Beschluss
8 AE 3471/22
VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:1021.8AE3471.22.00
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Leitsätze
Liegt offensichtliche Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil zutreffend begründet hat.(Rn.33)
(Rn.38)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2022 wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt offensichtliche Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil zutreffend begründet hat.(Rn.33) (Rn.38) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2022 wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2022, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. II. In der Sache bleibt der Antrag aber ohne Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung darf im Fall der Ablehnung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts – hier der Abschiebungsandrohung – bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99; Heusch in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, AsylG § 30 Rn. 63; Marx, AsylG, 11. Aufl., § 36 Rn. 57). Das Verwaltungsgericht muss dafür insbesondere auch überprüfen, ob der Antrag zu recht nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 21 m.w.N.). Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung. Denn weder die die ihr zugrundeliegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (hierzu unter 1.) noch die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (hierzu unter 2.) begegnet ernstlichen Zweifeln. Auch im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht ernstlich zu bezweifeln (hierzu unter 3.). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (hierzu unter a) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (hierzu unter b) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (hierzu unter c). Auch das auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin ist nicht ernstlich zu bezweifeln (hierzu unter d). a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Auf das Asylgrundrecht gemäß Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Danach ist der Antragsteller vom Grundrecht auf Asyl ausgeschlossen. Denn er hat Deutschland nach eigenen Angaben von Belarus kommend zu Fuß auf dem Landweg betreten. Dann muss er entweder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaften, oder aus der Schweiz eingereist sein, wo die Anwendung der EMRK sichergestellt ist. b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), und keiner der Ausschlussgründe der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt. Die weiteren Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft regeln die §§ 3a bis 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2019, 1 C 10/18, juris Rn. 17; Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, juris Rn. 14). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Gemessen an diesen Vorgaben ist der Antragsteller kein Flüchtling. Ihm droht im Fall einer Rückkehr in den Irak dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller gibt an, die Asayisch – die in seiner Heimatregion tätigen kurdischen Sicherheitskräfte – hätten sowohl seinen alten als auch seinen neuen Arbeitgeber unter Druck gesetzt, ihm seine Arbeit als... nicht zu ermöglichen, da er sich einer Zusammenarbeit als Spitzel verweigert habe. Dabei handelt es sich, den Vortrag als zutreffend unterstellt, nicht um eine Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die behauptete Verfolgung knüpft nicht an eine – tatsächliche oder dem Antragsteller zugeschriebene – Meinung, Grundhaltung oder sonstige Überzeugung an, sondern daran, dass der Antragsteller ohne Angabe einer Begründung eine Tätigkeit als Spitzel verweigert haben will. Eine Meinung, Grundhaltung oder sonstige Überzeugung als Begründung für sein Verhalten hat der Antragsteller auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27. Juni 2022 nicht angegeben. b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei gilt derselbe Maßstab wie im Rahmen des § 3 AsylG, nämlich der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 32, zu § 3 AsylG). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Bezugspunkt für die nach § 4 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 17). Es obliegt dem um internationalen Schutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. für einen drohenden erheblichen Schaden in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat bzw. dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorgenannten Sinne droht. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48). Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt der Antragsteller nicht. aa) Dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen würde, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller angibt, er befürchte, im Falle der Rückkehr von den Asayisch getötet zu werden, bezieht sich das anscheinend nicht auf eine Todesstrafe, sondern auf eine außergesetzliche Hinrichtung. Davon abgesehen fehlt es jedenfalls an einer Schilderung von Tatsachen, aus denen sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit hierfür ergibt. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27. Juni 2022 hat der Antragsteller ausweislich des Protokolls angegeben, zwei Männer von den Asayisch hätten ihm mitgeteilt, er müsse ihnen sagen, wer etwas Schlechtes über die Regierung gesagt habe und wer zur Opposition gehöre. Er habe abgelehnt, und die Männer hätten ihm daraufhin gesagt, er müsse sehen, was passiere. Sie hätten ihm gedroht. Am Ende hätten sie ihm gesagt, Sie würden seinen großen Traum beenden. Daraufhin sei sein Chef bei seiner Arbeit als bekannter ... anders als zuvor gewesen und habe ihm gesagt, er könne bei ihm nicht mehr arbeiten; wenn er – der Chef – ihn nicht entlasse, werde er ebenfalls seine Arbeit verlieren. Der Antragsteller solle auf sich aufpassen. Der Antragsteller habe dann eine neue Arbeit gefunden, aber nach einer Woche wieder verloren. Der neue Chef habe gesagt, dass der Antragsteller die Gründe kenne und dass er – der Chef – keinen Ärger wolle. Der Antragsteller habe daraufhin Angst gehabt, getötet zu werden. Die Männer von den Asayisch hätten ihm zuvor angedroht, sein Leben in eine Hölle zu verwandeln. Sein Heimatland habe er verlassen, weil es ihm peinlich gewesen wäre, .... erfolglos nach Arbeit zu fragen. Der Geheimdienst könne ihn überall in Kurdistan finden. Da er sich im Falle eines Umzugs registrieren müsse, habe er immer ein bisschen Angst. Wer „nein“ zum Geheimdienst sage, werde ohne Grund ins Gefängnis gesteckt. Demnach wurde der Antragsteller, seine Angaben zugrunde gelegt, nicht konkret damit bedroht, getötet zu werden. Vielmehr wurde danach zweimal durch Druck auf seine Arbeitgeber seine Entlassung von seiner Arbeitsstelle herbeigeführt. Dass er zusätzlich eine Tötung befürchten müsste, liegt mangels konkreter Anhaltspunkte nicht so nahe, dass die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. bb) Auch die tatsächliche Gefahr einer Folterung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers nicht. Diese Fallgruppe knüpft eng an Art. 3 EMRK an und ist unter dessen Berücksichtigung zu interpretieren (vgl. Marx, AsylG, 11. Aufl., § 30 Rn. 23 f. und Rn. 33; Kluth in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, AsylG § 4 Rn. 11 f. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EGMR muss eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen (vgl. Kluth in: BeckOK AuslR, a.a.O., § 4 Rn. 14; EGMR; Urt. v. 26.10.2000, 30210/96, HUDOC Rn. 91). Soweit sich für eine Schlechtbehandlung aus dem Vortrag des Antragstellers, wenn man ihn als zutreffend unterstellt, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ergibt, fehlt es am Mindestmaß an Schwere dieses Schadens. (1) Von einer unmenschlichen Behandlung ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann auszugehen, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat (vgl. Kluth in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, AsylG § 4 Rn. 15. m.w.N.). Auch die vollständige Zerstörung des Hauses und Besitzes als Lebensgrundlagen einer über siebzigjährigen Frau, mit der diese aus dem Dorf vertrieben wurde, in dem sie ihr gesamtes Leben verbracht hatte, wurden als unmenschliche Behandlung qualifiziert (vgl. EGMR; Urt. v. 30.01.2001, 25801/94, HUDOC Rn. 49 ff.). Die herbeigeführte Entlassung aus einer herausgehobenen und gutbezahlten Arbeit erreicht demgegenüber nicht das erforderliche Gewicht, um als „unmenschlich“ qualifiziert zu werden. So hatte der – noch junge und alleinstehende – Antragsteller seinen Angaben zufolge bei seiner Familie noch ein Dach über dem Kopf und offenbar ausreichende Ernährung sowie Zugriff auf sein damals nicht unbeträchtliches Vermögen. Dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch schwerer wiegende Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten, ergibt sich aus seinen Angaben nicht. Geäußert hat der Antragsteller zwar die Befürchtung, unter einem Vorwand verhaftet zu werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür genannt hat er aber nicht, so dass offen bleiben kann, ob die drohende Haft eine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung darstellen würde. (2) Erniedrigend ist eine Behandlung nach der Rechtsprechung des EGMR, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt. Konkret wurden Inhaftnahmen unter schlechten hygienischen Bedingungen oder ohne ausreichende Verpflegung als erniedrigend gewertet (vgl. Kluth in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, AsylG § 4 Rn. 16 f. m.w.N.). Dass der Antragsteller nach seinen Angaben zweimal von einer herausgehobenen und gut bezahlten Arbeit entlassen wurde, stellt noch keine erniedrigende Behandlung dar, da das notwendige Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist. Dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch schwerer wiegende Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten, ergibt sich aus seinen Angaben nicht. (3) Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen. Dafür ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die in weiten Teilen des Irak bestehende allgemein schwierige Versorgungslage ist multifaktoriell bedingt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 24 ff.). Soweit es zu einzelnen gezielten Anschlägen auf die Infrastruktur kommt, sind diese nicht von ausreichendem Gewicht, um von einer Zurechnung der insgesamt schlechten Lage zu einem der genannten Akteure auszugehen. Sie verstärken die die schlechte humanitäre Lage nicht erheblich (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.9.2019, 9 LB 136/19, juris Rn. 69 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris Rn. 42 f..; OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 252 ff.). cc) Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist nicht ersichtlich. Ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist eine Situation, in der bewaffnete Gruppen aufeinander treffen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 28). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Konflikte eine gewisse Intensität, die bewaffneten Streitkräfte einen Organisationsgrad aufweisen oder der Konflikt über eine gewisse Zeit andauert (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 34 f.). Ein solcher Konflikt muss sich überdies nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Antragsteller bzw. die Region erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13; Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris Rn. 17; zur Berücksichtigung des „tatsächlichen Zielortes“ auch EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 40). Im Falle eines regional begrenzten Konfliktes außerhalb seiner Herkunftsregion muss er stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land bzw. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 35). Mit Blick auf den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36 ff., zu RL 2004/83/EG, dort noch 26. Erwägungsgrund). Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt muss umso geringer sein, je mehr die Person aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 39; s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 19). Ausnahmsweise kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 21). Zwar dürften in Teilen der Region Kurdistan-Irak nach dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen Kampfhandlungen zwischen der Türkei und der als Terrororganisation eingestuften PKK stattfinden, die einen inner- oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG begründen (vgl. Paul Iddon, Operation Claw-Lock: Turkey's conflict with the PKK, in: The New Arab, 27.4.2022). Weder für die Provinz Dohuk, der Heimatregion des Antragstellers, noch für die Provinz Erbil als wahrscheinlichem Zielpunkt einer etwaigen Abschiebung kann aber eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Antragstellers festgestellt werden. Dieser Annahme legt das Gericht zunächst die folgenden zivilen Opferzahlen für die Provinz Dohuk zugrunde (vgl. die Daten von Musings on Iraq, verfügbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/ sowie von ACLED, verfügbar unter https://www.acleddata.com/data/ bzw.https://www.acleddata.com/#/dashboard/): Musings on Iraq ACLED Monat Tote Verletzte Tote Oktober 2021 kA kA 0 November 2021 kA kA 0 Dezember 2021 kA kA 1 Januar 2022 kA kA 0 Februar 2022 kA kA 1 März 2022 kA kA 0 April 2022 0 0 kA Mai 2022 kA kA 3 Juni 2022 kA kA 0 Juli 2022 0 0 9 August 2022 kA kA 1 September 2022 kA kA 1 Für die Provinz Erbil legt das Gericht die folgenden Zahlen zugrunde: Musings on Iraq ACLED Monat Tote Verletzte Tote Oktober 2021 kA kA 0 November 2021 kA kA 0 Dezember 2021 3 5 3 Januar 2022 kA kA 1 Februar 2022 kA kA 0 März 2022 kA kA 1 April 2022 0 0 0 Mai 2022 0 0 1 Juni 2022 0 3 0 Juli 2022 kA kA 0 August 2022 kA kA 1 September 2022 0 0 0 Soweit die Daten von Musingson Iraq keine Angabe („kA“) enthalten, wurde zur jeweiligen Provinz nicht berichtet. Das wird regelmäßig darauf zurückzuführen sein, dass dort keine Anschläge erfasst wurden. Zivile Opfer militärischer Auseinandersetzungen sind allerdings nicht erfasst. In den Zahlen von ACLED sind im Grundsatz auch die zivilen Opfer der türkischen Angriffe erfasst. Hinzu kommen kann eine unbekannte Anzahl nicht erfasster Verletzter. Es gibt aber in den Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahl sehr viel höher ist. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Provinz Dohuk – ungefähr 1,3 Millionen (vgl. EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 173) bzw. der Einwohnerzahl der Provinz Erbil – etwa 1,9 Millionen (vgl. EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 185) – ergeben sich aus diesen Zahlen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die individuelle Bedrohung von Zivilisten eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erreicht. Das gilt auch unter der Annahme, dass mit diesen Zahlen möglicherweise nicht alle getöteten und nicht alle verletzten Zivilpersonen erfasst wurden. Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jenseits der Opferzahlen vorliegend weitere qualitative Kriterien dazu führen könnten, dass dem Antragsteller ein ernsthafter Schaden im Rahmen eines bewaffneten Konflikts droht. d) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG liegen vor (hierzu unter 1). Ob das Bundesamt die Offensichtlichkeit zutreffend begründet hat, ist nicht entscheidend (hierzu unter 2.). (1) Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG also der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes – offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 18 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl., AsylG § 30 Rn. 3; Blechinger, in: BeckOK MigR, Stand 15.7.2022, AsylG § 30 Rn. 12; Heusch, in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, AsylG § 30 Rn. 14; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Juli 2022, § 30 Rn. 26 m.w.N.). Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach § 77 AsylG (vgl. etwa VG Ansbach, Beschl. v. 18.01.2022, AN 10 S 21.30841, juris Rn. 18; VG Augsburg, Urt. v. 13.12.2021; Au 9 K 19.31633, juris Rn. 32; VG München, Beschl. v. 3.4.2020, M 10 S 19.34493, juris Rn. 31; Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, Rn. 310). Maßgeblich ist danach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. Die Kriterien dafür, wann die Unbegründetheit offensichtlich ist, hat die Rechtsprechung zunächst für die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet im gerichtlichen Verfahren herausgearbeitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.1979, 1 B 24/79, juris Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 12.7.1983, 1 BvR 1470/82, juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 11.12.1985, 2 BvR 361/83, juris Rn. 50) und auf die Ablehnung eines Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet übertragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.1984, 2 BvR 1413/84, juris Rn. 27; BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.6.1990, 2 BvR 369/90, juris Rn. 21; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Juli 2022, § 30 Rn. 29 f. m.w.N.). Das BVerfG hat strenge Kriterien entwickelt, die zwischen Gruppen- und Individualverfolgung differenzieren und die für die Auslegung und Anwendung von § 30 AsylG maßgebend sind (vgl. Marx, AsylG, 11. Aufl., § 30 Rn. 15). Bei Individualverfolgungen kann offensichtliche Unbegründetheit angenommen werden, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.1983, 1 BvR 1470/82, juris Rn. 57; Marx, AsylG, 11. Aufl., § 30 Rn. 21 m.w.N.). Wird eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht, setzt die Ablehnung als offensichtlich unbegründet in aller Regel voraus, dass eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Dies schließt nicht aus, dass auch bei Sachverhalten, bei denen von einer „anerkannten Rechtsauffassung“ nicht gesprochen werden kann, die Unbegründetheit der Asylklage offensichtlich sein kann; dazu wird es aber regelmäßig eindeutiger und widerspruchsfreier Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen bedürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.1983, 1 BvR 1470/82, juris Rn. 57; Kammerbeschl. v. 21.07.2000, 2 BvR 1429/98, juris Rn. 4 und 6; Kammerbeschl. v. 25.4.2018, 2 BvR 2435/17, juris Rn. 31 ff.; Blechinger, in: BeckOK MigR, Stand 15.7.2022, AsylG § 30 Rn. 14; Marx, AsylG, 11. Aufl., § 30 Rn. 16; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Juli 2022, § 30 Rn. 33 ff. m.w.N.). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU bedarf § 30 AsylG einer europarechtskonformen Auslegung (vgl. VGH München, Beschl. v. 6.4.2022, 15 B 22.30094, juris Rn. 18 m.w.N.; Blechinger, in: BeckOK MigR, Stand 15.4.2022, AsylG § 30 Rn. 8). Aufgrund von Art. 46 Abs. 6 und Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Vorschrift so auszulegen, dass ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a bis g, i oder j der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.10.2017, 34 L 700.16 A, juris Rn. 7). Eine Ablehnung aufgrund der zu § 30 Abs. 1 AsylG entwickelten Kriterien wird dabei unionsrechtlich in der Regel durch Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) 2013/32/EU – Vorbringen nur von Umständen, die für die Anerkennung nicht von Belang sind – oder Art. 31 Abs. 8 Buchst. e) – Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen – gedeckt sein (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 30 Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist der Asylantrag des Antragstellers offensichtlich unbegründet. Er hat im Sinne des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) 2013/32/EU nur Umstände vorgebracht, die für die Anerkennung nicht von Belang sind. Wie dargelegt führt sein Vortrag, wenn man ihn als zutreffend unterstellt, nicht zu einem Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes. Auf das Asylgrundrecht gemäß Art. 16a Abs. 1 GG kann er sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht berufen, weil er aus sicheren Drittstaat eingereist ist. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es an einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG, hinsichtlich des subsidiären Schutzes an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des ernsthaften Schadens. (2) Dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid demgegenüber die offensichtliche Unbegründetheit wesentlich darauf gestützt hat, dass die Angaben des Antragstellers unglaubhaft seien, ist unerheblich. Ob die Begründung im angegriffenen Bescheid die Ablehnung als offensichtlich unbegründet trägt, kann deshalb offen bleiben. Liegt offensichtliche Unbegründetheit vor, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil zutreffend begründet hat. Erweist sich die Feststellung des Bundesamtes, dass der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet ist, im Ergebnis für das Gericht als rechtmäßig, so kann es die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit nicht aufgrund einer unzureichenden Begründung als rechtswidrig ansehen. Es handelt sich nämlich um eine gebundene Entscheidung, für welche nach § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist. Nichts anderes folgt aus einer Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verwaltungsgerichte zu prüfen haben, „ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist“ (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 21; Kammerbeschl. v. 1.12.1993, 2 BvR 1506/93, juris Rn. 13; Kammerbeschl. v. 17.12.1991, 2 BvR 1041/91, Rn. 13). Die Formulierung bezieht sich auf Fälle, in denen die Gerichte von einer eigenen Begründung im Wesentlichen abgesehen und auf die Ausführungen des Bundesamtes verwiesen haben. Dass dem Verwaltungsgericht neben der Überprüfung der Würdigung des Bundesamtes eine eigene umfassende Würdigung untersagt wäre, ergibt sich daraus nicht. Ein Austausch der Offensichtlichkeitsgründe soll nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre sogar dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen eines anderen der Tatbestände des § 30 AsylG erfüllt sind ist (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 4.7.2022, 5 L 245/22.A, juris Rn. 18; VG München, Beschl. v. 4.2.2022, M 4 S 21.32479, juris Rn. 26; VG Ansbach, Beschl. v. 4.9.2020, AN 4 S 20.30768, juris Rn. 20; VG Hannover, Beschl. v. 13.8.2020, 5 B 3113/20, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschl. v. 27.4.2018, 34 L 1592.17 A, juris Rn. 20; Heusch, in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, AsylG § 30 Rn. 64 m.w.N.). Umso mehr muss zulässig sein, denselben Tatbestand mit einer anderen Begründung als erfüllt anzusehen. 2. Ferner hat der Antragsteller voraussichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36), wobei – anders als beim subsidiären Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 6) – die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss. Dies zugrunde gelegt begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall des Antragstellers kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße eine Abschiebung in sein Herkunftsland nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zum subsidiären Schutzstatus Bezug genommen. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174); dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15; Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N.). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der EuGH darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff.; Urt. v. 19.3.2019, C-297/17, juris Rn. 89 ff.; dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12). Bei der Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, HUDOC Rn. 265, 301, 309). Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.04.2008, 10 B 28/08, juris Rn. 6). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 21). Maßstab für die Gefahrenprognose ist, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 25). Nach Maßgabe dieser – strengen – Anforderungen besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Dafür, dass der Antragsteller in seiner Heimatstadt Erbil oder sonst in der Region Kurdistan-Irak seine existenziellen Bedürfnisse nicht sichern könnte, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Zwar ist die Versorgungslage im Irak nicht günstig. Der Irak gilt auf Grundlage des Indexes der menschlichen Entwicklung („Human Development Index“) der Weltbank als Land mittlerer menschlicher Entwicklung. Die durchschnittliche Lebenserwartung beläuft sich auf gut 70 Jahre, die heute erwartete Dauer des Schulbesuchs auf eine Dauer von gut elf Jahren. Das Bruttonationaleinkommen betrug 2019 10.801 Dollar pro Kopf (vgl. UNDP, United Nations Human Development Report 2020, S. 242 und 344). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Für ärmere Bevölkerungsschichten ist die Versorgungslage schwierig (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 7, 24; BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2020, S. 133 ff.). Grundsätzlich steht zudem allen Irakern der Zugang zum Öffentlichen Verteilungssystem („Public Distribution System“ – PDS) offen, das monatliche Nahrungsmittelrationen zuteilt, jedoch bisweilen aufgrund der politischen Instabilität von Unterbrechungen betroffen ist (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 50). Nicht ernährungsgesichert waren nach den Maßgaben des World Food Programme (WFP) Anfang 2021 landesweit etwa 2,3 Millionen Menschen (vgl. FAO/WFP, Iraq Covid-19 Food Security Monitor, issue 29, S. 2). Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben zu geringen Kosten Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgungssituation ist jedoch angespannt, wenn auch ein gewisses Mindestmaß an medizinischer Versorgung sichergestellt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 25; BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2020, S. 138 f.; EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 58 f.). In der Region Kurdistan-Irak (RKI) ist die humanitäre Lage gemessen an den allgemeinen Bedingungen im Irak bislang vergleichsweise stabil gewesen. Die Region Kurdistan-Irak ist dennoch vor Herausforderungen gestellt: Das stabile Umfeld zieht sowohl Binnenvertriebene als auch Flüchtlinge in besonderem Maße an. Nach im März veröffentlichten Zahlen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) lebten im Februar 2020 noch etwa 237.000 Binnenvertriebe in der Provinz Erbil, etwa 140.000 in der Provinz Sulaymaniya und in Dohuk wurden noch etwa 319.000 Binnenvertriebene gezählt (vgl. IOM/DTM, Iraq Master List Report 114, 19.3.2020, S. 2). Die vergleichsweise Attraktivität der Region für Schutzsuchende blieb nicht ohne Einfluss auf die humanitäre Lage (vgl. nur EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 56 f. m.w.N.). Die öffentlichen Einnahmen der Region Kurdistan-Irak bestehen zu bis zu 90 % aus Erdölexporten. Damit war die Region seit jeher in hohem Maße abhängig von Erlösen aus dem Ölverkauf (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien, Juli 2018, S. 29) und bereits in der Vergangenheit durch sinkende Ölpreise wirtschaftlich belastet (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq, Dezember 2017, S. 34). Dies ist ein Grund für die Verschuldung der Region. Schätzungen zufolge haben sich die Schulden auf 25 Milliarden US-Dollar summiert (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien, Juli 2018, S. 40 f.). Nichtsdestoweniger wird die humanitäre Lage durch den Reichtum der Provinz Erbil an natürlichen Ressourcen, insbesondere an Öl und Gas, begünstigt. Zudem ist die Stadt Erbil ein wichtiges Handelszentrum im Irak und ein Transitknotenpunkt für die meisten importierten Materialien, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Türkei, in den Irak gelangen (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 44). Dort lag die Arbeitslosenquote 2018 bei 9,2 %, in Sulaimaniya bei 9,4 % und in Dohuk bei 13,8 %. Eine geringere Bildung führte nicht zu einem höheren Risiko, arbeitslos zu werden; die Arbeitslosigkeit unter höher Gebildeten ist im Gegenteil höher: Erwerbssuchende Personen ohne Abschluss waren nur zu 6,1 %, Personen mit Hochschulabschluss demgegenüber zu 15 % ohne Arbeit (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 39). Die Arbeitslosenquote in der gesamten Region Kurdistan-Irak betrug im Mai 2019 10,7 %, in der Altersgruppe der 15- bis 24-jährigen im Juni 2019 23,9 % (ACCORD, Anfragebeantwortung: Autonome Region Kurdistan – Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland, 27.3.2020). Die kurdische Regionalregierung arbeitet mit dem Privatsektor zusammen, um Arbeitsplätze zu schaffen. Es gibt sechs Jobcenter, bei denen sich Arbeitslose registrieren können. Zudem gibt es mobile Teams, die sich in Koordination mit ausländischen Organisationen in den ländlichen Gegenden bewegen und Personen registrieren. Ferner wurden Berufsausbildungszentren eingerichtet, in denen junge Leute ausgebildet und Kredite für kleine Projekte vergeben werden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Autonome Region Kurdistan – Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland, 27.3.2020). Der Bevölkerungsanteil, der nach den Maßgaben des World Food Programme (WFP) unzureichend Lebensmittel konsumiert, ist für die Provinz Erbil 2021 als „niedrig“ (5 bis 9 %) und für die Provinzen Dohuk und Sulaimaniya als „sehr niedrig“ (0 bis 4 %) beschrieben worden (vgl. FAO/WFP, COVID-19 Food Security Monitor, 25.2.2021, S. 2). Das Gesundheitswesen in der Region Kurdistan-Irak hat den Ruf, weitaus besser zu sein als im Rest des Landes (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, AAH, Iraqi Kurds – internal relocation, Iraq CG UKUT 00212, IAC, 28. Februar 2018, Rn. 68). Die staatliche medizinische Versorgung in der Region Kurdistan-Irak ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auf hohem medizinischem Niveau sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 25). Zugang zu sauberem Trinkwasser steht in der Region Kurdistan-Irak nahezu allen Haushalten zur Verfügung; 91,4 % der Haushalte insgesamt und 70,3 % der Haushalte auf dem Land sind an das öffentliche Wassernetz angeschlossen. Elektrischer Strom steht im Durchschnitt der Region für 16,81 Stunden täglich zur Verfügung; dabei besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen städtischen und ländlichen Regionen (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 50). Auch Binnenvertriebene in der Stadt Erbil haben überwiegend Zugang zu Elektrizität, fließendem Wasser und Abwasserentsorgung (vgl. IOM/DTM, Urban Displacement in Iraq, 30.4.2020, S. 7). Fast alle Familien in der Region sollen in geeigneten Wohnungen leben (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 48). Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt sprechen überwiegende Gründe dafür, dass es dem Antragsteller möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zumindest so weit zu sichern, dass er einen unmenschlichen oder erniedrigenden Zustand vermeiden könnte. Auch, wenn man seinen Angaben folgt, nach denen zu befürchten ist, dass er in seiner Heimat keine herausgehobene und gut bezahlte Arbeit als ... mehr finden kann, ist anzunehmen, dass er seine Grundbedürfnisse zumindest als Tagelöhner sichern könnte. Zudem ergibt sich aus seinen Angaben nichts, was dagegen spricht, dass seine Familie ihn unterstützen könnte und würde. Schließlich besteht für den Antragsteller zudem – insbesondere im Fall einer freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, deutsche und europäische Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 103 ff.; VGH München, Urt. v. 7.6.2021, 13a B 21.30342, juris Rn. 31 ff.). b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, 1 B 71/01, juris Rn. 2). aa) Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht für den Antragsteller im Abschiebungsfall nicht. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedrohung seiner Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen droht dem Antragsteller hinsichtlich der genannten Rechtsgüter in seinem Herkunftsland nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist für die Feststellung einer konkreten Gefahr, dass sich die Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.2006, 1 C 18/05, juris Rn. 15). Dabei erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind; Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes und sind daher auch nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, 1 C 1/02, juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 24.3.2010, 18 A 2575/07.A, juris Rn. 210 m.w.N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen einer Krankheit kann zum einen darauf beruhen, dass im Zielstaat keine oder nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aber auch darauf, dass grundsätzlich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, 1 C 18/05, juris Rn. 20). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist allerdings nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Zudem liegt eine ausreichende medizinische Versorgung nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen unterliegen würde. Eine Erkrankung, die sich durch seine Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach seiner Rückkehr droht, hat er nicht substantiiert dargelegt bzw. durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht. Dass er sich ausweislich des Attests des Klinikums Harburg vom 28. September 2022 wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in ambulanter Behandlung befindet, genügt ohne weitere Angaben nicht. Das Attest nennt weder die Methode der Tatsachenerhebung noch die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Darin ist lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller durch seine Flucht, die depressive Symptomatik und die Trennung von seinem Hund schwer belastet sei und aus ärztlicher Sicht befürwortet werde, dass er seinen Hund zurückerhalte. bb) Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich schließlich auch nicht aus der humanitären Lage oder aus der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Insoweit handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, welche grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Zwar kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst alsbald nach der Rückkehr in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 38). Nach diesen Maßstäben wäre der Antragsteller im Fall seiner Abschiebung in sein Herkunftsland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend. 3. Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen voraussichtlich rechtmäßig. Die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur effektiven Wirksamkeit von Rechtsbehelfen gegen Asylentscheidungen ergebenden Anforderungen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.2019, C-181/16, juris Rn. 61 ff.) sind eingehalten. Denn die Antragsgegnerin hat die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der einwöchigen Ausreisefrist bis zur Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag ausgesetzt. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach §166Abs.1 Satz1VwGOi.V.m.§114Abs.1Satz1ZPO mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen.