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Urteil

5 K 3805/20

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0309.5K3805.20.00
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Leitsätze
1. Das durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Feststellungsinteresse muss die Klägerin so substantiiert darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für sie hat (VG Hamburg, 17. November 2022, 5 K 4826/21, juris Rn. 36 m.w.N.).(Rn.32) 2. Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte ((BVerwG, 16. Mai 2013, 8 C 14/12, BVerwGE 146, 303, Rn. 44 m.w.N.).(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Feststellungsinteresse muss die Klägerin so substantiiert darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für sie hat (VG Hamburg, 17. November 2022, 5 K 4826/21, juris Rn. 36 m.w.N.).(Rn.32) 2. Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte ((BVerwG, 16. Mai 2013, 8 C 14/12, BVerwGE 146, 303, Rn. 44 m.w.N.).(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung über die Klage trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer. II. Einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. III. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Das Gericht erkennt den schulischen Erfolg an, den die nunmehr volljährige Klägerin auf dem zweiten Bildungsweg erzielt. Das Gericht nimmt die vorgebrachte Meinung zur Kenntnis, die damals minderjährige Klägerin sei - insbesondere vor Übernahme der Vormundschaft durch ihre Großeltern - auf dem ersten Bildungsweg an Grundschulen und Stadtteilschulen nicht hinreichend individuell gefördert und eine bestehende soziale Belastung nicht hinreichend beachtet worden. Doch bedarf die Klägerin - nachdem sie diese Schulform verlassen hat - nicht der nunmehr erstrebten Feststellung, dass sie einer von ihr gewünschten Stadtteilschule hätte zugewiesen werden müssen. Eine Klage hat nur Erfolg, wenn sie zulässig ist, d.h. die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass das Gericht in der Sache entscheiden kann, und sie begründet ist, d.h. die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache zugunsten der Klägerin vorliegen. Die vorliegende Klage ist bereits unzulässig, eine Entscheidung in der Sache nicht eröffnet. Hat sich ein mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO angefochtener Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Entsprechend ist auf Antrag festzustellen, dass die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen ist, wenn der Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes behördlich abgelehnt oder unterlassen war, deshalb nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO Verpflichtungsklage erhoben war, der zuvor begehrte Verwaltungsakt sich im Fall seines Erlasses bereits erledigt hätte und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach diesem Maßstab hier nicht zulässig. Zwar ist eine Erledigung eingetreten. Streitgegenständlich war der Bescheid vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2021, soweit darin die Zuweisung zur E.-Schule oder F.-Schule für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule abgelehnt war. Die begehrte Zuweisung hätte sich schon vor der gerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 43 Abs. 3 HmbVwVfG auf andere Weise erledigt, da die Klägerin den ersten Bildungsweg verlassen hatte und zum August 2021 auf den zweiten Bildungsweg an die staatliche Abendschule gewechselt war. Der verfolgte Schulwechsel innerhalb derselben Schulform hat sich erledigt, weil er nicht mehr möglich ist, nachdem die Klägerin aus der von ihr zuvor besuchten Schulform der Stadtteilschule ausgeschieden ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2022, 1 So 30/22, BA S. 5). Doch fehlt es an dem für eine Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage vorausgesetzten Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse festzustellen, dass der Bescheid vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2021 rechtswidrig gewesen ist, soweit darin die Zuweisung zu einer Wunschschule abgelehnt worden ist. Das durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Feststellungsinteresse muss die Klägerin so substantiiert darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für sie hat (VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2022, 5 K 4826/21, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 17.1.2022, 29 K 7114/20, juris Rn. 17; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 267 m.w.N). Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfasst nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung, wenn der Bürger zur Wahrung seiner Rechte den beantragten Rechtsschutz nicht mehr benötigt (VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris Rn. 20).Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, 8 C 14/12, BVerwGE 146, 303, juris Rn. 30). Maßgeblich ist stets, ob die Inanspruchnahme des Gerichts der Klägerin noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner Situation in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht geeignet ist. Das Bestreben nach persönlicher Genugtuung oder das Bestreben, eine von der Klägerin für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, reicht nicht aus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 3.8.2021, 7 ZB 20/2545, juris Rn. 11; VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2022, 5 K 4826/21, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2022, 3 K 5270/21, n.v.; VG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dem ist nicht Genüge getan. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aufgrund derer es ihr von Nutzen wäre, wenn das Verwaltungsgericht feststellte, dass die Ablehnung der Zuweisung zur Wunschschule rechtswidrig gewesen wäre. Die Klägerin sucht ein Feststellungsinteresse damit zu begründen, dass sie einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen wolle, mithin die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit präjudizielle Wirkung im zivilgerichtlichen Haftungsprozess hätte. Dies verfängt nicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, 8 C 14/12, BVerwGE 146, 303, Rn. 44 m.w.N.) kann ein nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügendes Präjudizinteresse nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte. Ausgehend von diesem strengen Maßstab fehlt es an jedem Präjudizinteresse. Denn es ist von vornherein ausgeschlossen, dass die erstrebte verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Klägerin hinsichtlich eines gegen die Beklagte geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs dienlich wäre. Ein Amtshaftungsanspruch wäre selbst dann offensichtlich ausgeschlossen, wenn die Rechtswidrigkeit einer Ablehnung der Zuweisung zu einer Wunschschule festgestellt wäre. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs sind Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB zu entnehmen. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat gemäß Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nach § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dabei dürfte es bereits an dem für einen Amtshaftungsanspruch vorausgesetzten Verschulden der für Beklagten tätigen Bediensteten fehlen. Dahinstehen kann, ob dies offensichtlich ist. Ausgehend von den Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs müsste eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch schuldhaft (d.h. fahrlässig oder vorsätzlich) verletzt worden sein, dass im Zuge des ihr antragsgemäß gewährten Schulwechsels mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2021 sie nicht einer der gewünschten Stadtteilschulen E.-Schule oder F.-Schule zugewiesen wurde. Ein Verschulden ist nicht erkennbar. Grundsätzlich ist es ermessenfehlerfrei, die Aufnahme einer Wunschschule - so wie im Bescheid vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2021 ausgeführt - deshalb abzulehnen, weil die Kapazität erschöpft ist. An Stadtteilschulen soll gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 a.E. HmbSG in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keine Klasse größer sein als 25 Schülerinnen und Schüler. Eine Abweichung davon ermöglicht oder erfordert das Kriterium des Härtefalls nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde. Die restriktive obergerichtliche Rechtsprechung zu Härtefallen bei der Schulwahl in den Eingangsklassen nach § 42 Abs. 7 HmbSG (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3) ist insoweit übertragbar. Subjektive Einschätzungen, wie etwa die für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte und schriftsätzlich ausgeführte, dass die E.-Schule sowie die F.-Schule einen „guten Ruf“ hätten, können ersichtlich keine objektive Grundlage für die Annahme außergewöhnlicher Umstände bieten, die eine Zuweisung zu einer dieser Schulen für geboten erscheinen ließe. Zumindest und offensichtlich fehlt es jedoch an einem kausalen Schaden. Für einen Amtshaftungsanspruch müsste der Klägerin aus der - von ihr angenommenen - Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden wäre. Der Klägerin müsste ein Schaden entstanden sein und dies müsste ursächlich zurückführbar sein auf die Ablehnung einer Zuweisung zur Wunschschule. Zum einen ist ein bestimmter Schaden, d.h. eine Einbuße an Vermögen, bereits nicht beziffert. Zum anderen ist eine Ursächlichkeit für einen solchen Schaden bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die Beklagte genehmigte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2021 den Schulwechsel. Die Klägerin hat keine objektiven Umstände dargelegt, aufgrund derer ihr an der ihr für den Schulwechsel angebotenen Stadtteilschule G. ein Schulbesuch voraussichtlich messbar weniger erfolgreich gewesen wäre als an einer der von ihr gewünschten Stadtteilschulen. Schließlich drängt sich auf, dass einem Amtshaftungsanspruch der Vorrang des Primärrechtsschutzes entgegensteht. Die Klägerin hat es entgegen § 839 Abs. 3 BGB schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) unterlassen, einen - etwaigen - Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Nach Maßstab dieser Vorschrift darf die Betroffenen nicht eine von ihr für rechtswidrig gehaltene Maßnahme erdulden und sodann einen Schaden liquidieren, sondern muss vorrangig Primärrechtsschutz suchen, wenn sie sich Sekundärrechtsschutz erhalten will. So ist die Klägerin nicht vorgegangen. Zwar ist der Bescheid vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des am 13. Mai 2021 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 7. April 2021 nicht in Bestandskraft erwachsen, da für die Klägerin nach einem Feiertag am 14. Mai 2021 fristgemäß Klage erhoben worden ist. Doch war zum einen mit dem zunächst angekündigten Klageantrag, insbesondere den Schulplatz an einer für ihre Situation „geeigneten“ Schule zuzuweisen, der Gegenstand des Verfahrens entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend bestimmt. Zum anderen hat es die Klägerin vor Erledigung jedes auf den ersten Bildungsweg bezogenen Begehrens schuldhaft unterlassen, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Der Begriff des Rechtsmittels in § 839 Abs. 3 BGB ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst alle rechtlich möglichen und geeigneten - förmlichen oder formlosen - Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und ihre Beseitigung bzw. Vornahme bezwecken und ermöglichen (BGH, Urt. v. 4.7.2013, III ZR 201/12, BGHZ 197, 375, Rn. 18). Anerkennt ist insbesondere, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB von vornherein aussichtslos ist, wenn es eine Klägerin schuldhaft unterlassen hat, den Schaden im Wege vorläufigen Rechtsschutzes abzuwenden (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 113 Rn. 133 m.w.N.). So liegt es hier. Hätte in der Ablehnung der Zuweisung zur Wunschschule eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gelegen, so hätte die Klägerin zur Abwendung eines etwaigen Schadens bereits zu Beginn des betreffenden Schuljahres 2020/2021 die Verwaltungsgerichtsbarkeit anrufen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erwirken können. Dies war für die Klägerin unter Anlegen der erforderlichen Sorgfalt auch erkennbar, so dass ihr Unterlassen schuldhaft war. Wegen des Fortschreitens im letzten und zumal bereits wiederholten Schuljahr war es augenscheinlich, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht würde rechtzeitig erlangt werden können. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin erstrebt - nachdem sie diese Schulform verlassen hat - die Feststellung, dass sie im Zuge eines von der Beklagten genehmigten Schulwechsels einer von ihr gewünschten Stadtteilschule hätte zugewiesen werden müssen. Die Klägerin wurde … 2003 geboren. Zum Schuljahr 2010/11 wurde sie in die Grundschule A. eingeschult. Zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2013/14 wechselte sie auf Antrag ihrer damals sorgeberechtigten Mutter in die Jahrgangsstufe 4 der Schule B. Ab dem Schuljahr 2014/15 (Jahrgangsstufe 5) besuchte sie die Stadtteilschule C. Auf Antrag der Mutter wechselte die Klägerin zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2016/17 in die Jahrgangsstufe 7 der Stadtteilschule D. Dort erreichte sie in der Jahrgangstufe 10 im Schuljahr 2019/20 keinen Schulabschluss. Die Großeltern mütterlicherseits wurden am 13. Juli 2020 zu Vormündern bestellt. Die Beklagte genehmigte der Klägerin antragsgemäß mit Bescheid vom 5. August 2020 eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10. Die Großeltern mütterlicherseits beantragten mit Schreiben vom 16. September 2020 für die Klägerin zudem einen Schulwechsel. Als Erstwunsch gaben sie die E.-Schule, als Zweitwunsch die F.