OffeneUrteileSuche
Urteil

W 9 K 24.32018

VG Würzburg, Entscheidung vom

17Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet (I.). Die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogene (hilfsweise) Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig (II.). Da das Bundesamt über den Asylantrag jedoch zu Unrecht in der Sache entschieden hat, ist der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Juli 2022 isoliert in Gänze aufzuheben (III.). Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die vom Kläger gegen die Ablehnung der Zuerkennung internationalen Schutzes und der Asylanerkennung (Ziffern 1 bis 3 des Bescheids) erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig, namentlich statthaft, jedoch unbegründet. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Der Bescheid des Bundesamts vom 20. Juli 2022 ist diesbezüglich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Asylantrag des Klägers ist bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. 1. Der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags im gerichtlichen Verfahren steht vorliegend nicht entgegen, dass das Bundesamt die Zulässigkeit des Antrags angenommen und über diesen in der Sache entschieden hat. Die Voraussetzungen der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe sind vielmehr vor jeder stattgebenden Entscheidung durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 28.18 – juris 1 ff. m.w.N.; U.v. 19.1.2023 – 1 C 23.21 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 24.4.2024 – A 13 S 1931/23 – juris Rn. 23). 2. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist der Fall. Griechenland hat den Kläger mit Entscheidung vom 16. September 2020 als Flüchtling anerkannt. 3. Eine Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet vorliegend auch nicht wegen vorrangigen Unionsrechts aus. a) Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darf aus unionsrechtlichen Gründen nicht ergehen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) – RL 2013/32/EU – eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v.16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 18 m.w.N.). Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9) – Anerkennungsrichtlinie; nachfolgend RL 2011/95/EU – gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, U.v.16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 19 m.w.N.). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werde. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (vgl. BVerwG, U.v.16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 20 m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRCh maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, die mit Blick auf die RL 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, U.v.16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 21 m.w.N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v.16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 22 m.w.N.). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese Maßstäbe wurden im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG, U.v.16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 23 m.w.N.). b) Gemessen daran steht Art. 4 GRCh (bzw. Art. 3 EMRK) einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend nicht entgegen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger als nichtvulnerable männliche Person bei einer Rückkehr nach Griechenland in absehbarer Zeit in eine Lage extremer materieller Not im vorgenannten Sinne geraten wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Die Kammer folgt der im Rahmen der Tatsachenrevision (§ 78 Abs. 8 AsylG) ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – zur Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland für nichtvulnerable männliche Personen. Dieses ist unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nach umfassender Prüfung (vgl. BVerwG, U.v.16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.) zu dem Ergebnis gelangt, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 59 f.). Der Einzelrichter schließt sich diesen Feststellungen auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland gegenüber der geschilderten Situation erheblich verschlechtert hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 15.5.2025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 56; VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 34 ff.). Ausgehend davon ist es im Hinblick auf die Person des Klägers zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in Griechenland in absehbarer Zeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird. Der Kläger gehört zur Gruppe der nichtvulnerablen männlichen Personen. Er ist ledig und erwerbsfähig. Relevante gesundheitliche Einschränkungen sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. So hat er auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, seit drei Jahren in Deutschland zu arbeiten, mittlerweile mit einer Festanstellung in Vollzeit und zusätzlich in Form eines Minijobs. Überdies hat der Kläger nach eigenen Angaben auch bereits in seiner Zeit in Griechenland Unterkunft in einem Camp gefunden, zeitweise staatliche Leistungen erhalten und zumindest temporär eine Arbeitsstelle gefunden. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dies sei nur eine zeitweise und unsicherere sowie nicht registrierte Arbeit (Schwarzarbeit) gewesen, und zudem seien die Bedingungen in dem Camp nicht auszuhalten gewesen, rechtfertigt dies nach den vorstehenden Maßstäben und Feststellungen keine andere Bewertung. Außerdem hat er in der mündlichen Verhandlung neben seiner Berufstätigkeit betont, bereits gut die deutsche Sprache zu beherrschen, wovon sich der Einzelrichter auch in unmittelbarer Wahrnehmung einen Eindruck verschaffen konnte. Dies zeigt, dass der Kläger die grundsätzlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um sich – bei der zu erwartenden und ihm zumutbaren Eigeninitiative – auch in einem – zunächst – fremden Land zurecht zu finden und namentlich sein Existenzminimum zu sichern. Hinzu kommt, dass unter den in Griechenland anerkannten Flüchtlingen die Gruppe der irakischen Staatsangehörigen in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2023 zu den drei größten gehörte und daher eine gewisse irakische – namentlich jesidische – Diaspora in Griechenland besteht (vgl. VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 50 ff. m.w.N.). II. Die (weiter) hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage in Bezug auf die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bereits unzulässig. Es fehlt dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids erfolgte Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, bezieht sich – entsprechend der Prüfung des Asylantrags durch das Bundesamt in der Sache – auf das Herkunftsland des Klägers, also den Irak als Zielstaat. Vor einer Abschiebung in den Irak ist der Kläger aber bereits durch § 60 Abs. 1 AufenthG geschützt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt dies auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die – wie der Kläger – außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach der GFK anerkannt sind. Da eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend auch ergehen darf (vgl. oben unter I.), kommt es nicht darauf an, ob § 60 Abs. 1 AufenthG dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass er nicht greift, wenn die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist (vgl. hierzu kritisch BayVGH, B.v. 17.3.2025 – 5 ZB 24.30431 – juris Rn. 3 ff. m.w.N. zum Streitstand). Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7.13 – juris Rn. 32; VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 54). Überdies wäre die Klage aus diesen Gründen auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks. Über ein solches Abschiebungsverbot im Hinblick auf das Herkunftsland ist nicht zu entscheiden, wenn eine Abschiebung nicht in das Herkunftsland, sondern in einen sicheren Drittstaat anzudrohen ist. Da der Kläger in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist, darf er gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht in den Irak abgeschoben werden. Vielmehr ist ihm nach § 35 AsylG die Abschiebung nach Griechenland anzudrohen. Ein Anspruch auf eine hiervon entkoppelte Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Hinblick auf den Irak besteht nicht (vgl. VG Hamburg, U.v. 15.5.2025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 58). Der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist zielstaatsbezogen; dabei hängt der in den Blick zu nehmende Zielstaat vom Ausgang des Asylverfahrens ab. Ist der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, ist dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2021 – 1 C 6.20 – juris Rn. 16; VG Hamburg, U.v. 15.5.2025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 58). § 29 AsylG und § 35 AsylG gewähren dem Bundesamt kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung: Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor und darf diese – wie hier – auch im Hinblick auf Art. 4 GRCh ergehen, hat das Bundesamt den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ist dann untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 13.9.2020 – 2 BvR 2082/18 – juris Rn. 28 m.w.N.; VG Hamburg, U.v. 15.5.2025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 59). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland wäre daher erst bei Ergehen einer entsprechenden Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu prüfen. III. Die Klage hat aber mit dem (isolierten) Anfechtungsantrag, der in den Klageanträgen enthalten ist, Erfolg. Sie ist insoweit zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der in den Klageanträgen hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids als Minus im Verpflichtungsantrag enthaltene und hinsichtlich dessen Ziffern 5 und 6 originär (hilfsweise) gestellte Anfechtungsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht für diese (isolierte) Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO insgesamt, das heißt nicht nur bezüglich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6, ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 56; a.A. wohl für die Ziffern 1 bis 3 in dieser Konstellation: VG Hamburg, U.v. 15.5.2025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 59 f.). Zwar kommt dem mit einem Verpflichtungsbegehren verbundenen Antrag auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheids in der Regel keine selbständige Bedeutung zu; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufhebung nur dazu dient, die der Verpflichtung formell entgegenstehenden Verwaltungsakte (ex nunc) zu beseitigen. Anders verhält es sich aber, wenn der Kläger ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung (ex tunc) des ablehnenden Bescheides hat, etwa weil die mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.5.1987 – 1 C 13.84 – juris Rn. 21; VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 57). So liegt es hier. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der ausdrücklichen Aufhebung des angegriffenen Bescheides insgesamt, obwohl er mit seinem auf die Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise des subsidiären Schutzes gerichteten Begehren wegen der Unzulässigkeit des Asylantrages nicht durchdringen kann. Das Bundesamt hätte aufgrund der Unzulässigkeit nicht materiell über die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes entscheiden dürfen (vgl. oben unter I.). Bliebe es aber bei der Abweisung der Verpflichtungsklage, erwüchse der Bescheid hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 in Bestandskraft (vgl. VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 61; vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 26.4.2021 – 29 K 10078/18.A – juris Rn. 48). In der Folge wäre jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG anzusehen. Dies hätte nicht nur zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 bis 3 AsylG durchzuführen wäre. Selbst nach Durchführung eines Asylverfahrens wäre der weitere Asylantrag – für den Fall, dass er unbegründet wäre – nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zwingend als offensichtlich unbegründet abzulehnen (vgl. VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 61; ähnlich auch bereits VG Düsseldorf, U.v. 26.4.2021 – 29 K 10078/18.A – juris Rn. 48). Hätte das Bundesamt den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, wäre ein weiterer Asylantrag demgegenüber nicht als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG anzusehen (vgl. VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 62). Denn die unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags gemäß § 71 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass bereits eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt ist (vgl. VG Köln, B.v. 20.5.2025 – 23 L 1186/25.A – juris Rn. 28 ff. m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung; VG Würzburg, B.v. 2.6.2025 – W 3 S 25.31829 – juris Rn. 25 ff.; VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 62; vgl. auch zu § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG: BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 55.20 – juris Rn. 18). Nichts anderes gilt infolgedessen letztlich auch für die Feststellung in Ziffer 4 des Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (vgl. im Ergebnis auch VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 56 ff. und Tenor; VG Hamburg, U.v. 15.5.2025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 61 und Tenor). Eine vom Ausgang des Asylverfahrens entkoppelte Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist – wie unter II. ausgeführt – nicht zulässig (vgl. erneut BVerwG, U.v. 27.5.2021 – 1 C 6.20 – juris Rn. 16; VG Hamburg, U.v. 15.5.1025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 58) und kann daher auch isoliert angefochten werden (vgl. VG Hamburg, U.v. 15.5.2025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 61). 2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt war nach den vorstehenden Ausführungen unter I. nicht berechtigt, den Asylantrag als unbegründet abzulehnen. Auch eine Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG der getroffenen Entscheidung in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt nicht in Betracht (vgl. VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 80 ff.). Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, kann, da sie sich auf die Republik Irak als Zielstaat bezieht, demnach ebenfalls keinen Bestand haben. Der Irak ist nach dem Ausgang des Asylverfahrens kein zulässiger Zielstaat einer Abschiebung. Eine vom Ausgang des Asylverfahrens entkoppelte Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist nicht zulässig. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. verwiesen (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 15.5.2025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 61). Da in der Folge die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, sind auch die Abschiebungsandrohung und das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (vgl. VG Aachen, U.v. 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A – juris Rn. 85). Überdies ist die Abschiebungsandrohung – und damit auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot – auch deshalb rechtswidrig, weil sie auf den Irak als Zielstaat ausgerichtet ist. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, hat das Bundesamt indes – wie vorstehend unter II. ausgeführt – den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ist dann untersagt; § 29 AsylG und § 35 AsylG gewähren dem Bundesamt insoweit kein Wahlrecht (vgl. erneut vgl. BVerfG, B.v. 13.9.2020 – 2 BvR 2082/18 – juris Rn. 28 m.w.N.; VG Hamburg, U.v. 15.5.2025 – 8 A 5539/23 – juris Rn. 59 f.). Es bedarf vielmehr nach Ergehen der Unzulässigkeitsentscheidung einer neuen Abschiebungsandrohung, bei der nach § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10 Satz 2 AufenthG der Irak als Staat zu bezeichnen wäre, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.