Urteil
8 A 2591/21
VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0324.8A2591.21.00
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Leitsätze
§ 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ermächtigt und verpflichtet zum Widerruf auch einer ursprünglich rechtswidrigen Schutzzuerkennung unter denselben Voraussetzungen wie beim Widerruf einer zu Recht erfolgten Zuerkennung, das heißt bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ermächtigt und verpflichtet zum Widerruf auch einer ursprünglich rechtswidrigen Schutzzuerkennung unter denselben Voraussetzungen wie beim Widerruf einer zu Recht erfolgten Zuerkennung, das heißt bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, auf die der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen worden ist. Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschienen ist, da diese ordnungsgemäß und unter Hinweis auf diese Folge ihres Ausbleibens zum Verhandlungstermin geladen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage bleibt sowohl mit dem Haupt- (hierzu unter 1.) als auch mit dem Hilfsantrag (hierzu unter 2.) in der Sache ohne Erfolg. 1. Der als Anfechtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte und zulässige Hauptantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid vom 18. Mai 2021 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Widerrufsentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 21. Dezember 2022 [vormals: § 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG; hierzu unter a)]. Der hierauf gestützte Widerruf ist sowohl formell [hierzu unter b)] als auch materiell [hierzu unter c)] rechtmäßig. a) Die Widerrufsentscheidung findet ihre Grundlage in § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss die Veränderung der Umstände nach Satz 1 wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es kann offen bleiben, ob die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 – wie der Kläger meint – von vornherein rechtswidrig war. Denn obwohl § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG entsprechend der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Terminologie (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) in erster Linie die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte betrifft, ermächtigt und verpflichtet die Vorschrift zum Widerruf auch einer ursprünglich rechtswidrigen Schutzzuerkennung unter denselben Voraussetzungen wie beim Widerruf einer zu Recht erfolgten Anerkennung, das heißt bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 9 C 12/00, juris Rn. 13). Der Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG auf rechtswidrige Verwaltungsakte steht auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu Unrecht erfolgten Schutzzuerkennung im Nachhinein scheinbar nicht entfallen können, da sie begriffsnotwendig von Anfang an nicht vorlagen. Diese Sicht verstellt den Blick auf den eigenständigen, nicht an die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, sondern an die nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland anknüpfenden Regelungszweck der Widerrufsbestimmung. So besteht der vermeintliche Widerspruch beispielsweise nicht, wenn bei einer allgemein vorhandenen Verfolgungsgefahr eine Anerkennung ausgesprochen wurde, obwohl einzelne Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht vorlagen, im Nachhinein die allgemeine Verfolgungsgefahr aber insgesamt entfallen ist. Wurde etwa eine Anerkennung rechtswidrig gewährt, weil eine tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative nicht beachtet oder eine Gruppenverfolgung rechtlich unzutreffend angenommen wurde, lässt aber ein späterer politischer Systemwechsel die zugrunde gelegte Verfolgungsgefahr nunmehr eindeutig landesweit entfallen, so ist kein Grund erkennbar, weshalb § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG auf solche Fälle nachträglicher Sachlagenänderungen nicht anzuwenden sein sollte. Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter Umständen schwierigen Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 9 C 12/00, juris Rn. 14). b) Der Widerruf der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Kläger gemäß § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG schriftlich mitgeteilt worden, dass wegen der Änderung der Sachlage ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, und er hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. c) Der angefochtene Widerruf ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Schutzzuerkennung widerrufen, da diejenigen Umstände, die – ob rechtmäßiger- oder unrechtmäßigerweise (vgl. o.) – zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG geführt haben, in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland des Klägers weggefallen sind [hierzu unter aa)]. Es liegen auch keine anderweitigen Gründe für eine Schutzzuerkennung vor [hierzu unter bb)]. aa) Die Umstände im Herkunftsland des Klägers haben sich seit Erlass des Bescheids vom 7. Dezember 2016 erheblich und nicht nur vorübergehend geändert. Eine erhebliche Veränderung der Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führende Gefahr eines ernsthaften Schadens hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Prognose, ob dem Ausländer in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 20). Die Veränderung der der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zugrunde liegenden Umstände darf nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Ausländers vor einem ernsthaften Schaden begründen und zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Nicht ausreichend ist insoweit, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine Anhaltspunkte dafür (mehr) bestehen, dass dem Ausländer in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt der Beklagten vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, das heißt dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 24). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt haben sich die verfolgungsbegründenden Umstände vorliegend erheblich und dauerhaft verändert. Der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 lag die Annahme zugrunde, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG droht. Aus einem Vermerk betreffend diese Entscheidung vom 5. Dezember 2016 geht hervor, dass die Beklagte davon ausging, dass der Kläger sowohl in der Provinz Diyala als auch in der Provinz Anbar von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt betroffen war. Staatlicher Schutz dagegen sei unzureichend; eine Möglichkeit internen Schutzes sei nicht gegeben. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der bewaffnete Gruppen aufeinander treffen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Konflikte eine gewisse Intensität, die bewaffneten Streitkräfte einen bestimmten Organisationsgrad aufweisen oder der Konflikt über eine gewisse Zeit andauert (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 28 ff.). Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land beziehungsweise die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 35). Erforderlich ist insoweit eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urt. v. 10.6.2021, C-901/19, juris Rn. 21 ff.), die das Gericht unter Einbeziehung einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos vornimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 21; hierzu EuGH, Urt. v. 10.6.2021, C-901/19, juris Rn. 31 ff.). (1) Weder für die Provinz Diyala noch für die Provinz Anbar kann derzeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG festgestellt werden. Die Provinz Diyala wurde bereits im Januar 2015 als eines der ersten Gebiete als gänzlich der Kontrolle durch den sogenannten „Islamischen Staat“ (im Folgenden: IS) entzogen erklärt (EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 95). Dennoch war die Sicherheitslage im Dezember 2016 fragil: Teile des Landes standen noch unter der Herrschaft des IS und die Terrorgruppe hat weiterhin Angriffe auch in der Provinz Diyala ausgeführt und Zivilistinnen und Zivilisten eingeschüchtert (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Diyala: Sicherheitslage, Zugang, Niederlassungsmöglichkeit, 10.4.2019, S. 5). Obgleich der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt (BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 22) und die Provinz Diyala heute als aktivste Provinz des IS im Irak gilt (EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 99; vgl. auch BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 61; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 4), haben sich die Umstände insoweit erheblich geändert, als die Fähigkeit der Terrorgruppe zu operieren dadurch verringert ist, dass sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (vgl. BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 22). Das sogenannte „Kalifat“ des IS wurde 2017 im Irak in der Fläche besiegt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 5). Mit den Gebietsverlusten hat der IS auch wesentliche Einnahmequellen, etwa aus Ölschmuggel, verloren (vgl. BFA, Länderinformation, 23.11.2017, S. 47). Zwar ist nicht zu verkennen, dass mit dem militärischen Sieg über den IS weder sämtliche Anhänger noch sämtliche Kämpfer des IS aus dem ehemaligen Herrschaftsgebiet verschwunden sind. Vielmehr ist der IS trotz seiner territorialen Zurückdrängung weiterhin – wenn auch vor allem im Untergrund – aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul, Tal Afar und in der Provinz Diyala (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 4 und 14; BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 21 ff.). Auch unter der verbliebenen Zivilbevölkerung dürften sich nach wie vor Sympathisanten befinden. Der IS unterhält noch abgelegene Stützpunkte sowie in urbanen Gebieten Kämpfer in kleinen mobilen Untergrundgruppen (vgl. BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 22). Er dürfte sich jedoch künftig landesweit auf die asymmetrische Kriegsführung aus dem Untergrund mittels kleinerer Anschläge konzentrieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt, 30.10.2019, S. 9; 17.3.2020, S. 16). Dabei ist die Zahl der Anschläge des IS im Irak seit 2019 kontinuierlich zurückgegangen und hatte 2021 in allen Provinzen außer Salah ad-Din ihren bisherigen Tiefststand erreicht (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, 2021 In Iraq In Review, 3.1.2022). Diese Entwicklung setzt sich bisher fort. Anschläge des IS fanden zuletzt fast nur noch in entlegenen und kaum bewohnten Regionen statt. Sie dienen überwiegend dazu, Militär und Zivilisten aus den Rückzugsgebieten des IS fernzuhalten (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, Violence Drops In Iraq In May After Islamic State Offensive Ends, 6.6.2022; Violence Hits A New Low In Iraq In June 2022, 6.7.2022). Gegen Wiedererstarkungsbestrebungen des IS wirken sich auch die umfangreichen militärischen Bemühungen der irakischen Streitkräfte und der internationalen Koalition zur Zurückdrängung des IS aus (vgl. EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 140 f. und 163 f.; EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022, S. 169 f.). Aus vorgenannten Gründen ist auch für die Provinz Anbar, die noch bis November 2017 – mithin noch ein Jahr nach Erlass des Bescheides im Dezember 2016 – in Teilen unter der Kontrolle des IS stand, von einer maßgeblichen Änderung der Umstände auszugehen. Die irakische Regierung eroberte mit Unterstützung des US-Militärs zwischen Dezember 2015 und Juni 2016 zunächst die Städte Falludscha und Ramadi zurück. Im November 2017 wurde die Militäroffensive zur Rückeroberung von IS-Territorium mit der Rückeroberung der Stadt Rawa, der letzten vom IS kontrollierten Stadt, abgeschlossen (EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 53). Derzeit wird die Provinz Anbar vom IS hauptsächlich als Drehscheibe benutzt, was üblicherweise eine geringe Zahl an Angriffen vor Ort zur Folge hat (BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 56; EUAA, Security Situation, Januar 2022, S. 76). Diese Entwicklung findet Niederschlag in den zivilen Opferzahlen in den Provinzen Diyala und Anbar: Derzeit herrscht dort jeweils kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dieser Annahme legt das Gericht zunächst die folgenden zivilen Opferzahlen für die Provinz Diyala zugrunde (vgl. die Daten von Musings on Iraq, verfügbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/ sowie von ACLED, verfügbar unter https://www.acleddata.com/data/ beziehungsweisehttps://www.acleddata.com/#/dashboard/): Musings on Iraq ACLED Monat Tote Verletzte Tote September 2021 15 13 11 Oktober 2021 28 35 4 November 2021 2 5 3 Dezember 2021 6 2 2 Januar 2022 4 1 4 Februar 2022 1 3 1 März 2022 0 1 0 April 2022 2 12 4 Mai 2022 16 17 11 Juni 2022 4 5 3 Juli 2022 12 18 5 August 2022 2 4 3 September 2022 2 6 3 Oktober 2022 0 0 0 November 2022 3 0 5 Dezember 2022 10 7 kA Januar 2023 3 0 4 Februar 2023 2 2 10 Für die Provinz Anbar legt das Gericht die folgenden zivilen Opferzahlen zugrunde (vgl. ebd.): Musings on Iraq ACLED Monat Tote Verletzte Tote September 2021 0 0 2 Oktober 2021 0 0 0 November 2021 0 0 0 Dezember 2021 0 0 0 Januar 2022 0 3 0 Februar 2022 0 0 1 März 2022 0 0 2 April 2022 0 2 0 Mai 2022 0 0 1 Juni 2022 0 0 kA Juli 2022 0 0 0 August 2022 0 0 1 September 2022 0 0 kA Oktober 2022 0 0 kA November 2022 0 0 kA Dezember 2022 0 0 kA Januar 2023 0 0 1 Februar 2023 0 0 2 Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen der Provinzen Diyala mit ungefähr 1,8 Millionen (vgl. EUAA, Iraq Sequrity Situation, Januar 2022, S. 120) und Anbar mit etwa 1,9 Millionen (vgl. ebd., S. 72) ergeben sich aus diesen Zahlen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die individuelle Bedrohung von Zivilisten eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erreicht. Das gilt auch unter der Annahme, dass mit diesen Zahlen möglicherweise nicht alle getöteten oder verletzten Zivilpersonen erfasst wurden. Das Gericht kann davon ausgehen, dass jedenfalls die Größenordnung zutreffend ist. Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jenseits der Opferzahlen vorliegend weitere qualitative Kriterien dazu führen könnten, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Insofern hat sich die allgemeine Sicherheitslage in den Provinzen Diyala und Anbar gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, mit dem dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war, erheblich und dauerhaft verändert. Unabhängig davon, ob die zivilen Opferzahlen im Dezember 2016 die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen konnten (vgl. o.), sind diese in beiden Provinzen in der Gesamtschau seither jeweils deutlich und dauerhaft zurückgegangen. Dieser Annahme legt das Gericht für die Provinz Diyala für das Jahr 2016 die folgenden zivilen Opferzahlen zugrunde (vgl. die Daten von Musings on Iraq, verfügbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/ sowie von ACLED, verfügbar unter https://www.acleddata.com/data/ beziehungsweisehttps://www.acleddata.com/#/dashboard/): Musings on Iraq ACLED Monat Tote Verletzte Tote Januar 2016 88 74 12 Februar 2016 48 58 44 März 2016 11 11 3 April 2016 24 34 21 Mai 2016 75 179 85 Juni 2016 33 18 12 Juli 2016 49 47 48 August 2016 16 5 10 September 2016 33 31 14 Oktober 2016 21 14 16 November 2016 27 35 15 Dezember 2016 kA kA 12 Gesamt 425 506 292 Aus den genannten Quellen ergeben sich für die Provinz Anbar für das Jahr 2016 die folgenden zivilen Opferzahlen: Musings on Iraq ACLED Monat Tote Verletzte Tote Januar 2016 214 248 53 Februar 2016 100 75 92 März 2016 144 1 142 April 2016 111 147 38 Mai 2016 52 183 29 Juni 2016 179 159 58 Juli 2016 60 10 78 August 2016 101 14 69 September 2016 219 37 6 Oktober 2016 206 21 1 November 2016 291 80 47 Dezember 2016 kA kA 101 Gesamt 1677 975 714 (2) Ungeachtet der erheblichen und dauerhaften Veränderungen der Sicherheitslage in den Provinzen Anbar und Diyala besteht für den Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Region Kurdistan-Irak, insbesondere der Provinz Sulaimaniya, wo auch sein Bruder lebt, eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG. Auch insoweit haben sich die Umstände, die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Dezember 2016 zugrunde lagen, maßgeblich geändert. Nach § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3a Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG folgt den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden besteht (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 14 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 55 ff.). Sicher und legal kann der Schutzsuchende an den Ort des internen Schutzes reisen, wenn es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort seines Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuchs) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können, und Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden; „legal“ erreichbar ist ein solcher Ort, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann und „Aufnahme“ findet der Ausländer dort, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 14; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 18 ff.). Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil kann im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Das wirtschaftliche Existenzminimum muss am Ort des internen Schutzes nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüber hinaus gehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 15; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 27). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174); dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15; Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N.). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff.; Urt. v. 19.3.2019, C-297/17, juris Rn. 89 ff.; dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12). Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Einzelfall des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Dezember 2016 vorlagen, haben sich die Umstände auch insoweit seither erheblich und dauerhaft verändert. Zwar dürfte die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak, insbesondere auch in der Provinz Sulaimaniya, auch in der Zeit zwischen 2014 und 2017 verhältnismäßig stabil gewesen sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7.2.2017, S. 2; Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) – Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, S. 29; ACCORD, Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaimaniya; Einfluss des IS in Kurdistan, 6.11.2017). Indes ging die ohnehin schwierige humanitäre Lage in der Region Kurdistan-Irak, die durch die mit dem Vormarsch des IS verbundenen Flüchtlingswellen verstärkt worden ist, mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit von Binnenflüchtlingen, ihre elementaren Bedürfnisse im Bereich Wohnraum, Nahrung und Gesundheitsvorsorge zu befriedigen, einher (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Urt. v. 4.5.2017, 22 K 418.16 A, juris Rn. 49 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8.3.2017, 15a K 9307/16.A, juris Rn. 130 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 28.6.2017, 3 A 4969/16, juris Rn. 43). In seinem Lagebericht vom 7. Februar 2017 mit Stand Dezember 2016 (dort S. 19) berichtete das Auswärtige Amt, dass die Region Kurdistan-Irak durch den Zustrom von Binnenvertriebenen an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt sei. Auch wegen der Finanzkrise sehe sich die kurdische Regionalregierung nicht mehr in der Lage, weiter Flüchtlinge aufzunehmen. In ähnlicher Weise führte der UNHCR in einem Positionspapier zur Rückkehr in den Irak vom 14. November 2016 (dort Rn. 48) aus, unter den damaligen Umständen – massenweise Binnenvertreibungen, tiefgreifende humanitäre Krise, zunehmende Spannungen zwischen den Volksgruppen, Zugangs-/Aufenthaltsbeschränkungen in nahezu allen Landesteilen und zunehmend Ausübung von Druck auf Binnenvertriebene, vorzeitig in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, nachdem diese vom IS zurückerobert wurden – sei es nicht angemessen, dass Staaten Personen aus dem Irak internationalen Schutz versagen und dies mit der Anwendbarkeit einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative begründen. Eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative sei nur in dem außergewöhnlichen Fall gegeben, dass eine Person das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet auf legalem Weg erreichen und sich dort rechtmäßig aufhalten könne, ihr dort keine neue Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe, sie zum vorgeschlagenen Gebiet enge familiäre Bindungen habe und die Familie bereit und in der Lage sei, sie zu unterstützen. Angesichts der schwierigen humanitären Bedingungen in vielen Landesteilen, insbesondere in Gebieten, die viele Binnenvertriebene aufgenommen haben, sei im Fall von Familienangehörigen, die selbst Binnenvertriebene seien, grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie zu einer solchen Unterstützung in der Lage seien. Seit dem Ende der militärischen Großeinsätze gegen den IS Ende 2017 hat sich die humanitäre Lage im gesamten Irak und auch in der Region Kurdistan-Irak stabilisiert, auch wenn nach wie vor viele Menschen, insbesondere Binnenvertriebene, auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 397 f.). Zu dieser Stabilisierung der Lage trägt unter anderem die stetige Abnahme der Zahl der in der Region Kurdistan-Irak untergekommenen Binnenvertriebenen bei. Von den zwischenzeitlich etwa 6 Millionen Irakerinnen und Irakern, die seit 2014 innerhalb des Irak aus ihren Heimatorten geflohen sind, sind inzwischen rund 4,8 Millionen in die vom IS befreiten Gebiete zurückgekehrt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 5, 23). Im August 2021 lebten noch etwa 730.000 Binnenvertriebene in der Region Kurdistan Irak (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 