Urteil
5 K 3002/25
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0626.5K3002.25.00
5Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Über die Rücknahme eines Wohngeldbewilligungsbescheids nach § 45 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) ist selbst bei Unlauterkeit des Begünstigten grundsätzlich nach Ermessen zu entscheiden.(Rn.22)
2. Ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB I (juris: SGB 1) von der Behörde auszuüben, ansonsten der Verwaltungsakt an Ermessensausfall leidet.(Rn.25)
Tenor
Der Änderungsbescheid vom 1. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2025 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die Rücknahme eines Wohngeldbewilligungsbescheids nach § 45 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) ist selbst bei Unlauterkeit des Begünstigten grundsätzlich nach Ermessen zu entscheiden.(Rn.22) 2. Ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB I (juris: SGB 1) von der Behörde auszuüben, ansonsten der Verwaltungsakt an Ermessensausfall leidet.(Rn.25) Der Änderungsbescheid vom 1. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2025 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten trifft die Entscheidung nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer und zwar nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist nach § 113Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet. Der Änderungsbescheid vom 1. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zu Unrecht wird der Wohngeldbewilligungsbescheid vom 28. Februar 2023 zurückgenommen. Im Einzelnen: Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist eine Ermessensentscheidung; denn aus dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 folgt, dass ein solcher Verwaltungsakt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zurückgenommen werden „darf“.Die Aufhebung eines Rücknahmebescheides wegen fehlender Ermessensausübung setzt nicht voraus, dass vom Kläger nach den Feststellungen des Gerichts ein Tatbestand vorgetragen ist, der ein Absehen von der Rücknahme rechtfertigen könnte. Denn die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Aufhebung durch das Gericht setzt auch nicht voraus, dass das Gericht einen solchen Sachverhalt feststellt. § 45 SGB X räumt der Behörde schlechthin Ermessen ein und nicht nur ein auf Ausnahmefälle beschränktes „Soll-Ermessen“. Es steht der Behörde in den Grenzen ihres Ermessens frei, auf welche Umstände sie abheben will, die dann aufklärungsbedürftig werden (zum Ganzen: BSG, Urt. v. 17.10.1990, 11 RAr 3/88, juris Rn. 22, 29). Ebenso wie bei der Parallelvorschrift § 48 VwVfG (dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 48 Rn. 85a) besteht bei § 45 SGB X zumindest nicht generell intendiertes Ermessen (Sandbiller, in: BeckOGK, Stand: 15.11.2024, SGB X § 45 Rn. 76). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung allein genügt nicht für die Annahme einer gesetzlichen Wertung, die das gewährte Ermessen einschränken würde (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, juris Rn. 29, BVerwGE 152, 211 m. w. N.). Eine vom Grundsatz abweichende andere Wertung für eine intendiertes Ermessen ist im Wohngeldrecht nur bei Verstoß gegen den Versagungsgrund des § 18 Abs. 3 WoGG anerkannt (dazu BVerwG, Urt. v. 25.9.1992, 8 C 69.90, juris Rn. 28, BVerwGE 91, 82). Im Übrigen ist aber, so belegt der Umkehrschluss zu § 330 Abs. 2 SGB III, über die Rücknahme selbst bei Unlauterkeit des Begünstigten gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nach Ermessen zu entscheiden. Die vom Gesetzgeber demokratisch verantwortete Entscheidung, auch in diesem Fall eine Rücknahme an eine Ausübung von Ermessen zu knüpfen, bleibt zu beachten. Zwar sind die gestellten Anforderungen dann, wenn die Behörde das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen ausübt, zumindest in dem Fall einer Unlauterkeit des Begünstigten bereits dann erfüllt, wenn sie ausgehend von der Norm ausführt, von der Rücknahme könne in Anbetracht der gebotenen sparsamen Haushaltsführung und des sachgerechten Einsetzens von Wohngeldmitteln nicht abgesehen werden (VG Hamburg, Urt. v. 2.6.2025, 5 K 1302/25, wird veröffentlicht). Das Gesetz belässt der Behörde einen Entscheidungsspielraum. Doch ist Kehrseite davon, dass die Behörde ihren Entscheidungsspielraum auch erkennen und nutzen muss. Ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB I von der Behörde auszuüben. Anderenfalls leidet der Verwaltungsakt an Ermessensausfall. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann zwar nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Doch liegt eine bloße Ergänzung grundsätzlich nicht vor, wenn die Behörde im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat; ein Ermessensausfall kann durch eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden (Riese, in: Schoch/Schneider, Stand: 46. EL August 2024, VwGO § 114 Rn. 255 m. w. N.). Gegenstand der Prüfung der Anfechtungsklage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt des Fachamtes des Bezirksamtes in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Rechtsamtes des Bezirksamts vom 7. April 2025 gefunden hat. Ausgehend davon müsste das Schreiben vom 20. Februar 2025, auf das der Widerspruchsbescheid zur Begründung Bezug nimmt, eine Ausübung von Ermessen erkennen lassen. Daran fehlt es. Soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird, lässt dies im Einzelfall nicht schon die Ausübung von Ermessen erkennen. Dabei darf sich die Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht wie ein Gericht auf eine Rechtskontrolle beschränken. Im Gerichtsverfahren ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nachzuprüfen, im behördlichen Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO hingegen zudem seine Zweckmäßigkeit. Falls die Widerspruchsbehörde erkennbar auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nachprüft, kann darin die Ausübung von Ermessen liegen. Dieser Fall ist jedoch nicht gegeben. Die Beklagte hat den Widerspruch - unter Anlegung eines verkürzten Prüfungsmaßstabs - schon deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Soweit die Neufestsetzung des Wohngelds als „zu Recht“ erachtet wird, mag darin auf die Ausführung im ursprünglichen Änderungsbescheid Bezug genommen sein, die Neufestsetzung stütze sich auf § 27 Abs. 2 WoGG und es seien „keine Gesichtspunkte ersichtlich, die einer Aufhebung […] entgegenstehen“ würden. Diese Ausführung lässt aber weder nach Wortlaut oder Systematik oder Sinn und Zweck darauf schließen, dass Ermessen gesehen und dieses ausgeübt worden wäre. Zumal die als Rechtsgrundlage benannte Norm schon kein Ermessen eröffnet, kann die Ausführung mindestens auch dahin verstanden werden, dass nach Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand der Aufhebungsvorschriften keine Ausschlussgründe vorlägen. Soweit der Wortlaut der hinsichtlich der Rechtsfolge ein „darf“ enthaltende § 45 Abs. 1 SGB X zitiert wird, hätte dies eine erkennbare Ausübung von Ermessen einleiten können. Die weiteren Ausführungen knüpfen daran aber nicht an. Sie enthalten keine als solche erkennbaren Ermessenserwägungen. Vielmehr wird zunächst anknüpfend an das Gesetzeszitiert lediglich unter den Tatbestand subsumiert, dass „[d]iese Voraussetzungen“ vorliegend erfüllt seien. Im Einzelnen wird unter lit. a zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28. Februar 2023 als Rücknahmevoraussetzung nach § 45 Abs. 1 SGB X ausgeführt und unter lit. b zum Ausschluss von Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X als „auch zwingend“. Dies lässt nicht erkennen, dass die Widerspruchsbehörde nach Subsumtion unter den Tatbestand noch der Ausübung von Ermessen Raum hätte geben wollen. Ausführungen über das Fehlen eines Vertrauensschutzes belegen noch keine Ausübung eines Rücknahmeermessens (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.10.1993, 7 S 1923/92, juris Ls.). Soweit angebracht wird, „[a]ndere Gründe, aus denen die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sein könnten, [seien] nicht ersichtlich“, belegt dies nicht eindeutig eine bewusste Ausübung von Ermessen. Vielmehr liegt - ebenso wie bei der vergleichbaren Formulierung im ursprünglichen Änderungsbescheid - ein Verständnis nahe, dass keine Ausschlussgründe als negative Tatbestandsmerkmale vorlägen. In systematischer Hinsicht kommt hier insbesondere der fehlende Ablauf der Jahresfrist als Rücknahmevoraussetzung nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X in Betracht. Zu Unrecht wird das geleistete Wohngeld zurückgefordert. Zwar sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und die zu erstattende Leistung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Doch hat die durch Rücknahme gemäß § 39 Abs. 2 SGB X beabsichtigte Aufhebung des Wohngeldbewilligungsbescheids nach dem Vorstehenden keinen Bestand. Der Ausspruch zu den Kosten des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2, § 154 Abs. 1 VwGO und derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung und gegen die Rückforderung von Wohngeld. Am 8. Dezember 2022 ging ein auf den 20. Oktober 2022 datierter, nicht unterschriebener Vordruck Antrag auf Wohngeld bei der Beklagten ein. Die Klägerin leistete am 10. Februar 2023 ihre Unterschrift nach. Die Beklagte lehnte mit Ablehnungsbescheid vom 28. Februar 2023 Wohngeld für den Zeitraum ab 1. Dezember 2022 ab. Zudem sprach die Beklagte der Klägerin aber mit Wohngeldbewilligungsbescheid ebenfalls vom 28. Februar 2023 Wohngeld vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024 in Höhe von 125 EUR monatlich zu. Die Beklagte setzte nach Anhörung der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 1. Juli 2024 Wohngeld für die Zeit ab 1. Januar 2023 neu fest auf monatlich 0 EUR. Bisherige Bewilligungen zwischen dem 1. Januar 2023 und 31. Mai 2024 würden wegen einer eingetretenen Einkommenserhöhung gemäß § 27 Abs. 2 WoGG ab dem 1. Januar 2023 ersetzt und die damit verbundenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung führte sie aus: „Bisherige Bewilligungen zwischen dem 01.01.2023 und 31.05.2024 werden wegen der eingetretenen Einkommenserhöhung gem. § 27 Abs. 2 WoGG ab dem 01.01.2023 durch die mit diesem Bescheid ergangene Entscheidung ersetzt und die damit verbundenen Bescheide aufgehoben. In Ihrem Fall sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die einer Aufhebung des Bescheides / der Bescheide entgegenstehen.“ Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2025 zurück und nahm zur Begründung auf das dort beigefügte Schreiben vom 20. Februar 2025 Bezug, in dem insbesondere ausgeführt ist: „Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt Ihre Mandantin nicht in ihren Rechten. […] Die Neufestsetzung des Wohngeldes auf 0,00 € monatlich ab dem 01.01.2023 erfolgte zu Recht. Gemäß § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darf ein begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen durfte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: a) Der Bescheid vom 28.02.2023, mit dem Ihrer Mandantin für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.05.2024 Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurden, war rechtswidrig. […] Erst durch einen elektronischen Datenabgleich vom 09.04.2024 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass Ihre Mandantin einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. […] b) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. […] Sie tragen außerdem vor, dass Ihre Mandantin die bewilligten Leistungen verbraucht habe, weshalb Ihre Mandantin Vertrauensschutz genieße. Da im Falle Ihrer Mandantin die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X erfüllt sind, kann sich Ihre Mandantin nicht auf ein (vermeintliches) Vertrauen in den Bestand der bewilligten Leistung berufen. Diese Rechtsfolge ist auch zwingend, d.h. eine Ausnahme hiervon nicht möglich (vgl. Sandbiller, in: beck-online Großkommentar Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.11.2024, § 45 SGB X Rn. 69). Andere Gründe, aus denen die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sein könnten, sind nicht ersichtlich.“ Die Klägerin hat am 8. Mai 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, sie habe davon ausgehen können, dass es mit der Bewilligung letztlich seine Richtigkeit habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 1. Juli 2024 und den Widerspruchsbescheid vom 7. April 2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, das Fachamt habe das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Das Rechtsamt habe sich bei Bescheidung des Widerspruchs darauf bezogen. Die Ermessenserwägungen würden nunmehr schriftsätzlich ergänzt. Bei der Entscheidung hat die Sachakte der Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.