Beschluss
5 AE 953/12
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:1113.5AE953.12.0A
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Leitsätze
Bei Folgeschutzanträgen darf die Abschiebung nicht vollzogen werden, solange das Bundesamt nicht darüber entschieden hat, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.(Rn.3)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für den Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller nicht aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2012 in den Kosovo abgeschoben werden darf, solange nicht von der Antragsgegnerin über den Folgeschutzantrag vom 12. November 2012 entschieden worden ist.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Folgeschutzanträgen darf die Abschiebung nicht vollzogen werden, solange das Bundesamt nicht darüber entschieden hat, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.(Rn.3) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für den Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller nicht aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2012 in den Kosovo abgeschoben werden darf, solange nicht von der Antragsgegnerin über den Folgeschutzantrag vom 12. November 2012 entschieden worden ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde zu untersagen, den Antragsteller vor Entscheidung über den „Folgeantrag“ abzuschieben, hat Erfolg. Das Gericht sieht in dem am 12. November 2012 an die Antragsgegnerin gerichteten Antrag allerdings keinen Folgeantrag gemäß § 71 AsylVfG, weil damit nicht erneut Asyl, sondern Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt wird. Es handelt sich mithin um ein Folgeschutzgesuch, bei dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht durch § 71 AsylVfG beschränkt, sondern in unmittelbarer Anwendung des § 51 VwVfG zu prüfen ist und deshalb auch nach behördlichem Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG eröffnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1999, 1 C 6/99, NVwZ 2000, 204 ff., vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 9 C 41/99, BVerwGE 111, 77 ff.). Die streitige Frage, ob bei Folgeschutzanträgen § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (analog) Anwendung findet (dagegen: VGH München, Beschl. v. 29.11.2005, 24 CE 05.3107, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 14.12.2006, 8 Q 2642/06.A, juris; dafür: OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.11.2004, 8 ME 254/04, juris), und die Frage, ob gemäß § 71 Abs. 4 AsylVfG der Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in entsprechender Anwendung (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts) vom Gericht heranzuziehen ist, können offen bleiben. Denn Voraussetzung für beides dürfte sein, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Folgeschutzantrag beschieden hat. Dies ist im vorliegenden Fall noch nicht geschehen. Das erkennende Gericht stimmt dem VGH München zu, soweit dieser in dem Beschluss vom 29. November 2005, 24 CE 05.3107 (juris Rn. 12) feststellt, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stelle für sich alleine noch keinen Grund dar, von der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers abzusehen. Das erkennende Gericht entnimmt indes dem § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG den Rechtsgedanken, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden darf, solange das Bundesamt nicht darüber entschieden hat, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Aus diesem Rechtsgedanken, der auch für Folgeschutzanträge gelten dürfte, entnimmt das erkennende Gericht den Anordnungsanspruch für den Antragsteller im vorliegenden Verfahren. Der Anordnungsgrund ist gegeben, weil die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren Antragsabweisung beantragt hat, was darauf schließen lässt, dass sie eine von der Ausländerbehörde geplante vorzeitige Abschiebung nicht ohne gerichtliche Anordnung unterbindet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO.