Beschluss
5 K 3996/23
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:1004.5K3996.23.00
1mal zitiert
4Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Streitigkeit einer (etwaigen) Partei(gliederung) mit einer Sparkasse über das „Wie“ der Ausgestaltung von Rechtsbeziehungen hinsichtlich eines konkreten bereits eröffneten Kontos ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.(Rn.15)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Streitigkeit einer (etwaigen) Partei(gliederung) mit einer Sparkasse über das „Wie“ der Ausgestaltung von Rechtsbeziehungen hinsichtlich eines konkreten bereits eröffneten Kontos ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.(Rn.15) Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen. I. Die Beklagte und Antragsgegnerin ist eine Sparkasse mit Sitz in A. Unter dem Namen „B.“ wurde […] eine politische Partei gegründet […]. Im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins „B. Landesverband Hamburg c/o C.“ wurde unter Vorlage einer Satzung eines Landesverbands Hamburg der B. am 5. Dezember 2018 mit der Beklagten und Antragsgegnerin ein Girovertrag über die Eröffnung eines Geschäftsgirokontos Nr. D. geschlossen. Eine Absenderin „E.“, Landesverband Hamburg, vertreten durch eine kommissarische Landesvorsitzende, beanspruchte unter dem 14. Juli 2023 von der Beklagten und Antragsgegnerin eine Zugangsberechtigung für das bezeichnete Konto. Bei einem Bundesparteitag vom 3. Juni 2023 habe sie beschlossen, die „B.“ in „E.“ umzubenennen. Die Beklagte und Antragsgegnerin sperrte das bezeichnete Konto vom 4. bis 9. August 2023 und erneut spätestens ab 14. September 2023. Eine Absenderin „B.“ machte unter dem 15. September 2023 bei der Beklagten und Antragsgegnerin geltend, sie sei spätestens am 18. Juni 2023 aus der Partei „E.“ ausgeschieden. Bei einem Landesparteitag am 18. Juni 2023 habe sie die Rechtmäßigkeit der (Partei-)Vorstandswahlen vom Mai 2022 und die Gültigkeit des (Bundes-)Parteitags vom 3. Juni 2023 bestritten und unter dem „Vorbehalt einer möglichen von [!] Landesverband Hamburg bestrittenen Rechtsgültigkeit“ das Ausscheiden des Gebietsverbandes „B., Landesverband Hamburg“ aus „der Partei“ sowie eine Umbenennung in „B.“ mit Sitz in A. beschlossen. Die Beklagte und Antragsgegnerin antwortete der Klägerin und Antragstellerin unter dem 19. September 2023, dass sie nicht beurteilen könne, welcher der gefassten Beschlüsse der Wirksamkeit entbehre. Ihr sei unklar, wer Gläubiger der Forderung und wer verfügungsbefugt sei. Aufgrund dieser Unklarheit sei die Sperrung erfolgt. Am 20. September 2023 ist das Verwaltungsgericht Hamburg angerufen worden durch „B. (bis zum 18. Juni 2023: B., Landesverband Hamburg), […] F., vertreten durch den Vorsitzenden C.“ mit dem Klagebegehren „Die Beklagte hat die Sperrung des Kontos D. der Klägerin aufzuheben.“ sowie dem Antragsbegehren „Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache der Klägerin die Sperrung des vorgenannten Kontos der Klägerin aufzuheben.“ Das angerufene Gericht hat die Beteiligten zu einer erwogenen Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht A. angehört. II. Der Ausspruch beruht auf § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 VwGO. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Die Vorschrift findet auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2017, 4 Bs 124/17, juris Rn. 15). Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorbehaltlich abdrängender oder aufdrängender Sonderzuweisungen in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit setzt voraus, dass die den Rechtsstreit entscheidende Norm dem öffentlichen Recht zu entnehmen ist. Öffentliches Recht ist das Sonderrecht des Staates. Die Abgrenzung der Rechtswege ist von der Sache her zu treffen; Ausgangspunkt für die Prüfung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist; maßgebend ist dabei die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2011, 5 So 111/11, juris Rn. 8). Danach fehlt es hier an einer nach öffentlichem Recht zu entscheidenden Streitigkeit. Zwar liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dann vor, wenn eine politische Partei gegen eine Sparkasse einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gestützten Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos geltend macht und das „Ob“ der Kontoeröffnung Streitgegenstand ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 7.11.2016, 1 S 1386/16, juris Rn. 4 und 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2002, 1 So 35/02, juris Rn. 4). Doch ist dieser Fall hier nicht gegeben. Streitgegenstand ist das „Wie“ der Ausgestaltung von Rechtsbeziehungen hinsichtlich eines bereits eröffneten Kontos. Mit Klage und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird nicht die Eröffnung eines zukünftigen Kontos, sondern der Zugang zu einem bestimmten, gegenwärtig bei der Beklagten und Antragsgegnerin aufgrund bürgerlich-rechtlichen Girovertrags vom 5. Dezember 2018 bestehenden Geschäftsgirokontos Nr. D. geltend gemacht. Die Beklagte und Antragsgegnerin verweigert dies mit Hinweis darauf, dass ungeklärt sei, wer Gläubiger der Forderung und wer verfügungsbefugt sei. Wer Gläubiger der Forderung und wer verfügungsbefugt ist, beurteilt sich allein nach der privatrechtlichen Güterzuordnung. Das Amtsgericht A. ist für die damit hier vorliegende bürgerliche Rechtsstreitigkeit aufgrund § 13 GVG rechtswegzuständig, in der Hauptsache gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG, § 1 ZPO sachlich zuständig und nach § 12 ZPO örtlich zuständig, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes daran anknüpfend wegen §§ 919, 936 ZPO. Eine Kostenentscheidung bleibt nach § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO der Entscheidung des bezeichneten Gerichts vorbehalten. Darüber, ob die Klägerin und Antragstellerin als Rechtssubjekt existent ist und wer sie etwaig wirksam vertritt, muss nachrangig zu der nach dem Gesetz vom Gericht vorab zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 7.11.2016, 1 S 1386/16, juris Rn. 8). Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 GVG mit Eingang der Akten bei dem bezeichneten Gericht anhängig.