Beschluss
5 E 2964/24
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0719.5E2964.24.00
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Leitsätze
1. Die Auswahl der Schüler im Fall erschöpfter Kapazität obliegt nach § 42 Abs. 7 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) dem Ermessen der Antragsgegnerin. Die anzulegenden Ermessenskriterien benennt das Gesetz, überantwortet sie aber der Antragsgegnerin zur näheren Ausgestaltung und gleichförmigen Anwendung.(Rn.11)
2. Es ist ermessensfehlerfrei, den Schulweg typisiert mit dem Schulwegroutenplaner zu berechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 1 Bs 177/19, juris Rn. 17, 21). 3. In gleichmäßiger Verwaltungsübung gelten über private Flächen zurückzulegende Routen nicht als Teil des Schulwegs. Einerseits verlängert die Strecke von der Wohnungstür auf einem Privatgrundstück bis zu der die Wohnstätte erschließenden öffentlichen Fläche den zugrunde gelegten Schulweg nicht. Andererseits kürzt eine nicht über öffentliche Flächen führende Route auf einem Privatweg den zugrunde gelegten Schulweg nicht ab.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl der Schüler im Fall erschöpfter Kapazität obliegt nach § 42 Abs. 7 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) dem Ermessen der Antragsgegnerin. Die anzulegenden Ermessenskriterien benennt das Gesetz, überantwortet sie aber der Antragsgegnerin zur näheren Ausgestaltung und gleichförmigen Anwendung.(Rn.11) 2. Es ist ermessensfehlerfrei, den Schulweg typisiert mit dem Schulwegroutenplaner zu berechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 1 Bs 177/19, juris Rn. 17, 21). 3. In gleichmäßiger Verwaltungsübung gelten über private Flächen zurückzulegende Routen nicht als Teil des Schulwegs. Einerseits verlängert die Strecke von der Wohnungstür auf einem Privatgrundstück bis zu der die Wohnstätte erschließenden öffentlichen Fläche den zugrunde gelegten Schulweg nicht. Andererseits kürzt eine nicht über öffentliche Flächen führende Route auf einem Privatweg den zugrunde gelegten Schulweg nicht ab.(Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Schule A. zuzuweisen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen, aber genügenden summarischen Prüfung nicht mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Schule A. ergeben könnte. Nach § 1 Satz 5 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Im Schulgesetz finden sich keine individuellen Ansprüche auf eine konkrete schulische Bildung. Insbesondere folgt aus § 42 HmbSG kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2015, 1 Bs 40/15; Beschl. v. 9.9.2011, 1 Bs 169/11, jeweils n. v.; Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, juris Rn. 9 ff., NordÖR 2005, 545). Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, a. a. O. Rn. 10). Aus dem Recht auf schulische Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt ein Recht auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen, das verletzt ist, wenn die Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21, juris Rn. 59 f., BVerfGE 159, 355). Es besteht ein Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann beansprucht werden, dass über die Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, juris Rn. 5). Den Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat die Antragsgegnerin nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes erfüllt. Sie dürfte mit Bescheid vom 11. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2024 den Antragsteller rechtsfehlerfrei nicht der Schule A., sondern der Schule T. zugewiesen haben. 1. Die Kapazität der für den Antragsteller im Anmeldebogen als Erstwunsch benannten Schule A. zur Aufnahme von Kindern in die Jahrgangsstufe 1 zum Schuljahr 2024/2025 ist erschöpft. Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG haben Schüler an Grundschulen grundsätzlich einen Anspruch auf Unterricht in Klassen, die nicht größer sind als 23 Schüler. Die Schule A. hat für das Schuljahr 2024/2025 vier Klassen der Jahrgangsstufe 1 eingerichtet, so dass insgesamt 92 Plätze zu vergeben waren. Demgegenüber wurde im regulären Anmeldezeitraum ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Schülerliste der Schule A. für 129 Kinder, darunter auch den Antragsteller, diese Schule als Erstwunsch genannt. Die Antragsgegnerin hat alle 92 Plätze vergeben. Zunächst ist ein Kind wegen eines Härtefalls aufgenommen worden (Listenplatz 1). Sodann sind sieben Kinder aufgrund sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schule zugewiesen worden (Listenplätze 2-8). Ferner haben 20 Kinder einen Platz erhalten, deren Geschwister im kommenden Schuljahr ebenfalls die Schule A. besuchen werden (Listenplätze 9 bis 28). Die übrigen Plätze sind an diejenigen Kinder vergeben worden, deren Schulweg bis zu 708 m lang ist (Listenplätze 29 bis 92). Nachträglich freigeworden sind sechs Plätze (Listenplätze 15, 23, 32, 80, 90, 92), die aber wieder besetzt wurden durch zwei Kinder mit zuvor zu Unrecht unberücksichtigt gewesenem sonderpädagogischen Förderbedarf (Listenplätze 265 vormals 124, 266 vormals 127) sowie vier Kinder im Widerspruchsverfahren, deren Schulweg bis zu 828 m lang ist (Listenplätze 97-99, 101). Den Erstwunsch Schule A. aller anderen Kinder hat die Antragsgegnerin abgelehnt, darunter der Erstwunsch des Antragstellers, dessen Schulweg die Antragsgegnerin mit einer Länge von 932 m zugrunde legt (Listenplatz 114). 2. Die Antragsgegnerin dürfte ermessensfehlerfrei entschieden haben, dass der Antragsteller nicht im Rahmen der Kapazität an der gewünschten Schule A. aufgenommen wird. Die Auswahl der Schüler im Fall erschöpfter Kapazität obliegt dem Ermessen der Antragsgegnerin. Die anzulegenden Ermessenskriterien benennt das Gesetz, überantwortet sie aber der Antragsgegnerin zur näheren Ausgestaltung und gleichförmigen Anwendung. Maßgeblich sind gemäß § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt eine Festlegung des Lernortes unter Berücksichtigung der Wünsche der Sorgeberechtigten gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG. Ebenfalls kann eine Lernortbestimmung nach § 28b Abs. 2 HmbSG für Schüler, die in öffentlichen Wohneinrichtungen wie zentralen Erstaufnahmestellen oder Wohnunterkünften leben, vorgenommen werden. Einen weiteren Tatbestand zur Vorabzuweisung sieht das Hamburgische Schulgesetz in § 14 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 HmbSG für Kinder vor, die eine an eine Stadtteilschule angegliederte Grundschule besuchen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (Bü-Drs. 19/3195, S. 18), aufgrund dessen die in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG maßgeblichen Auswahlkriterien benannt wurden, eine Ermessensentscheidung nur nach den in das Gesetz aufgenommenen Kriterien vorgesehen. Im Hinblick darauf, in welcher Reihenfolge die gesetzlich benannten Auswahlkriterien zur Anwendung gelangen, kommt der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 14). Über die ausdrücklich im Gesetz genannten Verteilungskriterien von Plätzen an Schulen hinaus wird zulässigerweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das im Gesetz nicht genannte Kriterium des Härtefalls berücksichtigt, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 18.8.2023, 5 E 3278/23, juris Rn. 23 jeweils m. w. N.). Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin wird wesentlich gesteuert durch ihre Verwaltungsübung. Diese richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift „Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1, Schuljahr 2024/2025, Stand: 6. Dezember 2023“ (Handreichung). Nach deren Abschnitt B Ziffer 4.3.3 in Verbindung mit der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hamburger Schulen (MBlSchul Nr. 8 v. 20.11.2017, S. 88) erfolgt die Verteilung der zur Verfügung stehenden Plätze für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vor dem allgemeinen Aufnahmeverfahren. Im Übrigen ist insbesondere Abschnitt C Ziffer 3 der Handreichung ermessensleitend. Danach sind im Rahmen der geäußerten Erstwünsche (Schritt 1) zunächst die Kinder zu berücksichtigen, bei denen ein Härtefall oder ein sonstiger Vorabaufnahmegrund im Sinne von Abschnitt B Ziffer 4 der Handreichung vorliegt (Schritt 1a), und im nächsten Schritt Kinder, die im kommenden Schuljahr ein Geschwisterteil auf der Schule haben (Schritt 1b). Sodann wird die Auswahl nach dem Kriterium der Schulweglänge getroffen (Schritt 1c). Erst nach den Erstwünschen kommen Zweit- und Drittwünsche zum Zug, wobei die Zuweisung insoweit allein nach dem Kriterium der Schulweglänge erfolgt (Schritte 2 und 3). Wenn keine Wunschschule zugewiesen werden kann, erfolgt gemäß Abschnitt C Ziffer 3.2 der Handreichung in einem vierten Schritt die Zuweisung an eine Schule in altersangemessener Entfernung vom Wohnort innerhalb der Kapazität (Schritt 4a) und erst dann, wenn eine solche nicht vorhanden ist, an eine Schule unter Überschreitung der Klassengröße gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG (Schritt 4b). Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Aufnahmekriterien für die Verteilung innerhalb der Kapazität an der Erstwunschschule dürften in nicht zu beanstandender Weise angewandt und der Antragsteller nicht innerhalb der Kapazität aufzunehmen sein. In den Verteilungsschritten 1a und 1b war der Antragsteller mangels eines Härtefalls oder anderen Vorabaufnahmegrundes und mangels eines im kommenden Schuljahrs ebenso die Schule besuchenden Geschwisters nicht aufzunehmen. Im Verfahrensschritt 1c nach dem Kriterium der aufsteigenden Länge des Schulwegs musste der Antragsteller keine Aufnahme finden. Ermessensfehlerfrei dürfte die Antragsgegnerin angenommen haben, dass der Schulweg des letzten nach diesem Kriterium ursprünglich aufgenommenen Kindes mit 708 m kürzer als derjenige des Antragstellers ist. Im Nachrückverfahren musste der Antragsteller nicht zum Zuge kommen. Für die Verteilung nachträglich frei werdender Plätze, bei der es sich um eine eigenständige Verteilungsentscheidung handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 21), gilt die Richtlinie zur Besetzung freigewordener Schulplätze in den Klassenstufen 1 und 5 der allgemeinen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. März 2019 (MBlSchul. Nr. 3 v. 25.3.2019, S. 37). Nach deren Nr. 5 gelten für Rangfolge der Nachrücker unter den Kindern, deren anderweitige Schulzuweisung noch nicht bestandskräftig entschieden ist, die durch das Gesetz und die Verwaltungsvorschriften festgelegten Kriterien. Danach dürften vorrangig zwei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen worden sein sowie die vier Kinder im Widerspruchsverfahren mit einem Schulweg bis zu 828 m Länge. Die Antragsgegnerin dürfte ohne Ermessensfehler erkennen zu lassen den Schulweg des Antragstellers mit über 900 m bemessen haben. Sie entnimmt entsprechend ihrer Verwaltungsübung nach Abschnitt B Ziffer 5 der Handreichung die Länge der Schulwege dem Schulwegroutenplaner (https://geoportal-hamburg.de/schulinfosystem/). Dies ist im Grundsatz und im Ergebnis auch nicht im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden. Im Einzelnen: Es ist ermessensfehlerfrei, den Schulweg typisiert mit dem Schulwegroutenplaner zu berechnen, ohne zu berücksichtigen, ob die Gegebenheiten vor Ort tatsächlich auch einen kürzeren Schulweg ermöglichen. Die anhand des Schulwegroutenplaners ohne Beachtung tatsächlich möglicher Alternativrouten ermittelte Schulweglänge stellt ein sachliches Differenzierungskriterium dar. In der Massenverwaltung der Aufnahme von Schülern in die Grundschule ist die Anwendung eines Berechnungsverfahrens, das den Schulweg unabhängig von tatsächlichen örtlichen Besonderheiten typisierend anhand bestimmter hinterlegter Geodaten, standardmäßiger Startpunkte und der Straßenachsenverläufe berechnet dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein solches Verfahren für die Verwaltung praktikabel ist, einheitlich angewendet werden kann und zugleich für den betroffenen Bürger, dem der Schulwegroutenplaner im Internet zur Verfügung steht, transparent ist (zum Ganzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 1 Bs 177/19, juris Rn. 17, 21). Der Schulwegroutenplaner verwendet für das Schulwegrouting verschiedene Objektartengruppen aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS), diese können gewidmet sein oder auch nicht gewidmet sein (zum Ganzen: VG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2022, 5 E 3244/22, juris Rn. 16). Ob gewidmet oder nicht müssen alle berücksichtigten Teile des Schulwegs stets über öffentliche Flächen führen. In gleichmäßiger Verwaltungsübung gelten über private Flächen zurückzulegende Routen nicht als Teil des Schulwegs. Einerseits verlängert die Strecke von der Wohnungstür auf einem Privatgrundstück bis zu der die Wohnstätte erschließenden öffentlichen Fläche den zugrunde gelegten Schulweg nicht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 3.8.2017, 2 E 4937/17, n. v.). Andererseits kürzt eine nicht über öffentliche