Urteil
5 K 2258/22
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0129.5K2258.22.00
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Leitsätze
1. Erforderlich ist eine Auskunft für die staatliche Aufsicht über die Privatschulen nach § 2 Abs. 3 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HAG 2004) dann, wenn die mitzuteilenden Umstände zu einem Kenntnisstand der Behörde beizutragen vermögen, der sie in die Lage versetzt, weitergehende Maßnahmen zumindest zu prüfen. Vorausgesetzt ist ein konkreter, spezifischer und aktueller Bezug zur Privatschulaufsicht und dem diesbezüglichen Instrumentarium der Behörde.(Rn.26)
2. Der Prüfung, ob einem ersten (geringer invasiven) Schritt des Auskunftsverlangens nach § 2 Abs. 3 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HAG 2004) eine weitergehende Aufsichtsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HAG 2004) als zweiter (stärker invasiver) Schritt folgen dürfte, darf nicht vorgegriffen werden.(Rn.26)
3. Die personellen Voraussetzungen sachangemessenen Unterrichts müssen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für jede Lehrkraft in ihrer konkreten Funktion (hier: Unterricht in einer bestimmten Klassenstufe in Mathematik) an einer Privatschule im Vergleich zu den Lehrkräften an öffentlichen Schulen nicht gleichartig, aber doch gleichwertig gegeben sein.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erforderlich ist eine Auskunft für die staatliche Aufsicht über die Privatschulen nach § 2 Abs. 3 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HAG 2004) dann, wenn die mitzuteilenden Umstände zu einem Kenntnisstand der Behörde beizutragen vermögen, der sie in die Lage versetzt, weitergehende Maßnahmen zumindest zu prüfen. Vorausgesetzt ist ein konkreter, spezifischer und aktueller Bezug zur Privatschulaufsicht und dem diesbezüglichen Instrumentarium der Behörde.(Rn.26) 2. Der Prüfung, ob einem ersten (geringer invasiven) Schritt des Auskunftsverlangens nach § 2 Abs. 3 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HAG 2004) eine weitergehende Aufsichtsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 HmbSfTG (juris: FrTrSchulG HAG 2004) als zweiter (stärker invasiver) Schritt folgen dürfte, darf nicht vorgegriffen werden.(Rn.26) 3. Die personellen Voraussetzungen sachangemessenen Unterrichts müssen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für jede Lehrkraft in ihrer konkreten Funktion (hier: Unterricht in einer bestimmten Klassenstufe in Mathematik) an einer Privatschule im Vergleich zu den Lehrkräften an öffentlichen Schulen nicht gleichartig, aber doch gleichwertig gegeben sein.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Der mit der Klage angefochten gewesene Verwaltungsakt ist im prozessualen Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, da er im materiellen Sinn des § 43 Abs. 2 HmbVwVfG unwirksam geworden ist. Die Beklagte hat ihn vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Wirkung ab 1. August 2022 aufgehoben. Das durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss grundsätzlich der Kläger so substantiiert darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat (VG Hamburg, Urt. v. 9.3.2023, 5 K 3805/20, juris Rn. 32 m. w. N.). Hier ist eine Wiederholungsgefahr offensichtlich. Die Beteiligten bleiben durch das privatschulaufsichtliche Verhältnis auf Dauer verbunden. Hinreichend ähnliche Auskunftsverlangen sind in der Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Beklagte ist nicht von ihrem rechtlichen Ansatz abgerückt, sondern hat das Auskunftsverlangen nur mit Wirkung ab 1. August 2022 aufgehoben. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 2021 und 20. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2022 sind nicht rechtswidrig gewesen. In dem für die Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Tages der Wirksamkeit des Verwaltungsakts am 31. Juli 2022 hat die Beklagte vom Kläger zu Recht Auskunft gefordert. a) Das Auskunftsverlangen hat sich auf § 2 Abs. 3 HmbSfTG als Befugnisnorm gestützt. Diese Vorschrift verpflichtet die Träger von Schulen in freier Trägerschaft insbesondere dazu, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Pflicht zu einer bestimmten Auskunft besteht danach nicht kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund eines Auskunftsverlangens, das im Einzelfall durch die Behörde mit Verwaltungsakt aufzuerlegen ist. b) In formeller Hinsicht ist das Auskunftsverlangen fehlerfrei gewesen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung war (und ist) nach Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen (v. 23.6.1999, Amtl. Anz. S. 1769 m. spät. Änd.) für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft zuständig. Ein etwaiger Mangel der Begründung oder der Anhörung hat zumindest nicht fortbestanden. Nur die Tätigkeit der Schulen, nicht aber die Tätigkeit der Behörde für Schule und Berufsbildung nimmt § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG dabei von der Anwendung der §§ 28, 39 HmbVwVfG aus. Die elektronischen Verwaltungsakte vom 14. Dezember 2021 und 20. Januar 2022 wären gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HmbVwVfG mit einer Begründung zu versehen gewesen, in der die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen gehabt hätte und auch die Gesichtspunkte hätte erkennen lassen sollen, von denen sie bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Auch wäre vor Erlass der in Rechte des Klägers als Beteiligten des Verwaltungsverfahrens nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG eingreifenden Verwaltungsakte nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG eine Anhörung erforderlich gewesen. Anhörung und Begründung sind indessen im Widerspruchsverfahren mit nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 HmbVwVfG heilender Wirkung nachgeholt worden. c) In materieller Hinsicht ist der Tatbestand der Befugnisnorm erfüllt gewesen. Maßstab ist die Erforderlichkeit der Auskunft. Im Einzelnen: Ausgehend von § 2 Abs. 3 HmbSfTG muss die verlangte Auskunft zur Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die mitzuteilenden Umstände zu einem Kenntnisstand der Behörde beizutragen vermögen, der sie in die Lage versetzt, weitergehende Maßnahmen der Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft zumindest zu prüfen. Vorausgesetzt ist mithin ein konkreter, spezifischer und aktueller Bezug zur Privatschulaufsicht und dem diesbezüglichen Instrumentarium der Behörde. Der Prüfung, ob aber einem ersten (geringer invasiven) Schritt des Auskunftsverlangens nach § 2 Abs. 3 HmbSfTG eine weitergehende Aufsichtsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 HmbSfTG als zweiter (stärker invasiver) Schritt folgen dürfte, darf nicht vorgegriffen werden. Die Erstentscheidung über eine solche Maßnahme läge wiederum bei der Behörde, nicht bei einem Gericht. Vorbeugender Rechtsschutz ist aufgrund der rechtsstaatlichen Funktionentrennung nach Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 3 HmbVerf grundsätzlich nicht eröffnet (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2023, 5 E 1752/23, juris Rn. 32 m. w. N.). Ein Auskunftsverlangen dient gerade einer der Erwägung invasiverer Maßnahmen vorausliegenden Amtsermittlung. Nicht erforderlich ist eine Auskunft nur dann, wenn eine weitergehende Aufsichtsmaßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bereits von vornherein ausgeschlossen ist. Die Aufsicht der zuständigen Behörde über die Schulen in freier Trägerschaft ist in § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 HmbSfTG einerseits begründet, andererseits beschränkt auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 6 und 9 HmbSfTG und die in der Anzeige nach § 11 HmbSfTG mitgeteilten Verhältnisse des Schulbetriebs sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften, was die schulübergreifende und vergleichende Überprüfung des Erfolges der pädagogischen Arbeit der Schulen in freier Trägerschaft einschließt. Die Genehmigung einer Ersatzschule setzt nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG insbesondere voraus, dass die Ausbildung der Lehrkräfte gewährleistet, dass die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule erreicht werden. Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 HmbSfTG dann erfüllt, wenn die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die eine dem pädagogischen Konzept entsprechende fachliche und pädagogische Vorbereitung zum Inhalt hat und die der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen gleichwertig ist. Die fachliche und pädagogische Eignung einzelner Lehrkräfte kann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 HmbSfTG auch durch Leistungen nachgewiesen werden, die einer wissenschaftlichen Ausbildung nach Satz 1 gleichwertig sind. Die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG als Maßstab dienenden Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule müssen ihrerseits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbSfTG mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 2 und 3 Abs. 1, 2 und 4 HmbSG im Einklang stehen. Dem entspricht, dass die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG Bestandteil des Schulwesens sind, das schulische Angebot erweitern und das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern können. Sie wirken gemäß § 112 Abs. 2 HmbSG i. V. m. § 1 Abs. 1 HmbSfTG als Ersatzschulen oder als Ergänzungsschulen neben und an Stelle staatlicher Schulen bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen nach Maßgabe des Hamburgischen Schulgesetzes eigenverantwortlich mit. Die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Gestaltung von Unterricht und Erziehung sowie der Lehrziele und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts, obliegt nach § 2 Abs. 1 HmbSfTG grundsätzlich den Schulen in freier Trägerschaft. Diese landesgesetzlichen Bestimmungen sind im Einklang mit den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben auszulegen. Einerseits enthält Art. 7 Abs. 1 GG einen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Danach steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21 u. a., juris Ls. 1). Dieses Recht auf schulische Bildung verpflichtet die Beklagte auch gegenüber Schülerinnen und Schülern der Privatschulen in Hamburg. Andererseits wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG einer Genehmigung des Staates, die dann zu erteilen ist, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte „nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen“ und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Zum „Nichtzurückstehen“ der Lehrziele als Grenze der Privatschulfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 9.3.1994, 1 BvR 1369/90, juris Rn. 58, BVerfGE 90, 128) ausgeführt: Unerheblich ist, dass von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird mit entsprechenden Lehrmethoden und Lehrinhalten. Solche Besonderheiten sind den Ersatzschulen eigen. Die besondere pädagogische Prägung entspricht gerade der Eigenart von Privatschulen. Sie führt zu jener Vielfalt im Bildungswesen, die das Grundgesetz ermöglichen will. Verlangt wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen, sondern nur eine Gleichwertigkeit. Ebenso setzt ein „Nichtzurückstehen“ der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte keine Gleichartigkeit, sondern eine Gleichwertigkeit voraus. Die wissenschaftliche Ausbildung i. S. d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinsichtlich derer Gleichwertigkeit zu wahren ist, erschöpft sich nicht in einem etwaigen einschlägigen Lehramtsstudium an einer Hochschule und etwaigem Studienreferendariat. Einerseits trägt die Weite des verfassungsrechtlichen Begriffs zugunsten der Privatschulfreiheit aus. Bei der Lehrkraft kann es sich um eine untypisch vor- und ausgebildete Erzieherpersönlichkeit handeln (OVG Münster, Urt. v. 7.4.1992, 19 A 3019/91, juris Rn. 33), wenngleich eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden muss, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen (OVG Münster, Urt. v. 22.11.2023, 19 D 269/21.NE, juris Rn. 117). Andererseits verstärkt die Weite des verfassungsrechtlichen Begriffs den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und das Recht auf schulische Bildung. Das Kriterium der wissenschaftlichen Ausbildung betrifft die personellen Voraussetzungen sachangemessenen Unterrichts; für die jeweils relevanten Unterrichtsfächer, Klassenstufen und Schularten können danach dieselben oder gleichwertige Ausbildungsabschlüsse wie für die Lehrer an öffentlichen Schulen gefordert werden (Robbers, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 7 Rn. 198). Vorausgesetzt ist die fachliche und persönliche Eignung der Lehrkraft (BVerwG, Beschl. v. 6.4.1990, 7 B 44/90, juris Rn. 9; a. A. wohl Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn. 1230: keine Zuverlässigkeit zu prüfen). Die Eignung schließt nicht nur für den Unterricht erforderliche fachliche, sondern auch pädagogische und unterrichtspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten ein (OVG Münster, Urt. v. 7.4.1992, 19 A 3019/91, juris