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Urteil

4 A 2520/25

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:1010.4A2520.25.00
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Leitsätze
Unter Berücksichtigung der seit Beginn des Jahres 2025 wieder gewährten Rückkehrhilfen liegt im Allgemeinen für die Gruppe der erwachsenen, gesunden, alleinstehenden Männer ohne Unterhaltsverpflichtung, die mindestens eine der Landessprachen sprechen und im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden, die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit der Abschiebung nach Afghanistan stehenden Verelendung nicht vor.(Rn.24) (Rn.38) (Rn.62)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Berücksichtigung der seit Beginn des Jahres 2025 wieder gewährten Rückkehrhilfen liegt im Allgemeinen für die Gruppe der erwachsenen, gesunden, alleinstehenden Männer ohne Unterhaltsverpflichtung, die mindestens eine der Landessprachen sprechen und im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden, die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit der Abschiebung nach Afghanistan stehenden Verelendung nicht vor.(Rn.24) (Rn.38) (Rn.62) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Afghanistan gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG [hierzu unter 1.], der Bescheid ist auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig [hierzu unter 2.]. 1. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung folgt ein Anspruch des Klägers weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK [hierzu unter a)] noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG [hierzu unter b)]. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Afghanistan. aa) Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 13 ff.) legt diesbezüglich regelmäßig den nachfolgend dargestellten Maßstab zugrunde, dem sich die Kammer anschließt: „Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019, 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50). Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113, Rn. 12 m.w.N.). In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C- 163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 123 Rn. 32). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff.).“ In räumlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und insbesondere zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 26). Da Abschiebungen nach Afghanistan aus Deutschland bislang durchweg auf dem Luftweg zum Zielflughafen Kabul durchgeführt wurden, ist bei der Kontrolle solcher Abschiebungen am Maßstab des Konventionsrechts grundsätzlich auf die Lage in Kabul abzustellen (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris Rn. 32). In zeitlicher Hinsicht gilt, dass der EGMR in seiner jüngeren Rechtsprechung für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung voraussetzt, dass die aus ihr resultierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur schwerwiegend und irreversibel ist, sondern auch „schnell“ eintritt (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; dem – zu Konstellationen prekärer humanitärer Verhältnisse – folgend insb. OVG Bremen, Urt. v. 26.5.2020, 1 LB 57/20, juris Rn. 57 m.w.N.; VGH Kassel, Urt. v. 27.9.2019, 7 A 1637/14.A, juris Rn. 39; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/00, juris Rn. 24 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 106). Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers – gerechtfertigt erscheint (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris Rn. 33, m.w.N.; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 62; VG Köln, Beschl. v. 4.3.2021, 21 L 153/21.A, juris Rn. 62 ff., 150). bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Unter Berücksichtigung der nunmehr wieder durch die Beklagte gewährten Rückkehrhilfen liegt – in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2021 (Urt. 1 Bf 288/19.A, juris, 1. und 4. Leitsatz, insoweit in Abweichung von der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris, Amtlicher Leitsatz, Rn. 32 ff) – weder im Allgemeinen für nichtvulnerable Personen, d.h. junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer ohne Unterhaltsverpflichtung, die mindestens eine der Landessprachen sprechen und im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden, die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Verelendung vor [dazu unter (1)]), noch ergibt sich vorliegend eine solche aus den besonderen Umständen, die in der Person des Klägers liegen [hierzu unter (2)]). (1) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer war in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2022 (1 Bf 282/20.A, juris) bei der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG regelmäßig zugrunde zu legen, dass es auch jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden afghanischen Männern, die keine Unterhaltsverpflichtungen haben, im heimischen Kulturkreis sozialisiert sind und mindestens eine der Landessprachen sprechen, bei Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ohne weiteres möglich war, ihr Existenzminimum zu sichern. Eine andere Bewertung war regelmäßig nur bei Hinzutreten positiver Umstände in der Person der Betroffenen geboten, wenn etwa der Betroffene Zugang zu qualifizierter Arbeit erlangen kann, über ein bestehendes tragfähiges familiäres und sonstiges Netzwerk in Afghanistan, erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland verfügt (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 22.2.2023, A 11 S 1329/20, juris Rn. 140; OVG Bautzen, Urt. v. 10.11.2022, 1 A 1081/17.A, juris Rn. 148; a.A. OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2023, 4 LB 443/18 OVG, 2. Leitsatz, Rn. 130 ff.). Unter Berücksichtigung insbesondere der seit Januar 2025 wieder zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen der Beklagten hält die Kammer an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Es ist vielmehr, insofern in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 66 ff., 127 ff.), davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan [hierzu unter (a)] und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der Existenzsicherung für Rückkehrer [hierzu unter (b)] sowie der Verfügbarkeit von Rückkehrhilfen [hierzu unter (c)] für die vorstehend benannte Personengruppe, zu der der Kläger gehört, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG regelmäßig derzeit auch ohne Hinzutreten besonderer positiver Umstände nicht erfüllt sind (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 26.6.2025, 1 A 1230/25 HGW, juris; VG Berlin, Urt. v. 4.4.2025, 9 K 629/24 A, juris). (a) Die allgemeine Situation in Afghanistan stellt sich nach Auswertung der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Erkenntnismittel wie folgt dar: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Seit der Machtübernahme der Taliban im August des Jahres 2021 hat sich die ohnehin schon schlechte wirtschaftliche Lage nochmals dramatisch verschärft. Insbesondere der mit der Machtübernahme einhergehende Verlust an internationalen Hilfsleistungen, die zuvor circa 40 % des Staatshaushaltes ausmachten, führte zu einem weiteren erheblichen wirtschaftlichen Niedergang (vgl. nur World Food Programme (WFP), A lifeline at risk: food assistance at a breaking point Afghanistan country report, September 2025, S. 13). Damit einher ging ein zunächst nahezu vollständiger Kollaps des Banken- und Finanzsystems sowie ein Verfall des Wechselkurses (hierzu im Einzelnen vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.12.2024, 13 A 2027/19.A, juris Rn. 51 ff; OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2023, 4 LB 443/18 OVG, juris Rn. 69 m.w.N.), das Bruttoinlandsprodukt ist von August 2021 bis März 2024 um 27 Prozent geschrumpft (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.2.2025, S. 2). Laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung Stand 24. Juli2025), nimmt das Bruttoinlandsprodukt seit 2023 wieder leicht zu, pro Kopf schrumpft es aber aufgrund des starken Bevölkerungswachstums weiter (so auch UN, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 5.9.2025, S. 9). Mangelnde öffentliche Investitionen, fiskale Engpässe und ein wachsendes Außenhandelsdefizit würden ein „trübes Licht“ auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes werfen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8). Im Zeitraum 2023/2024 war zwar ein leichtes Wirtschaftswachstum von 2, 7 % zu verzeichnen, gleichzeitig haben aber unter anderem der reduzierte Umfang internationaler Hilfe und Wetterextreme wie starke Dürren und Überflutungen eine weitergehende Verbesserung verhindert (vgl. United Nations Development Programme (UNDP), Afghanistan Socio-Economic review, fragile gains, deepening subsistence insecurity 2023-2024, 30.4.2025, S. 7). Wetterextreme und andere Naturkatastrophen wie zuletzt das starke Erdbeben im September 2025 insbesondere in den Regionen Nangarhar und Kunar belasten die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Afghanistan immer wieder erheblich. Im Dezember 2024 berichtet die Weltbank, dass die niedrige Nachfrage nach Arbeitskräften in Afghanistan zwischen 2020 und 2023 zu einer Verdoppelung der Arbeitslosigkeit und einem Anstieg der Unterbeschäftigung um 25 Prozent geführt habe (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.2.2025, S. 2). Es lässt sich auch anhand weiterer Parameter (z.B. des „subsistence insecurity index“, der die Möglichkeit, die eigene Existenz von Haushalten abzusichern, anhand von 16 verschiedenen Parametern wie z.B. Zugang zu Nahrung, Gesundheitsversorgung, Wasserversorgung, Wohnraum u.a. beschreibt) ablesen, dass die humanitäre Lage sich in Afghanistan von einem Tiefpunkt im Jahr 2022 ausgehend im Jahr 2023 verbessert hat, diese Verbesserungen im Jahr 2024 aber wieder z.T. rückläufig waren (vgl. UNDP, Afghanistan Socio-Economic Review 2023-2024, 30.4.2025, S. 22). Die Herausforderungen im Bankensektor behindern weiterhin sowohl nationale als auch internationale Transaktionen. Jedoch ist es mit Stand September 2024 wieder möglich, Geld sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland nach Afghanistan zu überweisen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] Länderinformation der Staatendokumentation 2025, S. 185). Eine zwischenzeitliche weitergehende Erholung auf dem Bankensektor wurde im Jahr 2023 wieder zunichte gemacht – die Zahl der Einlagen ging zurück, die Banken können nach wie vor keine neuen Banknoten drucken, müssen nach dem islamischen Recht funktionieren (d.h. dürfen keine Zinsen verlangen) und die Liquidität wird dadurch beeinträchtigt, dass der Zugang zu Devisen im Jahr 2021 eingefroren wurde (UNDP, Afghanistan Socio-Economic Review 2023-2024, 30.4. 2025, S. 19). Eine seit Jahren nicht hinreichend bewältigte Herausforderung in Afghanistan ist die Ernährungsunsicherheit. Sie hat sich ausweislich eines Berichts des UNDP von April 2025 zwar ebenfalls in 2024 gegenüber 2022 verbessert. So gaben 2022 noch 41 % der untersuchten Haushalte an, ein unzureichendes Niveau an Nahrungsmittelverzehr („poor level of food consumption“) zu haben, im Jahr 2024 hingegen 17 %, wobei gleichzeitig ein Anstieg an grenzwertigem Nahrungsmittelverzehr („borderline level of food consumption“) im selben Zeitraum von 39 % auf 53 % zu verzeichnen war (UNDP, Afghanistan Socio-Economic review, fragile gains, deepening subsistence insecurity. 