Urteil
6 K 2557/22
VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0701.6K2557.22.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Genehmigungsprüfung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Begriff des Ortsbildes und damit auch die Frage, ob und inwieweit ein Bauvorhaben sich beeinträchtigend auf dessen mit der Erhaltungsverordnung bezweckten Schutz auswirken kann, dahingehend zu verstehen, dass es auf die Wahrnehmung der baulichen Verhältnisse aus dem öffentlichen Raum heraus ankommt. Ortsbildrelevant kann nur sein, was öffentlich – mithin für die Allgemeinheit – optisch wahrnehmbar ist.(Rn.36)
2. Es mag hierbei nicht darauf ankommen, dass ein Standort auch öffentlich zugänglich ist. Voraussetzung für seine Ortsbildrelevanz ist jedoch, dass er öffentlich wahrnehmbar ist, was im Regelfall nur von öffentlichen Verkehrsflächen aus möglich ist.(Rn.40)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3.7.2020 (Az. ...) und ihres Widerspruchsbescheids vom 25.5.2022 (...) verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 17.1.2020 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse auf dem Dach des Gebäudes auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift ... (Flurstück ..., Gemarkung ...) zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Genehmigungsprüfung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Begriff des Ortsbildes und damit auch die Frage, ob und inwieweit ein Bauvorhaben sich beeinträchtigend auf dessen mit der Erhaltungsverordnung bezweckten Schutz auswirken kann, dahingehend zu verstehen, dass es auf die Wahrnehmung der baulichen Verhältnisse aus dem öffentlichen Raum heraus ankommt. Ortsbildrelevant kann nur sein, was öffentlich – mithin für die Allgemeinheit – optisch wahrnehmbar ist.(Rn.36) 2. Es mag hierbei nicht darauf ankommen, dass ein Standort auch öffentlich zugänglich ist. Voraussetzung für seine Ortsbildrelevanz ist jedoch, dass er öffentlich wahrnehmbar ist, was im Regelfall nur von öffentlichen Verkehrsflächen aus möglich ist.(Rn.40) Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3.7.2020 (Az. ...) und ihres Widerspruchsbescheids vom 25.5.2022 (...) verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 17.1.2020 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse auf dem Dach des Gebäudes auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift ... (Flurstück ..., Gemarkung ...) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Die Entscheidung ergeht mit entsprechendem Einverständnis der Beteiligten (Bl. 28, 31 d.A.) gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. B. Die Klage hat insgesamt Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Es steht der Zulässigkeit der Klage insbesondere nicht entgegen, dass nicht mehr nachvollziehbar ist, ob der Kläger seinen Widerspruch vom 12.8.2020 gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 3.7.2020 noch innerhalb der Monatsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO erhoben hat. Zum einen ist der beigezogenen Sachakte weder das Datum einer förmlichen Zustellung oder eines sonstigen Zugangs des ablehnenden Bescheids beim Kläger zu entnehmen, noch das Datum der Aufgabe des Bescheids zur Post. Die hieraus resultierenden Unsicherheiten gehen zulasten der Beklagten. Zum anderen hat die Beklagte sich in ihrer Widerspruchsentscheidung nicht auf eine Unzulässigkeit des Widerspruchs berufen, was den Klageweg in der Sache jedenfalls wiedereröffnet hat (vgl. Hüttenbrink, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 73, Ed., Stand: 4/2025, § 70 Rn. 13). II. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des auf die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der in Rede stehenden Dachterrasse gerichteten Antrags durch die Beklagte war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 72 Abs. 1, 61 Abs. 2 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). Das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist weder aus erhaltungsrechtlichen Gründen zu versagen, noch stehen ihm sonstige im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften entgegen. 1. Das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist mit der basierend auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassenen Erhaltungsverordnung vereinbar. Dem Kläger ist die gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. Absatz 2 des einzigen Paragraphen der Erhaltungsverordnung erforderliche Genehmigung zu erteilen. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann eine Gemeinde – hier die Beklagte – in einem Bebauungsplan oder durch Satzung – in Hamburg durch Verordnung (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbBauleitplG) – Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt u.a. die Änderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf eine solche Genehmigung nur aus bestimmten, dort normierten Gründen versagt werden. Liegen solche nicht vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 70). So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. a) Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich einer Verordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Basierend auf dieser bundesrechtlichen Bestimmung hat die Beklagte die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf erlassen. An deren genereller Geltung bringt der Kläger keine Zweifel vor. Anhaltspunkte, die für ihre Unwirksamkeit sprechen könnten, sind auch ansonsten nicht ersichtlich. b) Bei dem vom Kläger geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Änderung einer baulichen Anlage i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. Absatz 2 des einzigen Paragraphen der Erhaltungsverordnung. Der erhaltungsrechtliche Begriff der Änderung ist weit gefasst. Er beinhaltet u.a. den Umbau oder den Ausbau baulicher Anlagen