Beschluss
7 K 2696/10
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0906.7K2696.10.0A
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Leitsätze
Rechtsweg bei Ansprüchen eines Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht in Steuerakten nach dem Informationsfreiheitsrecht.(Rn.5)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist der zulässige Rechtsweg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsweg bei Ansprüchen eines Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht in Steuerakten nach dem Informationsfreiheitsrecht.(Rn.5) Der Verwaltungsrechtsweg ist der zulässige Rechtsweg. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In dieser Eigenschaft verlangte er bei der Beklagten Einsicht in die zu der Gesellschaft geführten Vollstreckungsakten unter Berufung auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf § 30 der Abgabenordnung – AO – ab und wies den dagegen erhobenen „Einspruch“ zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er Klage beim Finanzgericht Hamburg erheben könne. Der Kläger hat jedoch Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben und verweist darauf, dass dieses für Ansprüche nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz – HmbIFG – zuständig sei. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die Klage vor dem Verwaltungsgericht unzulässig sei, weil es sich bei der Streitigkeit um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – handele, die den Finanzgerichten zugewiesen sei. II. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Verwaltungsrechtswegs gemäß § 17a Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 GVG vorab durch Beschluss, da die Beklagte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gerügt hat. Für die vorliegende Rechtsstreitigkeit ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (1.), die nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist (2.). 1. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz auf Erteilung amtlicher Informationen aus Steuerakten geltend. Bei der Geltendmachung eines solchen Anspruchs handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art (vgl. BFH, Beschl. v. 10.2.2011, VII B 183/10 – juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2009, NordÖR 2009, 258). 2. Diese Streitigkeit ist nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO durch Bundesgesetz ausdrücklich dem Finanzgericht zugewiesen. a) Eine solche ausdrückliche Zuweisung ergibt sich nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Nach dieser Vorschrift ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Erteilung von Informationen aus Steuerakten auf Grundlage des HmbIFG handelt es sich indes nicht um eine Abgabenangelegenheit. Der Begriff „Abgabenangelegenheiten“ ist in § 33 Abs. 2 FGO legaldefiniert. Danach sind Abgabenangelegenheiten im Sinne der FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, wobei den Abgabenangelegenheiten die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich stehen. Dazu zählen z.B. alle Streitigkeiten über Steuern und Ein- und Ausfuhrabgaben, insbesondere Zölle, sowie über Abgabenvergütungen und bestimmte Gebühren (vgl. Koch, in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 33 Rn. 15). Zwar gehört dazu grundsätzlich auch die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht (vgl. Koch, a.a.O., § 33 Rn. 30 „Auskunft“ m.w.N.). Darunter ist allerdings schon nach dem eindeutigen Wortlaut von § 33 Abs. 2 FGO nur eine Entscheidung unter Anwendung von „abgabenrechtlichen Vorschriften“ zu verstehen, nicht aber über ein allgemeines Informationsbegehren aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften (a.A. FG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2010, 6 K 75/09 – ZInsO 2010, 1613; VG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2010, 11 K 2221/10 – juris). Der Kläger begehrt indes gerade Auskünfte aufgrund solcher allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften – nämlich nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz, das keinen spezifisch abgabenrechtlichen Bezug aufweist. Es geht nicht um eine Streitigkeit über Steuern etc. sondern um die Erteilung von Informationen durch eine Landesbehörde, für die das maßgebliche Landesgesetz kein berechtigtes Interesse und damit insbesondere auch keinen spezifisch auf abgabenrechtliche Verhältnisse bezogenen Zweck fordert. Dass sich die gewünschte Informationserteilung auf eine Vollstreckungsakte des Finanzamtes bezieht, macht die Streitigkeit über das Bestehen eines Informationsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zu einer Abgabenangelegenheit. Ob daneben – nämlich unter Zugrundelegung abgabenrechtlicher Vorschriften über Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche – auch eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 FGO vorliegt, ist für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unerheblich, da das Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über rechtswegfremde Ansprüche – so sie vom Kläger geltend gemacht würden – mitzuentscheiden hätte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.8.2009, 8 E 1044/09 – ZInsO 2009, 2401). Auf die Frage, welche Gerichtsbarkeit über besondere Sachkunde für den materiell-rechtlichen Kern des Rechtsstreits – d.h. hier für die Frage nach dem Schutz abgabenrechtlicher Daten – verfügt, kommt es, wie gerade § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zu entnehmen ist, zur Bestimmung des Rechtswegs nicht an. Nach Art. 31 GG gegebenenfalls gegenüber den Regelungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vorrangige oder deren Auslegung bestimmende Wertungen der Abgabenordnung über den Zugang zu Abgabenakten sind vielmehr durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beachten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.8.2010, 7 K 429/09). Soweit der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 10.2.2011 (VII B 183/10 – juris) die Auffassung vertreten hat, dass es sich „zumindest in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter, ohne sein Anliegen näher zu konkretisieren, allgemein Einsicht in die beim FA geführten Vollstreckungsakten begehrt, um eine Streitigkeit i.S. von § 33 Abs. 1 FGO [handelt]“, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Die ihr zugrundeliegende Begründung, dass ein allgemeines Akteneinsichtsbegehren einen abgabenrechtlichen Bezug aufweise, weil es sich auf alle in den Steuerakten dokumentierten Vorgänge und darin enthaltenen Schriftstücke erstrecke (vgl. Beschl. v. 10.2.2011, a.a.O., Rn. 9), überzeugt mangels Systemgerechtigkeit nicht. Indem sie (schon zur Bestimmung des Rechtswegs) maßgeblich auf den Inhalt der Akten abstellt, erfasst sie auch die Fälle von auf Abgabenakten bezogenen Auskunftsansprüchen auf Grundlage eines bestehenden Anfechtungsrechts nach der Insolvenzordnung. Hierfür sieht indes der Bundesfinanzhof selbst den Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht als eröffnet an (vgl. BFH, Beschl. v. 26.4.2010, VII B 229/09 – juris): Wie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 10.2.2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06 – ZInsO 2009, 1810; Urt. v. 21.1.1999, IX ZR 429/97 – NJW 1999, 1033) ausführt, handelt es sich bei solchen Auskunftsansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus einem durch Anfechtung nach der Insolvenzordnung begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergeben. Sie ergeben sich demnach nicht aus „abgabenrechtlichen Vorschriften“ und stellen somit – auch unabhängig davon, dass eine Streitigkeit über sie nicht öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. BFH, Beschl. v. 26.4.2010, a.a.O.) – keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO dar. Ist aber – richtigerweise – auf die maßgebliche Anspruchsnorm abzustellen, kann nichts anderes für einen Auskunftsanspruch auf Grundlage allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften wie denen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes gelten. b) Eine Zuweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es nicht um eine Streitigkeit über die Vollziehung von Verwaltungsakten geht, sondern um ein Auskunftsersuchen, das lediglich inhaltlich eine Vollstreckungsakte betrifft. Über die Vollstreckung selbst wird hingegen nicht gestritten.