Urteil
5 K 2345/21
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0204.5K2345.21.00
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Leitsätze
1. Der in einem Besetzungsfehler der Schulkonferenz liegende Verfahrensfehler in einem Ordnungsmaßnahmeverfahren wird nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) geheilt, wenn der erforderliche Beschluss in einer ordnungsgemäß besetzten Schulkonferenz nachgeholt wird.(Rn.57)
2. Der Anlass eines schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmeverfahrens ist zur Anhörung der Schülerin oder des Schülers und der Sorgeberechtigten notwendig in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu konkretisieren.(Rn.71)
3. Die Schülerin oder der Schüle und die Sorgeberechtigten sind nach § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) nur zu den Umständen anzuhören, die nach Einschätzung er Klassenkonferenz als Kerngeschehen für ihre Entscheidung erheblich waren. Nicht angehört werden muss zu weiteren Umständen, auf welche als Randgeschehen die Klassenkonferenz ihre Entscheidung nicht zu stützen sucht.(Rn.75)
4. Über den Ausschluss wegen eines gesetzlichen Ausschlussgrundes oder wegen geltend gemachter Besorgnis der Befangenheit entscheidet nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2, 88 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) die Klassenkonferenz. Im Einzelfall kann aber nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 46 Var. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) ein diesbezüglicher Fehler unbeachtlich sein.(Rn.62)
5. Tatbestandlich setzt eine schulische Ordnungsmaßnahme wegen § 49 Abs. 1 Satz 3 und 7, Abs. 4 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) ein zu ihr Anlass gebendes Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers voraus. Nach Ermessen kann im Ordnungsmaßnahmeverfahren unter Wahrung der Anhörungsrechte ein zu dem Anlass gebenden Fehlverhalten hinzutretendes weiteres Fehlverhalten berücksichtigt werden.(Rn.82)
6. Letzten Endes geht es bei der Verhängung förmlicher Ordnungsmaßnahmen um pädagogische Wertungen, die sich einer Überprüfung am Maßstab der Rechtmäßigkeit weitgehend entziehen. Insofern müssen sich die Gerichte daher weitgehend zurücknehmen, da sie nur unsachliche und offensichtlich übermäßige Reaktionen auf das Verhalten des Schülers beanstanden können. Im Übrigen obliegt die Bewertung der Angemessenheit eines schriftlichen Verweises der vom Gesetz dazu berufenen Klassenkonferenz. Weder der Schüler noch seine Eltern, die Behörde für Schule und Berufsbildung oder das Gericht können ihre juristische Bewertung an die Stelle der pädagogischen Bewertung durch die Klassenkonferenz setzen.(Rn.96)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen ist.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in einem Besetzungsfehler der Schulkonferenz liegende Verfahrensfehler in einem Ordnungsmaßnahmeverfahren wird nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) geheilt, wenn der erforderliche Beschluss in einer ordnungsgemäß besetzten Schulkonferenz nachgeholt wird.(Rn.57) 2. Der Anlass eines schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmeverfahrens ist zur Anhörung der Schülerin oder des Schülers und der Sorgeberechtigten notwendig in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu konkretisieren.(Rn.71) 3. Die Schülerin oder der Schüle und die Sorgeberechtigten sind nach § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) nur zu den Umständen anzuhören, die nach Einschätzung er Klassenkonferenz als Kerngeschehen für ihre Entscheidung erheblich waren. Nicht angehört werden muss zu weiteren Umständen, auf welche als Randgeschehen die Klassenkonferenz ihre Entscheidung nicht zu stützen sucht.(Rn.75) 4. Über den Ausschluss wegen eines gesetzlichen Ausschlussgrundes oder wegen geltend gemachter Besorgnis der Befangenheit entscheidet nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2, 88 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) die Klassenkonferenz. Im Einzelfall kann aber nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 46 Var. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) ein diesbezüglicher Fehler unbeachtlich sein.(Rn.62) 5. Tatbestandlich setzt eine schulische Ordnungsmaßnahme wegen § 49 Abs. 1 Satz 3 und 7, Abs. 4 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) ein zu ihr Anlass gebendes Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers voraus. Nach Ermessen kann im Ordnungsmaßnahmeverfahren unter Wahrung der Anhörungsrechte ein zu dem Anlass gebenden Fehlverhalten hinzutretendes weiteres Fehlverhalten berücksichtigt werden.(Rn.82) 6. Letzten Endes geht es bei der Verhängung förmlicher Ordnungsmaßnahmen um pädagogische Wertungen, die sich einer Überprüfung am Maßstab der Rechtmäßigkeit weitgehend entziehen. Insofern müssen sich die Gerichte daher weitgehend zurücknehmen, da sie nur unsachliche und offensichtlich übermäßige Reaktionen auf das Verhalten des Schülers beanstanden können. Im Übrigen obliegt die Bewertung der Angemessenheit eines schriftlichen Verweises der vom Gesetz dazu berufenen Klassenkonferenz. Weder der Schüler noch seine Eltern, die Behörde für Schule und Berufsbildung oder das Gericht können ihre juristische Bewertung an die Stelle der pädagogischen Bewertung durch die Klassenkonferenz setzen.(Rn.96) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft der Einzelrichter, dem die Kammer mit Beschluss vom 12. Januar 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit übertragen hat. II. Die Einstellung des Verfahrens, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zunächst hat der Kläger nur gegen den schriftlichen Verweis (und die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren) Klage erhoben, wie aus dem angekündigten Antrag hervorgeht. Sodann hat er sich schriftsätzlich nicht nur gegen den schriftlichen Verweis vom 10. Dezember 2020 (nebst Festsetzung der Widerspruchsgebühr) sondern auch gegen die vorläufige Beurlaubung vom 3. Dezember 2020 gewandt. Beide seien unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 hat er sein Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht, „antragsgemäß beide Ordnungsmaßnahmen aufzuheben“. Ausgehend von der der klägerischen Auffassung, dass bereits in der am 3. Dezember 2020 angeordneten vorläufigen Beurlaubung eine Ordnungsmaßnahme und deshalb in dem am 10. Dezember 2020 ausgesprochenen schriftlichen Verweis eine (verbotene) zweite Ordnungsmaßnahme zu sehen sei, hat der Kläger damit die vorläufige Beurlaubung gleichermaßen wie den Verweis zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Er hat in zulässiger Weise die Klage erweitert, wobei hinsichtlich der vorläufigen Beurlaubung wegen deren Erledigung durch Zeitablauf noch vor Klageerhebung eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft war. Mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung hat er die Klage hinsichtlich der vorläufigen Beurlaubung jedoch wieder zurückgenommen. III. Die im Übrigen zulässige Klage ist nach dem Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet. Danach hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 1. Ohne Rechte des Klägers zu verletzen hat die Beklagte ihm mit Bescheid der A-Schule vom 10. Dezember 2020, bestätigt durch wiederholende Verfügung vom 18. Februar 2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 19. April 2021 einen schriftlichen Verweis erteilt. a) Der schriftliche Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme findet eine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 4 HmbSG. Danach können in der Sekundarstufe I und II zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen die im dortigen Katalog aufgeführten Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, beginnend (Nr. 1) mit dem schriftlichen Verweis. b) Den formellen Anforderungen eines schriftlichen Verweises ist genügt. aa) Die Zuständigkeit für den Ausspruch eines schriftlichen Verweises durch Verwaltungsakt lag bei der vom Kläger besuchten A-Schule, die den Bescheid unter dem 10. Dezember 2020 erlassen hat. bb) Die Rechtmäßigkeit eines schriftlichen Verweises der Schule setzt nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HmbSG einen Beschluss der Klassenkonferenz in einem Ordnungsmaßnahmeverfahren voraus. Ein solcher Beschluss lag am 10. Dezember 2020 wegen eines Besetzungsfehlers der Klassenkonferenz noch nicht ordnungsgemäß vor. Dieser Verfahrensfehler ist aber nach dem gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG auch für die Tätigkeit von Schulen anwendbaren § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 HmbVwVfG unbeachtlich geworden. Denn der Beschluss über den schriftlichen Verweis ist von einer ordnungsgemäß besetzten Klassenkonferenz noch im Widerspruchsverfahren am 16. Februar 2021 und damit vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich gefasst worden. (1) Den Vorsitz in der maßgeblichen Klassenkonferenz vom 16. Februar 2021 führte die zuständige Abteilungsleiterin der Jahrgangsstufe 5 und 6. Eine turnusgemäße Klassenkonferenz steht nach § 61 Abs. 2 Satz 2 HmbSG unter dem Vorsitz der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Abweichend davon führt den Vorsitz in einer Klassenkonferenz aus Anlass der Beratung und Beschlussfassung über eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HmbSG die Schulleiterin oder der Schulleiter, die diese Aufgabe nach § 89 Abs. 1 Satz 3 HmbSG auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, auf die Inhaberinnen und die Inhaber von Funktionsstellen nach § 96 HmbSG oder im Ausnahmefall auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen können. Zu den Inhaberinnen und Inhabern der Funktionsstellen gehören gemäß § 96 HmbSG insbesondere die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, für die besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, wie vorliegend für eine Abteilungsleiterin in der Sekundarstufe I und II einer Stadtteilschule gemäß Anlage I zum Hamburgischen Besoldungsgesetz. Der Akt der Übertragung von der Schulleitung an die Abteilungsleitung bedarf keiner besonderen Form. Die Übertragung des Vorsitzes der Klassenkonferenz über Ordnungsmaßnahmen auf die Abteilungsleitungen entspricht unabhängig davon gerichtsbekannter Weise der Üblichkeit an den hamburgischen Schulen. (2) Im Ergebnis zu Recht nahmen an der Beratung und Beschlussfassung über den schriftlichen Verweis in der am 16. Februar 2021 wiederholten Klassenkonferenz zwei Elternvertreter teil - darunter nicht der als Klassenelternvertreter gewählte Vater des Klägers, sondern ein Ersatzmitglied. In einem Ordnungsmaßnahmeverfahren nehmen gemäß § 49 Abs. 6 Satz 2 HmbSG die beiden Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbSG an der Klassenkonferenz dann teil, wenn die Sorgeberechtigten und ab der Jahrgangsstufe 4 die betroffene Schülerin beziehungsweise der betroffene Schüler dies wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen. Der Wunsch zur Teilnahme lag hier vor. Auf Nachfrage der Beklagten hatte für Kläger und Eltern der Prozessbevollmächtigte und Vater mit E-Mail vom 26. Januar 2021 den Wunsch bekundet, dass alle vorgesehenen Vertreter am Verfahren beteiligt werden. Der Vater des Klägers ist als gewählter Klassenelternvertreter grundsätzlich zur Teilnahme an Klassenkonferenzen berufen. An der Klassenkonferenz über eine Ordnungsmaßnahme gegen den Kläger durfte sein sorgeberechtigter Vater jedoch nicht teilnehmen. Bei einem Ordnungsmaßnahmeverfahren handelte sich nach der engen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 9 Halbs. 1 Alt. 1 HmbVwVfG um ein Verwaltungsverfahren, da es die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden beinhaltet, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass einer Ordnungsmaßnahme als Verwaltungsakt gerichtet ist. Der Kläger war als Inhaltsadressat eines etwaigen Verwaltungsaktes über eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Nach dem gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG für die Tätigkeit von Schulen anwendbaren § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Var. 1 HmbVwVfG durfte der Vater des beteiligten Klägers als Angehöriger nach § 20 Abs. 5 Nr. 3 HmbVwVfG und gesetzlicher Vertreter nach § 1629 Abs. 1 BGB nicht auf Seiten der Schule tätig werden. Zwar fehlt es an der vorgeschriebenen Entscheidung der Klassenkonferenz über den Ausschluss des Vaters des Klägers von der weiteren Teilnahme. Wenngleich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG für die Tätigkeit von Schulen die Vorschriften über Ausschüsse in §§ 88 bis 93 HmbVwVfG selbst nicht unmittelbar anwendbar sind, ordnet § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG die Anwendung des § 20 Abs. 4 HmbVwVfG an, der für den Begriff des Ausschusses auf die Legaldefinition des § 88 HmbVwVfG verweist. Ausschüsse sind danach auch Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen. Unter diese weite Definition fällt auch die kollegial eingerichtete Klassenkonferenz. Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 HmbVwVfG gegeben sind, ist dies nach § 20 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet nach § 20 Abs. 4 Satz 2 HmbVwVfG über den Ausschluss. Der Betroffene darf nach § 20 Abs. 4 Satz 3 HmbVwVfG an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf gemäß § 20 Abs. 4 Satz 4 HmbVwVfG bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Doch begründet der Verfahrensfehler, dass die maßgebliche Klassenkonferenz vom 16. Februar 2021 nicht über den Ausschluss des Vaters entschieden hat, keinen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des schriftlichen Verweises. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig ist, kann nach dem gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG für die Tätigkeit von Schulen anwendbaren § 46 Var. 1 HmbVwVfG nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier. Die Klassenkonferenz hätte darüber, ob oder welche Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Kläger ergriffen wird, ohnehin nur ohne den Vater des Klägers beraten und beschließen dürfen. Hätte die Klassenkonferenz vorab darüber entschieden, ob der Vater des Klägers an Beratung und Beschlussfassung über eine Ordnungsmaßnahme teilnehmen durfte, so hätte sie wegen des gesetzlichen Ausschlussgrundes nur auf einen Ausschluss des Vaters des Klägers entscheiden dürfen. (3) Die beiden Schülervertreter der Klasse haben an Beratung und Beschlussfassung der Klassenkonferenz vom 16. Februar 2021 teilgenommen, ohne dadurch Rechte des Klägers zu verletzen. Ab Jahrgangsstufe 4 sind die beiden Klassensprecherinnen oder Klassensprecher nach dem Grundsatz des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HmbSG stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz. An der Klassenkonferenz über eine Ordnungsmaßnahme nehmen die Vertreter der Schülerinnen und Schüler gemäß § 49 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Satz 2 HmbSG dann teil, wenn die Sorgeberechtigten und ab der Jahrgangsstufe 4 die betroffene Schülerin beziehungsweise der betroffene Schüler dies wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen. Der Wunsch des Klägers und seiner Eltern zur Teilnahme aller vorgesehenen Vertreter war am 26. Januar 2021 zum Ausdruck gekommen. Keines der beiden an der Klassenkonferenz teilnehmenden Kinder war von einer Tätigkeit für die Schule kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVfG ausgeschlossen. In dem Verwaltungsverfahren, das die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Kläger zum Gegenstand hatte, handelte es bei den beiden Kindern im Gegensatz zum Kläger nach der engen gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 13 HmbVwVfG nicht um Beteiligte des Verwaltungsverfahrens. Keines der beiden Kinder war auf Grund einer nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 HmbVwVfG erforderlichen Entscheidung der Klassenkonferenz wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Teilnahme an der Klassenkonferenz ausgeschlossen. Ein Ablehnungsgesuch insbesondere des Klägers lag nicht vor. Unabhängig davon war ausgehend von der gesetzlichen Konstruktion einer Mitwirkung der Klassensprecher an der Klassenkonferenz nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HmbSG die bloße Zugehörigkeit zur selben Klasse als Mitschüler und die bereits dadurch vermittelte Mitbetroffenheit kein geeigneter Grund für eine Besorgnis der Befangenheit. Wiederum unabhängig davon haben, wie in der mündlichen Verhandlung des Gerichts unter Abgleich mit der Niederschrift der Klassenkonferenz vom 16. Februar 2021 festgestellt, der beim Vorfall „Baumstamm“ physisch verletzte Mitschüler sowie die beim Vorfall „Schere“ psychisch verletzte Mitschülerin nicht als Schülervertreter mitgewirkt. cc) Die vorgeschriebenen Anhörungen sind zumindest letztlich erfolgt. Gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG sind vor einer Ordnungsmaßnahme die Schülerin oder der Schüler und deren Sorgeberechtigte zu hören. Der Inhalt des in § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG auf eine besondere gesetzliche Grundlage gestellten Anhörungsrechts kann zunächst in Übereinstimmung mit dem nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG für die Tätigkeit der Schulen nicht unmittelbar anwendbaren allgemeinen Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG bestimmt werden. Danach ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt (BVerwG, Urt. v. 14.10.1982, 3 C 46/81, BVerwGE 66, 184, juris Rn. 44). Das Gesetz will erkennbar keinen Zwang zu einem Rechtsgespräch begründen (Schneider, in Schoch/Schneider, 1. EL August 2021, VwVfG § 28 Rn. 46). Eine ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme besteht nur dann, wenn für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, dass, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat. Dazu muss der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhalten; ferner muss deutlich werden, dass eine Anhörung und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (Kallerhoff/Mayen, in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 35). Nimmt ein Beteiligter sein Anhörungsrecht wahr, sind seine Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und angemessen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Erst dadurch werden die Beteiligten, wie verfassungsrechtlich geboten, als Verfahrenssubjekte behandelt. Die einschlägigen Maßstäbe folgen insoweit aus der Amtsermittlungspflicht und dem einschlägigen materiellen Recht (Schneider, a.a.O., Rn. 44). Einem gesetzlichen Anhörungserfordernis wird kein Selbstzweck, sondern eine dem materiellen Recht dienende individuelle Schutzfunktion beigemessen (Kallerhoff/Mayen, a.a.O., Rn. 5, 72). Eine erforderliche Anhörung kann gemäß dem nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG auch für die Tätigkeit der Schulen anwendbaren § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Da aber die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HmbSG der Klassenkonferenz obliegt, müssen die Schülerin oder der Schüler, denen gegenüber eine Ordnungsmaßnahme erwogen wird, sowie auch ihre Sorgeberechtigten bereits vor der Beratung und Beschlussfassung der Klassenkonferenz angehört werden. Ausgehend davon kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger und seine Eltern bereits vor der Entscheidung der ersten Klassenkonferenz am 10. Dezember 2020 und entsprechender Bescheidung durch die Schule hinreichend angehört worden sind. Die Entscheidung der Klassenkonferenz erwies sich wegen des festgestellten Besetzungsfehlers als hinfällig. Die Entscheidung darüber, ob eine Ordnungsmaßnahme ergriffen werden sollte, war zu wiederholen und wurde in einer ordnungsgemäß besetzen Klassenkonferenz wiederholt. Zumindest war dem Kläger und seinen Eltern in jeder Hinsicht Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, bevor die letztlich maßgebliche Klassenkonferenz am 16. Februar 2021 über eine Ordnungsmaßnahme beriet und beschloss und die Schule die Entscheidung durch wiederholende Verfügung vom 18. Februar 2021 mitteilte. Die Einleitung eines Ordnungsmaßnahmeverfahren sowie dessen Anlass und damit Gegenstand waren dem Kläger und seinen Eltern bekannt. Die Schule hatte bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 eine Klassenkonferenz angekündigt, in der es im Besonderen darum gehe, dass der Kläger wiederholt verbal oder körperlich gewalttätig worden sei. Die notwendige Konkretisierung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht hat der Gegenstand durch die Angabe des damals letzten Falls gefunden, dass der Kläger sich auf den Rücken eines Mitschülers gesetzt und Stop-Rufe ignoriert habe. Dabei war es der Klassenkonferenz nicht bereits aus formalen Gründen verwehrt, sich am 16. Februar 2021 nicht nur mit dem anlassgebenden Vorfall mit dem Baumstamm am 1. Dezember 2020, sondern auch mit dem weiteren Vorfall mit den abgeschnittenen Haaren am 3. Dezember 2020 zu beschäftigen und ihre Entscheidung auch darauf zu stützen. Zum einen lag der zweite Vorfall zeitlich noch vor dem Ausspruch des schriftlichen Verweises durch Verwaltungsakt vom 10. Dezember 2020. In der am 16. Februar 2021 wiederholten Klassenkonferenz wurde ein diesen Ausspruch rechtfertigender Beschluss gefasst. Zum anderen musste die Klassenkonferenz darüber beraten und beschließen, ob nach ihrem Ermessen eine Übergriffigkeit, wie sie im anlassgebenden Vorfall mit dem Baumstamm am 1. Dezember 2020 erkennbar geworden war, noch am 16. Februar 2021 einer Antwort durch förmliche Ordnungsmaßnahme bedurfte. Für die Beurteilung dessen durfte die Klassenkonferenz auf das Verhalten des Klägers nach dem anlassgebenden Vorfall abstellen, insbesondere auf den diesem zeitlich eng nachfolgenden Vorfall mit den abgeschnittenen Haaren am 3. Dezember 2020. Der Kläger und seine Eltern hatten spätestens in dem Gespräch mit der Abteilungsleiterin am 9. Dezember 2020 Gelegenheit, sich zu dem anlassgebenden Vorfall mit dem Baumstamm sowie auch dem hinzutretenden Vorfall mit den abgeschnittenen Haaren zu äußeren. Unabhängig davon hatten Kläger und Eltern aufgrund der Mitteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 21. Januar 2021, dass im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens die Tagung der Klassenkonferenz in ordnungsgemäßer Besetzung nachgeholt werde, Gelegenheit zur Äußerung. Von ihrem Äußerungsrecht hatten sie bereits in dem Gespräch vom 9. Dezember 2020 und haben sie unabhängig davon nachfolgend mehrfach durch Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten und Vaters des Klägers Gebrauch gemacht. Dabei haben Kläger und Eltern ein Fehlverhalten des Klägers eingeräumt. Nicht nur hinsichtlich des dem Kläger vorgehaltenen Kerngeschehens in beiden Vorfällen, sondern auch hinsichtlich der Bewertung als übergriffig und verletzend haben sie Einigkeit mit der Schule erzielt. Am 1. Dezember 2020 hätte der Kläger nicht seinen Mitschüler auf einen Baumstamm drücken dürfen, sondern hätte auf Stop-Zeichen aufhören müssen. Am 3. Dezember 2020 hätte er einer Mitschülerin keine Haarsträhne abschneiden dürfen. Weiterhin war die Klassenkonferenz nicht bereits auf formellen Gründen daran gehindert, die beiden benannten Vorfälle von Anfang Dezember 2020 „in einer Reihe mit immer wiederkehrenden Regelverstößen und Ermahnungsgesprächen“ zu sehen. Anhörungsrechte des Klägers und seiner Eltern sind nicht verletzt. Ein „notorisches“ oder ständiges Fehlverhalten des Klägers hat die Klassenkonferenz ihrer Beratung und Beschlussfassung nicht zugrunde gelegt, sondern ein mehrfaches Fehlverhalten in dem vergleichsweise kurzen Zeitraum von August bis November 2020, wie es der Kläger selbst in der Klagebegründung eingeräumt hat. Die materielle Bewertung lag der Klassenkonferenz ob (s.u. d) cc) (3)). Dies ist indes keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit. Der Kläger und seine Eltern waren nur zu den Umständen anzuhören, die nach Einschätzung der Klassenkonferenz als Kerngeschehen für ihre Entscheidung erheblich waren. Nicht angehört musste zu weiteren Umständen, auf welche als Randgeschehen die Klassenkonferenz ihre Entscheidung nicht zu stützen suchte. Aus der Niederschrift der Klassenkonferenz lässt sich entnehmen, dass sie sich zur Entscheidung auf den anlassbietenden Vorfall mit dem Baumstamm sowie den hinzutretenden Vorfall mit den abgeschnittenen Haaren gestützt hat, wobei „der Sachverhalt“ von Klassenlehrerin, Sonderpädagogin und Abteilungsleiterin den Teilnehmenden vollständig dargestellt worden sind. Deutlich von diesem „Sachverhalt“ abgegrenzt sind in die Niederschrift „Ergänzungen“ aufgenommen. Bei den „Ergänzungen“ handelt es sich um Randgeschehen. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Klassenkonferenz die - teils als Fragestellung, teils im Konjunktiv - gefassten Ergänzungen ebenso wie den „Sachverhalt“ zu eigen gemacht hätte. Dass die Klassenkonferenz die „Ergänzungen“ ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat folgt unabhängig davon daraus, dass sie zum Teil zeitlich nach dem Bescheid vom 10. Dezember 2020 lagen, über dessen zu erteilende oder zu verweigernde Rechtfertigung in der Klassenkonferenz vom 16. Februar 2021 zu entscheiden war. Die Klassenkonferenz hat die Äußerung des Klägers und seiner Eltern zu dem Kerngeschehen nicht nur zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt, sondern sogar zugrunde gelegt. Dies gilt für den Aspekt, dass ein Fehlverhalten vorlag, auch auch für Aspekt, dass Kläger und Eltern dies eingeräumt hatten. Das Anhörungsrecht ist nicht dadurch berührt, dass die Klassenkonferenz letztlich entgegen der Auffassung des Klägers und seiner Eltern zu der Auffassung gelangt ist, das Fehlverhalten sei mit einem schriftlichen Verweis zu beantworten. Die Klassenkonferenz hat den Kläger und seine Eltern nicht überhört, sondern es hat eine ihr selbst zukommende Bewertung der Ereignisse vorgenommen. dd) Der Bescheid vom 10. Dezember 2020, bestätigt durch wiederholende Verfügung vom 18. Februar 2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2021 ist seiner Form nach nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsakt ist, da einen schriftlichen Verweis aussprechend, schriftlich nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 HmbVwVfG ergangen. Einer Begründung hat er nach § 39 HmbVwVfG nicht bedurft, da diese Vorschrift für die Tätigkeit der Schulen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG unanwendbar bleibt. Der Verwaltungsakt ist in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG hinreichend bestimmt. Mit ihm ist als Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Kläger ein schriftlicher Verweis ausgesprochen wegen des zwischen den Beteiligten unstreitigen Vorfalls mit dem Baumstamm, der ausweislich des Ankündigungsschreibens an die Eltern vom 3. Dezember 2020 Anlass und Gegenstand des Ordnungsmaßnahmeverfahrens geboten hat. c) Die aus dem Tatbestand des Gesetzes zu entnehmenden materiellen Anforderungen sind erfüllt. Tatbestandlich setzt eine Ordnungsmaßnahme ein zu ihr Anlass gebendes Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers voraus. Dies geht aus § 49 Abs. 1 Satz 3 HmbSG hervor, wonach jede Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen muss, sowie aus § 49 Abs. 1 Satz 7 HmbSG, wonach aus Anlass desselben Fehlverhaltens höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden darf. Dabei geht aus der Differenzierung im Katalog des § 49 Abs. 4 HmbSG zwischen den milderen Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 1 bis 4 und den strengeren nach Nr. 5 und 6 hervor, dass ein schriftlicher Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme kein schweres Fehlverhalten erfordert. Das Fehlverhalten muss zur Überzeugung des Gerichts vorliegen, die Beweislast liegt bei der Schule (Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 455). Dabei ist eine schulische Ordnungsmaßnahme keine Strafe. Anknüpfungspunkt ist - anders als im Strafrecht - nicht die Schuld des Schülers an einem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler zurechenbar herbeigeführt hat (Rux, a.a.O., Rn. 449). Das vorausgesetzte schulische Fehlverhalten des Klägers liegt in dem Anlass für das Ordnungsmaßnahmeverfahren bietenden Vorfall mit dem Baumstamm vor. Am 1. Dezember 2020 kam es beim Spiel in der Pause zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem Mitschüler. Der Kläger drückte den Mitschüler auf einen Baumstamm und setzte sich auf den Rücken des Mitschülers. Das vom Mitschüler gesetzte Stop-Zeichen hörte der Kläger seinen Angaben nach nicht. Die Beteiligten sind nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch hinsichtlich der Bewertung des Vorgangs als schulisches Fehlverhalten des Klägers einig. d) Die mit der gesetzlichen Rechtsfolge verknüpften Anforderungen sind beachtet. Der Rechtsfolge der Kannvorschrift des § 49 Abs. 4 HmbSG nach ist das Ermessen der aufgrund § 49 Abs. 6 Satz 1 HmbSG zur Entscheidung berufenen Klassenkonferenz eröffnet. Die pflichtgemäße Ermessensausübung unterliegt nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlicher Überprüfung. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 40 HmbVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein Ermessensfehler liegt danach nicht vor. aa) Eine Ermessensunterschreitung ist nicht gegeben. Die Klassenkonferenz ist aufgrund eines festgestellten Fehlverhaltens zunächst Entschließungsermessen darüber eingeräumt, ob eine Ordnungsmaßnahme ergriffen wird, und sodann Auswahlermessen darüber, welche Ordnungsmaßnahme ergriffen wird. Die Klassenkonferenz hat ausweislich der Niederschrift vom 16. Februar 2021 das ihr eingeräumte Entschließungs- und Auswahlvermessen ausgeübt. Danach hat sich den schriftlichen Verweis als „geringste disz. Maßnahme“ erwogen und ist der Frage nachgegangen „warum nicht darunter gehen“. bb) Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht festzustellen. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HmbSG gewährleisten Erziehungsmaßnahmen sowie förmliche Ordnungsmaßnahmen die Erfüllung des - in Art. 7 GG gründenden - Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und können nach § 49 Abs. 1 Satz 2 HmbSG auch dem Schutz beteiligter Personen dienen. Die Klassenkonferenz vom 16. Februar 2021 hat ihre Entscheidung an dem in § 49 Abs. 4 HmbSG in Konkretisierung des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG gesetzlich bestimmten Zweck ausgerichtet, ausgehend von einem festgestellten Fehlverhalten die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu sichern und beteiligte Personen zu schützen. cc) Eine Ermessensüberschreitung stellt sich nicht dar. Gesetzliche Grenze der Ermächtigung ist insbesondere der aus dem Rechtsstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 HmbVerf folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 49 Abs. 1 und 4 HmbSG konkretisiert ist, nach dem die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. (1) Der dem Kläger erteilte schriftliche Verweis war zum Zeitpunkt seines Ausspruches durch Verwaltungsakt am 10. Dezember 2020 und noch im Zeitpunkt der ihn nachträglich rechtfertigenden Entscheidung durch eine ordnungsgemäß besetzte Klassenkonferenz vom 16. Februar 2021 zu dem verfolgten Zweck weiterhin geeignet, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu sichern und beteiligte Personen zu schützen. Das vergangene Fehlverhalten von Anfang Dezember 2020 wirkte Mitte Februar 2021 noch in der Weise fort, dass die Frage einer angemessenen Reaktion zu Sicherung und Schutz für die Zukunft gestellt war und nach Ermessen der Klassenkonferenz eine Ordnungsmaßnahme in Betracht kam. (2) Der schriftliche Verweis durfte von der Klassenkonferenz zudem für erforderlich erachtet werden. Im Rahmen des Auswahlermessens stand eine mildere Ordnungsmaßnahme nach dem Katalog des § 49 Abs. 4 HmbSG nicht zu Gebote. Im Rahmen des Entschließungsermessens durfte die Klassenkonferenz aufgrund der ihr zukommen Einschätzung das gänzliche Absehen von einer Ordnungsmaßnahme als für den erfolgten Zweck weniger effektiv und damit nicht als milderes, gleich geeignetes Mittel erachten. Der Erforderlichkeit eines schriftlichen Verweises stand das gesetzliche Verhältnis der Ordnungsmaßnahmen zu den Erziehungsmaßnahmen nicht entgegen. Jede dieser Maßnahmen gewährleistet nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG den Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und kann dem Schutz beteiligter Personen dienen. Jede dieser Maßnahme muss gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 HmbSG in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben gemäß § 49 Abs. 1 Satz 5 HmbSG Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ordnungsmaßnahmen sollen nach § 49 Abs. 1 Satz 6 HmbSG mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden. Ausgehend davon besteht kein Vorrang in der Weise, das aus Anlass eines konkreten Fehlverhaltens zunächst eine Erziehungsmaßnahme ergriffen, sodann deren Erfolg oder Misserfolg abgewartet werden müssten und erst im Fall eines erwiesenen Misserfolgs der Erziehungsmaßnahme eine Ordnungsmaßnahme ergriffen werden dürfte. Vielmehr besteht aus Anlass eines konkreten Fehlverhaltens ein Nebeneinander von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme. Allein fortgesetztes, d.h. wiederholtes oder wiederkehrendes Fehlverhalten verlangt grundsätzlich nach einer dauerhafteren Erziehungsmaßnahme anstatt einer notwendigerweise punktuell wirkenden Ordnungsmaßnahme. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben hat die A-Schule aus Anlass eines vom Kläger punktuell gezeigten, konkreten Fehlverhaltens eine Ordnungsmaßnahme ergriffen neben den in der Klassenkonferenz vom 10. Dezember 2020 benannten Erziehungsmaßnahmen, insbesondere dem für das zweite Schulhalbjahr angesetzten sozialen Kompetenztraining. Im Zeitpunkt der Wiederholung einer Klassenkonferenz am 16. Februar 2020 mussten dann keine weiteren Erziehungsmaßnahmen mehr ins Werk gesetzt werden. Die Noten des Klägers mögen sich mit dem Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 5 im gesamten schulischen Bereich im Vergleich zum Halbjahreszeugnis verbessert haben. Auch mögen die bereits begleitend neben der Ordnungsmaßnahme ins Werk gesetzten schulischen Erziehungsmaßnahmen, insbesondere das im zweiten Halbjahr durchlaufene soziale Kompetenztraining, zu einem späteren Zeitpunkt sehr erfolgreich absolviert worden sein, wie der Kläger ausgeführt hat. Doch können diese späteren Erfolge nicht die Ermessensausübung der Klassenkonferenz zu Beginn des zweiten Halbjahrs am 16. Februar 2021 in Frage stellen, dass zu diesem Zeitpunkt ein schriftlicher Verweis erforderlich war. (3) Der schriftliche Verweis erweist sich auch als im engeren Sinn verhältnismäßig. Die Belastung des Klägers stand ausgehend von dem zugrundeliegenden Fehlverhalten nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ordnungsmaßnahmen verfolgten Zweck, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu sichern und beteiligte Personen zu schützen. Einerseits hatte der Kläger zwar kein schweres Fehlverhalten gezeigt, das nach dem Katalog des § 49 Abs. 4 HmbSG eine besonders strenge Ordnungsmaßnahme hätte rechtfertigen können. Andererseits hatte sein Fehlverhalten nicht solch geringe Folgen, wie z.B. ein Zuspätkommen, Schwänzen einzelner Unterrichtsstunden, Verbreitung von Unruhe im Klassenraum, Nichtanfertigen von Hausarbeiten, Verlassen des Schulgrundstücks während der Pause, Verstöße gegen die Kleiderordnung oder den Sprachkodex der Schule, was in aller Regel nur eine Erziehungsmaßnahme rechtfertigen würde (dazu Rux, a.a.O., Rn. 448). Vielmehr war zumindest eine milde Ordnungsmaßnahme, insbesondere ein schriftlicher Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme, nach Ermessen der Klassenkonferenz nicht ausgeschlossen. Der Anlass für das Ordnungsmaßnahmeverfahren gebende Vorfall, bei dem der Kläger beim Spiel in der Pause am 1. Dezember 2020 einen Mitschüler auf einen Baumstamm drückte und sich auf den Rücken setzte, stellte sich als übergriffig und körperlich verletzend dar. Der Mitschüler erfuhr körperliche Schmerzen. Das hinzutretende und von der Klassenkonferenz nach Ermessen ebenfalls berücksichtigte Fehlverhalten, bei dem der Kläger im Unterricht am 3. Dezember 2020 einer Mitschülerin eine Haarsträhne abschnitt, stellte sich als ebenfalls übergriffig und dabei psychisch verletzend dar. Die Mitschülerin erfuhr eine psychische Belastung, die in der Alltagssprache sowie in der mündlichen Verhandlung als „Schock“ benannt wird. Die Klassenkonferenz war nicht aus materiellen Gründen gehindert, die beiden benannten Vorfälle „in einer Reihe mit immer wiederkehrenden Regelverstößen“ zu sehen. Der Kläger hatte in der Schule bereits vor den gravierenderen Vorfällen von Anfang Dezember 2020 im Zeitraum von August bis November 2020 mehrfach ein gewisses, wenngleich weniger gravierendes Fehlverhalten gezeigt. Etwa hatte er den Unterricht wiederholt und massiv gestört, einer Mitschülerin die Müslibecher über dem Tisch verschüttet oder mit Papierkugeln umhergeworfen. Neben 15 Belobigungen traten, wie er eingeräumt hat, in diesem Zeitraum sieben Ermahnungen des Klägers, die in einem von der Schule geführten „gelben Heft“ eingetragen sind. Dass der Kläger vielfach Wohlverhalten gezeigt, d.h. von Fehlverhalten Abstand genommen hat, hätte die Klassenkonferenz allenfalls gehindert, ein „notorisches“ oder ständiges Fehlverhalten anzunehmen. Sieben nennenswerte Regelverstöße in vier Monaten durfte die Klassenkonferenz hingegen als mehrfach oder „immer wiederkehrend“ bewerten. Der Kläger und seine Eltern haben die Vorfälle keinesfalls bagatellisiert. Ausdrücklich messen sie dem Prinzip des gewaltfreien Umgangs und Erziehung höchste Priorität zu. Sie bringen jedoch vor, den meisten Schülern bereite der Wechsel in die Sekundarstufe I einige Schwierigkeiten. Bei der Umsetzung des Ziels dürfe aber unter keinen Umständen die kindliche Entwicklung aus dem Blick verloren werden. Im Ergebnis gelangen der Kläger und seine Eltern zu einer anderen Einschätzung der Angemessenheit der ergriffenen Ordnungsmaßnahme als die Klassenkonferenz. Die Ausführungen der Kläger und seiner Eltern sind weder unverständlich noch unvernünftig. Dem Kläger und seine Eltern steht eine eigene Einschätzung zu. Ihre Bewertung können sie indessen - ebenso wenig wie die Behörde für Schule und Berufsbildung oder das Gericht - an die Stelle der Bewertung der zuständigen Klassenkonferenz setzen. Letzten Endes geht es bei der Verhängung förmlicher Ordnungsmaßnahmen um pädagogische Wertungen, die sich einer Überprüfung am Maßstab der Rechtmäßigkeit weitgehend entziehen. Insofern müssen sich die Gerichte daher weitgehend zurücknehmen, da sie nur unsachliche und offensichtlich übermäßige Reaktionen auf das Verhalten des Schülers beanstanden können (Rux, a.a.O., Rn. 455; VG Hamburg, Urt. v. 5.12.2017, 1 K 3929/11, n.v.; Urt. v. 2.12.2021, 5 K 5100/17, n.v.). Im Übrigen obliegt die Bewertung der Angemessenheit einer Ordnungsmaßnahme der vom Gesetz dazu berufenen Klassenkonferenz. Weder der Schüler noch seine Eltern, die Behörde für Schule und Berufsbildung oder das Gericht können ihre juristische Bewertung an die Stelle der pädagogischen Bewertung durch die Klassenkonferenz setzen. Die kindliche Entwicklung des damals 10 Jahre alten Klägers hat die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung nicht aus dem Blick verloren. Die beiden benannten Vorfälle begegneten im ersten Halbjahr der Sekundarstufe I, in dem der Übergang in die weiterführende Schule für viele Kinder Schwierigkeiten aufwerfen mag, worauf der Kläger hingewiesen hat. Hinzutreten mögen die aus der Pandemie gerade für Schulkinder erwachsenen Schwierigkeiten. Dennoch darf die Klassenkonferenz nach ihrem Ermessen mit einer Ordnungsmaßnahme eingreifen, wenn ein Kind - wie hier der Kläger - in dieser Phase nicht ständig, aber doch mehrfach ein Fehlverhalten zeigt, da andere Kinder nicht zeigen. Schließlich steht die am 3. Dezember 2020 vorgenommene Gefahrenabwehrmaßnahme einer vorläufigen Beurlaubung des Klägers der nachfolgenden Ordnungsmaßnahme eines schriftlichen Verweises nicht entgegen. Nach § 49 Abs. 1 Satz 7 HmbSG darf aus Anlass desselben Fehlverhaltens höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden. Danach wird zu fordern sein, dass neben dem den Anlass für das Ordnungsmaßnahmeverfahren bietenden Fehlverhalten auch ein hinzutretendes Fehlverhalten, das nach Ermessen bei der Entscheidung mitberücksichtigt wird, nicht in einem weiteren Verfahren eine Ordnungsmaßnahme begründen kann. Gegen diese Vorgabe ist indessen nicht verstoßen. Bei der von der Abteilungsleiterin am Mittag des 3. Dezember 2020 vorgenommenen vorläufigen Beurlaubung handelte es sich zwar um eine Reaktion auf den Vorfall mit den abgeschnittenen Haaren am Vormittag desselben Tages, nicht aber um eine Ordnungsmaßnahme. Die Entscheidung der Abteilungsleiterin gründete auf § 49 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 HmbSG. Danach kann in dringenden Fällen die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Bei der vorläufigen Beurlaubung handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die es darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden durfte, dass eine Gefährdung des geordneten Schullebens - zu dem nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HmbSG die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wie auch der Schutz beteiligter Personen gehören - anzunehmen war. Dabei setzt § 49 Abs. 9 Satz 1 HmbSG eine drohende erhebliche Beeinträchtigung des Schullebens voraus, denn nicht bloß das geordnete Schulleben soll gewährleistet werden, sondern dessen Aufrechterhaltung. Die Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 9 HmbSG darf nicht als Sanktion verstanden werden, denn sie dient allein dem Schutz der Ordnung des Schullebens (zu diesen Maßstäben VG Hamburg, Urt. v. 5.12.2017, 1 K 3929/11, n.v.; Urt. v. 2.12.2021, 5 K 5100/17, n.v.). Die vorläufige Beurlaubung ist eine Sofortmaßnahme der Gefahrenabwehr. Es handelt sich nicht um eine Ordnungsmaßnahme, da sie zum einen nicht im Katalog des § 49 Abs. 4 HmbSG genannt ist und zum anderen nach § 49 Abs. 9 HmbSG „bis zur Entscheidung“ - d.h. längstens bis zur Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme - ergehen kann. Ihr zeitlicher Regelungsgehalt ist unter Beachtung der durch § 49 Abs. 9 Satz 2 HmbSG vorgegebenen Höchstdauer von zehn Unterrichtstagen nach Ermessen zu bestimmen und nicht notwendig zum Nachteil der Schülerin oder des Schülers bis zum Abschluss eines Ordnungsmaßnahmeverfahrens. Der Rechtscharakter der vorläufigen Beurlaubung ist dabei unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Im Übrigen dürfte die Abteilungsleiterin den Kläger nach ihrem Ermessen zu Recht vorläufig für eineinhalb Unterrichtstage bis zum folgenden Wochenende beurlaubt haben, um nach dem Anfang Dezember 2020 zweimal kurz aufeinander folgenden übergriffigen Verhalten des Klägers die Lage in der Klasse zu beruhigen. 2. Zu Recht hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 19. April 2021 eine vom Kläger zu leistende Widerspruchsgebühr von 150 Euro festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr durch Verwaltungsakt ist § 16 Abs. 1 Satz 1 GebG. Danach werden Gebühren und Auslagen von Amts wegen festgesetzt. In formeller Hinsicht enthält der Widerspruchsbescheid als Festsetzungsbescheid die in § 16 Abs. 1 Satz 2 GebG geforderten Mindestangaben. In materieller Hinsicht sind nach § 3 Abs. 3 GebG gesondert Verwaltungsgebühren zu erheben, soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist. Dies ist hier der Fall durch die - zu Recht (s.o. 1.) - mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2021 ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs vom 6. Januar 2021. Im Schulwesen und im Bereich der Berufsbildung und allgemeinen Fortbildung werden gemäß § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung Verwaltungsgebühren nach Anlage B erhoben. Anlage B Abschnitt I Nr. 6.1 gibt für erfolglose Widerspruchsverfahren in Schülerangelegenheiten einen Gebührensatz im Rahmen von 98 bis 768 Euro an. Es ist nicht zu beanstanden, die Widerspruchsgebühr für die vorliegende Angelegenheit einer schulischen Ordnungsmaßnahme im unteren Bereich dieses Rahmens anzusetzen. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zu den außergerichtlichen Kosten zählenden Kosten des Widerspruchsverfahrens, beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich nach Rücknahme eines weitergehenden Begehrens noch gegen einen schriftlichen Verweis der Schule der Beklagten. Der am … geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Jahrgangsstufe 5 der A-Schule. Am 1. Dezember 2020 kam es beim Spiel in der Pause zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem Mitschüler. Der Kläger drückte den Mitschüler auf einen Baumstamm und setzte sich auf seinen Rücken. Das vom Mitschüler gesetzte Stop-Zeichen hörte der Kläger nach eigenen Angaben nicht. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 kündigte die A-Schule den Eltern des Klägers eine Klassenkonferenz an, in der es im Besonderen darum gehe, dass der Kläger wiederholt verbal oder körperlich gewalttätig worden sei. Der letzte Fall sei gewesen, dass er sich auf den Rücken eines Mitschülers gesetzt und Stop-Rufe ignoriert habe. Am 3. Dezember 2020 kam es in der ersten Hälfte einer um 10.45 Uhr beginnenden Doppelstunde des Naturwissenschaftsunterrichts zu einem weiteren Vorfall. Der Kläger schnitt einer Mitschülerin eine Haarsträhne ab, nach Angaben des Klägers von ihr zunächst unbemerkt. Am Donnerstag, 3. Dezember 2020 in der Mittagspause entschied die für die Jahrgangsstufen 5 und 6 zuständige Abteilungsleiterin, den Kläger zur Wiederherstellung des Schulbetriebs bzw. Schuldfriedens für den restlichen und den Folgetag vom Unterricht vorläufig zu beurlauben. Eine der beiden Klassenlehrerinnen teilte diese Entscheidung der Mutter des Klägers telefonisch mit, die den Kläger sodann von der Schule abholte. Am Montag, 7. Dezember 2020 fand ein Gespräch in der Schule statt, an dem der Kläger, sein Vater und späterer Prozessbevollmächtigter, die Abteilungsleiterin sowie der Sozialpädagoge der Schule teilnahmen. Die Eltern missbilligten das Verhalten des Klägers und bekundeten, ihm zu glauben, dass er die Stop-Zeichen des Mitschülers nicht gehört habe. Der Vater des Klägers fragte im Anschluss die Abteilungsleiterin, ob es bei der Klassenkonferenz verbleibe. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 an die Abteilungsleiterin dankte der Vater des Klägers für das Gespräch. Er fragte, ob die auf Donnerstag angesetzte Klassenkonferenz sich erledigt habe und teilte mit, daran gerne als einer der gewählten Klassenelternvertreter teilnehmen zu wollen. Das Angebot der Schule zu einem sozialen Kompetenztraining werde angenommen. Es sei auf das Haarabschneiden nicht unmittelbar reagiert worden. Zum Zeitpunkt der Reaktion durch die vorläufige Beurlaubung habe keine Gefährdung der Ordnung und der Sicherheit der Schüler bestanden und auch der Unterricht sei nicht gestört gewesen. Die Abteilungsleiterin teilte dem Vater des Klägers mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 mit, die Klassenkonferenz werde am Donnerstag stattfinden. Das durchgeführte Gespräch sei hilfreich gewesen. Es habe der Klärung und Beurteilung mehrerer Vorfälle gedient, seiner und des Klägers Stellungnahme und sie hätten die Möglichkeiten besprochen, wie Schule und Elternhaus sicher enger rückkoppeln könnten und welche Unterstützungsmöglichkeiten sie dem Kläger anbieten könnten. Dass sich der Kläger von sich aus schriftlich entschuldigt habe, sei ein gutes Zeichen. Dem Vater des Klägers als betroffenem Sorgeberechtigten sei es nicht möglich sei, an der Klassenkonferenz teilzunehmen, er könne aber einen anderen Elternvertreter um die Teilnahme bitten. Die Klassenkonferenz vom 10. Dezember 2020 unter dem Vorsitz der Abteilungsleiterin und unter Teilnahme der Lehrkräfte, einer der Klassenelternvertreterinnen und keines Schülervertreters beschloss einen schriftlichen Verweis. Als pädagogische Maßnahme wurden benannt eine erfolgte Entschuldigung beim Mitschüler, ein erfolgtes Elterngespräch, ein bestätigtes Angebot des sozialen Kompetenztrainings sowie Ordnungsdienst mit einem Schulfreund und einer Klassenlehrerin. Die Beklagte sprach den schriftlichen Verweis mit einem den Eltern des Klägers bekanntgegebenen Bescheid der A-Schule vom 10. Dezember 2020 aus. Hinsichtlich der vorläufigen Beurlaubung teilte die Abteilungsleiterin dem Vater des Klägers mit E-Mail vom 11. Dezember 2020 mit, dass es sich um eine schulische Sofortmaßnahme gehandelt habe, die der Herstellung des Schulbetriebs bzw. des Schulfriedens gedient habe. In der Tat seien dadurch die Klasse und die Angelegenheit beruhigt worden. Die rasche Folge von Regelverletzungen bzw. Konfliktvorfällen durch den Kläger sowie die Betroffenheit/Verletztheit einzelner Mitschüler und der Klasse begründeten das Maß der ausgesprochenen Suspendierung. Auf den Widerspruch des Klägers vom 29. Dezember 2020 gegen die vorläufige Beurlaubung teilte die Beklagte mit Schreiben der Behörde für Schule und Berufsbildung am 15. April 2021 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Maßnahme erledigt sei und eine Entscheidung über den Widerspruch nicht stattfinde. In Bezug auf den Widerspruch des Klägers vom 6. Januar 2021 gegen den Bescheid über den schriftlichen Verweis vom 10. Dezember 2020 teilte die Beklagte mit Schreiben der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 21. Januar 2021 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Klassenkonferenz zu wiederholen sei. Die Teilnahme des Vaters des Klägers sei nicht möglich, weil er Angehöriger eines Beteiligten sei. Es habe noch eines der gewählten Ersatzmitglieder der Klassenelternvertreter hinzugezogen werden müssen. Die Klassenkonferenz werde sobald wie möglich wiederholt. Sie bitte um Rückmeldung, ob der Vater und der Kläger wünschten, dass Klassenelternvertreter und/oder Klassensprecher an dieser Sitzung teilnähmen. Der Kläger antwortete durch seinen Prozessbevollmächtigten und Vater am 26. Januar 2021, dass alle vorgesehenen Vertreter am Verfahren beteiligt werden sollten. Die Beklagte entgegnete noch unter dem 26. Januar 2021, sie schließe aus der Antwort, dass beide Elternteile und der Kläger übereinstimmend die Beteiligung der Elternvertreter und der Klassensprecher wünschten. Falls sie ihn missverstanden habe, bestehe die Möglichkeit zur Rückäußerung bis 1. Februar 2021. Die Klassenkonferenz wurde am 16. Februar 2021 wiederholt. Unter dem Vorsitz der Abteilungsleiterin nahmen eine Klassenlehrerin, weitere Lehrkräfte, zwei Klassenelternvertreterinnen sowie zwei Schülervertreter teil. In der Niederschrift ist festgehalten: „Der Sachverhalt wurde den Teilnehmenden vollständig dargestellt durch - mündlichen Vortrag der Klassenlehrerin, der Sonderpädagogin sowie der Abteilungsleiterin. Es wurden nacheinander die Sachverhalte des Vorfalles mit dem Baumstamm (1) als auch mit den abgeschnittenen Haaren (2) dargelegt. Die Schülervertreter ergänzen aus ihrer Sicht die Abläufe der Vorfälle. Sichtweise des Vaters und Jonas‘ wurden durch AL und Sozialpädagogin dargestellt: - Elternhaus und Schule bewerten die Vorfälle gleich: waren übergriffig, haben zu Verletzungen (körperlich (1) und seelisch (2)) geführt; haben die Klasse beunruhigt, haben z.T. Angst bei Mitschülern ausgelöst; dürfen sich nicht wiederholen; stehen in einer Reihe mit immer wiederkehrenden Regelverstößen und Ermahnungsgesprächen; Ergänzungen werden beigetragen: - Direkt nach dem ernsthaften Gespräch zeigte [der Kläger] gleich wieder in der Klasse Störungen, Regelverletzungen; was ist bei ihm angekommen? - Gibt es möglicherweise Wahrnehmungsstörungen? Behauptung, er habe Stop-Zeichen des Mitschülers nicht gehört; bei ihm scheint Ernsthaftigkeit der Vorfälle nicht angekommen zu sein - Für Schüler irritierend, dass [der Kläger], die Haarbüschel auf Papier geklebt und versteckt hat - Es habe immer wieder kleinere Vorfälle, auch nach dem 10.12. - Anbindung an Jungenbeauftragten … wurde angestoßen Information der AL über Rahmen der disziplinarischen Maßnahmen; Aufgabe, über Angemessenheit der disziplinarischen Maßnahme zu beraten: - Was spricht für schriftl. Verweis (geringste disz. Maßnahme) / warum nicht darunter gehen? - quasi körperlicher Angriff (Haare abschneiden) - große Empörung, Entsetzen bei Betroffenen und Mitschülern - bisherige Ermahnungen/Gespräche scheinen bei [dem Kläger] nicht entsprechend angekommen zu sein; - ein deutliches Zeichen sollte gesetzt werden - ebenso Zeichen in Richtung Klasse, dass wir ein solches Verhalten nicht dulden und die Mitschüler in Schutz nehmen Debatte darüber, inwieweit pädagogische/erzieherische Maßnahmen notwendig sind: - Diverse Maßnahmen waren unmittelbar nach den beiden Vorfällen erfolgt, [der Kläger] hat sich entschuldigt, die betroffenen Mitschüler haben die Entschuldigung angenommen; sie sind wieder miteinander befreundet; [der Kläger] wurde im SKT angemeldet; deshalb sind keine neuen pädagogischen Maßnahmen erforderlich. - Notwendig ist das Arbeiten mit [dem Kläger] und der Klasse, wenn der Präsenzunterricht wieder startet. Problem ist nicht weg; soziales Miteinander und die Verantwortung einzelner müssen weiterhin thematisiert werden; Abstimmung über disziplinarische Maßnahme: schriftlicher Verweis.“ In Bescheidform teilte die A-Schule den Eltern des Klägers unter dem 18. Februar 2021 mit, dass die Klassenkonferenz am 16. Februar 2021 (erneut) einen schriftlichen Verweis beschlossen habe. Die unmittelbar nach den beiden Vorfällen im Dezember beschlossenen pädagogischen/erzieherischen Maßnahmen seien bereits umgesetzt. Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 18. Februar 2021 Widerspruch ein. Es sei zwingend erforderlich, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt unmissverständlich und eindeutig gegenüber dem betroffenen Schüler bzw. vertretungsberechtigten Eltern zum Ausdruck gebracht werde. Es hätte vor der neuerlichen Klassenkonferenz eine ordnungsgemäße Anhörung zu allen vorgehaltenen Verstoßen erfolgen müssen. Mit Widerspruchsbescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 19. April 2021 wies die Beklagte den Widerspruch vom 6. Januar 2021 gegen den Bescheid der A-Schule vom 10. Dezember 2020 ab, legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und setzte die Widerspruchsgebühr auf 150 Euro fest. Sie führte aus: Die Eltern seien ordnungsgemäß angehört worden. Die Klassenkonferenz sei in ihrer zweiten Sitzung vom 16. Februar 2021 ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der Vater des Klägers habe nicht als Elternvertreter teilnehmen können, sondern an seiner Stelle ein gewähltes Ersatzmitglied. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 19. Mai 2021 Klage erhoben mit dem angekündigten Antrag, den Bescheid vom 10. Dezember 2020 und den Bescheid vom 19. April 2021 aufzuheben, ebenso die Kostenentscheidung. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 hat er ausgeführt, sowohl die Suspendierung als auch der schriftliche Verweis seien unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 hat er ausgeführt, dass „antragsgemäß beide Ordnungsmaßnahmen aufzuheben“ seien. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, es gehe darum, dass auf Fehlverhalten angemessen von Seiten der Schule reagiert werde. Dem Prinzip des gewaltfreien Umgangs und Erziehung sei höchste Priorität zu gewähren. Den meisten Schülern bereite der Wechsel in die Sekundarstufe I einige Schwierigkeiten. Bei der Umsetzung des Ziels dürfe aber unter keinen Umständen die kindliche Entwicklung aus dem Blick verloren werden. Die Beklagte habe deutlich mehr unternommen als in der konkreten Situation tatsächlich erforderlich gewesen sei. Die pädagogischen Maßnahmen seien sehr erfolgreich absolviert worden. Die Noten hätten sich mit dem Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 5 im gesamten schulischen Bereich im Vergleich zum Halbjahreszeugnis verbessert. Die Bescheide hätten nicht von der Abteilungsleiterin erlassen werden dürfen. Eine Anhörung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es hätten Personen am Verwaltungsverfahren teilgenommen, die nicht hätten teilnehmen dürfen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei in § 49 Abs. 1 HmbSG ausdrücklich dargestellt. Die verhängte Maßnahme sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Es sei „quasi“ bereits eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden. Es dürfe für ein Fehlverhalten nur eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden. Erst nachdem mit der Durchführung von pädagogischen Maßnahmen nicht die gewünschten erzieherischen Effekte erzielt werden könnten, sollten Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Beklagte habe es nicht bei einer Teilnahme am sozialen Kompetenztraining belassen. Der Kläger habe daran äußerst erfolgreich teilgenommen. In dem von der Schule geführten „gelben Heft“ fänden sich im Zeitraum von August bis November 2020 sieben Einträge von Fehlverhalten des Klägers. Etwa habe er am 22. Oktober 2020 den Unterricht wiederholt und massiv gestört, am 13. November habe er einer Mitschülerin die Müslibecher über dem Tisch verschüttet, am 25. November 2020 habe er mit Papierkugeln umhergeworfen. Im selben Zeitraum fänden sich allerdings 15 Belobigungen. Es könne also nicht von einem notorischen schulischen Fehlverhalten die Rede sein. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, den Bescheid über den schriftlichen Verweis vom 10. Dezember 2020, bestätigt durch wiederholende Verfügung vom 18. Februar 2021, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2021 aufzuheben, die Festsetzung der Widerspruchsgebühr durch Widerspruchsbescheids vom 19. April 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 19. April 2021. Die angegriffenen Bescheide hätten von der Abteilungsleiterin erlassen werden dürfen. Bei den an der Klassenkonferenz am 16. Februar 2021 teilnehmenden Schülervertretern habe es sich nicht um die in den Vorfällen „Baumstamm“ oder „Schere“ betroffenen Kinder gehandelt. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind der Schülerbogen nach dem Stand Mitte Klasse 5, der Widerspruchsvorgag zum Verweis sowie der Widerspruchsvorgang zur vorläufigen Beurlaubung.