Flächen führende Route auf einem Privatweg den zugrunde gelegten Schulweg nicht ab (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2018, 1 E 3821/18, n. v.). Als Beginn des Schulwegs wird ein Punkt auf der Straßenachse zugrunde gelegt, der durch eine senkrechte Linie von dem in diesem Datensatz festgelegten jeweiligen Adresspunkt erreicht wird. Nach diesem System wird der Schulweg daher nie exakt ab der jeweiligen Haus- oder Wohnungstür, sondern dem so ermittelten Punkt auf der Straßenachse berechnet. Deshalb wird in vielen Fällen die Länge des tatsächlich zurückgelegten Schulwegs aufgrund der konkreten Lage des jeweiligen Hauses auf dem Grundstück, der Lage einer Wohnung in einem mehrgeschossigen Haus oder des Verlaufs der Straßenachsen von der Länge des mit dem Schulwegroutenplaner ermittelten Schulwegs abweichen. Dennoch ist es ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde auf die oben dargestellte typisierende Berechnung anhand des Schulwegroutenplaners abstellt, ohne - gegebenenfalls auf Einwand des jeweiligen Schulplatzbewerbers - im Einzelfall die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (zum Ganzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 1 Bs 177/19, juris Rn. 18 m. w. N.). Der auch im Einzelfall nicht zu beanstandenden gleichmäßigen Ausübung von Ermessen entspricht dies: Der Schulweg für die Wohnstätte des Antragstellers unter der Anschrift C. X Haus Y beginnt an einem lotrecht von der Anschrift zu findenden Punkt auf der Straßenachse des öffentlichen Wegs C., führt entlang der Straßenachsen C., D., E., A. bis zu einem Punkt auf der Höhe des Nebeneingangs der Schule A. Einerseits ist die auf dem Privatgrundstück zurückzulegende Strecke von Haus Y bis zur Straße C. Höhe X nicht in den Schulweg einzuberechnen. Soweit der Schulwegroutenplaner - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht nur den Ausgangspunkt „C. X“, sondern auch die Ausgangspunkte „C. Xhaus 1“ bis „C. XHaus Y“ kennt, muss dahinstehen, ob dies mit einer gleichmäßigen Ausübung von Ermessen zu vereinbaren ist. Die Ergebnisse der Schulwegberechnung weichen voneinander ab, aber mit bis zu 8 m so geringfügig, dass dies im vorliegenden Fall nicht für die Rangfolge nach dem Kriterium der Schulweglänge erheblich ist. Nach der bildlichen Darstellung liegt der Startpunkt für alle C. X zugeordneten Häuser auf der Straße C. (etwa) Höhe X. Andererseits kann für den Antragsteller ebenso wenig wie für andere Kinder eine etwaige Abkürzung von Haus Y auf dem Privatgrundstück in Richtung auf die F. auf der Höhe zwischen den Häusern G und H berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Abkürzung tatsächlich eröffnet und für ausgewählte Personen, wie den Antragsteller als Anwohner, zivilrechtlich zulässig ist. Alle Häuser unter der Anschrift C. X sind von der öffentlichen Straße C. aus erschlossen. Der nach dem Schulwegroutenplaner zugrunde gelegte Schulweg ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht deshalb unzutreffend, weil der Privatweg keine Berücksichtigung findet. 3. Der Antragsteller dürfte keine überkapazitäre Aufnahme an der Schule A. im Verfahrensschritt 4b beanspruchen können. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG. Danach kann aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schüler im Einzelfall die nach § 87 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HmbSG vorgesehene Klassengröße überschritten werden. Daraus folgt ein Anspruch auf Aufnahme an einer konkreten Schule jedoch nur, wenn weder ein Platz an einer Wunschschule noch ein Platz innerhalb der Kapazität an einer Schule in altersangemessener Entfernung zur Verfügung steht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2018, 1 Bs 164/18, juris Rn. 20 ff.; Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 225/13, n. v.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller findet innerhalb der dortigen Kapazität und für ihn ohne Weiteres zumutbar Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 der Schule B. Der Schulweg dorthin ist für einen Erstklässler nicht nur zu bewältigen, sondern mit lediglich 542 m ausgesprochen kurz. Die Schule ist zudem von seinen Eltern als Zweitwunsch benannt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 38.4, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.8.2019, 1 Bs 188/19, n. v.).