OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 5539/23

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0515.8A5539.23.00
2mal zitiert
10Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Unzulässiger Asylantrag nach vorheriger Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland
Tenor
Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheides der Beklagten vom 8. Dezember 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässiger Asylantrag nach vorheriger Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheides der Beklagten vom 8. Dezember 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung. Gemäß § 87a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO ergeht sie mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger erklären lassen hat, nicht mehr mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein. Die Einverständniserklärung ist als Prozesshandlung im Grundsatz unwiderruflich (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 87a Rn. 31 m.w.N.). Soweit in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf ausnahmsweise im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage für zulässig gehalten wird (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 10/88, juris Rn. 12 ff.), ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich. II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie mit den Anträgen zur Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten als Verpflichtungsklage imSinnedes§42Abs.1Var.2VwGO statthaft. Der Kläger macht geltend, durch die Ablehnung des entsprechenden Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein; § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist bei verständiger Würdigung nach § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Kläger auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung begehrt, wenn die Verpflichtungsanträge keinen Erfolg haben. Insoweit ist die Klage als Anfechtungsklage nach §42Abs.1Var.1VwGO statthaft. III. Die Klage hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Androhung der Abschiebung in den Irak wendet. Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird, weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 1.) noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (hierzu unter 2.) noch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak zu (hierzu unter 3.). Soweit die angefochtenen Bescheide dies versagen, erweisen sie sich im Ergebnis als rechtmäßig; § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Soweit der angefochtene Bescheid hingegen eine Abschiebungsandrohung in den Irak ausspricht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu unter 4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Denn sein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist der Fall. Griechenland hat den Kläger am 28. Dezember 2022 als Flüchtling anerkannt. Der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass die Beklagte über den Antrag in der Sache entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind von Amts wegen zu prüfen, auch wenn die Beklagte den Asylantrag wegen der Bedingungen für schutzberechtigte Rückkehrer in Griechenland als zulässig behandelt hat. Die Voraussetzungen der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe sind nämlich vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28.18, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 17.3.2025, 4 LB 474/23 OVG, juris Rn. 25). Der Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wäre zwar aufgrund vorrangigen Unionsrechts nicht anzuwenden, wenn die Lebensverhältnisse in Griechenland den Kläger der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCH und Art. 3 EMRK zu erfahren. Denn ein Antrag auf internationalen Schutz darf dann nicht wegen der Zuerkennung von Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Antragsteller der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCH zu erfahren. Allerdings besteht eine Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GrCH steht. Diese Vermutung ist nur widerlegt, wenn Schwachstellen bestehen, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17 u.a., juris Rn. 34 ff.; Urt. v. 18.6.2024, C-753/22, juris Rn. 52 m.w.N.). Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gilt ein strenger Maßstab. Die Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten, gerade bei nichtvulnerablen Personen, nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3/24, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Nach diesem strengen Maßstab ist für männliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und – wie der Kläger – jung, gesund und arbeitsfähig sind, nicht von einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh auszugehen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 6.8.2024, 2 A 1131/24.A, juris Rn. 157 ff., bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24 [Pressemitteilung Nr. 30/2025]; OVG Greifswald, Urt. v. 17.3.2025, 4 LB 474/23 OVG, juris Rn. 73 ff.). Dafür, dass im Fall des Klägers aufgrund individueller Umstände etwas anderes gelten würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg hat zu den Bedingungen für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte folgende Feststellungen getroffen (VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, juris Rn. 28 ff.): (a) Bei ihrer Ankunft am Flughafen Athen-Eleftherios Venizelos – dem Zielflughafen aller Abschiebungen aus dem Bundesgebiet nach Griechenland – werden Personen mit internationalem Schutzstatus weitgehend sich selbst überlassen. Sie erhalten grundsätzlich keine Informationen oder Hinweise zu Unterbringungsmöglichkeiten oder zu den Schritten, die sie unternehmen müssen, um ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Manchmal wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, auf dem sie darauf hingewiesen werden, die Asylbehörde zu kontaktieren, wenn sie keine Dokumente besitzen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat". Juristische Analyse – Update 2023, 11. August 2023, Asyldokumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Griechenland, [im Folgenden nur:] G 14/23, S. 3 ff.; Refugee Support Aegean/Stiftung PRO ASYL, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights, März 2023, G 22/23, S. 6; Auswärtiges Amt, Auskunft der Botschaft Athen: Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, 2023/1, S. 2; eindrücklich auch die Fallstudien Refugee Support Aegean, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights – Voices of Returnees, 31.3.2022, G 23/22; Stiftung PRO ASYL, Abschiebungen ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, 7.1.2019, G 2/19). Allerdings bietet beispielsweise das private "Signpost Project" im Internet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen für zurückkehrende international Schutzberechtigte an, u.a. auch im Hinblick auf erste Anlaufstellen (vgl. Signpost Project, Website greece.refugee.info, Stand: 14.6.2024, G 15/24). (b) Die Möglichkeiten für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, eine Unterkunft zu finden, stellen sich wie folgt dar: (aa) Staatliche oder staatlich finanzierte Unterkünfte speziell für international Schutzberechtigte gibt es in Griechenland nicht. Eine ihnen während des laufenden Asylverfahrens zugewiesene Unterkunft müssen anerkannte international Schutzberechtigte nach dem Gesetz spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung verlassen (Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), 31.10.2022, G 17/22, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, Version 6, 31.1.2024, G 2/24, S. 22 f.; Border Violence Monitoring Network, Illegal Pushbacks and Border Violence Report March 2024, 24.4.2024, G 8/24, S. 5, 17; G 14/23, S. 7; ausführlich auch INTERSOS Hellas, Being hungry in Europe: An analysis of the food insecurity experienced by refugees, asylum seekers, migrants and undocumented people in Greece, Mai 2023, G 23/23, S. 7 f.). Für zurückkehrende international Schutzberechtigte besteht nach den gesetzlichen Vorschriften daher keine Möglichkeit, in einer staatlichen oder staatlich finanzierten Unterkunft untergebracht zu werden. (bb) Für zurückkehrende international Schutzberechtigte ist es auch schwierig, eine Unterkunft über oder bei einer Nichtregierungsorganisation zu erhalten. Denn diese bieten allenfalls in sehr begrenztem Umfang Unterkunftsmöglichkeiten an (vgl. G 14/23, S. 8; Stiftung PRO ASYL/Refugee Support Aegean, Stellungnahme: Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, G 10/21, S. 10). (cc) Staatliche oder staatlich finanzierte Sozialwohnungen gibt es in Griechenland nicht (vgl. Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, G 16/22, S. 4; 2023/1, S. 4; Außenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika: Greece 2023 Human Rights Report, G 9/24, S. 19), so dass für international Schutzberechtigte auch keine Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen Unterkunft besteht. (dd) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten haben werden, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu finden. Zwar haben international Schutzberechtigte an sich unter den gleichen formalen Bedingungen Zugang zum freien Wohnungsmarkt wie alle anderen sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (G 2/24, S. 22). Dieser Zugang ist zurückkehrenden international Schutzberechtigten jedoch in aller Regel infolge fehlender staatlicher Unterstützung (hierzu unter (1)), einer Reihe bürokratischer Hürden (hierzu unter (2)) sowie weiterer Schwierigkeiten (hierzu unter (3)) faktisch versperrt. (1) Zurückkehrende international Schutzberechtigte können grundsätzlich nicht damit rechnen, durch griechische Behörden beim Zugang zu Wohnraum unterstützt zu werden. (i) Zum Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte "Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection" (HELIOS II), das neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum bietet (vgl.2023/1, S. 5 f.; G 16/22, S. 7 ff.; G 22/23, S. 22 ff.) haben zurückkehrende international Schutzberechtigte faktisch keinen Zugang. Unabhängig davon, dass das HELIOS-Programm mit Finanzierungsschwierigkeiten zu kämpfen hat und seine Zukunft ungewiss erscheint (vgl. G 15/24, S. 63; Refugee Support Aegean, Recognised refugees in Greece left without even minimal support after new interruption of HELIOS programme, 22.1.2024, G 6/24; Mellersh, Greece: Future of refugee support program 'Helios' in doubt as EU pledges extra funds, 1.11.2023, G 27/23), erfüllen zurückkehrende international Schutzberechtigte in der Regel nicht die Voraussetzungen für eine Teilnahme hieran. Das HELIOS-Programm weist hohe bürokratische Hürden auf, die für zurückkehrende international Schutzberechtigte jedenfalls in der Anfangszeit kaum zu überwinden sein dürften (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen G 16/22, S. 7 ff.). Hinzu kommt, dass die Anmeldung für das Programm innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Anerkennungsbescheids erfolgen muss (vgl. G 2/24, S. 25; G 14/23, S. 8; 2023/1, S. 2; G 22/23, S. 22; G 16/22, S. 7 ff.; Außenministerium der Niederlande, Bericht über die Untersuchung der Statusinhaber in Griechenland (Auszug), Juni 2022, G 25/22, S. 36), weshalb international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sich in der Regel nicht mehr fristgerecht anmelden können. Eine weitere erhebliche Hürde stellt das Erfordernis eines gültigen Mietvertrags dar (vgl. hierzu Mellersh, Asylum seekers bear the brunt of the Greek housing shortage, 31.10.2023, G 25/23, S. 3; G 27/23). Andere Unterbringungsprogramme, von denen zurückkehrende international Schutzberechtigte profitieren könnten, gibt es – soweit für die Kammer ersichtlich – nicht. Die Programme ESTIA, ESTIA II und Filoxenia wurden mittlerweile eingestellt (vgl. G 2/24, S. 24; G 14/23, S. 8). (ii) Zurückkehrende international Schutzberechtigte haben in aller Regel auch keinen Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen. Das im Jahr 2019 eingeführte soziale Wohngeld in Höhe von 70,- Euro monatlich für einen Einzelhaushalt setzt nämlich einen mindestens fünfjährigen legalen Voraufenthalt in Griechenland voraus, der durch Steuererklärungen für die einzelnen Jahre nachzuweisen ist (G 2/24, S. 23; Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, August 2023, G 32/23, S. 37 f.; G 22/23, S. 19; G 16/22, S. 12 f.). Die neben dem sozialen Wohngeld existierende Wohnbeihilfe i.H.v. bis zu 362,- Euro monatlich wird hingegen nur an Personen im Alter über 65 Jahren entrichtet (G 32/23, S. 37 f.). (2) Die legale Anmietung von Wohnraum ist zurückkehrenden international Schutzberechtigten zudem durch eine Reihe bürokratischer Hürden in aller Regel faktisch versperrt. Sie setzt nämlich u.a. den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Steuernummer (AFM) sowie eines griechischen Bankkontos voraus (vgl. G 2/24, S. 22 f.; G 22/23, S. 17). Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung dürfte zwar insoweit für sich genommen kein durchgreifendes Hindernis darstellen. Zwar kann es sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei Verlängerungen zu Verzögerungen kommen. Während einige Personen eine (neue) Aufenthaltsbewilligung innerhalb von ein oder zwei Monaten erhalten, dauert es bei anderen Personen deutlich länger, manchmal mehr als sechs Monate (vgl. G 15/24, S. 29 ff.). Aus diesem Grund empfehlen die griechischen Behörden, einen Verlängerungsantrag, der online gestellt werden kann, mindestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung zu stellen (vgl. G 15/24, S. 30). Für die Dauer des Verfahrens erhalten die Antragsteller jedoch eine Bescheinigung über ihre Antragstellung. Soweit bis in die jüngere Vergangenheit davon berichtet wurde, dass diese Bescheinigung keinen Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt gewährt (vgl. G 14/23, S. 6 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report Greece – Update 2022, Juni 2023, G 7/23, S. 23; 2023/1, S. 2, 6; G 22/23, S. 7 ff.; G 23/23, S. 23), wird dies durch neuere Berichte nicht mehr bestätigt. Danach kann die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zusammen mit der Bescheinigung über die Antragstellung bis zu sechs Monate nach dem Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung weiterverwendet werden. Die griechische Asylbehörde hat alle zuständigen Ministerien, Behörden und Organisationen aufgefordert, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zusammen mit der Bescheinigung über die Antragstellung als gültig anzuerkennen, und geht davon aus, dass die meisten Behörden dieser Aufforderung nachgekommen sind, da sie inzwischen weniger Beschwerden von international Schutzberechtigten erhalte, die das Gegenteil behaupteten (vgl. G 15/24, S. 32). Etwas Anderes gilt jedoch hinsichtlich des Erfordernisses einer Steuernummer und eines Bankkontos bei einer griechischen Bank. Die Ausstellung der Steuernummer setzt wiederum selbst einen Wohnsitznachweis voraus, was teilweise dazu führt, dass Mietverträge zu einem Entgelt von 300,- bis 600,- Euro nur zum Zweck der Erbringung dieses Nachweises abgeschlossen und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst werden (vgl. G 2/24; G 22/23, S. 18). Zwar kann ein Wohnsitznachweis auch durch eine Obdachlosenbescheinigung ersetzt werden (vgl. 2023/1, S. 10). Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft, von denen zu erwarten ist, dass sie von vielen zurückkehrenden international Schutzberechtigten nicht erfüllt werden können. So sollen Obdachlosenbescheinigungen nur an Personen ausgestellt werden, die tatsächlich auf der Straße leben, nicht aber an Personen, die in informellen Unterkünften (z.B. besetzten Häusern oder Lagern) oder in regelmäßigem Wechsel bei Bekannten leben, um ein Leben auf der Straße zu vermeiden (vgl. 2023/1, S. 10; G 22/23, S. 21). Auch die Eröffnung eines Bankkontos bei einer griechischen Bank ist mit hohen bürokratischen Hürden verbunden; nur ein sehr geringer Anteil international Schutzberechtigter soll über ein Konto bei einer griechischen Bank verfügen (vgl. G 7/23, S. 185 f.). (3) Die Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt wird zusätzlich erschwert durch den allgemeinen Mangel an bezahlbarem Wohnraum, Sprachbarrieren, die traditionell bevorzugte Vermietung an Familienangehörige, Bekannte oder Studierende, Vorurteile gegenüber Flüchtlingen, die regelmäßig notwendige Hinterlegung einer Kaution in Höhe von einer bis zwei Monatsmieten sowie die häufig geforderte Vorlage weiterer Dokumente, wie z.B. einer Bestätigung über ein festes Arbeitsverhältnis oder Steuererklärungen der letzten Jahre (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (ACCORD), Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, G 15/21, S. 16;G 16/22, S. 23; G 25/23). (ee) Es ist unwahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauerhaft in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen können. In Griechenland gibt es nur wenige Obdachlosenunterkünfte. In diesen Unterkünften, die sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Stellen betrieben werden, können grundsätzlich auch international Schutzberechtigte einen Platz erhalten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht: Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland, 15.10.2020, 2020/3, S. 2). Zudem ist es äußerst schwierig, aufgenommen zu werden, da die Unterkünfte chronisch überfüllt sind. Die Nachfrage ist sehr hoch und es gibt lange Wartelisten. Für international Schutzberechtigte ist der Zugang zudem durch mehrere Faktoren eingeschränkt. So werden in den meisten Unterkünften aus Mangel an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen aufgenommen. Teilweise wird auch die Vorlage einer Bescheinigung der Steuer- und der Sozialversicherungsnummer verlangt (vgl. zu alledem G 14/23, S. 7; G 22/23, S. 24 f.; 2023/1, S. 9 f.; G 16/22, S. 13 ff.; G 25/22, S. 48 ff.). (ff) Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gibt es zwar Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3;G 22/23, S. 24 ff.). Verlässliche Statistiken über den prozentualen Anteil und die absolute Zahl von international Schutzberechtigten, die obdachlos sind, liegen jedoch nicht vor (vgl. G 25/22, S. 32 f.).Dass Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland trotz der unter (aa) bis (ee) dargestellten