Beschluss
7 E 6401/25
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:1104.7E6401.25.00
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Leitsätze
Die Beeinträchtigung von Photovoltaikanlagen durch Verschattung ist im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Verschattung des Grundstücks insgesamt: Bei der Bewertung von Verschattungen dieser Anlagen muss das öffentliche und das private Interesse an der Gewinnung regenerativer Energie zur Geltung gebracht werden.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beeinträchtigung von Photovoltaikanlagen durch Verschattung ist im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Verschattung des Grundstücks insgesamt: Bei der Bewertung von Verschattungen dieser Anlagen muss das öffentliche und das private Interesse an der Gewinnung regenerativer Energie zur Geltung gebracht werden.(Rn.25) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antrag, der nach gebotener interessengerechter Auslegung als auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25. Juli 2025 gegen die den Beigeladenen für das Vorhabengrundstück […]straße […] (Flurstück […] der Gemarkung […]) erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2025 gerichtet zu verstehen ist, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthaft, da dem Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist aber unbegründet. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Gegensatz zwischen dem Interesse der Beigeladenen einerseits, von der ihnen erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen sowie keine finanziellen Nachteile durch eine Verzögerung des Bauvorhabens tragen zu müssen, und dem Interesse der Antragsteller als Drittbetroffene andererseits, zu verhindern, dass später nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, kann in der Regel – und so auch hier – angemessen nur in der Weise gelöst werden, dass jeweils den Interessen desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegt bei dieser Abwägung das Interesse der Beigeladenen. Denn die angegriffene Baugenehmigung wird im Hauptsache- bzw. Widerspruchsverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da sie die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen, aber auch ausreichenden, vorrangig an den geltend gemachten Rügen orientierten summarischen Prüfung nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen dürfte. Ein Grundstückseigentümer kann sich – außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die für ihn als Nachbarn ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht unmittelbar darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig bzw. das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob durch die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Normen verletzt sind, die die Antragsteller als Grundstücksnachbarn schützen sollen. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein. Die Antragsteller sind - nach dem Prüfungsmaßstab des vorliegenden Eilverfahrens - weder durch die erteilte Befreiung von der Festsetzung zur Geschossflächenzahl in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (hierzu unter 1.), noch verletzt die Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (hierzu unter 2.). Anhaltspunkte für Verstöße gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts oder sonstige von dem im Verfahren gemäß § 61 HBauO erteilten Bescheid erfasste Normen sind weder von den Antragstellern vorgetragen noch ersichtlich. 1. Die Antragsteller sind durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht wegen der darin enthaltenen bauplanungsrechtlichen Befreiung von der Festsetzung des für das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller geltenden Bebauungsplans Nienstedten11-Osdorf9-Iserbrook11 (v. 16.4.1968, HmbGVBl. S. 77) zur Überschreitung der Geschossflächenzahl von 0,3 um 0,12 in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dabei kann es hier dahinstehen, ob die Befreiung objektiv rechtmäßig ist bzw. ob eine solche für das genehmigte Vorhaben überhaupt erforderlich gewesen ist, was die Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren bestreiten. Denn jedenfalls ist die Festsetzung der Geschossflächenzahl des Bebauungsplans Nienstedten11-Osdorf9-Iserbrook11, von der befreit worden ist, nicht nachbarschützend. Ein Grundstücksnachbar hat nur dann einen Anspruch auf Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans, wenn die fragliche Festsetzung, von der befreit worden ist, als solche nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013, 4 B 39.13, juris, Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 21.7.2020, 2 B 24/20, juris, Rn. 10). Im Übrigen kommt es nur auf die Auswirkungen der Befreiung an, die im Rahmen der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu würdigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, juris, Rn. 7, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris, Rn. 15 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris, Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2011, 7 B 1803/10, juris, Rn. 11). Die Festsetzung zur Geschossflächenzahl für das fragliche Teilgebiet in dem Bebauungsplan Nienstedten11-Osdorf9-Iserbrook 11 ist nicht nachbarschützend. Maßgeblich ist insoweit der Bebauungsplan selbst, da die Festsetzung als Regelung zum Maß der baulichen Nutzung nicht bereits kraft Bundesrechts Drittschutz entfaltet. Die Festsetzung ist weder nach dem subjektiven Willen der Plangeberin (hierzu unter a)) noch nach dem in der Plankonzeption zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen der Plangeberin (hierzu unter b)) drittschützend. Der rechtliche Ansatz der Antragsteller, die Festsetzung zur Geschossflächenzahl entfalte wegen der „Intensität“ der Abweichung im vorliegenden Fall Drittschutz, entbehrt jeglicher Grundlage (hierzu unter c)). a) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung können Drittschutz entfalten, wenn dies der Wille des Plangebers war (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17, juris, Rn. 14; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris, Rn. 18 f., 26, 28). Dieser Wille ist grundsätzlich anhand der Begründung zu dem Bebauungsplan zu ermitteln. Vorliegend spricht nichts für die Zuordnung einer drittschützenden Wirkung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nienstedten11-Osdorf9-Iserbrook11 sind insgesamt rein städtebaulich begründet. Ein Bezug zu nachbarlichen Interessen ist weder im Bebauungsplan(gesetz) noch in der Planbegründung zu erkennen. Die Planbegründung führt zu den Zielen der Planung im Allgemeinen lediglich aus: „Der Bebauungsplan soll die künftige Bebauung unter Berücksichtigung der bisherigen baulichen Entwicklung regeln“ (Begründung zum Bebauungsplan Nienstedten11-Osdorf9-Iserbrook11 vom 16. April 1968, S. 1) und geht auch auf die Festsetzungen zum Maß der Bebauung nicht weiter ein. b) In Ausnahmefällen kann sich der drittschützende Gehalt einer Festsetzung auch unabhängig von dem ausdrücklich formulierten subjektiven Willen des Plangebers ermitteln lassen, wenn sich diese Schutzrichtung unmittelbar aus einem besonderen Konzept des Bebauungsplans ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17, juris, und OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris, Rn. 26 ff., insbesondere 29). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht feststellbar, da mangels Besonderheiten der Ausweisungen in ihrer Gesamtheit einerseits – der Bebauungsplan erfasst mit der Ausweisung zweigeschossiger Bebaubarkeit mit einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,3 bei jeweils straßenseitiger Baugrenze und einer Bebauungstiefe von höchstens 25,0 m gemessen von der Baugrenze eine große Zahl an Straßengevierten nördlich und südlich der Bahnlinie – und der überplanten Grundstücke und ihrer Lage andererseits vorliegend keine Abweichung von dem Regelfall einer gewöhnlichen Wohngebietsausweisung ohne Austauschverhältnis zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern ersichtlich ist. c) Die Festsetzung zur Geschossflächenzahl entfaltet auch nicht deshalb im vorliegenden Fall Drittschutz, weil eine Befreiung davon in nach Einschätzung der Antragsteller erheblicher „Intensität“ gewährt worden wäre. Der damit vertretene Ansatz für eine weitere Herleitung einer drittschützenden Wirkung einer Planfestsetzung ist verfehlt. Festsetzungen in einem Bebauungsplan können als solche nur nach dem oben dargestellten Maßstab entweder drittschützend oder nicht drittschützend sein. Es gibt keine Möglichkeit, einer Festsetzung in einem Bebauungsplan darüber hinaus sinnvoll eine Aussage zuzuordnen, nach der diese Festsetzung selbst ab einem bestimmten – dann auch zu bestimmenden – Grad der Abweichung von der Festsetzung Drittschutz entfalten soll. Selbst zur Wahrung eines Mindestmaßes an Eigentumsschutz ist es nicht erforderlich, bei der Frage des Drittschutzes der Festsetzung eines Bebauungsplans die Auswirkung bzw. Auswirkungsintensität einer Abweichung von der betreffenden Festsetzung im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Denn diese Auswirkungen sind systemgerecht Gegenstand der Prüfung des Rücksichtnahmegebots. Soweit die Antragsteller hierzu anführen, die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl stelle eine wesentliche planabweichende Verdichtung dar und sei damit nicht mehr als geringfügige Abweichung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren, verkennen sie im Übrigen die Bedeutung der Ausnahme im Sinne dieser Vorschrift, nämlich als in der jeweiligen Norm selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeit. 2. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einer drohenden Verschattung des Grundstücks der Antragsteller ist ebenfalls nicht festzustellen. Abzuleiten ist das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die hier näher zu betrachtenden Umstände aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. in Bezug auf die erteilte Befreiung, soweit diese objektiv notwendig gewesen sein sollte, aus § 31 Abs. 2 BauGB. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot beinhaltet bekanntlich in seiner hier allein maßgeblichen subjektiv-rechtlichen Ausprägung nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96.79, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 7). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5.93, juris, Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1.78, juris, Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, juris, Rn. 22). Bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Konkreten, d. h. zur Bestimmung des jeweils Zumutbaren, ist dementsprechend für die Gewichtung der beteiligten Interessen grundlegend danach zu unterscheiden, ob bzw. inwieweit die Baugenehmigung für das Vorhaben dem durch den Bebauungsplan oder – im unbeplanten Innenbereich – den Vorgaben der näheren Umgebung gezogenen Rahmen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14.87, juris, Rn. 15, st. Rspr.; vgl. insb. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.). Mit diesem Ansatz werden zutreffend die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zur Geltung gebracht: Je weiter das Vorhaben von dem entfernt ist, womit die betroffenen Nachbarn nach der bestehenden objektiven Rechtslage als Bebauung zu rechnen haben und je nachteiliger sich das Vorhaben auf ihre baurechtlich erheblichen Belange auswirkt, desto weniger zumutbar ist es (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2018, 7 K 342/18, juris, Rn. 40). Hieran gemessen ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller nicht zu erkennen. Dies gilt – ihre Notwendigkeit unterstellt – auch unter Berücksichtigung der erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der festgesetzten Geschossflächenzahl um 0,12 auf 0,42. Die Rügen der Antragsteller greifen weder im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Besonnung bzw. die Verschattung ihres Grundstücks an der Grenze zum Vorhabengrundstück, ihrer Terrasse oder auch des Wohnbereichs durch (hierzu unter a)) noch im Hinblick auf etwaige Nachteile für eine künftige, derzeit nicht konkret geplante Photovoltaikanlage der Antragsteller (hierzu unter b)). a) Das Bauvorhaben der Beigeladenen wird voraussichtlich nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung bzw. Besonnung durch Verschattung des Grundstücks der Antragsteller an der Grenze zum Vorhabengrundstück, ihrer Terrasse oder ihres Wohnbereichs führen. Eine unter diesen Aspekten unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange scheidet in der Regel bereits aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128.98, juris, Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass trotz der Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eine rücksichtslose Beeinträchtigung der Belichtung bzw. Besonnung des Grundstücks der Antragsteller bewirkt würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen kann das Rücksichtnahmegebot ausnahmsweise mit Blick auf eine Verschattung verletzt sein, wenn diese zu einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung führt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2000, 2 Bs 116/00, juris, Rn. 10). Allerdings gewährleistet das Rücksichtnahmegebot weder eine bestimmte Dauer oder Qualität der Belichtung eines Grundstücks noch die unveränderte Beibehaltung einer zuvor vorteilhafte(re)n Situation (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.9.2018, 6 K 4519/13, juris, Rn. 43). Grundsätzlich muss nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts jeder Grundstücks- bzw. Sondereigentümer in Hamburg hinnehmen, dass sein Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude von gewissen Verschattungen durch Gebäude in der Nachbarschaft betroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.11.2012, 2 Bs 165/12, juris, Rn. 31; Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris, Rn. 33). Verschattungen führen lediglich in Ausnahmefällen zu als unzumutbar bewerteten Beeinträchtigungen und damit zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots, beispielsweise bei einem atypisch mächtigen Baukörper des Bauvorhabens (OVG Bautzen, Beschl. v. 4.8.2014, 1 B 56/14, beck-online, Rn. 19). Hieran gemessen ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung bzw. Besonnung des Grundstücks der Antragsteller nicht festzustellen. Eine solche wird durch die Antragsteller bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und liegt nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens auch sonst fern. So haben die Antragsteller nicht dargelegt, welche – insbesondere: empfindlichen – Bereiche ihrer Gartenfläche, ihrer Terrasse und ihrer Wohnräume durch das Bauvorhaben der Beigeladenen konkret verschattet werden würden. Die aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Verhältnis zum Grundstück und Wohngebäude der Antragsteller in Betracht kommende Verschattung ist aufgrund ihrer örtlichen und zeitlichen Begrenzung nicht geeignet, die Antragsteller unzumutbar zu beeinträchtigen. Der Schattenwurf des westlich vom Grundstück der Antragsteller und auf der Höhe ihres Wohngebäudes geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen kann das Grundstück der Antragsteller nur zu geringen Flächenanteilen und lediglich im Laufe des Nachmittags erfassen. Insbesondere nach Süden ausgerichtete Räume bzw. Außenflächen der Antragsteller bleiben dementsprechend von Beeinträchtigungen frei. b) Die etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Möglichkeiten der Antragsteller, auf ihrem Grundstück eine angemessen leistungsfähige Photovoltaikanlage zu errichten, führen vorliegend nicht zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Dies ergibt sich zwar nicht aus der obigen Feststellung, dass das Grundstück nicht unzumutbar in seiner Belichtung und Besonnung beeinträchtigt wird (aa), sondern daraus, dass es an einem prüffähigen Sachverhalt fehlt, da die Antragsteller ohne weitere Konkretisierung lediglich ihre Absicht geltend machen, künftig eine Photovoltaikanlage auf „dem Dach“ ihres Wohngebäudes zu installieren (bb). Dementsprechend kann vorliegend dahinstehen, welchen Grad an Rücksichtnahme das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinsichtlich der Verschattung von Photovoltaikanlagen konkret verlangt, ob auch in Bezug auf Photovoltaikanlagen allein die aktuellen Verhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn zu berücksichtigen sind und ob das beide Beteiligte treffende Erfordernis, die jeweiligen Gebäude mit regenerativer, möglichst vor Ort gewonnener Energie zu versorgen, bei der Prüfung hinreichender Rücksichtnahme dahingehend zur Geltung zu bringen ist, dass (wie etwa im Hinblick auf die Anordnung eines Staffelgeschosses) das Absehen des Bauherrn von einer auf der Hand liegenden, zu einem deutlich günstigeren Interessenausgleich führenden, geringfügig anderen Gestaltung des Vorhabens zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führt. aa) Die Feststellung, dass das Rücksichtnahmegebot vorliegend nicht durch eine Beeinträchtigung des allgemeinen Interesses der Nachbarn an Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks verletzt ist, ist für die Bewertung einer etwaigen Beeinträchtigung einer Photovoltaikanlage nicht entscheidend. Soweit dies bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden ist (u.a. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2019, 1 MB 20/19, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 2.11.2022, 2 A 518/22, juris, Rn. 12), ist dem jedenfalls vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher Änderungen der Rechtslage unter Beachtung der Strukturvorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zum planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht mehr zu folgen. Wenn nämlich danach zu fragen ist, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist und wenn der Betroffene umso mehr an Rücksichtnahme verlangen kann, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5.93, juris, Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1.78, juris, Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, juris, Rn. 22), so sind in diesem Zusammenhang die auch bauplanungsrechtlich relevanten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) gesetzlichen Bewertungen und Vorgaben zur Nutzung der Photovoltaik auch unabhängig davon zur Geltung zu bringen, ob sie als solche unmittelbar die privaten Interessen des Nachbarn betreffen oder – auch oder zuvorderst – dem öffentlichen Interesse dienen. Indem u.a. gesetzlich gefordert wird, Neubauten mit Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen auszustatten und diese zu betreiben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (HmbKliSchG)) und Bestandsbauten bei einem Dachumbau mit der gleichen Pflicht belegt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HmbKliSchG), wird von Gesetzes wegen die Stellung des betroffenen Nachbarn empfindlicher und schutzwürdiger (vgl. hierzu auch § 2 EEG (2023)) als zu Zeiten, da der Bewertung der Beeinträchtigung von Photovoltaikanlagen ein lediglich privates, finanzielles Interesse zugeordnet wurde. bb) Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lässt sich vorliegend indes nicht feststellen. Die Antragsteller haben davon abgesehen, einen prüffähigen Sachverhalt geltend zu machen. Es fehlt nicht lediglich an einer gutachterlichen Darstellung der zu erwartenden Verschattung und ihrer (nicht zuletzt auch von der Schaltungs- und Steuerungstechnik abhängigen) Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Photovoltaik-Gesamtanlage, sondern bereits an jeglicher Konkretisierung der künftigen Anlage. Dementsprechend ist auch die Rüge, durch die Höhe und Lage des Neubaus auf dem Vorhabengrundstück werde die Sonneneinstrahlung vor allem in den sonnenreichen Nachmittagsstunden ausgeschlossen, gänzlich unsubstantiiert und unbeachtlich. Insbesondere ist mangels Angaben zur Dimensionierung der Photovoltaikanlage und zur Positionierung der einzelnen Module nicht erkennbar, dass die Antragsteller gehindert wären, trotz der offensichtlich zeitlich und örtlich lediglich teilweisen Verschattung ihres Grundstücks durch das Bauvorhaben der Beigeladenen an den oberen Partien ihres Daches eine Photovoltaikanlage anzubringen und die Photovoltaikanlage wirtschaftlich tragfähig zu betreiben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, zu Gunsten der Beigeladenen hinsichtlich der diesen entstandenen außergerichtlichen Kosten eine Kostentragungspflicht der Antragsteller auszusprechen, da sich die Beigeladenen am Verfahren beteiligt und einen Antrag gestellt haben und damit das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Den Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen, die vom Grundstückseigentümer zum Schutz der Wohnnutzung erhoben werden, entnimmt das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris, Rn. 4) im Regelfall aus einem Rahmen von 7.500,- EUR bis 30.000,- EUR. Innerhalb dieses Rahmens ist auf das Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen, die von der Bebauung oder Nutzung des fremden Grundstücks ausgehen und die der Nachbar von seinem Grundstück abwenden will. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser für die Hauptsache anzunehmende Wert regelmäßig auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 der das Gericht nicht bindenden, aber sachgerechten Empfehlung des sogenannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung aus dem Februar 2025). Für die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen erscheint es sachgerecht, hinsichtlich des Hauptsachverfahrens von einem Streitwert von 10.000,00 EUR auszugehen, der für das vorliegende Eilverfahren halbiert wird.