sowie Maßnahmen an deren Außenhülle (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 47, 49). Hierunter ist im Sinne eines Um- oder Anbaus des bzw. an das vorhandene Gebäude auch die Errichtung der geplanten Dachterrasse zu fassen. c) Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf in Fällen des – wie vorliegend – § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Dementsprechend genügt der bloße Umstand, dass die Anlage im räumlichen Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung liegt, für eine Versagung einer Änderungsgenehmigung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2008, 4 B 56.08, juris Rn. 8). Die Versagung einer Genehmigung setzt im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals außerdem voraus, dass die vorgesehene Maßnahme das Erhaltungsziel des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach (nur) erhaltenswerte Erscheinungsformen der städtebaulichen Gestalt eines Gebiets vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden sollen, sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 42; VG Hamburg, Urt. v. 30.10.2020, 7 K 4140/18, juris Rn. 28). aa) Die vom Kläger geplante Dachterrasse wird sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der gerichtlichen Beweisaufnahme – nicht beeinträchtigend auf den Beitrag auswirken, den das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers zum Ortsbild des Erhaltungsgebiets leistet. Dies folgt daraus, dass der Bereich, in welchem die Terrasse errichtet werden soll, nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht öffentlich einsehbar ist. Allein auf den Bezug zum Ortsbild kommt es dabei an, denn eine sonstige – insbesondere geschichtliche oder künstlerische – Bedeutung des Gebäudes i.S.v. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Beklagte nicht geltend gemacht (vgl. etwa S. 6 d. Widerspruchsbescheids vom 25.5.2022). Abgesehen davon wäre eine solche auch nicht rechtserheblich (vgl. insoweit VG Hamburg, Urt. v. 30.10.2020, 7 K 4140/18, juris Rn. 30). (1) Im Rahmen der Genehmigungsprüfung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Begriff des Ortsbildes und damit auch die Frage, ob und inwieweit ein Bauvorhaben sich beeinträchtigend auf dessen mit der Erhaltungsverordnung bezweckten Schutz auswirken kann, dahingehend zu verstehen, dass es auf die Wahrnehmung der baulichen Verhältnisse aus dem öffentlichen Raum heraus ankommt. Ortsbildrelevant kann nur sein, was öffentlich – mithin für die Allgemeinheit – optisch wahrnehmbar ist (vgl. Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172 Rn. 72). Dies gilt aufgrund der Reichweite der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für den Erlass einer Erhaltungssatzung bzw. Erhaltungsverordnung generell und unabhängig von der konkreten in einer Satzung bzw. Verordnung normierten Erhaltungsregelung. Im Einzelnen: (a) Eine generelle Beschränkung des Begriffs des Ortsbildes bzw. der Ortsbildrelevanz auf solche Bereiche, die öffentlich wahrnehmbar – wenn auch nicht notwendigerweise öffentlich zugänglich – sind, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes „Ortsbild“ als dem Bild bzw. der baulichen Ansicht, das bzw. die für die Allgemeinheit von einem Ort zu gewinnen ist, worunter etwa die Ortssilhouette, Straßenzüge, Plätze oder sonstige Bebauungszusammenhänge verstanden werden können (vgl. Seith, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 65. Ed., Stand: 2/2025, § 172 Rn. 23). Dies schließt sämtliche Blickrichtungen ein, aus denen die Allgemeinheit einen Ort betrachten kann, gleichzeitig aber die Perspektiven aus, die nicht jedermann zugänglich sind, mithin alle solchen, die sich nicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum heraus ergeben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.10.2020, 7 K 4140/18, juris Rn. 55). (b) Ebenso folgt ein solches Verständnis des erhaltungsrechtlichen Begriffs des Ortsbildes bzw. der Ortsbildrelevanz aus dessen systematischem Zusammenhang mit dem ebenfalls in § 172 Abs. 3 BauGB verankerten Begriff der „städtebaulichen Gestalt“ sowie der darin enthaltenen Regelung, wonach hierdurch nur solche Anlagen geschützt werden sollen, die das Ortsbild „prägen“. Denn eine prägende Wirkung im erhaltungsrechtlichen Sinne bzw. eine relevante städtebauliche Gestalt erfordert die Wahrnehmbarkeit für die Allgemeinheit und nicht nur für einzelne Personen, was wiederum nur aus einer der Allgemeinheit öffentlich zugänglichen Perspektive heraus möglich ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.10.2020, 7 K 4140/18, juris Rn. 56). Ansonsten wäre es kaum möglich, dass eine Anlage in der Lage wäre, ihrem Umfeld „ihren Stempel aufzudrücken“, was allgemein als Voraussetzung für die Annahme einer solchen Prägung angesehen wird (vgl. Seith, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 65. Ed., Stand: 2/2025, § 172 Rn. 26). (c) Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die durch das Bauplanungsrecht geregelten und damit dem Bodenrecht zuzurechnenden (vgl. Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172 Rn. 68) erhaltungsrechtlichen Bestimmungen in Abgrenzung zu den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts, zu deren Regelung im Rahmen seiner „Kulturhoheit“ ausschließlich der Landesgesetzgeber berufen ist, sich allein auf die städtebauliche Erhaltung beziehen dürfen (sog. „städtebaulicher Denkmalschutz“) und damit nur auf den bodenrechtlich relevanten äußerlich sichtbaren bzw. optisch wahrnehmbaren Bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, 4 CN 7.13, juris Rn. 17, 19; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL., Stand: 11/2024, § 172 Rn. 32). Die Frage, in welchem Maße der optisch wahrnehmbare Bestand durch das städtebauliche Erhaltungsrecht geschützt sein kann, kann dementsprechend ebenfalls nur in boden- bzw. städtebaurechtlicher Weise beantwortet werden, was wiederum eine Abgrenzung zu den (landes-) denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen dahingehend gebietet, dass der städtebaulichen Betrachtung ein geringerer Detaillierungsgrad zugrunde zu legen ist. Der städtebaulich-erhaltungsrechtliche Blick muss sich von (landes-) denkmalschutzrechtlichen Detailbetrachtungen freimachen und damit vom betrachteten Objekt „abrücken“. Nur dann ist es auch möglich, in den erhaltungsrechtlichen Schutz des Ortsbildes – wie allgemein anerkannt – etwa die Ortssilhouette bzw. Ortsansicht von außen einzubeziehen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL., Stand: 11/2024, § 172 Rn. 32). Ein solches „Abrücken“ kann regelhaft indes nur dadurch geschehen, dass ein Objekt im Hinblick auf seine Ortsbildrelevanz aus solchen Perspektiven heraus betrachtet wird, die der Allgemeinheit zugänglich sind, bzw. Perspektiven in den Blick genommen werden, die jedenfalls öffentlich wahrnehmbar sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.10.2020, 7 K 4140/18, juris Rn. 54). Auch dies spricht für ein Verständnis des Begriffs des Ortsbildes bzw. der Ortsbildrelevanz im Sinne des Bildes, das für die Allgemeinheit aus dem öffentlichen Verkehrsraum heraus von einem Ort zu gewinnen ist, nicht nur aus nicht der Allgemeinheit, sondern nur wenigen Personen zugänglichen Perspektiven. (d) Ein allein auf die öffentliche Sichtbarkeit – und damit die Sichtbarkeit aus dem öffentlichen Raum heraus – bezogener aber auch beschränkter Begriff des Ortsbildes bzw. der Ortsbildrelevanz i.S.v. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB erscheint auch deshalb als geboten, weil eine auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beruhende städtebauliche Erhaltungssatzung ihrem Sinn und Zweck nach ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist und keine nachbarschützende Wirkung hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, NordÖR 2009, 356; Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, NordÖR 2015, 476; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.9.2016, 2 M 49/16, NVwZ-RR 2017, 283; Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172 Rn. 26). Dieser Grundsatz würde missachtet, würde man auch solche Sichtbeziehungen als vom erhaltungsrechtlichen Ortsbildbegriff umfasst bzw. i.S.v. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsbildrelevant ansehen, die der Allgemeinheit gerade nicht offenstehen, sondern allein den Nutzern benachbarter Grundstücke vorbehalten sind. Denn wird das Ortsbild i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB allein im Interesse der Allgemeinheit geschützt, kann dieser Schutz sich nur auf für die Allgemeinheit optisch wahrnehmbare Ansichten bzw. für die Allgemeinheit optisch wahrnehmbaren Bestand beziehen. Ansonsten würde (vorgeblich) im Interesse der Allgemeinheit ein Ortsbild geschützt, was ihr optisch gar nicht offensteht. Die Erhaltungssatzung würde in ein (auch) nachbarschützendes Instrument umgedeutet und ihr damit eine Funktion beigemessen, die sie nach Sinn und Zweck des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerade nicht haben soll. Es mag hierbei nicht darauf ankommen, dass ein Standort auch öffentlich zugänglich ist. Voraussetzung für seine Ortsbildrelevanz ist jedoch, dass er öffentlich wahrnehmbar ist, was im Regelfall nur von öffentlichen Verkehrsflächen aus möglich ist (vgl. Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172 Rn. 72). (e) Wenn die Beklagte dem entgegenhält, es könne für ein Verständnis des Begriffs des Ortsbildes nicht auf das Bild ankommen, das für die Allgemeinheit aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu gewinnen sei, denn dies hinge von Zufälligkeiten wie etwa dem Geländeprofil ab, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Dieselben Zufälligkeiten können sich nämlich auch dann ergeben, wenn – wie die Beklagte es fordert – für die Frage einer Ortsbildbeeinträchtigung bzw. Ortsbildrelevanz (auch) solche Perspektiven zu betrachten sein sollten, die nicht für die Allgemeinheit öffentlich herstellbar sind. Auch solche Sichtbeziehungen können durch Zufälligkeiten ermöglicht oder eben gestört oder verhindert werden, wie etwa Geländeprofile, Bäume, bauliche Anlagen etc. Allgemein unterliegt die optische Wahrnehmbarkeit baulicher Anlagen – die im boden- bzw. städtebaulichen Sinne notwendige Voraussetzung ihrer Erhaltungswürdigkeit i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist (vgl. oben) – solchen Zufälligkeiten. Im Zusammenhang mit der Bebauung sind diese „Zufälligkeiten“ gerade Bestandteil des Ortsbildes (vgl. Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172 Rn. 72). Eine von sämtlichen topographischen Gegebenheiten in diesem Sinne bzw. solchen „Zufälligkeiten“ abstrahierte Sichtweise – die im vorliegenden Fall letztendlich nur aus der Vogelperspektive herstellbar wäre – kann für die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB dementsprechend nicht von Bedeutung sein. Ansonsten würde die durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Gemeinden eröffnete Regelungskompetenz überdehnt. Weder ist insoweit eine Herleitung aus dem Wortlaut oder Sinn und Zweck der Vorschrift, noch im Hinblick auf die Grenzen der auf das Bodenrecht bezogenen Gesetzgebungskompetenz ersichtlich (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.10.2020, 7 K 4140/18, juris Rn. 57). Ein Ortsbild kann nicht allein im Interesse solcher Sichtbeziehungen schutzwürdig sein, die für den gewöhnlichen Betrachter regelhaft nicht wahrnehmbar bzw. herstellbar sind. Vor diesem Hintergrund ist auch angesichts der nicht weiter begründeten Passage im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.12.2007 (2 Bf 10/02, juris Rn. 38) vorliegend kein anderes Ergebnis geboten. Das Oberverwaltungsgericht betont darin zunächst, es komme auf die Zugänglichkeit eines Standortes für die Ortsbildrelevanz eines Vorhabens nicht an. Dieser Ansicht schließt sich das hier erkennende Gericht ausdrücklich an. Gleichwohl muss es angesichts der obigen Ausführungen jedenfalls aber auf die öffentliche Wahrnehmbarkeit eines Standortes aus der Allgemeinheit zugänglichen Perspektiven ankommen, nicht nur darauf, ob ein Standort irgendwie – und sei es aus einer Perspektive, die ohne technische Hilfsmittel gar nicht eingenommen werden könnte – optisch wahrnehmbar ist. Mit diesen Fragen setzt sich die Passage in der genannten Entscheidung, auf die die Beklagte hinweist (vgl. S. 1 d. Schriftsatzes vom 16.1.2024), auch nicht weiter auseinander. (f) Auf die Frage, inwieweit die in der Begründung der Erhaltungsverordnung beschriebenen Erhaltungsziele unter den Begriff des Ortsbildes auch solche Bereiche fassen, die nicht aus dem der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Verkehrsraum bzw. öffentlich optisch wahrnehmbar sind, kommt es demzufolge nicht an. Abgesehen davon vermag das Gericht der Begründung zur Erhaltungsverordnung auch keine entscheidenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass hiernach auch solche Bereiche in den Ortsbildschutz einbezogen werden sollten, die nicht öffentlich bzw. nicht für die Allgemeinheit wahrnehmbar sind. Insbesondere die Ausführungen zu den prägenden Stilmerkmalen und Gestaltungselementen der gründerzeitlichen Bebauung (Nr. 3.2 der Begründung) beziehen sich nahezu ausschließlich auf solche Elemente, die öffentlich optisch wahrnehmbar sein dürften, etwa Fassadengliederungen, Fassadengestaltungen und Fassadendekorationen, Fenstergestaltungen, Vorgärten, Straßenräume, Hauseingänge etc. Anders als bei anderen Erhaltungsverordnungen, in welchen ausdrücklich auch betont wird, dass der Schutzgedanke sich nicht nur auf straßenseitige Fassaden, sondern auch rückwärtige Bereiche beziehe, auch wenn diese meist nicht einsehbar seien (vgl. etwa Begründung zur Erhaltungsverordnung Eppendorf/Hoheluft-Ost, S. 8), fehlen solche Ausführungen in der Begründung zur vorliegend in Rede stehenden Erhaltungsverordnung außerdem, was ebenfalls dafür spricht, dass nicht öffentlich sichtbare Grundstücksbereiche hier auch nicht in den Schutzzweck einbezogen werden sollten. Es mag zwar sein, dass die Beklage bei Erlass der Verordnung außerdem auch daran gedacht hat, nicht nur die straßenseitig sichtbaren stark ansteigenden Teile der sog. „Hamburger Dächer“ in ihre Schutzwirkung einzubeziehen, sondern auch die flach abfallenden Schleppdächer auf den rückwärtigen, jedoch nicht öffentlich einsehbaren Grundstücksbereichen. Ausdrücklich wird dies in der Begründung der Erhaltungsverordnung indes gerade nicht ausgeführt. (2) Nach den Ergebnissen der im Zuge der gerichtlichen Beweisaufnahme vorgenommenen Ortsbesichtigung kann indes nicht angenommen werden, dass die geplante Dachterrasse auf dem Grundstück des Klägers vom öffentlichen Verkehrsraum aus – und damit für die Allgemeinheit – sichtbar bzw. öffentlich wahrnehmbar und damit ortsbildrelevant sein wird. Dies dürfte sowohl für den nur flüchtigen Betrachter gelten, der – etwa als Autofahrer – das Gebiet passiert, als auch für den interessierten Betrachter, der – etwa als Fußgänger – die Baulichkeiten im betreffenden Gebiet genau in Augenschein nimmt. Das Gericht ist im Zuge der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten beginnend vor dem Grundstück des Klägers die ... in nördlicher Richtung bis zu deren Ende abgeschritten, von dort aus die ... in südlicher Richtung bis zur ..., letztere dann in östlicher Richtung weiter bis zur ... und diese schließlich erneut in nördlicher Richtung bis zurück zum Grundstück des Klägers. Von keinem einzigen Punkt aus war die Dachfläche, auf der die in Rede stehende Terrasse errichtet werden soll, dabei sichtbar. Dies gilt insbesondere auch für den von der Beklagten in Bezug genommenen Wendehammer am nördlichen Ende der .... Ebenso gilt dies für die Perspektive vor dem Grundstück .... Hier war zwar ein äußerst geringer Teil des rückwärtigen Daches an der äußersten nördlichen Grundstücksgrenze einsehbar, nicht jedoch die in Rede stehende Vorhabenfläche, da diese von der Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,84 m aufweisen soll. Darüber hinaus ist im Zuge der Beweisaufnahme außerdem nicht festzustellen gewesen, dass die geplante Dachterrasse im Falle ihrer Errichtung aus einer Vielzahl der rückwärtigen Bereiche der in der Umgebung befindlichen Grundstücke heraus sichtbar wäre. So hat sich im Zuge der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten herausgestellt, dass die Dachterrasse im Falle ihrer Errichtung nicht aus dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers sichtbar sein wird. Dies hat sich insbesondere dadurch verdeutlicht, dass der Kläger, dessen Körpergröße ca. 190 cm beträgt, sich im Zuge des gerichtlichen Ortstermins auf die in Rede stehende Dachfläche begeben und sich dort in einem Abstand von 2 m zur Dachkante aufgestellt hat. Aus der Perspektive an der westlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks war hierbei für den selbst ca. 190 cm großen Berichterstatter lediglich der Kopf des Klägers sichtbar. Da die geplante Oberkante der Brüstung der geplanten Dachterrasse sich inklusive Unterbau in einer Höhe von nur ca. 1,67 m über der Höhe der Dachkante befinden soll, ist daher davon auszugehen, dass diese aus der Perspektive an der westlichen Grundstücksgrenze nicht sichtbar sein wird. Dass die geplante Terrasse im Falle ihrer Errichtung aus einer Vielzahl der rückwärtigen Bereiche der in der Umgebung befindlichen Grundstücke heraus sichtbar wäre, wird nach Überzeugung des Gerichts außerdem auch aufgrund der vom Kläger vorgelegten Bauzeichnung „Schnitt mit Blickbereichen“ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die Richtigkeit dieser Zeichnung, die mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden ist, hat die Beklagte selbst nicht angezweifelt. Auch ansonsten bestehen keine Gründe, an der korrekten Darstellung der Sichtbeziehungen zu anderen Grundstücken zu zweifeln. Auch ausweislich dieser Zeichnung wird aus dem „Blickbereich A“, welcher v.a. das Grundstück des Klägers umfassen dürfte sowie die direkten südlich und nördlich angrenzenden Grundstücke, die Dachterrasse gar nicht wahrnehmbar sein. Dies gilt auch für den „Blickbereich D“, der v.a. die Perspektiven von den hochgelegenen Bereichen der auf den rückwärtig angrenzenden Grundstücken in der ... errichteten Gebäude erfasst. Auch aus den „Blickbereichen B und C“ wird jeweils nur eine „sehr geringe“ Wahrnehmbarkeit der Dachterrasse bestehen, was die Gartenbereiche und weniger hoch gelegenen Teile der auf den rückwärtig angrenzenden Grundstücken in der ... errichteten Gebäude erfasst. Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass es hinsichtlich der Frage einer Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die geplante Terrasse allein auf deren Sichtbarkeit aus dem öffentlichen Verkehrsraum heraus ankomme, sondern eine solche Beeinträchtigung auch im Falle ihrer Sichtbarkeit für eine nicht unerhebliche Anzahl von Nutzern umliegender Grundstücke in Betracht kommen könnte, wäre eine solche beeinträchtigende Wirkung im Ergebnis vorliegend daher zu verneinen. Basierend auf der gerichtlichen Ortsbesichtigung und der weiteren vom Kläger vorgelegten Zeichnung ist davon auszugehen, dass aufgrund der geplanten Errichtung der Dachterrasse mit jeweils zwei oder mehr Metern Abstand zu den Grenzen des Daches des Gebäudes des Klägers sowie der nicht unerheblichen Traufhöhe des Gebäudes und der nur geringen Neigung des rückwärtigen Schleppdaches sowie auch aufgrund der Kubatur der auf benachbarten Grundstücken errichteten Gebäude die Terrasse – wenn überhaupt – nur von wenigen Grundstücken bzw. von wenigen rückwärtig gelegenen Standorten aus wahrnehmbar sein wird (vgl. insoweit auch Bauvorlage 27/3 „Grundrisse“). bb) Sofern die Beklagte ihrer negativen Entscheidung auch den Schutz der Stadtgestalt zugrunde gelegt haben sollte (worauf die Ausführungen auf S. 5 des Widerspruchsbescheids vom 25.5.2022 möglicherweise schließen lassen), ist auch insoweit kein Anhaltspunkt für eine diese beeinträchtigende Wirkung des Vorhabens des Klägers ersichtlich. Der Begriff der Stadtgestalt i.S.v. § 172 Abs. 3 BauGB meint den Grundriss der Siedlungsstruktur, den Stadt- und Ortsgrundriss wie Straßennetze und Plätze und bestimmte topographische Gegebenheiten. Durch den Genehmigungsvorbehalt sollen vor allem Nutzungsänderungen in Gebieten mit städtebaulich erhaltenswerten Nutzungsstrukturen verhindert werden (vgl. Seith, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 65. Ed., Stand: 2/2025, § 172 Rn. 24). Auch hierauf wird sich das klägerische Vorhaben schon deshalb nicht beeinträchtigend auswirken können, weil es für die Allgemeinheit nicht wahrnehmbar sein wird. Am Grundriss des Ortes, des Straßennetzes etc. wird es ebenso wenig etwas ändern wie an der Nutzungsstruktur des Gebietes. Auch wenn man auch Parameter wie Gebäudehöhen, Dachformen, Gebäudetypen oder Gebäudeformen in den Begriff der Stadtgestalt einbezieht (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 6), würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch insoweit gilt, dass die Stadtgestalt im bodenrechtlich-erhaltungsrechtlichen Sinne nur insoweit geschützt ist, wie sie für den Betrachter erlebbar ist (vgl. Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172 Rn. 75 f.). Mangels Wahrnehmbarkeit für die Allgemeinheit kann sich die durch den Kläger geplante Terrasse hierauf indes nicht beeinträchtigend auswirken. Auch im Falle ihrer Errichtung wird die derzeit vorhandene Stadtgestalt für die Allgemeinheit in unveränderter Weise erlebbar sein. cc) Vor diesem Hintergrund besteht klägerseitig ein Anspruch auf die Erteilung der betreffenden Genehmigung. Da die Voraussetzungen, unter denen eine solche gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB versagt werden dürfte, nicht erfüllt sind, hat die Beklagte diese zu erteilen. Ermessen steht ihr insoweit nicht zu. Ebenso wenig darf sie die Versagung einer Genehmigung auf andere als die in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch den Gesetzgeber aufgelisteten Gründe stützen – etwa auf die von der Beklagten hier, allerdings unter Verweis auf eine auf § 172 Abs. 4 BauGB bezogene Literaturansicht (vgl. S. 7 des Widerspruchsbescheids vom 25.5.2022), geltend gemachte negative Vorbildwirkung (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 70; Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172 Rn. 60). 2. Dem Vorhaben des Klägers stehen auch keine gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBauO zu prüfenden bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen. a) Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben bzw. das durch die Errichtung der Dachterrasse geänderte Gebäude auf dem Grundstück des Klägers nach Art und Maß der baulichen Nutzung den Festsetzungen des für das Grundstück geltenden Bebauungsplans „Eppendorf 10“ widersprechen würde oder sonstige bauplanungsrechtliche Bestimmungen ihm entgegenstehen könnten. Das Vorhaben dient insbesondere der Nutzung des Wohngebäudes Klägers. Gegenteiliges oder sonstige bauplanungsrechtliche Aspekte, aus denen die Genehmigung ggf. zu versagen wäre, hat die Beklagte auch zu keiner Zeit geltend gemacht. b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Vorhaben im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Bestimmungen des