Beschluss
5 V 5365/21
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:1228.5V5365.21.00
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Leitsätze
1. Die Öffnung der Wohnung bedarf nach § 23 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013) im Gegensatz zur Durchsuchung der Wohnung nicht der Anordnung durch das Verwaltungsgericht.(Rn.19)
2. Die Schulpflicht eines Kindes nach § 37 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) dauert grundsätzlich fort, es sei denn, dass es einen anderen Ort verzogen ist. Ist das Gericht jedoch davon nicht überzeugt, geht dies im Verfahren auf richterliche Anordnung der Durchsuchung zulasten des Kindes.(Rn.24)
3. Im Einzelfall ist die Durchsuchung auch angesichts des intensiven Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 Abs 1 GG angemessen. Ausgehend von der fortbestehenden Schulpflicht ist diese nachhaltig über mehrere Monate missachtet.(Rn.34)
Tenor
Die Durchsuchung der Wohnung der gesetzlichen Vertreterin in der A.-Straße in … Hamburg nach der Antragsgegnerin wird zum Zweck der zwangsweisen Zuführung zur Schule im Zeitraum vom 5. bis 28. Januar 2022 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Öffnung der Wohnung bedarf nach § 23 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013) im Gegensatz zur Durchsuchung der Wohnung nicht der Anordnung durch das Verwaltungsgericht.(Rn.19) 2. Die Schulpflicht eines Kindes nach § 37 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) dauert grundsätzlich fort, es sei denn, dass es einen anderen Ort verzogen ist. Ist das Gericht jedoch davon nicht überzeugt, geht dies im Verfahren auf richterliche Anordnung der Durchsuchung zulasten des Kindes.(Rn.24) 3. Im Einzelfall ist die Durchsuchung auch angesichts des intensiven Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 Abs 1 GG angemessen. Ausgehend von der fortbestehenden Schulpflicht ist diese nachhaltig über mehrere Monate missachtet.(Rn.34) Die Durchsuchung der Wohnung der gesetzlichen Vertreterin in der A.-Straße in … Hamburg nach der Antragsgegnerin wird zum Zweck der zwangsweisen Zuführung zur Schule im Zeitraum vom 5. bis 28. Januar 2022 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. I. Die Antragstellerin erstrebt die richterliche Entscheidung über die Öffnung und Durchsuchung einer Wohnung zwecks zwangsweiser Zuführung einer Schülerin zur Schule. Die Antragsgegnerin wurde … 2015 in Flensburg geboren. Gemeldet ist sie gemäß vom Gericht eingeholter Einwohnermeldeauskunft vom 23. Dezember 2021 - ebenso wie ihre allein sorgeberechtigte Mutter - an der aus Rubrum und Tenor ersichtlichen Anschrift. Das Mietverhältnis mit einem Unternehmen der B.-Gruppe dauert nach deren telefonischer Mitteilung gegenüber dem Gericht vom 27. Dezember 2021 fort. Die Fiktionsbescheinigungen für die Aufenthaltserlaubnisse von Kindsmutter … Staatsangehörigkeit und Antragsgegnerin … Staatsangehörigkeit sind nach telefonischer Mitteilung der Ausländerbehörde vom 27. Dezember 2021 gegenüber dem Gericht am 21. August 2021 abgelaufen. Die Antragsgegnerin wurde der Schule C. zur Einschulung zugewiesen. Sie erschien am 11. August 2021 nicht zur Einschulung. Auf Nachfrage der Schule teilte die Kindsmutter mit E-Mail von diesem Tag mit, dass sie noch in Afrika sei, ein Problem bestehe und sie Ende September kämen. Die Kindsmutter teilte der Schule mit weiterer E-Mail vom 15. September 2021 mit, den Vertrag zu kündigen, da sie es nicht mehr nach Deutschland schaffe. Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragstellerin forderte die Kindsmutter mit Schreiben vom 25. August 2021 bzw. E-Mail vom 17. September 2021 auf, bis zum 14. September 2021 bzw. 1. Oktober 2021 eine Schulbescheinigung vorzulegen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragstellerin teilte der Kindsmutter mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 mit, sie sei verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht der Antragsgegnerin nachzuweisen. Unter Nr. 1 gab sie der Kindsmutter auf unverzüglich, spätestens zum 22. Oktober 2021, die Erfüllung der Schulpflicht der Antragsgegnerin durch Vorlage einer Schulbescheinigung in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Unter Nr. 2 wurde widrigenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Zustellung des Bescheids wurde durch die Post am 12. Oktober 2021 an der Meldeanschrift unternommen, ebenso am 12. November 2021 die Zustellung einer Mitteilung vom 9. November 2021 über die Verwirkung des Zwangsgelds. Eine Antwort der Kindsmutter blieb jeweils aus. Bei einem Telefonat teilte ein sich als Kindsvater ausgebender Gesprächspartner der Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragstellerin mit, dass Kindsmutter und Antragsgegnerin nicht mehr in Deutschland seien, ohne anzugeben, wo sie sich aufhielten. Bei einem Hausbesuch am Mittwoch, 1. Dezember 2021, um 10.00 Uhr durch die Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragstellerin wurde nur eine Nachbarin angetroffen, die angab, Antragsgegnerin und Kindsmutter habe sie seit dem Sommer nicht mehr gesehen. Die Antragstellerin hinterließ eine schriftliche Aufforderung an die Kindsmutter, sich binnen einer Woche mit ihr in Verbindung zu setzen. Eine Antwort blieb aus. Die Polizei Hamburg der Antragstellerin suchte am Abend des gleichen Tags gegen 22.00 Uhr die Meldeanschrift auf. Sie konnte bei Eintreffen aus der Wohnung im Erdgeschoss rechts Licht wahrnehmen. Nach Betätigen der Klingel wurde das Licht ausgeschaltet. Auch nach mehrfachem Klingeln wurde die Tür nicht geöffnet. Bei einem Hausbesuch am Mittwoch, 22. Dezember 2021, um 6.30 Uhr durch die Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragstellerin wurde nur außerhalb der Wohnung ein Nachbar angetroffen. Es öffnete niemand die Wohnung. Die Antragstellerin hat am 23. Dezember 2021 das Verwaltungsgericht Hamburg angerufen und eine von einer Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt gezeichnete Anordnung des Schulzwangs nach § 41a HmbSG vorgelegt. Die Antragstellerin beantragt, dem Vollziehungsbeamten der Behörde für Schule und Berufsbildung zum Zweck der Vorführung nach § 41a HmbSG im Zeitraum vom 5. Januar 2022 bis 28. Januar 2022 zu gestatten, die Wohnung der gesetzlichen Vertreter in der A.-Straße in 20537 Hamburg zu öffnen und nach der Antragsgegnerin zu durchsuchen, wenn sie ihre Schulpflicht nicht erfüllt. Der Antrag ist der Antragsgegnerin vor der Entscheidung nicht zugestellt worden. II. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person wird nach § 23 Abs. 3 Satz 4 HmbVwVG abgesehen, da dies erforderlich ist, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. III. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig, soweit er die Anordnung einer Durchsuchung betrifft. a) Die gerichtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, in dessen Bezirk die behördlichen Eingriffe vorgenommen werden sollen, folgt aus § 23 Abs. 3 Satz 3 HmbVwVG. b) Statthaft ist der Antrag, soweit er auf die richterliche Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung abzielt, und unstatthaft, soweit er auf eine gesonderte richterliche Anordnung einer Öffnung abzielt. Die behördliche Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck der zwangsweisen Zuführung zur Schule, nicht aber die behördliche Öffnung der Wohnung unterliegt im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 GG grundsätzlich dem Vorbehalt richterlicher Anordnung. Im Anwendungsbereich des § 23 HmbVwVG ist nach dessen Abs. 1 die Vollziehungsperson befugt, Wohnungen, Geschäftsräume und sonstiges Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert. Nach Abs. 2 ist sie befugt, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen. Nach Abs. 3 Satz 1 dürfen Wohn- und Geschäftsräume der pflichtigen Person ohne deren Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden, die bei der Vollstreckung vorzuzeigen ist. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Eine Anwendung des § 23 HmbVwVG ist hinsichtlich der zwangsweisen Zuführung zur Schule eröffnet. Zum einen ist die Behörde zur Öffnung und Durchsuchung befugt. Zum anderen bedarf zwar nicht gesondert die Öffnung, aber die Durchsuchung grundsätzlich der Anordnung durch das Verwaltungsgericht. Die Behörde ist aufgrund § 41a Satz 1 Var. 2 HmbSG befugt, Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nach §§ 37 und 38 HmbSG nicht nachkommen, der Schule zwangsweise zuzuführen. Diese Bestimmung ist nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (Bü.-Drs. 18/1962, S. 4) lex specialis zur Vorschrift über die Vorführung (nunmehr in § 19 Abs. 1 HmbVwVG, vormals in § 23 Abs. 1 HmbVwVG a.F.). Die weiteren Vorschriften über die Vorführung in § 19 Abs. 2 und 3 HmbVwVG finden aufgrund § 41a Satz 2 HmbSG Anwendung. Danach darf die Vorführung (hier: Zuführung) nur durch eine Person mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden und darf die vorgeführte (hier: zugeführte) Person nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch für die Dauer von vierundzwanzig Stunden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der aus der Entwurfsbegründung (Bü.-Drs. 18/1962, S. 4) hervorgeht, ist die Vollziehungsperson nach der allgemeinen Vorschrift (nunmehr § 23 Abs. 1 HmbVwVG, vormals der Vollstreckungsbeamte nach § 7 Abs. 1 HmbVwVG a.F.) berechtigt, Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum zu betreten und zu durchsuchen, um das Kind bzw. den Jugendlichen an sich zu nehmen, und der Schule zwangsweise zuzuführen. Im Gesetzeswortlaut hat dies in § 115 a.E. HmbSG seinen Niederschlag gefunden, mit dem das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Bü.-Drs. 18/1962, S. 4) erfüllt wird. Danach schränkt § 41a HmbSG das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG ein. Aus der besonderen Regelung in § 41a HmbVwVG geht hervor, dass mit der zwangsweisen Zuführung die aus dem Gesetz folgende Schulpflicht vollstreckt wird und es keiner vorherigen Titulierung durch Verwaltungsakt bedarf. Nach der Entwurfsbegründung (Bü.-Drs. 18/1962, S. 4) wird mit § 41a HmbSG die zuständige Behörde zur Vorführung (im Gesetzeswortlaut: Zuführung) ermächtigt. Anknüpfungspunkt der zwangsweisen Zuführung ist „die eigenständige Pflicht der Kinder und Jugendlichen, ihr Recht auf schulische Bildung auch wahrzunehmen und schulischen Weisungen zu folgen“ (Bü.-Drs. 18/1962, S. 4). Diese gesetzliche Schulpflicht nach §§ 37, 38 HmbSG bedarf grundsätzlich keiner Konkretisierung durch Verwaltungsakt. 2. Der Antrag ist, soweit zulässig, auch begründet. a) Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens auf richterliche Anordnung ist die Antragsgegnerin nach § 37 HmbSG schulpflichtig. Sie ist aufgrund ihres Alters nach § 38 HmbSG als schulpflichtig zur Einschulung an der Schule C. vorgesehen gewesen. Die Schulpflicht der Antragsgegnerin nach hamburgischen Recht dauert grundsätzlich fort, es sei denn, dass sie in einen anderen Ort verzogen ist. Davon ist das Gericht jedoch nicht überzeugt. Dies geht zulasten der Antragsgegnerin. Es ist nicht gewiss, dass die Antragsgegnerin dauerhaft einen Aufenthalt an einem anderen Ort genommen hätte, was im Gegensatz zu einem bloßen auswärtigen Aufenthalt die Schulpflicht nach hamburgischen Recht entfallen ließe. Die Behauptungen der Kindsmutter gegenüber der Schule C. in den E-Mails vom 11. August 2021 bzw. 15. September 2021, sich in Afrika aufzuhalten bzw. es nicht nach Deutschland zu schaffen, sind im Hinblick auf Ort, nähere Umstände der Reise und des Aufenthalts unsubstantiiert und darüber hinaus unbelegt. Nicht einmal ist mitgeteilt, ob sich die Antragsgegnerin im Land ihrer Staatsangehörigkeit … oder im Land der Staatsangehörigkeit ihrer Mutter … aufhalten sollte. Das Wohnungsmietverhältnis für die aus Rubrum und Tenor ersichtliche Wohnung dauert ausweislich aktueller Vermieterangaben fort. Auf postalische Anschreiben, auf Bescheide sowie auf E-Mails der Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragstellerin hat die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin nicht geantwortet und damit nicht zur Aufklärung beigetragen. Der Ablauf der Fiktionsbescheinigung belegt an sich noch nicht, dass die Antragsgegnerin sich nicht wieder in Hamburg aufhält. b) Ausgehend von einer fortbestehenden Schulpflicht der Antragsgegnerin ist die Anordnung von Schulzwang nach § 41a Satz 1 Var. 2 HmbSG rechtmäßig. Die Anordnung hat gemäß § 19 Abs. 2 HmbVwVG i.V.m. § 41a Satz 2 HmbSG eine Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt getroffen. Bei der Umsetzung ist zu beachten, dass gemäß § 19 Abs. 2 HmbVwVG i.V.m. § 41a Satz 2 HmbSG die festgehaltene Person nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, insbesondere den Schulbesuch, festgehalten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vierundzwanzig Stunden. Ein Richtervorbehalt besteht für diese nicht freiheitsentziehende, sondern lediglich freiheitsbeschränkende Maßnahme nicht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist beachtet. Im Einzelnen: Nach dem Ende der Winterferien ab 5. Januar 2022 ist die zwangsweise Zuführung geeignet, um die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer Schulpflicht anzuhalten. Mildere, gleichermaßen wirksame Mittel stehen nicht zu Gebote. Nach der Entwurfsbegründung (Bü.-Drs. 18/1962, S. 4) ist im Fall des Fernbleibens von der Schule eine Vorführung (nach dem Gesetzeswortlaut: zwangsweise Zuführung) dann angemessen, wenn pädagogische Bemühungen ohne Erfolg geblieben sind, wobei Schülerin oder Schüler zu nach den zu ihren bzw. seinen den regelmäßigen Schulbesuch beeinträchtigenden Lebensumständen zu hören ist. Dergleichen ist hier nicht zielführend, da kein Kontakt hergestellt werden kann. Zuletzt hat eine Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der Kindsmutter nicht zum Erfolg einer Erfüllung der Schulpflicht geführt. Die zwangsweise Zuführung ist angemessen, um dem staatlichen Erziehungsauftrag nach Art. 7 GG nachzukommen. c) Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist nicht nur ein formaler Akt, vielmehr ist vom Gericht die Verhältnismäßigkeit zu prüfen (dies hervorhebend BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979, 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97, juris Rn. 47). Diese ist vorliegend gewahrt. Die Durchsuchung der Wohnung an derjenigen Anschrift, an der Antragsgegnerin und Kindsmutter nach wie vor gemeldet sind, ist geeignet, die Antragsgegnerin aufzufinden, so dass sie der Schule zugeführt und zur Erfüllung ihrer Schulpflicht angehalten werden kann. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens auf richterliche Anordnung ist - wie bereits ausgeführt - nicht gewiss, dass die Antragsgegnerin sich dort nicht länger aufhält. Die Durchsuchung ist auch erforderlich. Ein anderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Ein weiterer Hausbesuch ohne Durchsuchung verspricht keinen Erfolg, nachdem bei drei Hausbesuchen, auch um 6.30 Uhr und 22.00 Uhr und damit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten von Berufstätigen, an der Meldeanschrift niemand angetroffen worden ist. Die Durchsuchung ist auch angesichts des intensiven Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung angemessen. Ausgehend von der fortbestehenden Schulpflicht ist diese nachhaltig über mehrere Monate missachtet. IV. Die richterliche Entscheidung wird gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 HmbVwVG mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam. Die Antragstellerin wird im Wege der Amtshilfe für das Gericht gemäß § 14 VwGO beauftragt, den Beschluss der Antragsgegnerin, nach Möglichkeit unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme zuzustellen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2021, 5 V 5309/21, n.v.; VG Ansbach, Beschl. v. 9.2.2006, AN 15 X 06.00377, juris Rn. 14). V. Eine Kostenentscheidung ist mangels kontradiktorischen Verfahrens nicht veranlasst (VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2021, 5 V 5309/21, n.v.; vgl. VG Cottbus, Urt. v. 24.9.2021, 9 I 9/21, juris Rn. 13 m.w.N.).