Rn. 40; Urt. v. 20.3.1992, 19 A 1337/91, juris Rn. 38). Dem entspricht es, dass die Genehmigungsbedingungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG das Interesse der Allgemeinheit daran sichern, dass private Schulen anstelle öffentlicher Schulen ohne Einbuße an schulischen Standards besucht werden können, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens in Bezug auf Lehrerausbildung, Einrichtungen und Lehrziele bestehen (BVerwG, Beschl. v. 11.4.2018, 6 B 77.17, juris Rn. 15). Es dürfen im Vergleich mit öffentlichen Schulen mit Blick auf das Ergebnis des Bildungsprozesses keine Defizite zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 19.2.1992, 6 C 3.91, juris Rn. 37 ff., BVerwGE 90, 1). Zu gewährleisten ist der aus dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag folgende Standard der Volksbildung und Lebenschancen, der in der öffentlichen Schule verwirklicht wird, für diejenigen Privatschulen, die für ihren Bereich an die Stelle öffentlicher Schulen treten (Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: 105. EL August 2024, Art. 7 Rn. 117). Zu prüfen ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit der einzelnen Lehrkraft (Brosius-Gersdorf, in: Dreier, Grundgesetz, 4. Aufl. 2023, GG Art. 7 Rn. 347; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn. 1227, a. A. wohl Rn. 1234, sofern auf einen Anteil der Lehrkräfte abgestellt wird). Die Lehrkraft muss aufgrund ihrer Qualifikation, ihres Werdegangs und ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie im Kern gleiche Bildung und Erziehung vermittelt wie Lehrkräfte staatlicher Schulen (Brosius-Gersdorf, a. a. O.). Damit stellen die Anforderungen der staatlichen Ausbildung für Lehrkräfte den Maßstab für die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird (BVerwG, Beschl. v. 29.6.2015, 2 B 53.14, juris Rn. 10; Urt. v. 26.6.2008, 2 C 22.07, juris Rn. 19, BVerwGE 131, 242; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.1.2019, 9 S 2549/18, juris Rn. 16; vgl. OVG Münster, Urt. v. 7.4.1992, 19 A 3019/91, juris Rn. 89). Abzustellen ist auf die vorgesehene konkrete Funktion der Lehrkraft an der privaten Ersatzschule. So entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die zuständige Behörde die Übertragung einer Leitungsfunktion (ständiger Vertreter des Schulleiters) einer privaten Ersatzschule (nochmals) an Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG messen darf, selbst wenn sie eine Unterrichtstätigkeit der Person an der Schule bereits genehmigt hat (BVerwG, Beschl. v. 6.4.1990, 7 B 44.90, juris Rn. 5 ff.). Ebenso ist in der Rechtsprechung in der Gesamtwürdigung des Werdeganges einer etwaig zum Musiklehrer an einer privaten Ersatzschule zu berufenden Person spezifisch darauf abgestellt worden, ob er hinter der unterrichtspraktischen Ausbildung eines Musiklehrers an einer öffentlichen Schule zurücksteht (OVG Münster, Urt. v. 7.4.1992, 19 A 3019/91, juris Rn. 91). Schließlich wird in der Rechtsprechung auf die Notwendigkeit der Einstellung einer spezifisch ausreichend qualifizierten Lehrkraft für die Fächer Kunst/Malerei und Gartenbau hingewiesen (OVG Greifswald, Urt. v. 24.1.2018, 2 LB 66/14, juris Rn. 24). Ausgehend von diesem Maßstab ist die vom Kläger verlangte Auskunft für die Beklagte erforderlich gewesen. Im Einzelnen: Die mit den Bescheiden vom 14. Dezember 2021 und 20. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2022 vom Kläger geforderten Angaben hätten die Beklagte in Kenntnis darüber gesetzt, in welchen Klassen, welche Mathematik unterrichtende Klassenlehrkraft über welche formale Qualifikation verfügte sowie welche mathematikdidaktischen Fortbildungen sie in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 besucht hatte. Solange die Bescheide bis zum 31. Juli 2022 Wirksamkeit entfalteten, hätten sich die geforderten Angaben auf das laufende sowie das vorangegangene Schuljahr bezogen. Ausgehend von dieser aktuellen Kenntnis und allfälligen weiteren Ermittlungen hätte die Beklagte prüfen können, ob oder inwieweit die zum damaligen Zeitpunkt Mathematik unterrichtenden Klassenlehrkräfte in ihren Qualifikationen unterhalb des Niveaus der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen verblieben. Etwaig hätte die Beklagte sodann geeignete Maßnahmen gegenüber dem Kläger ergreifen können, um insoweit festgestellte Defizite der Gleichwertigkeit abzustellen. Keine der erbetenen Angaben stellt sich als entbehrlich dar. Die Angabe der jeweiligen Klasse (erste Tabellenspalte) war erforderlich, schon um die weitergehenden Angaben sinnvoll zuordnen zu können. Die Angabe des Namens des jeweiligen Klassenlehrers (zweite Tabellenspalte) war erforderlich. Die Anforderung einer anonymisierten Liste hätte zwar hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten einen milderen, aber keinen dem verfolgten Informationszweck in gleichem Maße dienlichen Eingriff bewirkt. Zu prüfen ist nach dem Vorstehenden die Gleichwertigkeit hinsichtlich der Ausbildung jeder einzelnen Lehrkraft. Die Angabe der formalen Qualifikation (dritte Tabellenspalte) war erforderlich. Zwar dürften in den allermeisten Fällen insoweit keine Änderungen gegenüber dem der Beklagten durch den Kläger nach § 8 HmbSfTG im Zuge des erstmaligen Einsatzes der Klassenlehrkraft mitgeteilten Standes eingetreten sein. Doch sind untypische Verläufe, in denen etwa eine formale Qualifikation nacherworben wird, nicht ausgeschlossen. Die Angabe der im laufenden und vorausgegangenen Schuljahr durchlaufenen mathematikdidaktischen Fortbildungen (vierte und fünfte Tabellenspalte) war erforderlich. Die in der Prüfung der Gleichwertigkeit hinsichtlich der Ausbildung in den Blick zu nehmende konkrete Funktion ist vorliegend die einer Klassenlehrkraft. Diese Funktion schließt nach dem an Waldorfschulen geübten Klassenlehrerprinzip insbesondere die Vermittlung spezifisch mathematischer Inhalte ein. Das Klassenlehrerprinzip ist Teil des von der Beklagten genehmigten Schulkonzepts des Klägers und Ausdruck der besonderen pädagogischen Prägung der Ersatzschule. Eine Gleichartigkeit ist auch nicht zu fordern, aber hinsichtlich der personellen Voraussetzungen sachangemessenen Unterrichts indessen eine Gleichwertigkeit. Das Klassenlehrerprinzip enthebt nicht deshalb von einer weiteren Prüfung, weil nur als Klassenlehrer für Waldorfschulen ausgebildete Personen diese Funktion ausüben und - da Mathematik zu dem zu erteilenden Hauptunterricht dazugehört - in diesem Sinne niemand fachfremd eingesetzt wird. Das Maß für die zu prüfende Gleichwertigkeit hinsichtlich der für einen sachangemessenen Unterricht in Mathematik erforderlichen Qualifikation bilden vielmehr die öffentlichen Schulen. Die Sachangemessenheit bestimmt sich nach dem verfolgten Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Schule soll nach § 2 Abs. 4 HmbSG durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, dass die Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben können. Diese Ausrichtung auf die Teilhabe - Lernen nicht für die Schule, sondern für das Leben - gilt auch für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen), da sie nach § 112 Abs. 1 Satz 1 HmbSG Bestandteil des Schulwesens der Freien und Hansestadt Hamburg sind und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG unterfallen. Sicherer Umgang mit mathematischen Fragestellungen ist - wie im Brief vom 20. Mai 2015 unter der Überschrift „Qualitätsoffensive Mathematik“ ausgeführt - eine Schlüsselfähigkeit für die Teilhabe in der Gesellschaft. Die Gleichwertigkeit der mathematikdidaktischen Qualifikation war für die einzelne Klassenlehrkraft nicht durch Verwaltungsakt festgestellt. Nach hamburgischem Recht werden Ersatzschulen selbst genehmigt (und anerkannt). Der Einsatz der Lehrkräfte wird auf Anzeige nach § 8 HmbSfTG hin behördlich geprüft, insoweit aber nicht gesondert genehmigt - anders als nach dem Recht anderer Länder (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 24.1.2018, 2 LB 66/14, juris Rn. 24). Die nicht als gleichartig, aber als gleichwertig geforderte mathematikdidaktische Qualifikation umfasst ausgehend von dem durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgegebenen weiten Verständnis der wissenschaftlichen Ausbildung nicht nur formelle Ausbildungsabschlüsse, sondern auch Fortbildungen, ebenso wie weitere Leistungen. Die Gleichwertigkeit muss ausgehend vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und dem Recht auf schulische Bildung nicht einmalig im Zeitpunkt der Einstellung als Lehrkraft, sondern fortdauernd während des Einsatzes als Lehrkraft bestehen. Maßstabsbildend bleibt die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Deren Niveau ergibt sich nicht ausschließlich aus außenrechtlichen, sondern ergänzend auch aus innenrechtlichen Vorgaben sowie deren praktischer Umsetzung. Insofern ist die „Qualitätsoffensive Mathematik“ nicht unberücksichtigt zu lassen. Für öffentliche Schulen knüpft sie - gestaffelt nach Jahrgängen und mit Übergangs- und Ausnahmeregelungen - die Funktion einer Mathematik unterrichtenden Lehrkraft an ein Lehramtsstudium mit diesem Unterrichtsfach bzw. an spezifische Fortbildungen für dieses Unterrichtsfach. Dem jeweils erreichten fachdidaktischen Qualitätsniveau in Mathematik an öffentlichen Schulen kommt wegen der geforderten Gleichwertigkeit Reflexwirkung für die privaten Schulen zu. Dahinstehen kann und muss, ob oder welche weiteren Ermittlungen oder invasiveren Maßnahmen die Beklagte in einem vorliegend ausgefallenen zweiten Schritt aufgrund der ihr im ersten Schritt letztlich nicht erteilten Auskunft hätte ergreifen oder zumindest erwägen können. Etwaig hätten dabei auch die von Schülerinnen und Schülern der vom Kläger getragenen Schule nachweislich erzielten Erfolge im Fach Mathematik berücksichtigt werden können. Für die Suche nach einer praktischen Konkordanz zwischen der Privatschulfreiheit auf der einen Seite und dem Recht auf schulische Bildung auf der anderen Seite, wäre die verlangte Auskunft der zuständigen Behörde zumindest förderlich gewesen. d) In materieller Hinsicht sind die an die Rechtsfolge der Befugnisnorm anknüpfenden Anforderungen ebenso erfüllt gewesen. In § 2 Abs. 3 HmbSfTG räumt der Gesetzgeber der zuständigen Behörde Ermessen ein. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Behörde muss nach § 40 HmbVwVfG ihr Ermessen ausüben und zwar ausgerichtet am Zweck der Ermächtigung und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen. Dem hat die Beklagte in dem für die gerichtliche Überprüfung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheid Genüge getan. Im Einzelnen: Im Widerspruchsbescheid ist zunächst ausgeführt, dass die verlangte Auskunft erforderlich sei, mithin eine Subsumtion unter den Tatbestand der Befugnisnorm vorgenommen. Die weiteren Ausführungen zur Aufgabe der Schulaufsicht und dass sie die Übermittlung der entsprechenden Informationen durch die Schulträger voraussetze, enthalten sodann eine der Rechtsfolge der Befugnisnorm zuzuordnende tragende Ermessenserwägung. Zu beachten ist dabei die besondere Struktur des § 2 Abs. 3 HmbSfTG. Die Erforderlichkeit der Auskunft ist Tatbestandsmerkmal, aber zugleich vorweggenommener Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung als gesetzlicher Grenze des behördlichen Ermessens auf Rechtsfolgenseite. Wird die Erforderlichkeit der Auskunft bejaht, ist das Ermessen grundsätzlich bereits in Richtung auf ein Auskunftsverlangen determiniert. Die zuständige Behörde würde sich in der Regel widersprüchlich verhalten, wenn sie von einem verhältnismäßigen Auskunftsverlangen absähe, obwohl sie die Auskunft für erforderlich erachtete. Insofern besteht eine Strukturähnlichkeit der Norm mit der Befugnis zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO (dazu BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, juris Rn. 25, BVerwGE 162, 275; VG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2022, 5 E 1895/22, juris Rn. 86). Die mit den Bescheiden der Beklagten vom 14. Dezember 2021 und 20. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2022 verlangte Auskunft ist bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeit am 31. Juli 2022 auch angemessen gewesen. Wegen des aktuellen Bezugs zum laufenden sowie zum letzten Schuljahr stand der mit dem Auskunftsverlangen bewirkte Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem mit der Auskunft zu erwartenden Erkenntnisertrag für die Privatschulaufsicht. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. In Streit steht ein Auskunftsverlangen der staatlichen Aufsicht über eine private Schule. Der Kläger ist freier Träger einer von der Beklagten genehmigten und anerkannten Ersatzschule in Hamburg und Mitglied im Bund der Freien Waldorfschulen e. V. Dem pädagogischen Konzept der Schule liegen die Rahmenlehrpläne der Waldorfschulen und ein „Gemeinsames Leitbild der deutschen Waldorfschulen“ zugrunde. Zum Schulkonzept der Waldorfschulen gehört es, dass in den Jahrgangsstufen 1 bis 8 der Klassenlehrer den so genannten Hauptunterricht erteilt, zu dem auch Mathematik gehört. Die Ausbildung zum Klassenlehrer kann u. a. am Waldorf-Seminar in Hamburg erworben werden. Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Beklagten führte in einem Brief vom 20. Mai 2015 an die Schulleitungen und Fachleitungen Mathematik der von ihr selbst getragenen allgemeinbildenden Schulen unter der Überschrift „Qualitätsoffensive Mathematik“ aus: Sicherer Umgang mit mathematischen Fragestellungen sei eine Schlüsselfähigkeit für die Teilhabe in der Gesellschaft. Der fachfremd erteilte Mathematikunterricht solle gesenkt werden. Beginnend mit dem Schuljahr 2015/2016 solle Mathematikunterricht ab der Jahrgangsstufe 7 nur noch von Fachlehrern erteilt werden, d. h. Lehrkräften mit einem zweiten Staatsexamen oder Masterabschluss im Unterrichtsfach Mathematik. Sofern die Anzahl der Mathematiklehrkräfte an einer Schule unzureichend sei, entscheide die Schulaufsicht während einer Übergangszeit einzelfallbezogen über Lösungsmöglichkeiten. Spätestens zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 sei in den Jahrgangsstufen 5 und 6 Mathematikunterricht ausschließlich von Fachlehrkräften zu erteilen. Spätestens zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 solle in jeder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 pro Jahrgangsstufe mindestens eine Fachlehrkraft Mathematik eingesetzt werden, an jeder Grundschule mindestens 50 % des Mathematikunterrichts durch Fachlehrkräfte und die übrigen Mathematikstunden von Mathematiklehrkräften erteilt werden, die eine Qualifikation durch Fortbildung von mindestens 190 Stunden erworben hätten. Die Qualifikationsmaßnahmen für Grundschullehrkräfte ohne zweites Staatsexamen mit dem Unterrichtsfach Mathematik und auch in den Sekundarstufen das Fortbildungsangebot im Bereich Mathematik würden ausgebaut. Die Beklagte teilte mit E-Mail der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 14. Dezember 2021 dem Kläger mit, die Vorgaben der „Qualitätsoffensive Mathematik“ seien auch für die Ersatzschulen von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der Lehrkräftequalifikation prägten. Sie bat darum, bis zum 23. Dezember 2021 eine Tabelle ausgefüllt zurückzusenden. Die Tabelle enthält die Spaltenüberschriften „Klasse", „Name der Klassenlehrkraft (die Mathematik unterrichtet)“, „Formale Qualifikation“, „Mathematikdidaktische Fortbildungen im SJ 20/21“, „Mathematikdidaktische Fortbildungen im SJ 21/22“. Der Kläger entgegnete mit E-Mail vom 19. Januar 2022, dass die „Qualitätsoffensive Mathematik“ auf die Waldorfschulen in Hamburg keine Anwendung finde. Es werde noch keine Grundlage gesehen, zu einem qualifizierten Austausch zu kommen. Die Beklagte legte dem Kläger mit weiterer E-Mail vom 20. Januar 2022 auf, die angeforderten Daten bis 26. Januar 2022 um 17.00 Uhr zuzusenden. Der Kläger erhob dagegen einen am 4. Februar 2022 eingegangenen Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 20. April 2022, zugestellt am 25. April 2022, zurück und führte insbesondere aus: Rechtsgrundlage für ihr Auskunftsverlangen sei § 2 Abs. 3 HmbSfTG. Danach hätten die Träger von Schulen in freier Trägerschaft der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Aufgabe der Schulaufsicht nach § 6 HmbSfTG gehöre es, die Entwicklung der Lehrkräftequalifikation im Ersatzschulbereich zu verfolgen und mit der Qualifikation der Lehrkräfte im staatlichen Schulsystem in Beziehung zu setzen. Dies setze die Übermittlung der entsprechenden Informationen durch die Schulträger voraus. Ob und welche Konsequenzen aus den vorzulegenden Informationen gezogen würden, sei eine nachgelagerte Frage. Eine Verweigerung der Auskunft im Vorgriff darauf sei nicht zulässig. Der Kläger trägt durch Begründung der am 25. Mai 2022 erhobenen Klage vor: Die Aufsicht über die Ersatzschulen in freier Trägerschaft gemäß § 2 Abs. 2 HmbSfTG beschränke sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 6 und 9 HmbSfTG. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 3 HmbSfTG beschränke sich darauf, was zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich sei. Die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG hinsichtlich der Ausbildung der Lehrkräfte sei gemäß § 6 Abs. 5 HmbSfTG erfüllt, wenn die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung nachwiesen, die eine dem pädagogischen Konzept entsprechende fachliche und pädagogische Vorbereitung zum Inhalt habe und die der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen gleichwertig sei. Dass alle an der Schule beschäftigten Klassenlehrer diese Anforderung erfüllten, sei in den vergangenen Jahren durch die Beklagte positiv bestätigt worden. Bei jeder Neueinstellung prüfe sie Lebenslauf, Zeugnisse, Qualifikationsnachweise, Führungszeugnis usw. auf Anzeige gemäß § 8 Abs. 1 HmbSfTG hin. Wenn die Aufsichtsbehörde mitgeteilt habe, dass der Unterrichtstätigkeit einer bestimmten Lehrkraft keine Bedenken entgegenstünden, sei dies als Gleichwertigkeitsanerkennung zu verstehen (Bezugnahme auf OVG Greifswald, Urt. v. 24.1.2018, 2 LB 66/14, juris Rn. 24). Die Schul- und Unterrichtskonzepte der staatlichen Schulen und der Waldorfschulen unterschieden sich in den Jahrgangsstufen 1 bis 8 grundsätzlich. Zum Schulkonzept der staatlichen Schulen gehöre es, den Fachunterricht von Lehrern mit entsprechender Lehrbefähigung zu erteilen (Bezugnahme auf Bü.-Drs. 21/2874). Wenn nun im Rahmen der so genannten „Qualitätsoffensive Mathematik“ in jeder Grundschule mindestens 50 % des Mathematikunterrichts durch Fachlehrkräfte zu erteilen sei, zeige dies, wie weit sich die staatlichen Schulen von ihrem eigenen Schulkonzept entfernt hätten. Die besondere Form der Erziehung und des Unterrichts der Waldorfschulen, das Klassenlehrerprinzip, der Epochenunterricht usw. seien Grundlagen der Genehmigung. Für die dortigen Lehrkräfte gebe es eine spezielle Ausbildung in Waldorfpädagogik. Die Unterrichtsqualität werde evaluiert. Eine permanente Fortbildung sei Teil der pädagogischen Arbeit. In verschiedenen Modellprojekten würden die Methoden, die Schulstruktur und die Qualität der Waldorfschulen weiterentwickelt. Der Kläger verweist auf die Ergebnisse der Absolventen seiner Schule in Mathematik. Die „Qualitätsoffensive Mathematik“ setze für die wissenschaftliche Ausbildung i. S. d. § 6 Abs. 5 HmbSfTG der an den staatlichen Schulen eingesetzten Lehrer keine anderen Maßstäbe als bisher. Vielmehr gehe es darum, fachfremden Unterricht abzubauen und bei Lehrkräften, die ohne Lehrbefähigung für das Fach Mathematik weiterhin Mathematikunterricht erteilten, Fortbildungspflichten einzuführen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben, soweit sie Wirkung über den 31. Juli 2022 hinaus entfalteten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 2021 und 20. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2022 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, § 6 Abs. 5 HmbSfTG konkretisiere Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. In Bezug auf die Waldorfschulen handhabe sie in ständiger Praxis dies so, dass die pädagogische Vorbereitung durch ein Waldorf-Seminar anstelle des staatlichen Referendariats nachgewiesen werden könne. Bei der Feststellung der fachlichen Vorbereitung werde das Klassenlehrerprinzip dahingehend berücksichtigt, dass es für ausreichend erachtet werde, wenn die Lehrkraft in einem der vorgesehenen Unterrichtsfächer einen Hochschulabschluss erworben habe bzw. das Hochschulstudium einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu einem der Unterrichtsfächer aufweise. Durch die „Qualitätsoffensive Mathematik“ komme zum Ausdruck, dass im Bereich der staatlichen Schulen dem Fach Mathematik und der Qualifikation der dieses Fach unterrichtenden Lehrkräfte eine herausgehobene Bedeutung zugemessen werde. Dies könne den Maßstab beeinflussen bzw. prägen, der an die Gleichwertigkeit der Lehrkräftequalifikation für dieses Fach an Ersatzschulen anzulegen sei (Bezugnahme auf VGH Mannheim, Beschl. v. 18.1.2019, 9 S 2549/18, juris Rn. 16). Es gehöre zur Aufgabe der Schulaufsicht, in einem Fach wie Mathematik, in dem der Lehrkräfte-Qualifikation im staatlichen Bereich erkennbar eine hohe Bedeutung zugemessen werde, die Lehrkräftequalifikation an den Ersatzschulen insgesamt im Blick zu behalten. Die Auskunft diene der gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Kontrolle der Genehmigungsvoraussetzungen. Sollte sich ergeben, dass im Fach Mathematik die Anforderungen nicht mehr erfüllt seien, so sei über die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen zu entscheiden, etwaig der Zugang der Ersatzschullehrkräfte zum staatlichen Fortbildungsangebot in diesem Bereich auszubauen und möglicherweise verpflichtend zu machen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht ist die Sachakte der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend verwiesen.