19). Die humanitäre Lage in der Region Kurdistan-Irak wird durch den Reichtum der Provinz Erbil an natürlichen Ressourcen, insbesondere an Öl und Gas, begünstigt. Allerdings ist die Region seit jeher auch in hohem Maße abhängig von Erlösen aus dem Ölverkauf (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien, Juli 2018, S. 29) und bereits in der Vergangenheit durch sinkende Ölpreise wirtschaftlich belastet (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq, Dezember 2017, S. 34). Die Stadt Erbil ist ein wichtiges Handelszentrum im Irak und ein Transitknotenpunkt für die meisten importierten Materialien, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Türkei, in den Irak gelangen (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 44). Dort lag die Arbeitslosenquote 2018 bei 9,2 %, in Sulaimaniya bei 9,4 % und in Dohuk bei 13,8 %. Eine geringere Bildung führte nicht zu einem höheren Risiko, arbeitslos zu werden; die Arbeitslosigkeit unter höher Gebildeten ist im Gegenteil höher: Erwerbssuchende Personen ohne Abschluss waren nur zu 6,1 %, Personen mit Hochschulabschluss demgegenüber zu 15 % ohne Arbeit (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 39). Die Arbeitslosenquote in der gesamten Region Kurdistan-Irak betrug im Mai 2019 10,7 %, in der Altersgruppe der 15- bis 24-jährigen im Juni 2019 23,9 % (ACCORD, Anfragebeantwortung: Autonome Region Kurdistan – Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland, 27.3.2020). Die kurdische Regionalregierung arbeitet mit dem Privatsektor zusammen, um Arbeitsplätze zu schaffen. Es gibt sechs Jobcenter, bei denen sich Arbeitslose registrieren können. Zudem gibt es mobile Teams, die sich in Koordination mit ausländischen Organisationen in den ländlichen Gegenden bewegen und Personen registrieren. Ferner wurden Berufsausbildungszentren eingerichtet, in denen junge Leute ausgebildet und Kredite für kleine Projekte vergeben werden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Autonome Region Kurdistan – Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland, 27.3.2020). Der Bevölkerungsanteil, der nach den Maßgaben des World Food Programme (WFP) unzureichend Lebensmittel konsumiert, ist für die Provinz Erbil 2021 als „niedrig“ (5 bis 9 %) und für die Provinzen Dohuk und Sulaimaniya als „sehr niedrig“ (0 bis 4 %) beschrieben worden (vgl. FAO/WFP, COVID-19 Food Security Monitor, 25.2.2021, S. 2). Das Gesundheitswesen in der Region Kurdistan-Irak hat den Ruf, weitaus besser zu sein als im Rest des Landes (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, AAH, Iraqi Kurds – internal relocation, Iraq CG UKUT 00212, IAC, 28. Februar 2018, Rn. 68). Die staatliche medizinische Versorgung in der Region Kurdistan-Irak ist kostenlos beziehungsweise sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auf hohem medizinischem Niveau sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 25.10.2021, S. 25). Zugang zu sauberem Trinkwasser steht in der Region Kurdistan-Irak nahezu allen Haushalten zur Verfügung; 91,4 % der Haushalte insgesamt und 70,3 % der Haushalte auf dem Land sind an das öffentliche Wassernetz angeschlossen. Elektrischer Strom steht im Durchschnitt der Region für 16,81 Stunden täglich zur Verfügung; dabei besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen städtischen und ländlichen Regionen (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 50). Auch Binnenvertriebene in der Stadt Erbil haben überwiegend Zugang zu Elektrizität, fließendem Wasser und Abwasserentsorgung (vgl. IOM/DTM, Urban Displacement in Iraq, 30.4.2020, S. 7). Fast alle Familien in der Region sollen in geeigneten Wohnungen leben (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 48). Trotz der zweifelsohne (weiterhin) schwierigen Bedingungen ist ein Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich. Insbesondere alleinstehenden jungen Männern, die – wie der Kläger – nicht gesundheitlich oder anderweitig beeinträchtigt sind, kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in der Region Kurdistan-Irak, insbesondere in der Provinz Sulaimaniya, niederzulassen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk im Irak verfügen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 442 f.; so für die Provinz Sulaimaniya auch: EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 253). Für die Annahme, dass – hiervon abweichend – in seinem speziellen Fall ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, hat der Kläger weder hinreichende Gründe in substantiierter Weise aufgeführt noch sind solche sonst ersichtlich. Vielmehr war der Kläger auch vor seiner Ausreise aus dem Irak in der Lage, durch verschiedene Tätigkeiten, etwa als Bauhelfer sowie als Verkäufer (S. 2 der Sitzungsniederschrift; S. 3 der Anhörungsniederschrift vom 19.10.2016), seinen Lebensunterhalt zu sichern. In Sulaimaniya könnte der Kläger zudem auf seinen Bruder als erste Anlaufstelle zurückgreifen. Zwar gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Bruder Gelegenheitsarbeiter sei und er, der Kläger, ihm bisweilen Geld schicke (S. 2 der Sitzungsniederschrift), sodass davon auszugehen ist, dass sein Bruder möglicherweise nicht in der Lage wäre, den Kläger (langfristig) finanziell zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass der Kläger – wie auch während seines mehrwöchigen Aufenthalts im Irak im Jahr 2019 – zumindest vorübergehend bei seinem Bruder unterkommen könnte. Die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG liegen vor: Dem Kläger droht in Sulaimaniya nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden, weder ausgehend von der Familie seiner früheren Freundin [hierzu sogleich unter II. 1. c) bb)] noch aufgrund der dortigen Sicherheitslage. Das Gericht geht überdies davon aus, dass dem Kläger die Niederlassung in einem anderen Landesteil, insbesondere in der Provinz Sulaimaniya rechtlich möglich ist (vgl. BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 231; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq: Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, November 2022, S. 15). bb) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus anderen Gründen ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG neben einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sind nicht gegeben. Dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihm droht auch nicht die tatsächliche Gefahr einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. (1) Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem beabsichtigten Widerruf vom 15. April 2021 ausführt, dass er durch die Familie seiner früheren Freundin weiterhin gefährdet sei, blieben seine Angaben in der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert. Er gab pauschal an, dass er Feinde habe und nicht wisse, wann und wo sie ihn erwischen würden. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 habe er keinen Kontakt zu der Familie seiner früheren Freundin gehabt; auch Bedrohungen habe es seither keine gegeben. Aufgrund eines Gefühls gehe er davon aus, dass er weiterhin in Gefahr sei (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Davon unabhängig muss der Kläger sich die oben [unter II. 1. c) aa)] dargelegten Maßstäbe zugrunde gelegt auf eine interne Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG verweisen lassen. Der Kläger kann sich in einen anderen Teil des Iraks begeben, wo er – etwa in der Anonymität der rund 180 Kilometer und nach Angaben des Klägers zweieinhalb Stunden Fahrt (Stellungnahme vom 15.4.2021) von seinem Heimatort […] entfernten Großstadt Sulaimaniya – vor der Familie seiner früheren Freundin sicher wäre. Zum einen führte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 15. April 2021 selbst aus, dass die Familie seiner früheren Freundin keinerlei Kontakte nach Sulaimaniya habe. Sein im Widerspruch hierzu stehendes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, es sei für ihn auch in Sulaimaniya gefährlich, weil er Feinde habe und nicht wisse, wann und wo sie ihn erwischen würden (S. 4 der Sitzungsniederschrift), blieb ohne jegliche Substanz. Zum anderen hielt der Kläger sich im Jahr 2019 für gut drei Wochen unbehelligt im Irak auf. Zwar führte er in seiner Stellungnahme vom 15. April 2021 aus, dass er sich während seines Besuchs dort abgesehen von wenigen Besuchen bei den Nachbarn ausschließlich bei seinem Bruder zu Hause aufgehalten habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte er indes nicht nachvollziehbar zu schildern, ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsvorkehrungen er während seines Aufenthalts im Irak getroffen hat. So gab er an, dass er das Haus zum Beispiel verlassen habe, um Lebensmittel einzukaufen (S. 3 der Sitzungsniederschrift). Auf die Frage, ob er dabei Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, erklärte er, dass er nicht seinen Heimatort […], sondern seinen Bruder in Sulaimaniya besucht habe (S. 3 f. der Sitzungsniederschrift). Eine als ernstzunehmend und drängend empfundene subjektive Furcht des Klägers vor einer von Seiten der Familie seiner früheren Freundin (auch) in Sulaimaniya drohenden Gefahr trat aus seinen Angaben insoweit nicht hervor. Die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG liegen vor. Dem Kläger ist die Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak, insbesondere in der Provinz Sulaimaniya, rechtlich möglich und die derzeitige humanitäre Lage in der Region Kurdistan-Irak lässt es für den Kläger zumutbar erscheinen, sich dort niederzulassen [vgl. hierzu die Ausführungen unter II. 1. c) aa) (2)]. (2) Für eine sonstige menschenrechtswidrige Behandlung ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen, sofern sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13). An einem solchen Akteur fehlt es hier indes (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 245 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris Rn. 41 ff. m.w.N.). Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser- sowie Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist vielmehr multifaktoriell bedingt, insbesondere durch die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 24 f.). Hinzu traten in jüngerer Vergangenheit die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie [vgl. zum Ganzen die Ausführungen unter II. 2. a)]. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 [hierzu unter a)] oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG [hierzu unter b)] hinsichtlich des Irak. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) unzulässig ist. Der Verweis auf die EMRK umfasst lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, 9 C 13/96, juris Rn. 8 ff.). Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36), wobei – anders als beim subsidiären Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 6) – die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG und § 3c AsylG ausgehen muss. Dies zugrunde gelegt begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall des Klägers kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zum subsidiären Schutzstatus Bezug genommen. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße [vgl. zu den Maßstäben die Ausführungen unter II. 1. c) aa) (2)]. Bei der Prüfung stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, HUDOC Rn. 265, 301, 309). Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.04.2008, 10 B 28/08, juris Rn. 6). Erforderlich ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 21). Maßstab für die Gefahrenprognose ist, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 25). Nach Maßgabe dieser Anforderungen besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Der Irak gilt auf Grundlage des Indexes der menschlichen Entwicklung („Human Development Index“) der Weltbank als Land mittlerer menschlicher Entwicklung. Die durchschnittliche Lebenserwartung beläuft sich auf gut 70 Jahre, die heute erwartete Dauer des Schulbesuchs auf eine Dauer von gut zwölf Jahren. Das Bruttonationaleinkommen betrug 2021 9.977 Dollar pro Kopf (vgl. UNDP, United Nations Human Development Report 2021-2022, S. 273). Die irakische Wirtschaft hängt stark vom Ölverkauf ab. Sie wurde unter anderem aufgrund von Korruption und politischer Instabilität als eine der schwächsten Volkswirtschaften der Welt beschrieben (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 41 m.w.N.). Nachdem das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2019 um 5,5 % gewachsen war, verringerte es sich im Jahr 2020 – infolge der Coronavirus-Pandemie und wegen eines zwischenzeitlichen Verfalls der Ölpreise – um 11,3 %. Im Jahr 2021 wuchs das Bruttoinlandsprodukt um 2,8 %. Die Erholung war in erster Linie auf einen starken Aufschwung außerhalb des Ölsektors zurückzuführen, insbesondere des Dienstleistungssektors, der um fast 15 % wuchs. Im Gegensatz dazu schrumpfte der Ölsektor um 0,7 %, da Anfang 2021 die Produktionsmengen gesenkt und erst ab August 2021 schrittweise wieder angehoben wurden. Die Nahrungsmittelproduktion ging aufgrund von Dürre und hohen Temperaturen zurück, wodurch der Irak zunehmend auf Importe angewiesen war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wurde ein Gesamtwachstum von 8,8 % prognostiziert. Die Auswirkungen der geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine auf den Irak sind ambivalent. Während Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern, können steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen (vgl. World Bank, Economic Monitor, Juni 2022, S. 1 ff., 15 ff.). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Für ärmere Bevölkerungsschichten ist die Versorgungslage schwierig; Rund 11 % der Bevölkerung lebten im Jahr 2020 unterhalb der internationalen Armutsgrenze. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. 2021 verfügte im landesweiten Durchschnitt nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser; die Stromversorgung war volatil. Über 70 % der Iraker leben in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu Basis-Dienstleistungen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 5, 22; BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 236 ff.). Darüber hinaus ist die Wohnsituation insbesondere für Binnenvertriebene kritisch (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 19 ff.). Landesweit stieg die Arbeitslosigkeitsquote außerdem von 9,9 % im Jahr 2018 auf 13,8 % im Jahr 2020; die Jugendarbeitslosigkeit lag bei 27 % (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, Almost 50 % of Iraqi Youth Not Working, 2.6.2020). Unter den Binnenvertriebenen waren 2021 fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (vgl. BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 238). Bei der Suche nach Arbeitsplätzen hilft das Ministerium für Arbeit und Soziales, das Arbeitsagenturen in den meisten Städten stellt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2021, S. 135; vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 47). Zwar haben alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, zu geringen Kosten Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgungssituation ist jedoch angespannt, wenn auch ein gewisses Mindestmaß an medizinischer Versorgung sichergestellt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 23 f.; BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 267 ff.; EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 58 f.). Insgesamt hat sich die humanitäre Lage im Irak dadurch verbessert, dass bis Ende 2017 auch zwischenzeitlich abgeschnittene Regionen für die Hilfsorganisationen zugänglich wurden (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2018, Februar 2018, S. 13; Humanitarian Response Plan 2019, Februar 2019, S. 9). Die Verbesserung der humanitären Lage zeigte sich durchgreifend an der Versorgung mit Trinkwasser. Während 2017 noch in der Hälfte der in einer Erhebung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) untersuchten Orte das Wasserverteilungssystem nicht oder nicht effizient funktionierte, war 2019 an den meisten Orten, die Binnenvertriebene und Rückkehrer beherbergen, Leitungswasser zumindest eingeschränkt verfügbar (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 60). Die Zahl der Personen, für die Bedarf an humanitärer Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung bestand, sank von noch 6,3 Millionen Personen im Jahr 2016 (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2017, Februar 2017, S. 45) auf 1,85 Millionen Personen im Jahr 2019 (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2020, Januar 2020, S. 74). Allerdings stieg die Zahl infolge der Coronavirus-Pandemie wieder an: 2021 wurde ein solcher Bedarf bei 2,57 Millionen Personen festgestellt (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, Februar 2021, S. 81). Zur Stabilisierung der humanitären Lage trägt die Abnahme der Zahl der Binnenvertriebenen bei. Bis zum Herbst 2020 verringerte sich deren Anzahl auf etwa 1,4 Millionen Personen bei etwa 4,6 Millionen Rückkehrern (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 15). Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind – bei verbleibenden erheblichen Herausforderungen der Existenzsicherung – wesentlich günstiger als für Binnenvertriebene: 96 % der Rückkehrer waren an den Ort ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgekehrt; 3 % lebten unter prekären Übergangsbedingungen (vgl. IOM/DTM, Iraq Master List Report 126, 2.9.2022, S. 6; vgl. auch EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 19 f.). 71,4 % der durch die IOM im Rahmen einer Langzeitstudie befragten Rückkehrer gaben 2018 an, dass ihr Lebensstandard nach der Rückkehr wieder dem Stand vor der Flucht entspreche; 15 % gaben einen schlechteren und 13,6 % einen besseren Lebensstandard an. 85,5 % erklärten, wieder im selben Berufsfeld tätig zu sein wie zuvor (vgl. IOM, Four Years in Displacement, 13.11.2019, S. 28, 30). Grundsätzlich steht zudem allen Irakern der Zugang zum Öffentlichen Verteilungssystem („Public Distribution System“ – PDS) offen, das monatliche Nahrungsmittelrationen zuteilt, jedoch bisweilen aufgrund der politischen Instabilität von Unterbrechungen betroffen ist (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 50). Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 22). Nicht ernährungsgesichert waren nach den Maßgaben des World Food Programme (WFP) Anfang 2021 landesweit etwa 2,3 Millionen Menschen (vgl. FAO/WFP, Iraq Covid-19 Food Security Monitor, issue 29, S. 2). Die freiwillige Rückkehr irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten lag auf einem im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten relativ hohen Niveau. Im Jahr 2021 wurden irakische Staatsangehörige, die aus Deutschland in ihre Heimat zurückkehrten, mit 5.760 Maßnahmen im Rahmen des Programms „Perspektive Heimat“ unterstützt; von Januar bis August des Jahres 2022 waren es 4.134 Maßnahmen. Freiwillige Rückkehrer werden von der Bundesregierung durch die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) betriebenen Beratungszentren in Erbil (eröffnet April 2018) und Bagdad (eröffnet Juni 2019) zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 23). Auch mit Blick auf Bagdad – dem wahrscheinlichen Zielort einer möglichen Abschiebung – ist die allgemeine Versorgungslage zwar grundsätzlich schwierig. So ist selbst in Bagdad die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 22) und 18 % der Bevölkerung waren nach einem Bericht aus dem Jahr 2018 täglich mit Unterbrechungen der Wasserversorgung konfrontiert (vgl. World Bank, Project Appraisal: Baghdad Water Supply and Sewerage Improvement Project, 9.1.2018, S. 12). Jedoch ist die humanitäre Lage in Bagdad – gemessen an den irakischen Verhältnissen – überdurchschnittlich. Bagdad ist das Zentrum der irakischen Wirtschaft einschließlich des Handels und des Finanzsektors. Abgesehen von der Schwerindustrie liegen die meisten Produktionsstätten des Landes in dieser Provinz. Bagdad-Stadt ist– als Sitz der Regierung und Zentralverwaltung – zugleich das administrative Zentrum des Irak; der irakische Staat ist der größte Arbeitgeber der Stadt (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 43). Überdies ist die Provinz Bagdad in deutlich geringerem Umfang als andere Provinzen vor die Herausforderung gestellt, auch die Versorgung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern sicherzustellen. Nach den im Mai und Juni 2020 durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) erhobenen Zahlen entfielen von gut 4,72 Millionen Rückkehrerinnen und Rückkehrern in den Irak nur etwas mehr als 90.000 Personen (ca. 2 % aller Rückkehrerinnen und Rückkehrer) auf die Provinz Bagdad (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 15), während dort mit 8,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern 23 % der Gesamtbevölkerung des Iraks leben (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 31). Die Provinz Bagdad verzeichnete zudem den höchsten Rückgang der Zahl der Binnenvertriebenen (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 32). Hielten sich 2015 noch nahezu 600.000 Binnenvertriebene in Bagdad auf, war diese Zahl im Juni 2020 auf 35.034 zurückgegangen (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 32; EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 15). Die humanitäre Lage in Bagdad hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. Im Jahr 2019 ist das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) noch davon ausgegangen, dass von den 8,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern Bagdads (s.o.) 206.000 Menschen Bedarf an humanitärer Hilfe hatten, darunter rund 96.000 Binnenvertriebene, 76.000 Rückkehrerinnen und Rückkehrer sowie 33.000 weitere Personen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 17). Anfang 2022 waren nach Einschätzung der UNOCHA noch 33.000 Personen – 18.000 Binnenvertriebene und 15.000 Rückkehrerinnen und Rückkehrer – auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei allerdings andere Maßstäbe angewendet und die übrigen Bevölkerungsgruppen nicht mehr berücksichtigt wurden (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2022, März 2022, S. 57, 61 und 107 ff). Im Jahr 2016 war in der Provinz Bagdad mit 6 % bis 10 % im Vergleich zu den übrigen Provinzen die niedrigste Arbeitslosenquote zu verzeichnen (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 47 f.). Im Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote bei 9,3 % und die Jugendarbeitslosigkeit bei 15 % (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, November 2021, S. 27). Das Gericht geht in Anbetracht dessen und der übrigen Erkenntnismittel davon aus, dass in der Provinz Bagdad keine besonders drängende humanitäre Lage herrscht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.8.2019, 9 A 4590/18.A, juris Rn. 177 ff., VG Berlin, Urt. v. 4.3.2019, 5 K 509.17 A, juris Rn. 85 ff.). Das gilt auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie. Dass dort etwa Lebensmittelengpässe bestehen, die dazu führen, dass Rückkehrerinnen und Rückkehrer (oder Binnenflüchtlinge) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer Art. 3 EMRK verletzenden Art und Weise Hunger leiden müssen, ist nicht ersichtlich. So ist der Bevölkerungsanteil, der nach den Maßgaben des World Food Programme (WFP) unzureichend Lebensmittel konsumiert, in der Provinz Bagdad im Februar 2021 als niedrig beschrieben worden (vgl. FAO/WFP, Iraq Covid-19 Food Security Monitor, issue 29, S. 2). Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt sprechen überwiegende Gründe dagegen, dass es dem Kläger im Irak nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zumindest so weit zu sichern, dass er einen unmenschlichen oder erniedrigenden Zustand vermeiden könnte. Dies gilt insbesondere sowohl für die Provinz Bagdad, wo eine mögliche Abschiebung wahrscheinlich enden würde und für die ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dem Kläger dort (etwa aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage oder seitens der Familie seiner früheren Freundin) ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, als auch für die Provinz Sulaimaniya – einer möglichen internen Schutzalternative [vgl. hierzu die Ausführungen unter II. 1. c) aa) (2)]. Einen ganz außergewöhnlichen Fall, in dem schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen können, vermag das Gericht nicht festzustellen. Auch wenn die humanitäre Lage im Irak trotz der aufgezeigten Verbesserungen nach wie vor als angespannt zu bewerten ist und die Coronavirus-Pandemie eine zwischenzeitliche Verschlechterung der humanitären Lage zur Folge hatte, sind den vorliegenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solchen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung ausgesetzt wäre, dass er nicht einmal mit Gelegenheitsarbeit seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen könnte. Er gehört nicht zu einer Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage im Irak besonders gefährdet ist. Wie ausgeführt kann alleinstehenden jungen Männern, die – wie der Kläger – nicht gesundheitlich oder anderweitig beeinträchtigt sind, grundsätzlich zugemutet werden, sich in der Provinz Sulaimaniya niederzulassen. Dies gilt auch für die Provinz Bagdad und zwar auch dann, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk im Irak verfügen (so auch: EUAA, Country Guidance Iraq, Juni 2022, S. 253). Für die Annahme, dass – hiervon abweichend – in seinem speziellen Fall ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, hat der Kläger weder hinreichende Gründe in substantiierter Weise aufgeführt noch sind solche sonst ersichtlich [vgl. die Ausführungen unter II. 1. c) bb) (2)]. Zudem besteht für den Kläger – insbesondere im Fall einer freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, deutsche und europäische Unterstützungsleistungen für Rückkehrer im Rahmen des REAG/GARP- und des JRS-Programms in Anspruch zu nehmen, die ihm bei der Überbrückung finanzieller Engpässe unmittelbar nach einer Rückkehr helfen können (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq/; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 103 ff.; VGH München, Urt. v. 7.6.2021, 13a B 21.30342, juris Rn. 31 ff.). b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, 1 B 71/01, juris Rn. 2). aa) Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht für den Kläger im Abschiebungsfall nicht. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedrohung seiner Person wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. c) bb) (1) Bezug genommen. Auch eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen droht dem Kläger hinsichtlich der genannten Rechtsgüter in seinem Herkunftsland nicht. Eine solche Gefahr hat der Kläger nicht geltend gemacht; sie ist auch sonst nicht ersichtlich. bb) Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich schließlich auch nicht aus der humanitären Lage oder aus der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Insoweit handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, welche grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Zwar kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK – zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 38). Nach diesen Maßstäben wäre der Kläger im Fall seiner Abschiebung in sein Herkunftsland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Insoweit gilt das oben [unter II. 1. c)] zum subsidiären Schutz Ausgeführte entsprechend. III. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG, die Entscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und begehrt hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Irak. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am […] 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am […] 2015 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am […] 2016 gab der Kläger ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschrift (lfd. Nr. 29 der e-Asylakte zum Az. […]) im Wesentlichen an, dass er vor seiner Ausreise in der Stadt […] in der Provinz Diyala gelebt habe. Seine Eltern seien verstorben. Sein Bruder lebe noch im Irak. Er, der Kläger, habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Er habe als Bauhelfer gearbeitet. Seine Probleme bezögen sich auf den IS, er habe niemanden mehr im Irak. Seine Heimatstadt sei im Juni 2014 vom IS eingenommen worden. Er habe es geschafft zu fliehen, aber er habe gehört, dass sie Menschen entführt und getötet hätten. Überdies habe er eine Frau entjungfert. Ihre Mutter habe sie erwischt als sie miteinander geschlafen hätten. Deshalb sei er mit ihrer Familie verfeindet. Er sei von der Familie bedroht worden. Auch sein Bruder habe ihn für das, was er getan habe, verstoßen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 (lfd. Nr. 36 der e-Asylakte […]) erkannte die Beklagte dem Kläger den Status als subsidiär Schutzberechtigter zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen hingegen nicht vor. Aus dem Vorbringen des Klägers seien keine Verfolgungsgründe ersichtlich. In einem Vermerk vom 5. Dezember 2016 (lfd. Nr. 38 der e-Asylakte zum Az. […]) wird ferner ausgeführt, dass der Kläger sowohl in der Provinz Diyala, wo er nach eigenen Angaben gelebt habe, als auch in der Provinz Anbar, in der er ausweislich der vorgelegten ID-Card geboren worden sei, von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt betroffen sei. Staatlicher Schutz dagegen sei unzureichend; eine Möglichkeit internen Schutz zu erlangen, sei nicht gegeben. Deshalb sei der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen. Dies mache eine Prüfung entbehrlich, ob und inwieweit die vom Kläger vorgebrachte Todesdrohung den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründen könne. Mit Schreiben vom 17. November 2019 teilte die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main dem Bundesamt mit, dass der Kläger am […] 2019 zur grenzpolizeilichen Einreisekontrolle eines Fluges aus Bagdad vorstellig geworden sei. Der Kläger habe sich vom […] 2019 bis […] 2019 im Irak aufgehalten. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, dass er im Irak Urlaub gemacht habe. In dem Reisepass des Klägers (lfd. Nr. 3 der e-Asylakte zum Az. […]) befindet sich ein Einreisestempel des Flughafens in Sulaimaniya vom […] 2019 sowie ein Ausreisestempel vom […] 2019. Mit Verfügung vom 22. März 2021 (lfd. Nr. 23 der e-Asylakte zum Az. […]) leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und informierte den Kläger hierüber mit Schreiben vom 23. März 2021 (lfd Nr. 28 der e-Asylakte zum Az. […]). Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger sich in der Zeit vom […] 2019 bis […] 2019 freiwillig in seinem Heimatland aufgehalten habe und unbeschadet zurückgekehrt sei. Er habe damit gezeigt, dass er des ihm mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 gewährten Schutzes aufgrund der mittlerweile veränderten Lage nicht mehr bedürfe. Es sei daher beabsichtigt, den subsidiären Schutz zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass kein sonstiger subsidiärer Schutz zuerkannt werde und auch keine Abschiebungsverbote vorlägen. Mit Schreiben vom 15. April 2021 (lfd. Nr. 32 der e-Asylakte zum Az. […]) nahm der Kläger hierzu wie folgt Stellung: Grund für seine Reise sei die Bitte seines krebskranken und bettlägerigen Bruders gewesen, ihn zu besuchen. Da ihre Eltern seit Langem verstorben und er sein einziger Bruder sei, sei er für ihn verantwortlich. Aus Angst, dass er sterben würde und nicht ahnend, dass es nicht erlaubt sein könnte, in sein Heimatland zu reisen, habe er ihn für drei Wochen besucht. Aufgrund seiner Telefonate mit seinem Bruder und auch weil er ihn finanziell unterstütze, habe er geahnt, dass dieser ihm nicht mehr böse sei, weil er vor seiner Ausreise mit der Frau geschlafen habe, zumal sein Bruder schwer krank sei. Aus Verpflichtung ihm gegenüber und aus kulturellen Gründen habe er sich gezwungen gesehen, ihn zu besuchen und ihm zu helfen. Da es in seiner Heimatstadt […] durch den IS und die Familie der entjungferten Frau für ihn gefährlich sei, habe er den Besuch verschwiegen. Nur sein Bruder und dessen Frau hätten gewusst, dass er einreise. Er sei heimlich eingereist und sicher gewesen, dass sie seinen Besuch niemandem verraten würden. Er sei nach Sulaimaniya, ungefähr zweieinhalb Stunden von […] entfernt, geflogen, wo der IS nicht präsent sei; auch die für ihn gefährliche Familie habe dorthin keinerlei Kontakte. Außer sehr wenigen Besuchen bei den Nachbarn sei er nur bei seinem Bruder zu Hause gewesen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2021 (lfd. Nr. 33 der e-Asylakte zum Az. […]), dem Kläger zugestellt am 26. Mai 2021 (PZU v. 26.5.2021, lfd. Nr. 43 der e-Asylakte zum Az. […]), hat die Beklagte den mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids), den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG nicht zuerkannt (Ziffer 2 des Bescheids) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 73b Abs. 1 AsylG zu widerrufen sei, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. In den persönlichen Umständen des Klägers seien entscheidungsrelevante Veränderungen eingetreten. Die Rückreise in das Heimatland sei ein nachträgliches Ereignis, welches die Annahme eines dort drohenden ernsthaften Schadens in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts widerlege. Soweit der Kläger als Grund für seine Reise eine Krebserkrankung seines Bruders angegeben habe, seien seine Angaben sämtlich arm an Details, vage und oberflächlich und würden auf eine Schutzbehauptung hindeuten. Bei schweren Erkrankungen regelmäßig vorhandene ärztliche Unterlagen, Schriftstücke, Lichtbilder oder sonstige Belege seien nicht vorgelegt worden. Zudem habe der Kläger bei seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik gegenüber der Bundespolizei erklärt, sich zu Urlaubszwecken im Irak aufgehalten zu haben. Im Übrigen verdeutliche die Art und Weise der Reise des Klägers in sein Herkunftsland selbst bei Wahrunterstellung der Tatsache, dass er unter familiärem Druck und aus Verantwortungsgefühl gehandelt habe, dass er drohende Gefahren eher gering einschätze. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit mehr befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, bei dem jedem Ausländer allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne weiteres Schutz gewährt werden müsse. Die Sicherheitslage im Irak habe sich seit der Befreiung der Stadt Mossul und anderer ehemaliger IS-Stellungen verändert. Vormals vom IS beherrschte Gebiete hätten zurückerobert werden können. Die Bedrohung durch den IS gehe derzeit weitestgehend von einzelnen terroristischen Zellen aus. Der Kläger habe keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhen, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Zwingende Gründe, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG lägen nicht vor. Das Verhalten des Klägers zeige, dass er derartige Gefahren nicht zu befürchten habe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der mangels maßgeblicher familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in den Irak in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich in die irakische Gesellschaft zu integrieren. Am 7. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnismittel davon ausgegangen werden müsse, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 7. Dezember 2016 kein innerstaatlicher Konflikt in den Regionen Anbar und Diyala geherrscht habe, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht (mehr) vorgelegen hätten. Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse sei also nicht eingetreten. Daher könne auch aus seiner freiwilligen Rückreise in den Irak nicht geschlossen werden, dass sich aufgrund der fehlenden Furcht vor Verfolgung eine neue Sachlage ergeben habe. Der angefochtene Widerrufsbescheid könne auch nicht auf § 48 VwVfG gestützt werden, weil die Rücknahme eine behördliche Ermessensentscheidung voraussetze, die von der Beklagten jedoch nicht vorgenommen worden sei. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 18. Mai 2021 aufzuheben; 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2021, soweit dieser entgegensteht, zu verpflichten, festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags bezieht sie sich auf ihre Ausführungen zur Begründung der angefochtenen Entscheidung. Mit Beschluss vom 30. November 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. März 2023 persönlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakten des Bundesamts (Az. […] und […]) Bezug genommen, welche ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen.