Urteil
7 K 342/18
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur abstandsflächenrechtlichen Bedeutung von als unselbständige Teile unterirdischer Tiefgaragen oberirdisch errichteten Lüftungsbauwerken sowie zu deren Bedeutung im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit von Einwirkungen durch Garagenabluft auf ein Nachbargrundstück.(Rn.28)
(Rn.43)
Tenor
Die der Beigeladenen durch die Beklagte zum Geschäftszeichen N/WBZ/01753/2015 erteilte Baugenehmigung vom 2.10.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.12.2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die anderen Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur abstandsflächenrechtlichen Bedeutung von als unselbständige Teile unterirdischer Tiefgaragen oberirdisch errichteten Lüftungsbauwerken sowie zu deren Bedeutung im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit von Einwirkungen durch Garagenabluft auf ein Nachbargrundstück.(Rn.28) (Rn.43) Die der Beigeladenen durch die Beklagte zum Geschäftszeichen N/WBZ/01753/2015 erteilte Baugenehmigung vom 2.10.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.12.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die anderen Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Die zulässige Klage ist auch begründet. Ein Grundstückseigentümer – wie hier die Klägerin – kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück (nur) dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Entscheidungserheblich ist allein, ob solche Normen verletzt sind, die den Kläger bzw. die Klägerin selbst schützen sollen. Dies ist hier der jedoch Fall, da die der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen in einem Maße Unklarheiten enthalten, welche sich auf nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts beziehen, dass bei einer Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Klägerin nicht auszuschließen ist (hierzu unter I.), und die angegriffene Baugenehmigung außerdem gegen den der Klägerin zustehenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmeanspruch verstößt (hierzu unter II.). Die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung war auch nicht auf lediglich einen Teil zu beschränken (hierzu unter III.). I. Eine Baugenehmigung ist auch dann rechtswidrig und verletzt einen Nachbarn in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen zwar nicht eindeutig eine Nachbarrechtsverletzung legalisieren, aber hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt oder in sich widersprüchlich sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht auszuschließen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/13, juris, Leitsatz 1; VG Hamburg, Beschl. v. 20.3.2014, 7 E 69/14, S. 6; vgl. auch VG München, Beschl. v. 10.11.2016, M 8 SN 16.3499, juris, Rn. 44). So liegt der Fall auch hier, da die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich der durch die Lüftungsbauwerke ausgelösten Abstandsflächen erhebliche Unklarheiten aufweisen und insofern eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 525; HBauO) nicht auszuschließen ist. Hiernach ist bei Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen des § 6 Abs. 5 HBauO die Zustimmung der Eigentümer und Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks erforderlich, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll. Eine solche Zustimmung hat die Klägerin nicht erteilt. Die Unklarheiten in den genehmigten Bauvorlagen ergeben sich ferner gerade im Hinblick darauf, dass aus ihnen nicht mit der an eine ordnungsgemäße Baugenehmigung im Hinblick auf die Eindeutigkeit ihrer genehmigenden Wirkung zu stellenden Anforderungen hervorgeht, dass die Lüftungsbauwerke einen Abstand zur Grundstücksgrenze der Klägerin von 2,50 m nicht unterschreiten, obwohl sie zum Grundstück der Klägerin jedenfalls eine Abstandsflächentiefe von 2,50 m einzuhalten haben. 1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden (Abstandsflächen) freizuhalten. Ihre Tiefe beträgt gemäß § 6 Abs. 5 HBauO 0,4 H, mindestens 2,50 m. Eine solche Abstandsfläche lösen auch die Lüftungsbauwerke der von der Beigeladenen geplanten Tiefgarage aus. Soweit eine grenzständige Tiefgarage über die natürliche Geländeoberfläche hinausragt, finden die Abstandsregelungen des § 6 HBauO Anwendung (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Leitsatz 2). Dies ist auch hier der Fall, denn die Lüftungsbauwerke sind unselbständige Teile der von der Beigeladenen geplanten und zur Genehmigung gestellten Tiefgarage, was wiederum dazu führt, dass letztere nicht (vollständig) unterirdisch errichtet werden soll, sondern über die natürliche Geländeoberfläche hinausragt. Unselbständige Bestandteile einer baulichen Anlage sind Teile dieser, wenn sie mit den sonstigen Teilen der baulichen Anlage eine funktionale Einheit bilden und mit diesen technisch oder konstruktiv verbunden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 33). Dies gilt vorliegend auch für die Lüftungsbauwerke im Verhältnis zu den sonstigen Teilen der Tiefgarage. Wie insbesondere aus den Zeichnungen und Visualisierungen im Garagengutachten des Sachverständigenbüros XY vom 24.6.2015, welches gemäß Nr. 12 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise zur angegriffenen Baugenehmigung Grundlage der Bauausführungen zu sein hat und damit in die Regelungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung inkorporiert wird, hervorgeht, sollen die Lüftungsbauwerke in der Weise errichtet werden, dass ihre oberirdisch sichtbaren vertikalen Seitenelemente sich unterhalb der Geländeoberfläche fortsetzen und dort direkt mit den horizontal verlaufenden Teilen der Decke des oberen Geschosses der Tiefgarage verbunden werden bzw. an dieser Stelle die obere Decke der Tiefgarage quasi vertikal nach oben abknickt und die Geländeoberfläche durchsticht, was auch die oberirdischen Seitenelemente der Lüftungsbauwerke zu Außenwänden i.S.v. § 6 HBauO macht, da sie die Räume des Gebäudes – hier der Tiefgarage als Teil der von der Beigeladenen geplanten baulichen Anlage – nach außen abgrenzen (vgl. insofern Niere, in: Alexejew, HBauO, 29. EL., Stand: 1/2018, § 6, Rn. 13). Unterhalb der so gebildeten Lüftungsschächte soll die Tiefgarage keine durchgehende Decke aufweisen; auf diese Weise wird die gewünschte Be- und Entlüftungswirkung erreicht (vgl. Systemschnitt TG-Lüftung [Anhang zum Garagengutachten] sowie die Visualisierung auf S. 6 des Garagengutachtens). Diese konstruktive Verbindung zwischen den oberirdisch sichtbaren seitlichen Elementen der Lüftungsbauwerke und den sonstigen Teilen der Decke des oberen Geschosses der Tiefgarage ergibt zugleich eine maßgeblich funktionale Verbindung zwischen den oberirdisch sichtbaren Lüftungsbauwerken und den darunter befindlichen Teilen der Tiefgarage. Denn ohne die den Lüftungsbauwerken zugewiesene Be- und Entlüftungsfunktion könnte einerseits die Tiefgarage nicht betrieben werden (vgl. S. 3 des Garagengutachtens sowie Nr. 12 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise zur angegriffenen Baugenehmigung). Andererseits würden die Lüftungsbauwerke allein – ohne die darunter befindlichen Teile der Tiefgarage – keine selbständige Funktion entfalten. 