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Beschluss

6 K 75/09

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0702.6K75.09.0A
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Leitsätze
Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Finanzamt über die Gewährung von Akteneinsicht in die bei dem Beklagten geführten Vollstreckungsakten der Insolvenzschuldnerin ist eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 FGO (Rn.13) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Finanzamt über die Gewährung von Akteneinsicht in die bei dem Beklagten geführten Vollstreckungsakten der Insolvenzschuldnerin ist eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 FGO (Rn.13) . II: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet. 1. Da der Kläger die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs gerügt hat, war hierüber gemäß § 155 FGO i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab im Beschlusswege zu entscheiden. 2. Der Streit über die Gewährung von Akteneinsicht in die bei dem Beklagten geführten Vollstreckungsakten der Insolvenzschuldnerin ist eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Begriff "Abgabenangelegenheiten" umfasst gem. § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Dazu gehört auch die Einsichtnahme in Steuerakten (so auch FG Saarland, Urteil vom 17.12.2009 - 1 K 1598/08, EFG 2010, 616; FG Münster, Urteil vom 05.11.2002 - 1 K 7155/00 S, EFG 2003, 499; im Ergebnis ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2008 - 4 K 242/07 AO, ZIP 2009, 732; FG Münster, Urteil vom 17.09.2009 - 3 K 1514/08 AO, ZIP 2009, 2400; s. im Übrigen: Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 33 Rz. 30 "Akteneinsicht"), und zwar auch dann, wenn sich das Einsichtsverlangen auf eine außersteuerliche Grundlage wie beispielsweise das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetzt stützt (so zum Informationsfreiheitsgesetz NRW: FG Münster, Urteil vom 05.11.2002, a. a. O.; ebenso: Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 33 Tz. 24; s. ferner auch OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2009 - 8 E 1044/09, ZinsO 2009, 2401: es spreche in solchen Fällen "einiges für die Annahme (zumindest auch) einer finanzgerichtlichen Streitigkeit"). Zu den Steuerakten in diesem Sinne gehören auch die Vollstreckungsakten; denn die Vollstreckung eines Steueranspruchs ist Teil des Steuererhebungsverfahrens, das sich ebenso wie das Steuerfestsetzungsverfahren nach den Vorschriften der Abgabenordnung richtet, konkret nach den §§ 249 ff. AO. Aus dem Vorbringen des Klägers, es gehe in dem vorliegenden Streit um einen allgemeinen Informationsanspruch, der losgelöst von einem konkreten Verwaltungsverfahren bzw. losgelöst von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erhoben werde, ergibt sich nichts anderes. Nach Auffassung des erkennenden Senats ändert das nichts daran, dass der Kläger Einsicht in eine Vollstreckungsakte begehrt, in der Vorgänge des Steuererhebungsverfahrens dokumentiert sind. Die Akte bzw. die darin enthaltenen Informationen können nicht unabhängig von den Vorgängen betrachtet werden, auf die sie sich beziehen. Der erkennende Senat folgt damit nicht der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg, die in dem vom Kläger übersandten Beschluss vom 17.05.2010 (Aktz. 7 K 429/09) niedergelegt ist, bzw. der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09, DVBl. 2009, 603; VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07, ZIP 2009, 2014; VG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2009 - 8 K 1011/09, NZI 2009, 739). Unerheblich ist insoweit auch, dass der Kläger seinen Anspruch auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz stützt. Welcher Rechtsweg für Ansprüche nach diesem Gesetz vorgegeben ist und welche Bedeutung insoweit § 15 Abs. 7 HmbIFG bzw. § 9 Abs. 4 IFG zukommt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09, DVBl. 2009, 603), ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang; denn gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG bestehen Ansprüche auf Informationszugang nach diesem Gesetz (u. a.) ohnehin nicht "für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung". Die Vollstreckung eines Steueranspruchs ist aber - wie dargelegt - ein Vorgang der Steuererhebung, der von dem Informationsanspruch des Bürgers nach dem HmbIFG ausdrücklich ausgenommen ist; dasselbe muss dann aber für die Akten gelten, die hierüber geführt werden. Dass § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG erst nachträglich in dieses Gesetz eingefügt worden ist und insbesondere zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Akteneinsicht noch nicht existierte, ist schließlich ebenfalls unerheblich. Zum einen ist die Änderung des HmbIFG mit Wirkung zum 28.02.2009 in Kraft getreten, also noch vor Klageerhebung. Zum anderen ergibt sich die Einordnung des vorliegenden Rechtsstreits als Abgabenangelegenheit i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 FGO unmittelbar aus dieser Vorschrift, also ohne Rücksicht auf die jeweiligen Regelungen des HmbIFG. Das Finanzgericht hat daher ohnehin als das zuerst angerufenen Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. § 17 Abs. 2 GVG; im Ergebnis ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2009 - 8 E 1044/09, ZInsO 2009, 2401, unter II.2.b). 3. Gegen die Entscheidung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zuzulassen. 4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (vgl. auch Seer in: Tipke/Kruse, FGO, § 33 Tz. 94). I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Akteneinsicht. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2008 (Az.: ...) wurde über das Vermögen der Firma A & Partner GmbH, nunmehr firmierend als B KG (Insolvenzschuldnerin), das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte war für die Steuerveranlagung der Insolvenzschuldnerin zuständig. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens meldete er Forderungen zur Tabelle an. Mit Schreiben vom 23.05.2008 bat der Kläger unter Hinweis auf eine ihm gestattete Akteneinsichtnahme und unter Berufung auf einen Vermerk des Beklagten über den Stand der Vollstreckung gegen die Insolvenzschuldnerin vom 03.09.1998 um weitere Informationen darüber, ob Pfändungsmaßnahmen des Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 erfolgreich gewesen seien. Des Weiteren bat er um Übermittlung einer mit der Insolvenzschuldnerin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung, um Auskunft über die Zahlung eines Abschlags sowie um Zuleitung der Kopie einer Abtretungserklärung. Mit Schreiben vom 01.07.2008 verwies der Beklagte darauf, dass er als möglicher Anfechtungsgegner von seinem Recht gebrauch mache, "in dieser Sache keine weiteren Auskünfte zu erteilen". Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben an den Beklagten vom 06.10.2008 Einsicht "insbesondere in die bei Ihnen geführten Vollstreckungsakten" der Insolvenzschuldnerin und berief sich dabei auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) vom 11.04.2006 i. V. m. dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen (IFG) vom 05.09.2005. Nach Maßgabe von § 1 IFG bestehe für ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 10.10.2008 ab. Den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers vom 11.11.2008 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2009 als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf zwei Schreiben vom 10.10.2008 und vom 25.02.2009 führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Das Auskunftsersuchen des Klägers betreffe Aspekte des Besteuerungsverfahrens. Für dieses Verfahren normiere § 30 AO den allgemeinen Grundsatz des Steuergeheimnisses als Konkretisierung der Schutzgarantie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelungen der Abgabenordnung (AO) verdrängten als speziellere Regelungen die Anwendung anderer landes- und bundesgesetzlicher Normen wie § 1 Abs. 1 HmbIFG i. V. m. § 1 Abs. 1 IFG; zudem bestimme § 3 Nr. 7 i. V. m. § 5 Abs. 1 IFG, dass bei vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegeben sei, soweit das Interesse des Betroffenen an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags noch fortbestehe. In der AO sei bewusst kein Anspruch auf Akteneinsicht vorgesehen. Es stehe dem Kläger lediglich unter Berücksichtigung der Gewährung rechtlichen Gehörs ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht zu. Diese Ermessensentscheidung habe zutreffend zu einer Verweigerung der Akteneinsicht geführt, da sich der Kläger die begehrten Auskünfte in zumutbarer Weise über die Insolvenzschuldnerin hätte beschaffen können. Der Kläger hat am 27.03.2009 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, dass der Finanzrechtsweg nicht eröffnet und der Rechtsstreit daher an das Verwaltungsgericht zu verweisen sei. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.