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Urteil

4 K 647/13

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0610.4K647.13.0A
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Leitsätze
Zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines ehemaligen Mitglieds eines nach Vereinsgesetz verbotenen Vereins.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines ehemaligen Mitglieds eines nach Vereinsgesetz verbotenen Vereins.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das von der Beklagten ausgesprochene Waffen- und Munitionsbesitz- und -erwerbsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter 1.). Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (hierzu unter 2.), die waffenrechtliche Sicherstellung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und der dazugehörigen Munition und Erlaubnisurkunden (hierzu unter 3.) sind ebenso rechtmäßig wie die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines (hierzu unter 4.). 1. a) Das Verbot, die tatsächliche Gewalt über Waffen aller Art und Munition sowie Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung auszuüben, findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 WaffG. Auf diese Eingriffsermächtigung stützt sich auch das Verbot solche Waffen und Munition zu erwerben. Rechtsgrundlage für das Verbot des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen und Munition ist § 41 Abs. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzte Alt. WaffG). Der Bescheid ist von der Beklagten ausdrücklich auf beide Rechtsgrundlagen gestützt. Soweit erlaubnispflichtige Waffen von dem Waffen- und Munitionsbesitzverbot betroffen sind, ist Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung § 41 Abs. 2 WaffG. Dem Kläger fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in diesem Sinne (aa), so dass offenbleiben kann, ob ihm zugleich die persönliche Eignung abzusprechen ist. Der Kläger ist auch als Erwerbswilliger anzusehen (bb). aa) Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Dabei ist die Vorschrift auch für die Auslegung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG heranzuziehen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass § 5 WaffG die Merkmale der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis normiert und im Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind. Denn es ist anerkannt und entspricht sowohl der ständigen Rechtsprechung der Kammer als auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Begriff der Zuverlässigkeit im Waffengesetz nur einheitlich verstanden werden kann. Für die Frage der Unzuverlässigkeit im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann danach auf die Bestimmung des § 5 WaffG zurückgegriffen werden (vgl. statt vieler OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2008 - 3 So 139/08; VGH München, Beschl. v. 8.6.2012 - 21 Cs 12.790, Juris; Beschl. v. 10.8.2007 - 21 Cs 07.1446, Juris). Hierfür spricht, dass es mit dem Sinn und Zweck des differenzierten Zuverlässigkeitskatalogs des § 5 WaffG unvereinbar wäre, wenn für die Erteilung einer Waffenerlaubnis andere Zuverlässigkeitskriterien anzulegen wären als für ein Besitzverbot, auch wenn dieses im Anwendungsbereich von § 41 Abs. 1 WaffG erlaubnisfreie Waffen und Munition betrifft. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG ist die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel bei Personen zu verneinen, die u.a. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben. Der Kläger ist unbestrittenermaßen bis Ende Juli 2011 Mitglied in dem Verein „HNG“ gewesen, einem Verein, der als Organisation vom zuständigen Bundesministerium des Innern mit Verfügung vom 30. August 2011 mit Wirkung vom 21. September 2011 nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG für verboten erklärt und aufgelöst wurde. Diese Verfügung ist rechtskräftig und mithin unanfechtbar, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2012 die Klage gegen das Vereinsverbot abgewiesen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2012, -6 A 6.11-, juris). Seit der Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers in dem Verein Ende Juli 2011 sind auch noch keine zehn Jahre verstrichen. Ein Ausnahmefall, in dem die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG zu verneinen wäre, ist nicht gegeben. Insbesondere liegen solche Umstände nicht darin, dass, wie der Kläger vorträgt eine lediglich dreijährige Mitgliedschaft in dem Verein gegeben gewesen und er ausgetreten sei, es Einträge im Bundeszentralregister über ihn nicht gibt, er seit 45 Jahren unbeanstandeter, sorgfältiger und tadelloser Waffenbesitzer und seit 12 Jahren Jagdaufseher im Landesverband H..., seit 1999 Übungsleiter des Kreisschützenverbandes R... und Schießsportleiter sei und seit 2001 jährlich eine Begehungsberechtigung der Landesforstverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns habe. Denn die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise, dass die in ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Die Annahme der Unzuverlässigkeit als Regelfall setzt deshalb gerade nicht voraus, dass außer dem Vermutungstatbestand weitere Umstände hinzutreten; deren Fehlen, etwa weil der Betroffene sich ansonsten ordnungsgemäß verhalten hat und weiterhin verhält, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. September 1995 - 1 C 20.94 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 121, Beschl. v. 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, GewArch. 1992, 314). Danach geht es um die Prüfung, ob die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende Persönlichkeit nach den gesetzlichen Maßstäben den Schluss rechtfertigt, dem Betreffenden fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Der Regeltatbestand selbst enthält die gesetzliche Wertung, dass seine Voraussetzung - vorbehaltlich atypischer Fälle - zur Unzuverlässigkeit führt. Eine einzelfallbezogene Prognose des Sicherheitsrisikos unter Einbeziehung weitergehender Aspekte widerspräche der Systematik normierter Regeltatbestände. Der Gesetzgeber hält sich damit im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der ihm nach der Rechtsordnung bei der Frage zusteht, wie dem Anliegen entsprochen werden soll, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit von Menschen möglichst gering zu halten. Denn es geht um Regelungen im Vorfeld des Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eines jeden Einzelnen, vor den Gefahren geschützt zu sein, die aus dem Gebrauch von und dem Umgang mit Waffen resultieren. Davon ausgehend ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Gesetzgeber insoweit von seiner bisherigen Einschätzung im Bereich des Waffenrechts abgegangen ist. Denn eine Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG bietet schon für sich hinreichend sachlichen Anhalt für die Befürchtung, dem Betreffenden fehle die allgemeine persönliche Charakterstärke, gegebenenfalls unter Hintanstellung eigener Interessen auch in kritischen Situationen auf die Rechte und Belange anderer Rücksicht zu nehmen. Eine Beschränkung der Regelvermutung auf Anhaltspunkte für den (zukünftigen) Umgang mit oder unter Gebrauch von Waffen würde eine Erhöhung der Schwelle bedeuten, bei der mit dem vorbeugenden Schutz Dritter angesetzt wird; diese Schwelle zu bestimmen liegt in der Verantwortung des Gesetzgebers, wobei eine Schlussfolgerung aus der Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein allemal tragfähig ist. Vor diesem Hintergrund muss deshalb das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, das Vorbringen des Klägers unberücksichtigt lassen, es gäbe über ihn keine Einträge im Bundeszentralregister, sei seit 45 Jahren unbeanstandeter, sorgfältiger und tadelloser Waffenbesitzer, seit 12 Jahren Jagdaufseher im Landesverband H..., Übungsleiter des Kreisschützenverbandes R..., Schießsportleiter und habe seit 2001 jährlich eine Begehungsberechtigung der Landesforstverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns. An der Einschätzung des Gesetzgebers zur Zuverlässigkeit von (ehemaligen) Mitgliedern eines nach dem Vereinsgesetz rechtskräftig verbotenen Vereins, wie sie in § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG zum Ausdruck, kommt ändert sich vorliegend im Sinne einer Ausnahme auch nichts insoweit, als der Kläger vorträgt, dort nur drei Jahre Mitglied gewesen, Ende Juli 2011 ausgetreten zu sein und die Entwicklung des Vereins „HNG“ nicht richtig vorausgesehen oder eingeschätzt zu haben. Dieser Vortrag überzeugt weder, noch führt er vorliegend zu einer anderen Bewertung. Der Verein unterstützt bereits nach seiner Vereinssatzung einen Kreis von Straftätern, die ihre Straftaten aufgrund einer bestimmten politischen Einstellung begangen haben. Diese Einstellung teilt der Verein mit den verurteilten Straftätern nicht nur, sein Zweck und seine Tätigkeit sind darauf gerichtet, diese politische Einstellung bei den von ihm unterstützten Straftätern aufrechtzuerhalten und zu festigen. Die Unterstützung besteht nicht darin, durch allgemeine mitmenschliche Zuwendung den Strafgefangenen das Gefängnisleben erträglich zu machen und ihnen nach Verbüßung ihrer Strafe die Wiedereingliederung