angemessen. Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshof zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Zusammenhang mit Art. 106 Abs. 2 AEUV (s.o. 2. b) bb) ccc), S. 24) ist die streitige Untersagungsverfügung verhältnismäßig: Die Klägerin bietet keine Dienstleistung an, für die eine Nachfrage besteht und die die Beigeladene nicht in der Lage wäre, effizient anzubieten. Vielmehr hat die Beigeladene auch in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass sie als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Die Beigeladene hat, nachdem im Abfallwirtschaftsplan „Siedlungsabfälle 2007“ der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Oktober 2007 die haushaltsnahe Erfassung von Altpapier durch flächendeckende Einführung einer Altpapier-Tonne (Blaue Tonne) in der Regie der Beigeladenen vorgesehen wurde, seit Frühjahr 2008 mit der entsprechenden Umsetzung des Plans begonnen. Die zunächst auf freiwilliger Basis von der Beigeladenen angebotene Blaue Tonne ist im Rahmen der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Altpapierverordnung verpflichtend zur Regeltonne gemacht worden. Weiterhin ist nach Auffassung des Gerichts auch in diesem Zusammenhang besonders zu beachten, dass die Beigeladene im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verschiedene Sammelsysteme anbietet, um den Besonderheiten der großstädtischen Verhältnisse gerecht zu werden. Insbesondere in innerstädtischen Bereichen ist wegen Platzmangels eine haushaltsnahe Erfassung oftmals nur unzureichend möglich. Dementsprechend bietet die Beigeladene – anders als die Klägerin - neben der haushaltsnahen Sammlung auch Bringsysteme (Depotcontainer und Recyclinghöfe) an, die in ihrer Gesamtheit die flächendeckende Erfassung des in privaten Haushalten anfallenden Altpapiers sicherstellen. e) Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf § 18 Abs. 7 KrWG beruft, ist dieser hier nicht einschlägig. Nach § 18 Abs. 7 KrWG soll die zuständige Behörde ein schutzwürdiges Vertrauen eines Trägers einer gewerblichen Sammlung auf eine weitere Durchführung der Sammlung beachten, sofern die Sammlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde und die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, eines eventuell beauftragten Dritten oder eines eventuellen Rücknahmesystems nach § 25 KrWG nicht gefährdet wird. Diese Voraussetzungen sind jedoch - wie oben dargelegt - nicht gegeben. Im Übrigen spricht im vorliegenden Verfahren gegen Vertrauensgesichtspunkte vor allem, dass die Beklagte unmittelbar nach Anzeige der Sammlung durch die Klägerin im März 2008 mit der hier streitigen Untersagungsverfügung reagiert hat. Auch wenn in der Vergangenheit zu bestimmten Zeitpunkten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage der Klägerin wiederhergestellt bzw. angeordnet wurde, konnte sie ersichtlich wegen des noch schwebenden Hauptsacheverfahrens nicht von der Rechtmäßigkeit der von ihr angezeigten Sammlung ausgehen. 5. Die Zwangsgeldfestsetzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Buchst. b des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – HmbVwVG – vom 13.3.1961 (HmbGVBl. S. 79, 136 m.Ä.) i.V.m. § 20 HmbVwVG. Danach dürfen Verwaltungsakte, die auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auch in Bezug auf die Höhe von 15.000,-- Euro ist die Festsetzung des Zwangsgeldes angesichts des nach § 20 Abs. 2 HmbVwVfG vorgegebenen Höchstbetrages von 25.000,- Euro und des erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin nicht zu beanstanden. II. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese das Verfahren wesentlich gefördert und erfolgreich einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Von einer Grundsätzlichkeit ist auszugehen, weil der vorliegende Rechtsstreit die Auslegung von Gemeinschaftsrecht betrifft und sich für das letztinstanzliche Gericht deswegen ggf. die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.8.2008, 2 BvR 2213/06, NVwZ 2009, 519). Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung der Beklagten, mit der ihr die gewerbliche Sammlung von gemischtem Altpapier aus privaten Haushaltungen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg untersagt wird. Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die weltweit vielfältige Dienstleistungen in der Wasser- und Kreislaufwirtschaft anbietet. Die Klägerin als Regionalgesellschaft dieser Gruppe erbringt Abfallentsorgungsdienstleistungen für kommunale sowie für private Auftraggeber, u.a. auch im Bereich der Altpapiersammlung und –verwertung. Seit 2008 gehört ein Abfallmanagementunternehmen zu der Unternehmensgruppe, das auf dem Gebiet der Beklagten in großem Umfang Abfallstandplätze privater Haushaltungen bei der Wohnungswirtschaft bewirtschaftet. Im Gebiet der Beklagten wird die hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle, die in diesem Gebiet anfallen, durch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts – die Beigeladene – wahrgenommen. Die Beigeladene erfasst Pappe-Papier-Karton-(PPK)-Abfälle in zwei verschiedenen Erfassungssystemen, einem Holsystem durch Blaue Tonnen bzw. wöchentliche Straßenbündelsammlungen und einem Bringsystem durch Depotcontainer bzw. Recyclinghöfe. Mit Schreiben vom 20. März 2008 zeigte die Klägerin der Beklagten ihre Absicht an, ab dem 31. März 2008 im Entsorgungsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gemischtes Altpapier aus privaten Haushaltungen mittels Blauer Tonnen, überwiegend in MGB-Behältern mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern, zum Teil auch von 1.100 Litern, mit eigenen Mitarbeitern und Fahrzeugen zu erfassen und zu verwerten. Das Altpapier solle über eine Konzernschwester einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung in hierfür genehmigten Papierfabriken zugeführt werden. Mit einem Schreiben vom 26. März 2008 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer privat getragenen Papiersammlung bestünden und man prüfen werde, ob überwiegende öffentliche Interessen der angezeigten Sammlung entgegenstehen. Mit Bescheid vom 31. März 2008 untersagte die Beklagte der Klägerin die Durchführung der angezeigten Sammlung vom 20. März 2008 gemäß - der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Regelungen der - §§ 21, 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,-- Euro fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Durchführung der angezeigten Altpapiersammlung werde untersagt, weil Abfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien und der angezeigten gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden: Die Einführung der gewerblichen Blauen Tonne widerspreche dem Inhalt des geltenden Abfallwirtschaftsplans Siedlungsabfälle vom 16. Oktober 2007, der die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung darstelle und vorsehe, die haushaltsnahe Erfassung von Altpapier mit der Einführung der kommunalen Blauen Tonne in Regie der Beigeladenen zu verbessern. Vorgesehen sei die Einführung der Blauen Tonne als integrierter Baustein der gesamten vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geplanten und gesteuerten Hausmüllerfassungs- und Entsorgungsstruktur. Die nicht abgestimmte parallele Bereitstellung gewerblicher Blauer Tonnen sei hiermit nicht vereinbar. Vielmehr stehe dieser das öffentliche Interesse an der Einrichtung einer langfristig – unabhängig von Marktschwankungen – verlässlichen und leistungsfähigen Erfassungs- und Verwertungsinfrastruktur bei Altpapier im gesamten Hamburger Stadtgebiet entgegen. Schließlich greife die gewerbliche Sammlung der Klägerin in den bereits angelaufenen Prozess der Einführung einer einheitlichen Altpapiertonne in Regie der Beigeladenen ein. Es sei ein detailliertes Konzept hinsichtlich der Kundenbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, des Zeitplans und der Einführungsstrategie für die kostenfreie Aufstellung von Altpapiertonnen im gesamten Hamburger Stadtgebiet entwickelt worden, und es seien bereits 130.000 Haushalte angeschrieben worden. Die gewerbliche Sammlung der Klägerin entwerte die damit verbundenen umfangreichen Planungen und Investitionen der Beigeladenen. Gleichermaßen stelle die Sammlung der Klägerin einen Eingriff in die Entwicklung der Entsorgungsinfrastruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dar. Hinzuweisen sei auch darauf, dass es durch die gewerbliche Sammlung der Klägerin zu einem Wettlauf zwischen verschiedenen Entsorgern kommen könne mit der Folge, dass Blaue Tonnen im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund ungeregelt ohne vorherige Anforderung abgestellt werden würden. Die Klägerin erhob am 1. April 2008 Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Einführung der angezeigten Sammlung von Altpapier durch § 