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Beschluss

6 L 1820/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:1126.6L1820.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. b. N. vom 30. Oktober 2018 (Az.: 0000 Xx 000000/00), rechtskräftig seit dem 16. Januar 2019, wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AO in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass er im Dezember 2016 seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2015 eingereicht hatte, in der er ohne das Wissen seiner Ehefrau, von der er seit April 2015 getrennt lebte, die Zusammenveranlagung mit ihr beantragte und zu diesem Zweck ihre Unterschrift fälschte. Aufgrund der unrichtigen Angaben entstand ihm ein ungerechtfertigter Steuervorteil in Höhe von 3.763,89 Euro. 4 Auf seinen Antrag vom 18. Februar 2019 erteilte ihm die Bezirksregierung E. am 22. Februar 2019 die Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 7 LuftSiG. 5 Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 übersandte die Amtsanwaltschaft G. b. N. an die Bezirksregierung E. , bei der das Schreiben am 18. Juni 2021 einging, die Entscheidung über die Einstellung eines gegen den Kläger geführten Strafverfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO (Az. 000 Xx 00000/00), die mit dem obigen Strafbefehl begründet. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 bat die Bezirksregierung E. die Staatsanwaltschaft G. b. N. um Übersendung des Strafbefehls, die mit Schreiben vom 29. Juni 2021, bei der Bezirksregierung E. am 2. Juli 2021 eingegangen, erfolgte. 6 Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte die Bezirksregierung E. dem Kläger mit, dass ihr der obige Strafbefehl bekannt geworden und dieser von luftsicherheitsrelevanter Bedeutung sei und dazu führen könne, dass sie die erteilte Zuverlässigkeitsfeststellung aufheben müsse, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit E-Mails vom 8. Juli 2021 und vom 28. Juli 2021 nahm der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es handele sich um einen Vorfall von 2017 und die Strafe sei bezahlt. Er habe für die Steuererklärung die Unterschrift seiner Ex-Frau benötigt. Da sie sich geweigert habe, habe er im Nachhinein dummerweise für sie unterschrieben und die Sache sei aufgeflogen. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 4. August 2021 sprach die Bezirksregierung dem Kläger die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ab und widerrief die Zuverlässigkeitsfeststellung vom 22. Februar 2019. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Strafbefehls vom 30. Oktober 2021 von einem Regelbeispiel im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG auszugehen sei und keine außergewöhnlichen Umstände für die Zuverlässigkeit des Klägers sprächen. 8 Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners am 12. August 2021 Klage beim Verwaltungsgericht G. b. N. erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht G. b. N. hat die Verfahren jeweils mit Beschluss vom 17. August 2021 an das beschließende Gericht verwiesen. 9 Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Nach Erstellung der Steuererklärung sei der Kontakt zu seiner Ehefrau völlig abgebrochen. Aufgrund der Nichterreichbarkeit der Frau habe er in ihrem Namen unterschrieben, zumal er sicher gewesen sei, in ihrer Vollmacht zu handeln. Er habe in einer „Notlage“ gehandelt. Konsequenz dieses Handelns wäre eine Ersparnis von wenigen hundert Euro gewesen, was im Verhältnis zu der Ausschüttung von Milliarden zur Bankenrettung ein „Tröpfchen auf dem heißen Stein“ sei. Es handele sich nicht um eine Straftat gegen Leben, körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit. Das Strafmaß von 80 Tagessätzen sei wegen seines geringen Verdienstes überhöht. Er habe aus gesundheitlichen und psychischen Gründen keinen Einspruch eingelegt. Er habe sich keiner anderen Straftat schuldig gemacht, sei seit 35 Jahren im aktuellen Betrieb und werde sehr geschätzt. Darüber hinaus komme er nicht in die Nähe des Flugplatzes. Zudem werde am Eingang des Betriebsgeländes jeder Mitarbeiter untersucht. Es widerspreche der Logik, dem folgerichtigen Denken und setze die Denkgesetze außer Kraft, dass eine Person nach einer Verurteilung zu 59 Tagessätzen regelmäßig als zuverlässig gelte, bei einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen hingegen nicht. Das Luftsicherheitsgesetz habe keinen praktischen Nutzen, da ein Besucher von außen Flugzeuge schädigen könne. Die Bezirksregierung habe den Widerruf nicht mit Belegen, beispielsweise einem Prognosegutachten, und nicht einmal mit der Aussage eines Wahrsagers oder Bildern einer magischen Glaskugel begründet. 