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Urteil

9 A 3190/19

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2020:0423.9A3190.19.00
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Leitsätze
1. Gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 AsylG ist allein die Anfechtungsklage statthaft. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung aufzuheben. 2. In einer solchen Konstellation kann ein Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur hilfsweise zum Anfechtungsantrag gestellt werden.
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Nr. 1, 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4 des Bescheids vom 11. Mai 2018 (Az. 5974684-273) und Nr. 1, 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4 des Bescheids vom 11. Mai 2018 (Az. 6978237-273) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 AsylG ist allein die Anfechtungsklage statthaft. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung aufzuheben. 2. In einer solchen Konstellation kann ein Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur hilfsweise zum Anfechtungsantrag gestellt werden. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Nr. 1, 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4 des Bescheids vom 11. Mai 2018 (Az. 5974684-273) und Nr. 1, 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4 des Bescheids vom 11. Mai 2018 (Az. 6978237-273) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen ist die Klage überwiegend zulässig und begründet. 1. Nr. 1, 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4 des gegenüber den Klägern zu 1. bis 3. ergangenen Bescheids vom 11. Mai 2018 (Az. 5974684-273) sowie Nr. 1, 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4 des gegenüber der Klägerin zu 4. ergangenen Bescheids vom 11. Mai 2018 (Az. 6978237-273) sind aufzuheben, da diese Entscheidungen im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger zu 3. und 4. als unzulässig (Nr. 1 der Bescheide) sowie die Androhung ihrer Abschiebung nach Italien (Nr. 3 der Bescheide) sind bereits mangels diese Entscheidungen tragender Rechtsgrundlagen rechtswidrig. aa) Die Asylanträge der Kläger zu 3. und 4. sind nicht unzulässig. (1) Die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG trägt die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig nicht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III Verordnung) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Dublin III Verordnung nicht, dass Italien das Asylverfahren der Kläger zu 3. und 4. durchzuführen hat. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 20 Abs. 3 der Dublin III Verordnung. Nach dieser Bestimmung ist für die Zwecke der Dublin III Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Diese Bestimmung begründet nicht die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zu 3. und 4. (a) Die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 3 der Dublin III Verordnung für eine Zuständigkeitsbegründung Italiens liegen nicht vor. Beim Kläger zu 1., dem Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, und bei der Klägerin zu 2., der Italien subsidiären Schutz gewährt hat, handelt es sich nach Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Urt. v. 20.3.2018, 9 A 7382/16, juris Rn. 21 ff., m.w.N.) nicht um Antragsteller im Sinne der Dublin III Verordnung. Nach der Definition in Art. 2 lit. c der Dublin III Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ im Sinne der Dublin III Verordnung einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Hingegen wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dem internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wurde, nach Art. 2 lit. f der Dublin III Verordnung als „Begünstigter internationalen Schutzes“ bezeichnet. Die Kläger zu 1. und 2. gehören zum letztgenannten Personenkreis, da über ihre in Italien gestellten Anträge auf internationalen Schutz bereits endgültig stattgebend entschieden worden ist. Dafür, dass die Begriffe „Antragsteller“ und „Begünstigter internationalen Schutzes“ nach der Systematik der Verordnung zueinander in einem Exklusivitätsverhältnis stehen, spricht die Definition des Begriffs des Familienangehörigen in Art. 2 lit. g der Dublin III Verordnung, die für Antragsteller und Begünstigte internationalen Schutzes abweichende Regelungen trifft. Zudem sieht Art. 18 Abs. 1 der Dublin III Verordnung, der die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats regelt, zwar Verpflichtungen zur Aufnahme eines Antragstellers, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (lit. a), zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (lit. b), zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält (lit. c) und zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (lit. d), nicht aber zur Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Begünstigten internationalen Schutzes vor (EuGH, Beschl. v. 5.4.2017, C-36/17, Ahmed, juris Rn. 29 u. 41; VG Hamburg, Urt. v. 20.3.2018, 9 A 7382/16, juris Rn. 23). (b) Art. 20 Abs. 3 der Dublin III Verordnung ist auf nachgeborene Kinder international Schutzberechtigter nach Rechtsprechung der Kammer auch nicht analog anzuwenden (VG Hamburg, Urt. v. 20.3.2018, 9 A 7382/16, juris Rn. 28 ff.). Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Die Dublin III Verordnung regelt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz abschließend. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist nach dieser Auffangregelung der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Zudem sind die Regelungen der Zuständigkeitsbestimmung in der Dublin III Verordnung nach ihrem Sinn und Zweck analogiefeindlich. Gemäß dem 4. Erwägungsgrund der Dublin III Verordnung soll das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Nach dem 5. Erwägungsgrund sollte eine solche Formel auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Diesem Zweck liefe eine analoge Anwendung der Zuständigkeitskriterien entgegen, da dies eine umfangreiche, von grundlegenden Wertungsfragen abhängige, häufig wenig praktikable und zeitaufwendige Auslegung durch die Behörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten voraussetzen würde. Darüber hinaus ist die Interessenlage bei nachgeborenen Kindern international Schutzberechtigter nicht mit derjenigen der von Art. 20 Abs. 3 der Dublin III Verordnung erfassten Fälle vergleichbar. (2) Die Unzulässigkeit der Asylanträge der Kläger zu 3. und 4. ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. (a) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Italien hat zwar mitgeteilt, den Klägern zu 1. und 2. internationalen Schutz gewährt zu haben. An einer entsprechenden Mitteilung für den in Italien geborenen Kläger zu 3. fehlt es jedoch. Die Gewährung internationalen Schutzes durch Italien gegenüber der in Deutschland geborenen Klägerin zu 4. liegt fern. (b) Eine analoge Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf nachgeborene Kinder von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz gewährt hat, kommt nach Rechtsprechung der Kammer aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und des Ausnahmecharakters der Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG, die eine grundsätzlich restriktive Auslegung gebieten, nicht in Betracht (VG Hamburg, Urt. v. 20.3.2018, 9 A 7382/16, juris Rn. 18). bb) Die von der Beklagten für die Androhung der Abschiebung der Kläger zu 3. und 4. nach Italien (Nr. 3 der Bescheide) herangezogene Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG trägt die Abschiebungsandrohung nicht, da Italien nach den obigen Ausführungen nicht der nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zu 3. und 4. zuständige Mitgliedstaat ist. Auf § 35 AsylG lässt sich die Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht stützen, weil kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegt. b) Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger zu 1. bis 4. als unzulässig (Nr. 1 der Bescheide) sowie die Androhung ihrer Abschiebung nach Italien (Nr. 3 der Bescheide) sind zudem nicht mit den Rechten der Kläger aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar. Legt der Antragsteller zum Nachweis des Risikos einer im Staat der Schutzgewährung drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Angaben vor, ist nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der die Kammer folgt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Staat der Schutzgewährung vorliegen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u. a., Ibrahim u. a., juris Rn. 88). Solche Schwachstellen unterfallen nur dann Art. 3 EMRK sowie dem dieser Vorschrift entsprechenden Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, a.a.O., Rn. 89). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, a.a.O., Rn. 90). Nicht erreicht ist diese Schwelle hingegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (EuGH, a.a.O., Rn. 91). Liegen die Voraussetzungen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Staat der Schutzgewährung vor, steht dies nicht nur der Abschiebung in diesen Staat entgegen, sondern darf auch ein Asylantrag nicht aufgrund der bereits erfolgten Schutzgewährung als unzulässig abgelehnt werden (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17, Abdel Hamed, juris Rn. 35). Gemessen an den dargestellten Vorgaben ist eine den Klägern in Italien drohende Verletzung in Art. 3 EMRK anzunehmen. aa) International Schutzberechtigten, die nicht zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehören, droht nach Einschätzung der Kammer angesichts der derzeit verfügbaren Erkenntnisquellen in Italien grundsätzlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der sie dort erwartenden Lebensumstände. Vorhandene Schwachstellen bei der Unterstützung international Schutzberechtigter erreichen für diese nicht die geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, da sie nicht vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sind, sondern durch eigenes Verhalten vermeiden können, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Besonders verletzlichen Personen, die vollständig auf öffentliche Unterstützung angewiesen sind, kann dies jedoch aufgrund zur Existenzsicherung unzureichender staatlicher Unterstützungsleistungen drohen (VG Hamburg, Urt. v. 24.2.2020, 9 A 3186/19, n. v.; Beschl. v. 7.6.2019, 9 AE 1416/19, juris Rn. 22). Das italienische System geht davon aus, dass international Schutzberechtigte, die auf fünf