Bauordnungsrechts entgegenstehen könnten. Zu denken ist insoweit zunächst an das Fehlen der nach § 68 Abs. 2 Satz 1 HBauO möglicherweise erforderlichen bautechnischen Nachweise in Bezug auf die Standsicherheit sowie den Brandschutz. Dies steht der Erteilung einer Genehmigung indes schon deshalb nicht entgegen, weil eine solche – was, wie dem Gericht aus anderen Fällen bekannt ist, in der Praxis der Beklagten auch üblich ist – mit einer aufschiebenden Bedingung dergestalt versehen werden könnte, dass mit der Umsetzung des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn die erforderlichen bautechnischen Nachweise eingereicht, geprüft und ein hierauf bezogener Ergänzungsbescheid der Beklagten ergangen ist. Die Prüfung dieser – ggf. nachzureichenden – Unterlagen bliebe dann einem ergänzenden Verfahren vorbehalten, das bei positiver Beurteilung mit einer Ergänzungsgenehmigung als unselbständigem Teil der (dann) einheitlichen Baugenehmigung enden würde (vgl. insoweit auch VG Hamburg, Urt. v. 30.10.2020, 7 K 4140/18, juris Rn. 60; Niere, in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 31. EL., Stand: 5/2020, § 70 Rn. 37, § 71 Rn. 114 ff.). Wie die Beklagte in ihrem ablehnenden Bescheid vom 3.7.2020 selbst ausführt, ist auch nicht ersichtlich, dass dem Vorhaben abstandsflächenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen könnten. Die gemäß § 71 Abs. 2 HBauO erforderliche nachbarliche Zustimmung liegt vor. Andere Gründe, aus denen eine diesbezügliche – vom Kläger auch beantragte – Abweichung nach § 69 HBauO nicht erteilt werden könnte, sind nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19.01, NVwZ-RR 2002, 446; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.1999, 3 So 91/98, NordÖR 2000, S. 155) ist insoweit im Einzelfall zu prüfen, ob die Notwendigkeit bestand, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen. Dabei ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die vorliegende Angelegenheit thematisiert Fragen des städtebaulichen Erhaltungsrechts. Mit solchen ist ein nicht rechtskundiger Bürger kaum vertraut. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Vorverfahren vollständig selbst und ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts zu führen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse auf einem Bestandsgebäude. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift ... (Flurstück ..., Gemarkung ...). Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut, welches über zwei Geschosse (Hochparterre und Obergeschoss) verfügt. Die Dachfläche ist straßenparallel ausgerichtet und steigt straßenseitig stark an. Zur Straße hin weist das Dach eine Gaube mit Ziergiebel sowie einen großen Ziergiebel mit Balkon auf. Im rückwärtigen Bereich fällt das Dach fast unmittelbar hinter dem Dachfirst beginnend deutlich flacher ab. Das Gebäude ist in geschlossener Bauweise zu beiden Nachbargebäuden (...) errichtet. Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Eppendorf 10“, der hierfür die Festsetzung eines reinen Wohngebiets mit zweigeschossiger geschlossener Bauweise (W II g) trifft. Ferner ist das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf – Eppendorf I – vom 7.1.2016 (HmbGVBl. 2016, S. 233, im Folgenden: Erhaltungsverordnung bzw. ErhVO) belegen. Gemäß Absatz 2 Satz 1 des einzigen Paragraphen dieser Verordnung bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt dort der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung darf gemäß Satz 2 der Vorschrift nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Gemäß Satz 3 der Vorschrift darf die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Unter dem 17.1.2020 richtete der Kläger an die Beklagte einen Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO zur Errichtung einer Dachterrasse. Nach den eingereichten Bauvorlagen (vgl. insbesondere Bauvorlage 27/3 „Grundrisse“) soll die Terrasse eine Fläche von ca. 12 m² (4,06 * 3,28 m) aufweisen und über dem flacher verlaufenden Teil des Daches im rückwärtigen Bereich des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes errichtet werden. Der Abstand der Terrasse zur westlich gelegenen Dachkante soll 2,00 m betragen, der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze (in Richtung des Grundstücks ...) 2,10 m, der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze (in Richtung des Grundstücks ...) 2,84 m. Die Terrasse soll als Holz- oder Stahlkonstruktion auf den tragenden Elementen des Bestandsdaches errichtet werden. Sie soll von einer 90 cm hohen Brüstung aus Glas oder Stahl umgeben werden. Der Dachausstieg zur Terrasse soll über ein Glasoberlicht erfolgen. Die Oberkante der Brüstung soll sich ca. 1,67 m über der Höhe der Dachkante befinden. Im Bereich unter der geplanten Terrasse fällt das Dach mit einer Neigung von ca. 7° in Richtung Dachkante ab. Die Kläger beantragte außerdem eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsfläche zum Grundstück ... und legte eine hierauf bezogene Nachbarzustimmung vor. Mit Bescheid vom 3.7.2020 (Az. ...) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben füge sich nicht innerhalb der Erhaltungsverordnung ein. Die Maßnahme greife in die Dachstruktur ein. Eine aufgeständerte Terrasse werde dem Bauwerk nicht gerecht, zeige sich atypisch und stehe daher der städtebaulichen Erhaltungsverordnung entgegen. Dachterrassen seien im Umfeld nicht vorhanden und damit der Antrag auch zur Vermeidung eines Präjudizes abzulehnen. Die Unterschreitung der Abstandsfläche auf 2,10 m sei zwar aufgrund der nachbarlichen Zustimmung genehmigungsfähig. Da jedoch die Dachterrasse nicht den Anforderungen der Erhaltungsverordnung entspreche, werde auch die diesbezügliche Abweichung nicht erteilt. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 12.8.2020 Widerspruch, den er dahingehend begründete, die geplante Dachterrasse werde vom öffentlichen Straßenraum aus optisch nicht wahrnehmbar sein, da sie von der vorgelagerten Hälfte des Daches überragt werde. Auch werde die Terrasse von der öffentlich nicht zugänglichen Gebäudeseite einschließlich der Gärten der Nachbargrundstücke kaum wahrnehmbar sein, weil sie von der rückwärtigen und den seitlichen Grenzen des Daches mindestens um 2 m zurückversetzt errichtet werden solle. Für die Errichtung der Terrasse sei eine Genehmigung i.S.v § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. nach den Bestimmungen der Erhaltungsverordnung zu erteilen. Es sei weder ersichtlich, noch werde es von der Beklagten hinreichend dargelegt, dass die Terrasse die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigen könnte. Solches sei schon deshalb ausgeschlossen, weil diese vom öffentlichen Raum aus nicht wahrnehmbar sein werde. Unabhängig von der konkreten Erhaltungsregelung und ihrer spezifischen Schutzfunktion komme es für die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 172 Abs. 3 BauGB ausschließlich auf das Ortsbild im Sinne einer Wahrnehmung der baulichen Verhältnisse aus dem öffentlichen Raum im Rahmen der Sichtbeziehungen an. Es sei daher unmöglich, dass die Terrasse das äußere Erscheinungsbild des geschützten Erhaltungsgebiets beeinträchtigen könne. Auch den konkreten Erhaltungszielen der Erhaltungsverordnung stehe das Vorhaben im Übrigen nicht entgegen. Diese sei ausschließlich auf die Bewahrung des Ortsbildes ausgerichtet, so dass es auch insoweit auf die Wahrnehmung der baulichen Verhältnisse aus dem öffentlichen Raum ankomme. Die geplante Terrasse beachte außerdem die – rechtlich unverbindlichen – Empfehlungen der „Gestalterischen Rahmenbedingungen für das Bauen im Geltungsbereich städtebaulicher Erhaltungsverordnungen nach § 172 BauGB“ des Bezirksamtes Hamburg Nord. Sie sei in ihrer Fläche begrenzt und ordne sich in Relation zur Dachfläche deutlich unter. Auch habe sie keinen Einfluss auf die maximale Gebäudehöhe und solle jeweils mindestens 2 m von der Dachgrenze abgerückt errichtet werden. Schließlich füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 BauGB benannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auf die Frage, ob vergleichbare Dachterrassen im näheren Umfeld vorhanden seien, komme es nicht an. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Wohngebäude des Klägers präge – insbesondere im Zusammenhang mit dem benachbarten Haus ... – sowohl das Ortsbild als auch die Stadtgestalt. Der Teilbereich zwischen ..., ... und ... sei ausweislich der Begründung zur Erhaltungsverordnung durch die Architektur der Jahrhundertwende geprägt und bilde zusammen mit der charakterlichen Stadtgestalt im Ortskern Eppendorf ein städtebauliches Ensemble von überörtlicher Bedeutung. Für die Architektur der Jahrhundertwende sei als Stil und Gestaltungselement u.a. das Vorhandensein vorwiegend bauzeitgemäßer sog. „Hamburger Dächer“ (straßenparallele steile Dachfläche mit Schleppdach nach hinten und Ziergiebeln zur Straße) der Etagenhäuser, Sattel-, Mansard- oder (Krüppel-) Walmdächer von Stadt- oder Einzelhäusern prägend. Eine solche Dachstruktur weise auch das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers auf, ebenso wie das Gebäude auf dem Grundstück .... Das Vorhaben des Klägers beeinträchtige außerdem das Erhaltungsziel nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die gestalterischen Rahmenbedingungen der Beklagten für das Bauen im Geltungsbereich städtebaulicher Erhaltungsverordnungen sähen hinsichtlich Dachausbauten vor, dass das Dach in seiner Form und Ausführung zurückhaltend und ruhig wirken und zum Gebäude in harmonischer Beziehung stehen solle. Bei Dachterrassen seien Aufständerungen – wie sie vorliegend geplant seien – zu vermeiden. Sie seien auf geneigten Dächern in Erhaltungsgebieten offensichtlich nicht vorgesehen. Die geplante Dachterrasse würde das übereinstimmende Erscheinungsbild in der stadtbildprägenden Dachgestaltung „massiv stören“. Sie greife deutlich in die prägende Dachstruktur ein, die sich nicht als Flachdach darstelle. Die geplante Aufständerung wirke sich besonders negativ aus, weil keine Verbindung mit dem Gebäude hergestellt werden könne und die Terrasse daher als Fremdkörper wirke. Auch der rückwärtige, nicht von der Straße einsehbare Teil des Daches gehöre zum geschützten städtebaulichen Bild. Dass er für Dritte nicht einsehbar sei, ändere an der Erheblichkeit des Eingriffs durch das Vorhaben nichts. Aus der Begründung zur Erhaltungsverordnung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass allein die Frontfassaden durch sie geschützt werden sollten, die Rückseiten aber nicht bzw. nur in abgeminderter Weise. Auch werde die städtebauliche Gestalt durch die Vorbildwirkung der geplanten Terrasse für eine Vielzahl gleichartiger Wohnhäuser im in Rede stehenden Bereich beeinträchtigt werden. Würde die beantragte Genehmigung erteilt, sei zu befürchten, dass sich weitere Wohnungseigentümer auf diese beriefen und ebenfalls milieufremde An- und Umbauten auf den in der Umgebung prägenden Dächern beantragen. Die ablehnende Entscheidung sei auch nicht in ermessensfehlerhafter Weise ergangen. Liege ein Versagungsgrund nach § 172 BauGB vor, könne zwar in atypischen Fällen gleichwohl die Erteilung einer Genehmigung im Ermessenswege erwogen werden. Ein derartiger atypischer Fall liege jedoch nicht vor. Am 17.6.2022 hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren, die Beklagte zur Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung für die Dachterrasse zu verpflichten, weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Er betont außerdem noch einmal, die geplante Dachterrasse sei mit den Erhaltungszielen der Erhaltungsverordnung vereinbar, so dass ihm ein Genehmigungsanspruch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB zustehe. Die Terrasse wirke sich nicht beeinträchtigend auf den Beitrag aus, den das auf seinem, des Klägers, Grundstück errichtete Gebäude zu dem Ortsbild des Erhaltungsgebietes leiste. Für das Ortsbild sei im Rahmen der Genehmigungsprüfung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Wahrnehmung der baulichen Verhältnisse aus dem der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Raum im Rahmen der jedermann zugänglichen Sichtbeziehungen maßgeblich. Hingegen könne eine ortsbildprägende Wirkung bzw. Ortsbildrelevanz eines Bauvorhabens nicht über einzelne Personen bzw. die diesen vorbehaltenen Sichtbeziehungen – etwa den rückwärtigen Nachbarn – vermittelt werden. Der Ortsbildschutz einer Erhaltungsverordnung sei auf die Öffentlichkeitswirksamkeit eines Objektes beschränkt. Dementsprechend könne der leicht abfallende rückwärtige Teil des Daches auch nicht ortsbildprägend sein. Nur eine sichtbare Anlage könne das Ortsbild prägen. Dies gelte auch unabhängig von den konkreten Erhaltungsregelungen und der spezifischen Schutzfunktion einer Erhaltungsverordnung. Gemessen hieran dürfe die Genehmigung schon deshalb nicht unter Verweis auf die Erhaltungsverordnung versagt werden, weil die Terrasse im Rahmen der jedermann zugänglichen Sichtbeziehungen vom öffentlichen Straßenraum aus nicht wahrnehmbar sein werde und sie aus diesem Grunde das äußere Erscheinungsbild des geschützten Erhaltungsgebiets nicht beeinträchtigen könne. Die von der Beklagten befürchte negative Vorbildwirkung sei unbeachtlich, da sich dieser Versagungsgrund auf § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB beziehe und damit auf Milieuschutzsatzungen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die hier aber nicht in Rede stünden. Abgesehen davon seien schon jetzt auf den Häusern ... und ... Dachterrassen vorhanden, die sogar vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar seien. Auch die konkreten Erhaltungsziele der Erhaltungsverordnung würden durch die Dachterrasse nicht beeinträchtigt. Sie sei weder als unmaßstäblicher Dachausbau, noch als Aufstockung mit Veränderung des Dachstuhls und der Traufkante anzusehen, vor denen die Verordnung schützen solle. Abgesehen davon ergebe sich auch aus der Begründung der Verordnung, dass diese erkennbar auf den Schutz des vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbaren Orts- und Straßenbildes ausgerichtet sei. Würde man ihr eine darüberhinausgehende Schutzwirkung zumessen, wäre dies mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Jedenfalls werde die geplante Dachterrasse das Ortsbild nicht i.S.v. § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Auch im rückwärtigen Bereich wäre sie nur für sehr wenige Nachbarn sichtbar, was sich aus ihrer Platzierung auf der Dachfläche, aus der geringen Grundstückstiefe, der nicht parallel verlaufenden Gebäudelinien mit entsprechenden Vor- und Rücksprüngen sowie unterschiedlichen Gebäudehöhen ergebe. Die von der Beklagten erarbeiteten gestalterischen Rahmenbedingungen seien rechtlich unverbindlich. Abgesehen davon ordne sich die geplante Dachterrasse im Sinne dieser Rahmenbedingungen sogar deutlich unter. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3.7.2020 und ihres Widerspruchsbescheids vom 25.5.2022 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 17.1.2020 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse auf dem Dach des Gebäudes auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift ... (Flurstück ..., Gemarkung ...), zu erteilen, und 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, der Umstand, dass die geplante Dachterrasse vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sein würde, ändere nichts an ihrer Unvereinbarkeit mit der Erhaltungsverordnung. Es komme nicht darauf an, ob die betreffende Anlage vom Straßenraum aus einsehbar sei oder nicht. Eine prägende Wirkung setze alltagsübliche Sichtbeziehungen voraus. Es sei diesbezüglich ohne Bedeutung, ob jemand als Fußgänger oder Anwohner auf eine bauliche Anlage blicke. Dies hinge insbesondere auch von Zufälligkeiten ab, etwa dem Geländeprofil. Würde man allein auf den öffentlichen Verkehrsraum abstellen, würden sämtliche Sichtbeziehungen der rückwärtigen Nachbarn – mindestens der ... bis ... – unberücksichtigt bleiben, die alltäglich die Dachterrasse wahrnehmen würden. Denkbar sei auch, dass die Anlage vom Wendehammer der ... aus einsehbar sein werde. Auch den Schutzzielbestimmungen der Erhaltungsverordnung lasse sich keine Verengung ihres Anwendungsbereichs auf eine Sichtbarkeit aus dem öffentlichen Raum entnehmen. Vielmehr werde durch den durch sie u.a. bezweckten Schutz der sog. „Hamburger Dächer“ klar, dass auch die rückseitig flach abfallenden Dachteile als Gestaltungselement geschützt werden sollen, obwohl diese regelmäßig nicht von der Straße aus einsehbar seien. Denn diese Dachform solle mit all ihren Bestandteilen – also auch dem rückwärtigen Schleppdach – geschützt werden. Dass die Begründung der Verordnung auch geschützte Elemente benenne, die üblicherweise nur in straßenzugewandten Bereichen eines Grundstücks vorhanden seien (Vorgärten, Hauseingänge etc.), ändere hieran nichts. Die vom Kläger benannten Dachterrassen auf Gebäuden in der Umgebung des in Rede stehenden Grundstücks seien bereits vor Erlass der Erhaltungsverordnung entstanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte sowie die beigezogene Sachakte der Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Sichtbeziehungen von unterschiedlichen Punkten in der Umgebung zur in Rede stehenden Dachfläche, durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks des Klägers sowie des öffentlichen Verkehrsraums in der Umgebung des Grundstücks. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.