Gerichtsbescheid
5 K 137/22
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0205.5K137.22.00
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO setzt in prozessualer Hinsicht voraus, dass der im Rechtsstreit begehrte Erlass des Verwaltungsakts in einem dem Prozess vorangegangenen Verwaltungsverfahren erfolglos beantragt worden war. Dem entspricht in materieller Hinsicht § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbTG (juris: TranspG HA), der zwingend einen Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle erfordert, in dem die beanspruchten Informationen zu bezeichnen sind.(Rn.5)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO setzt in prozessualer Hinsicht voraus, dass der im Rechtsstreit begehrte Erlass des Verwaltungsakts in einem dem Prozess vorangegangenen Verwaltungsverfahren erfolglos beantragt worden war. Dem entspricht in materieller Hinsicht § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbTG (juris: TranspG HA), der zwingend einen Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle erfordert, in dem die beanspruchten Informationen zu bezeichnen sind.(Rn.5) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Die Entscheidung liegt beim Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer mit Beschluss vom 19. April 2021 den Rechtsstreit übertragen hat. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über das vom Kläger gegenwärtig verfolgte Begehren zuständig. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da keine abdrängende Sonderzuweisung greift. Das nunmehr mit Schriftsatz vom 21. April 2021 (S. 12 ff.) unter Nr. 1 bis 4 verfolgte Begehren auf Zugang zu amtlichen Informationen beurteilt sich nach § 1 Abs. 2 HmbTG. Augenscheinlich geht es dem Kläger nicht im technischen Sinne um eine Handelsregisterauskunft, die nach § 29 HRV auf dem ordentlichen Rechtsweg zu erstreiten wäre, denn eine Handelsregisterauskunft wurde ausweislich Schriftsatzes der Beklagten vom 22. Dezember 2020 (S. 2) bereits vorprozessual erbracht. Die Klage ist unzulässig. Durch Klage kann gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nur wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, ist die Klage nach § 75 Satz 1 VwGO ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässig. Ohne Antrag bei der Behörde ist die Klage in keinem Fall zulässig. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt in prozessualer Hinsicht voraus, dass der im Rechtsstreit begehrte Erlass des Verwaltungsakts in einem dem Prozess vorangegangenen Verwaltungsverfahren erfolglos beantragt worden war (Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 9 Rn. 90). Dem entspricht in materieller Hinsicht § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbTG, der zwingend einen Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle erfordert, in dem die beanspruchten Informationen zu bezeichnen sind. An einem solchen vorprozessualen Antrag fehlt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Kläger verfolgt ein Begehren auf amtliche Informationen. Wegen der Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 21. April 2021 (S. 12 ff. unter Nr. 1 bis 4) Bezug genommen. Das Begehren hatte er vorprozessual nicht bei der Beklagten angebracht.