13 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrW-/AbfG gedeckt sei. Die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung ergebe sich aber jedenfalls aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Der von ihr beabsichtigten gewerblichen Sammlung stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft angesichts der gesetzgeberischen Dualität der Entsorgungswirtschaft grundsätzlich hinzunehmen seien. Erst wenn aufgrund gesicherter tatsächlicher Annahmen die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im konkreten Einzelfall festgestellt werden könne, könne eine Untersagung gerechtfertigt sein. Die Beklagte habe in ihrer Untersagungsverfügung vom 31. März 2008 keine derartige konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung anhand tatsächlicher Anhaltspunkte dargelegt. Sie werde mit ihrer Sammlung auch keine sogenannte Rosinenpickerei betreiben, vielmehr sei die Einführung ihrer Blauen Tonnen im gesamten Stadtgebiet konkret geplant. Es sei auch davon auszugehen, dass die kommunale Blaue Tonne und die gewerbliche nebeneinander existieren könnten. Mit Schreiben vom 7. August 2008 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine modifizierte gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG an. Sie gab an, sie habe allen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV festgestellten dualen Systeme die Nutzung ihrer Erfassungsstruktur angeboten, d.h. die Miterfassung der PPK-Verkaufsverpackungen in den von ihnen bereitgestellten MGB-Behältern sowie die ordnungsgemäße Verwertung der erfassten Mengen und den entsprechenden Nachweis hierüber. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass für den Fall, dass Verpackungsmaterial in den bereitgestellten Papiertonnen erfasst werde, dieser Anteil den Systembetreibern nicht entzogen werde und diese daher unproblematisch den Nachweis über Rückführungs- und Verwertungsquoten erbringen könnten. Hinsichtlich der weiteren Eckdaten der gewerblichen Sammlung werde auf die Angaben in der ursprünglichen Anzeige vom 20. März 2008 verwiesen, insbesondere den dort umfassend aufgezeigten Verwertungsweg. In der Folgezeit legte die Klägerin insgesamt drei Verträge über die Erfassung und Verwertung von PPK-Verkaufsverpackungen im Rahmen eines Rücknahmesystems gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV vor. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Widerspruch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (7 C 16/08) voraussichtlich zurückgewiesen werde und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin wies in ihren Antwortschreiben darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 ihrer Auffassung nach gegen europäisches Recht verstoße. Ihre gewerbliche Sammlung sei jedoch selbst nach den engen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine nach § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zulässige Sammlung, die die Altpapiersammlung der Beigeladenen nicht beeinträchtige: Sie habe nur ca. 1.000 Tonnen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg aufgestellt, so dass sie nicht vollumfänglich mit der Sammlungstätigkeit der Beigeladenen konkurriere, sondern nur geringe Mengen Altpapiere sammle. Ihre Sammlung habe daher auch keine „mehr als nur geringfügigen Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit“ des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wie dies nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt werde. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden Systems zur haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen sei jedenfalls nicht gegeben. Mit Schreiben vom 15. März 2010 und 1. Juli 2010 teilte die Beigeladene mit, entgegen den Angaben der Klägerin weite diese ihre Sammlungstätigkeit aus. Die Klägerin stelle weiter Blaue Tonnen bei verschiedenen Belegenheiten auf. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass ein konzernangehöriges Abfallmanagementunternehmen in Hamburg in großem Umfang Abfallstandplätze bewirtschafte. Auch dort würden konzerneigene Blaue Tonnen bereitgestellt. Schon allein aus den vorhandenen Aktivitäten der Klägerin ergebe sich, dass die Sammelaktivitäten nicht mehr unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lägen. Ferner sei dadurch die Funktionsfähigkeit eines bestehenden, flächendeckenden Systems zur regelmäßigen, haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen beeinträchtigt. Die Verträge der Klägerin, die sie mit einem Teil der dualen Systeme abgeschlossen habe, würden nicht mehr umgesetzt, weil sie ihre Geschäftsgrundlage verloren hätten. Die dualen Systeme hätten sich nämlich in ihrer Gemeinsamen Stelle verbindlich gegenüber der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände dahingehend geäußert, dass die dualen Systeme das vom jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichtete bzw. mit diesem abgestimmte PPK-Sammelsystem mitnutzen würden. Das haushaltsnahe Sammelsystem der Klägerin sei nicht mit der Beigeladenen abgestimmt, daher verstoße es gegen die zum Schutz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 6 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4 VerpackV aufgenommenen Abstimmungsvorschriften. Deren Einhaltung gehöre ebenfalls zur Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung bzw. sei zum Schutz der Funktionsfähigkeit eines bestehenden, flächendeckenden Systems zur regelmäßigen haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen erforderlich. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Untersagungsverfügung vom 31. März 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2010 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Ausnahme von der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 des KrW-/AbfG nicht vorliege. Die angezeigte Altpapiersammlung der Klägerin entspreche nicht dem Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes und der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegen. Die Klägerin werde durch die Untersagung weder in ihren Grundrechten verletzt noch sei ein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben ersichtlich. Die Untersagungsverfügung sei verhältnismäßig. Von der haushaltsnahen Altpapiersammlung der Klägerin gingen nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Planungs- und Organisationssicherheit der städtischen haushaltsnahen Altpapiersammlung aus. Zudem beeinträchtige die gewerbliche Sammlung der Klägerin die Funktionsfähigkeit eines bereits bestehenden, flächendeckenden Systems zur regelmäßigen haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Auch dieses öffentliche Interesse sei schutzwürdig. In Hamburg sei die Blaue Tonne der Beigeladenen das einzige haushaltsnahe PPK-Erfassungssystem, das von allen in Hamburg zugelassenen dualen Systemen genutzt werde und das gemäß § 6 Abs. 4 VerpackV auf die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgestimmt sei. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13. Juli 2010 zugestellt. Mit der am 20. Juli 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass ihre gewerbliche Sammlung auch unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage - am 1. Juni 2012 sei das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten - weiterhin zulässig sei. Hierbei sei zu beachten, dass die erst im Vermittlungsausschuss gefundene Neuregelung der Überlassungspflichten im Kreislaufwirtschaftsgesetz in wesentlicher Hinsicht ebenso gegen europäisches Primär- und Sekundärrecht verstoße wie bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG a.F. Im Ergebnis sei eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmungen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen angezeigt, die es gebiete, gewerbliche Sammlungen von getrennt erfassten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen als zulässig anzusehen, solange durch diese Sammlung nicht die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, dem von diesem beauftragten Dritten oder den anerkannten Rücknahmesystemen für Verkaufsverpackungen obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen tatsächlich verhindert werde. Demgegenüber habe entgegen der Neufassung von § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG von vornherein außer Betracht zu bleiben, ob die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder dessen Drittbeauftragten wesentlich beeinträchtigt werde. Zudem dürfe, selbst wenn man solche wesentlichen Beeinträchtigungen als berücksichtigungsfähig ansehen wollte, dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV jedenfalls nicht dazu führen, dass eine gewerbliche Sammlung allein unter Hinweis auf eine bereits bestehende oder geplante Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers untersagt werden könne, soweit nicht der gewerbliche Sammler nachweisen könne, eine wesentlich leistungsfähigere Sammlung anzubieten als der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Im Ergebnis müssten jedenfalls die Sätze 3 bis 6 des § 17 Abs. 3 KrWG unangewendet bleiben. Mit der Neufassung des § 17 Abs. 3 KrWG werde die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ zu einem eigenständigen Schutzobjekt neben der „Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ aufgewertet, was in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze finde. Insbesondere für § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, aus dem letztlich ein genereller und unabdingbarer Vorrang der Entsorgungstätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers folge, gelte, dass die wettbewerbspolitisch gewollte und unions- sowie kartellrechtlich gebotene Möglichkeit zur Entwicklung neuer Sammlungen und zum Markteintritt Dritter allein aufgrund der Existenz eines öffentlichen Angebots unmöglich gemacht werden würde. Auch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG sei wettbewerbspolitisch wie wettbewerbsrechtlich nicht haltbar. Durch die dort vorgesehene Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, bei der Untersagung einer gewerblichen Sammlung allein auf die „Stabilität“ der Gebühren abzustellen, werde auch die verbraucherfreundliche Wettbewerbskonsequenz sinkender Gebühren von vornherein ausgeschlossen. Dass in diesem Zusammenhang rein wirtschaftliche Argumente nicht zur Rechtfertigung einer Wettbewerbsunterbindung dienen könnten, habe der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung zum Verhältnis von Wettbewerb und Daseinsvorsorge betont. Schließlich sei auch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG in seiner derzeitigen Form nicht haltbar. Dies liege bereits in der mangelnden Konkretisierung der verwendeten Begrifflichkeiten begründet. Hieran würden auch die ebenfalls neu gefassten Sätze 4 bis 6 derselben Vorschrift nichts ändern. Im Ergebnis werde mit dieser Vorschrift die Ein- oder Weiterführung einer gewerblichen Sammlung ausnahmslos unter den Vorbehalt gestellt, dass nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger diese Tätigkeit selbst als wirtschaftlich rentabel einstufe und deshalb für sich reserviere. Ein solches Vorgehen könne jedoch mit dem europäischen Warenverkehrs- und Wettbewerbsrecht von vornherein nicht in Einklang gebracht werden. Durch die Neufassung werde letztlich verlangt, dass sich die gewerbliche Sammlung als „wesentlich leistungsfähiger“ als die bereits betriebene oder konkret geplante Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erweisen müsse. Die Zulässigkeitsschwelle werde damit unter Verstoß gegen die Vorgaben des europäischen Wettbewerbsrechts in erheblichem Umfang weiter zu Lasten der gewerblichen Sammler verschoben. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz sei damit offensichtlich nicht geeignet, zur Verwirklichung der Warenverkehrsfreiheit und eines fairen Wettbewerbs zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und privaten Entsorgungsunternehmen auf dem Gebiet der Sammlung und Verwertung von getrennt erfassten werthaltigen Abfällen aus privaten Haushaltungen beizutragen. Unabhängig von den genannten Gründen erfülle ihre Sammlung aber auch dann die Voraussetzungen einer zulässigen gewerblichen Sammlung, wenn man die (nach ihrer Auffassung europarechtswidrigen) Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes heranziehen wollte. Denn bei der von ihr angezeigten Sammlung handele es sich zweifellos um eine Sammlung zum Zwecke der Einnahmeerzielung und damit um eine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 18 KrWG. Dieser gewerblichen Sammlung stünden auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Weder sei zu befürchten, dass eine Vergabe der Leistungen der Altpapierverwertung erschwert oder unterlaufen werde noch würden durch die verhältnismäßig geringe Zahl ihrer Blauen Tonnen - derzeit ca. 1.500 - derart erhebliche Mengen an PPK-Abfällen entzogen, dass diese Auswirkungen auf die Gebührenstabilität haben könnte. Im Verhältnis zu den von der Beklagten bzw. der Beigeladenen derzeit erwirtschafteten und zukünftig erwarteten eigenen Umsätzen und Gewinnen falle der von ihr erwirtschaftete Betrag offensichtlich nicht ins Gewicht. Jedenfalls stelle sich die von ihr angebotene Sammlung und Verwertung als wesentlich