in das Leben außerhalb der Strafanstalt zu erleichtern. Sein Zweck und seine Tätigkeit sind vielmehr darauf gerichtet, die bereits einschlägig aktiv gewordenen Täter als Kämpfer für den von ihm propagierten Kampf gegen das demokratische System zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2012, -6 A 6.11-, juris). Das dürfte dem Kläger kaum verborgen geblieben sein, denn das war in der Satzung im Wesentlichen niedergelegt und auch im Übrigen erkennbar, zumal der Kläger nicht etwa am Beginn der Vereinsentwicklung bzw. dessen Gründung, sondern vielmehr die letzten drei Jahre bis wenige Wochen vor dem Vereinsverbot eine Mitgliedschaft innehatte. Diese drei Jahre sind im Übrigen eine Zeitspanne, die entgegen dem Vorbringen des Klägers keinerlei Anlass zur Marginalisierung bietet. Des Weiteren dürfte im Grundsatz ein Ausnahmefall im Kontext des § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG insbesondere nur dann angenommen werden, wenn sich ein Betroffener aktiv und sichtbar für Dritte bereits vor einem ausgesprochenen Vereinsverbot gegen die Vereinsziele und –zwecke positionierte, so dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Mitgliedschaft begründeten Zweifel an einem jederzeit und in jeder Hinsicht sorgsamen Umgang mit Waffen nicht gerechtfertigt sind. Das allerdings ist vorliegend nicht gegeben und zwar auch nicht dadurch, dass der Kläger kurz -nämliche wenige Wochen- vor dem Vereinsverbot am 30. August 2011 Ende Juli 2011 aus der „HNG“ ausgetreten zu sein vorträgt. Maßgeblich ist, dass nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden soll. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsvoll umgehen. Die dreijährige Mitgliedschaft des Klägers in dem Verein „HNG“ rechtfertigt die Annahme eines Ausnahmefalls nicht. Denn der Verein macht nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012 (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2012, -6 A 6.11-, juris), die das Gericht vorliegend ebenfalls zugrunde legt, die demokratische Staatsform verächtlich. Er bekennt sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu maßgeblichen ihrer Funktionsträger. Er propagiert eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre und strebt eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung an. Vor diesem Hintergrund verdient der Kläger, der bis Ende Juli 2011 drei Jahre lang Mitglied der „HNG“ war und damit auch die Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a letzter Halbsatz WaffG erfüllt, nicht das Vertrauen darin, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsvoll umgehen wird. Vielmehr ist er angesichts des dem Verein zugrunde liegenden Gedankenguts eine Annahme der Zuverlässigkeit nicht veranlasst und eine Beendigung der Mitgliedschaft nicht bereits 10 Jahre zurückliegend. Die Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG ist nach Überzeugung des Gerichts nicht verfassungswidrig. Insoweit legt der Kläger auch nicht im Ansatz substantiiert dar, aus welchem Grund das der Fall sein soll und behauptet dies allein ohne nähere Angaben. Allgemein gebietet Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, BVerfGE 116, 164, 180 m.w.N.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, a.a.O.). Grundsätzlich hat der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. Heun in: Dreier, GG, Band I, 2. Aufl., 2004, Art. 3, Rn. 51; Leibholz/Rinck, GG, Stand März 2009, Art. 3, Rn. 60). Dementsprechend ist „[b]ei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz […] nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991, BVerfGE 84, 348, 359 m.w.N.). Dabei ist es dem Gesetzgeber nicht nur erlaubt zu typisieren; vielmehr gehört die Typisierung zum Wesen des abstrakt-generellen Gesetzes (Osterloh in: Sachs, GG, 5. Aufl., 2009, Art. 3, Rn. 105). Gemessen an diesem Maßstab verstößt die Regelung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG, wonach eine Person, die Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, unter bestimmten zeitlichen Vorgaben unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne ist, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat mit dieser widerleglichen Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht die gleichheitsrechtlichen Grenzen seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit überschritten. Anhaltspunkte sind weder durch den Kläger benannt noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage lässt es die Kammer offen, ob zugleich auch von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG auszugehen ist. bb) Der Kläger ist zudem Erwerbswilliger im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Als erwerbswillig ist eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne einer allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit oder fehlender Eignung in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (OVG Hamburg, Urteil v. 11.01.2011 - 3 Bf 197/09, Juris). Dabei bemisst sich diese Erwartung nicht nach den Merkmalen einer konkreten Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts, da der gesetzlichen Regelung das Konzept der „Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ und damit der Gefahrenvorsorge zu Grunde liegt. Der Erwerb muss insbesondere nicht aktuell gewollt oder in absehbarer Zeit zu erwarten sein (OVG Hamburg, a.a.O.). Genauso wenig ist erforderlich, dass der Betroffene einen Erwerbswillen geäußert hat. Hieran gemessen ergibt sich ein in diesem Sinne verstandener Erwerbswille des Klägers bereits aus dem Umstand, dass der Kläger bereits im Besitz von Waffen ist bzw. war. b) Soweit erlaubnispflichtige Waffen von dem Waffen- und Munitionsbesitzverbot betroffen sind, ist Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung § 41 Abs. 2 WaffG. Das Besitzverbot hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen und Munition ist zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geboten. Der Tatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG knüpft an eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers an. Zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit ist ein Besitzverbot dann geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz oder der künftige Besitz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist (BVerwG, Urteil v. 22.8.2012 - 6 C 30.11, Juris). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zum Schutz dieser Rechtspositionen ein Verbot nicht im Falle jeder Gefahr geboten ist, sondern nur, wenn das Verbot gesteigerten Anforderungen im Sinne einer Erforderlichkeit gerecht wird. Die Gefahr muss insofern eine höhere Dringlichkeit aufweisen (BVerwG, a.a.O.). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt hat, welches den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch den Umgang mit einer Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind insbesondere dann zulässig, wenn der Betroffene schon nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (BVerwG, a.a.O.). Dies ist vorliegend gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG der Fall. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Beklagte hat ihr Ermessen sowohl hinsichtlich der Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 1 WaffG als auch hinsichtlich der Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat erkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und dass insoweit das Interesse der Allgemeinheit an einem umfassenden Waffen- und Munitionsbesitzverbot mit dem Interesse des Klägers, von einem solchen Verbot verschont zu bleiben, abzuwägen war. Die Beklagte hat entsprechend dem Zweck der waffenrechtlichen Vorschriften das Interesse der Allgemeinheit höher gewichtet als das gegenläufige Interesse des Klägers. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Waffen- und Munitionsbesitzverbotes, wie es vorliegend der Fall ist, eine andere Entscheidung als die, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition zu untersagen, kaum denkbar ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2007 - 3 Bs 240/07). Entsprechend gering sind die Anforderungen an die Begründungspflicht der Ermessensentscheidung. Hinsichtlich der Ermessensausübung nach § 41 Abs. 2 WaffG ist maßgeblich, dass die gegeneinander abzuwägenden Interessen im Rahmen der Ermessensausübung zwischen § 41 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 WaffG keine relevanten Unterschiede aufweisen. Beide Vorschriften dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit vor erheblichen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Waffen ergeben können. Das schutzwürdige Interesse des Klägers, von einem Waffen- und Munitionsbesitzverbot verschont zu bleiben, ist in beiden Fällen durch seine erwiesene Unzuverlässigkeit erheblich gemindert. Vor diesem Hintergrund tragen die sachlich zutreffenden Ermessenserwägungen der Beklagten auch das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. Zu Lasten des Klägers ist dabei auch zu berücksichtigen, dass – wie ausgeführt – bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Waffenbesitzverbotes eine andere Entscheidung als der Erlass des Verbotes kaum denkbar ist. Die Maßnahme erweist sich auch im Hinblick auf die erheblichen Gründe, die eine Unzuverlässigkeit des Klägers belegen, als verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die Allgemeinheit vor dem Umgang mit Waffen durch den Kläger zu schützen. Mildere, gleich effektive Mittel, um den Schutz Dritter sicherzustellen, sind nicht vorhanden. Das Verbot ist auch angemessen, da der Schutz der Allgemeinheit im Hinblick auf die durch einen verbotenen Waffeneinsatz gefährdeten Rechtsgüter, vor allem Leib und Leben Dritter, das Interesse des Klägers, mit Waffen umgehen zu dürfen, deutlich überwiegt. Im Bereich des Waffenrechts ist ein Risiko, das von als unzuverlässig anzusehenden Betroffenen ausgeht, nicht hinzunehmen. 2. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG ist rechtmäßig. Die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse sind gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ohne Ermessensspielraum zu widerrufen. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. An dieser fehlt es vorliegend gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG, wie bereits ausgeführt wurde. 3. Die Sicherstellung der 7 Waffen nebst dazugehöriger Munition sowie der Erlaubnisurkunden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die zuständige Behörde kann nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG Erlaubnisurkunden sowie die in den § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen u.a. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG kann die zuständige Behörde Waffen sicherstellen, wenn eine Person einer aufgrund eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis getroffenen Anordnung, binnen angemessener Frist die Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, nicht nachkommt. 4. Schließlich war die Beklagte gemäß § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ver-pflichtet, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf einer Person, der die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlt, nur ein sog. Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Ein Jagdschein, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ist in diesen Fällen für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Kläger fehlt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (s.o. 1.) und er war Inhaber eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und beträgt 22.500,00 Euro. Der Streit um die Waffenbesitzkarte ist mit 9.500,00 Euro (Widerruf der Waffenbesitzkarte inkl. 1 Waffe 5.000,00 Euro zuzüglich 6 x 750,00 für 6 weitere Waffen) zu bewerten. Hinzu kommen 8.000 Euro für den von der Antragsgegnerin für ungültig erklärten Jagdschein des Klägers (vgl. Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs) sowie 5.000,00 Euro für das Waffen- und Munitionserwerbsverbot. Daraus ergibt sich die Summe von 22.500,00 Euro. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines allgemeinen Waffen- und Munitionsbesitz- und erwerbsverbots und wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, die Sicherstellung seiner Waffen und der dazugehörigen Erlaubnisse und gegen den Entzug seines Jagdscheins sowie die damit verbundenen Maßnahmen. Der Kläger war seit 1974 im Besitz von waffen- und munitionsrechtlichen Erlaubnissen mit zuletzt 7 darin eingetragenen Waffen und Inhaber eines Jagdscheins. Nach eigenen Angaben war der Kläger bis Ende Juli 2011 drei Jahre lang Mitglied des Vereins „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V.“ (HNG). Mit Verfügung vom 30. August 2011 erklärte das Bundeministerium des Innern mit Wirkung vom 21. September 2011 den Verein nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG für verboten und löste ihn auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verein sich gegen die Verfassungsmäßige Ordnung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Das Bundesministerium des Innern gab zur Begründung an: Unter dem Motto "Drinnen wie draußen eine Front" rufe der Verein zum aktiven Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung auf. Hierzu vereine er unter dem Deckmantel einer vermeintlich karitativen Betreuung von strafgefangenen Rechtsextremisten nationalistischer Prägung mit dem Ziel, die rechtsextremistische Szene in Deutschland organisationsübergreifend zu stärken und auf deren Radikalisierung hinzuwirken. In diesem Sinne befürworte, propagiere und befördere der Verein strafrechtswidriges Verhalten bis hin zum Einsatz von Gewalt als legitimem Mittel im Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Der Verein lehne die bestehende staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland grundlegend ab. Er stelle ihr ein nationalistisches Weltbild rassistischer und antisemitischer Prägung gegenüber. Zugleich verherrliche er den nationalen Kampf sowie das Soldatentum und glorifiziere Elemente nationalsozialistischer Vergangenheit. Er trete mit einer aktiv-kämpferischen, aggressiven Grundhaltung auf. Er vereine nicht nur die rechtsextremistische Szene im Kampf gegen das bestehende System, sondern binde systematisch und gezielt rechtsextremistische Straftäter während und nach der Haft an diese Szene. Dabei bestärke der Verein sie nicht nur in ihren nationalistischen Überzeugungen, sondern rechtfertige und glorifiziere das von ihnen begangene Unrecht. So untergrabe er gezielt staatliche Bemühungen um eine Resozialisierung der Täter und begünstige und befördere eine zukünftige Begehung von Straftaten, die auf dieser ideologischen Basis beruhten. In Kenntnis dieser Umstände leitete die Beklagte ein Verfahren zur Prüfung des Erlasses eines Waffen- und Munitionsbesitzverbotes ein. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung. Zugleich bestimmte sie, dass dieses Verbot auch das Verbot beinhalte, Waffen und Munition zu erwerben, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliege. Die im Besitz des Klägers befindlichen Waffen wurden sichergestellt und die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen. Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen. Für die angeordnete Untersagung, die tatsächliche Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung auszuüben sowie für die Anordnung der Sicherstellung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a des Waffengesetzes (WaffG) unzuverlässig. Sie stützte sich hierzu auf die Annahme einer Regelunzuverlässigkeit mit der Begründung, dass der Kläger als Mitglied einer vom Bundesministerium des Innern verbotenen Vereinigung Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder dies in den letzten fünf Jahren getan habe, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet sei. Das Verbot sei ein geeignetes und erforderliches Mittel, um zu verhindern, dass eine künftige missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen erfolge. Bei der Güterabwägung überwiege deutliche das Schutzinteresse der Allgemeinheit das Interesse am Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition seitens des Klägers. Gegen die Verfügung erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2012 Widerspruch mit der Begründung, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im waffenrechtlichen Sinne unter Rückgriff auf § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG unzuverlässig sei, nicht bestünden. Insbesondere sei es als falsche Tatsachenbehauptung zurückzuweisen, dass der Kläger aktiv Kontakt zu rechtsextremen Straftätern unterhalten habe oder unterhalte. Er unterstütze auch keine Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und habe solches auch nicht getan. Vielmehr zeige sich vor dem Hintergrund seines Austritts aus der Vereinigung Ende Juli 2011 nach lediglich dreijähriger Mitgliedschaft genau das Gegenteil. Einträge im Bundeszentralregister über ihn gäbe es auch nicht. Er sei des Weiteren seit 45 Jahren unbeanstandeter, sorgfältiger und tadelloser Waffenbesitzer und seit 12 Jahren Jagdaufseher im Landesverband H.... Er sei seit 1999 Übungsleiter des Kreisschützenverbandes R..., Schießsportleiter und habe seit 2001 jährlich eine Begehungsberechtigung der Landesforstverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns. Im Übrigen sei das Vereinsverbot noch nicht rechtskräftig und werde wegen des Fehlens eines aggressiv kämpferischen Verhaltens als Verein auch scheitern. Am 15. März 2012 beantragte der Kläger bei Gericht (Az.: 4 E 712/12) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Beklagten vom 21. Dezember 2011. Nachdem die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 21. Dezember 2011 von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO aussetzte und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 eingestellt. Seit dem 19. Dezember 2012 ist das Vereinsverbot gegen die „HNG“, nachdem der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht beschritten wurde, rechtskräftig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2012, -BVerwG 6 A 6.11-, juris). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2013 zurück. Abweichend von der Begründung ihres Bescheides vom 21. Dezember 2011 stützte sie ihre Entscheidung auch auf § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG. Der Kläger sei Mitglied in einem rechtskräftig nach dem Vereinsgesetz verbotenen Verein gewesen, ein Ausnahmefall zur Regelvermutung sei nicht gegeben. Konkrete Umstände, die so gestaltet seien, dass die Zweifel an der für die Waffenerlaubnisse vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt erscheinen würden, lägen nicht vor. Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 30. August 2011 sei höchstrichterlich überprüft und deren Rechtmäßigkeit bestätigt worden. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers seien noch keine 10 Jahre verstrichen. Der Kläger sei auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG regelhaft unzuverlässig, weil er als Mitglied in einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten Jahren unterstützt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. Allein die Mitgliedschaft des Klägers in dem Verein begründe die Annahme der Waffen Unzuverlässigkeit im vorgenannten Sinn. Der Verein habe sich dem aktiven Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verschrieben. Es sei gerade nicht Ziel des Vereins, straffällig gewordene Rechtsextremisten zu resozialisieren, sondern im kriminellen rechtsextremistischen Spektrum dauerhaft zu verankern und den Zusammenhalt rechtsradikal eingestellter Straftäter zu bewirken. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass Vereinsmitglieder, die legal Zugriff auf Waffen hätten, diese im Sinne der vom Verein verfolgten Ziele einsetzen und/oder diese Waffen bereits straffällig gewordenen Person zum Kampf gegen das System zur Verfügung stellen könnten. Ein solches Risiko dürfe nicht hingenommen werden. Dass der Kläger sich nur als "zahlendes" Mitglied betätigt haben will, erscheine nach dem Gesamtbild der Vereinsziele lebensfremd. Doch selbst wenn dies gegeben wäre, und sich die Betätigung des Klägers auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen beschränke, sei dies in diesem besonderen Fall als Aktivität zu bewerten. Denn für die Zielerreichung des Vereins seien auch zahlende Mitglieder unabdingbar, weil die finanziellen Mittel letztlich der Schlüssel zur Erreichung der Vereinsziele sein. Die finanzielle Unterstützung ermögliche dem Verein, seine aggressiv kämpferische Betätigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung durch eine unterstützende Betreuung inhaftierter Rechtsextremisten mit der Zielvorgabe, deren Lösung von der rechtsextremistischen Szene zu verhindern, zu erreichen. Umstände, die ausnahmsweise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 3 WaffG entkräften könnten, lägen nicht vor. Insbesondere folge solches nicht aus dem Umstand, dass der Kläger seit 40 Jahren unbeanstandet mit Waffen umgegangen sein will, nicht straffällig geworden und Aufseher, Schießsportleiter und Jäger sei. Denn allein aus der verfassungsfeindlichen Ausrichtung des Vereins, dessen Mitglied der Kläger gewesen sei, ergäben sich Gefahren, die aus waffenrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden dürften. Das nach dem Waffenrecht vorausgesetzte Vertrauen für den Umgang mit Waffen und Munition könne dem Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft in der "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. " und der sich daraus ergebenden vereinsgerichteten Tätigkeit nicht entgegengebracht werden. Hinsichtlich der Ermessensausübung verwies die Beklagte auf die Begründung auf die Novellierung des Waffengesetzes, wonach das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten sei und nur bei Personen hingenommen werden solle, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Ein solches Vertrauen bestehe bei dem Kläger nach den Umständen des Falles nicht mehr. Auch sei das Verbot verhältnismäßig, da das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit deutlich das private Interesse des Klägers überwiege und ein Restrisiko nicht hingenommen werden dürfe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Januar 2013 zugestellt. Der Kläger hat am 25. Februar 2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger verweist auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht geltend, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und nicht auf die von ihm vorgebrachten Gründe seines Widerspruchs eingegangen sei. Insbesondere habe die Beklagte zu berücksichtigen, dass er als einfaches Mitglied die Entwicklung des Vereins nicht habe voraussehen können. Auch seien § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG verfassungswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013. Die Beteiligten haben das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt (vgl. Bl. 44, 49 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sachakte der Beklagten, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.