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 11 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 5631/21) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. August 2021 hinsichtlich des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung anzuordnen. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Es ist der Auffassung, aufgrund des Bekanntwerdens des seit dem 16. Januar 2019 rechtskräftigen Strafbefehls vom 30. Oktober 2018 nach der Zuverlässigkeitsfeststellung vom 22. Februar 2019 liege ein Widerrufsgrund vor. 15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf ergänzend Bezug genommen. 16 II. 17 Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 21. September 2021 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO. 18 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 19 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 7 Abs. 12 LuftSiG von Gesetzes wegen. 20 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 21 Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheides das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. 22 Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Widerrufsbescheid vom 4. August 2021 im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig ist. Zwar findet er entgegen der Ansicht des Antragsgegners seine Rechtsgrundlage voraussichtlich nicht in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW (a). Er kann aber voraussichtlich in eine offensichtlich rechtmäßige Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG umgedeutet werden (b). 23 a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der Widerrufsbescheid vorliegend nach summarischer Prüfung weder direkt noch in analoger Anwendung auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 24 Tatsachen sind dabei dann nachträglich eingetreten, wenn sich der Sachverhalt, der dem Verwaltungsakt zugrunde liegt, nachträglich so ändert, dass die Behörde berechtigt wäre, den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Die entscheidungserheblichen Elemente des Sachverhalts, deren Änderung zu einem Widerruf berechtigt, können sowohl in einem Verhalten von Beteiligten oder Betroffenen liegen als auch in äußeren Umständen. Notwendig ist aber eine Veränderung der Sachlage. 25 BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 6 C 33/88 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2019 – 27 K 517.17 –, juris Rn. 54. 26 Das nachträgliche Bekanntwerden unverändert gebliebener Umstände trägt einen Widerruf hingegen nicht, 27 BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16/17 –, juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Februar 1992 – 1 S 1131/90 –, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2019 – 27 K 517.17 –, juris Rn. 56; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 49 Rn. 50 (Juli 2021); Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 62; siehe so spezifisch für die Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG: Meyer/Stucke, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 7 Rn. 75 f. (Jan. 2021). 28 In dieser Konstellation des bloßen Bekanntwerdens unverändert gebliebener Umstände, aufgrund derer ein Verwaltungsakt von Beginn an rechtswidrig war, kommt auch keine analoge Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW in Betracht. Zwar ist anerkannt, dass § 49 Abs. 2 VwVfG NRW auch auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend angewendet werden kann. Diese Analogie überbrückt jedoch nur das Fehlen ursprünglicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, nicht hingegen das Erfordernis eines Widerrufsgrundes (hier: nachträglich eingetretene Tatsachen). 29 Hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16/17 –, juris Rn. 15 ff. 30 Dass die nachträgliche Kenntnis vom ursprünglichen Fehlen tatsächlicher Voraussetzungen nicht zum Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW (analog), sondern nur zur Rücknahme gemäß § 48 VwVfG NRW berechtigen kann, folgt aus der Gesetzessystematik. Die Unterscheidung zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Verwaltungsakten gemäß §§ 48, 49 VwVfG NRW stellt auf die objektive ursprüngliche Rechtmäßigkeit und nicht auf deren Beurteilung durch die Behörde ab. Auch die Regelung der Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW differenziert zwischen einer nachträglichen Änderung der Sachlage und der nachträglichen Verfügbarkeit von Beweismitteln für den ursprünglich vorliegenden Sachverhalt. 31 BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 –, juris Rn. 8, und vom 19. September 2018– 8 C 16/17 –, juris Rn. 21. 32 Nach dieser Maßgabe findet § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW nach summarischer Prüfung vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Denn der Strafbefehl des Amtsgerichts G. am N. vom 30. Oktober 2018 war – worauf es vorliegend nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG ankommt – vor der hier widerrufenen Zuverlässigkeitsfeststellung vom 22. Februar 2019 am 16. Januar 2019 rechtskräftig geworden. Damit liegt in diesem rechtskräftigen Strafbefehl aber ersichtlich keine im Vergleich zu dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Zuverlässigkeitsfeststellung nachträglich eingetretene Tatsache vor. Dass die Bezirksregierung hingegen erst im Jahr 2021 von dem Strafbefehl Kenntnis erlangt hat, ändert daran gemäß den obigen Ausführungen nichts. 33 b) Der angegriffene Bescheid vom 4. August 2021, der in seinem Tenor auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW verweist, lässt sich aber voraussichtlich in eine offensichtlich rechtmäßige Rücknahme der Zuverlässigkeitsfeststellung vom 22. Februar 2019 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW mit Wirkung für die Zukunft umdeuten. 34 aa) Eine Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte durch Verwaltungsgerichte ist unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG NRW zulässig. 35 BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2006 – 6 C 20/05 –, juris Rn. 101, vom 18. Januar 2017 – 8 C 1/16 –, juris Rn. 15, und vom 19. September 2018 – 8 C 16/17 –, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 ME 55/21 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 4 B 1137/18 –, juris Rn. 14, und Urteil vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 –, juris Rn. 58 f. 36 Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist insoweit derjenige der behördlichen Entscheidung, nicht hingegen derjenige der gerichtlichen Umdeutung. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1/16 –, juris Rn. 17. 38 Bei der gerichtlichen Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes nach § 47 Abs. 1 VwVfG handelt es sich nicht um eine rechtsgestaltende Entscheidung, sondern um einen Akt der Rechtserkenntnis. 39 BVerwG, Urteile vom 18. Januar 2017 – 8 C 1/16 –, juris Rn. 17, und BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16/17 –, juris Rn. 24; OVG NRW Urteil vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 –, juris Rn. 72. 40 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG NRW gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen („anderer Verwaltungsakt“ im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG NRW). Eine dahingehende Feststellung des Verwaltungsgerichts ist Bestandteil der Rechtsfindung. 41 BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1/16 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2020– 4 A 436/17 –, juris Rn. 72, 74; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 ME 55/21 –, juris Rn. 11. 42 Der Wortlaut von § 47 Abs. 1 VwVfG NRW steht dieser Auslegung nicht entgegen. Insbesondere ist aus dem Wort „kann“ in § 47 Abs. 1 VwVfG nicht zu schließen, dass die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes nur im Wege einer Ermessensentscheidung vorgenommen werden kann mit der Folge, dass sie den Verwaltungsgerichten mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung verschlossen ist. 43 Hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1/16 –, juris Rn. 19. 44 Vor einer Umdeutung jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren ist den Beteiligten grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. 45 BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16/17 –, juris Rn. 24. 46 Ob dies auch im Hinblick auf die summarische Prüfung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt, kann hier offenbleiben, da die Beteiligten dieses Verfahrens ausdrücklich mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 zu der Möglichkeit der Umdeutung angehört wurden. 47 bb) Nach dieser Maßgabe ist vorliegend eine Umdeutung möglich. Sie setzt gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW voraus, dass ein fehlerhafter Verwaltungsakt vorliegt und der Verwaltungsakt, in den dieser umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und dass die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind. 48 Das ist hier der Fall. Der hier unter Berufung auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG erfolgte Widerruf ist mangels Widerrufsgrundes (keine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW) materiell rechtswidrig und damit fehlerhaft, 49 vgl. hierzu Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 47 Rn. 17 (Oktober 2021); Schneider, in: Schoch/ders., VwVfG, § 47 Rn. 11 (Juli 2020). 50 Der Widerruf und die Rücknahme sind auch auf das gleiche Ziel, namentlich die Aufhebung der dem Antragsteller erteilten Zuverlässigkeitsfeststellung, gerichtet. 51 Vgl. allgemein hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 4 B 1137/18 –, juris Rn. 17. 