leistungsfähiger dar als die Sammlung der Beigeladenen. Die wesentlich höhere Leistungsfähigkeit ihrer Sammlung gegenüber der Sammlung der Beigeladenen ergebe sich dabei nicht nur daraus, dass ihre eigene Sammlung kostenfrei angeboten werde, während die Sammlung der Beigeladenen über die allgemeine Abfallgrundgebühr mitabgegolten werde. Sie biete zudem in jeder Hinsicht bedarfsgerechtere Behälterlösungen für die Hamburger Haushaltungen an als die Beigeladene. Gleiches gelte für die Frage, in welchem Rhythmus diese – ebenfalls kostenfrei – abgefahren werden sollten. Demgegenüber seien die Möglichkeiten der Haushaltungen bei einer Beauftragung der Beigeladenen erheblich begrenzter. Schließlich werde auch die Aufgabenerfüllung durch die dualen Systeme – zum einen aufgrund der geringen Menge der von ihr gesammelten Verkaufsverpackungen, zum anderen aber auch aufgrund der von ihr den dualen Systemen angebotenen Mitbenutzungsvereinbarungen – nicht gefährdet. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sie auch ganz aktuell zur Vorbereitung ihrer Sammlungsanzeige nach §§ 18, 72 KrWG noch einmal alle dualen Systeme, mit denen bislang noch keine Mitbenutzungsvereinbarung bestünden, angeschrieben und den Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen angeboten habe. Damit habe sie noch einmal alles in ihrer Macht stehende getan, um den dualen Systemen ihre ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu ermöglichen. Sollten sich die dualen Systeme dennoch gegen den Abschluss einer Mitbenutzungsvereinbarung mit ihr, der Klägerin, entscheiden, liege es auf der Hand, dass die von ihr erfassten Mengen an PPK-Verkaufsverpackungen für deren Aufgabenerfüllung offensichtlich keine Relevanz besäßen. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass auch § 18 Abs. 7 KrWG einer Untersagung ihrer Sammlung entgegenstehe, weil dieser jedenfalls vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegengestanden hätten. Bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei insbesondere zu beachten, dass sich das „überwiegende öffentliche Interesse“, welches ihrer Sammlung entgegengehalten werde, allein darin manifestiere, dass die Beigeladene selbst bereits ein entsprechendes System zur Erfassung von PPK-Abfällen betreibe. Die Klägerin beantragt, die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 31. März 2008 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie teile die Auffassungen der Beigeladenen inhaltlich in vollem Umfang, vor allem sei auch sie der Überzeugung, dass die Regelungen bezüglich der Überlassungspflicht im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz europarechtskonform seien. Die Ziele der privaten Entsorgungswirtschaft - und damit auch die der Klägerin - bei der Neuregelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erreichen, dass kommunale Überlassungspflichten für getrennt gesammelte wertstoffhaltige Abfallfraktionen aus dem Hausmüll europarechtlich unzulässig seien und die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung daher auf gemischten Hausmüll und Abfälle zur Beseitigung zu beschränken, hätten sich im Gesetzgebungsverfahren nicht vollständig durchsetzen können. Vielmehr sei es im Vermittlungsausschuss zu einem Kompromiss gekommen, der in der Neuregelung des § 17 KrWG seine Umsetzung gefunden habe. Dieser Kompromiss sei rechtlich nicht zu beanstanden. Art. 106 Abs. 2 AEUV rechtfertige es nämlich, für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut seien, die Vorschriften der Europäischen Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, einzuschränken, soweit die Anwendung dieser Vorschriften die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindere. Der notwendige Schutz der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im Rahmen der Daseinsvorsorge werde durch die Zulässigkeitsanforderungen des § 17 Abs. 3 KrWG über die europarechtskonforme Konkretisierung des Begriffs der "entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen" sichergestellt. Durch den Begriff "zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" in der Formulierung des § 17 Abs. 3 KrWG habe der Gesetzgeber wesentliche Elemente der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in den Gesetzestext aufgenommen. Letztlich sei es nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt, dass § 17 Abs. 3 Sätze 4-6 KrWG Kriterien für den Leistungsvergleich festlege, die die Möglichkeit der Aufwertung sehr begrenzter gewerblicher Sammlungen durch bestimmte Serviceangebote, die nichts mit den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu tun hätten, gegenüber hochwertigen flächendeckenden kommunalen Wertstoffsammlungen aus privaten Haushalten begrenze. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung der Beklagten erweise sich auch nach Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes als begründet und verhältnismäßig. Die Klägerin gehe unzutreffend davon aus, dass § 17 Abs. 3 KrWG nicht europarechtskonform sei. Durch die klägerische Sammlung werde ihre (der Beigeladenen) wirtschaftlich ausgewogene Aufgabenerfüllung verhindert. Zudem liege auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor. Schließlich sei die Sammlung der Klägerin auch nicht „wesentlich leistungsfähiger“. Die kommunale Entsorgungspflicht erstrecke sich auf alle im kommunalen Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen, was Maßstab für die Prüfung der Funktionsfähigkeit sei. Zudem hätten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Getrennthaltung von Abfällen, insbesondere von Altpapier, zu sorgen und entsprechende Strukturen vorzuhalten. Sie, die Beigeladene, nehme diese Pflichten wahr und habe für die Gesamtheit aller Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg ein flächendeckendes und dauerhaftes Altpapier-Erfassungssystem schon seit langem eingerichtet. Die Bürger könnten ihr Altpapier entweder haushaltsnah im Holsystem über Blaue Tonnen und dort, wo diese nicht gestellt werden könnten, über Straßenbündelsammlung oder im Bring-System an 872 Depot-Containerstandorten, verteilt im ganzen Stadtgebiet, und auf den derzeit 13 über Hamburg an zentralen Punkten verteilten Recyclinghöfen überlassen. Um dieses Aufgabenspektrum für alle privaten Haushalte zu gewährleisten, sei die klägerische Sammlung zu untersagen, weil die damit einhergehende Reduzierung ihrer (der Beigeladenen) Entsorgungszuständigkeit bei privaten Haushaltungen allein auf Abfallgemische die Erfüllung der Entsorgungsfunktion gefährden würde; Abfallmengen und somit auch die Vorhaltekapazitäten würden unkalkulierbar werden. Eine Entwertung der bereits aufgebauten und betriebenen Altpapierentsorgungsstruktur und eine Verteuerung der Abfallentsorgung sei die Folge. Maßstab der Prüfung sei nach wie vor ein prognostischer Vergleich zwischen ihren eigenen Entsorgungsleistungen mit denen der Klägerin. Ausgangspunkt hierbei seien die Angaben der Klägerin in ihren Anzeigen vom 20. März bzw. 7. August 2008 und nicht die tatsächliche Ausprägung ihrer gegenwärtigen Sammlung. Danach beabsichtige die Klägerin die Etablierung eines flächendeckenden und dauerhaften Konkurrenzsystems zur Altpapierentsorgung. Damit werde jedoch die aufgabeninterne Quersubventionierung von rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen im Rahmen ihrer (der Beigeladenen) umfassenden Abfallentsorgungszuständigkeit verhindert und damit auch die Erschwinglichkeit der Abfallentsorgungsdienstleistungen gefährdet. Vor diesem Hintergrund komme es nicht mehr darauf an, ob auch das eigenständige Schutzgut der „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ durch die klägerische Sammlung wesentlich beeinträchtigt werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die klägerische Tätigkeit das von ihr europaweit durchgeführte Ausschreibungsverfahren für Entsorgungsleistungen unterlaufe. Darüber hinaus liege auf der Hand, dass die Gebührenstabilität gefährdet sei, wenn gewerbliche Sammlungen verwertbarer werthaltiger Abfälle - wie hier Altpapier – ihrem Zugriff entzogen werden würden. Die klägerische Sammlung gefährde im Ergebnis ihre (der Beigeladenen) Aufgabenerledigung zu tragfähigen und stabilen Gebühren, weil sie dem PPK-System Altpapier und damit deren derzeitige Erlösmöglichkeiten entziehe. Maßstab bleibe auch hier die klägerische Absicht des Aufbaus eines flächendeckenden PPK-Systems und das Tätigkeitspotential des konzernangehörigen Abfallmanagementunternehmens. Schließlich sei die klägerische Sammlung auch nicht wesentlich leistungsfähiger als ihr (der Beigeladenen) eigenes PPK-System. Ein gesondertes Entgelt werde weder von der Klägerin noch von ihr von den Nutzern der Altpapiersammlung verlangt. Beziehe man aber mit ein, wem etwaige Erlöse aus der PPK-Verwertung zugutekämen, so liege die aus Sicht der Nutzer zu beurteilende Vorteilhaftigkeit offensichtlich bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorger, weil die Allgemeinheit an den Erlösen partizipiere. Hinsichtlich der benötigten Behälterart könne sie hinreichend flexibel auf den Einzelfallbedarf reagieren. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass eine am Allgemeinwohl orientierte Servicegerechtigkeit im Rahmen der Abfallentsorgung nicht einzelfallbezogen, sondern aus Sicht aller Privathaushalte auszulegen sei. Darüber hinaus sei in die Betrachtung vor allem mit einzustellen, dass die von ihr durchgeführte haushaltsnahe PPK-Sammlung mit 133.000 Altpapierbehältern jedem Hamburger Privathaushalt diskriminierungsfrei und zwar unabhängig von seiner geographischen Lage offenstehe. Diese Sammlung bedürfe, um funktionieren zu können, bestimmter verbindlicher Vorgaben und Regeln, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auch transparent seien. Dabei dürfe nicht vergessen werden, dass sich als Kehrseite der Anschluss- und Benutzungspflicht für den Hamburger Privathaushalt ein Recht auf Anschluss und Benutzung ergebe. Demgegenüber könne die klägerische Sammlung nicht mithalten, weil sie überhaupt keinerlei verbindliche Vorgaben einhalten müsse und somit bei ihr völlig offen und unklar bleibe, ob und in welcher Größenordnung sie die hier behaupteten Zusagen tatsächlich verlässlich flächendeckend in Hamburg für alle Hamburger Privathaushalte anbieten würde. Mit der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG würden auch Rücknahmesysteme im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV geschützt. Die klägerische Sammlung greife aber auch auf Abfälle zu, die den Rücknahmesystemen unterlägen. Dies beeinträchtige die Erfüllung von Erfassungs- und Verwertungsquoten. Die klägerische Tätigkeit stelle einen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung dar, weil sie weder Verkaufsverpackungen miterfassen dürfe noch der Mengenstromnachweis gesichert sei. Zudem seien mögliche Vereinbarungen nicht mit ihr abgestimmt. Demgegenüber unterhalte sie (die Beigeladene) selbst mit allen zehn derzeit in Hamburg festgestellten Systembetreibern Verträge zur Mitbenutzung ihres PPK-Erfassungssystems, wobei sie für die Systembetreiber sowohl die Verwertung als auch den Mengenstrom nachweise. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Bestandsschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Die klägerische Sammlung sei von Anfang an untersagt gewesen und sei immer noch untersagt. Zwar werde über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bislang noch gestritten, dies impliziere jedoch gerade nicht die Zulässigkeit der Sammlung. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht für sich reklamieren. Im Übrigen sei die Untersagung auch verhältnismäßig, da mildere Mittel nicht ersichtlich seien. Sie, die Beigeladene, müsse nach dem gesetzgeberischen Willen kein Parallelsystem hinnehmen. Mit Beschluss vom 23. April 2008 hat das Gericht auf Antrag der Klägerin zunächst die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung vom 31. März 2008 wiederhergestellt bzw. angeordnet (4 E 880/08). Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hatte Erfolg, und der Antrag der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2008 abgelehnt (1 Bs 91/08). Auf einen Antrag der Klägerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wieder hergestellt bzw. angeordnet (Beschl. v. 9.8.2008, 4 E 2624/08). Die Beschwerde blieb erfolglos (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 5 Bs 199/08). Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hatte ein Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO mit dem Ziel der Änderung der vorangegangenen Beschlüsse Erfolg, das Gericht lehnte den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer mittlerweile erhobenen Klage mit Beschluss vom 10. September 2010 ab (4 E 2180/10). Die Beschwerde war erfolgreich (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.2.2011, 5 Bs 196/10). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sachakten der Beklagten und die Gerichtsakten der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 4 E 880/08 (1 Bs 91/08); 4 E 2556/08 (5 Bs 198/08); 4 E 2624/08 (5 Bs 199/08); 4 E 1906/10; 4 E 2180/10 (5 Bs 196/10)), die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.