schwierigen Unterkunftssituation (weiterhin) kein Massenphänomen darstellt (vgl. 2023/1, S. 9; siehe auch Casalis/Hangartner/Hartmann, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, G 29/23, S. 10 f.), ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie die Unterstützung durch private Akteure zurückzuführen (vgl. G 2/24, S. 23 f.). Bei der Verbreitung von Informationen über verfügbaren günstigen Wohnraum spielen Migrantennetzwerke die wichtigste Rolle, wobei die Kommunikation vor allem über persönliche Kontakte und soziale Medien erfolgt (vgl. G 16/22, S. 9;G 23/22, S. 3). Verschiedene nichtstaatliche Akteure bieten ebenfalls Unterstützung an. So führt das "Signpost Project" auf seiner Webseite https://greece.refugee.info (Auszüge unter G 15/24, Stand: 14. Juni 2024) u.a. in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Urdu und Somali eine Liste von Organisationen in Athen und Thessaloniki auf, die kostenlose Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Duschen und Wäscheservice anbieten. Der auf der Webseite verlinkte Telegramkanal der Organisation ruft ausdrücklich dazu auf, sich zu melden, wenn man sich in einer kritischen Situation befindet und Hilfe benötigt. Die Formen informeller Unterkünfte variieren. Abgelehnte Asylsuchende oder international Schutzberechtigte leben mitunter in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (vgl. Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, G 22/22), in verlassenen Häusern oder in informellen Siedlungen in Zelten oder einfach konstruierten Hütten, im letzteren Fall regelmäßig ohne Strom und fließendes Wasser (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, 23.3.2023, G 33/23, S. 16 ff.). Auch die Kosten für diese Unterkünfte variieren und liegen nach verschiedenen Berichten zwischen 50,- bis 200,- Euro im Monat (G 22/22, S. 2; G 33/23, S. 18) (c) Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte nicht nur vorübergehend keine Sozialleistungen vom griechischen Staat erhalten werden. (aa) Zurückkehrende international Schutzberechtigte haben zunächst in aller Regel keinen Zugang zur sozialen Grundsicherung. Die 2017 eingeführte soziale Grundsicherung ("soziales Solidaritätseinkommen" bzw. nunmehr "garantiertes Mindesteinkommen") beträgt 200,- Euro monatlich pro Haushalt und erhöht sich um 100,- Euro für jeden Erwachsenen und um 50,- Euro für jedes Kind (G 32/23, S. 38; G 22/23, S. 20; G 17/22, S. 10; G 25/22, S. 22 ff.). Sie richtet sich an Haushalte in absoluter Armut und kombiniert finanzielle Unterstützung mit weiteren sozialen Leistungen wie etwa Zugang zu Tafeln und Ermäßigungen auf Versorgungsleistungen (2023/1, S. 3). International Schutzberechtigte werden bei der Beantragung der sozialen Grundsicherung mit erheblichen Hürden konfrontiert. Voraussetzung für die Bewilligung sind u. a. der Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Steuernummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Bankkontos bei einer griechischen Bank, ein fester Wohnsitz (nachzuweisen z.B. durch einen bereits seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Obdachlosenbescheinigung) sowie die Vorlage einer aktuellen Steuererklärung (vgl. G 17/22, S. 7 f.; 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 20 f.; G 14/23, S. 9; G 25/22, S. 23 f.). Alle diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist für zurückkehrende international Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach der Rückkehr kaum möglich, zumal die Ausstellung der genannten Dokumente zum Teil voneinander abhängt und mit erheblichen Hürden und Verzögerungen verbunden sein kann (vgl. zu den Verzögerungen bei der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie den Schwierigkeiten, einen Wohnsitznachweis zu erbringen oder eine Obdachlosenbescheinigung zu erhalten bereits oben (b) (dd) (2)). Darüber hinaus richtet sich die soziale Grundsicherung an "Haushalte", so dass Personen, die nicht selbst einen registrierten Haushalt haben (oder alternativ über eine Obdachlosenbescheinigung verfügen), sondern (informell) in einem anderen Haushalt leben, häufig die Wohnadresse wechseln oder ohne Obdachlosenregistrierung auf der Straße leben, von der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen sind (vgl. G 25/22, S. 25). In der Praxis sind daher die wenigsten international Schutzberechtigten in der Lage, die Voraussetzungen für den Bezug der sozialen Grundsicherung zu erfüllen (vgl. ebenda; 2023/1, S. 2 ff.; G 14/23, S. 9; G 22/23, S. 5 ff., 20 ff.). (bb) Andere Sozialleistungen stehen jedenfalls jungen, gesunden, alleinstehenden und erwerbsfähigen Männern grundsätzlich nicht zur Verfügung (vgl. G 17/22, S. 11 f.; 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 19; G 14/23, S. 9). Soweit der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages auf eine bedarfsabhängige soziale Solidaritätsleistung für international Schutzberechtigte verweist ("Aspekte der sozialen Sicherung bei Zuwanderung in ausgewählten europäischen Ländern. Hilfsleistungen, Abgrenzung konkreter Sozialleistungen und Personengruppen", 28.3.2023, G 8/23, S. 6), hat die Kammer hierfür keine Belege gefunden. Wenn es eine solche Leistung tatsächlich gäbe, wäre zu erwarten, dass sie auch in anderen Erkenntnisquellen erwähnt wird, die sich ausführlich mit Sozialleistungen für international Schutzberechtigte in Griechenland befassen. Dies ist aber nicht der Fall. (d) Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt stellt sich für zurückkehrende internationale Schutzberechtigte als schwierig dar, so dass ein beachtliches Risiko besteht, keine legale Beschäftigung zu finden. Um legal arbeiten zu können, muss eine Reihe bürokratischer Hürden überwunden werden. Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt setzt u.a. den Besitz eines gültigen Reisedokuments, einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Sozialversicherungsnummer (AKMA), einer Steuernummer (AFM) und eines Bankkontos voraus, wobei sich diese Dokumente teilweise gegenseitig bedingen (vgl. G 14/23, S. 8; G 22/23, S. 15 ff., 27 ff.; 2023/1, S. 6; G 9/24, S. 18; G 25/22, S. 39 f.) und es insbesondere bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Verzögerungen kommen kann (siehe bereits oben (b) (dd) (2)). Neben den aufgezeigten bürokratischen Hürden führen auch mangelnde Kenntnisse der griechischen und englischen Sprache sowie fehlende soziale und familiäre Netzwerke dazu, dass nur wenige international Schutzberechtigte einen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt haben (G 14/23, S. 8; G 7/23, S. 184 ff.; 2023/1, S. 7; G 25/22, S. 41; Active citizens fund/Greek Council for Refugees, Seeking a new life, seeking employment. An assessment of the employment situation of asylum seekers and beneficiaries of international protection in Greece, G 21/22, März 2022). (e) Es ist jedoch davon auszugehen, dass es international Schutzberechtigten grundsätzlich möglich ist, Arbeit in der sog. Schattenwirtschaft zu finden. Schwarzarbeit ist in Griechenland weit verbreitet. Nach verschiedenen Schätzungen macht der informelle Sektor ca. 15-30 % der griechischen Wirtschaft aus (vgl. G 9/24, S. 46; Cui/Yao, Recent Trends of Informality in Greece: Evidence from Subnational Data, Februar 2024, G 10/24, S. 8; Schneider/Asllani, Study requested by the FISC committee of the European Parliament: Taxation of the Informal Economy in the EU, November 2022, G 28/22, S. 23 f.). Er konzentriert sich weitgehend auf den Tourismus, die Landwirtschaft und den Dienstleistungsbereich (vgl. G 9/24, S. 46). In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden (vgl. G 22/22; Mellersh, Greece: Migration flows and the employment dilemma, 1.11.2023, G 28/23; G 8/24, S. 13). Daneben besteht eine Nachfrage nach verschiedensten Tagelöhnertätigkeiten wie z.B. Bau-, Maler-, Klempner- oder Lagerarbeiten, das Verteilen von Flugblättern oder das Sammeln von Kartons oder Altmetall (vgl. G 22/22). Nach verschiedenen Berichten erhalten Migranten, die informell im Tourismus, in der Landwirtschaft bzw. im Dienstleistungsbereich arbeiten oder Tagelöhnertätigkeiten ausüben, eine Vergütung deutlich unter dem griechischen Mindestlohn. In einigen Berichten werden Vergütungen von 5,- bis 27,- Euro für einen Arbeitstag genannt (vgl. G 22/22, S. 7; G 33/23, S. 18), in einem Bericht aus Dezember 2023 wird eine durchschnittliche Vergütung von etwa 165,- Euro pro Woche bei den an der Studie Teilnehmenden genannt (G 29/23, S. 28). Es soll auch Fälle geben, in denen die vereinbarte Vergütung vorenthalten wird (vgl. G 22/22). Derartige Tätigkeiten bieten freilich keinen Zugang zu sozialer Sicherheit und können mit prekären Arbeitsbedingungen sowie der Gefahr von Ausbeutung einhergehen (vgl. G 7/23, S. 246 f.). (f) International Schutzberechtigte haben ebenso wie griechische Staatsangehörige das Recht auf kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das griechische Gesundheitssystem wird im Wesentlichen durch eine Pflichtversicherung finanziert, wobei nicht versicherte Personen dennoch kostenlosen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung haben. Unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze ist zudem der Zugang zu Arzneimitteln kostenlos. Für international Schutzberechtigte stellen jedoch Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede eine große Herausforderung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung dar. Zudem sind international Schutzberechtigte ebenso wie griechische Staatsangehörige mit Personalmangel im Gesundheitswesen, langen Wartezeiten und unzureichender Ausstattung konfrontiert (vgl. zu alledem 2023/1, S. 6; G 22/23, S. 26 f.). Diesen Feststellungen schließt sich das Gericht an. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für international Schutzberechtigte gegenüber der geschilderten Situation erheblich verschlechtert hätte, hat das Gericht nicht. Insbesondere bestand zum inzwischen eingestellten HELIOS-Programm, wie ausgeführt, ohnehin für zurückkehrende Schutzberechtigte in der Regel praktisch kein Zugang. Dennoch ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Zwar haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen. Sie können aber voraussichtlich in informellen oder in von Hilfsorganisationen betrieben Unterkünften unterkommen. Das zeigt sich vor allem daran, dass Obdachlosigkeit unter anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland kein Massenphänomen ist. Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken. Eine Tätigkeit, die den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, ist dabei zumutbar, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 105). Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Befriedigung der Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten wäre und der Kläger dadurch Gefahr liefe, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG. Denn sein Asylantrag, dessen Bestandteil der Antrag auf subsidiären Schutz ist (§§ 13, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. 3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak. Über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf das Herkunftsland ist nicht zu entscheiden, wenn eine Abschiebung nicht in das Herkunftsland, sondern in einen sicheren Drittstaat anzudrohen ist. Da der Kläger in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist, darf er gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht in den Irak abgeschoben werden. Vielmehr ist ihm nach § 35 AsylG die Abschiebung nach Griechenland anzudrohen. Ein Anspruch auf eine hiervon entkoppelte Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Hinblick auf den Irak besteht nicht. Der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist zielstaatsbezogen; dabei hängt der in den Blick zu nehmende Zielstaat vom Ausgang des Asylverfahrens ab. Ist der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, ist dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2021, 1 C 6.20, juris Rn. 16). 4. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Androhung der Abschiebung in den Irak ist hingegen rechtswidrig. § 29 und § 35 AsylG gewähren dem Bundesamt kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung: Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, hat das Bundesamt den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ist dann untersagt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.9.2020, 2 BvR 2082/18, juris Rn. 28 m.w.N.). Das gilt zwar nicht, wenn der in Deutschland gestellte Zweitantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte, weil die Aufnahmebedingungen im ersten Mitgliedsstaat nicht Art. 4 GRCh entsprechen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.11.2024, 8 A 2694/23, juris Rn. 101 ff. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt jedoch, wie ausgeführt, gerade nicht vor. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot, für das nach §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 1 AufenthG die Abschiebungsandrohung vorausgesetzt ist, ist mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, 1 C 17.01, juris Rn. 11). Es ist zur Klarstellung ebenfalls aufzuheben. Das gleiche gilt für die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Diese ist ebenfalls gegenstandslos. Denn sie ist, wie sich auch aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergibt, auf die Republik Irak als Zielstaat bezogen. Der Irak ist nach dem Ausgang des Asylverfahrens kein zulässiger Zielstaat einer Abschiebung. Eine vom Ausgang des Asylverfahrens entkoppelte Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist nicht zulässig. Hierzu wird auf die Ausführungen oben unter 3. verwiesen. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und äußerst hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Am 28. Dezember 2022 wurde ihm in Griechenland wegen Verfolgung durch den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Am 20. April 2023 stellte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6. Juni 2023 gab der Kläger ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, in Griechenland habe es weder Sprachkurse noch finanzielle Mittel gegeben. Er habe gleich nach Erhalt seines Aufenthaltstitels und Reisepasses die Unterkunft verlassen müssen. Daher habe er Griechenland gleich nach Erhalt des Passes am 1. April 2023 verlassen. Deutschland sei von vornherein sein Ziel gewesen. Er kenne viele Personen in Hamburg. Familie habe er hier nicht. Er stamme aus dem Dorf … in Shingal (arabisch Sinjar) in der Provinz Ninewa. Dort habe er in einem eigenen Haus der Familie gewohnt, das es nicht mehr gebe, seit es 2014 bombardiert worden sei. Er sei mit den Eltern, Geschwistern und der Großfamilie vor dem IS geflohen und sei seit dem 3. August 2014 in Dohuk gewesen. Sie hätten dort bis zu seiner Ausreise in einem Camp im Dorf … in einem Zelt gelebt. Er habe acht Jahre die Schule besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft und im Bauwesen gearbeitet. Er sei ausgereist, weil er Jeside sei. Jesiden hätten Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden, und eingeschränkte Rechte. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2023 erkannte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung eine Abschiebung des Klägers in den Irak an (Nr. 5). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Asylantrag könne trotz des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, da angesichts der zu erwartenden Lebensverhältnisse in Griechenland der Eintritt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh beachtlich wahrscheinlich sei. Die Prüfung der Begründetheit des Asylantrags erfolge auf Grundlage der zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse ohne Bindung an die Entscheidung der griechischen Asylbehörde. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Seinem Vortrag seien keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte zu entnehmen. Eine Verfolgungshandlung von flüchtlingsrechtlich erheblicher Intensität sei nicht geschildert. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen somit ebenfalls nicht vor. Ferner seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht gegeben. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei teleologisch zu reduzieren und stehe der Abschiebungsandrohung deshalb nicht entgegen. Auf die weitere Begründung des Bescheids vom 8. Dezember 2023 wird Bezug genommen. Am 21. Dezember 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ihm drohe im Irak Verfolgung durch Islamisten aufgrund seiner jesidischen Religionszugehörigkeit. Die Jesiden in Shingal würden außerdem von der Türkei bombardiert. In Kurdistan könnten sie kein menschenwürdiges Leben führen, weil sie dort einer schweren Diskriminierung durch die muslimisch-kurdische Bevölkerung ausgesetzt seien. Er könne auch sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht sichern. Mittlerweile sei seine Familie aus Kurdistan nach Shingal geflohen, da kurdische Religionsgelehrte die Ermordung von Jesiden für erlaubt ("halal") erklärt hätten. Da der Bescheid der griechischen Behörden erst im gerichtlichen Verfahren angefordert worden sei, habe das Gericht den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung an die Behörde zurückzuverweisen. Zudem sei die Abschiebungsandrohung in den Irak gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unzulässig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Dezember 2023 (Geschäftszeichen: 10094354-438) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger nationale Abschiebehindernisse festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren die griechischen Behörden um Informationen ersucht, welche Gründe der Kläger dort vorgetragen habe und auf welchen Gründen die dortige Entscheidung beruhe. Die griechischen Behörden haben die Entscheidung übersandt, aus der hervorgeht, dass der Kläger dort nicht persönlich angehört wurde und ihm wegen einer Verfolgung der Jesiden im Irak Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Der Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. November 2024 persönlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Kläger hat später erklären lassen, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht mehr einverstanden zu sein, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (erneute) mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakte des Bundesamts Bezug genommen.