2. Die Lüftungsbauwerke unterfallen ferner der Regelungs- bzw. Genehmigungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung und unterliegen daher auch der gerichtlichen Prüfung im Rahmen einer gegen die Baugenehmigung gerichteten nachbarlichen Anfechtungsklage. Der Umfang der Genehmigungswirkung bestimmt sich u.a. nach den ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris, Rn. 47), welche den Genehmigungsgegenstand im Einzelnen bezeichnen (BVerwG, Beschl. v. 7.1.1997, 4 B 240/96, juris, Rn. 3). Maßgebend ist die Konzeption des Bauherrn, wie sie objektiv den vorgelegten Bauunterlagen zu entnehmen ist (Niere, in: Alexejew, HBauO, 29. EL., Stand: 1/2018, § 79, Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 26.1.1995, 2 S 35.94, NVwZ 1995, 1009; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 4.7.1980, IV C 99.77, juris, Leitsatz 1). Bei in diesem Sinne objektiver Betrachtung vor dem Hintergrund der Konzeption der Beigeladenen in ihrer Funktion als Bauherrin sind die Lüftungsbauwerke Bestandteil des zur Genehmigung gestellten und von der Genehmigung erfassten Vorhabens. Die Lüftungsbauwerke werden – wenn auch nicht in hinreichend klarer Weise (hierzu sogleich) – in den Bauvorlagen jedenfalls kenntlich gemacht, so nicht nur im Garagengutachten, sondern auch in den Anlagen 77/13 und 77/14 zur Baugenehmigung („Schnitt A-A“ und „Schnitt B-B“), in der Anlage 77/25 (Ersatz Anl. 77/4, „Grundriss TG/KG 1“) und der Anlage 77/26 (Ersatz Anl. 77/5, „Grundriss EG“). Vor dem Hintergrund, dass die von der Beigeladenen geplante Tiefgarage, wie ausgeführt, ohne die Lüftungsbauwerke nicht betrieben werden kann (vgl. Nr. 12 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise zur angegriffenen Baugenehmig), können diese Darstellungen bei objektiver Betrachtung auch nur in der Weise verstanden werden, dass sie zur von der Bauherrin erstellten Konzeption der zur Genehmigung gestellten baulichen Anlage gehören und mit zur Genehmigung gestellt wurden und genehmigt worden sind. 3. Fernliegend und zumindest nicht hinreichend gesichert bleibt jedoch nach dem Inhalt der in die angegriffene Genehmigung einbezogenen Bauvorlagen, dass die von der Beigeladenen geplanten Lüftungsbauwerke den Mindestabstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin einhalten. Deshalb ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn es für die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen einer Zustimmung der Klägerin gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO bedurft hätte. Unklar ist in dieser Hinsicht zunächst der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 7 der Bauvorlagenverordnung vom 14.12.2010 (HmbGVBl. 2011, S. 643; BauVorlV) vorzulegende Lageplan. Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 7 BauVorlV muss dieser u.a. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen enthalten. Diesen Anforderungen entspricht der von der Beigeladenen vorgelegte und zur Grundlage der angegriffenen Baugenehmigung gemachte Lageplan (Anl. 77/2) nicht im Ansatz. Obwohl sie als – wie ausgeführt – unselbständige Teile der Tiefgarage eine Abstandsfläche auslösen, sind die Lüftungsbauwerke in diesem Lageplan nicht einmal eingezeichnet. Dementsprechend enthält der Lageplan auch keine Darstellung der Abstände dieser Bauwerke – bzw. dieser oberirdischen Teile der Tiefgarage – zur Grundstücksgrenze mit dem klägerischen Grundstück oder der durch sie ausgelösten Abstandsflächen. Eine verlässliche Beurteilung, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen insofern ein Zustimmungserfordernis der Klägerin gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO auslöst, ist basierend auf diesem Lageplan – der nach der genannten Vorschrift genau die Beantwortung dieser Frage eigentlich ermöglichen soll – mithin nicht möglich. Beseitigt werden diese Unklarheiten auch nicht durch andere der Genehmigung zugrunde liegende Bauvorlagen. Auch diese sind in erheblichem Maße unklar hinsichtlich der Frage des Abstandes, den die Lüftungsbauwerke von der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen einhalten, bzw. die durch den Lageplan hervorgerufenen Unklarheiten in dieser Frage werden durch die sonstigen Bauvorlagen teilweise sogar noch verstärkt. So wird jedenfalls eines der drei niedrigeren Lüftungsbauwerke in der Vorlage „Schnitt A-A“ (Anl. 77/13) zwar angedeutet. Die Vorlage enthält diesbezüglich allerdings keinerlei Maße, weder hinsichtlich der Höhe, Breite oder Tiefe des Lüftungsbauwerks, noch hinsichtlich dessen Abstands von der Grundstücksgrenze. Verstärkt wird diese Unklarheit noch dadurch, dass das Lüftungsbauwerk in dieser Schnittzeichnung zu einem Großteil durch davor – entgegen den Vorgaben der Bauvorlagenverordnung, die Grünanlagen getrennten Vorlagen zuweist (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2 für Schnittzeichnungen und § 10 Abs. 3 Nr. 9 BauVorlV für Bepflanzung), – gezeichnete Büsche verdeckt wird, was eine Bestimmung seiner Ausmaße und Abstände zur Grundstücksgrenze zusätzlich erschwert. Gleiches gilt für die Vorlage „Schnitt B-B“ (Anl. 7/14). Auch in dieser wird eines der niedrigeren drei Lüftungsbauwerke zwar angedeutet, allerdings ebenfalls ohne relevante Maße und ebenfalls zu einem Großteil durch davor gezeichnete Büsche verdeckt. Verstärkt wird die Unklarheit dieser Vorlage zusätzlich dadurch, dass in ihr das nach anderen Vorlagen ca. 2,5 m hohe turmartige Zuluftbauwerk überhaupt nicht dargestellt wird, obwohl es aus der Perspektive des Zeichners ausgehend von dem Grundriss im Lageplan hätte dargestellt werden müssen: Wie aus dem Umstand, dass das zwischen der nördlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen und dem besagten Zuluftbauwerk geplante Treppenhaus der Tiefgarage in der Zeichnung berücksichtigt wird, hervorgeht, ist der dieser Vorlage zugrunde gelegte Betrachtungspunkt bzw. Standort des Zeichners nördlich des genannten Treppenhauses und damit auch nördlich des Zuluftbauwerks, so dass letzteres auf der Zeichnung zu sehen sein müsste. Auch die Vorlage „Grundriss TG/KG 1“ (Anl. 77/25 – Ersatz Anl. 77/4) deutet die Lüftungsbauwerke lediglich an, enthält aber keinerlei Maße hinsichtlich deren Größe oder Abstand zur klägerischen Grundstücksgrenze. Erhebliche Unklarheiten weist schließlich auch die Vorlage „Grundriss EG“ (Anl. 77/26 – Ersatz Anl. 77/5) auf. Hierbei handelt es sich zwar um die einzige der angegriffenen Genehmigung zugrunde gelegte Vorlage, die überhaupt Maße hinsichtlich der Abstände der Lüftungsbauwerke zur klägerischen Grundstücksgrenze enthält. Auch diese Angaben sind jedoch nicht geeignet, sicherzustellen, dass die Lüftungsbauwerke den Mindestabstand von 2,50 m zur klägerischen Grundstücksgrenze einhalten und dementsprechend kein Zustimmungserfordernis der Klägerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO auslösen. Zwar suggerieren die in dieser Vorlage eingezeichneten Maße bei oberflächlicher Betrachtung, dass der Abstand von 2,50 m zur klägerischen Grundstücksgrenze auch von den Lüftungsbauwerken eingehalten wird. Einer genauen Betrachtung in dieser Hinsicht hält aber auch diese Vorlage nicht stand. Auffällig ist insofern zunächst, dass das hinsichtlich der drei flacheren Lüftungsbauwerke eingezeichnete Maß von 2,55 m sich nicht auf den kürzesten Abstand zwischen diesen und der Grundstücksgrenze bezieht, sondern allenfalls auf den höheren Bereich dieser drei Bauwerke, obwohl sich hiervor ebenfalls oberirdisch zu errichtende Teile