OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 1969/11

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0226.8K1969.11.0A
9mal zitiert
26Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bündelung der Dienstposten führt dazu, dass die Beurteilungen nicht mehr innerhalb der Vergleichsgruppe vergleichbar sind und damit ihren Zweck nicht erfüllen können.(Rn.41) 2. Es verstößt gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV (juris: BLV 2009) folgenden Anforderungen an die dienstliche Beurteilung, dass die Teilbeurteilungen für die einzelnen Kompetenzen erst erfolgen, nachdem das Gesamturteil in der Gremiumsbesprechung unumstößlich festgelegt wurde. (Rn.63) 3. Es steht nicht mit dem aus dem Prinzip der Bestenauslese abzuleitenden Gebot der plausiblen Begründung einer dienstlichen Beurteilung in Einklang, dass die Beurteilungsrichtlinien unterschiedliche Systeme für die Bewertung von Einzelmerkmalen und die Bildung des Gesamturteils vorsehen, ohne zu erläutern, in welchem Zusammenhang diese stehen.(Rn.71)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 14. September 2010 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und ihr unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bündelung der Dienstposten führt dazu, dass die Beurteilungen nicht mehr innerhalb der Vergleichsgruppe vergleichbar sind und damit ihren Zweck nicht erfüllen können.(Rn.41) 2. Es verstößt gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV (juris: BLV 2009) folgenden Anforderungen an die dienstliche Beurteilung, dass die Teilbeurteilungen für die einzelnen Kompetenzen erst erfolgen, nachdem das Gesamturteil in der Gremiumsbesprechung unumstößlich festgelegt wurde. (Rn.63) 3. Es steht nicht mit dem aus dem Prinzip der Bestenauslese abzuleitenden Gebot der plausiblen Begründung einer dienstlichen Beurteilung in Einklang, dass die Beurteilungsrichtlinien unterschiedliche Systeme für die Bewertung von Einzelmerkmalen und die Bildung des Gesamturteils vorsehen, ohne zu erläutern, in welchem Zusammenhang diese stehen.(Rn.71) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 14. September 2010 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und ihr unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 zu erteilen. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. A. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klägerin verlangt mit der Entfernung der Beurteilung vom 14. September 2010 und der erneuten Beurteilung ein Verhalten von der Beklagten, dass nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht, weil eine dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist (BVerwG, Urt. v. 9.11.1967, II C 107.64, juris, Rn. 20ff.). B. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann die Entfernung der dienstlichen Beurteilung vom 14. September 2010 aus der Personalakte verlangen (dazu I.). Sie hat auch einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 (dazu II.). I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Regelbeurteilung vom 14. September 2010 aus der Personalakte, weil die Beurteilung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Daraus folgt, dass auch der Widerspruchsbescheid, der dies ablehnt, aufzuheben ist. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, 2 C 8/78, juris, Rn. 18 m.w.N.). Hat der Dienstherr – wie hier – Beurteilungsrichtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, 2 C 13/79, juris, Rn. 29 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2010, 4 S 2416/10, juris, Rn. 5; siehe auch BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 2 C 34/04, juris, Rn. 8). Der in diesem Sinne begrenzten Nachprüfung hält die angefochtene Beurteilung nicht in allen Punkten Stand. Zwar steht das Verfahren, nach dem die angegriffene Beurteilung zustanden gekommen ist, mit den BRZV in Einklang. Die so zustande gekommene Beurteilung überschreitet jedoch den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen muss. So führt die Bündelung der Dienstposten dazu, dass die Beurteilungen nicht mehr innerhalb der Vergleichsgruppe vergleichbar sind und damit ihrem Zweck, als Grundlage für eine Beförderungsentscheidung zu dienen, nicht erfüllen können (dazu 1.). Es verstößt weiter gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV folgenden Anforderungen an die dienstliche Beurteilung, dass die Teilbeurteilungen für die einzelnen Kompetenzen erst erfolgen, nachdem das Gesamturteil in der Gremiumsbesprechung unumstößlich festgelegt wurde (dazu 2.). Zuletzt steht es nicht mit dem aus dem Prinzip der Bestenauslese abzuleitenden Gebot der plausiblen Begründung einer dienstlichen Beurteilung in Einklang, dass die Beurteilungsrichtlinien unterschiedliche Systeme für die Bewertung von Einzelmerkmalen und die Bildung des Gesamturteils vorsehen, ohne zu erläutern, in welchem Zusammenhang diese stehen (dazu 3.). 1. Die dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin, weil sie nicht mit anderen dienstlichen Beurteilungen von Beamten der Vergleichsgruppe vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist eine Mindestanforderung, die von einer dienstlichen Beurteilung zu verlangen ist. Sie folgt aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und dem in § 48 Abs. 1 BLV enthaltenen Gebot, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig in dienstlichen Beurteilungen niederzulegen. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen ist nicht gegeben, weil die teilweise Bündelung der Dienstposten dazu führt, dass die Beamten einer Vergleichsgruppe nicht – auch nicht annähernd – vergleichbaren Anforderungen auf ihren Dienstposten ausgesetzt sind (dazu 1.1) und aus der dienstlichen Beurteilung nicht ersichtlich ist, ob und wie diese unterschiedlichen Anforderungen bei der Beurteilung berücksichtigt worden sind (dazu 1.2). Die Kammer weist darauf hin, dass sich die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht aus der Bündelung der Dienstposten an sich ergibt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das man so verstehen könnte (BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 2 C 19/10, juris, Rn. 28-30), ist als Revisionsurteil zu einer Beförderungssache ergangen. Vorliegend geht es dagegen nicht um die Beförderung, sondern um die Bewertung auf dem innegehabten Dienstposten. Die Bündelung von Dienstposten stellt für die dienstliche Beurteilung allerdings insoweit ein Problem dar, wie sie – wie hier – Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen hat. 1.1 Die teilweise Bündelung der Dienstposten führt dazu, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht mit allen dienstlichen Beurteilungen der Beamten ihrer Vergleichsgruppe vergleichbar ist, weil nicht alle vergleichbaren Anforderungen auf ihren jeweiligen Dienstposten ausgesetzt waren. Die Beurteilung kann somit ihren Zweck nicht erfüllen. Maßgebliche Vergleichsgruppe sind alle Beamten der Bundeszollverwaltung, die innerhalb derselben Laufbahn dasselbe Statusamt innehaben (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.3.2012, 3 CE 11.2381, juris, Rn. 27). Die angegriffene Beurteilung müsste es daher ermöglichen, alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeszollverwaltung miteinander zu vergleichen. Die Beklagte hat ausdrücklich einen statusamtsbezogenen Vergleich vorgenommen. Beamte desselben Statusamts, die einer anderen Laufbahn angehören, sind nicht zu berücksichtigen. Aus dem Laufbahnprinzip folgt, dass im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung Beamte nur innerhalb derselben Laufbahn um ein Beförderungsamt konkurrieren können. Beamte aus anderen Laufbahnen müssten zunächst einen Laufbahnwechsel vollziehen. Wegen dieses vor einer Beförderung auf einen Beförderungsposten einer anderen Laufbahn zu vollziehenden Zwischenschritts, gehören Beamte einer anderen Laufbahn nicht zur Vergleichsgruppe. Der Zweck der dienstlichen Beurteilung mit ihrer auf das übertragene Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten liegt vor allem darin, den Vergleich unter den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 2.3.2000, 2 C 7/99, juris, Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 24.11.1995, 2 C 21/93, juris, Rn. 16). Sie dient damit der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsprinzips, nach dem jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte haben muss. Dies wird auch von Nr. 1 Satz 1 BRZV nachvollzogen, nach dem die dienstlichen Beurteilungen das Ziel haben, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamten zu gewinnen. Eine dienstliche Beurteilung erfährt ihre wesentliche Aussagekraft erst im Vergleich zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, 2 C 16/02, juris, Rn. 13). Die Vergleichbarkeit der fachlichen Leistung von Beamten, die dasselbe Statusamt innehaben, am Maßstab der Anforderungen, die sich aus dem Statusamt ergeben, wird grundsätzlich dadurch gewährleistet, dass die Beamten auf Dienstposten eingesetzt werden, deren Bewertung ihrem Statusamt entspricht. Im vorliegenden Fall ist gerade nicht gewährleistet, dass alle Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 10 in der bundesdeutschen Zollverwaltung auch nur annähernd gleich schwierige Tätigkeiten ausüben. 1.1.1 Die Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass es zum einen grundsätzlich möglich ist, die Tätigkeiten auf einem gebündelten Dienstposten in eher schwierige und eher leichtere Aufgaben zu unterteilen. Es werde zum anderen angestrebt, die auf einem gebündelten Dienstposten anfallenden Tätigkeiten den einzelnen Beamten so zuzuweisen, dass die Schwierigkeit der Aufgabe in etwa ihrem Statusamt entspricht. Die konkrete Aufgabenzuweisung sei Aufgabe der jeweiligen Vorgesetzten der auf gebündelten Dienstposten eingesetzten Beamten. In der Praxis könne aufgrund der Anforderungen an den täglichen Arbeitsablauf jedoch nicht immer sichergestellt werden, dass die Aufgabenverteilung in dieser Weise erfolge. In diese Darstellung der dienstlichen Vorgaben für die Beschäftigung von Beamten auf gebündelten Dienstposten lassen sich die übrigen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung nahtlos einfügen. Zum einen trugen die vier Kläger aus Parallelverfahren, die im Beurteilungszeitraum (auch) als Abfertigungsbeamte tätig waren und deren Verfahren mit dem vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, vor, dass alle Kollegen, die mit ihnen auf demselben gebündelten Dienstposten tätig gewesen seien, unabhängig von ihrem jeweiligen Statusamt dieselben Aufgaben übernommen hätten. Zum anderen hat sich ... dahingehend eingelassen, dass bei ihrem Hauptzollamt nicht die Abfertigung, sondern die Sachbearbeitung im Vordergrund stehe. Dort würden die konkret anfallenden Tätigkeiten ihrer Schwierigkeit nach einzelnen Sachbearbeitern zugewiesen. Diese Einlassungen sind Ausdruck der Vielgestaltigkeit der Aufgaben in der Bundeszollverwaltung. Es gibt Bereiche, wie etwa die Sachbearbeitung, in denen es leichter möglich ist, den Arbeitsanfall so vorzustrukturieren, dass die Beamten Aufgaben erhalten, die ihrem Statusamt in etwa entsprechen. In anderen Bereichen machen es Praxiszwänge erforderlich, dass sämtliche Beamten alle Aufgaben erledigen. Diese Unterschiede in der Einsatzpraxis führen dazu, dass es – bezogen auf die gesamte Bundeszollverwaltung – gerade nicht sichergestellt ist, dass alle Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die auf einem gebündelten Dienstposten tätig sind, auch nur annähernd gleich schwierige Tätigkeiten erledigen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht gewährleistet werden kann, dass alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes dieselbe Mischung aus leichten und schwierigen Aufgaben zu erledigen haben. Nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass es Beamte der Vergleichsgruppe gibt, die auf ihren Dienstposten ganz anderen Anforderungen ausgesetzt sind als die Klägerin. Die Beurteilungen werden auch nicht dadurch vergleichbar, weil „auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten Aufgaben anfallen, die von ihrer Wertigkeit her allen in die Bündelung einbezogenen Statusämtern entsprechen“ (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.9.2012, 10 K 7515/11, juris, Rn. 27). Dies ist nicht die entscheidungserhebliche Frage. Maßgeblich ist vielmehr, ob alle Beamten der Vergleichsgruppe dieselbe Mischung von Aufgaben erledigen. Dies aber ist nicht sichergestellt. 1.1.2 Für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst folgt die fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung auch daraus, dass es Beamte der Besoldungsgruppe A 10 gibt, die anders als die Klägerin nicht auf einem nach A 9/A 11 gebündelt, sondern auf einem nach der Besoldungsgruppe A 10 „spitz“ bewerteten Dienstposten tätig sind. Teil II der Dienstpostenbewertung der Zollverwaltung (DpBZoll) vom 15. April 2010 (Aktenzeichen IIIA5-O1511/06, Dok.-Nr. 2010/0168103) erlaubt es insbesondere im Bereich der Zollämter, Dienstposten alternativ zu bewerten. Dies bedeutet, dass die nach Nr. R 2.4 Teil I DpBZoll zuständigen Dienststellen dem Dienstposten innerhalb der in Teil II DpBZoll genannten Bandbreite genau eine Besoldungsgruppe zuweisen (Nr. R 7.3 Teil I DpBZoll). Nach Nr. B 2.1.5 Teil II DpBZoll ist der Dienstposten des Leiters eines kleinen Zollamtes, das mit weniger als 200 Wertpunkten bewertet ist, alternativ zwischen A 9 m+Z - A 11 zu bewerten. Gleiches gilt für den Vertreter des Leiters eines Zollamtes mit weniger als 300 Wertpunkten (Nr. B 2.2.4 Teil II DpBZoll). Angesichts der Größe der Bundeszollverwaltung mit 277 Zollämtern (www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Struktur/struktur_node.html) geht das Gericht davon aus, dass es im Beurteilungszeitraum Dienstposten eines Leiters oder Vertreters eines Leiters eines Zollamtes gab, die „spitz“ mit A 10 bewertet wurden. Die Beurteilungen von Beamten, die auf diesen „spitz“ nach A 10 bewerteten Dienstposten tätig waren und dasselbe Statusamt wie die Klägerin innehatten, sind mit der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht vergleichbar, da nicht sichergestellt ist, dass die Klägerin – auch wenn dies in der Theorie so angestrebt worden sein sollte – weit überwiegend nur Tätigkeiten ausübt, die ihrem Statusamt entsprechen, während dies bei den „spitz“ nach A 10 bewerteten Dienstposten vorausgesetzt werden muss. 1.2 Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen wird auch nicht durch Erläuterungen in der Beurteilung sichergestellt. Der Beurteilung ist weder zu entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin Tätigkeiten wahrgenommen hat, die nicht ihrem Statusamt entsprechen, noch ob und ggf. in welchem Umfang das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung diesen Umstand berücksichtigt. Zwar ist in der Beurteilung der Dienstposten, auf dem sie im Beurteilungszeitraum eingesetzt war, durch den Zusatz „A9g/A11“ als gebündelt gekennzeichnet. Da die Tätigkeit auf einem gebündelten Dienstposten nicht immer – auch nicht ungefähr – dem Statusamt entspricht, lässt sich allein aus diesem Zusatz nicht ableiten, welche Aufgaben die Klägerin konkret erfüllt hat. Selbst wenn es zuträfe, dass der Zuschnitt des konkreten Aufgabengebiets der Klägerin der Berichterstatterin und der Beurteilerin bei der Beurteilung gegenwärtig gewesen wäre, ist dies der Beurteilung selbst nicht zu entnehmen. Dies wäre jedoch erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten. Eine zukünftige Beförderungsentscheidung würde auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung getroffen. Hierbei würde die Klägerin zunächst mit allen anderen Bewerbern, die ebenfalls das Gesamturteil „Den Anforderungen entsprechend“ (6 Punkte) erhalten haben, konkurrieren. Da sich den Beurteilungen nicht entnehmen lässt, ob sie diese Punktzahl durch die Erledigung von Aufgaben erlangt haben, die von der Schwierigkeit her ihrem Statusamt entsprechen, gibt allein die Nennung des Gesamturteils keinen Aufschluss über die Leistungsfähigkeit der beurteilten Beamtin im Vergleich zu den Beamten ihrer Vergleichsgruppe (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 16.3.2012, 1 K 632/11, juris, Rn. 26ff.). Die hier vertretene Auffassung, dass aus der Beurteilung ersichtlich sein muss, welche konkreten Aufgaben der Beamte wahrgenommen hat, wird von § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV gestützt. Die Vorschrift lautet in der seit dem 26. Februar 2013 geltenden Fassung (Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 2. Februar 2013, BGBl. I 316 vom 25.2.2013; Änderung hervorgehoben) nunmehr: Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von zwei Personen. Dass der dort jetzt erwähnte Amtsbegriff sowohl das Statusamt als auch das Amt im konkret-funktionellen Sinne erfasst, ergibt sich aus der amtlichen Änderungsbegründung (Hervorhebung hinzugefügt): Die Änderung stellt sicher, dass auch bei sogenannten gebündelten Dienstposten ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab entsprechend dem in Artikel 33 Absatz 2 GG verbürgten Leistungsgrundsatz zu Grunde gelegt wird. Um dies zu gewährleisten, sind auch bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die einen gebündelten Dienstposten innehaben, die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes zu berücksichtigen. Es sind ebenfalls die durch die Beamtin oder den Beamten tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben einzubeziehen. Hierin wird klargestellt, dass die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Geschieht dies, muss dieser Umstand gerade in einer sehr großen Verwaltung mit bundesweiter Versetzbarkeit auch in der dienstlichen Beurteilung seinen Niederschlag finden. Ein sachgerechter Vergleich miteinander konkurrierender Beamter und damit die „Klärung einer Wettbewerbssituation“ (BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, 2 C 16/02, juris, Rn. 13) kann ansonsten nicht erfolgen. 2. Es ist rechtswidrig, die einzelnen Kompetenzen, die in den Beurteilungskategorien gemäß Nr. 9.1 BRZV zusammengefasst werden, erst zu bewerten, nachdem das Gesamturteil in der Gremiumsbesprechung unumstößlich festgelegt wurde. Dies verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG (dazu 2.1) und gegen § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV (dazu 2.2). 2.1 Die Reihenfolge bei der Bewertung von Gesamturteil und Einzelkompetenzen verstößt gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die dienstliche Beurteilung, weil die Einzelmerkmale dadurch ihre eigenständige Bedeutung verlieren. Die dienstliche Beurteilung ist die Grundlage für eine Beförderungsentscheidung (Nr. 1 Satz 2 BRZV). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Aufgabe, die Beurteilung umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 2 C 19/10, juris, Rn. 17 m.w.N.). Den Einzelmerkmalen kommt somit eine eigenständige beurteilungsrechtliche Bedeutung zu. Dies ist für die Bestenauslese auch erforderlich, weil die Bewertung der Einzelmerkmale in so unterschiedlichen Kompetenzbereichen wie Fach- und Methodenkompetenzen einerseits und persönliche und soziale Kompetenzen andererseits eine größere Aussagekraft für die Eignung eines Beamten für einen bestimmten Dienstposten haben kann als allein das Gesamturteil. Bei dem hier praktizierten Verfahren besteht die Gefahr, dass die Einzelkategorien nicht jeweils für sich betrachtet und unter Ausschöpfung des von den Ausprägungsgraden „überragend ausgeprägt“ (A) bis „sehr schwach ausgeprägt“ (F) gebildeten Spielraums bewertet werden, sondern die Vergabe der Ausprägungsgrade maßgeblich von dem Streben geleitet wird, keine Implausibilität zwischen dem Gesamturteil und der Summe der vergebenen Einzelmerkmale zu erzeugen. Der Beurteiler und der die Bewertungen vorschlagende Berichterstatter können nicht unbefangen einen Ausprägungsgrad für die einzelne Kompetenz vergeben. 2.2 Es verstößt auch gegen § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV, die Einzelbeurteilungen vorzunehmen, nachdem ein nicht mehr abänderbares Gesamturteil festgelegt wurde. Nach dieser Vorschrift schließt die Beurteilung mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Beurteilung ein einziges Gesamturteil enthalten muss. Zum anderen legt sowohl der Wortlaut als auch die systematische Stellung von Absatz 3 nahe, dass das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen entwickelt werden muss. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschl. v. 27.9.2011, 2 VR 3/11, juris, Rn. 23 m.w.N.). Es beruht sachlich auf den vorhergehenden Einzelbewertungen (so ausdrücklich: Lemhöfer, in: ders./Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: 30. Ergänzungslieferung, Mai 2011, § 49 BLV 2009, Rn. 18; siehe auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 10, Rn. 49 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, 2 C 21/93: Das Gesamturteil ist kreativ aus den Einzelbewertungen zu entwickeln). Zwar wird nach der Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung jeder Beamte nach seinen fachlichen Stärken und Schwächen eingereiht. Insoweit basiert das Gesamturteil auf Einzelurteilen. Die in der Gremiumsbesprechung gewonnenen Urteile sind jedoch nicht die, die sich später in Gestalt von Ausprägungsgraden in der dienstlichen Beurteilung wiederfinden. Die hier vertretene Ansicht steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des VGH München vom 31. Januar 2008. Der VGH München hat es nicht beanstandet, dass erst nachdem „unter den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe – ganz unspezifisch – eine Reihung vorgenommen“ worden ist, die Einzelmerkmale bewertet wurden (Beschl. v. 31.1.2008, 3 B 04.3385, juris, Rn. 39). Die jenem Verfahren zugrunde liegende Bewertungspraxis unterscheidet sich nämlich von dem vorliegenden Fall dadurch, dass dort nicht bereits ein – nicht mehr abänderbares – Gesamturteil festgelegt wurde, sondern die Reihung eine vorläufige Arbeitshypothese darstellte, die im Lichte der sodann auf der Grundlage der Reihung vorgenommenen Einzelbewertungen nochmals hinterfragt werden kann und muss. Der VGH München führt aus (Hervorhebung hinzugefügt): Ergeben sich hieraus [d. h., aus der zunächst vorgenommenen Reihung und der Bewertung der Einzelmerkmale] Spannungen, besteht Anlass, die Reihung und die für die Einzelmerkmale vergebenden Punkte zu überdenken. Damit wird klar, dass Gesamturteil und Bewertung der Einzelmerkmale jeweils eigenständige Elemente der Beurteilung sind. Es muss die Möglichkeit bestehen, das Gesamturteil im Lichte der Noten, die für die Einzelmerkmale vergeben wurden, zu überdenken. Daran fehlt es hier. 3. Es verstößt gegen das aus dem Prinzip der Bestenauslese abgeleitete Gebot der plausiblen Begründung einer dienstlichen Beurteilung, dass die Beurteilungsrichtlinien unterschiedliche Systeme für die Bewertung von Einzelmerkmalen und die Bildung des Gesamturteils vorsehen, ohne zu erläutern, in welchem Zusammenhang diese stehen. Zwar hat der Dienstherr ein weites Ermessen, auf welcher Grundlage er sein Gesamturteil bildet. Er muss diese tatsächlichen Grundlagen nicht alle in der Beurteilung benennen (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, 2 C 8/78, juris, Rn. 18). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, 2 C 8/78, juris, Rn. 18). Allerdings muss die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, 2 C 8/78, juris, Rn. 25). Macht der Beamte Einwände geltend, hat der Dienstherr „allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, daß das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern daß es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, daß der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann.“ (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, 2 C 8/78, juris, Rn. 25 [Hervorhebung hinzugefügt]; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 17.03.1993, 2 B 25/93, juris, Rn. 4) Jedes Werturteil muss dann eine formelhafte Behauptung bleiben, die für niemanden nachvollziehbar ist, wenn der Beurteiler selbst nicht weiß, in welchem Zusammenhang das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelmerkmale stehen. So liegt es hier jedoch. Weder die BRZV noch aus der Verwaltungspraxis ergeben sich Hinweise dafür, wie die Bewertungen der Einzelmerkmale zu einem Gesamturteil führen. Zwar ist die dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis, der sich im Kern einer gerichtlichen Überprüfbarkeit entzieht. Wenn sich der Dienstherr jedoch dafür entscheidet, mehrere nebeneinander stehende Bewertungssysteme einzuführen, und das eine – das Gesamturteil – aus dem anderen – den Einzelmerkmalen – abgeleitet werden soll, muss er dem Beurteiler mitteilen, in welchem Verhältnis die Systeme zueinander stehen. Das Verhältnis zwischen den fünfstufigen, in Buchstaben codierten Ausprägungsgraden und dem letztlich 16-stufigen (0-16 Punkte) Gesamtnotensystem ergibt sich auch nicht aus der rein rechnerisch ermittelten Plausibilitätskontrolle, auf die sich die Präsidentin der BFD Nord in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung bezogen hat als sie von ihren Erfahrungen als Berichterstatterin sprach. Ihr ist nämlich selbst nicht bekannt, nach welchem Prinzip diese Plausibilitätskontrolle – die in den BRZV an keiner Stelle Erwähnung finden – durchgeführt wird. II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BLV. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin regelmäßig spätestens alle drei Jahre zu beurteilen. Dieser Anspruch kann durch die Regelbeurteilung vom 14. September 2010 nicht erfüllt werden, weil sie rechtswidrig ist (siehe oben I.). Bei der erneuten Beurteilung wird die Beklagte die unter I. genannten Gesichtspunkte, die zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 14. September 2010 führten, berücksichtigen müssen. Ferner weist das Gericht auf die folgenden rechtlichen Gesichtspunkte hin, die von den Beteiligten vorgebracht wurden und die auch bei einer Neubeurteilung zu berücksichtigen sein werden. 1. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beurteilungsrichtlinien in der hier maßgeblichen Fassung erst am 1. Juni 2010 und damit nach dem Beurteilungsstichtag 31. Januar 2010 in Kraft traten (so auch VG Darmstadt, Urt. v. 16.3.2012, 1 K 632/11, juris, Rn. 17 zum selben Beurteilungsstichtag). Es handelt sich insoweit nicht um ein Rückwirkungsproblem, weil Beurteilungsrichtlinien keine formellen oder materiellen Gesetze sind, sondern Verwaltungsanweisungen. Die Richtlinien dienen allein der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsstandards. Der Gegenstand der Beurteilung, nämlich die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Klägerin bleibt während des gesamten Beurteilungszeitraums gleich (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 2 C 34/04, juris, Rn. 9). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteilungsstichtag vor dem Inkrafttreten der BRZV liegt. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt (BVerwG, Urt. v. 14.2.1990, 1 WB 181/88, juris, Rn. 6). 2. Es war nicht erforderlich, die Klägerin auf eine mögliche Verschlechterung ihrer Beurteilung im Vergleich zur Vorbeurteilung hinzuweisen. Zum einen ist eine frühere Beurteilung kein Vergleichsmaßstab für eine laufende Beurteilung, da jeder Beurteilungszeitraum für sich zu betrachten ist (siehe dazu sogleich unter 3.). Es folgt weder aus den §§ 48 ff. BLV noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass einem Beamten Mängel seiner dienstlichen Leistung laufend vorgehalten werden müssen, um sie bei einer dienstlichen Beurteilung verwerten zu können (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.9.2012, 10 K 7515/11, juris, Rn. 35; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 21.11.2011, 3 K 557/11, S. 13 UA). Auch aus Nr. 13 BRZV lässt sich eine derartige Verpflichtung des Dienstherrn nicht ableiten. Dort ist vorgesehen, dass Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beurteilten ungünstig oder nachteilig sein können, dem Beamten vorgehalten werden müssen. Vorliegend sind keine derartigen Tatsachen vorgetragen oder aus der Akte ersichtlich. Die Beklagte hat überhaupt keine Tatsachen vorgebracht, die das Gesamturteil begründen, sondern sich ausschließlich auf das Ergebnis einer vergleichenden Wertung bezogen (vgl. VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 21.11.2011, 3 K 557/11, S. 13 UA). 3. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, frühere dienstliche Beurteilungen nicht zu berücksichtigen. Daher ist es unerheblich, dass die Klägerin in der Vorbeurteilung mit „Tritt hervor“ bewertet wurde, in der angegriffenen Beurteilung dagegen mit „Den Anforderungen entsprechend“. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortschreibung ihrer bisherigen Beurteilungen, weil der Beurteiler an frühere dienstliche Beurteilungen nicht gebunden ist (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1978, 1 WB 280/77, juris, Rn. 33; Beschl. v. 29.7.1980, 1 WB 2/79, juris, Rn. 15). Jeder Beurteilungszeitraum ist vielmehr für sich zu betrachten und anhand der dann maßgeblichen Vergleichsgruppe und der geltenden Beurteilungsrichtlinien zu beurteilen (VG Trier, Urt. v. 5.6.2012, 1 K 176/12 S. 11 f. UA; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 21.11.2011, 3 K 557/11, S. 15 UA). Dies ist auch sinnvoll, weil die jeweiligen Vergleichsgruppen in den Beurteilungszeiträumen wegen zwischenzeitlich erfolgten Beförderungen nicht mehr identisch sind. Im vorliegenden Fall haben sich die Beurteilungsrichtlinien geändert. Nach Nr. 20 und Nr. 25 BRZV vom 15. Juli 1997 in der Fassung vom 12. September 2000, Z C 4 - P 1150 - 8/97, die für die Vorbeurteilung galten, gab es insgesamt sieben Stufen für das Gesamturteil, wobei grundsätzlich 50% der Beurteilten die drei besten Prädikate erhalten konnten. Nach den BRZV, die den angegriffenen Beurteilungen zu Grunde lagen, gab es nur noch fünf Notenstufen mit einer dreistufigen Untergliederung nach Punkten. Die Richtwerte in Nr. 9.4 BRZV sehen vor, dass die beiden besten Noten nur in 30% der Fälle vergeben werden dürfen. 4. Es verstößt nicht gegen grundlegende Regeln der Transparenz und Plausibilität, dass im Rahmen eines Beurteilungsmerkmals verschiedenartige Fähigkeiten gebündelt sind (a. A. VG Darmstadt, Urt. v. 16.3.2012, 1 K 632/11, juris, Rn. 32 ff.; hieran anschließend VG Münster, Beschl. v. 10.9.2012, 4 L 196/12, S. 5). Auch wenn die einzelnen Beurteilungsmerkmale sehr unterschiedliche Kompetenzen erfassen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Bewertungen der einzelnen Beurteilungskriterien ihrerseits das arithmetische Mittel aus der Bewertung weiterer Unterpunkte sind, die als Klammerzusätze in der Beurteilung wiedergegeben sind (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 10, Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, 2 C 21/93, juris, Rn. 18). Es führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beurteilung, dass sie nur eine Note für ein ganzes Bündel von Fähigkeiten vergibt (So auch VG Trier, Urt. v. 5.6.2012, 1 K 176/12, S. 15, zum selben Beurteilungsbogen). 5. Es stellt keinen Begründungsmangel dar, dass die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung – so wie hier – allein durch ein verbalisiertes Gesamturteil und eine Zahl ausgedrückt wird, ohne dass dies im Einzelnen näher erläutert werden würde. Der Dienstherr darf Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl ausdrücken. Maßgebend ist, dass sich aus dem Beurteilungssystem ergibt, wo der beurteilte Beamte innerhalb seiner Vergleichsgruppe steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1994, 2 B 5/94, juris, Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 11.2.1999, 2 C 28/98, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2012, 21 E 2834/12, S. 12; a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2010, 4 S 2416/10, juris, Rn. 6; Urt. v. 25.9.2012, juris, Rn. 33ff.). 6. Die Beurteilung leidet nicht deshalb an einem Begründungsmangel, weil die BRZV vorsehen, dass alle Beurteilungskategorien ausgefüllt werden müssen. Es ist dem Dienstherrn grundsätzlich erlaubt, in einer großen Verwaltung, wie sie die Bundeszollverwaltung darstellt, trotz der unterschiedlichen Aufgabenbereiche einen einheitlichen Beurteilungsbogen mit Beurteilungsmerkmalen vorzusehen, der die Anforderungen mancher Aufgabenbereiche besser beschreibt als die auf anderen Dienstposten geforderten Fähigkeiten. Erforderlich ist dann jedoch, dass die Beurteilungsrichtlinien eine nicht nur schematische Heranziehung und Gewichtung sämtlicher vorgesehener Beurteilungsmerkmale, sondern eine sinnvolle Verwertung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Aufgabenbereiches möglich machen (BVerwG, Urt. v. 17.4.1986, 2 C 8/83, juris, Rn. 17). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung im vorliegenden Fall gerade noch gerecht. Zwar müssen alle Unterkategorien ausgefüllt werden. Das Beurteilungsformular enthält jedoch das Feld „Ergänzende Bemerkungen“. Auch wenn es nicht in der beispielhaften Aufzählung genannt ist, hätte ein Beurteiler hier die Möglichkeit, auf die besondere Gewichtung einzelner Merkmale und die Besonderheiten des Dienstpostens einzugehen. C. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog, § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2010. Die Klägerin, die die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeszollverwaltung eingeschlagen hat, wurde im Jahr 1996 zur Zolloberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Nach einer … Beurlaubung nahm sie ihren Dienst beim Hauptzollamt (HZA) Hamburg-... zum 1. März 2007 wieder auf. Dort war sie als Sachbearbeiterin im Arbeitsgebiet ... auf einem nach der Besoldungsgruppe A 9g/A 11 gebündelt bewerteten Dienstposten eingesetzt. Mit Beurteilungserlass vom 29. Juni 2010 ordnete die Beklagte insbesondere für die Beamten der Laufbahngruppe, der die Klägerin angehört, zum Stichtag 31. Januar 2010 eine Regelbeurteilung an. Die Beurteilung erfolgte auf der Grundlage der mit Erlass vom 23. Juni 2010 (III A4-P 1400/10/10045) bekannt gegebenen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BRZV), die mit Wirkung vom 1. Juni 2010 für anwendbar erklärt wurden. Nach Nr. 1 BRZV haben die dienstlichen Beurteilungen das Ziel, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamten zu gewinnen. Sie dienen als Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen und unterstützen Personalführung und Personalentwicklung. Sie geben den Beschäftigten zugleich eine Rückmeldung ihres Leistungsbildes. Für die Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 12, die bei einem HZA tätig sind, ist der Leiter des HZA für die Beurteilung zuständig (Nr. 5.1 BRZV). Für ein sachgerechtes Urteil bedarf es eines umfassenden – möglichst auch persönlichen – Eindrucks des Beurteilers von der zu beurteilenden Beamtin (Nr. 5 Satz 2 BRZV). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch einen Berichterstatter unterrichten und beraten (Nr. 5 BRZV). Berichterstatter ist bei Beamten, die bei einem HZA beschäftigt sind, der Sachgebietsleiter, wenn die Beamtin einem Sachgebiet angehört (Nr. 5.2 BRZV). Für Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beurteilers liegen, sind Beurteilungsbeiträge einzuholen (Nr. 6 Satz 2 BRZV). Zur Vorbereitung der Beurteilung wird zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes eine Gremiumsbesprechung durchgeführt, in der Leistung, Eignung und Befähigung der zu Beurteilenden zu erörtern und zu vergleichen sind. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung legt der Beurteiler die Gesamtnote und den Verwendungsvorschlag fest (Nr. 7 BRZV). Das Beurteilungsverfahren ist streng vertraulich. Dies gilt insbesondere für die Gremiumsbesprechungen und die Abstimmungsgespräche, über die keine Niederschriften gefertigt werden (Nr. 8 BRZV). Nr. 9 BRZV regelt den Inhalt der Regelbeurteilungen. Bewertet werden gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Beurteilungsbogen - Fach- und Methodenkompetenzen, - soziale Kompetenzen, - persönliche Kompetenzen und - Führungskompetenzen (bei Führungskräften). Auf dem Beurteilungsbogen werden die vier Hauptbeurteilungskategorien in insgesamt 24 Unterkategorien eingeteilt. Hierfür können die folgenden sechs Ausprägungsgrade vergeben werden: A = überragend ausgeprägt B = sehr stark ausgeprägt C = stark ausgeprägt D = durchschnittlich ausgeprägt E = schwach ausgeprägt F = sehr schwach ausgeprägt. Nach Nr. 9.2 BRZV erfolgt die Beurteilung auf der Grundlage der nachfolgenden Noten-skala: - „Herausragend“ (15 bis 13 Punkte) - „Überdurchschnittlich“ (12 bis 10 Punkte) - „In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ (9 bis 7 Punkte) - „Den Anforderungen entsprechend“ (6 bis 4 Punkte) - „Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ (3 bis 0 Punkte). Unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) können von den zu Beurteilenden einer Besoldungsgruppe in der Regel höchstens 10 % das Gesamturteil „Herausragend“, 20 % das Gesamturteil „Überdurchschnittlich“ und 30 % das Gesamturteil „In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ erhalten, wobei Abweichungen um jeweils 5 Prozentpunkte möglich sein sollen (Nr. 9.4 BRZV). Nach der Gremiumsbesprechung bereitet der Berichterstatter zeitnah die Beurteilung, die auch einen Verwendungsvorschlag enthält (Nr. 9.3 BRZV), für den Beurteiler vor. Mit der Unterschrift des Beurteilers wird sie zur dienstlichen Beurteilung im Sinne der BLV (Nr. 15 BRZV). Sie ist dem Beamten sobald wie möglich bekannt zu geben (Nr. 16 BRZV). Die in Nr. 7 BRZV vorgesehene Gremiumsbesprechung fand am ... Juli 2010 statt, an der insbesondere die ... als Beurteilerin und die Leiterin des Sachgebiets, in dem die Klägerin tätig war, ... als Berichterstatterin teilgenommen haben. Am ... Oktober 2010 wurde die hier angegriffene Regelbeurteilung vom ... September 2010 der Klägerin eröffnet. Sie erhält das Gesamturteil „Den Anforderungen entsprechend (6 Punkte)“ und den Verwendungsvorschlag, die Klägerin als Sachbearbeiterin bei einem HZA einzusetzen. Bei den Fach- und Methodenkompetenzen erhielt die Klägerin einmal die Note „C“, im Übrigen achtmal die Note „D“. Bei den sozialen Kompetenzen erhielt sie dreimal die Note „D“, zweimal die Note „E“ und einmal die Note „C“. Bei den persönlichen Kompetenzen erhielt sie fünfmal die Note „D“, zweimal die Note „E“ und zweimal die Note „C“. Die davorliegende Regelbeurteilung vom … erhielt die Gesamtbewertung „Tritt hervor“ und enthielt den Vorschlag, die Klägerin als Sachbearbeiterin HZA mit schwierigen Tätigkeiten (A 11) zu verwenden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 legte die Klägerin gegen die Regelbeurteilung Widerspruch ein. Aufgrund ihrer Vorbeurteilung habe sie Ende 2009/Anfang 2010 kurz vor einer Beförderung nach A 11 gestanden. Allerdings sei es zu einem Beförderungsstopp gekommen. Die neuen Beurteilungsrichtlinien seien rückwirkend zur Anwendung gekommen. Ihre Vorbeurteilung habe keine Berücksichtigung gefunden. Es habe auch kein Gespräch über eine eventuelle Verschlechterung gegeben. Genauso habe es kein Mitarbeitergespräch gegeben. Wenn jetzt nur noch Beförderungen mit der Note „Herausragend“ oder „Überdurchschnittlich“ möglich seien, könne sie nicht mehr befördert werden, da sie eine solche Bewertung aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit wahrscheinlich nie mehr erreichen könne. Sie verstehe auch nicht, wie die Vorgesetzten kompetent soziale oder persönliche Kompetenzen bewerten könnten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nahm die Beurteilerin unter dem 17. März 2011 Stellung. Sie sehe keine Veranlassung, dem Widerspruch abzuhelfen. Die Leistung, Befähigung und Eignung der Klägerin seien auf der Gremiumsbesprechung ausführlich erörtert und sorgfältig mit den anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 des HZA Hamburg-... verglichen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beurteilung sei auf der Grundlage von § 48 BLV und der zum Beurteilungsstichtag geltenden Fassung der BRZV zutreffend erstellt worden. Dass die angegriffene Beurteilung schlechter sei als die vorhergehende Beurteilung sei rechtlich unerheblich, da kein allgemeiner Grundsatz existiere, dass vorangegangene Beurteilungen fortzuschreiben seien. Auch aus der angeblich unmittelbar bevorstehenden Beförderung zum Jahreswechsel 2009/2010 folge nichts. Der damals verhängte Beförderungsstopp sei auf einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgegangen, der die bisherige Beförderungspraxis für rechtswidrig befunden hatte. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Beförderung. Dass vor der Beurteilung kein Gespräch stattgefunden habe, sei rechtlich nicht von Belang, da ein solches nach Nr. 13 BRZV nicht erforderlich gewesen sei. Die persönlichen Kompetenzen würden nur bewertet, soweit sie fachlich von Belang seien. Dies könne auch der Beurteiler einschätzen. Mit der am 24. August 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zum Beurteilungsstichtag seien die BRZV noch nicht in Kraft gewesen. Sie hätten daher der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Mit Erlass der BRZV vom 23. Juni 2010 habe die Beklagte ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum überschritten, so dass diese Richtlinien rechtswidrig seien. Dies schlage auch auf die Beurteilung durch. Die Beurteilung sei schon deshalb fehlerhaft, weil Anlage 1 der BRZV einen einheitlichen Beurteilungsbogen mit Beurteilungsmerkmalen vorschreibe, die nicht auf alle Aufgabenbereiche der Zollverwaltung passten. Sofern der Dienstherr keine Vorkehrungen treffe, die eine schematische Heranziehung und Gewichtung sämtlicher vorgesehener Beurteilungsmerkmale verhindere, sei die Beurteilung rechtswidrig. Auch bei der Klägerin seien sämtliche Beurteilungsmerkmale schematisch angewendet worden. Es sei allgemein üblich, den Beurteilern Handlungsmaßgaben aufzuerlegen, etwa indem sie Beurteilungsmerkmale streichen können. Außerdem sei es nicht zulässig, alle Beurteilungsmerkmale gleichmäßig zu gewichten, wie dies die BRZV verlangten. Die BRZV verfehlten auch den Zweck der dienstlichen Beurteilung, die „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zwischen Beamten herbeizuführen. Eine Beurteilung, die auf der Grundlage der BRZV gefertigt sei, erlaube es nicht, Beamte untereinander zu vergleichen. Die Beurteilungskategorien „soziale Kompetenzen“ und „persönliche Kompetenzen“ entzögen sich einem wertenden Vergleich der Beamten untereinander. Auch wenn der Dienstherr einen Gestaltungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der Notenskala habe, so sei die dienstliche Beurteilung nicht in einer eine gerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen zur Einstufung der Ausprägungsgrade innerhalb der Beurteilungskategorien einerseits und zum Gesamturteil andererseits versetzen den Beamten nicht in die Lage, seine dienstliche Beurteilung hinsichtlich der Gesamtnote nachzuvollziehen. Aus der dienstlichen Beurteilung als solcher werde nicht klar, wie sich aus den Ausprägungsgraden der einzelnen Beurteilungsmerkmale das Gesamturteil ergebe. Wenn der Beamte seine dienstliche Beurteilung hinsichtlich seiner Einzel- und Gesamtbewertung nicht nachvollziehen könne, sei es ihm auch nicht möglich, Einwände gegen sie erheben, so dass seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GG eingeschränkt seien. Es fehle jede Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils, so dass die Beurteilung nicht nachvollzogen werden könne. Die BRZV verstießen auch gegen § 49 Abs. 3 BLV, der verlange, dass die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil schließe. Dies bedeute, dass das Gesamturteil zwingend aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt werden müsse. Auch dieser Wertungsschritt müsse für den Beamten nachvollziehbar sein. Dem würden die BRZV nicht gerecht. Nach Nr. 7 BRZV würde vielmehr zunächst das Gesamturteil festgelegt. Erst danach würde gemäß Nr. 15 BRZV die Beurteilung gefertigt. Daraus folge, dass das Gesamturteil gerade nicht aus einer vorher isoliert festgelegten Bewertung der Einzelmerkmale entwickelt werde, sondern die Bewertung der Einzelmerkmale in Abhängigkeit einer zuvor bereits festgelegten Gesamtnote bestimmt werde. Den Einzelmerkmalen komme damit überhaupt keine eigenständige Bedeutung für das Gesamturteil mehr zu. Aus dem Vortrag der Beklagten werde deutlich, dass die einzelnen Bewertungsmerkmale keine Entscheidungsrelevanz für die Bildung des Gesamturteils hätten. Dies räume die Beklagte ein, wenn sie davon spreche, dass die Einzelleistungen des jeweiligen Beamten „im Kontext“ der in der Gremiumsbesprechung festgelegten Note beurteilt würden. Wie die Beklagte zu ihrem Gesamturteil komme, werde an keiner Stelle deutlich. Die Bewertung der einzelnen Beurteilungskategorien diene allein dazu, die angebliche Plausibilität und Transparenz der Beurteilung deutlich zu machen. Auch wenn der Dienstherr einen erheblichen Beurteilungsspielraum habe, könnten die Einzelleistungen nicht aus einem – wie auch immer bereits festgelegten – Gesamtergebnis abgeleitet werden. Wenn das Gesamtergebnis nicht auf der Grundlage klar vorgegebener Kriterien gefunden werde, sei das Verfahren nicht nur völlig intransparent, sondern es fehle auch eine einheitliche Bewertungsgrundlage. Die Beklagte habe auch keinen sachlichen Grund für die Bündelung der Dienstposten vorgebracht und nicht erläutert, wie berücksichtigt werden könne, dass Beamte auf einem gebündelten Dienstposten teilweise höherwertige Aufgaben erledigten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2011 die Regelbeurteilung vom 14. September 2010 aus der Personalakte zu entfernen und ihr unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beurteilung habe auf der Grundlage der zum 1. Juni 2010 in Kraft getretenen BRZV erfolgen können. Beurteilungsrichtlinien seien keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr selbst binde. Von daher sei es unproblematisch, wenn die Verwaltungsvorschriften erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes, aber vor Durchführung der Beurteilung für anwendbar erklärt würden. Durch eine gleichmäßige Anwendung derselben Richtlinien werde gerade die vom Gesetzgeber geforderte einheitliche Behandlung aller Beamten sichergestellt. Der Dienstherr überschreite nicht sein Beurteilungsermessen, wenn er in einer großen Verwaltung einheitliche Beurteilungsbögen vorsehe, sofern er nicht eine schematische Heranziehung und Gewichtung sämtlicher Beurteilungsmerkmale vorschreibe. Dies sei nicht geschehen. Die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes sei Sache des Beurteilers und falle in den Kernbereich seines gerichtlich nicht nachprüfbaren Werturteils. Daher seien Vorkehrungen gegen eine schematische Heranziehung und Gewichtung der Beurteilungskriterien nicht erforderlich. Die Beklagte nähme einen statusamtsbezogenen Vergleich der dienstlichen Leistungen jedes Beamten vor. Anhand der im Rahmen der Gremiumsbesprechung festgelegten Gesamtnote würden die einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale bewertet. Das Verhältnis zwischen Gesamturteil und Bewertung der Beurteilungsmerkmale sei transparent. Das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen verlange nicht, dass das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der Beurteilung der Einzelbewertungen erscheint. In das Gesamturteil könnte auch die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers einfließen, die bei den Einzelwertungen nicht vollständig zum Ausdruck gekommen sei. Auch § 49 Abs. 3 BLV verlange nicht, dass das Gesamturteil aus den vorher isoliert betrachteten Einzelwertungen entwickelt werden müsse. Der Beurteiler könne zunächst gedanklich an den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientiert eine Reihung vornehmen und erst anschließend die Einzelmerkmale bewerten. Im Hinblick auf die Bündelung der Dienstposten weist die Beklagte darauf hin, dass nahezu alle für die Klägerin im Bezirk der BFD Nord in Frage kommenden Dienstposten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Zollverwaltung nach der Besoldungsgruppe A 9g/A 11 gebündelt bewertet sind. Lediglich der Dienstposten eines Abfertigungsleiters bei einem Zollamt sei alternativ nach den Besoldungsgruppe A 11 - A 12 bewertet. Die Bündelung der Dienstposten sei unerheblich für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung, da die Beurteilung statusamtsbezogen erfolgen müsse und tatsächlich auch so durchgeführt worden sei. Die konkrete Aufgabenerfüllung sei zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes in Bezug gesetzt worden. Die Bündelung von Dienstposten in der Zollverwaltung sei sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus dem großen Aufgabenspektrum, das die Zollverwaltung zu erledigen habe. Vor Einführung der Dienstpostenbündelung seien Beförderungen grundsätzlich mit einem Dienstpostenwechsel einhergegangen. Neben dem Verlust des speziellen Fachwissens habe dies erheblichen Verwaltungsauswand nach sich gezogen. Außerdem ermögliche die Dienstpostenbündelung eine berufliche Entwicklung, ohne dass damit zwingend ein Umzug verbunden sei. Vertreter der Beklagten wurden in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.