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Urteil

5 K 1302/25

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0602.5K1302.25.00
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Leitsätze
1. Im Einzelfall hat die Behörde ihr Rücknahmeermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) fehlerfrei ausgeübt, indem sie erwogen hat, dass von der Rücknahme in Anbetracht der gebotenen sparsamen Haushaltsführung und des sachgerechten Einsetzens von Wohngeldmitteln nicht abgesehen werden könne. (Rn.41) 2. Eine Aufrechnung ist entsprechend § 393 BGB verboten gegen die Rückforderung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) nach Rücknahme des Wohngeldbewilligungsbescheids wegen Angaben wider besseren Wissens.(Rn.49)
Tenor
Der Änderungsbescheid vom 26. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2025 wird aufgehoben, soweit die von der Klägerin zu erstattende Leistung auf mehr als 2.140 EUR festgesetzt wird. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Einzelfall hat die Behörde ihr Rücknahmeermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) fehlerfrei ausgeübt, indem sie erwogen hat, dass von der Rücknahme in Anbetracht der gebotenen sparsamen Haushaltsführung und des sachgerechten Einsetzens von Wohngeldmitteln nicht abgesehen werden könne. (Rn.41) 2. Eine Aufrechnung ist entsprechend § 393 BGB verboten gegen die Rückforderung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) nach Rücknahme des Wohngeldbewilligungsbescheids wegen Angaben wider besseren Wissens.(Rn.49) Der Änderungsbescheid vom 26. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2025 wird aufgehoben, soweit die von der Klägerin zu erstattende Leistung auf mehr als 2.140 EUR festgesetzt wird. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer mit Beschluss vom 9. April 2025 den Rechtsstreit übertragen hat. II. Die Klage wird sachdienlich nach § 88 VwGO so ausgelegt, dass die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid vom 26. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2025 in dem Umfang aufzuheben, wie darin der Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2022, soweit darin Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 über 436 EUR monatlich hinaus bewilligt worden war, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die zu erstattende Leistung auf 2.160 EUR festgesetzt wird. Rechtsschutzziel der Klägerin ist es ersichtlich, die zu ihren Lasten im Änderungsbescheid vom 26. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2025 ausgesprochene teilweise Rücknahme einer Bewilligung von Wohngeld und daran anknüpfende Rückforderung aufzuheben, nicht jedoch eine zu ihren Gunsten erfolgte Neufestsetzung von Wohngeld. III. Die Sache ist zur abschließenden Entscheidung reif. 1. Einer Entscheidung durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Klägerin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Das Gericht hat die der Geschäftsstelle am Morgen der auf 9:30 Uhr angesetzten mündlichen Verhandlung formlos telefonisch übermittelte Wissenserklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnis genommen, dass er erkrankt sei und zum Termin nicht erscheine. Eine Willenserklärung, eine Verlegung des Termins zu beantragen, ist für die Klägerin aber weder formwirksam nach § 55d Satz 1 VwGO angebracht noch auch nur formlos angekündigt worden. Dergleichen wäre aber zu erwarten gewesen, hätte dieser Wille bestanden. Zum einen war für die Klägerin die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung und damit ihrer Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verneint worden. Sie hatte unter dem 28. Mai 2025 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ihr Einverständnis erklärt. Zum anderen hat die Klägerin sich anwaltlicher Vertretung bedient. Einem Rechtsanwalt ist bewusst, dass nach Maßgabe des § 173 Satz 1, § 102 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 227 ZPO aus erheblichem Grund eine im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehende Terminsverlegung beantragt werden kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2024, 4 Bf 8/24.AZ, n. v., gestützt auf BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009, 6 B 32.09, juris Rn. 4 und BSG, Beschl. v. 13.10.2010, B 6 KA 2/10 B, juris Rn. 12) obliegt dabei dem verhinderten Beteiligten, die erheblichen (Hinderungs-)Gründe, auf die er sich beruft, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grunds zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen, wobei insbesondere bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Verlegung des Termins hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit bestehen. 2. Der angekündigte hilfsweise Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO geht in Leere. Ausgehend von dem von der anwaltlich vertretenen Klägerin ausdrücklich gewollten Hilfsverhältnis zum Klageantrag könnte über den Antrag auf Aussetzung erst nach Entscheidung über die Klage entschieden werden. Nach Entscheidung über die Klage fehlt es aber an einer im Rechtszug anhängigen Verfahren, das ausgesetzt werden könnte. 3. Einer Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bevor ein Urteil gesprochen wird oder eines Urteils nur unter Vorbehalt nach § 173 Satz 1 i. V. m. § 302 ZPO bedarf es im Hinblick auf eine Aufrechnung nicht. Zwar ist dann, wenn im Fall einer Aufrechnung die Entscheidung über eine Hauptforderung, nicht aber über eine Gegenforderung zur Entscheidung durch das angerufene Gericht reif ist, das Verfahren entweder auszusetzen oder nach gerichtlichem Ermessen im Wege eines Vorbehaltsurteils vorzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1993, 7 B 5.93, juris Rn. 3 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 28.8.2019, 1 A 816/17, juris, Rn. 87 ff.; VG Halle (Saale), Urt. v. 31.5.2018, 4 A 528/16, juris Rn. 46 f.; Helge Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 40 Rn. 278 f.). Doch setzt dies im Einzelfall voraus, dass das angerufene Gericht nicht bereits aus seiner Beurteilung unterliegenden Gründen ausschließen kann, dass die Hauptforderung durch Aufrechnung erloschen ist. So liegt es aber hier (s. u. IV. 2. b)). IV. Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur zu einem geringen Teil begründet. 1. Zu Recht nimmt die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid den Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, soweit sie darin Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 über 436 EUR monatlich hinaus bewilligt hatte. a) Die Rücknahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Nach Abs. 1 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach Abs. 2 Satz 1 nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 Nr. 2 nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 kann bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 Nr. 2 oder 3 gegeben sind. Nach Abs. 4 Satz 1 wird in solchen Fällen der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies nach Abs. 4 Satz 2 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit sind in dem ausgesprochenen Umfang erfüllt. Im Einzelnen: Der die Klägerin begünstigende Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2022 ist, wie § 45 Abs. 1 SGB X für eine Rücknahme voraussetzt, rechtswidrig, soweit ihr darin Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 über 436 EUR monatlich hinaus bewilligt worden war. Die ursprüngliche Bewilligung von 616 EUR monatlich beruhte auf dem fehlenden Ansatz des zu erwartenden Erwerbseinkommens der Klägerin. Die zutreffende Höhe des Wohngelds errechnet sich nach § 19 WoGG. Vertrauensschutz steht einer Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht entgegen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Klägerin hat unrichtige Angaben gemacht, wobei die Begleitumstände nur den Schluss auf Vorsatz zulassen. Für die Annahme eines bloßen Versehens besteht kein Raum. Entgegen der von ihr unterzeichneten Erklärung hat sie ihre Nebentätigkeit, der sie seit dem 1. Februar 2021 nachging, und daraus resultierende Einkünfte hat wider besseres Wissen nicht bei der Antragstellung vom 11. Januar 2022 mitgeteilt. Sie hat ihren ausgeübten Beruf irreführend als „Hausfrau“ angegeben und ihre eigenen Einnahmen mit dem Eintrag „-“ verleugnet. Die Zehnjahresfrist ab Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist beachtet. Die Rücknahme für die Vergangenheit ist nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X eröffnet, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegen. Der Einjahresfrist ab Kenntnis der Behörde nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist genügt. c) Das auf Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen ist ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Behörde hat nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB I ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der angefochtene Verwaltungsakt leidet danach nicht unter einem Ermessensfehler. Im Einzelnen: Ein Ermessensausfall ist nicht gegeben. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt. Sie hat erwogen, dass von der Rücknahme in Anbetracht der gebotenen sparsamen Haushaltsführung und des sachgerechten Einsetzens von Wohngeldmitteln nicht abgesehen werden könne. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Die angebrachten Ermessenserwägungen dienen einem legitimen Zweck. Wohngeld dient gemäß § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Die gesetzliche Höhe folgt aus § 19 WoGG. Eine darüberhinausgehende Bewilligung ist nicht vom Zweck des Wohngeldes gedeckt. Die Rücknahme stellt den rechtmäßigen Zustand wieder her. Die entspricht auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denen die Haushaltsführung gemäß § 7 LHO gehorcht. Eine Ermessensüberschreitung besteht nicht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als gesetzliche Grenze des Ermessens ist beachtet. Das private Interesse der Klägerin, die Bewilligung von Wohngeld in einer durch vorsätzlich unrichtige Angaben erwirkten Höhe zu erhalten, hatte die Beklagte nicht höher zu gewichten als das dem Zweck des Wohngeldgesetzes sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechende öffentliche Interesse, die Bewilligung auf die gesetzliche Höhe zurückzuführen. 2. Zu Recht setzt die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die zu erstattende Leistung auf 2.140 EUR fest, zu Unrecht auf 20 EUR mehr. a) Die Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist aufgrund Abs. 3 Satz 1 durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, nach Abs. 3 Satz 2 SGB X mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden. b) Ausgehend von der zugleich vorgenommen und rechtmäßigen (s. o. 1.) Teilrücknahme der Bewilligung belief sich die Überzahlung zunächst auf 12 x (616 – 436) = 2.160 EUR. Die noch zu erstattende Leistung verringert sich entsprechend § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung um 20 EUR. Die Rückforderung ist demgegenüber nicht nicht durch Aufrechnung getilgt. Allerdings findet das zivilrechtlich in §§ 387 ff. BGB geregelte Institut der Aufrechnung im öffentlichen Recht grundsätzlich sinngemäße Anwendung. Nur für eine Aufrechnung durch den Leistungsträger gegen den Berechtigten enthält § 51 SGB I besondere Vorschriften (zum Ganzen: R. Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 01.04.2025, § 51 SGB I Rn. 17 m. w. N.). Rechtsfolge einer wirksamen Aufrechnung ist entsprechend § 389 BGB, dass zwei gleichartige Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Festsetzung einer zu erstattenden Leistung wird durch Aufrechnung rechtswidrig (vgl. BSG, Urt. v. 9.6.1988, 4 RA 9/88, BeckRS 1988, 30726461). Eine wirksame Aufrechnung setzt auch im öffentlichen Recht eine Aufrechnungslage, eine Aufrechnungserklärung und das Fehlen eines Aufrechnungsverbots voraus (R. Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 01.04.2025, § 51 SGB I Rn. 17). Indessen muss bereits dahinstehen, ob eine Aufrechnungslage gegeben ist. Soweit ein Anspruch der Klägerin gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Februar 2025 (5 E 4503/24) in Rede steht, müssten Zinsen von vornherein außer Betracht bleiben. Eine Aufrechnung würde - dränge sie durch - Zinsen rückwirkend die Grundlage entziehen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Anspruch fortbestünde und nicht bereits seinerseits durch Erfüllung erloschen ist. Soweit die Klägerin sich Ansprüche auf Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG berühmt, kommt es dem Verwaltungsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG und Art. 34 Satz 4 GG nicht zu nachzuvollziehen, wie der Schaden aus einer Selbstschädigung durch Schuldbeitritt - der eine bereits vorliegende Mandatierung durch ihren Ehemann in derselben Sache voraussetzt - im Wege des eine Fremdschädigung voraussetzenden Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden könnte. Zumindest ermangelt es einer hinreichend bestimmten Aufrechnungserklärung. Die Klägerin hat ihren Willen nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, mit welcher bestimmten Gegenforderung, der sie sich berühmt, in welchem Umfang und Rangverhältnis sie gegen die Rückforderung von Wohngeld aufrechnen möchte. Der mit mit Schriftsatz vom 25. April 2025 einerseits sowie der mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 andererseits erklärte Wille stimmen nicht überein. Darüber hinaus ist ein als Gegenforderung bemühter Amtshaftungsanspruch nicht hinreichend bestimmt. Nicht pauschal die „Verfahrenshandhabung“, sondern eines konkreten behördlichen Verhaltens müsste hinreichend bezeichnet sein, aus dem die Klägerin einen Amtshaftungsanspruch herzuleiten sucht. Schließlich steht der Aufrechnung gegen den mit Änderungsbescheid vom 26. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2025 titulierten Anspruch ein gesetzliches Verbot entgegen. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Instituts der Aufrechnung ist gemäß § 393 BGB gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Aufrechnung nicht zulässig. Erfasst sind grundsätzlich alle Tatbestände des Deliktsrechts, soweit sie eine Haftung kraft (vermuteten) Verschuldens begründen (Dennhardt, in: BeckOK BGB, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 393 Rn. 5). Eine strafbare Handlung ist nicht erforderlich (Skamel, in: Beck-OK, Stand 1.2.2025, BGB § 393 Rn. 5). Zu den Vorschriften des zivilen Deliktsrechts zählt insbesondere § 823 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Danach ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wer schuldhaft gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz ist auch zivilrechtlich eine Aufrechnung ausgeschlossen. In dem auf öffentliche Recht übertragenden Anwendungsbereich des Instituts der Aufrechnung ist diesen Wertungen durch sinngemäße Anwendung des § 393 BGB Rechnung zu tragen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.6.1979, IV 213/77, DÖD 1980, 62; Grünberg, in: ders., BGB, 81. Aufl. 2022, § 393 Rn. 3). Diese Regelung soll bewirken, dass der durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung Geschädigte in angemessener Frist seine Forderung durchsetzen kann, ohne sich mit etwaigen Gegenansprüchen des Schädigers auseinandersetzen zu müssen (vgl. BFH, Beschl. v. 22.8.1995, VII B 107/95, juris Rn. 14 ff., BFHE 178, 532). Eine Aufrechnung gegen eine öffentlich-rechtliche Hauptforderung ist entsprechend § 393 BGB zumindest dann verboten, wenn abstrakt die öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage auf eine Haftung kraft (vermuteten) Verschuldens gründet und konkret dem Schuldner der Hauptforderung Vorsatz zur Last fällt. Die Voraussetzungen eines Aufrechnungsverbots sind danach gegeben. Abstrakt setzt eine Rückforderung wegen Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X einen schuldhaften Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht voraus. Danach muss der Verwaltungsakt auf Angaben beruhen, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Ist dieser Tatbestand erfüllt, hat der Begünstigte nicht lediglich gegen eine Obliegenheit verstoßen, sondern gegen eine Rechtspflicht. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 SGB I insbesondere alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Konkret fällt der Klägerin ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Rechtspflicht zur Last. Sie hat entgegen der von ihr unterzeichneten Erklärung vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht (s. o. 1. b)). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung sowie gegen die Rückforderung von Wohngeld durch die Beklagte. Die Klägerin schloss am 25. Januar 2021 einen Arbeitsvertrag mit der A. GmbH als Aushilfskraft/Reinigungskraft für 43,50 Stunden monatlich gegen 450 EUR brutto. Die Klägerin in Person unterzeichnete am 30. Dezember 2021 einen Antrag auf Wohngeld auf dem Vordruck, der am 11. Januar 2022 bei der Beklagten einging. Unter Ziffer 3 gab sie für sich selbst als antragstellende Person den ausgeübten Beruf „Hausfrau“ an. Unter Ziffer 13 trug sie in das Feld für die Einnahmen des Antragstellers „-“ ein, für ihren Ehemann Lohn/Gehalt sowie für ihre beiden Kinder jeweils Kindergeld. Der Vordruck unmittelbar vor der Unterschrift enthält eine (Hervorhebung im Original) „Erklärung Ich versichere, dass alle Angaben, auch soweit sie in Anlagen zum Antrag zu machen sind, richtig und vollständig sind. Insbesondere bestätige ich, dass die unter Ziffer 3 aufgeführten Haushaltsmitglieder, die nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind, keine weiteren Einnahmen als die angegeben haben. […] Ich nehme zur Kenntnis, dass nach § 37 Abs. 1 WoGG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen Auskunfts- bzw.- Mitteilungspflichten nach § 23 Abs. 1 bis 3, § 28 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder § 28 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 WoGG verstößt. Auch falsche oder unvollständige Angaben in diesem Wohngeldantrag einschließlich seiner Analgen sind ordnungswidrig. […]“ Am 3. Februar 2022 gingen bei der Beklagten per E-Mail eine Schulbescheinigung für ein Kind sowie eine weitergeleitete Bestätigung des Vermieters über die Zahlung der Miete für den Monat Januar 2022 ein. Die Beklagte setzte ausgehend von den Angaben der Klägerin mit Wohngeldbewilligungsbescheid des Bezirksamts Harburg vom 10. Februar 2022 Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 auf monatlich 616 EUR fest. Die Klägerin in Person stellte einen am 6. Januar 2023 unterschriebenen und bei der Beklagten am 9. Januar 2023 eingegangenen Wohngeldantrag wegen Ablauf des Bewilligungszeitraums. Als ausgeübten Beruf gab sie für sich selbst „Hausfrau“ an und lies das Feld für eigene Einnahmen frei. Als Einnahmen der weiteren zu ihrem Haushalt rechnenden Personen gab sie Lohn/Gehalt ihres Ehemannes sowie Kindergeld für zwei Kinder an. Die Beklagte forderte bezugnehmend auf den Wohngeldantrag vom 9. Januar 2023 unter dem 1. März 2023 Unterlagen von der Klägerin an. Weiter forderte die Beklagte die Klägerin unter dem 28. Juni 2023 wegen einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung auf, Nachweise über ihr eigenes Arbeitseinkommen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 vorzulegen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. August 2023 den Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 9. Januar 2023 ab. Die Klägerin bat durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 25. August 2023 um Fristverlängerung für das Schreiben vom 28. Juni 2023, das sie „gerade“ vorgefunden habe. Durch ihren Prozessbevollmächtigten erhob sie unter dem 29. August 2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. August 2023. Durch ihren Prozessbevollmächtigten teilte sie am 14. September 2023 mit, dass ihr Gehalt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Februar 2021 unverändert sei. Sie legte den Arbeitsvertrag und eine Bezügeabrechnung vom 24. August 2023 vor. Die Beklagte fertigte unter dem 26. September 2023 einen an die Klägerin in Person gerichteten Änderungsbescheid. Sie setzte unter Ansatz des Erwerbseinkommens der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 Wohngeld auf monatlich 436 EUR neu fest. Bisherige Bewilligungen für die diesen Zeitraum wurden gestützt auf § 45 SGB X ab dem 1. Januar 2022 durch diese Entscheidung ersetzt und die damit verbundenen Bescheide aufgehoben. Auf Vertrauen könne die Klägerin sich nicht berufen. Von der Rücknahme könne in Anbetracht der gebotenen sparsamen Haushaltsführung und des sachgerechten Einsetzens von Wohngeldmitteln nicht abgesehen werden. Der zu erstattende Betrag wurde auf 2.160 EUR festgesetzt und von der Klägerin zurückgefordert. Die Klägerin erklärte unter dem 16. September 2024 den Schuldbeitritt zu einer Zeitvergütungsvereinbarung ihres Ehemannes mit ihrem Prozessbevollmächtigten zu einem Stundensatz von 240 EUR zuzüglich Auslagen, in der „(auch) mich betreffenden Angelegenheit gegen die Kasse Hamburg und das Bezirksamt Harburg wegen Rückforderung von Wohngeld“. Die Klägerin brachte durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten unter dem 18. September 2024 vor, sie sei einkommenslose Hausfrau. Weiter gab sie unter dem 18. September 2024 an, sie habe eine auf den 30. August 2024 datierende Mahnung der Kasse Hamburg erreicht mit einem Betreff, der auf die Rücknahme eines Verwaltungsakts durch einen Rückforderungsbescheid schließen lasse. Ein solcher habe sie nie erreicht. Vorsorglich werde zugleich Widerspruch erhoben und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Die Klägerin zahlte am 19. September 2024 auf die Rückforderung 20 EUR. Das Verwaltungsgericht Hamburg stellte auf Antrag der durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerin mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 (5 E 4503/24) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 26. September 2023 fest. Zur Begründung führte die Kammer aus, es dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bekanntgabevermutung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorliegen, aber Zweifel i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 SGB X dargelegt sein. Sie könne im summarischen Verfahren nicht zugrundegelegt werden, dass sie in einem Hauptsacheverfahren - bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO - zu der Überzeugung gelangen würde, der abgesandte Bescheid habe die Klägerin zeitnah nach der Aufgabe zur Post erreicht. Die nach diesem Beschluss der Klägerin durch die Beklage zu erstattenden Kosten setzte die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Februar 2025 auf 134,40 EUR nebst Zinsen seit dem 15. Oktober 2024 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2025 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26. September 2023 zurück. Zur Begründung nahm sie insbesondere auf ihr Schreiben vom 21. Oktober 2024 Bezug, in dem sie ausgeführt hatte: Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 10. Februar 2022 sei der Höhe nach rechtswidrig. Die Klägerin habe ihre Nebentätigkeit, der sie seit dem 1. Februar 2021 nachgegangen sei, und daraus resultierende Einkünfte wider besseres Wissen nicht bei der Antragstellung mitgeteilt. Die Klägerin hat am 4. März 2025 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung hat sie einerseits mit Schriftsatz vom 25. April 2025 gegenüber der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Forderung die Aufrechnung erklärt „mit dem der Klägerin aus der amtspflichtwidrigen Verfahrenshandhabung der Beklagten erwachsenen Schaden“. Gemäß Schuldbeitritt vom 16. September 2024 zur Zeitvergütungsvereinbarung seien „seit der im Nachgang zum Schreiben der Kasse Hamburg vom 30. August 2024 am 16. April erfolgten Mandatsannahme über die am 18. September zugleich an die Beklagte und die Kasse Hamburg, versandten Schriftsätze, den bei der Kammer im Verfahren 5 E 4503/24 am 1. Oktober angebrachten Eilrechtsschutzantrag, die am 14. Oktober geschehene Übersendung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom ebenselbigen Tage an die Kasse Hamburg, […] und der dortigen Vollstreckungseinstellungsmitteilung vom 15. Oktober“ Rechtsanwaltsgebühren von 2.277,30 EUR angefallen. Zur Begründung hat die Klägerin andererseits mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 gegenüber der von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Forderung die Aufrechnung erklärt „mit den von der Beklagten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Februar 2025 im Ve[r]fahren 5 E 4503/24 an die Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von € 130,40 nebst Zinsen seit dem 15. Oktober 2024 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie gegenüber dem hiernach noch verbleibenden Restbetrag mit dem der Klägerin aus der amtspflichtwidrigen Verfahrenshandhabung der Beklagten in Höhe von € 2.277,30 erwachsenen Schaden, wie er in der Klagebegründung im Einzelnen dargestellt“ sei. Die Klägerin hat schriftsätzlich die Anträge angekündigt, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2023 in der Fassung, die dieser durch ihren Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2025 erlangt hat, aufzuheben, hilfsweise das Verfahren gemäß § 94 VwGO insoweit auszusetzen, als dieses die Aufrechnung mit dem von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) betrifft, und der Klägerin zugleich Gelegenheit zu geben, binnen drei Monaten vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Feststellung zu erheben, dass ihr der behauptete Schadensersatzanspruch bis zur Höhe von 2.277,30 EUR gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Aufrechnung zugestanden hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten in vier digitalisierten Bänden sowie die Gerichtsakte des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes. Darauf sowie auf die Gerichtsakte des Klageverfahrens wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.