Beschluss
6 A 1941/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0909.6A1941.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Steueramtmanns auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Steueramtmanns auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erteilten Beurteilung und Verpflichtung des beklagten Landes auf Neuerteilung einer Beurteilung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angegriffene Beurteilung vom 21. Februar 2012 sowie der Bescheid der Oberfinanzdirektion S. vom 23. Oktober 2012 rechtmäßig seien. Die Beurteilung leide nicht an inhaltlichen Rechtsfehlern. Es fehle nicht an einer Plausibilisierung der Einzelergebnisse. Das Gesamturteil des Klägers sei angesichts des Quervergleichs mit den anderen zu beurteilenden Beamten seines Statusamtes nachvollziehbar, auch wenn sein unmittelbarer Vorgesetzter vor Durchführung der Quervergleiche auf Finanzamtsebene ein weitaus besseres Gesamturteil vorgeschlagen haben sollte. Dies beinhalte keine schematische Absenkung. Die zusammenfassende Würdigung in der Beurteilung stimme trotz der positiven Wortwahl mit dem Gesamturteil überein. Bei höheren Bewertungen falle die zusammenfassende Würdigung weitaus positiver aus. Im Übrigen fließe auch das Leistungs- und Befähigungsbild in das Gesamturteil ein. Die Beurteilung erweise sich auch nicht mit Blick auf die Vorbeurteilungen als unplausibel. Es seien jeweils Leistungen in unterschiedlichen Zeiträumen mit verschiedenen Vergleichsgruppen zu berücksichtigen gewesen. Schließlich stünden die konkreten, vom beklagten Land aufgeführten Einschätzungen des dienstlichen Verhaltens des Klägers in Einklang mit dessen Beurteilungsspielraum. Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Erfolglos wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachgebietsleiter als Zeugen zu der Tatsache, ob er tatsächlich keine abweichende Stellungnahme abgegeben habe, vernehmen müssen. Er benennt keinen Anhalt dafür, dass diese Tatsache tatsächlich streitig gewesen sein könnte. Das Verwaltungsgericht konnte zutreffend davon ausgehen, dass der Sachgebietsleiter eine abweichende Stellungnahme nicht abgegeben hat. Dies hätte nämlich eines – tatsächlich nicht vorliegenden - schriftlichen Vermerks in Ziffer IX 1. der Beurteilung bedurft. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beteiligten lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass der Sachgebietsleiter eine abweichende Stellungnahme abgegeben hat. Derartiges behauptet nicht einmal der Kläger selbst. Genauso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Sachgebietsleiter dem abgesenkten Gesamturteil nur im Vertrauen auf die Aussagen der früheren Sachgebietsleiterin zugestimmt hat. Vielmehr ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 28. September 2012, dass er eigenständige Gründe für das im Endergebnis von ihm mitgetragene Gesamturteil hinsichtlich der Leistung, Befähigung und Eignung des Klägers bedacht hat. So hat er – unabhängig von den Äußerungen der früheren Sachgebietsleiterin – auf die von ihm beo- bachteten Schwierigkeiten des Klägers, Prüfungsschwerpunkte zu setzen, auf die deutliche Unterschreitung der Fallerledigungszahlen und die sehr introvertierte Art des Klägers verwiesen. Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die behaupteten Schwierigkeiten des Klägers, ein gedeihliches Klima zu schaffen, aufzuklären. Das Verwaltungsgericht hat diese Schwierigkeiten lediglich als ein Beispiel von mehreren benannt. Es hat sich im Rahmen seiner Prüfung, ob sich die Beurteilung deshalb als rechtsfehlerhaft erweise, weil der Kläger bestimmte, von dem beklagten Land angeführte Einschätzungen seines dienstlichen Verhaltens bestreitet, den einzelnen Angriffen zugewandt. Dabei hat es zutreffend darauf abgehoben, dass solche Einschätzungen, soweit es sich um Werturteile des Beurteilers handelt, nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu beanstanden sind, wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Das Vorliegen derartiger Fehler, insbesondere – wie vom Kläger behauptet – das Abstellen auf eine unzutreffende Tatsachengrundlage, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Nicht zu folgen ist dem Einwand, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von mehreren Fällen ausgegangen, in denen die frühere Sachgebietsleiterin auf Bitten von Steuerberatern in die Bearbeitung einbezogen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Schilderungen der früheren Sachgebietsleiterin Frau Q. in der mündlichen Verhandlung abgestellt und insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass dem Kläger derartige, an die frühere Sachgebietsleiterin gerichtete Bitten bzw. Beschwerden der Steuerberater nicht zur Kenntnis gelangt sein müssen. Im Übrigen bestreitet der Kläger nicht substantiiert, dass es zu entsprechenden Vorfällen gekommen ist. Seine Bedenken in Bezug auf die mangelnde Konkretisierung des zweiten Beispielsfalls teilt der Senat nicht. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen könnte, werden auch mit Blick auf den Vorwurf, der Kläger habe Tabellen in unleserlicher Handschrift erstellt, nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat als eines von mehreren Beispielen seiner fehlenden Kompromissbereitschaft darauf verwiesen, dass der Kläger vergeblich gebeten worden sei, seine handschriftlichen Unterlagen für Dritte lesbar anzufertigen. Angesichts des Umstandes, dass sich entsprechende Vorhalte etwa in einem Gesprächsvermerk zwischen der früheren Sachgebietsleiterin und dem Kläger vom 8. Oktober 2009 und in ihrer Stellungnahme zu der streitigen Beurteilung aus September 2012 finden, gibt es für die Einschätzung des Klägers, der Vorwurf sei „absurd“, keine tragfähige Grundlage. Dass der Kläger EDV-erfahren ist, ändert daran nichts. Ein Beurteilungsfehler ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm bestrittenen, vom Vorsteher des Finanzamtes geschilderten Situationen, in denen er das Zimmer der Sachgebietsleitung wütend verlassen und erst später die zu bearbeitenden Akten wieder an sich genommen haben solle, ungeprüft übernommen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich die eine vom Vorsteher des Finanzamtes und der früheren Sachgebietsleiterin konkret benannte Situation aus dem Jahr 2008 nicht als entscheidend erachtet, weil – wie der Vorsteher selbst ausgeführt hat – diese dem Beurteilungszeitraum nicht mehr zugeordnet werden konnte und „keine tragende Grundlage für die streitige Beurteilung darstellt“. Die Begründung für die Wertung, der Kläger habe sich nicht als „guter Teamspieler“ erwiesen, hat es vielmehr den Äußerungen der früheren Sachgebietsleiterin über immer wieder aufgetretene Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger bzw. fehlende Akzeptanz von Entscheidungen der Sachgebietsleitung entnommen. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand, das Verwaltungsgericht sei auf entscheidende tatsächliche Aspekte hinsichtlich der Zahl der erledigten Fälle bzw. der Bagatellquote nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht auf eine bestimmte Anzahl erledigter Fälle oder eine konkrete Bagatellfallquote abgestellt, sondern auf die Einschätzung der früheren Sachgebietsleiterin. Diese hat nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern auch in ihrer Stellungnahme aus September 2012 darauf verwiesen, dass der Kläger angesichts relativ schnell zu erledigender Bagatellfälle insgesamt mehr Fälle zum Abschluss hätte bringen können. Ein entsprechender Vorhalt findet sich auch in der Stellungnahme des zuständigen Sachgebietsleiters vom 28. September 2012. Mit dem ausschließlich an der Zielvereinbarung ausgerichteten Einwand des Klägers wird diese Einschätzung nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig bedurfte es daher einer weiteren Tatsachenfeststellung zu etwaigen sich auf die Zielvereinbarung auswirkenden Umständen (IDEA-Multiplikator, krankheitsbedingte Fehlzeiten). Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der unter Bezugnahme auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 – 1 K 632/11.DA – und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 -, jeweils juris, aufgeworfenen Frage, „ob es bei der streitigen dienstlichen Beurteilung an einer Plausibilisierung und Verbalisierung der einzelnen Ergebnisse fehlt.“ Insoweit wird schon nicht dargelegt, warum die Frage über den Streitfall hinausreicht. Soweit der Kläger mit der umfassenden Darstellung der Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt sowie des Verwaltungsgerichts Hamburg möglicherweise zum Ausdruck bringen will, dass er die Zulässigkeit einer Beurteilung, die im Wesentlichen durch das Ankreuzen von Punktwerten erfolgt, für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, verlangt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Denn es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass eine Beurteilung auch in der Weise ergehen kann, dass die Einzelmerkmale allein mit einem nicht näher erläuterten Punktwert bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14, vom 21. Januar 2015 – 6 A 346/14 -, vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13-, und vom 25. August 2014 – 6 A 1297/13 -, jeweils juris. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers insoweit nicht bereits die Darlegungserfordernisse verfehlt, wenn – ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu benennen – lediglich im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (Nr. 2) eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch fehlende Beweiserhebung behauptet wird. Die Rüge, der Sachgebietsleiter des Klägers habe als Zeuge zu der Tatsache, ob er tatsächlich keine abweichende Stellungnahme abgegeben habe, vernommen werden müssen, führt jedenfalls nicht auf eine mangelnde Sachaufklärung. Denn von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).