dieser Bauwerke befinden, nämlich die als Außenwand anzusehenden vertikalen Seitenelemente (vgl. o.), welche einen geringeren Abstand zur klägerischen Grundstücksgrenze aufweisen und augenscheinlich auch nicht lediglich über eine Tiefe von 5 cm verfügen sollen. Noch unklarer bleibt diese Vorlage hinsichtlich des Abstandes des ca. 2,5 m hohen turmartigen Zuluftbauwerks zur klägerischen Grundstücksgrenze. Das diesbezüglich eingezeichnete Maß von 2,50 m bezieht sich offensichtlich auf einen Teil im Inneren des Bauwerks, nicht aber – und schon gar nicht in hinreichend eindeutiger Weise – auf dessen als Außenwand anzusehenden äußeren Abschluss in Richtung der Grundstücksgrenze. Der äußere Abschluss des turmartigen Zuluftbauwerks befindet sich auch dieser Vorlage nach dichter als 2,50 m an der Grundstücksgrenze, insbesondere bei Berücksichtigung des in der Zeichnung dargestellten Schattenwurfs, welcher darauf schließen lässt, dass die ca. 2,50 m hohen Teile des Zuluftbauwerks dichter als 2,50 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden sollen. Auf welche der diversen hinsichtlich dieses Bauwerks in die Vorlage „Grundriss EG“ eingezeichneten Linien sich hingegen das in der Zeichnung enthaltene Maß von 2,50 m Abstand zur klägerischen Grundstücksgrenze beziehen soll und welche abstandsflächenrechtliche Relevanz diese ggf. haben, wird aus der insoweit auch in ihrem Maßstab (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 BauVorlV) unzulänglichen Zeichnung demgegenüber nicht deutlich. 4. Die genannten Unklarheiten bzw. die hiernach mögliche Genehmigung einer Errichtung mit Unterschreitung des Mindestabstands sind schließlich auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Lüftungsbauwerke einer abstandsflächenrechtlichen Privilegierungs- oder Unbeachtlichkeitsregelung unterfielen. Nicht einschlägig sind die Privilegierungsvorschriften des § 6 Abs. 7 HBauO, insbesondere nicht § 6 Abs. 7 Nr. 1 HBauO, wonach in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder ein Gebäude angebaut werden, eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m zulässig sind. Diese Privilegierung können die genannten Lüftungsbauwerke, auch abgesehen davon, dass sie Gebäudeteile sind, d.h. keine selbständigen baulichen Anlagen sind (vgl. o.), schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil ihre Gesamtlänge je Grundstücksgrenze – hier zum Grundstück der Klägerin hin – mehr als 9,0 m beträgt bzw. dies nach den vorliegenden Bauunterlagen keinesfalls auszuschließen ist. Insbesondere nach dem „Grundriss EG“ ist vielmehr von einer Gesamtlänge der insgesamt vier Lüftungsbauwerke zum Grundstück der Klägerin hin von ca. 9,3 m auszugehen. Dabei ist nicht auf das jeweils einzelne Lüftungsbauwerk zu blicken. Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber ausdrücklich von einer Gesamtlänge spricht, sind mehrere Garagen oder sonstige bauliche Anlagen bzw. Gebäudeteile i.S.v. § 6 Abs. 7 Nr. 1 HBauO zusammenzurechnen (vgl. Niere, in: Alexejew, HBauO, 29. EL., Stand: 1/2018, § 6, Rn. 110). Ebenso wenig unterfallen die Lüftungsbauwerke der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 7 Nr. 3 HBauO, da es sich bei ihnen nicht um Stützmauern handelt. Eine stützende Funktion mag ihnen in Zusammenhang mit der Geländegestaltung zugleich zugeordnet sein; diese ist jedoch nicht prägend für ihre abstandsflächenrechtliche Bedeutung. Die Lüftungsbauwerke haben vorliegend auch nicht gemäß § 6 Abs. 6 HBauO außer Betracht zu bleiben. So handelt es sich bei ihnen nicht i.S.v. § 6 Abs. 6 Nr. 1 HBauO um vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile wie Gesimse oder Dachüberstände. Sie treten nicht im Sinne dieser Norm vor eine Außenwand hervor, was eine unmittelbare gestalterische und funktionale Beziehung zur Außenwand erfordern würde (Niere, in: Alexejew, HBauO, 29. EL., Stand: 1/2018, § 6, Rn. 99), sondern weisen zur Außenwand des oberirdischen von der Beigeladenen geplanten Wohnhauses einen erheblichen Abstand auf. Ebenso wenig unterfallen die Lüftungsbauwerke der Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO, da sie auch nicht als Vorbauten im Sinne dieser Norm einzuordnen sind. Voraussetzung der Einordnung eines Gebäudeteils als Vorbau ist auch insofern, dass dieser oberhalb der Geländeoberfläche an die Außenwand eines Gebäudes angebaut ist (vgl. Niere, in: Alexejew, HBauO, 29. EL., Stand: 1/2018, § 6, Rn. 104), was – wie ausgeführt – für die Lüftungsbauwerke nicht gilt. II. Darüber hinaus verstößt die angefochtene Baugenehmigung auch gegen das durch § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) normierte nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet in seiner – hier allein maßgeblichen – subjektiv-rechtlichen Ausprägung zwar nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann jedoch solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10, und OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 7, m.w.N.). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris, Rn. 17; Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1/78, DÖV 1981, 672; Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122). Bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Konkreten, d.h. zur Bestimmung des jeweils Zumutbaren, ist dementsprechend für die Gewichtung der beteiligten Interessen grundlegend danach zu unterscheiden, ob bzw. inwieweit die Baugenehmigung für das Vorhaben dem durch den Bebauungsplan gezogenen Rahmen entspricht oder, wegen Überschreitung dieses Rahmens, Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erfordert und umfasst bzw. umfassen müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, BVerwGE 82, 343, st. Rspr.; vgl. insb. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.). Mit diesem Ansatz werden zutreffend die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zur Geltung gebracht: Je weiter das Vorhaben von dem entfernt ist, womit die betroffenen Nachbarn nach der bestehenden objektiven Rechtslage als Bebauung zu rechnen haben, und je nachteiliger sich das Vorhaben auf ihre baurechtlich erheblichen Belange auswirkt, desto weniger zumutbar ist es. Während die Nachbarn regelhaft nicht auf einen Verzicht auf plangemäße Bebauung vertrauen können (und insoweit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich insbesondere wenn der Bebauungsplan einen nachbarlichen Konflikt nur unzureichend bewältigt hat, eine Unzumutbarkeit des Vorhabens anzunehmen ist), ist mit Befreiungen von Festsetzungen nur als Randkorrektur zu rechnen; auf das Ausbleiben von grob rechtswidrigen Befreiungen muss regelhaft schutzwürdig vertraut werden können. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wahrt das Rücksichtnahmegebot nicht hinreichend. Sie gestattet der Beigeladenen nicht nur, ihr Grundstück wesentlich intensiver baulich auszunutzen, als es die Vorgaben des Bebauungsplans zulassen würden, sondern mutet in Zusammenhang mit dieser Planüberschreitung der Klägerin auch mehr zu, als diese hinzunehmen hat. In der Sache soll das Grundstück der Klägerin für die der Beigeladenen ermöglichte Nutzungsausweitung mit in Anspruch genommen werden. Die der Beigeladenen erteilten Befreiungen von der Geschosszahl sowie von der überbaubaren Grundstücksfläche tragen wesentlich dazu bei, dass eine vergleichsweise hohe Zahl von Wohneinheiten höheren Standards in dem Objekt untergebracht werden kann; damit verbunden ist ein erhöhter Stellplatzbedarf, der mit einer großflächigen Tiefgaragenanlage gedeckt werden soll. Zugleich führt die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze dazu, dass die rückwärtige Gebäudefront und die anschließende Terrassenfläche sowie die – auf einen bestimmten Mindestabstand zu den Aufenthaltsbereichen angewiesenen – Einrichtungen zur Garagenentlüftung näher an die rückwärtige Grundstücksgrenze rücken als bei plangemäßer Bebauung. Damit wird dem angrenzenden Außenbereich des klägerischen Grundstücks eine Inanspruchnahme für die Garagenabluft zugemutet, von der der rückwärtige Bereich der Beigeladenen gerade freigehalten werden soll. Eine derartige Belastung ist jedenfalls unzumutbar, wenn sie darauf beruht, dass die Garagenabluft wegen der räumliche Nähe von Lüftungsschächten der Garage oder ähnlichen Einrichtungen auf dem Vorhabengrundstück und geschützten Bereichen eines Nachbargrundstücks durch die Vermischung mit der Umgebungsluft nicht soweit verdünnt werden könnte bzw. kann, dass ihre abweichende Zusammensetzung nicht mehr ins Gewicht fällt oder nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.1.1997, Bf II 25/93, juris, Rn. 38). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Als technischer Maßstab kann hierbei – entgegen der Ansicht der Beigeladenen – auf die technischen Regelwerke des Merkblatts „Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen“ zurückgegriffen werden. Unabhängig von der Frage, inwieweit dieses Merkblatt generell als Definition des im Rahmen des nachbarlichen Rücksichtnahmeanspruchs beachtlichen Zumutbarkeitsmaßstabs zu Immissionen durch Garagenabluft dienen kann, ergibt sich die bindende Wirkung seines Inhalts speziell für das Bauvorhaben der Beigeladenen aus dem Umstand, dass sowohl die angegriffene Baugenehmigung selbst (Nr. 10 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise), als auch das von der Beigeladenen vorgelegte und von der Beklagten über die immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise in die angegriffene Baugenehmigung inkorporierte Garagengutachten auf dieses Merkblatt Bezug nehmen (S. 4 des Garagengutachtens, Nr. 12 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise) und seine Regelungswirkung daher auch für das vorliegende Bauvorhaben zur Geltung gebracht wird. Im besagten Merkblatt wird festgelegt, dass – wie auch das Garagengutachten anerkennt – aufgrund der in den Abgasen von Kraftfahrzeugen enthaltenen Konzentrationen an krebserzeugenden Substanzen wie z.B. Benzol von Garagenabluftanlagen Mindestabstände zu Orten empfindlicher Nutzung wie Fenster und Türen von Wohn- und Arbeitsräumen, Spielplätzen, Terrassen etc. einzuhalten sind. Basierend auf einem Sachverständigengutachten des TÜV Nord werden im Merkblatt die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen definiert, die notwendig sind, um Anwohner vor schädlichen Einwirkungen aus Tiefgaragen zu schützen. Für Garagen mit – wie es auch die Beigeladene plant – natürlicher Lüftung ergeben sich die zu Orten empfindlicher Nutzung einzuhaltenden Mindestabstände dabei aus der nach den Vorgaben des Merkblatts zu errechnenden Emissionsstärke von Lüftungsöffnungen. Bei Emissionsstärken (EK bzw. ET) von bis zu 30 ist danach von kleinen Lüftungsöffnungen zu Orten empfindlicher Nutzung ein Abstand von 2 m vertikal bzw. 3 m horizontal einzuhalten. Bei großen Lüftungsöffnungen mit einer Emissionsstärke von bis zu 55 ein Abstand von 4 m vertikal bzw. 7 m horizontal, wobei die Grenze zwischen kleinen und großen Lüftungsöffnungen bei einer Fläche von 2 m² liegt. Vorliegend führt dies dazu, dass die dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Lüftungsöffnungen in den drei niedrigeren Lüftungsbauwerken als – jeweils für sich betrachtet aber auch insgesamt – kleine Lüftungsöffnungen (<2 m²) mit einer Emissionsstärke von bis zu 33 (21,3) einzustufen sind (siehe S. 4 des Garagengutachtens), was den Grund dafür bilden dürfte, dass ausweislich der Bauvorlage „Grundriss EG“ das mittlere der niedrigeren Lüftungsbauwerke zur südlichen Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen einen Abstand von 3,02 m einhalten soll, mithin 2 cm mehr als den für kleine Lüftungsöffnungen nach dem Merkblatt zu fordernden Mindestabstand. Dies gilt indes nicht für die in die niedrigeren Lüftungsbauwerke in Richtung des klägerischen Grundstücks einzubauenden Lüftungsöffnungen. Zwar ist nach dem Inhalt des Garagengutachtens (dort S. 5) davon auszugehen, dass die Lüftungsöffnungen in den drei niedrigeren Lüftungsbauwerken einen Abstand von mehr als 3 m untereinander einhalten, so dass ihre Flächen gemäß den Vorgaben des Merkblatts „Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen“ nicht als einheitliche Lüftungsfläche anzusehen sind und – dementsprechend – jeweils für sich betrachtet auch als kleine Lüftungsöffnungen zu werten, da sie jeweils nur eine Fläche von ca. 1,3-1,4 m² bzw. ca. 1,29 m² aufweisen sollen. Auch bei einer solchen Betrachtung halten die dem Grundstück der Klägerin zugewandten Lüftungsöffnungen in den drei niedrigeren Lüftungsbauwerken den nach dem Merkblatt „Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen“ einzuhaltenden Mindestabstand von horizontal 3 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks bzw. zu Orten empfindlicher Nutzung, zu denen auch die dortige Gartenfläche auf dem klägerischen Grundstück zu zählen ist, nach den in den der angegriffenen Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen enthaltenen Maßen nicht ein. Diese – wiederum der „Grundriss EG“ – geben für die Lüftungsflächen lediglich einen Abstand zur Grundstücksgrenze und damit auch zum Garten auf dem klägerischen Grundstück von 2,55 m an, was vorliegend zu einer unzumutbaren Einschränkung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks führt. So könnten bei einer Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen im grenznahen Bereich auf dem Grundstück der Klägerin keine Nutzungen durchgeführt werden, welche den im Merkblatt erwähnten Orten empfindlicher Nutzung entsprechen, da nicht auszuschließen wäre, dass die aus den Lüftungsbauwerken ausströmende Garagenabluft unter Zugrundelegung der technischen Empfehlungen des Merkblattes „Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen“ eine gesundheitsgefährdende Wirkung auf sich dort aufhaltende Personen hätte. Zu den in diesem Sinne empfindlichen Nutzungen ist auch die Gartennutzung zu zählen, wie die Klägerin sie geschildert hat. Die derzeit – nach insofern glaubhaftem Vorbringen der Klägerin und von der Beklagten und der Beigeladenen auch nicht substantiiert in Zweifel gezogenen – momentan stattfindenden Nutzungen des rückwärtigen Gartenbereichs des klägerischen Grundstücks und dessen Gestaltung machen diesen zu einem Ort empfindlicher Nutzung im Sinne des Merkblatts. Die darin enthaltene – nicht abschließende – Auflistung solcher Orte empfindlicher Nutzung gibt zu erkennen, dass es sich hierbei um solche handelt, die einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen – auch im Freien – zu dienen bestimmt sind, was sich insbesondere aus dem Verweis auf Kinderspielflächen oder Terrassen ergibt. Gründe dafür, eine Gartennutzung, wie sie auf dem klägerischen Grundstück stattfindet bzw. möglich ist, anders zu behandeln, sind nicht ersichtlich. Auch eine begrünte und jedenfalls den Blicken von der Straße weitgehend entzogene Gartenfläche kann wie eine Terrasse dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen – quasi als Rückzugs- und Erholungsraum – im Freien dienen, so dass ihr insofern derselbe Schutzanspruch zuzukommen hat. Darüber hinaus könnten nicht nur solche Nutzungen bei einer Realisierung des Vorhabens auf dem klägerischen Grundstück nicht mehr stattfinden, ohne dass sich die betreffenden Personen im grenznahen Bereich in unzumutbarer Weise Immissionen aussetzen müssten, sondern es wäre der Klägerin auch verwehrt, entsprechende empfindliche Nutzungen dort einzurichten, wie beispielsweise Kinderspielflächen. Eine hinreichende – die Zumutbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen in seiner durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigten Gestalt sicherstellende – Verdünnung der Garagenabluft mit der Umgebungsluft ist vor diesem Hintergrund vorliegend nicht sichergestellt. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach dem Inhalt des Merkblatts „Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen“ die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, wenn mindestens ein Abstand (vertikal oder horizontal) eingehalten wird. Diese Maßgabe ist vorliegend schon deshalb nicht auf die in Rede stehenden Lüftungsbauwerke anwendbar, weil einerseits vertikal – also über den Lüftungsbauwerken – schon tatsächlich keine Nutzungen stattfinden können, und zum anderen die Lüftungsbauwerke auch in vertikaler Richtung keine Lüftungsflächen haben sollen. Ausweislich der Darstellungen im Garagengutachten – v.a. im „Systemschnitt TG-Lüftung“ – sollen die Lüftungshauben der genannten Lüftungsbauwerke nach oben hin undurchlässig sein und der Luftaustausch lediglich in seitlicher Richtung – mithin insbesondere in Richtung des klägerischen Grundstücks – erfolgen. Der insofern aufgrund der nicht ausreichenden Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, dass ihr Grundstück vor schädlichen und unzumutbaren Immissionen durch Garagenabluft bei einer Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen verschont bleibt, gegebene Verstoß der angegriffenen Genehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass gemäß Nr. 10 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise zur Baugenehmigung die Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen einzuhalten sind. Denn – wie ausgeführt – würde eine Realisierung der Baugenehmigung auf Basis der ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen sowie des Garagengutachtens (vgl. Nr. 12 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise) gerade nicht die genannten Vorgaben einhalten, sondern die Vorgaben zu einzuhaltenden Mindestabständen im Verhältnis zum klägerischen Grundstück und der darauf befindlichen Orte empfindlicher Nutzung unterschreiten. III. Die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung war auch nicht auf lediglich einen Teil zu beschränken, denn der Verstoß der angegriffenen Baugenehmigung gegen die Klägerin schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften kann nicht durch eine lediglich teilweise Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich deren genehmigenden Wirkung der Lüftungsbauwerke beseitigt werden, da die Baugenehmigung in ihrer Regelungswirkung insofern nicht teilbar ist. Nur im Falle der Teilbarkeit einer Baugenehmigung hat sich die Aufhebung auf eine erfolgreiche Nachbaranfechtung hin jedoch auf den Teil einer Baugenehmigung zu beschränken, durch den der Nachbar in seinen Rechten verletzt ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 35). Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt dabei voraus, dass eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris, Rn. 25), dass mithin der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 35, unter Verweis auf Beschl. v. 21.5.2003, 2 Bf 80/99, NordÖR 2004, 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Lüftungsbauwerke – wie ausgeführt – keine selbständig abteilbaren Teile des Bauvorhabens der Beigeladenen sind, sondern unselbständiger Bestandteil der darunter befindlichen unterirdischen Teile der Tiefgarage, mit denen die Lüftungsbauwerke nicht nur baulich verbunden sind, sondern auch in einem engen funktionalen Zusammenhang stehen, da die Tiefgarage ohne die Lüftungsbauwerke nicht betrieben werden kann und die Lüftungsbauwerke ohne die darunter befindlichen Teile der Tiefgarage keine eigene Funktion haben. Die Tiefgarage – bestehend aus ihren unterirdischen Teilen und den Lüftungsbauwerken – bildet wiederum mit dem weiterhin von der Beigeladenen auf ihrem Grundstück geplanten Wohngebäude ein einheitliches – nicht teilbares – Bauvorhaben, dessen unselbständiger Bestandteil sie ist. Die Frage der Einordnung einer Tiefgarage als selbständige bauliche Anlage oder als unselbständiger Bestandteil eines oberirdischen (Haupt-) Gebäudes hat sich nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts u.a. daran zu orientieren, ob die Tiefgarage nur durch bauliche Vorkehrungen im oberirdischen (Haupt-) Gebäude – vom Oberverwaltungsgericht als „Vorderhaus“ bezeichnet – zu befahren ist, für Fußgänger regelmäßig nur über das Treppenhaus des (Haupt-) Gebäudes zu erreichen und zu verlassen ist und in technischer Hinsicht nach den Bauvorlagen nicht mit eigenen Anschlüssen bzw. Räumlichkeiten hierfür ausgestattet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 33). Dies trifft auch auf die vorliegend zu betrachtende Tiefgarage entsprechend den der angegriffenen Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen zu. So soll diese ausweislich der Vorlage „Grundriss EG“ für Fahrzeuge lediglich über einen in das Wohngebäude integrierten Pkw-Aufzug erreichbar sein. Eine weitere Möglichkeit, von öffentlichen Verkehrsflächen aus mit Fahrzeugen in die Tiefgarage zu gelangen, besteht nicht. Auch Fußgänger sollen die Tiefgarage von öffentlichen Verkehrsflächen aus lediglich über das Wohngebäude erreichen können, entweder ebenfalls über den darin integrierten Pkw-Aufzug oder über das in das Wohngebäude integrierte Treppenhaus. Letzteres folgt insbesondere aus den Bauvorlagen „Grundriss TG/KG 1“ (Anl. 77/25 – Ersatz Anl. 77/4) sowie „Grundriss TG/KG 2“ (Anl. 77/24 – Ersatz Anl. 77/3). Aus diesen ergibt sich auch, dass die im rückwärtigen Grundstücksbereich befindliche Treppe lediglich als Rettungstreppe für die Tiefgarage fungieren soll, jedoch nicht als regelhafter Zugang für Fußgänger zu dieser. Darüber hinaus ist auch diese Treppe aufgrund ihrer Lage im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen für Fußgänger lediglich über das Wohngebäude erreichbar. Eigene Anschlussräumlichkeiten für die Tiefgarage in technischer Hinsicht sind den Bauvorlagen demgegenüber nicht zu entnehmen. Darüber hinaus dürfte es auch nicht offensichtlich möglich sein, die in Rede stehenden Lüftungsbauwerke, deren Gestaltung und Positionierung vorliegend zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung führt, in einer Weise zu errichten, die den gesetzlichen Bestimmungen zu den einzuhaltenden Abstandsflächen sowie einzuhaltenden Mindestabständen zum klägerischen Grundstück entspricht, was daraus folgt, dass eine Verschiebung der Lüftungsbauwerke in Richtung des von der Beigeladenen geplanten Wohnhauses – mithin in östliche Richtung auf dem Grundstück der Beigeladenen – aufgrund des dann nicht eingehaltenen Mindestabstands zwischen jedenfalls dem mittleren der drei niedrigeren Lüftungsbauwerke und der geplanten südlichen Terrasse nicht möglich sein wird. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und berücksichtigt, dass auch die Beigeladene mit ihrem Klagabweisungsantrag erfolglos geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. C. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Frage der abstandsflächenrechtlichen Bewertung von Lüftungsbauwerken ansonsten unterirdischer Tiefgaragen sowie hinsichtlich der Frage des Zumutbarkeitsmaßstabs der Weiterleitung von Garagenabluft auf benachbarte Grundstücke grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. insofern OVG Hamburg, Urt. v. 23.1.1997, Bf II 25/93, juris, Rn. 39, welches noch nicht vom Vorhandensein einer konkretisierenden Regelung dieser Frage durch technische Normen ausgeht). Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in Hamburg (Flurstück ... der Gemarkung ...), welches mit seiner westlichen Seite an die ...-Straße grenzt und mit seiner östlichen Seite an die Flurstücke A und B. Das Flurstück B steht im Eigentum der Beigeladenen. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem dreigeschossigen, u.a. zu Wohnzwecken genutzten Gebäude bebaut, dessen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche der ...-Straße ca. 25 m beträgt. Der hintere Teil des Grundstücks ist unbebaut und begrünt. Auf dem Grundstück der Klägerin, zum einen in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen sowie zum anderen direkt auf der Grundstücksgrenze befinden sich zwei Bergahornbäume, deren dortiger Fortbestand Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten war und ist. Das Grundstück der Beigeladenen ist seit der Beseitigung des vormaligen Bestandsgebäudes unbebaut. Beide Grundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Uhlenhorst 5 vom 6.7.1977, welcher für das Grundstück der Beigeladenen u.a. die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) trifft sowie die als „zwingend“ definierte Festsetzung einer Anzahl von fünf Vollgeschossen. Weiterhin wird für das Grundstück ein 18 m breites Baufenster in geringer Entfernung zur öffentlichen Verkehrsfläche des ... Wegs festgesetzt. § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Uhlenhorst 5 (HmbGVBl. 1977, S. 184) bestimmt, dass Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig sind, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch das Grundstück der Klägerin liegen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst vom 30.5.1995 (HmbGVBl. 1995, S. 117), welche für den Abbruch, die Änderung, Nutzungsänderung oder Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung ein Genehmigungserfordernis auch dann vorsieht, wenn ansonsten eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Weiterhin darf hiernach die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die Beigeladene beabsichtigt, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück mit einem Wohngebäude mit acht Vollgeschossen, auf die sich 11 Wohneinheiten verteilen sollen, sowie einer 16 Pkw-Stellplätze umfassenden Tiefgarage mit zwei Ebenen zu bebauen. Hierzu wurde ihr am 29.1.2015 zunächst ein Vorbescheid gemäß § 63 HBauO erteilt, in welchem u.a. die Genehmigungsfähigkeit einer Überschreitung der Anzahl an Vollgeschossen um zwei gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans mit der Maßgabe bejaht wurde, dass die Höhen der Nachbarbebauung aufgenommen werden und auf eine zusätzliche Nutzung der Dachfläche (Dachterrasse) verzichtet wird. Zudem wurde die Genehmigungsfähigkeit einer Überschreitung der gartenseitigen Baugrenze in der Tiefe bejaht. Hinsichtlich der Frage, ob eine für die Errichtung einer geplanten Tiefgarage von der Beigeladenen als notwendig angesehene Fällung von Bäumen auf dem Grundstück der Beigeladenen sowie auf dem Grundstück der Klägerin (Flurstück ...) genehmigungsfähig sei, wurde u.a. mitgeteilt, die Fällung der beiden Bäume an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin werde als nicht genehmigungsfähig angesehen. Weiterhin erteilte die Beklagte im Vorbescheid vom 29.1.2015 der Beigeladenen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse um zwei Vollgeschosse auf insgesamt sieben Vollgeschosse sowie eine Befreiung für das Überschreiten der rückwärtigen Baugrenze durch den Baukörper um ca. 3,15 m und um weitere ca. 2,20 m durch Balkone. Die Erteilung der Befreiung wurde an die als solche bezeichnete „Bedingung“ geknüpft, dass der Mindestabstand von 2,50 m gemäß § 6 Abs. 5 HBauO sowohl auf der südlichen als auch auf der nördlichen Grundstücksseite eingehalten werde, die Balkone mittig vor der Fassade gebündelt werden und die Abstandsflächen i.S.v. § 6 Abs. 5 HBauO auf dem eigenen Grundstück der Beigeladenen liegen. Der Vorbescheid wurde der Klägerin nicht zugestellt oder sonst bekannt gegeben. Am 3.6.2015 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, ihr im Verfahren nach § 61 HBauO eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit elf Wohneinheiten und Tiefgarage zu erteilen. Gleichzeitig richtete sie an die Beklagte vier Abweichungsanträge nach § 69 Abs. 1 HBauO, und zwar hinsichtlich der Gestaltung der Brandwände im geneigten Teil des Daches, hinsichtlich der Möglichkeit, anstatt 100 m² Kinderspielfläche lediglich 60 m² Kinderspielfläche herzustellen, hinsichtlich einer Überschreitung der hinteren, gartenseitigen, Baugrenze sowie hinsichtlich der Überschreitung der Festsetzungen des Bebauungsplans um drei Vollgeschosse. Weiterhin legte die Beigeladene der Beklagten u.a. ein von dem Sachverständigenbüro XY erstelltes Garagengutachten sowie eine Stellungnahme zum Brandschutz als Brandschutznachweis i.S.v. § 68 Abs. 1 HBauO vor. Unter dem 2.10.2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung gemäß § 72 HBauO für die Errichtung eines Wohngebäudes mit elf Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Das geplante Gebäude soll nach den der Baugenehmigung zugrunde gelegten Bauvorlagen die durch den Abriss des vormals auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Gebäudes entstandene Lücke in der Blockrandbebauung schließen. Es soll eine Höhe von 26,22 m aufweisen. Im rückwärtigen, gartenseitigen, Bereich des Grundstücks soll die Außenwand des Gebäudes die durch den Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze im südlichen Bereich um ca. 2,75 m und im nördlichen Bereich um ca. 3,9 m überschreiten. Vor der der Gartenseite zugewandten Außenwand sollen im Erdgeschoss zwei Terrassenflächen eingerichtet werden, wobei die nördliche Terrassenfläche eine Breite von ca. 5,9 m und eine Tiefe von 3 m aufweisen soll und die südliche eine Breite von ca. 6,3 m und eine Tiefe von 3,50 m. Die nördliche Terrassenfläche soll zur Grenze zum klägerischen Grundstück einen Abstand von ca. 9,8 m einhalten, die südliche einen Abstand von ca. 6,3 m. Über den Terrassenflächen sollen sich in jedem Obergeschoss zwei nebeneinander gelegene Balkons befinden. Sowohl zu den Terrassen, als auch zu den Balkons hin sind jeweils große Doppelfenster mit einer Fläche von ca. 8,25 m² vorgesehen. Links und rechts daneben soll sich in jedem Geschoss jeweils ein