2023-2024, 30.4.2025, S. 36). Nach Angaben des Auswärtigen Amtes werden unter Bezugnahme auf weitere Quellen internationaler Organisationen bis zu 22,9 Millionen Personen im Jahr 2025 auf humanitäre Hilfsleistungen angewiesen sein. Dies entspricht 97 % der Bedarfe von 2024 und einem finanziellen Aufwand in Höhe von 2,4 Milliarden USD. 14,8 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung Stand 24. Juli 2025, S. 8). Hierbei ist, anders als in der Zeit vor der Machtübernahme der Taliban, von ganz existenzieller Bedeutung, dass internationale Hilfe zwar nach wie vor grundsätzlich geleistet wird, sie aber dramatischen Einschränkungen unterliegt. So haben die USA als einer der bisher größten Geldgeber im Jahr 2025 alle Hilfsleistungen eingestellt, der „Afghanistan Humanitarian Response Plan“, der die Bedarfe internationaler Hilfe abbildet, war im Jahr 2025 bisher nur zu 29 % finanziell gedeckt. Der Bedarf des WFP als eine der wichtigsten internationalen Hilfsorganisationen im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit, hatte nur 11 % der benötigten Mittel im Jahr 2025 zur Verfügung (WFP, A lifeline at risk: food assistance at a breaking point Afghanistan country report, September 2025, S. 13). Zur Feststellung und zum Vergleich länderspezifischer Situationen im Hinblick auf Unterernährung und Ernährungssicherheit haben sich die Skalen der „Integrated Food Security Phase Classification“ (IPC) auch in der Rechtsprechung etabliert (vgl. hierzu grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2023, 4 LB 443/18 OVG, juris, 1. Leitsatz, Rn. 162 ff). Für Mai bis Oktober 2025 wird damit gerechnet, dass 9.5 Millionen Menschen in der IPC Klassifizierung von 3 und darüber eingeordnet werden müssen (7,926 Millionen Menschen „in crisis“ (Stufe 3) und 1,595 Millionen Menschen „in emergency“ (Stufe 4)). Für die Region Kabul („Kabul urban“) sind es Stand März/April 2025 5,13 Millionen Menschen insgesamt, davon gerundet 1,8 Millionen Menschen in Phase 1, 2,05 Millionen in Phase 2, knapp 1,3 Millionen in Phase 3 und niemand in Phase 4 (IPC, Acute Food Insecurity Analysis March- October 2025, 4.6.2025, S. 4). Für Mai bis Oktober 2025 wird dann für Kabul eine erhebliche Verbesserung auf knapp 1,54 Millionen Menschen in Phase 1, 2,82 Millionen in Phase 2, knapp 770 000 in Phase 3 und niemand in Phase 4 erwartet. Dies soll unter anderem dadurch bedingt sein, dass die Getreideproduktion von 4,8 Millionen Tonnen 2022 auf 5,36 Millionen Tonnen 2025 steigen soll (IPC, a.a.O., S. 9). Die Verfügbarkeit von Lebensmitteln ist in der Vorerntezeit 2025 deutlich besser als im Referenzzeitraum im Vorjahr (IPC, a.a.O., S. 11). Insbesondere stellt dies auch gegenüber der Zeit Juni bis November 2022, in der 18,9 Millionen Menschen unter Lebensmittelunsicherheit litten (31 % Phase 3, 14 % Phase 4), eine Verbesserung dar, wobei derzeit nicht sicher absehbar ist, ob die prognostizierten Szenarien vor dem Hintergrund der stark reduzierten internationalen Hilfsleistungen und des zunehmenden Drucks auf dem Arbeitsmarkt so eintreten werden (vgl. hierzu WFP, A lifeline at risk: food assistance at a breaking point Afghanistan country report, September 2025). Die Wasserversorgung, insbesondere auch in Kabul, hat sich vor allem aufgrund des Klimawandels und damit einhergehenden geringeren Niederschlägen und weniger Wasserzufluss aus Gletschern sowie durch den enormen Bevölkerungsanstieg von etwa 1 Million Menschen im Jahr 2001 auf derzeit an die 6 Millionen Menschen stark verschlechtert (Mercy Corps, Crisis Analysis Afghanistan, April 2025, S. 3 ff). Ausweislich dieses Berichts sollen nur 20 % der Einwohner (Stand 2021) Kabuls Zugang zu Wasser aus Leitungen haben, die anderen nur über Bohrlöcher oder stark überteuertes abgepacktes Wasser. Im Jahr 2024 gaben 59 % der Haushalte landesweit an, keinen ausreichenden Zugang zu Wasser zu haben (s.o.), insbesondere in Kabul ist laut Mercy Corps das Grundwasser umfangreich verschmutzt und es fehlt in großem Umfang an Infrastruktur wie Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen. Die Wasserversorgung in Kabul wird in einem Bericht aus dem Jahr 2023 dergestalt geschildert, dass Menschen stundenlang für Wasser anstehen und 5 von 10 Menschen in Kabul keinen ausreichenden Zugang zu Wasser für hygienische Zwecke haben (Inter Press Service, 14.12.2023, S. 1). Eine unzureichende Versorgung mit Wasser gaben im Jahr 2023 79 % aller Haushalte an, im Jahr 2024 59 % (UNDP, Afghanistan Socio-Economic review, fragile gains, deepening subsistence insecurity. 2023-2024, 30.4.2025, S. 22). Die Taliban haben seit der Machtübernahme im August 2021 ihre Herrschaft gefestigt und konsolidiert. Die Regierungsgeschäfte werden in Teilen nicht mehr von Kabul aus, sondern in Kandahar geleitet. Die Durchsetzung des im Juli 2024 erlassenen sog. Tugendgesetzes wird zunehmend rigoros überwacht. Ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gibt es nicht, die Menschenrechtslage hat sich von einem sehr niedrigen Niveau ausgehend noch verschlechtert, dies gilt insbesondere für Frauen und Mädchen, aber auch für Männer (vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 15.4.2025, S. 1; EUAA, Afghanistan Country Focus, November 2024, S. 30). Die Zahl z.B. der Inhaftnahmen unter anderem aufgrund von Verstößen gegen das Tugendgesetz ist in den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 gegenüber demselben Zeitraum im Jahr 2024 auf das Doppelte angestiegen (Rawadari, Afghanistan Mid-Year Human Rights Situation Report: January-June 30, 2025, 15.8.2025, S. 6). Es gibt zwar interne Spannungen der Taliban, diese sollen aber kein für die Taliban bedrohliches Ausmaß annehmen (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 15.4.2025, S. 4). Die Regierungspolitik der Taliban hat dabei nicht nur Auswirkungen auf die ökonomische Lage von Frauen, die kaum noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, sondern gefährdet durch umfangreiche Beschränkungen das soziale und wirtschaftliche Leben in Gänze. Eine weitere, ebenfalls schon seit Jahren und auch schon vor der Machtübernahme der Taliban aktuelle Herausforderung, stellt die Integration der Vielzahl der insbesondere aus dem Iran und Pakistan größtenteils unfreiwillig nach Afghanistan zurückkehrenden Personen dar (zu der Vielzahl der Rückkehrer bereits im Jahr 2020 vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 95). Seit September 2023 sollen es insgesamt circa 4 Millionen Menschen gewesen sein (vgl. International Organization for Migration (IOM), IOM Warns of Mass Returns to Afghanistan, Urges Immediate Funding to Scale Up Response, August 2025). Laut Bericht des UNHCR aus August 2025 sollen es allein im Jahr 2025 bis September 2,7 Millionen Menschen gewesen