52 Die Rücknahme hätte von der Bezirksregierung als zuständiger Behörde (vgl. § 2 Abs. 2 LuftSiZÜV, § 16 Abs. 2 LuftSiG in Verbindung mit § 2 Nr. 5 LuftfahrtZustVO) auch in der geschehenen Verfahrensweise, in deren Rahmen insbesondere unter dem 5. Juli 2021 eine Anhörung des Antragstellers erfolgte, und in der gleichen Form verfügt werden können. 53 Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden (Satz 2). 54 Hiernach war nach Aktenlage eine Rücknahme der Zuverlässigkeitsfeststellung vom 22. Februar 2019, bei der es sich um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt handelt, möglich. Denn die Zuverlässigkeitsfeststellung vom 22. Februar 2019 war zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig, da dem Kläger schon zu diesem Zeitpunkt die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG aufgrund des seit dem 16. Januar 2019 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts G. b. N. vom 30. Oktober 2018 abzusprechen war. 55 Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, 56 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 7 m.w.N., und vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., 57 der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um § 7 Abs. 1a LuftSiG weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, 58 vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010– 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –, juris Rn. 124 ff., 59 wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. 60 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris Rn. 4, vom 30. Mai 2018– 20 A 89/15 –, juris Rn. 11, und vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20 –, n.v.; zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rn. 20 ff. 61 Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 LuftPersV sowie an § 5 WaffG und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung, 62 vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53. 63 Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann in der Regel, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. 64 Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Deshalb rechtfertigen Zweifel nicht nur die Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt, 65 so unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –, juris Rn. 7, vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 23, und vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20 –, n.v., 66 ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben, 67 vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris Rn. 11. 68 Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rn. 21. 70 Soweit der Antragsteller gegen die Regelvermutung in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG vorbringt, dass sie der Logik und dem folgerichtigen Denken widerspreche sowie die Denkgesetze außer Kraft setze, zeigt er keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG aufgestellte Regelvermutung vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden wäre, 71 vgl. hierzu allgemein auch VG Hamburg, Urteil vom 10. Juni 2013 – 4 K 647/13 –, juris Rn. 36. 72 Auch ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, das Luftsicherheitsgesetz habe hinsichtlich seines Zwecks keinen praktischen Nutzen, da der Luftverkehr auch durch einen Besucher des Flugplatzes vermittels einer Zwille oder durch einen Hackerangriff beeinträchtigt werden könne. Dies stellt die Geeignetheit insbesondere von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG im Hinblick auf den Schutz des Luftverkehrs nicht durchgreifend in Frage. Insoweit kommt es lediglich darauf an, dass die Vorschrift den Zweck fördern kann, 73 vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. –, juris Rn. 114, und Beschluss vom 27. Januar 2011 – 1 BvR 3222/09 –, juris Rn. 38, jeweils m.w.N., 74 was unzweifelhaft der Fall ist. Insgesamt bestehen eingedenk der vorgenannten Ausführungen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1a LuftSiG, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen verfassungsrechtlicher Bedenken vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), 75 hierzu allgemein BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 22 CS 14.2323 –, juris Rn. 15 f., 76 hier von vornherein nicht in Betracht kam. 77 Unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe war der Antragsteller auch in der Sache nach Aktenlage schon zum Zeitpunkt der Zuverlässigkeitsfeststellung am 22. Februar 2019 unzuverlässig. 78 Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG war schon zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. am N. vom 30. Oktober 2018, der seit dem 16. Januar 2019 und damit weniger als fünf Jahre rechtskräftig war, tateinheitlich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. Nr. 1, Abs. 4 AO und Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Bei beiden Delikten handelt es sich um Vorsatztaten, 79 zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO: Schmitz/Wulf, in: Schmitz, Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 7, 3. Aufl. 2019, Rn. 387; zu § 267 Abs. 1 StGB: Weidemann, in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 267 Rn. 30 (Mai 2021). 80 Der Strafbefehl steht dabei einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO), 81 siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 27. 82 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er bei der Unterzeichnung der Steuererklärung mit dem Namen seiner Frau unterstellt habe, dass diese einer gemeinsamen Steuererklärung zustimme, und er sicher gewesen sei, mit ihrer Vollmacht zu handeln, und Konsequenz eine Ersparnis von wenigen hundert Euro gewesen wäre, wendet er sich wohl inhaltlich gegen den Strafbefehl. Die Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfordert aber keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Die Behörde darf vielmehr grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. 83 OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 17, und vom 1. Juli 2010– 20 B 342/10 –, n.v. 84 Dafür ist nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers nichts ersichtlich. Dessen Ausführungen bestätigen vielmehr den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt (Unterzeichnung der Steuererklärung mit den Namen der von ihm getrennt lebenden Frau). Darüber hinaus wäre selbst andernfalls zu berücksichtigen, dass die Glaubhaftigkeit der vorgenannten Angaben dadurch in Frage gestellt wird, dass sie der vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren mit E-Mail vom 28. Juli 2021 vorgebrachten Schilderung in nicht unerheblichem Maße widersprechen. Dort hat der Antragsteller noch ausgeführt, er habe für die Steuererklärung die Unterschrift seiner Ex-Frau benötigt und, da sie sich geweigert habe, im Nachhinein dummerweise für sie unterschrieben. Dass der Antragsteller nunmehr die Weigerung, die gegen die jetzige Angabe eines angenommenen Einverständnisses spricht, nicht mehr erwähnt, stellt den entsprechenden Vortrag im Rahmen der nur vorzunehmenden summarischen Prüfung in Frage. 85 Soweit der Antragsteller sich darüber hinaus gegen das Strafmaß von 80 Tagessätzen wendet und dieses „für eine derartige Lappalie“ als nicht gerechtfertigt und wegen seines geringen monatlichen Verdienstes als „völlig überhöht“ ansieht, vermag auch dies dem Rückgriff auf den Strafbefehl bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers von vornherein nicht entgegenzustehen. Denn es ist angesichts der obigen Ausführungen schon nicht Aufgabe der Behörde, die Richtigkeit des ausgeurteilten Strafmaßes zu überprüfen. Ob das Vorbringen des Antragstellers darüber hinaus auch deshalb in der Sache nicht durchgreift, weil nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen im Hinblick auf Geldstrafen die wirtschaftliche Belastbarkeit des Betroffenen bei der Bemessung der Tagessatzanzahl grundsätzlich außer Acht gelassen wird, 86 vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1975 – 2 StR 463/75 –, juris Rn. 2; Radtke, in: v. Heintschel-Heinegg, Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 2, 4. Aufl. 2020, § 40 Rn. 31, 87 kann daher offenbleiben. Schließlich führen auch die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 30. August 2021 angeführten psychischen und gesundheitlichen Gründe, aufgrund derer er nach seinen Angaben nicht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat, zu keinem anderen Ergebnis. 88 Die Regelbeispiele sind in Zusammenschau mit § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG, der eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorsieht, dahingehend zu verstehen, dass bei Verurteilungen, die das in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 beziehungsweise 2 LuftSiG genannte Strafmaß erreichen, von der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Es bedarf demgegenüber angesichts des in § 7 Abs. 1a LuftSiG gewählten Konzepts der Regelunzuverlässigkeit – wohl entgegen der Auffassung des Antragstellers – beim Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels abseits der Frage eines atypischen Falls nicht generell weiterer Aufklärungsmaßnahmen (beispielsweise Einholung eines Prognosegutachtens), um die Unzuverlässigkeit des Betroffenen anzunehmen. 89 Der Fall des Klägers ist dabei nach der bloß gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht derart atypisch, dass er ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG gebieten – und jegliche (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers beseitigen – würde. Insbesondere folgen weder aus seinen E-Mails im Verwaltungsverfahren noch aus seinem Vorbringen im gerichtlichen Klage- und Eilverfahren atypische Umstände, die eine andere Bewertung gebieten. 90 Ein atypischer, die Regelvermutung widerlegender Umstand ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus, dass er nicht durch strafrechtliches Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern durch Strafbefehl entsprechend verurteilt worden ist. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Wie ausgeführt, dürfen der Strafbefehl und die darin getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden. 91 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 36. 92 Ein atypischer Fall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag abgesehen von der abgeurteilten Tat, die zur Erfüllung des Regelbeispiels führt, nicht anderweitig verurteilt wurde. Die Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG wird nach ihrem Wortlaut bereits durch einmaliges einschlägiges strafrechtlich sanktioniertes Fehlverhalten ausgelöst. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht bereits dann entkräftet sein, wenn der Betroffene zuvor oder anschließend strafrechtlich nicht (mehr) aufgefallen ist, 93 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 20 B 819/21 –, n.v. 94 Auch dass die vom Antragsteller begangene, hier maßgeblichen Delikte (Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung) keinen Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs aufweist, begründet aller Voraussicht nach keinen atypischen Fall. Denn die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Dabei muss die Straftat keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen, 95 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 20 ff., vom 19. März 2019– 20 B 783/18 –, n.v., und vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19 –, n.v. 96 Dies ergibt sich auch daraus, dass die Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG ihrem Wortlaut nach lediglich auf das Vorliegen einer beziehungsweise mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen wegen irgendeiner vorsätzlichen Straftat mit einem bestimmten Strafmaß abstellen. 97 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2019 – 20 B 783/18 –, n.v., und vom 29. Januar 2020– 20 B 1428/19 –, n.v. 98 Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG entgegen dem Wortlaut eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit lediglich für den Fall von Verurteilungen wegen Straftaten mit besonderen Bezügen zum Luftverkehr beziehungsweise dessen Sicherheit regeln wollte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr diente die Neuregelung dem ausgewiesenen Zweck der erleichterten Rechtsanwendung, 99 vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53, 100 was bereits als solches für eine einheitliche Anwendung der Regelbeispiele bei jedweder (die weiteren geregelten Anforderungen erfüllenden) strafrechtlichen Verurteilung und gegen eine (nicht geregelte) Differenzierung anhand der Schutzrichtung des verwirklichten Straftatbestandes spricht. Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers voraussichtlich auch nicht darauf an, dass mit dem Strafbefehl keine Tat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit und keine Raub- oder Erpressungstat abgeurteilt wurde sowie er keine aggressive Person ist. 101 Der Antragsteller hat vorliegend durch die Straftat auch gezeigt, dass er nicht fähig oder willens ist, die Rechtsordnung stets zu respektieren, und dass er seine persönlichen Interessen über die Rechtsgüter anderer stellt, wobei er nicht vor der Begehung von Straftaten zurückschreckt. Eine derartige Einstellung lässt befürchten, dass er auch seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Luftverkehr den eigenen Interessen nachordnet und dass er nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Dabei ist zumindest entgegen der Ausführungen im Schriftsatz vom 30. August 2021 nicht ersichtlich, dass es sich bei der dem Strafbefehl vom 30. Oktober 2018 zugrunde liegenden Tat, bei der der Kläger immerhin einen Steuervorteil von 3.763,89 Euro erlangt hat, um ein Bagatelldelikt handeln würde. 102 Von der Regelannahme luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG ist darüber hinaus auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Straftat als solche bereits mehr als vier Jahre zurückliegt. Der genannte Regeltatbestand stellt darauf ab, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten einschlägigen Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Daher begründet es nicht bereits eine Ausnahme hiervon, wenn diese Frist zum Teil verstrichen ist. Eine solche Konstellation entspricht gerade dem normierten Regeltatbestand. 103 Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2019 – 20 B 783/18 –, n.v., vom 29. Januar 2020– 20 B 1428/19 –, n.v., und vom 1. Juni 2021 – 20 B 819/21 –, n.v. 104 Ein atypischer Umstand ergibt sich schließlich nicht aus dem Verweis des Klägers auf seine 35-jährige beanstandungsfreie berufliche Tätigkeit sowie seinem Vortrag, im Kollegenkreis wegen seiner ausgeglichenen, zuvorkommenden und fröhlichen Art sehr geschätzt zu werden. Denn ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. 105 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 – 20 B 1871/04 –, n.v.; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 6 L 3108/18 –, juris Rn. 84. 106 Außerdem ist selbst eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als solche nicht aussagekräftig, weil sich persönliche Lebensumstände kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird. 107 VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 6 L 3108/18 –, juris Rn. 86. 108 Schließlich begründet es keinen atypischen Fall, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit nach seinem Vortrag nicht in die Nähe eines Flugplatzes kommt und er keine Arbeiten auf dem Vorfeld oder am Flugzeug ausführt, da § 7 Abs. 1a LuftSiG bei einer Eröffnung des Anwendungsbereichs aus § 7 Abs. 1 LuftSiG für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Betroffenen erkennbar nicht auf anhand der konkreten Tätigkeit graduell unterschiedlich zu bemessende Anforderungen abstellt. 109 Insgesamt sind damit vorliegend keine atypischen Umstände erkennbar, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG rechtfertigen. 110 Für den Ausgang des Rechtsstreits ist schließlich unerheblich, ob die Bezirksregierung hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen oder – wie vom Antragsteller geltend gemacht wird – eine unzureichende Zuverlässigkeitsprüfung vorgenommen hat. Denn der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob der Betroffene zum Zeitpunkt des Erlasses der Zuverlässigkeitsfeststellung zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG war, weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu. Vielmehr unterliegt die Beurteilung der Zuverlässigkeit der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung. 111 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris Rn. 25, und vom 4. Juli 2018– 20 A 145/15 –, n.v.; VG Berlin, Urteil vom 24. September 2019 – 13 K 65.17 –, juris Rn. 20. 112 Dessen ungeachtet ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Bezirksregierung eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Insbesondere lag ihr der vollständige Strafbefehl des Amtsgerichts G. b. N. vom 30. Oktober 2018 vor. Auch mit den vom Antragsteller im Anhörungsverfahren zu seinen Gunsten vorgebrachten Einwänden hat sich die Behörde ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen auseinandergesetzt. 113 Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW steht der Rücknahme nicht entgegen, da die Zuverlässigkeitsfeststellung vom 22. Februar 2019 keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder hierfür Voraussetzung war, 114 siehe auch VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2021 – 15 E 589/21 – juris Rn. 55. 115 Auch die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist gewahrt. Danach beginnt die Jahresfrist mit vollständiger behördlicher Kenntnis der für den Widerruf maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Widerrufsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. 116 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, juris Rn. 10, und vom 28. Juni 2012– 2 C 13/11 –, juris Rn. 27. 117 Nach diesen Maßstäben hatte die Behörde voraussichtlich mit Übermittlung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft G. b. N. 2. Juli 2021 und damit weniger als ein Jahr vor dem Widerrufsbescheid (4. August 2021) Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen. Selbst wenn insoweit auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz dieses Strafbefehls abgestellt würde (18. Juni 2021), wäre die Frist (augenscheinlich) gewahrt. 118 § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW steht der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt § 47 Abs. 1 VwVfG NRW nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Rücknahme widerspricht nicht der erkennbaren Absicht der Bezirksregierung. Aus dem Tenor des angefochtenen Bescheids und dessen Begründung ist ersichtlich, dass die Behörde einen rechtmäßigen Zustand herbeiführen und den Schutz des Luftverkehrs durch die – auch mit der Rücknahme gegebene – Aufhebung der Zuverlässigkeitsfeststellung sicherstellen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner im Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 trotz des gerichtlichen Hinweises auf die Möglichkeit der Umdeutung an seiner Rechtsauffassung festgehalten hat, dass hier die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gegeben sind. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine rechtliche Einschätzung des Antragsgegners, die nichts an der offenkundigen Absicht ändern, den rechtmäßigen Zustand insgesamt herbeizuführen. Auch löst die Rücknahme (nur) mit ex nunc-Wirkung, soweit ersichtlich, keine für den Antragsteller ungünstigeren Rechtsfolgen aus als der fehlerhafte Widerruf. 119 Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 VwVfG NRW, wonach die Umdeutung einer gesetzlich gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen ist, einer Umdeutung vorliegend nicht entgegen. Diese Vorschrift schließt nämlich nicht die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung aus, sofern die Behörde schon bei der ursprünglichen Entscheidung alle auch für den neuen Verwaltungsakt etwa maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte umfassend berücksichtigt hat. 120 BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2008 – 6 C 38.07 –, juris Rn. 61, und vom 19. September 2018– 8 C 16/17 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 –, juris Rn. 76. 121 Das ist hier der Fall. Die Bezirksregierung hat bei Erlass des Widerrufsbescheids am 4. August 2021 erkannt, dass ihr ein Ermessen zukommt und dieses fehlerfrei ausgeübt. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Behörde bei einem Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG – wie hier – das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung aufhebt. 122 Vgl. Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 7 Rn. 76 (Jan. 2021); siehe Widerruf: VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2017 – 5 B 1965/17 –, juris Rn. 36; VG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 L 1271/11 –, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2013 – W 6 K 13.256 –, juris Rn. 36; eine Ermessensreduzierung auf Null bejahend: VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16 –, juris Rn. 31 f. 123 Denn das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen geht angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hohen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens dem beruflichen Interesse des Betroffenen an seinem Arbeitsplatz in der Regel eindeutig vor. 124 Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16 –, juris Rn. 31 f. 125 Aber auch unabhängig davon sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Die Ermessenserwägungen der Bezirksregierung, die keine spezifisch auf den Eintritt der nachträglichen Umstände gerichteten Würdigungen beinhalten, umfassen überdies alle auch für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW entscheidenden Ermessensgesichtspunkte. 126 Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung einschließlich des Verlusts seines derzeitigen Arbeitsplatzes hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für den Antragsteller ein Risiko verwirklicht, das er mit der Begehung der Straftaten auf sich genommen hat. 127 cc) Selbst wenn schließlich angenommen wird, dass vorliegend – trotz der ausdrücklichen Benennung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW im Bescheidtenor – kein Fall der gerichtlichen Umdeutung unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG NRW vorliegt, sondern vielmehr eine Konstellation des aufgrund von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich möglichen Austauschs der Rechtsgrundlage (unter Beachtung der ex nunc-Wirkung der Rücknahme), 128 so allgemein Meyer/Stucke, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 7 Rn. 79 (Jan. 2021); vgl. in diese Richtung wohl VG Berlin, Urteil vom 24. September 2019 – 13 K 65.17 –, juris Rn. 19; allgemein zur Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29/87 – juris Rn. 12, 129 ändert dies am Ergebnis nichts, da dessen Voraussetzungen (insbesondere keine Wesensänderung, Übertragbarkeit der Ermessenserwägungen), 130 zu den Voraussetzungen und zum Austausch der Ermächtigungsgrundlage bei Ermessensentscheidungen im Einzelnen etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2015– 5 A 990/14 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N. 131 gemäß den obigen Ausführungen ebenfalls vorlägen. 132 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 133 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Aufhebung der Widerrufsverfügung wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). 134 Rechtsmittelbelehrung: 135 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 136 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 137 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 138 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 139 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 140 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 141 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 142 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 143 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 144 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 145 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 146 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.