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Urteil

5 K 183/22

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0716.5K183.22.00
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Leitsätze
1. Die Bestimmtheit eines Auskunftsverlangens nach § 11 Abs 1 HmbTG (juris: TranspG HA) betrifft nicht erst das Interesse spezifisch an einer gerichtlichen Entscheidung und damit die Zulässigkeit der Klage, sondern bereits das Interesse an einer behördlichen Sachbescheidung und damit die Zulässigkeit des bei der Behörde gestellten Antrags. (Rn.57) 2. Zugang besteht wegen § 2 Abs 1 S 1 HmbTG (juris: TranspG HA) nur zu aufgezeichneten Informationen. (Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmtheit eines Auskunftsverlangens nach § 11 Abs 1 HmbTG (juris: TranspG HA) betrifft nicht erst das Interesse spezifisch an einer gerichtlichen Entscheidung und damit die Zulässigkeit der Klage, sondern bereits das Interesse an einer behördlichen Sachbescheidung und damit die Zulässigkeit des bei der Behörde gestellten Antrags. (Rn.57) 2. Zugang besteht wegen § 2 Abs 1 S 1 HmbTG (juris: TranspG HA) nur zu aufgezeichneten Informationen. (Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer und nach § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren. II. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage ist nur im Umfang des ursprünglichen Klagebegehrens zulässig. a) Die Klage ist insoweit als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart für ein Informationsbegehren (OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, juris Rn. 32; Urt. v. 8.2.2018, 3 Bf 107/17, juris Rn. 22), zumindest dann, wenn es auf das Hamburgische Transparenzgesetz (v. 19.6.2012, HmbGVBl. S. 271, zuletzt geändert HmbGVBl. 2024, S. 575, 578 - HmbTG) gestützt und gegen einen Hoheitsträger gerichtet wird (VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2025, 5 K 329/22, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1071400/f772c35882971795ad0efc3ec0574d85/5-k-329-22-urteil-vom-26-05-2025-data.pdf; Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 1). Der Zugang zu amtlichen Informationen ist ein Realakt. Gleichwohl ist nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz die Entscheidung über einen Antrag, amtliche Informationen zugänglich zu machen, ein Verwaltungsakt, sofern der informationspflichtigen Stelle die Rechtsmacht zu öffentlich-rechtlichem Handeln eingeräumt ist. Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Zwar sind informationspflichtige Stellen gemäß § 2 Abs. 5 HmbTG alle Behörden nach § 2 Abs. 3 HmbTG. Dies sind nicht nur (Halbs. 1) Behörden i. S. d. § 1 Abs. 2 HmbVwVfG der Freien und Hansestadt Hamburg und der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch (Halbs. 2) natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Ohne Beleihung können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts nicht öffentlich-rechtlich handeln und weder Behörde i. S. d. §§ 1 Abs. 2, 35 Satz 1 HmbVwVfG sein noch eine hoheitliche Maßnahme i. S. d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG ergreifen. Doch ist dem Hamburgischen Transparenzgesetz im Übrigen zu entnehmen, dass über einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Maßgebend ist, welche vertypten Rechtsfolgen das jeweilige Fachrecht vorsieht (VG Hamburg, Beschl. v. 8.11.2021, 5 E 4201/21, juris Rn. 40; Gerichtsbescheid v. 30.9.2020, 1 A 2533/20, juris Rn. 23) und ob es einen Verwaltungsakt vorsieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2012, 6 C 8.11, juris Rn. 14, NJW 2012, 2901, Urt. v. 25.7.2017, 1 C 10.17, juris Rn. 23; Urt. v. 16.12.2004, 1 C 30.03, juris Rn. 18, BVerwGE 122, 293; Urt. v. 18.12.2007, 6 C 47.06, juris Rn. 18, NVwZ 2008, 571). Für die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs gibt das Fachrecht in § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbTG vor, dass sie durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ergeht, wobei mündliche Anfragen nur mündlich beantwortet zu werden brauchen. Ist die auskunftspflichtige Stelle eine Behörde i. S. d. §§ 1 Abs. 2, 35 Satz 1 HmbVwVfG, so ist der Bescheid ein Verwaltungsakt. Für die unbeschränkte Stattgabe eines Antrags enthält das Fachrecht keine ausdrückliche und damit keine abweichende Regelung. Die Behörde eröffnet auf den Antrag eines Zugangspetenten hin ein Verwaltungsverfahren nach § 9 Halbs. 1 HmbVwVfG und schließt dieses mit dem Erlass eines den Antrag vollends ablehnenden, ihn teils ablehnenden und ihm teils stattgebenden oder ihm vollends stattgebenden Verwaltungsakt nach § 9 Halbs. 2 HmbVwVfG ab. Allein verzichtet das Gesetz im letzteren Fall, in dem zumindest der Zugangspetent nicht beschwert ist, auf eine seinem Rechtschutz dienende schriftliche oder elektronische Abfassung des Verwaltungsaktes sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der begehrte Erlass des Verwaltungsakts auf Zugang zu Informationen muss in einem dem Prozess vorangegangenen Verwaltungsverfahren erfolglos beantragt worden sein (Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 9 Rn. 90; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 5.2.2025, 5 K 137/22, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 3). Das Erfordernis eines vorprozessualen Antrags führt darauf, dass für die in Anspruch genommene Stelle bereits im vorprozessualen Verfahren erkennbar sein muss, welchen Inhalt nach dem Willen des Antragstellers die erstrebte Zugangsentscheidung haben soll. Wer einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch geltend macht, für den ist aus Sicht der auskunftspflichtigen Stelle aber nicht bereits ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbar, mit welchem Inhalt die Auskunft erstrebt ist. Eine sachdienliche Auslegung nach den Rechtsgedanken der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO stößt insofern an enge Grenzen. Der vorprozessuale Antrag muss vielmehr grundsätzlich aus sich heraus für die auskunftspflichtige Stelle eindeutig gestellt sein (VG Hamburg, Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 2). Diese formelle Strenge ist Kehrseite der materiellen Leere (VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2025, 5 K 329/22, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1071400/f772c35882971795ad0efc3ec0574d85/5-k-329-22-urteil-vom-26-05-2025-data.pdf). Eine auf Zugang zu einer amtlichen Information in Anspruch genommene Behörde ist außerstande, das Auskunftsverlangen im Interesse des Antragstellers nach dem Maßstab der Nützlichkeit auszulegen. Nur wenn der Antragsteller keinen Erkenntnisgewinn erstrebt, fehlt es ihm an einem Sachbescheidungsinteresse (s. u. b) bb)). Erstrebt der Antragsteller aber einen Erkenntnisgewinn, so kann, darf und muss die Behörde dessen Nützlichkeit nicht beurteilen. Die Nützlichkeit steuert den Anspruch grundsätzlich nicht. Informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche werden als Jedermannsrecht ohne positive Voraussetzungen, wenn auch nicht über negative Grenzen hinaus, gewährt. Der Inhalt der Auskunft, die beansprucht werden kann, ist nicht durch positive materielle Tatbestandsmerkmale konturiert. In dem Umfang, in dem Zugang zu Information mit der Klage verfolgt wird, muss er bereits vorprozessual beantragt worden sein. Diesen Vorgaben genügt die Klage zum Teil. Im Einzelnen: Vorprozessual hat die Klägerin bei der Beklagten am 13. Juli 2021 ein Informationsbegehren unter Ziff. 1 und 2 angebracht. Dies entspricht dem Wortlaut nach den ursprünglich angekündigten Klageanträgen zu 1. und 2. Dieses Informationsbegehren ist auch nicht dahingehend dynamisch zu verstehen, als ob es der Antragstellung am 13. Juli 2021 oder der letzten Behördenentscheidung am 13. Dezember 2021 nachfolgende, mithin nicht vorprozessual geltend gemachte Inhalte einschlösse. Zwar bezieht sich das Informationsbegehren zunächst auf den Zugang "zu allen amtlichen Informationen […], die in Zusammenhang mit der inhaltlichen Bewertung der Vorträge der Veranstaltung ‚A. 2019‘ stehen". Doch wird dieses Informationsbegehren sodann beschränkt auf den "Gegenstand des Widerspruchsbescheides der Ärztekammer Hamburg vom 13.02.2020 sowie der Berufungsbegründung vom 20.01.2021". Die benannten Tagesdaten lagen bereits bei Antragstellung am 13. Juli 2021 in der Vergangenheit. Soweit der nunmehr schriftsätzlich gestellte, erweiternde Klageantrag hingegen die vorgenannte Beschränkung aufnimmt, ist er unstatthaft, da er über das vorprozessuale Auskunftsverlangen hinausgeht. b) Der Klage steht, soweit sie statthaft ist, das Erfordernis in § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen, vor Erhebung der Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, das behördliche Vorverfahren zu durchlaufen. Ist über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist aufgrund § 75 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Soweit die Beklagte vorbringt, die Klägerin habe ihren ursprünglichen Antrag im Widerspruchsverfahren geändert, so dass bei Klagerhebung angekündigte Antrag unzulässig sei, beruht dies auf einem Verständnis, dem das erkennende Gericht nicht beitritt. Allerdings hat die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2021 über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 2. August 2021 nur im Umfang einer von der Beklagten angenommenen "Modifizierung" entschieden. Einzuräumen ist, dass die Klägerin - gegenüber dem Antrag vom 13. Juli 2021 im Wortlaut abweichend - in der Widerspruchsschrift vom 2. September 2021 den Antrag formuliert hatte, "offenzulegen, wie, durch wen, mit welcher Kompetenz und mit welchem Auftrag sowie mit welchem (vollständigen) Inhalt es zu den medizinischen Bewertungen der auf dem ‚A. 2019‘ [!] gehaltenen Vorträgen" gekommen sei. Indessen fehlt den Bekundungen der Klägerin die Eindeutigkeit, um verlässlich auf einen Willen schließen zu können, sie habe von ihrem Antrag vom 13. Juli 2021 Abstand genommen. Vielmehr wird die zitierte Formulierung in der Widerspruchsschrift eingeleitet mit der an den Antrag vom 13. Juli 2021 anknüpfenden Wendung "Wir beantragen daher noch einmal". Zudem beginn die Widerspruchsschrift mit dem auch drucktechnisch hervorgehoben ausdrücklichen Antrag, "unserem Informationsantrag vom 13.07.2021 unter Abänderung des Bescheids vom 02.08.2021 stattzugeben". Gerade dies entspricht dem Ziel eines nicht beschränkten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. August 2021. c) Die Klägerin ist, soweit die Klage statthaft ist, nach § 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO klagebefugt. In diesem Umfang macht die Klägerin geltend, durch die Ablehnung des von ihr vorprozessual beantragten Verwaltungsaktes mit Bescheid der Beklagten vom 2. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2021 in einem eigenen subjektiven (Jedermanns-)Recht aus § 1 Abs. 2 HmbTG verletzt zu sein. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu prüfen bleibt der Entscheidung in der Sache vorbehalten. d) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kommt, soweit die Klage statthaft ist, der Klägerin zu. An dieser allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es dann, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, juris Rn. 24, BVerwGE 162, 331 m. w. N.). Dergleichen ist - soweit die Klägerin ihr mit Widerspruch und Klage weiterverfolgtes Auskunftsbegehren bereits vorprozessual angebracht hatte - nicht aufgezeigt. Die hinsichtlich der Bestimmtheit des Auskunftsverlangens zu erhebenden Bedenken betreffen nicht erst das Interesse spezifisch an einer gerichtlichen Entscheidung und damit die Zulässigkeit der Klage, sondern bereits das Interesse an einer behördlichen Sachbescheidung und damit die Zulässigkeit des bei der Behörde gestellten Antrags (s. u. 2. b)). 2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nach § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Die einschlägige Rechtsgrundlage für das klägerische Informationsbegehren findet sich im Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Aufgrund § 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf (Var. 1) unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie (Var. 2) auf Veröffentlichung der in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Informationen. Amtliche Informationen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbTG alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Als solche gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbTG auch Aufzeichnungen, die zum Zwecke der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 3 HmbTG gefertigt werden. Auskunftspflichtige Stellen sind nach § 2 Abs. 5 Var. 1 HmbTG alle Behörden nach § 2 Abs. 3 HmbTG. Eine Veröffentlichungspflicht - das ist gemäß § 2 Abs. 8 HmbTG die Pflicht, aktiv Informationen in das Informationsregister nach Maßgabe dieses Gesetzes einzupflegen - ist hier nicht zu prüfen, sondern eine Auskunftspflicht - das ist nach § 2 Abs. 7 HmbTG die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Nicht nur erfordert prozessual die Verwaltungsgerichtsordnung einen vorprozessualen Antrag, angesichts dessen die Voraussetzungen einer gerichtlichen Sachentscheidung vorliegen (s. o. a)). Vielmehr setzt fachrechtlich das Hamburgische Transparenzgesetz einen Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle voraus, für den die Voraussetzungen einer behördlichen Sachentscheidung gegeben sind. Zwingend ist ausgehend von § 11 Abs. 1 HmbTG ein Antrag bei der auskunftspflichtigen Stelle auf Zugang zu Informationen, wobei dieser Antrag gemäß Satz 1 schriftlich gestellt werden "soll", aber eine elektronische oder mündliche Antragstellung nach Satz 2 zulässig ist. Der Antragsteller muss aus dem Antrag identifizierbar sein. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags gilt die selbe formelle Strenge wie in prozessualer Hinsicht (dazu s. o. 1. a), weil der Inhalt der Auskunft, die beansprucht werden kann, nicht durch positive materielle Tatbestandsmerkmale konturiert ist (VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2025, 5 K 329/22, Urt. v. 26.5.2025, 5 K 329/22, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1071400/f772c35882971795ad0efc3ec0574d85/5-k-329-22-urteil-vom-26-05-2025-data.pdf; Urt. v. 11.4.2025, 5 K 382/20, juris Ls. 4). Weiter muss an dem Antrag ein Sachbescheidungsinteresse bestehen; ein Informationsanspruch ist ausgeschlossen, wenn es dem Antragsteller nicht um den Erkenntnisgewinn durch Offenlegung der Informationen geht, sondern er allein andere und von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.2020, 10 C 24.19, juris Rn. 11). b) Ausgehend davon besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht. Es fehlt an einem zulässigen Antrag auf Zugang zu bestimmbaren Informationen. Zwar kann entgegen der Annahme der Beklagte nicht zugrunde gelegt werden, die Klägerin betreibe Rechtsmissbrauch. Ihr kann nicht bereits im Ansatz abgesprochen werden, einen Erkenntnisgewinn zu erstreben. Unerheblich ist für das transparenzrechtliche Verfahren, dass die Entscheidung im Referenzverfahren über die Anerkennung der Veranstaltung "A." als ärztliche Fortbildungsmaßnahme etwaig gar nicht von einer inhaltlichen Bewertung der Vorträge abhängt (dazu vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.4.2025, 3 Bf 279/20). Doch ist für die in Anspruch genommene Beklagte nicht positiv ermittelbar, welche amtlichen Informationen Ziel des von der Klägerin verfolgten Auskunftsverlangens sind. Im Einzelnen: Das klägerische Informationsverlangen zielt gerade nicht auf den Zugang zu der behördlichen Sachakte des Referenzverfahren. Diese ist der Klägerin bereits bekannt, sie hält sie obschon für unergiebig. "Nach Sichtung der Sachakte der Beklagten" hatte die Klägerin im Referenzverfahren unter dem 2. Juni 2021 weiteren "Klärungsbedarf" angenommenen. Ausgehend davon führte sie in der das Transparenzverfahren einleitenden Antragsschrift vom 13. Juli 2021 zu den erstrebten Informationen aus, es gehe ihr um "nicht nur diejenigen, die in die Sachakte aufgenommen" worden seien. In der Widerspruchsschrift vom 2. September 2021 bekräftigte sie ihre Ansicht, "dass die Informationen, zu denen mit dem vorliegenden Informationsersuchen Zugang begehrt wird, der Sachakte des Verwaltungsverfahren - wie der Antragsgegnerin wohl [!] bekannt - nicht zu entnehmen" seien. Das Ziel des Auskunftsverlangens wird nicht dadurch bestimmbar, dass es der Klägerin "um alle amtliche Informationen" ginge, die im Referenzverfahren in die Erstellung der Bescheide und der Berufungsbegründung "eingeflossen" seien. Zugang besteht nur zu amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Informationen, die "eingeflossen" sind ohne aufgezeichnet zu sein, sind nicht erfasst. Die Informationen, welche die Klägerin verlangt, lassen sich ebenso wenig aus dem von ihr im Referenzverfahren angenommenen "Klärungsbedarf" bestimmen. Aus dem Vorbringen der Klägerin gehen ihre Zweifel hervor, ob ausgehend von "Qualifikation, Kompetenz und praktischer Erfahrung" eine "fachlich-inhaltliche Bewertung der Vortragsinhalte" rein intern von den Amtswaltern der Beklagten selbst vorgenommen werden konnte, die in der Sachakte des Referenzverfahrens verzeichnet sind. Es gibt nur keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte externe Gutachter zu Rate zog. Soweit die Klägerin moniert, es bleibe offen, ob sonst extern Einfluss auf die inhaltlichen Bewertungen genommen und behördliche Entscheidungen möglicherweise in unzulässiger Weise auf Private externalisiert worden seien, ist kein Ansatz ersichtlich, der zum Vorhandensein weiterer Aufzeichnungen zu amtlichen Zwecken führen könnte. Soweit die Klägerin beanstandet, die Sachakte des Referenzverfahrens sei "evident unvollständig", führt dies nicht darauf, dass die Beklagte weitere Unterlagen vorlegen könnte. Ist eine Sachakte unvollständig, so kann nur Zugang zur unvollständigen Sachakte gewährt werden. Amtliche Aufzeichnungen, die nicht existieren, zu denen kann auch kein Zugang gewährt werden. Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte habe mit im Referenzverfahren mit ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2021 den Eindruck verstärkt, sie habe "etwas zu verheimlichen", zeigt dieses Vorbringen keinen konkreten Ansatz für das Vorhandensein weiterer Aufzeichnungen zu amtlichen Zwecken auf. Soweit die Klägerin annimmt, um die inhaltliche Ausgewogenheit der Vorträge beurteilen zu können, bedürfe es tiefgreifender medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnisse, mag darin ihre Ansicht zum Ausdruck gelangen, einer im Referenzverfahren vorgenommen Beurteilung fehle die Grundlage und der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2019, der Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2020 sowie die Berufungsbegründungsschrift vom 20. Januar 2021 seien defizitär. Aber auch eine etwaig defizitäre Behandlung ihres Anerkennungsantrags vom 1. August 2019 durch die Beklagte ließe nicht den Schluss zu, es bestünden insoweit über die Sachakte des Referenzverfahren hinaus Aufzeichnungen zu amtlichen Zwecken. Soweit die Klägerin äußert, es sei ausgeschlossen, dass die stellvertretende Justitiarin als Juristin den Widerspruchsbescheid selbständig geschrieben habe, folgt daraus nicht, dass es über die vorgelegten Sachakten im Referenzverfahren hinaus Aufzeichnungen zu amtlichen Zwecken hinsichtlich ihres Anerkennungsantrags vom 1. August 2019 gäbe. Die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 ausgeführt, dass im Fall eines Widerspruchs eine Empfehlung des Geschäftsführenden Vorstands des Fortbildungsausschusses der Beklagten eingeholt wird. Sie hat auf das Anschreiben des Leiters der Fortbildungsakademie Bezug genommen. Es ist von der Beklagten schon nicht vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid - obschon von einer Juristin gezeichnet - ohne Rücksicht darauf erstellt worden wäre und dass nicht intern weitere Rücksprache mit Medizinern eingeflossen wäre, ohne unmittelbar dokumentiert als amtliche Aufzeichnung Niederschlag zu finden. Die Beklagte hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Mitglieder beider befasster Gremien, "des Fortbildungsausschusses wie auch des Vorstandes Ärztinnen und Ärzte" seien, der "ärztlichen Fortbildungspflicht" unterlägen "und ärztlich tätig" seien. Soweit die Klägerin zu rügen sucht, die Beklagte habe konkrete Personen, welche die Vorträge zum "A." bewertet hätten, ebenso wenig benannt wie Erläuterungen zu ihrer behaupteten besonderen Kompetenz gemacht, vermögen solche über die Aufzeichnungen zu amtlichen Zwecken hinausgehende Angaben oder Erläuterungen nicht zum Ziel eines transparenzrechtlichen Zugangsantrags gemacht werden. Soweit die Klägerin vorbringt, die materielle Beweislast liege bei der Beklagten ist zu beachten: Das Gericht entscheidet dann aufgrund objektiver Beweislast, wenn es nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Erkenntnismittel weder überzeugt ist, ein bestimmter in Betracht kommender tatsächlicher Umstand liege vor, noch überzeugt ist, dieser Umstand liege nicht vor. Dies setzt zunächst voraus, dass ein bestimmter Umstand überhaupt in Betracht kommt, sei es weil ein Beteiligter das Vorliegen oder Nichtvorliegen dargelegt hat oder aber von Amts wegen. Daran fehlt es. Soweit die Klägerin die Einvernahme der stellvertretenden Justitiarin der Beklagten als Zeugin benennt, ist der Beweisantrag abzulehnen, da ein konkreter, in das Wissen der Zeugin gestellter und zur Entscheidung erheblicher Umstand nicht benannt ist. Soweit die Klägerin sich auf die auf die Äußerung des Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 20. April 2022 bezieht ist festzuhalten, dass dieses - im Gegensatz zur Beklagten nicht dem Senat unterstehende - Verfassungsorgan der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Ansatz für das Vorhandensein weiterer amtlicher Aufzeichnungen gesehen hat. Als Eventualität wird wiedergegeben, dass auch im vorliegenden Fall Bescheide vor dem Verstand intern "gegengelesen und mit Anmerkungen versehen" worden sein könnten, dass aber jedenfalls dann korrigierte Entwürfe nicht mehr vorhanden seien. Dies widerspricht nicht dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten. Ein Ansatz dafür, dass Informationen gelöscht worden wären, nachdem der Auskunftsantrag gestellt wurde, sind ebenso wenig ersichtlich wie Ansätze dafür, dass gelöschte Informationen überhaupt technisch wiederhergestellt werden könnten. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten auf transparenzgesetzlicher Grundlage Zugang zu amtlicher Information. Gestützt auf die Fortbildungsordnung der Beklagten beantragte die Klägerin am 1. August 2019 die auf den 21. September 2019 angesetzte Veranstaltung "A." als ärztliche Fortbildungsmaßnahme anzuerkennen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2019 ab, da die Inhalte nicht als frei von wirtschaftlichen Interessen bewertet werden könnten und die Fortbildungsmaßnahme nicht die Vorgaben der Berufsordnung einhalte. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2020 auch deshalb zurück, weil die Interessenkonflikterklärungen nicht hinreichend seien. Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 22.9.2020, 17 K 1326/20) gab der Klage statt. Zur Begründung der Berufung führte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021, S. 22 f., insbesondere aus: "Das Konzept der Klägerin lebt primär von der finanziellen Beteiligung der sponsorenden Unternehmen, ihrer Kunden. […] Die Teilnehmer anerkannter Fortbildungsmaßnahmen sollen davon ausgehend dürften, dass die dort vermittelten Inhalte ihrer fachlichen Fortbildung dienen und sie ihm Rahmen ärztlicher Fortbildung nicht Marketingmaßnahme [!] der Industrie ausgesetzt werden." Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 insbesondere: "Nach Sichtung der Sachakte der Beklagten hat sich in Ermangelung jedweden Akteninhalts zur – durchaus zentralen – fachlich-inhaltlichen Bewertung der Vortragsinhalte auf Seiten der Klägerin folgender Klärungsbedarf ergeben: · Durch wen ist die fachlich-inhaltliche Bewertung der Vertragsinhalte erfolgt? · Über welche Qualifikation, Kompetenz und praktischer Erfahrung verfügt die bewertende Person für die jeweils vorgenommene Einschätzung? · Mit welcher Fragestellung/welchem Auftrag wurde seitens der Beklagten an die bewertende Person herangetreten? · Für den Fall, dass die Einschätzung der bewertenden Person nur auszugsweise in die Bescheide der Beklagten Eingang gefunden hat: Wie lautete die vollständige Einschätzung der bewertenden Person zu den Vorträgen? · Sollte es sich um eine kammerextern eingeholte Einschätzung handeln: Inwieweit wurde diese ggf. einer eigenen Würdigung durch die Beklagte unterzogen und durch wen konkret, mit welcher Kompetenz?" Die Beklagte entgegnete mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021: "Zum Ablauf des Anerkennungs- und Widerspruchsverfahrens der Beklagten sowie ihrer Beteiligten wird mitgeteilt, dass im Ausgangsverfahren auf Abteilungsebene entschieden wird. Leiter der Fortbildungsakademie ist Herr Prof. Dr. B. Im Fall eines Widerspruchs wird eine Empfehlung des Geschäftsführenden Vorstand [!] des Fortbildungsausschusses der Beklagten eingeholt (vgl. Bl. 142 bis 147 [d. h. Anschreiben des Leiters der Fortbildungsakademie v. 28.11.2019]) und dann die Angelegenheit dem Vorstand der Beklagten zur Entscheidung vorgelegt. Wie bereits im vorangegangenen Schriftsatz erwähnt, sind sowohl die Mitglieder des Fortbildungsausschusses wie auch des Vorstandes Ärztinnen und Ärzte. Personen, die der ärztlichen Fortbildungspflicht unterliegen und ärztlich tätig sind." Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 3.4.2025, 3 Bf 279/20) wies die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ab, da die vorgelegten Interessenkonflikt- und Transparenzerklärungen nicht die Voraussetzungen erfüllten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gestützt auf das Hamburgische Transparenzgesetz beantragte die Klägerin unterdessen am 13. Juli 2021 bei der Beklagten "1. unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen zu gewähren, die in Zusammenhang mit der inhaltlichen Bewertung der Vorträge der Veranstaltung ‚A. ‘ stehen und die Gegenstand des Widerspruchsbescheides der Ärztekammer Hamburg vom 13.02.2020 sowie der Berufungsbegründung vom 20.01.2021 sind 2. unverzüglichen Zugang zu Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung sowie Büroanschrift der Autoren der Informationen nach Ziff. 1, 3. die vom Informationsbegehren nach Ziff. 2 betroffenen Personen um Einwilligung in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu ersuchen." und führte aus: "Es geht - kurz gesagt - um die Frage der Abgrenzung zulässiger Beratung der Verwaltung zur unzulässigen Privatisierung hoheitlicher Kompetenzen. […] Deshalb sieht die Antragstellerin nunmehr Anlass […] Hierunter fallen daher auch alle Informationen, die in die Erstellung des Ablehnungsbescheides der Ärztekammer Hamburg vom 18.09.2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2020 eingeflossen sind (und nicht nur diejenigen, die in die Sachakte aufgenommen wurden)." Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 2. August 2021 ab und begründete: "Zunächst möchte ich diesbezüglich auf § 5 Nr. 5 HmbTG verweisen: ‚Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht für Prognosen, Bewertungen. Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen sowie für Schriftsätze informationspflichtiger Stellen aus laufenden Gerichtsverfahren und für Schriftsätze anderer Prozessbeteiligter.‘ Ungeachtet dessen liegen Ihnen die Sachakten des Verwaltungsverfahrens und Insofern die beantragten Informationen bereits vor. Nach diesseitigem Kenntnisstand haben Sie im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens Einsicht in die Sachakten genommen. Anderenfalls bitte ich Sie von Ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen und sich diesbezüglich an das Oberverwaltungsgericht zu wenden. Wie Ihnen bekannt ist, befinden sich die Sachakten des Verwaltungsverfahrens derzeit beim Oberverwaltungsgerichts Hamburg, nicht bei der Ärztekammer Hamburg. Da Sie nach Ihren Ausführungen offenbar vermuten, es sei ein externer Gutachter hinzugezogen worden und obgleich sich dieses sowohl aus den Sachakten als auch dem diesseitigen Scheiben an das Gericht vom 28.06,2021 ergibt, nochmals zur Klarstellung: Die Ärztekammer hat keinen externen Gutachter hinzugezogen. Daher enthalten die Sachakten auch kein derartiges Gutachten." Die Klägerin erhob dagegen am 2. September 2021 Widerspruch. Sie beantragte "unserem Informationsantrag vom 13.07.2021 unter Abänderung des Bescheids vom 02.08.2021 stattzugeben" und führte aus, "dass die Informationen, zu denen mit dem vorliegenden Informationsersuchen Zugang begehrt wird, der Sachakte des Verwaltungsverfahren - wie der Antragsgegnerin wohl [!] bekannt - nicht zu entnehmen sind […] Wir beantragen daher noch einmal, gegenüber der Antragstellerin offenzulegen, wie, durch wen, mit welcher Kompetenz und mit welchem Auftrag sowie mit welchem (vollständigen) Inhalt es zu den medizinischen Bewertungen der auf dem ‚A. 2019‘ [!] gehaltenen Vorträgen kam." Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2021 den Widerspruch zurück und begründete: Es sei über den Widerspruch in dem Umfang einer "Modifizierung" zu entscheiden. Der Widerspruch sei unzulässig. Es fehle an einem Sachentscheidungsbedürfnis. Der Antragstellerin lägen die begehrten Informationen vor. Zudem sei der Widerspruch unbegründet. Es liege kein Antrag i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbTG vor, wonach die beanspruchte Information zu bezeichnen sei. Die Klägerin habe explizit in ihrer Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen, dass sie keinen Zugang zu den "Verwaltungsakten" begehre, diese amtlichen Aufzeichnungen nicht Gegenstand ihres Antrags seien. Die amtlichen Aufzeichnungen, auf die sich ihr Begehren richte, habe sie nicht bezeichnet. Da ihr die "begehrten Informationen" zudem bereits vorlägen, lasse sich auch im Wege der Auslegung nicht erschließen, worauf sich ihr Begehren darüber hinaus nun noch richte. Die Klägerin hat am 14. Januar 2022 Klage erhoben, zunächst mit angekündigten Klageanträgen entsprechend dem Antrag vom 13. Juli 2021 unter Ziff. 1 und 2. Zur Begründung ihrer Klage bringt sie insbesondere vor: Den Antrag habe sie im Widerspruchsverfahren nicht modifiziert. Die begehrten Informationen lägen ihr nicht vor. Die Beklagte nehme im Referenzverfahren mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021, S. 22 f., für "sich ein Maß an fachlicher Differenziertheit in Anspruch, das sie ihren eigenen Mitgliedern (und letztlich auch den Referenten der Veranstaltung)" abspreche, indem sie "schon vertiefte fachliche Kenntnisse […] bezogen auf das jeweilige Sachthema" zu Voraussetzung mache. Es seien Vorträge zu Krankheitsbildern gehalten worden, für all die es fachärztliche Spezialisierungen gebe. Um die inhaltliche Ausgewogenheit der Vorträge beurteilen zu können, bedürfe es tiefgreifender medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnisse. Es sei nicht klar, aus wessen Feder diese Inhaltsbewertung stamme. Es sei ausgeschlossen, dass die stellvertretende Justitiarin als Juristin den Widerspruchsbescheid selbständig geschrieben habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Vorlage des Leiters der Fortbildungsakademie zur Grundlage der Abfassung des Widerspruchsbescheids genommen worden sei. Die medizinischen Ausführungen im Widerspruchsbescheid gingen über die Vorlage hinaus. Da die Beklagte nicht erkennen habe lassen, wer diese überlegene Kompetenz habe, habe die Klägerin in der Berufserwiderungsschrift vom 2. Juni 2021 das Gericht um Hinweis gebeten, durch wen die fachlich-inhaltliche Bewertung der Vortragsinhalte zu den unterschiedlichen Themen seitens der Beklagten erfolgt sei und über welche Qualifikation, Kompetenz, praktische Behandlungserfahrung die jeweilige Auskunftsperson verfüge. Die Beklagte habe im Referenzverfahren in ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2021 den Eindruck verstärkt, sie habe "etwas zu verheimlichen". Deshalb habe die Klägerin den Auskunftsantrag vom 13. Juli 2021 gestellt. Die Sachakte des Referenzverfahrens sei "evident unvollständig", da sie darüber schweige, wer nach Entscheidung über den Widerspruch durch den Vorstand der Beklagten "die Begründung geändert" hätten und wie sich die Abläufe im Rahmen der behördlichen Entscheidungen der Beklagten "insgesamt darstellten". Die Beklagte habe konkrete Personen, welche die Vorträge zum "A." bewertet hätten, ebenso wenig benannt wie Erläuterungen zu ihrer behaupteten besonderen Kompetenz gemacht. Es bestehe eine Pflicht zur Wiederbeschaffung gelöschter Informationen in laufenden Transparenzverfahren. Die materielle Beweislast liege bei der Beklagten. Auch wenn die Beklagte behaupte, keine externen Gutachter eingeschaltet zu haben, bleibe offen, ob sonst extern Einfluss auf die inhaltlichen Bewertungen genommen und behördliche Entscheidungen möglicherweise in unzulässiger Weise auf Private externalisiert worden seien. Unter amtliche Informationen fielen auch alle Informationen, die "eingeflossen" seien. Die Klägerin bezieht sich ferner auf eine Äußerung des von ihr angerufenen Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 20. April 2022: "Ich habe hierzu mit der Ärztekammer Kontakt aufgenommen. Man hat mir dort mitgeteilt, dass Unterlagen im Sinne Ihrer Anfrage über die Ihnen bereits vorliegende Sachakte hinaus nicht vorhanden seien. Insbesondere lägen keine internen E-Mails oder Gesprächsnotizen vor, die dem Widerspruchsbescheid vorangegangen seien. Die Verfasserin des Bescheids verfüge über langjährige Erfahrung in dem hier einschlägigen Rechtsgebiet und habe eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren bearbeitet. Gelegentlich würden zwar Bescheide vor dem Versand von Kolleg:innen gegengelesen und mit Anmerkungen versehen. Sollte dies auch im vorliegenden Fall so gewesen sein, seien jedenfalls die korrigierten Entwürfe kurz nach Versand des Bescheids in seiner endgültigen Fassung gelöscht worden und daher nicht mehr vorhanden. Ich sehe keinen Anlass, diese Schilderung in Zweifel zu ziehen. Ich sehe daher auch keinen Ansatzpunkt, die Ärztekammer im Ombudsverfahren zu einer Herausgabe weiterer Unterlagen zu bewegen; mir scheint plausibel, dass keine weiteren Dokumente im Sinne Ihrer Frage (mehr) vorhanden sind. Die Prüfung der genauen Reichweite der Ausschlusstatbestände des HmbTG erübrigt sich damit." Die Klägerin beantragt klageerweiternd schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 2. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2021 zu verpflichten, ihr unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen zu gewähren, die in Zusammenhang mit dem Verfahren der Anerkennung der von ihr am 21. September 2019 in Hamburg durchgeführten Fortbildungsveranstaltung "A." für das Fortbildungszertifikat der Beklagten stehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt die Beklagte vor: Die Klägerin habe ihren ursprünglichen Antrag im Widerspruchsverfahren geändert, so dass der bei Klageerhebung angekündigte Antrag unzulässig sei. Der Klägerin lägen die begehrten Informationen bereits vor. Es fehle an einem Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbTG. Es sei unklar, "wozu" genau ihr die Beklagte noch Zugang gewähren solle. Es liege Rechtsmissbrauch vor. Die Beklagte habe zur Bewertung der Vorträge als Werbemaßnahme keine Gutachten Dritter herangezogen. Die Einordnung eines Vortrags als Werbemaßnahme sei nicht einschlägigen Experten des behandelten Fachgebiets vorbehalten. Die Klägerin möge meinen, Mängel im Verwaltungsverfahren der Beklagten (hinsichtlich der Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung) festzustellen. Ob dies zutreffe, sei aber im Rahmen des Referenzverfahrens zu erörtern, nicht im vorliegenden. Bei der Entscheidung vorgelegen hat die Sachakte betreffend den Antrag auf Informationszugang. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.