sein (UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns Emergency Update # 10, S. 1). In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und dem Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Talibanregierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Die meisten Rückkehrer stammen aus Kabul, Herat und Kunduz (UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns from Iran and Pakistan Emergency Update # 1, 18.7.2025), sie erhalten durch internationale Organisationen wie das UNHCR, aber auch durch die Talibanregierung Unterstützung u.a. in Form von Überbrückungsgeld in bar oder „digital“. Die Rückkehrer erhielten zunächst einen Betrag von 375 USD pro Person, die aktuell aber nicht mehr zur Verfügung stehen. Zu diesem Betrag gaben in einer Umfrage von April 2025 befragte Empfänger an, dass dieser bei einer Haushaltsgröße von einer bis vier Personen in 18 % der Fälle länger als drei Monate zum Bestreiten des Lebensunterhalts diente (UN- HCR, Post return monitoring survey report, April 2025, S. 24). Die somit in ihren Grundzügen dargestellte gesamtwirtschaftliche Situation ist geprägt durch stetig wachsende humanitäre Bedürfnisse der auch durch den Zustrom aus dem Ausland beständig wachsenden Bevölkerung, für deren Befriedigung internationale Hilfen in immer geringerem Maße zur Verfügung stehen. Gleichwohl lassen sich aus der dargestellten Gesamtsituation keine konkreten Aspekte ableiten, die in Bezug auf den Kläger die Annahme rechtfertigen würden, dass er unter Berücksichtigung der unter (b) und (c) dargestellten Möglichkeiten der Finanzierung des Lebensunterhaltes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. So ist in Bezug auf die Wasserversorgung davon auszugehen, dass es in Kabul mit ausreichenden finanziellen Möglichkeiten grundsätzlich möglich ist, eine hinreichende Versorgung mit Trinkwasser und Wasser für hygienische Zwecke sicherzustellen. Auch sind die Einschränkungen des täglichen Lebens, die durch die Moral- und Verhaltensvorschriften der Taliban bedingt sind, aus westlicher Sicht ungeheuer rigoros und nehmen insbesondere Frauen und Mädchen, aber auch Männern, in vielfältiger Form die Möglichkeit zur freien (wirtschaftlichen) Entfaltung. Gleichwohl kann alleine hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Sicherung des Existenzminimums z.B. durch Erwerbstätigkeit auf dem Tagelöhnermarkt [hierzu unter (b)] für den Kläger und allgemein für junge Männer in dem unter (1) dargestellten Sinn in Kabul nicht möglich wäre. Das Bankensystem ist zumindest insoweit wieder stabil, dass private Einlagen und auch Auszahlungen möglich sind. Schließlich ist unter Heranziehung der IPC- Skalen und der verfügbaren aktuellen Prognosen für Oktober 2025 keine Gefahr der Verelendung des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzuleiten. In der Metropolregion Kabul leben nach den verfügbaren Schätzungen 5,13 Millionen Menschen, hiervon sollen „nur“ 15 % (770 Tausend) Menschen unter die IPC-Klassifizierung „3 – in crisis“ fallen. Dafür, dass besonders flexible und vergleichsweise robuste Personen, wie nämlich junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen, die mindestens eine der Landessprachen sprechen und die im heimischen Kulturkreis sozialisiert sind, regelmäßig ebenfalls von einer der Qualifikation der Klasse 3 unterfallenden Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sein sollten, bestehen angesichts des eher geringen prozentualen Anteils an der Gesamtbevölkerung keine hinreichenden Anhaltspunkte. (b) Für einen nach Afghanistan zurückkehrenden Mann, der die unter (1) genannten Bedingungen erfüllt, stellen sich die Rahmenbedingungen zur Existenzsicherung derzeit wie folgt dar: Die in Kabul monatlich aufzubringenden Kosten für Lebensmittel, sicheres Trinkwasser, Hygieneartikel sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen von etwa 1.721 AFN [hierzu (aa)] sowie die Kosten für eine Unterkunft in Höhe von 3.000 AFN zuzüglich 280 AFN Heizkosten [hierzu (bb)] wird ein Rückkehrer – jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase [hierzu (c)] – voraussichtlich durch eigene Erwerbstätigkeit mit einem zu erwartenden Einkommen in Höhe von 5.246 AFN [hierzu (cc)] eigenständig decken können. (aa) Ein erwachsener Mann wird in Kabul für die zum Überleben notwendigen Lebensmittel, sicheres Trinkwasser, Hygieneartikel sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen etwa 1.721 AFN pro Monat aufwenden müssen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Lebensmittel sowie Hygieneartikel auf Märkten in Kabul nicht ganzjährig verfügbar wären. Denn nach Recherchen der REACH-Initiative, die hierfür Händler in Afghanistan befragte, waren im Februar 2025 – einem der durchschnittlich kritischsten Monate hinsichtlich der Lebensmittelversorgung – wichtige Grundnahrungsmittel wie Mehl, Reis, Pflanzenöl sowie verschiedene Non-Food-Artikel auf den Märkten weit verbreitet verfügbar (REACH, Quarterly Markets Overview – Spotlight on Supply, April 2025, S. 2). Die angenommenen Kosten für Lebensmittel ergeben sich aus den folgenden Überlegungen: Das WFP erhebt monatlich die Kosten für einen Warenkorb an Grundnahrungsmitteln, die ein afghanischer Haushalt zum Überleben benötigt (WFP Food Basket). Die Kosten hierfür waren in den vergangenen 12 Monaten weitgehend stabil und betrugen im Durchschnitt 5.277 AFN (vgl. WFP, Monthly Market Report, für Oktober 2024 [Ausgabe 53] bis einschließlich September 2025 [Ausgabe 64]). Der vergleichbare Lebensmittelwarenkorb des Food And Security Agriculture Cluster (FSAC), der 89 kg Mehl, 21 kg Reis, 7 kg Öl, 9 kg Hülsenfrüchte und 1 kg Salz enthält, deckt den monatlichen Kalorienbedarf einer siebenköpfigen afghanischen Familie (Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and setting the transfer value [TV] Guidance Document, April 2024, S. 12). Die Kosten für diesen Warenkorb lagen innerhalb der letzten 12 Monate landesweit durchschnittlich – leicht höher als der des WFP-Warenkorbs – bei 5.568 AFN (vgl. WFP, Monthly Market Report, für Oktober 2024 [Ausgabe 53] bis einschließlich September 2025 [Ausgabe 64]) und werden den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. Angesichts der in Kabul teilweise bis zu 10 % über dem Landesdurchschnitt liegenden Lebensmittelpreise (vgl. jeweils Anhang 1 der WFP Monthly Market Reports von Mai 2025 [Ausgabe 60] bis September 2025 [Ausgabe 64]) geht die Kammer davon aus, dass in Kabul für den Lebensmittelwarenkorb maximal 10 % mehr aufgewendet werden muss, woraus sich für den Lebensmittelwarenkorb des FSAC Kosten von monatlich etwa 6.000 AFN ergeben. Davon ausgehend, dass ein erwachsener Mann etwa ein Fünftel des für eine siebenköpfige Familie konzipierten Nahrungsmittelpakets konsumiert (OVG Hamburg, Urt. v. 23.02.2022, 1 Bf 282/20.A, juris Rn. 51; VG Berlin, Urt. v. 4.4.2025, 9 K 629/24A, juris Rn. 36), ergeben sich für einen alleinstehenden Mann in Kabul Kosten in Höhe von monatlich etwa 1.200 AFN für die zum Überleben notwendigen Lebensmittel. In diesem Betrag von 1.200 AFN sind noch nicht die Kosten für sicheres Trinkwasser sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen enthalten. Diese belaufen sich nach den aktuellsten verfügbaren Werten der CVWG für eine siebenköpfige Familie auf monatlich 594,22 AFN für Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen sowie 210 AFN für Trinkwasser (Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG) Minimum expenditure basket (MEB) and setting the transfer value (TV) Guidance Document, April 2024, S. 17 f.), woraus sich für einen erwachsenen Mann hierfür ein zusätzlicher monatlicher Finanzbedarf von etwa 161 AFN ergibt [(594,22 AFN + 210 AFN) / 5]. Für notwendige Hygieneartikel (5 Stück Seife, 150 AFN; 1 weiches 2x2 Meter Tuch, 120 AFN; Zahnbürste, 20 AFN; Zahnpasta, 70 AFN; vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG) Minimum expenditure basket (MEB) and setting the transfer value (TV) Guidance Document, April 2024, S. 18; zu den aktuellen Preisen im September 2025: REACH Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative, Dataset September 2025) sind für einen Mann monatlich etwa 360 AFN zu veranschlagen. (bb) Für eine Unterkunft in Kabul wird ein alleinstehender Mann etwa 3.000 AFN pro Monat zuzüglich Heizkosten von monatlich etwa 280 AFN aufwenden müssen. Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Miet- und Kaufpreise für Wohnimmobilien deutlich gefallen; seit 2022 nehmen die Mieten und Kaufpreise wieder zu, haben allerdings noch nicht das Ursprungsniveau vor der Machtübernahme erreicht (BFA, A Glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change, 10.12.2024, S. 6; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Afghanistan, Sozioökonomische Lage, Dezember 2024, S. 33). Die Erlangung einer dauerhaften Mietwohnung in Kabul wird Rückkehrern grundsätzlich dadurch erleichtert, dass die Mehrheit der Einwohner Kabuls in Mietobjekten lebt, sodass die Anmietung etwa einer Wohnung durchaus üblich ist. So wohnten nach einer Umfrage des BFA 60 % der Befragten (n=294) in gemieteten Objekten (BFA, Socio-Economic Survey 2024 Kabul, S. 16). Nach Daten des IOM aus dem Jahr 2024 liegt der Mietpreis für eine 4-Bett Wohnung in Kabul (außerhalb des Stadtzentrums) bei etwa 12.000 AFN (IOM, Socio-economic Situation in Afghanistan, 17.9.2024, S: 5). In ländlichen Gebieten sind die Mietkosten deutlich geringer oder es finden sich sogar kostenlose Unterkünfte (BFA, A Glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change, 10.12.2024, S. 6). Auch wenn es vereinzelte Berichte davon gibt, dass die Mietpreise in Kabul durch die zahlreichen Rückkehrer aus den Nachbarstaaten gestiegen sind (z.B. „Kabul residents say rent prices have soared amid mass deportations“, Artikel v. 18.8.2025, abrufbar unter: amu.tv/193144), gibt es derzeit keine belastbaren Angaben zu Mietpreisen, die die im Jahr 2024 erhobenen Daten in Frage stellen. Ausgehend davon, dass Art. 3 EMRK einen Rückkehrer zwar vor Obdachlosigkeit und den mit ihr verbundenen Gesundheitsgefahren schützt, jedoch nicht einen bestimmten Wohnstandard oder eine Mindestanzahl von Zimmern gewährleistet, ist einem erwachsenen Mann zuzumuten, eine Wohnung mit mehreren Personen zu teilen, sodass sich der Preis für eine 4-Bett-Wohnung außerhalb des Stadtzentrums von Kabul durch Vier teilen lässt, woraus sich Kosten von 3.000 AFN pro Person ergeben. Das Teilen einer Wohnung mit Personen außerhalb des Familienverbands ist in Kabul auch nicht ungewöhnlich. So gaben bei einer Befragung des BFA 8 % der befragten Männer (n=175) an, mit einem – nicht der eigenen Familie angehörenden – Mitbewohner zusammenzuwohnen (BFA, Socio-Economic Survey 2024 Kabul, S. 14). Es bestehen auch keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer regelmäßig höhere Preise für Wohnraum zahlen müssen. Hinzu kommen noch Heizkosten, die pro Monat mit etwa 280 AFN (50 USD / 12) zu bemessen sind (Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG) Minimum expenditure basket (MEB) and setting the transfer value (TV) Guidance Document, April 2024, S. 24, wobei die dort genannten 200 USD pro Jahr durch vier Bewohner zu teilen sind). Die damit zugrunde gelegten Unterkunftskosten für eine Einzelperson in Höhe von monatlich etwa 3.000 AFN zzgl. Heizkosten erscheinen der Kammer auch nicht als zu niedrig geschätzt. Denn die Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG) legt in ihrem Mindestwarenkorb für eine siebenköpfige Familie einen genauso hohen Bedarf von etwa 3.000 AFN zugrunde (Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG) Minimum expenditure basket (MEB) and setting the transfer value (TV) Guidance Document, April 2024, S. 17). Möglicherweise wird ein Rückkehrer auch eine deutlich günstigere Unterkunft erlangen können. Denn nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls bewohnt eine formelle Wohnung. Mehr als zwei Drittel, darunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer, leben in sog. informellen Siedlungen. Die Mieten für diese sehr einfach gehaltenen Behausungen sind deutlich günstiger (Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13; Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 11 f.). Aktuelle Angaben zur durchschnittlichen Miethöhe in informellen Unterkünften lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen allerdings nicht entnehmen. Als mögliche Erstunterkunft für Rückkehrer unmittelbar nach ihrer Ankunft in Kabul kommen übergangsweise auch Hotels und insbesondere Teehäuser (Chai Kana) in Betracht. Hierbei handelt es sich um traditionelle afghanische „Restaurants“. Tagsüber kann hier sehr einfach auf Teppichen und Kissen sitzend gegessen und nachts gegen ein kleines Entgelt auf selbigen geschlafen werden (Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12). Auch wenn keine aktuellen Erkenntnisse zur Verfügbarkeit und Preisen vorliegen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Unterkünfte nicht mehr zur Verfügung stehen. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass Rückkehrer in Kabul gegenwärtig regelhaft obdachlos werden. Denn belastbare, insbesondere nach Umständen und Intensität nachvollziehbare Berichte zu einer über Einzelfälle hinausgehenden Obdachlosigkeit junger, gesunder und alleinstehender männlicher Rückkehrer nach Kabul sind nicht ersichtlich. (cc) Ein unter (1) beschriebener Rückkehrer wird in Kabul – jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase – pro Monat etwa 5.246 AFN erwirtschaften können. Nach der Machtübernahme der Taliban hat sich der Arbeitsmarkt zunächst drastisch verschlechtert; mehr als eine halbe Million Personen verloren ihre Arbeitsstellen. Die Arbeitslosigkeit stieg, die Reallöhne sanken deutlich (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 17.9.2024, S. 6; EUAA, Afghanistan Country Focus, November 2024, S. 70 f.). Durch die Stabilisierung der Wirtschaft sind ab der ersten Jahreshälfte 2023 allerdings wieder Arbeitsstellen entstanden; insbesondere in Städten finden Tagelöhner (wenn auch nur in begrenztem Umfang) wieder Arbeit (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Afghanistan Soziökonomische Lage, Dezember 2024, S. 15). Der Zugang zu einem festen Arbeitsverhältnis hingegen gelingt in der Regel nur über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Afghanistan, Sozioökonomische Lage, Dezember 2024, S. 16). Nach einer Befragung des BFA (n=175) sind etwa 23 % der befragten Männer arbeitslos (BFA, Socio-Economic Survey 2024 Kabul, S. 10). Nach Angaben des UNDP lag die Beschäftigungsrate von Männern im Jahr 2024 bei 84 % (UNDP, Afghanistan Socio- Economic Review, 30.4.2025, S. 35). Für junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Kabul auch alleine und unabhängig davon aufweisen, ob sie bereits Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und mit schwerer körperlicher Tätigkeit, wie sie insbesondere auf dem Tagelöhnermarkt gefordert wird, gemacht haben. Dies gilt jedenfalls, wenn sie zumindest eine der Landessprachen beherrschen und im „heimischen“ Kulturkreis sozialisiert wurden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer ohne vorherige Arbeitserfahrung und ohne ein Unterstützungsnetzwerk – jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase – nur einen unterdurchschnittlichen Lohn als ungelernter Arbeiter erwirtschaften könnten. Die Einkommen haben sich stabilisiert und sind gemäß einigen Quellen höher als vor der Machtübernahme (EUAA, Country Focus Afghanistan, November 2024, S. 70; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Afghanistan Soziökonomische Lage, Dezember 2024, S. 18; BAMF, Länderreport 72 Afghanistan, S. 15 f.). Das aktuell durchschnittlich in Afghanistan erzielbare Einkommen differiert im landesweiten Vergleich und hängt von den Fertigkeiten des Arbeitssuchenden ab: In Kabul erreichen Arbeiter ausweislich einer Befragung des BFA für qualifizierte Arbeit im Oktober 2024 einen Lohn von 800 AFN pro Arbeitstag; ungelernte Arbeiter können etwa 400 AFN pro Arbeitstag erwirtschaften (BFA, A Glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change, 10.12.2024, S. 3 f.). Nach den deutlich aktuelleren Angaben des WFP, welche die Kammer ihren weiteren Berechnungen zugrunde legt, war in Kabul innerhalb der letzten fünf Monate von Mai bis September 2025 (weiter zurückliegende Daten liegen speziell für Kabul nicht vor) für einen ungelernten Arbeiter ein durchschnittlicher Tageslohn von 400 AFN erzielbar. Zu diesem Lohn konnten ungelernte Arbeiter im Umfang von durchschnittlich 3,06 Arbeitstagen je Woche in Kabul tätig sein (WFP, Monthly Market Reports von Mai 2025 [Ausgabe 60] bis September 2025 [Ausgabe 64]). Dies ergibt ein erreichbares Monatseinkommen (Erwartbare Arbeitstage geteilt durch sieben Kalendertage, dies multipliziert mit 30 Kalendertagen pro Monat und wiederum multipliziert mit dem Tagesarbeitslohn) von 5.246 AFN. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Durchschnitt der letzten fünf Monate relevant unter dem in Kabul zu erwartenden Jahresdurchschnitt liegt. Denn im afghanistanweiten Landesdurchschnitt – für den Zahlen der vergangenen 12 Monate vorliegen – lag der Lohn der letzten 5 Monate (3.178 AFN) nur ganz geringfügig unter dem Durchschnitt der letzten 12 Monate (3.185 AFN). Die (freiwillige und unfreiwillige) Rückkehr von etwa 2,4 Millionen afghanischen Geflüchteten aus den Nachbarländern Afghanistans seit Beginn des Jahres 2025 (UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns Emergency Update #7, 28.08.2025, S. 1) erhöht gegenwärtig zwar die Konkurrenz auf dem Tagelöhnermarkt (WFP, Afghanistan Monthly Market, Issue 62: July 2025, S. 2; Famine Early Warning Systems Network, Afghanistan Key Message Update July 2025, S. 2), doch kann den aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnommen werden, dass hiermit aktuell eine Verringerung des Einkommens eines ungelernten Arbeiters in Kabul einhergeht. Vielmehr ist, wie vorstehend dargestellt, insbesondere die Zahl der Wochentage, an denen ein ungelernter Arbeiter im Durchschnitt Arbeit finden kann, sowie der durchschnittliche Tageslohn trotz des erheblichen Zustroms an Arbeitskräften auch nach Kabul weitestgehend konstant