Beschluss
2 KSt 1/11
BVERWG, Entscheidung vom
94mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des Spruchkörpers entscheidet der Senat selbst; bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der dreiköpfigen Besetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters.
• Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich unbeachtlich, wenn dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigt.
• Allein abweichende rechtliche Auffassungen oder vorläufige rechtliche Hinweise des Richters begründen keine Besorgnis der Befangenheit, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind.
• Schriftsätze können auslegungsbedürftig sein; eine Rüge, dass Vortrag übergangen oder nur verkürzt berücksichtigt worden sei, entspricht typischerweise einer Anhörungsrüge (§ 152a VwGO, § 69a GKG).
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen angeblicher Befangenheit unzulässig • Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des Spruchkörpers entscheidet der Senat selbst; bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der dreiköpfigen Besetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. • Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich unbeachtlich, wenn dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigt. • Allein abweichende rechtliche Auffassungen oder vorläufige rechtliche Hinweise des Richters begründen keine Besorgnis der Befangenheit, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind. • Schriftsätze können auslegungsbedürftig sein; eine Rüge, dass Vortrag übergangen oder nur verkürzt berücksichtigt worden sei, entspricht typischerweise einer Anhörungsrüge (§ 152a VwGO, § 69a GKG). Der Kläger beantragte die Ablehnung von Richter Dr. B. und berief sich darauf, dieser habe in Verfahrensakten und im Protokoll einer mündlichen Verhandlung seine Zuständigkeit bzw. Stellvertretungsfunktion unzutreffend begründet und anschließend in rechtlichen Hinweisen den vom Kläger eingelegten Rechtsbehelf nicht als solchen erkennbar behandelt. Der Kläger rügte insbesondere, dass sein Schriftsatz vom 5. Juli 2011 fehlerhaft behandelt worden sei und der Richter überraschend den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge wertete. Das Präsidium und die Präsidialverwaltung haben dem Kläger mitgeteilt, die Bestellung des Richters zum stellvertretenden Vorsitzenden sei nicht fehlerhaft. Der Senat prüfte das Ablehnungsgesuch und ein weiteres, später eingegangenes Gesuch gegen einen anderen Richter als rechtsmissbräuchlich. Streitgegenstand ist die Frage, ob die vorgebrachten Tatsachen Besorgnis der Befangenheit begründen. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gemäß § 54 Abs.1 VwGO; bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der dreiköpfigen Besetzung (§ 10 Abs.3 VwGO). • Rechtsmissbrauch: Ein Ablehnungsgesuch ist unbeachtlich, wenn die Begründung offenkundig keinen Ablehnungsgrund enthält; das spätere Ablehnungsgesuch gegen den Vertreter war rechtsmissbräuchlich. • Beurteilung der behaupteten Tatsachen: Die von Kläger angeführten Umstände zur angeblich fehlerhaften Bestellung des Richters oder zur fehlerhaften Darstellung im Internet sind ungeeignet, Besorgnis der Befangenheit zu begründen; Bescheide und Mitteilungen der Präsidialverwaltung widerlegen die Vorwürfe. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist, ob objektiv hinreichende Anhaltspunkte für Misstrauen gegen die Unparteilichkeit vorliegen (§ 54 Abs.1 VwGO i.V.m. § 42 Abs.2 ZPO). Subjektive Empfindungen oder abweichende Rechtsauffassungen genügen nicht, sofern sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind. • Verfahrens- und entscheidungsbezogene Erwägungen: Vorläufige rechtliche Hinweise des Richters sind zulässig; ein Beteiligter kann nicht verlangen, dass ein Richter vor abschließender Beratung seine endgültige Meinung offenlegt. • Auslegung von Schriftsätzen: Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers enthielt im Wesentlichen die Beanstandung, dass Vortrag übergangen oder verkürzt berücksichtigt worden sei; dies ist typische Materie einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bzw. § 69a GKG, sodass die spätere Würdigung als Anhörungsrüge unschädlich ist. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. B. ist unbegründet; der Senat weist es zurück. Es liegen keine objektiv tragfähigen Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit vor, weil die vorgebrachten Tatsachen offenkundig nicht geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit zu begründen, und die in Rede stehende Behandlung des Rechtsbehelfs als Ausübung richterlicher Entscheidungsbefugnis und somit ohne Willkür erfolgte. Ein weiteres gegen einen anderen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch war als rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich zu qualifizieren. Damit bleibt die richterliche Entscheidung über die Einordnung des Schriftsatzes als Anhörungsrüge in der Sache bestehen; der Kläger hat mit seinem Gesuch keinen Erfolg erzielt.