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Urteil

22 K 473/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0918.22K473.21A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Die am 00.00.1982 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der am 00.00.2004, 00. 00.2005 und 00.00.2011 jeweils in T. in Aserbaidschan geborenen Kläger zu 2. bis 4. Die Kläger verließen nach eigenen Angaben am 27. Mai 2014 Aserbaidschan und reisten über die Türkei und Syrien schließlich am 2. September 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. September 2014 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Dabei gab die Klägerin zu 1. an, sie heiße F. D. und sei am 00.00.1985 geboren. Ihre Kinder, die Kläger zu 2. bis 4., würden A. D., H. D. und B. D. heißen. Bei ihrer Anhörung am 22. September 2015 beim Bundesamt gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben. Ihr Vater habe sie zur Adoption freigegeben. Sie habe ein Jura Studium abgeschlossen. Seit 2006 sei sie offiziell geschieden. Ihr Ex-Ehemann habe zu viel Alkohol getrunken und habe Krieger, die gegen Dschihadisten gekämpft hätten, gesponsert. Er habe gesagt, sie könnten mit ihren Kindern in der Türkei Urlaub machen. Daher seien sie in die Türkei gereist. Ihr Ex-Mann habe zwei oder drei Mal ihren Sohn mitgenommen. Sie sei deswegen bei der Polizei gewesen, diese hätten jedoch gesagt, dass der Vater ein Recht auf sein Kind habe. Sie sei von ihrem Mann geschlagen worden und sei dann in Ohnmacht gefallen. Als sie zu sich gekommen sei, seien sie in Syrien gewesen. Sie habe gesagt, sie wolle aussteigen. Dann sei ihr Wasser gegeben worden, und sie sei mit anderen Frauen und Kindern in einem Keller aufgewacht. Ein LKW, der humanitäre Hilfe nach Syrien gebracht habe, habe sie und ihre Kinder nach Deutschland mitgenommen. Sie könne nicht zurück nach Aserbaidschan, da sie nicht wolle, dass ihre Kinder das gleiche erleben wie sie. Ihr Ex-Ehemann habe bereits zwei Personen getötet. Mit Bescheid vom 19. Januar 2017 (Geschäftszeichen: 0000000 – 425) erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Zur Begründung wurde in einem Vermerk angegeben, dass die Klägerin zu 1. auf Grundlage ihres als glaubhaft bewerteten Vortrags zu den Misshandlungen durch ihren Ex-Ehemann und ihrer Verschleppung nach Syrien bei Rückkehr nach Aserbaidschan eine Fortsetzung der schweren häuslichen Gewalt durch ihren Ex-Ehemann zu befürchten habe. Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet, da die Kläger im August 2017 ins Herkunftsland gereist seien und am 31. August 2018 mit neuen Pässen und einem Touristenvisum nach Deutschland eingereist seien. Sie hätten daraufhin am 11. September 2018 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie selbst eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht mehr befürchteten. Zum Nachweis der neuen Personalien legten die Kläger folgende Dokumente vor: - Reisepass für Z., U. geb. am 00.00.1982, ausgestellt am 13. Juli 2018 und Personalausweis, ausgestellt am 27. August 2017 - Reisepass für Z., Q., geb. am 00.00.2004, ausgestellt am 25. September 2017 - Reisepass für Z., L., geb. am 00.00.2005, ausgestellt am 25. September 2017 - Reisepass für Z., Y., geb. am 00.00.2011, ausgestellt am: 25. September 2017 Mit Schreiben vom 12. Juni 2020, zugestellt am 17. Juni 2020, informierte das Bundesamt die Kläger über den beabsichtigten Widerruf und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Eine Stellungnahme der Kläger ging dem Bundesamt am 15. Juli 2020 zu. Darin führte die Klägerin zu 1. aus, sie habe zunächst in Deutschland ein glückliches Leben geführt. Dies habe sich jedoch geändert, als in Deutschland ein ihr unbekannter Mann aufgetaucht sei. Dieser habe zunächst ihre Wohnung beobachtet und später dem Kläger zu 3. mitgeteilt, dass sein Vater (der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1.) die Anschrift der Familie ermittelt habe und die Kinder zu sich holen wolle. Zudem habe sie anonyme Drohanrufe erhalten. Sie habe daher große Furcht verspürt, woraufhin sie mit ihren Kindern im August 2017 Deutschland verlassen und in die Türkei gereist sei. Einen Monat später seien sie nach Aserbaidschan zurückgekehrt, um Dokumente auf die korrekten Personalien ausstellen lassen. In Aserbaidschan seien sie von ihrer Tante unterstützt worden. Einige Monate später seien sie erneut durch den geschiedenen Ehemann gefunden worden. Im Dezember 2017 seien sie auf einer Autofahrt durch eine unbekannte Person verfolgt worden, weshalb es zu einem Unfall gekommen sei, in dessen Verlauf sie sich Verletzungen zugezogen hätten und ins Krankenhaus eingeliefert worden seien. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus seien sie durch die Tante zu einem Freund im Iran geschickt worden. Nach einem einwöchigen Aufenthalt dort hätten sich sie sich erneut nach Deutschland begeben. Sie sei nunmehr mit ihrem Leben in Deutschland sehr zufrieden, sie wisse, dass sie im Notfall Unterstützung durch die Polizei erhalten könne. Ferner reichte die Klägerin zu 1. einen Unfallbericht zur Akte. Auf dessen Inhalt wird im Einzelnen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 (Geschäftszeichen 0000000 – 425) widerrief das Bundesamt den mit Bescheid vom 19. Januar 2017 zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Ziffer 1), lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG ab (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund der freiwilligen Rückkehr und eines Aufenthalts von ca. einem Jahr in Aserbaidschan sei davon auszugehen, dass die Kläger nicht länger einen ernsthaften Schaden zu befürchten hätten und sich in Anbetracht des Verhaltens eine erhebliche Änderung der Umstände ergeben habe. Die Klägerin sei auch hier in Deutschland bedroht worden und habe sich trotz der Furcht erneut nach Aserbaidschan begeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin an die Polizei gewandt hätte. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum der Vater die Drohung nicht wahrgemacht und die Kinder zu sich geholt habe. Die Kläger haben am 27. Januar 2021 Klage erhoben und tragen ergänzend vor, sie seien im August 2017 in die Türkei gereist, weil ihre Tante dort lebe. Nach 15 Tagen seien sie weiter nach Aserbaidschan gereist, um zum einen neue Pässe und Personalausweise zu beantragen, und zum anderen um ihre nahen Verwandten in Aserbaidschan zu besuchen. In Aserbaidschan hätten sie sich jedoch an unterschiedlichen Orten und stets nur bei Bekannten aufgehalten, um einer Entdeckung durch den Ex-Ehemann zu entgehen. Bis Mitte November 2017 seien sie in Aserbaidschan geblieben, danach habe die Klägerin zu 1. von ihrem Bruder mitbekommen, dass ihr Ex-Ehemann Kenntnis erlangt habe, dass sie in Aserbaidschan seien. Am 16. November 2017 seien sie durch Georgien in die Türkei gereist. Der Ex-Ehemann habe sie jedoch bei ihrer Tante gefunden und dort für einen großen Streit gesorgt. Aus diesem Grund seien die Kläger wieder nach Aserbaidschan gefahren und seien auf dem Weg von einem Pick-up verfolgt worden. Dieser sei ihnen aufgefahren und habe einen Unfall verursacht, weswegen sie ins Krankenhaus gebracht worden seien. In Aserbaidschan hätten sie weiter den Wohnort gewechselt. Im Juni 2018 habe die Klägerin zu 1. erfahren, dass ihr Ex-Ehemann wisse, dass sie wieder in Aserbaidschan seien. Daraufhin seien sie in den Iran gefahren, wo sie jedoch bereits aufgrund von finanziellen und kulturellen Gründen nicht bleiben konnten. Zurück in Aserbaidschan hätten sie Visa beantragt und seien im August 2018 wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Erst kurz vor der Ausreise hätten sie von einem Bekannten das erforderliche Geld für die Visa und die Flugtickets erhalten. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, aus den Ausführungen der Kläger gehe hervor, dass eine erneute Ausreise erst geplant worden sei, nachdem die Kläger erfahren hätten, dass der Ex-Ehemann wisse, dass die Kläger wieder in Aserbeidschan seien. Das Gericht hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) hat das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu Unrecht widerrufen (Ziffer 1 des Bescheides) (dazu (I.). Dies hat auch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides zur Folge (dazu II.). I. Der in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides enthaltene Widerruf des subsidiären Schutzstatus ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Widerruf kann weder auf § 73 Abs. 2 AsylG (dazu 1.), noch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden (dazu 2.). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG. Anwendbar ist danach das Asylgesetz in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Es existieren keine Übergangsvorschriften, nach denen weiterhin auf die alte Rechtslage abzustellen wäre. 1. Der Widerruf des subsidiären Schutzstatus kann nicht auf § 73 Abs. 2 AsylG gestützt werden. Die materiellen Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Der subsidiäre Schutzstatus ist nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der Umstände muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Von einem Nicht-mehr-Bestehen der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AsylG ist nur dann auszugehen, wenn bei verständiger, mithin objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Ausländer in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, nicht mehr besteht und es dem Ausländer daher zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Hierbei sind im Sinne einer qualifizierenden Betrachtungsweise sämtliche festgestellten Umstände und deren Bedeutung zu gewichten und abzuwägen. Maßgeblich ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers die Furcht, einen solchen ernsthaften Schaden zu erleiden, als nicht länger wohlbegründet anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn eine zusammenfassende Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein geringeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dafürsprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 73 AsylG, Rn. 122, m.w.N. aus der Rspr.; Camerer in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 73 AsylG, Rn. 38 ff. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist auch im Rahmen des § 73 Abs. 2 AsylG zu beachten. Vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 73 AsylG, Rn. 123 m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 10. Mai 2024 – RO 13 K 21.30906 –, juris, Rn. 27; Camerer in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 73 AsylG, Rn. 43. Das Merkmal der Veränderung der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AsylG ergänzt den enger gefassten § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AsylG und stellt hierdurch sicher, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes nur so lange aufrechtzuerhalten ist, wie es die Gefahrensituation im Einzelfall erfordert. Durch die Änderung der Umstände müssen die Ursachen, die zur der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, dauerhaft beseitigt worden sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u. a. –, juris, Rn. 66 ff.; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 73 AsylG, Rn. 124 ff. m.w.N. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt. Vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 73 AsylG, Rn. 126. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d. h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Denn der Widerruf des subsidiären Schutzstatus ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt, gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. März 2023 – 8 A 2591/21 –, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 24. b) Daran gemessen war der den Klägern mit Bescheid vom 19. Januar 2017 (Geschäftszeichen: 0000000 – 425) zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zu widerrufen. Weder bestehen die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr, noch haben sie sich in einem Maß dauerhaft verändert, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. (1) Zunächst hat sich an der der Schutzzuerkennung zugrundeliegenden Ausgangslage betreffend die Beurteilung häuslicher Gewalt in Aserbaidschan und der diesbezüglich fehlenden Schutzwilligkeit der aserbaidschanischen Polizei- und sonstigen Justizbehörden nichts geändert. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln liegen weiterhin hinreichende Anhaltspunkte für die Schutzunwilligkeit aserbaidschanischen Polizei- und sonstigen Justizbehörden im Falle von Gewalt gegen Frauen vor. Nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 4 bis 6, dort mit zahlreichen weiteren Nachweisen) nimmt die Gewalt gegen Frauen in Aserbaidschan zu. Geschlechtsspezifische Gewalt sei weit verbreitet und werde selten gemeldet. In den letzten Jahren sei eine hohe Zahl von Femiziden zu verzeichnen. Allerdings sei eine hohe Dunkelziffer zu befürchten, weil Frauen und Mädchen im Allgemeinen zögerten, Gewalt anzuzeigen oder Hilfe zu suchen. Vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27. Mai 2022, Seite 30; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, June 2024, Seite 42, abrufbar unter: https://coi.euaa.europa.eu/administration/netherlands/PLib/Country_of_Origin_Information-Report_Azerbaijan-June_2024.pdf. Als Grund für die verschärfte Problematik gelte das Abgleiten der aserbaidschanischen Gesellschaft in ein „traditionelles Denken“ mit strengen Tabus und einer Doppelmoral. Auch in einigen Medien würden Artikel über Männer, die einen Femizid begangen hätten, in einem wohlwollenden Ton veröffentlicht. Die meisten Menschen in der Gesellschaft würden denken, dass eine Frau zu Hause eingesperrt werden müsse und ihr Mann das Recht habe, sie zu schlagen. Gewalt gegen Frauen werde durch das Fortbestehen patriarchalischer sozialer Normen, tief verwurzelter Geschlechterstereotype und falscher Vorstellungen sowie durch für Frauen gefährliche Bräuche untermauert. Der Mehrheit der aserbaidschanischen Gesellschaft fehle das grundlegende Verständnis dafür, dass Gewalt gegen Frauen inakzeptabel sei. Die tiefgreifenden Normen seien nicht nur in der Logik der Bevölkerung verankert, sondern auch bei den Gesetzgebenden im aserbaidschanischen Parlament. Vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 4 bis 6. Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert zwar die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum T. soll dieser Grundsatz weitestgehend der Praxis entsprechen, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse stark verbreitet seien. Es mangelt zudem an Hilfsangeboten und Trainingsmöglichkeiten für den Umgang mit häuslicher Gewalt etwa unter den Polizeikräften. Aserbaidschan ist neben Russland das einzige Land, das die Istanbul-Konvention nicht gezeichnet hat. Siehe dazu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. März 2022, Stand: Juni 2021, Seite 14 . Gerichtlicher Rechtsschutz ist in solchen Fällen auch nicht wirksam zu erreichen. Eine unabhängige Justiz gibt es nicht; sie ist korrupt und ineffizient. Auch die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Es gibt glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Auch die Anwaltschaft in Aserbaidschan untersteht, obwohl nominell unabhängig, faktisch der Exekutive. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27. Mai 2022, Seite 12 ff.; vgl. auch Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 4 bis 6. In der tabellarischen Rangliste, die auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perception Index, CPI) von Transparency International beruht, belegt Aserbaidschan den Rang 154 von insgesamt 180 Staaten und rutscht im Vergleich zu 2021 damit um 26 Plätze nach unten. Vgl. https://www.transparency.de/cpi/cpi-2023/cpi-2023-tabellarische-rangliste . In Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt gibt es beispielsweise die Erkenntnis, dass Frauen im Falle von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen könnten, dass Sicherheitsorgane solchen Behauptungen wirksam nachgingen. Häusliche Gewalt sei ein bemerkenswertes Problem und der damit verbundene Rechtsschutz sei unzureichend. Konservative gesellschaftliche Normen trügen zu der weit verbreiteten Ansicht bei, dass häusliche Gewalt eine Privatangelegenheit sei. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27. Mai 2022, Seite 30; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, June 2024, Seite 42, abrufbar unter: https://coi.euaa.europa.eu/administration/netherlands/PLib/Country_of_Origin_Information-Report_Azerbaijan-June_2024.pdf; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. März 2022, Stand: Juni 2021, Seite 14. Es gibt zwar ein Gesetz über häusliche Gewalt, das einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt festlegt, ein Verfahren für den Erlass von einstweiligen Verfügungen definiert und die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Überlebende fordert. Allerdings gibt es Berichte, dass das Fehlen klarer Durchführungsrichtlinien die Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtige und die Polizei häusliche Gewalt nach wie vor als Familienangelegenheit betrachte und nicht wirksam zum Schutz der Überlebenden eingreife. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27. Mai 2022, Seite 30; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, June 2024, Seite 42, abrufbar unter: https://coi.euaa.europa.eu/administration/netherlands/PLib/Country_of_Origin_Information-Report_Azerbaijan-June_2024.pdf ; SFH, Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 6 bis 10, dort mit zahlreichen weiteren Nachweisen. (2) Auch aus der 2017/2018 erfolgten Heimreise der Kläger ergibt sich kein Wegfall oder eine dauerhafte Veränderung der der Schutzzuerkennung zugrundeliegenden Umstände. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles kann das Gericht nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der den Kläger zugutekommenden Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011 /95/EU jedenfalls keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der dort geregelten Vermutung erkennen. Es sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan nunmehr dauerhaft vor einer Bedrohung durch den Ex-Ehemann der Klägerin zu 1. sicher wären. Im Falle eines weiteren Angriffs des Ex-Ehemannes der Klägerin zu 1. ist nicht sichergestellt, dass die Kläger ausreichenden Schutz erhalten würden. Wie bereits ausgeführt, können sie Schutz vom Staat als Akteur im Sinne des § 3d AsylG nicht erwarten. Wie die Klägerin zu 1. glaubhaft geschildert hat, war es lediglich unter Zuhilfenahme des Ehemannes ihrer Tante und der Nachbarschaft möglich, den Ex-Ehemann vom Eintreten in das Haus der Tante abzuhalten. Die zur Hilfe gerufene Polizei habe nichts gemacht. Sie sei wieder gegangen. Dass der Ex-Ehemann auch weiterhin Interesse an einer Verfolgung der Kläger hat, ergibt sich dabei einerseits aus dem Umstand, dass er die Familie bei der Tante der Klägerin aufgesucht hat, und andererseits daraus, dass er weiterhin Kontakt zu dem Bruder der Klägerin zu 1. hält. Die Klägerin zu 1. hat dazu glaubhaft angegeben, ihr Vater habe ihr geraten, keinen Kontakt zu ihrem Bruder aufzunehmen, damit die Informationen nicht an den Ex-Ehemann weitergegeben würden. Während ihres – jeweils nur phasenweisen und von Aufenthalten in der Türkei und im Iran unterbrochenen – Aufenthaltes in Aserbaidschan haben sich die Kläger zudem an wechselnden Orten bei Schulfreunden aufgehalten, um vom Ex-Ehemann nicht gefunden zu werden. Der einmalige dreimonatige Aufenthalt in dem Ort W. in Aserbaidschan spricht zwar durchaus gegen den Fortbestand der Verfolgungsgefahr der Kläger, reicht jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (noch) nicht aus, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu begründen, die Kläger seien nunmehr dauerhaft vor einer Verfolgung durch den Ex-Ehemann sicher. Eine dauerhafte Niederlassung in Aserbaidschan war auf Grundlage des glaubhaften Vortrags der Klägerin zu 1. zudem zu keiner Zeit beabsichtigt, für eine Ausreise fehlte der Familie zunächst das Geld. 2. Andere Anknüpfungspunkte, die die streitige Widerrufsentscheidung im Ergebnis tragen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung hat das Gericht den Bescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und sämtliche, ggfs. auch von der Behörde nicht angeführte Aufhebungsgründe in die Prüfung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 –, juris, Rn. 14 und vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 –, juris, Rn. 9. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Regelung kann danach auch nicht gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf § 49 VwVfG scheidet aus, da für die Anwendung dieser Norm hier kein Raum bleibt. Vgl. Camerer in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 73 AsylG, Rn. 75 und 75.2 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 4. April 2024 – 8 K 5236/20.A –, juris, Rn. 57 m.w.N. Auch eine Umdeutung i. S. d. § 47 VwVfG der Widerrufsentscheidung in eine Rücknahmeentscheidung kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen für eine derartige Rücknahmeentscheidung jeweils nicht vor. Eine Rücknahme gestützt auf § 73 Abs. 4 oder Absatz 5 AsylG scheidet aus. Nach Absatz 4 dieser Norm ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Voraussetzung für die Rücknahme ist, dass die unrichtigen Angaben oder Nichtangaben ursächlich für die Erstentscheidung gewesen sind. Die Unrichtigkeit muss feststehen; bloße Zweifel genügen nicht. Die Darlegungs- und Feststellungslast trägt das Bundesamt. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27. März 2024 – 3 A 380/19 MD –, juris, Rn. 20; VG Frankfurt, Urteil vom 20. Januar 2022 – 4 K 912/20.F.A –, juris (S. 5 des Entscheidungsabdrucks); Camerer in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 73 AsylG, Rn. 54 ff. m.w.N. Zwar haben die Kläger zunächst falsche Personalien angegeben; kausal für die Schutzzuerkennung waren diese jedoch nicht. Nach Absatz 5 erfolgt eine Rücknahme oder ein Widerruf, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte, die Grundlage einer Annahme dieser Tatbestände sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass eine Umdeutung der in Ziffer 1 getroffenen Entscheidung in eine Rücknahme auf der Grundlage von § 48 VwVfG vorgenommen werden könnte, hat die Beklagte nicht für sich in Anspruch genommen und lässt sich für den vorliegenden Fall auch sonst nicht feststellen. II. Da sich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtswidrig erweist, ist die Entscheidung in den Ziffern 2 und 3 verfrüht ergangen und unterliegt gleichermaßen der Aufhebung. Da die Kläger bereits mit dem Hauptantrag durchdringen, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.