geblieben. (c) Ausgehend von den zuvor dargestellten Möglichkeiten der Existenzsicherung ist anzunehmen, dass der unter (1) beschriebene Rückkehrer seinen täglichen Bedarf – jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase – durch Erwerbstätigkeit sichern können wird, sodass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer in zeitlichem Zusammenhang mit einer Abschiebung verelenden. Innerhalb einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase ist zu erwarten, dass ein Rückkehrer seinen Lebensunterhalt noch nicht vollständig eigenständig sichern kann. Denn regelmäßig dürften anfängliche einmalige Kosten entstehen, welche jedenfalls unmittelbar nach der Rückkehr voraussichtlich nicht durch Erwerbstätigkeit gedeckt werden können. Darunter fallen zum einen Kosten für eine Erstausstattung im Haushalt (Ofen, Kocher, Wasserkanister, Geschirr, Decken), die einen Betrag von jedenfalls etwa 20.000 AFN kaum erreichen werden (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 145). Zum anderen setzt das Anmieten einer Wohnung in vielen Fällen die Hinterlegung einer Kaution von bis zu sechs Monatsmieten (sechs Monatsmieten in Höhe von jeweils 12.000 AFN ergibt einen Betrag von 72.000 AFN. Auf vier Bewohner aufgeteilt ergibt sich ein Kautionsbetrag für eine Einzelperson von 18.000 AFN) voraus, sofern nicht ein Mietbürge gestellt werden kann (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 122 m.w.N.). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass ein Rückkehrer nicht unmittelbar im Anschluss an die Rückkehr eine Wohnung anmieten können wird, sodass für den Anfangszeitraum höhere Mietkosten anzusetzen sind, beispielsweise für eine Unterkunft in Teehäusern oder Hotels. Diese Kosten können Rückkehrer jedoch zur Überzeugung der Kammer durch staatliche Rückkehrhilfen decken. Ebenso durch Rückkehrhilfen aufgefangen wird ein – insbesondere für Rückkehrer ohne vorherige Arbeitserfahrung und ohne ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan – noch unterdurchschnittlicher Lohn innerhalb einer mehrmonatigen anfänglichen Wiedereinfindungsphase in Afghanistan. Im Einzelnen: Ein freiwilliger Rückkehrer aus Deutschland nach Afghanistan kann auf staatliche Rückkehrhilfen zurückgreifen, mit deren Hilfe er zunächst sein Existenzminimum bestreiten oder sich auch eine (selbstständige) berufliche Existenz aufbauen könnte. Rückkehrern nach Afghanistan stehen seit Beginn des Jahres 2025 über das Rückkehrprogramm REAG/GARP wieder finanzielle Leistungen zur Verfügung. Die Reise- und Transportkosten werden bis zum Zielflughafen übernommen. Für während der Rückkehr bis zum Zielort entstehende Kosten kann eine Reisebeihilfe in Höhe von bis zu 200 EUR je volljähriger Person gewährt werden. Darüber hinaus wird regelmäßig eine finanzielle Starthilfe zur persönlichen Unterstützung während der Stabilisierungsphase nach der Rückkehr in Höhe von 1.000 EUR je erwachsener Person gewährt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 4.4.2025, 9 K 629/24 A, juris Rn. 38 und die Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter https://www.returningfromgermany.de/countries/afghanistan/, zuletzt abgerufen im Oktober 2025; vgl. hierzu auch VG Greifswald, Urt. v. 26.6.2025, 1 A 1203/25 HGW, juris Rn. 207). Insoweit hat auch die Beklagte vorgetragen, dass Rückkehrhilfen seit Januar 2025 ausgezahlt würden. Es sei zutreffend, dass ein Betrag in Höhe von 1.000 EUR und ein „Taschengeld“ in Höhe von 200 EUR in bar ausgezahlt würde. Zusätzlich würden die Reisekosten durch staatliche Leistungen finanziert werden. Eine wesentliche Bedingung für die Auszahlung sei die freiwillige Rückkehr. Ob dem Kläger die Rückkehrhilfen – die regelmäßig bei freiwilliger Ausreise gewährt werden – im Falle einer Abschiebung gegebenenfalls nicht bewilligt würden, kann hier dahinstehen. Diesbezüglich wäre die Berufung des Klägers auf die Gefahr der Verelendung, die ohne Erhalt der Starthilfe einträte, rechtsmissbräuchlich, weil es sich soweit um einen von ihm selbst geschaffenen Umstand handeln würde (VG Berlin, Urt. v. 4.4. 2025, 9 K 629/24 A, juris Rn. 38). Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger keinen Zugang zu den Rückkehrhilfen erhalten wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvereinbarung zum Programm „REAG/GARP 2.0“ zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern vom 8. Dezember 2023 (Bürgerschafts-Drs. 22/14238), welche in § 2 Nr. 1 ausführt, dass kein Anspruch auf die Förderung besteht. Jedoch nimmt das Gericht angesichts dessen, dass im Annex 1 dieser Verwaltungsvereinbarung ein detaillierter Kriterienkatalog zur Bestimmung des förderungsberechtigten Personenkreises aufgestellt wird und auch der Hamburgische Senat betreffend diese Verwaltungsvereinbarung in einer „Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft“ vom 30. Januar 2024 von „anspruchsberechtigten Personen“ spricht, welche unter anderem eine einmalige Starthilfe erhalten (Bürgerschafts- Drs. 22/14238, S. 2), an, dass die Rückkehrhilfen grundsätzlich allen Personen gewährt werden, welche die aufgestellten Förderkriterien erfüllen – darunter voraussichtlich auch der Kläger. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob für Rückkehrer darüber hinaus noch weitere Unterstützungsprogramme, wie beispielsweise das von der Beklagten in Kooperation mit dem Reintegrationspartner „International Returns and Reintegration Assistance“ (IRARA) angebotene nationale Pilotprogramm zur Reintegrationsunterstützung in Afghanistan oder das Unterstützungsprogramm der Internationalen Organisation für Migration (IOM), zur Verfügung stehen würden. (2) Individuelle Umstände in der Person des Klägers, die gleichwohl die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Kabul begründen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger hat keinerlei Erkrankungen geltend gemacht und es ist auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich oder vorgetragen, dass er weniger robust und durchsetzungsfähig als Personen, die typischerweise zu der Gruppe der nichtvulnerablen jungen Männer gehören, wäre. Vielmehr hat der Kläger angegeben, in Afghanistan 12 Jahre lang die Schule besucht zu haben. Zudem hat er nach eigenen Angaben als Aushilfe in der Landwirtschaft gearbeitet und so bereits erste Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan gesammelt. Darüber hinaus war er auch in der Türkei und in Deutschland für mehrere Monate als Lagerarbeiter erwerbstätig. Auf die Frage, ob er darüber hinaus noch über ein leistungsstarkes und -williges soziales und familiäres Netz verfügt, kommt es aufgrund der unter (1) dargestellten Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an. b) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Schließlich bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung und die Bestimmung der gesetzlichen Ausreisepflicht binnen 30 Tagen im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler im Zusammenhang mit der Befristungsentscheidung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans. Der am 24. Mai 2000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und stammt aus der Provinz Kabul. Nach eigenen Angaben verließ er Afghanistan etwa zehn Tage nach der Machtübernahme der Taliban. Nach längeren Aufenthalten im Iran und der Türkei reiste er auf dem Landweg nach Deutschland, wo er am 24. Juni 2024 einreiste und am 26. Juni 2024 einen Asylantrag stellte. In der Anhörung durch die Beklagte am 21. August 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwägerin und seiner Schwester in den Iran ausgereist zu sein. Von dort sei er allein in die Türkei weitergereist. In der Türkei habe er zweieinhalb Jahre gelebt und gearbeitet und sei mit Ersparnissen aus dieser Tätigkeit nach Deutschland gekommen. Er habe in Afghanistan die 12. Klasse abgeschlossen und nach der Schule in der Landwirtschaft gearbeitet. Das Haus der Familie in Kabul sei inzwischen verkauft worden. Aktuell habe er in Afghanistan keine Verwandten oder Freunde mehr, die bereit wären, ihn aufzunehmen und finanziell zu unterstützen. Nach den Gründen für seinen Asylantrag befragt, gab er im Wesentlichen an, er sei aufgrund von Drohungen des Mullahs seines Dorfes, xxx, und dessen Vertrauensperson, xxx, die beide Anhänger der Taliban seien, ausgereist. Die Drohungen stünden im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines getöteten Bruders, der als Hausmeister für eine amerikanische Organisation in Kabul gearbeitet habe. Deswegen sei die gesamte Familie, die im Dorf unter einem Dach gelebt habe, bedroht worden. Die Drohungen seien in Form von Drohbriefen, aber auch mündlich durch den Dorfvorsteher - bereits vor der Machtübernahme - erfolgt. Sein Bruder sei vor etwa vier Jahren vor dem Gebäude des Innenministeriums erschossen worden. Der Täter sei die Vertrauensperson des Dorfmullahs, xxx, gewesen. Er habe ihn gezielt erschossen, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Er, der Kläger, und seine Familie hätten nach dem Tod seines Bruders weitere Drohungen erhalten, wonach sie Ungläubige und Abtrünnige seien. Sie hätten nicht an einen anderen Ort Afghanistans ziehen können, da sie sich nicht vor dem Mullah hätten verstecken können. Zudem habe er, der Kläger, sich nach dem Tod seines Bruders um dessen Stelle bei der amerikanischen Organisation beworben und sich zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban im Bewerbungsverfahren befunden. Ihm persönlich sei vor seiner Ausreise aus Afghanistan nie etwas passiert, es habe auch keine Konflikte zwischen Mullah xxx und ihm gegeben. Bei einer jetzigen Rückkehr nach Afghanistan – vor allem aus dem westlichen Ausland – wäre sein Leben dort in Gefahr. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen. Mit Bescheid vom 31. März 2025, zugestellt am 14. April 2025, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Afghanistan an und regelte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Kläger die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht dargelegt habe. Er sei unverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Denn die geschilderten Drohungen überschritten nicht die Schwelle schwerer Menschenrechtsverletzungen, da sie sich darauf beschränkt hätten, dass seine Familie ungläubig und abtrünnig sei. Ernsthafte Konsequenzen seien dem Kläger nie in Aussicht gestellt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Bedrohungen gegen die Familie in konkrete Verfolgungshandlungen umschlagen würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen ebenso wenig vor wie die für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger sei jung, gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Er verfüge über eine gute Schulbildung und habe in Afghanistan bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt. Zwar verfüge er in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Netzwerk mehr, doch könne er sein Existenzminimum durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit alleine sichern. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 16. April 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er keinerlei Angehörigen mehr in Afghanistan habe. Sein Vater und sein Bruder seien tot. Seine Mutter, Schwester und Schwägerin lebten im Iran. Das Haus in Afghanistan sei verkauft. Angesichts des in Afghanistan fehlenden familiären Rückhalts, fehlender Unterkunftsmöglichkeiten und fehlender beruflicher Qualifikation, könne er im Falle einer Rückkehr sein Existenzminimum nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit decken. Aus diesem Grund sei zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot festzustellen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2025, soweit dieser entgegensteht, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid. Die Kammer hat die Asylakte des Klägers zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, in der der Kläger persönlich angehört worden ist. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ebenfalls waren die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Homepage des Gerichts abrufbaren Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung.