Urteil
5 K 7/22
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0506.5K7.22.00
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Leitsätze
(1) Eine Beratung von Rechtsschutzsuchenden innerhalb gerichtlicher Verfahren gehört gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖRA-Gesetz (juris: ÖRAuskStG HA) i.V.m. § 12 Abs. 1 BerHG (juris: ) bereits nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der ÖRA. (Rn.21)
(2) Prozessual setzen §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 Satz 1 und 2 VwGO einen innerhalb einer Frist gerade vom Beklagten nicht beschiedenen Antrag voraus. (Rn.26)
(3) Materiell setzen §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Nr. 3 WoGG einen rechtzeitigen Antrag auf Wohngeld für eine Wohnung unter einer bestimmten Anschrift voraus. Die Weiterleitung eines Wohngeldantrags für eine Wohnung in München an eine Behörde in Hamburg kommt nach § 16 SGB I (juris: SGB 1) nicht in Betracht.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (1) Eine Beratung von Rechtsschutzsuchenden innerhalb gerichtlicher Verfahren gehört gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖRA-Gesetz (juris: ÖRAuskStG HA) i.V.m. § 12 Abs. 1 BerHG (juris: ) bereits nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der ÖRA. (Rn.21) (2) Prozessual setzen §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 Satz 1 und 2 VwGO einen innerhalb einer Frist gerade vom Beklagten nicht beschiedenen Antrag voraus. (Rn.26) (3) Materiell setzen §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Nr. 3 WoGG einen rechtzeitigen Antrag auf Wohngeld für eine Wohnung unter einer bestimmten Anschrift voraus. Die Weiterleitung eines Wohngeldantrags für eine Wohnung in München an eine Behörde in Hamburg kommt nach § 16 SGB I (juris: SGB 1) nicht in Betracht.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft nach Übertragung des Rechtsstreits durch Beschluss der Kammer vom 23. März 2022 nach § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Die von der Klägerin mannigfaltig angebrachten Ablehnungsgesuche stehen einer Tätigkeit des Berichterstatters nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschl. v. 24.2.2009, 1 BvR 182/09, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012, 2 KSt 1/11, juris Rn. 4). Der ablehnende Beteiligte hat den Ablehnungsgrund gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein. Dabei ist zu beachten, dass die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle ist (Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022. § 42 Rn. 28 m.w.N.). Das Ablehnungsverfahren bezweckt die Klärung der Parteilichkeit des Richters und befasst sich nicht mit der Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, die ausschließlich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Prüfung zu stellen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 3.11.2014, 22 CS 14.2157, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.3.2015, 4 A 510/14, juris Rn. 11). Der Entscheidung durch einen der abgelehnten Richter steht das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Danach entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, an dessen Mitwirkung. Von diesem Grundsatz sind allerdings Ausnahmen anerkannt. Soweit das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann ohne Beachtung dieser Verfahrensgarantie unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst entschieden werden. Dies gilt etwa dann, wenn das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 12.3.2019, 5 B 9/13, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Ablehnungsgesuch ist insbesondere dann offensichtlich unzulässig, wenn es allein an den Vorwurf geknüpft wird, eine vom Richter getroffene Entscheidung sei unrichtig (BVerwG, Beschl. v. 7.12.2015, 6 PKH 10/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Ausgehend davon sind sämtliche Ablehnungsgesuche vom Einzelrichter als offensichtlich unzulässig verworfen worden. Ein Ablehnungsgrund war jeweils nicht dargelegt. Bereits im Ansatz waren keine Umstände benannt, aufgrund derer eine Ablehnung hätte stattfinden könnte. Im Einzelnen: Soweit die Klägerin vorzutragen suchte, dass der nunmehrige Berichterstatter vormals an einem Beschluss beteiligt war, der einer Klage keine Erfolgsaussichten beigemessen hat, verkennt sie bereits, dass eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle ist. Ein Ablehnungsgrund ist deshalb bereits im Ansatz nicht, dass die Klägerin eine andere Rechtsauffassung hat als das Gericht. Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung eines europäischen Gerichts Bezug zu nehmen suchte, ergibt sich vorliegend bereits im Ansatz nichts. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urt. v. 16.2.2021, Nr. 1128/17, Meng./.Deutschland) führte zu dem Recht auf faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK aus, unter welchen Voraussetzungen ein Richter, der in einem vorangegangenen Strafverfahren Feststellungen getroffen hat, durch welche die Beurteilung über die Frage der Schuld der in einem späteren Strafverfahren angeklagten Person tatsächlich vorweggenommen wurde, nunmehr auszuschließen ist. Für eine solche Vorwegnahme in einem anderen Verfahren findet sich nichts. Soweit die Klägerin sich gegen die in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Rechtsgesprächs durch den Einzelrichter vorgebrachte Bewertung der Klage wendet, kann damit kein Ablehnungsgrund dargelegt sein. Soweit die Klägerin sich - insbesondere indem sie von sich aus das Wort ergriff und entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung die Polizei anrief - gegen den Umstand zur Wehr zu setzen suchte, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 176 Abs. 1 GVG dem Einzelrichter oblag, kann im Ansatz daraus kein Ablehnungsgrund folgen. II. Die Klage ist zur Entscheidung reif. Der Anspruch der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist erfüllt. Die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 227 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 ZPO kein Terminverlegungsgrund. Akteneinsicht hätte die Klägerin jedenfalls rechtzeitig vor dem Termin nehmen können. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, zunächst von der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) beraten zu werden. Eine Beratung von Rechtsschutzsuchenden innerhalb gerichtlicher Verfahren gehört gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖRA-Gesetz i.V.m. § 12 Abs. 1 BerHG bereits nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der ÖRA. Das Gericht hat mit der Entscheidung über die Klage nicht abzuwarten, bis über die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe entschieden ist. Dies folgt bereits daraus, dass die von der Klägerin erstrebte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sie keinen Vorteil böte. Die Wirkung der Prozesskostenhilfe beschränkt sich nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 122 ZPO darauf, dass (Nr. 1) die Bundes- oder Landeskasse (Buchst. a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, (Buchst. b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, (Nr. 2) die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, (Nr. 3) die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Da in Wohngeldsachen nach § 188 Satz 2 Halbs. 1, Satz 1 VwGO Gerichtskosten ohnehin nicht erhoben werden (BVerwG, Urt. v. 23.4.2019, 5 C 2/18, BVerwGE 165, 235, juris Rn. 36, NVwZ-RR 2019, 1002) und die Klägerin keine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten beabsichtigt, ginge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ins Leere. III. Die Klage wird nach § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Wohngeld in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2012 für ihre Wohnung in der A.-Straße in Hamburg zu bewilligen. Die Zahlung von Wohngeld setzt eine Bewilligung durch Verwaltungsakt voraus. Über einen Wohngeldantrag muss gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WoGG die zuständige Wohngeldbehörde schriftlich entscheiden. IV. Die Klage bleibt aus mehreren selbständig tragenden Gründen ohne Erfolg. 1. Die Klage ist bereits unzulässig. Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage sind nicht erfüllt. Durch Klage kann nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Zusätzlich ist vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist, gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage nach § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Die Klage kann auch in diesem Fall gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Nach diesem Maßstab setzt eine Verpflichtungsklage auch in der Spielart der Untätigkeitsklage notwendig einen Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes voraus (Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, VwGO, § 75 Rn. 5 m.w.N.). Diesem prozessualen Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde ist nicht genügt. a) Zum einen hätte die Klägerin gerade gegenüber der Behörde der Beklagten einen Wohngeldantrag verfolgen müssen, wenn sie gegen die Beklagte ausnahmsweise im Wege einer Untätigkeitsklage hätte vorgehen wollen. An einem Antrag bei der Beklagten fehlt es. Prozessual setzen §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 Satz 1 und 2 VwGO einen innerhalb einer Frist gerade vom Beklagten nicht beschiedenen Antrag voraus. Nur die ungerechtfertigte Nichtbescheidung durch den späteren Beklagten rechtfertigt die ausnahmsweise Zulassung der Klage vor Bescheidung. Zwar muss sich ein Rechtsschutzsuchender nicht bereits aufgrund der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsschutzbedürfnisses vor Anrufung der Gerichte vergeblich an den Rechtsschutzgegner gewandt haben muss. Doch enthalten §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 Satz 1 und 2 VwGO als rechtsschutzformspezifische, besondere Zulässigkeitsvoraussetzung hinsichtlich der Verpflichtungsklage davon einer Ausnahme (Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, Vorbemerkung § 40 Rn. 74 f., 82 Fn. 274). Die Klägerin stellte einen Antrag auf Wohngeld in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2021 aber bei der Landeshauptstadt München und verfolgte ihr Begehren nicht beim Bezirksamt D. der Beklagten. b) Zum anderen und unabhängig davon hätte die Klägerin vorprozessual einen mit der Klage sachgleichen, d.h. auf die Wohnung in der A.-Straße in Hamburg bezogenen Wohngeldantrag verfolgen müssen. Auch daran fehlt es. Der wirksame und rechtzeitige Antrag auf Wohngeld für eine bestimmte Wohnung ist nach dem Gesetz eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf Wohngeld entsteht. Der Bewilligungszeitraum von Wohngeld beginnt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Die Wohnung, für die Wohngeld beantragt und bewilligt wird, ist - wie § 33 Abs. 3 Nr. 3 WoGG bestätigt - eine Wohnung unter einer bestimmten Anschrift. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 war ein Antrag auf Wohngeld nur gestellt für eine Wohnung in der B.-Straße in München. Die Landeshauptstadt München war für die Bescheidung (und Ablehnung) dieses Antrags zuständig. Eine Weiterleitung des Antrags nach § 16 SGB I an die Beklagte kam nicht in Betracht, da der Antrag keine Wohnung in Hamburg betraf. Einen Antrag auf Wohngeld für ihre Wohnung in Hamburg stellte die Klägerin im benannten Zeitraum weder bei der Landeshauptstadt München noch bei der Beklagten. Ihr bei der Landeshauptstadt München gestellter Antrag auf Wohngeld bezog sich ausschließlich auf die benannte Wohnung in München. Ihrem Antrag auf Wohngeld für eine Münchener Wohnung kann nicht im Wege der Auslegung ein hilfsweise gestellter Antrag auf Wohngeld für eine Hamburger Wohnung entnommen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die zur Entscheidung über Wohngeld hinsichtlich Münchener Wohnungen zuständige Landeshauptstadt München grundsätzlich einen dort gestellten Antrag auf Wohngeld nicht zugleich als Antrag auf Wohngeld für eine Wohnung in Hamburg verstehen kann. Zudem war mit dem Antrag auf Wohngeld für eine Wohnung in München die Behauptung aufgestellt, dort ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Dieser Behauptung würde es widersprechen, zugleich einen Antrag auf Wohngeld für eine Wohnung in Hamburg zu verfolgen. Schließlich bestätigt den Umstand, dass bei der Landeshauptstadt München kein Antrag auf Wohngeld für eine Wohnung in Hamburg gestellt war, dass die Landeshauptstadt München mit Schreiben vom 11. September 2013 beim Bezirksamt D. der Beklagten gerade nachfragte, ob für die Wohnung in der A.-Straße ein Wohngeldantrag vorliege. 2. Die Klage wäre - die fehlende Zulässigkeit unterstellt - gemäß § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Die Klägerin kann in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2012 von der Beklagten nicht die Bewilligung von Wohngeld für ihre Wohnung in der A.-Straße in Hamburg beanspruchen. a) Zum einen fehl es materiell an einem Antrag auf Wohngeld. Der Bewilligungszeitraum für Wohngeld beginnt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. In der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2012 fehlt es an einem solchen Antrag für die Wohnung in Hamburg. Gestellt war nur ein Antrag für eine Wohnung in München (s.o. 1. b)). b) Zum anderen und unabhängig davon stünde einem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Wohngeld im Jahr 2012 für ihre Wohnung in Hamburg zumindest die eingetretene Verjährung entgegen. Hätte die Klägerin im Jahr 2012 rechtzeitig und wirksam einen Antrag auf Wohngeld für eine Wohnung in Hamburg gestellt, wäre ein etwaiger Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld verjährt. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach § 45 Abs. 1 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Ein im Jahr 2012 entstandener Anspruch wäre mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt. Zu einer vorherigen Verjährungsunterbrechung kam es nicht. Die Klägerin hat insoweit erst im Jahr 2022 Klage erhoben. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2012 für eine Wohnung in der A.-Straße in Hamburg. Die Klägerin beantragte bei der Landeshauptstadt München am 13. Juli 2012 Wohngeld für eine Wohnung in der B.-Straße in München. Ferner beantragte sie bei der Landeshauptstadt München am 30. April 2013 Wohngeld für eine Wohnung in der C.-Straße in München. Die Landeshauptstadt München teilte mit Schreiben vom 11. September 2013 dem Bezirksamt D. der Beklagten mit, dass die Klägerin in München in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2012 und 1. April bis 30. Juni 2013 Wohngeld beantragt habe. Die Beklagte bestätigte der Landeshauptstadt München mit Schreiben vom 25. September 2013, dass erst wieder ab 28. Juni 2013 ein Wohngeldantrag und in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2012 seitens der Klägerin hier kein Antrag gestellt worden war. Die Landeshauptstadt München lehnte die Anträge auf Wohngeld vom 13. Juli 2012 und 30. April 2013 mit zwei Bescheiden vom 9. Oktober 2013 ab. Die Regierung von Oberbayern wies die Widersprüche unter dem 17. April 2014 zurück. Das Bayerische Verwaltungsgericht München wies mit Urteil vom 25. Januar 2018 (M 22 K 14.2122) die Klage ab, da es an der für den Wohngeldbezug maßgeblichen Voraussetzung des Lebensmittelpunkts in dieser Wohnung fehle und die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung in der A.-Straße in Hamburg gehabt habe. Die Klägerin hat am 31. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Hamburg unter Angabe der Anschrift A.-Straße gegen die Beklagte „Klage auf Wohngeld beziehungsweise eine Untätigkeitsklage“ erhoben. Zur Begründung der Klage macht sie Ausführungen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 28. März 2022 den Antrag auf Prozesskostenhilfe für diese Klage als unzulässig, hilfsweise unbegründet abgelehnt. Die Klägerin beantragt, dass festgestellt wird, dass gemäß § 16 Abs. 1 SGB I in München ein gültiger Antrag gestellt worden sei und dieser in die Überleitung gekommen sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist die Sachakte für Wohngeld im streitgegenständlichen Zeitraum. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.