weiteres Fenster befinden. Sowohl von der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes gemessen, als auch von der rückwärtigen Begrenzung der Terrassenflächen sowie von der rückwärtigen Begrenzung der darüber befindlichen Balkons aus gemessen soll der Abstand zur Grenze des Grundstücks der Klägerin mehr als 2,50 m betragen. Gegenstand der Baugenehmigung ist weiterhin die Errichtung einer mit zwei Ebenen (TG 1 und TG 2) ausgestatteten Tiefgarage, welche weitgehend unterirdisch errichtet werden, über 16 Pkw-Stellplätze verfügen und über einen Pkw-Aufzug erreichbar sein soll. Die Tiefgarage soll im südlichen Bereich unterirdisch bis auf ca. 50 cm an die Grenze zum Grundstück der Klägerin heranrücken und weiter nördlich einen Abstand von bis zu ca. 2,30 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Weiterhin soll die Tiefgarage über drei parallel zur Grenze zum klägerischen Grundstück zu errichtende, über den Erdboden hinausreichende Lüftungsbauwerke verfügen. Diese sollen – dies ergibt sich aus einer Kombination der Darstellungen in der Bauvorlage „Grundriss EG“ sowie den Darstellungen im „Systemschnitt TG-Lüftung“ (Anhang zum Garagengutachten) – über dem Erdboden an der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite über eine Höhe von ca. 0,75-0,8 m, eine Breite von ca. 2,5 bis 2,8 m und eine Tiefe von ca. 1 m aufweisen. Dazwischen soll eine gleich hohe, allerdings deutlich weniger tiefe Mauer verlaufen – an einer Stelle durch Treppenstufen unterbrochen –, welche dazu dient, das östlich davon befindliche und leicht höher gelegene Gelände abzustützen. An das nördliche der drei Lüftungsbauwerke soll sich wiederum nördlich ein ca. 2,5 m hohes und an der grenzzugewandten Seite ca. 1,2 m breites und ca. 1,2 m tiefes turmartiges Bauwerk anschließen, welches der Zuführung von Zuluft in die darunter befindliche Tiefgarage dienen soll. Der Abstand der drei niedrigeren Lüftungsbauwerke zur Grenze des Grundstücks der Klägerin mit dem der Beigeladenen wird im „Grundriss EG“ mit 2,55 m angegeben, wobei der Bezugspunkt so gewählt ist, dass er nicht den geringsten Abstand zwischen dem Bauwerk und der Grundstücksgrenze bezeichnet, sondern auf den höchsten Punkt des Bauwerks bezogen wird, welcher weiter als der grenzzugewandte äußere Abschluss des Gebäudes von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Der Abstand des turmartigen Zuluftbauwerks zur Grundstücksgrenze mit dem klägerischen Grundstück wird in derselben Vorlage mit 2,50 m angegeben, wobei der Bezugspunkt auf einen Punkt gesetzt ist, der offenbar im Inneren des besagten Bauwerks liegt, d.h. ebenfalls nicht auf den dichter an der Grundstücksgrenze befindlichen äußeren Abschluss dieses Bauwerks. Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage soll auf natürlichem Wege über die Lüftungsbauwerke erfolgen. Zusätzlich sollen Außenluftventilatoren eingebaut werden, die allerdings nicht permanent in Betrieb sein sollen. Der Luftaustausch soll über Lüftungsgitter an beiden Seiten der drei niedrigeren Lüftungsbauwerke erfolgen, welche in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen ausweislich des Garagengutachtens eine Fläche von jeweils weniger als 2 m² aufweisen sollen. In Richtung des Grundstücks der Klägerin sollen – dies ergibt sich ebenfalls aus einer Kombination der Darstellungen in der Bauvorlage „Grundriss EG“ sowie den nicht näher vermaßten Darstellungen im „Systemschnitt TG-Lüftung“ (Anhang zum Garagengutachten) – die in den beiden ca. 2,8 m breiten niedrigeren Lüftungsbauwerke einzubauenden Lüftungsgitter eine Fläche von jeweils ca. 1,3-1,4 m² aufweisen, die in das ca. 2,5 m breite niedrigere Lüftungsbauwerk einzubauenden Lüftungsgitter eine Fläche von ca. 1,29 m². Die einzige Zufahrt zur Tiefgarage soll vom ... Weg aus über einen Pkw-Aufzug hergestellt werden. Gleichzeitig erteilte die Beklagte Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse um drei Vollgeschosse auf insgesamt acht Vollgeschosse sowie für das Überschreiten der hinteren Baugrenze. Dies wurde an die als „Bedingung“ bezeichnete Voraussetzung geknüpft, dass für die Tiefgarage ein durchwurzelbarer Substrataufbau mit einer Mindestüberdeckung von 0,80 m nachzuweisen sei und Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorzusehen seien. Ferner ließ die Beklagte eine Abweichung nach § 69 HBauO hinsichtlich der Feuerschutzbekleidung der Dachkonstruktion anstelle der Überdachführung der Brandwand zu, was an die als „Bedingung“ bezeichnete Voraussetzung geknüpft wurde, dass die Ausführung des Gebäudeabschlusses entsprechend dem Bauprüfdienst 5/2012 erfolgen muss. Eine weitere Abweichung wurde hinsichtlich der Unterschreitung der erforderlichen Kinderspielfläche von 100 m² um 40 m² auf 60 m² zugelassen, welche unter die als „Bedingung“ bezeichnete Voraussetzung gestellt wurde, dass die Kinderspielflächen vielfältig zu gestalten seien, um die Entwicklung von Kindern in ganzheitlicher Hinsicht zu fördern. In den immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweisen wird ferner festgelegt (Nr. 12), dass bei der Errichtung der geplanten Tiefgarage die Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen zu befolgen sind, und dass dies der Fall ist, wenn die Lüftungsöffnungen der Tiefgarage gemäß der vorliegenden Planung bzw. den Vorgaben des Garagengutachtens des Sachverständigenbüros XY vom 24.6.2015 angeordnet würden und das Garagentor geschlossen ausgeführt werde. Weiterhin werden u.a. die Regelungen zur Ableitungen von Abluft aus Tiefgaragen von 1997 als immissionsschutzrechtliche Vorschriften zugrunde gelegt (Nr. 10 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise). Eine Zustellung oder anderweitige Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Klägerin erfolgte nicht. Gegen die Baugenehmigung vom 2.10.2015 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2016, eingegangen bei der Beklagten am 16.12.2016, Widerspruch, welchen sie damit begründete, dass die geplante zweistöckige Tiefgarage des Bauvorhabens der Beigeladenen von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einzuhaltende Abstandsflächen abweiche und sie, die Klägerin, eine Zustimmung hierzu nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nicht erteilt habe. Unerheblich sei dabei, dass die Tiefgarage unterirdisch errichtet werden solle. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass eine Tiefgarage, die – wie im Falle des von der Beigeladenen geplanten Bauvorhabens – Bestandteil des Vorderhauses sei, abstandsflächenrechtlich denselben rechtlichen Anforderungen wie das Vorderhaus mit der zugelassenen Hauptnutzung unterliege, weil sie Teil des Gebäudes sei. Abstandsflächen seien daher auch durch die Tiefgarage einzuhalten. Dies folge auch daraus, dass die abstandsflächenrechtlichen Regelungen des § 6 HBauO auch dann Anwendung fänden, wenn eine grenzständige Tiefgarage über die natürliche Geländeoberfläche hinausrage. Dies sei vorliegend gegeben, da die Lüftungsanlagen der Tiefgarage oberirdisch aus dem Erdreich herausragen sollten. Insbesondere sollten die Abluftanlagen der Tiefgarage auf ihr, der Klägerin, Grundstück ausgerichtet werden, so dass die Abluft unmittelbar auf das klägerische Grundstück geblasen würde, was einen Abwehranspruch nach § 906 BGB zugunsten der Klägerin auslöse. Die zu befürchtenden Immissionen seien, da ein Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze unterschritten werde, auch wesentlich. Dies gelte genauso hinsichtlich zu befürchtender Geräuscheinwirkungen aufgrund des Betriebs von Ventilatoren zur Entlüftung der Tiefgarage. Außerdem müsse für die Verwirklichung des Vorhabens ein Baum auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück ... gefällt werden, wofür keine Fällgenehmigung vorliege. Sie, die Klägerin, werde einer Beseitigung des Baumes auch nicht zustimmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.12.2017, zugestellt am 12.12.2017, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies damit, dass die Lüftungsbauwerke zum Grundstück der Klägerin einen Abstand von mindestens 2,55 m einhielten, wobei gesetzlich lediglich 2,50 m einzuhalten seien. Eine Unterschreitung der durch § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO festgesetzten Abstandsfläche erlaube die angegriffene Baugenehmigung nicht. Dies gelte insbesondere auch für die Lüftungsanlagen der Tiefgarage. Abstandsflächen seien im Übrigen auch nur durch oberirdische Gebäude einzuhalten. Ein Unterschreiten des Abstandes der geplanten Tiefgarage zum Flurstück der Klägerin durch ein Heranbauen an die Grundstücksgrenze sei daher irrelevant. Hinsichtlich der beiden an der Grundstücksgrenze befindlichen Bäume verwies die Beklagte darauf, dass deren Beseitigung durch die Baugenehmigung nicht legalisiert werde. Die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen der Klägerin und der Beigeladenen würden durch die Baugenehmigung nicht berührt. Am 12.1.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist sie erneut darauf, dass das geplante Gebäude die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen nicht einhalte. Aufgrund der Höhe des geplanten Gebäudes von 26,14 m sei eine Abstandsflächentiefe von 10,46 m einzuhalten, die vor dem zu errichtenden Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu liegen habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass im hinteren Grundstücksbereich eine Bodenerhöhung geplant sei, von der aus die Gebäudehöhe berechnet werde, was zu einer noch größeren notwendigen Abstandsflächentiefe führen würde. Die Fassade des Gebäudes solle indes nur einen Abstand von ca. 9,5 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze einhalten. Der Abstand der Lüftungsbauwerke zur Grundstücksgrenze solle sogar nur ca. 2,4 m betragen. Letztere seien dabei nicht als bauliche Anlagen i.S.v. § 6 Abs. 7 HBauO einzuordnen. Vielmehr seien sie unabhängig von ihrer Dimensionierung konstruktiver Teil der Tiefgarage, die wiederum Teil des Wohnhauses sei. Daher gelte nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts eine einheitlich zu bemessende Abstandfläche unter Bezugnahme auf die Gebäudehöhe. Die Tiefgarage habe zur Grundstücksgrenze (nur) oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche einen Abstand einzuhalten, wenn das Gebäude der Hauptnutzung eine Abstand einzuhalten hat, oder dürfe an der Grenze errichtet werden, wenn das Hauptnutzungsgebäude keinen Grenzabstand einhalten müsse. Auf den insofern gegebenen Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften könne die Klägerin sich auch berufen. Auf eine tatsächlich spürbare Beeinträchtigung komme es nicht an. Eine solche sei außerdem deshalb gegeben, weil die Entlüftung der Tiefgarage über das klägerische Grundstück erfolgen solle. Die Lüftungsauslässe würden unmittelbar vor der Grundstücksgrenze liegen, so dass ihr, der Klägerin, Grundstück Abgasen von Verbrennungsmotoren und Schallimmissionen ausgesetzt sein werde. Auch das Wohnhaus selbst halte die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein. Ihr, der Klägerin, Grundstück werde außerdem erheblich verschattet. Weiterhin sei zu verweisen auf die Bestimmungen des Bebauungsplans, wonach unterirdische Parkgaragen nur dann bis an die Grundstücksgrenzen geführt werden dürfen, wenn vorhandene Gartenanlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorschrift begründe zwar nicht unmittelbar eigene Schutzrechte des Grundstücksnachbarn. Der Anspruch auf Berücksichtigung nachbarlicher Interessen bliebe gleichwohl erhalten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von der Beigeladenen geplante Tiefgarage nur realisiert werden könne, wenn die beiden an der Grundstücksgrenze befindlichen Bergahornbäume beseitigt würden. Die Bäume seien in der Vergangenheit mehrfach in rechtswidriger und auch strafbarer Weise beschädigt worden, woran nur die Beigeladene ein Interesse haben könne. Die zwingende Festsetzung des Bebauungsplans, wonach die Errichtung unterirdischer Parkgaragen nur dann bis an die Grundstücksgrenze heran erfolgen dürfe, wenn vorhandene Gartenanlagen nicht beeinträchtigt werden, stehe einer Realisierung der Tiefgarage durch die Beigeladene im vorliegenden Fall dementsprechend entgegen. Da die Festsetzung nicht nur öffentliche, sondern auch private Gartenanlagen erfasse, sei sie auch als nachbarschützend zu interpretieren. Die Errichtung von Tiefgaragen, wie sie in der Festsetzung genannt seien, erfolge typischerweise auf und in der Nachbarschaft von privaten Grundstücken, so dass der damit bezweckte Schutz grenznaher, im Eigentum von Grundstücksnachbarn stehender Bäume offensichtlich sei. Weiterhin sei der hintere Gartenbereich des klägerischen Grundstücks in besonderer Weise schutzwürdig, da dieser zum Aufenthalt von Personen genutzt werde, etwa von Kindern zum Spielen oder von Bewohnern des Hauses zum Grillen. Die Klägerin beantragt, den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 2.10.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 8.12.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf die in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweise, in welchen auch auf das Garagengutachten Bezug genommen werde. Ferner lägen die Abstandsflächen sämtlich auf dem Grundstück der Beigeladenen. Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zu einzuhaltenden Abstandsflächen lägen nicht vor, so dass auch keine Zustimmung der Klägerin als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks erforderlich sei. Schließlich sehe das Vorhaben keine Anhebung der Geländeoberfläche im hinteren Grundstücksbereich vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung aus, dass mögliche Unklarheiten der Bauvorlagen ohne weiteres durch Auslegung behoben werden könnten. Insbesondere sei insofern auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten zur Auslegung der Baugenehmigung heranzuziehen, welcher die Abstandsflächentiefe von 2,50 m für notwendig aber auch als gewahrt erachte. Die Beigeladene werde die Baugenehmigung nicht anders auslegen und die notwendigen Abstandsflächen einhalten. Der Rücksichtnahmeanspruch der Klägerin sei gewahrt. Die tatsächlich zu erwartende Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch den Betrieb der Lüftungsbauwerke sei sehr gering und dürfte beispielsweise hinter der Luftbelastung zurückbleiben, die auf dem Nachbargrundstück mit Grillen im eigenen Garten regelmäßig verbunden sei. Der Inhalt des Merkblatts zu Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen entfalte keine rechtlich bindende Wirkung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten dem Gericht übersandte Sachakte verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.