-Schule an. Mit Bescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 13. Oktober 2020 gewährte die Beklagte zwar den Schulwechsel, lehnte jedoch die Aufnahme an einer der Wunschschulen ab. An den angegebenen Schulstandorten stünden keine freien Schulplätze zur Verfügung. Stattdessen wurde die Klägerin der Stadtteilschule G. zugewiesen. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2021, zugestellt am 13. April 2021, zurückwies. Zwar könne der Schulwechsel grundsätzlich genehmigt werden, aufgrund des überlasteten Jahrgangs 10 jedoch nicht an eine der beiden Wunschschulen. Die Schulweglänge begründe auch keinen Härtefall, der eine überfrequente Aufnahme rechtfertigen könne. Am 14. Mai 2021, einen Tag nach Christi Himmelfahrt, hat die Klägerin durch die Vormünder Klage beim erkennenden Gericht Klage erhoben und den Antrag angekündigt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Schulplatz an einer für ihre Situation geeigneten Schule zuzuweisen, und zwar unter der Maßgabe, dass die Bedingungen bereitgestellt werden, dass ein Schulabschluss (ESA) unter annähernd ähnlichen Bedingungen für sie erfolgen kann wie für Mitschüler ohne ihre Einschränkungen. Die nunmehr volljährige Klägerin besucht seit August 2021 auf dem zweiten Bildungsweg staatliche Abendschulen, dies zunächst mit dem - mittlerweile erreichten - Ziel eines ersten Schulabschlusses (ESA). Das Gericht hat die Klägerin unter dem 11. November 2021 darauf hingewiesen, dass der erste angekündigte Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei und sie dazu aufgefordert, den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2021 hat die Klägerin persönlich den Antrag angekündigt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, a) ihr einen Schulplatz an der F.-Schule, …, Klasse 10, zuzuweisen, und zwar unter der Maßgabe, dass alle Möglichkeiten des § 45 HmbSG zu ihren Gunsten bereitgestellt werden, bis ein Schulabschluss (ESA) erfolgt ist und hernach die Möglichkeit der Erlangung eines höheren Abschlusses, z.B. der mittleren Reife, auch unter Berücksichtigung ihrer Volljährigkeit zu ermöglichen, b) festzustellen, dass die Zuweisung unabhängig von freien Schulplätzen an dieser Schule wegen besonderer persönlicher Härte geboten ist, c) die Zuweisung an die Stadtteilschule G. aufzuheben, d) die unterbliebene sonderpädagogische Förderung nachzuholen, um die elementaren Wissenslücken, die dadurch in den Klassen 2-10 entstanden sind, zu schließen. Die Klägerin hat ihrem Großvater mütterlicherseits unter dem 11. Februar 2022 Prozessvollmacht mit der Befugnis zur Untervollmacht erteilt. Den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 16. März 2022 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2022 (1 So 30/22) zurückgewiesen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Der mit der Klageschrift ursprünglich angekündigte Klageantrag werde nach dem Verständnis des beschließenden Senats von der Klägerin in dieser Formulierung nicht mehr aufrechterhalten. Die sodann ankündigten Klageanträge zu a) bis c) könnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin aus der von ihr zuvor besuchten Schulform der Stadtteilschule ausgeschieden sei und sich damit der mit den Anträgen verfolgte Schulwechsel innerhalb derselben Schulform erledigt habe, weil er nicht mehr möglich sei. Hinsichtlich des angekündigten Klageantrags zu d) bestehe keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte „Nachholung“ einer aus ihrer Sicht in den Klassen 2 bis 10 der Grund- und Stadtteilschule unterbliebenen sonderpädagogischen Förderung, die nach der Klagebegründung ohne Beschränkung der Förderdauer auf ein bestimmtes „Förderergebnis“ gerichtet sein solle. In der mündlichen Verhandlung hat die durch ihren prozessbevollmächtigten Großvater mütterlicherseits und die unterbevollmächtigte Großmutter mütterlicherseits vertretene Klägerin vorgebracht, dass sie die Klage in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortbetreiben wollten, weil eine Amtshaftungsklage in Betracht käme. Die Klägerin lässt beantragen, festzustellen, dass der Bescheid vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2021 rechtswidrig gewesen ist, soweit darin die Zuweisung zu einer Wunschschule abgelehnt worden ist. Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die behördlichen Akten - beinhaltend den Schülerbogen in mehreren Bänden sowie den Verwaltungsvorgang Schulwechsel - sowie der Rechtsmittelband des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens. Auf die genannten Akten sowie auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.