Jahre befristete sowie verlängerbare Aufenthaltserlaubnisse erhalten und sich frei auf dem Staatsgebiet bewegen können (AIDA, Country Report: Italy, 2018 Update, 16.4.2019, S. 134 u. 142, abrufbar unter „www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf“, im Folgenden: AIDA), ab Gewährung des Schutzstatus für sich selbst sorgen müssen. Sie sind zwar hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, für diese ist das Sozialsystem aber ebenfalls sehr schwach ausgestaltet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Reception conditions in Italy, Stand: Januar 2020, S. 46, 57 ff., abrufbar unter „https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/200121-italy-reception-conditions-en.pdf“, im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35, abrufbar unter „www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf“, im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016). Während im laufenden Asyl- sowie sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahren die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber in Kollektivzentren vorgesehen ist (AIDA, a.a.O., S. 80 ff.), berechtigt ein gewährter internationaler Schutzstatus nicht zum Verbleib in diesen (AIDA, a.a.O., S. 143). Seit der Reform des Unterbringungssystems im Jahr 2018 sollen international Schutzberechtigte für sechs Monate im System der Zweitaufnahmeeinrichtungen (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) untergebracht werden (AIDA, a.a.O., S. 145 f.). Dabei handelt es sich zumeist um kleinere Einrichtungen, in denen unter anderem Sprachkurse, Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt, psychologische Unterstützung und rechtliche Beratung angeboten werden sollen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 50). Im Januar 2020 standen insgesamt 31.284 Plätze zur Verfügung, von denen 663 für psychisch erkrankte sowie körperlich behinderte Personen und 4.003 für unbegleitete Minderjährige vorgesehen waren („https://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar“). Nach den SIPROIMI-Richtlinien können Schutzberechtigte sechs Monate dort untergebracht werden. Diese Zeit kann für vulnerable Schutzberechtigte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder zur Vollendung der Integration um sechs Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um weitere maximal sechs Monate kann nur erfolgen bei andauernden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder zum Abschluss eines Schuljahres (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 51; Schweizerische Flüchtlingshilfe/borderline-europe/Pro Asyl, Auskunft an das VG Berlin vom 16.12.2019, S. 4, im Folgenden: SFH/borderline/Pro Asyl, Auskunft vom 16.12.2019). Wenn die Person vorher bereits in einem SPRAR untergebracht war, wird diese Zeit auf die Zeit im SIPROIMI angerechnet (SFH/borderline/Pro Asyl, Auskunft vom 16.12.2019, S. 1). Das Recht, in einem SIPROIMI zu leben, kann unter anderem widerrufen werden, wenn eine Person ohne vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde für mehr als 72 Stunden abwesend ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 51). Eine erneute Aufnahme in ein SIPROIMI ist nur sehr schwierig und mit anwaltlicher Hilfe zu erlangen (SFH/borderline/Pro Asyl, Auskunft vom 16.12.2019, S. 3). In der Regel besteht für Personen, die vor ihrer Ausreise bereits in einem SIPROIMI untergebracht waren, kein Anspruch auf erneute Unterbringung, es sei denn, sie können neue Verletzlichkeiten geltend machen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 56 f.). Wenn Personen ihr Recht auf Unterbringung verloren haben oder die maximale Aufenthaltsdauer erreicht ist, wird ihnen vom italienischen Staat keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 52). Ihnen droht dann nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen das Risiko der Obdachlosigkeit (AIDA, a.a.O., S. 143 f.). Davon sind auch Frauen, alleinerziehende Mütter, Familien sowie physisch und psychisch beeinträchtigte Personen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 57; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8.5.2019, S. 3, abrufbar unter „www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/190508-auskunft-italien.pdf“; Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 49). Sozialwohnungen gibt es nur sehr wenige, die Wartezeit beträgt mehrere Jahre (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 61). Regelmäßige monatliche Sozialhilfeleistungen, die das Existenzminimum sichern könnten, gibt es nicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 49). Das im April 2019 eingeführte Bürgereinkommen setzt einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt in Italien voraus (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 58 ff.). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind international Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, sie müssen sich jedoch beim nationalen Gesundheitsdienst registrieren. Von der Zahlung eines Selbstbehalts sind sie grundsätzlich befreit, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen. In einigen Regionen ist die Erlangung dieser Befreiung mit Schwierigkeiten verbunden. Für obdachlose Personen ist die Registrierung häufig schwierig. Ohne Registrierung besteht lediglich ein Recht auf Grund- und Notfallversorgung (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 70 ff.; AIDA, a.a.O., S. 148). International Schutzberechtigte haben in rechtlicher Hinsicht Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, a.a.O., S. 146). Eine Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt zu finden, gestaltet sich für sie jedoch vor dem Hintergrund der relativ hohen Arbeitslosigkeit in Italien insbesondere unter jungen Menschen sowie häufig nur eingeschränkter italienischer Sprachkenntnisse und wenig qualifizierter Berufsbildung als schwierig (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 63). Deshalb suchen viele Personen, die dazu in der Lage sind, Arbeit auf dem Schwarzmarkt, insbesondere in der Landwirtschaft und im Süden des Landes (borderline-europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 2 f., abrufbar unter „https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2019_05_03_BORDERLINE-EUROPE_Stellungnahme_Unterbringung_ITALIEN_0.pdf“, im Folgenden: borderline; Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 51 ff.). Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen sind in Italien tatsächlich mindestens 10.000 Personen vom Aufnahmesystem ausgeschlossen (AIDA, a.a.O., S. 100; Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 1, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“). Sie leben über das italienische Staatsgebiet verteilt mit eingeschränktem oder ohne Zugang zur Basisversorgung in informellen Siedlungen, besetzten Häusern oder unter freiem Himmel. Es kommt zu zwangsweisen Räumungen durch die Polizei, ohne dass Wohnraum zur Verfügung gestellt würde (MSF, a.a.O., S. 10). Zudem wirkt sich eine fehlende Meldeanschrift auf das Recht zur Gesundheitsversorgung aus (MSF, a.a.O., S. 27; borderline, a.a.O., S. 9). Der Alltag der Betroffenen ist von der Deckung der Elementarbedürfnisse bestimmt, indem sie für Mahlzeiten bei Suppenküchen anstehen sowie eine Dusch- und Waschmöglichkeit und einen Schlafplatz suchen. Die Lebensbedingungen sind nicht kindgerecht und gefährden die Entwicklung von Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 47 ff.). bb) Den Klägern, die als Familie mit insgesamt drei minderjährigen Kindern im Alter von fünf, vier und drei Jahren zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehören, droht angesichts der dargestellten Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es ist bereits nicht gewährleistet, dass die Kläger zeitnah nach einer Überstellung Zugang zu einer Unterbringungseinrichtung erhielten. Abgesehen davon, dass seit der Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gegenüber den Klägern zu 1. und 2., die Italien der Beklagten am 4. August 2015 mitgeteilt hat, bereits erhebliche Zeit verstrichen ist, ist Voraussetzung für die Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung die Anmeldung durch die zuständige Behörde oder einen Anwalt sowie die Verfügbarkeit von Plätzen. Eine Warteliste existiert nicht. Nach Beobachtung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist es unter Umständen sehr langwierig, bis ein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt werden kann (Romer, Schweizerische Flüchtlingshilfe: Protokoll der Aussage als Sachverständige vor dem VG Minden in dem Verfahren 10 K 7608/17.A u. a., 13.11.2019, S. 28 f.). In der Zwischenzeit wird keine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 51). Ein solches Leben in der Obdachlosigkeit für unbestimmte Zeit wäre den Klägern angesichts des Alters der Kinder von fünf, vier und drei Jahren nicht zumutbar. Selbst wenn die Kläger zunächst Aufnahme in einer SIPROMI-Einrichtung finden sollten, drohte ihnen nach Ablauf der begrenzten Aufenthaltszeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es ist mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, dass die Gewährleistung der elementarsten Bedürfnisse von international schutzberechtigten Familien mit minderjährigen Kindern durch den italienischen Staat nach einem Ablauf von nur sechs oder maximal bis zu 18 Monaten endet (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2019, 10 LA 64/19, juris Rn. 20 ff.). Auf sich allein gestellt werden die Kläger ihr Existenzminimum voraussichtlich nicht sichern können. Wegen der drei zu betreuenden Kinder im Kindergartenalter könnte voraussichtlich nur ein Elternteil einer Arbeit nachgehen. Es erscheint angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Italien unrealistisch, dass die Kläger zu 1. und 2., die bisher weder über eine Berufsausbildung verfügen noch die italienische Sprache beherrschen, dabei ein Einkommen erzielen könnten, das zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Familie ausreichend wäre. c) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Nr. 2 der Bescheide unterliegt infolge der erfolgreichen Anfechtung der Entscheidung zur Ablehnung der Asylanträge ebenfalls der Aufhebung. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG kann nicht mehr auf § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestützt werden. In den fortzuführenden Asylverfahren hat die Beklagte zunächst über die vorrangigen (vgl. insbesondere § 31 Abs. 2 u. 3 AsylG, zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, 9 C 19/96, juris Rn. 11 f.) Fragen der Anerkennung als Asylberechtigte und der Zuerkennung internationalen Schutzes zu entscheiden. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Nr. 4 der Bescheide, die als Erlass eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung auszulegen ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 5.9.2019, 9 A 8566/17, n. v.), kann keinen Bestand haben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohungen die Grundlage für die zu befristenden Wirkungen der Abschiebung entfällt. Die Beklagte ist für diese Entscheidung nach § 75 Nr. 12 AufenthG nur in den Fällen einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung nach dem AsylG zuständig. An einer solchen fehlt es nunmehr. 2. Soweit die Kläger neben der – und nicht nur hilfsweise zur – Aufhebung der sie belastenden Entscheidungen der Beklagten in den Bescheiden vom 11. Mai 2018 deren Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Italien beantragen, ist die Klage unzulässig. Gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 AsylG ist allein die Anfechtungsklage statthaft. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann – wegen der vorrangig durchzuführenden Sachprüfung über die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung internationalen Schutzes – jedenfalls verfrüht ergangen. Folge der gerichtlichen Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ist, dass das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat (BVerwG, Urt. v. 21.11.2017, 1 C 39/16, juris Rn. 16; Urt. v. 1.6.2017, 1 C 9/17, juris Rn. 14 f.; Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 16 ff.). In einer solchen Konstellation kann ein Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur hilfsweise zum Anfechtungsantrag gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 20; Urt. v. 21.11.2017, 1 C 39/16, juris Rn. 47). Im Falle der hilfsweisen Antragstellung steht der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots der Vorrang der Sachprüfung des Asylantrags nicht entgegen, da eine solche aufgrund der dann angenommenen Unzulässigkeit des Asylantrags nicht zu erfolgen hat. III. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 83b AsylG und § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) ist mangels vollstreckbarer Kosten nicht veranlasst. Die Kläger, nach Aktenlage ein 24-jähriger Mann, eine 27-jährige Frau und zwei ihrer drei Kinder im Alter von fünf, vier und drei Jahren, Staatsangehörige Somalias, wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig sowie die Androhung der Abschiebung nach Italien und begehren die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Aus Eurodac-Treffermeldungen geht hervor, dass der Kläger zu 1. am 6. Juli 2011 in Italien, am 22. März 2013 in Dänemark sowie am 20. Oktober 2013 in Schweden und die Klägerin zu 2. am 7. Juli 2011 und 6. November 2012 in Italien, am 22. März 2013 in Dänemark und am 22. Oktober 2013 in Schweden Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Kläger zu 3. wurde am 10. Juli 2014 in Italien geboren. Die Kläger zu 1. bis 3. reisten eigenen Angaben zufolge am 20. April 2015 nach Deutschland ein und stellten am 19. Juni 2015 Asylanträge. In an diesem Tag geführten Gesprächen zur Bestimmung des für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats schilderten die Kläger zu 1. und 2., ihr Herkunftsland Somalia 2009 verlassen zu haben. Sie hätten sich zehn Tage in Äthiopien, einen Monat im Sudan, zwei Jahre und zwei Monate in Libyen, sechs Monate in Italien, acht bis neun Monate in Dänemark, vier Monate in Italien, sieben Monate in Schweden sowie ein Jahr in Italien aufgehalten. Die Beklagte ersuchte Italien mit Schreiben vom 24. Juli 2015 darum, die Kläger zu 1. bis 3. auf Grundlage der Dublin III Verordnung wiederaufzunehmen. Italien lehnte die Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten mit Schreiben vom 4. August 2015 ab. Da dem Kläger zu 1. der Flüchtlingsstatus und der Klägerin zu 2. subsidiärer Schutz gewährt worden sei, seien ihre Asylverfahren in Italien abgeschlossen. Bereits am 30. Juli 2015 war A, der zweite Sohn der Kläger zu 1. und 2., der Kläger des Verfahrens 9 A 3191/19 ist, in Hamburg geboren worden. In einer weiteren Anhörung zur Bestimmung des für die Durchführung der Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats am 18. August 2015 gab der Kläger zu 1. an, dass sie in Italien im Elend auf der Straße gelebt hätten. Er habe immer nach Arbeit gesucht, Autos gewaschen und sei mit Leuten mitgegangen, die Arbeiter gesucht hätten. Oft habe er nicht einen Cent bekommen. Er habe kaum Essen für ihr Kind kaufen können und mit seiner Frau unter der Brücke leben müssen. Die Behörden seien zu ihnen gekommen und hätten gesagt, dass sie ihnen ihr Kind wegnehmen müssten, weil sie nicht für es sorgen könnten. Wenn sie zurück müssten, säßen sie mit ihren nunmehr zwei Kindern wieder auf der Straße. Sie würden ihnen die Kinder wegnehmen. Er wüsste nicht, wie sie dort zurechtkommen sollten. Die Klägerin zu 2. führte aus, sie sei in Italien schwanger und in einem Lager gewesen. Zur Entbindung habe ein Krankenwagen sie in ein Krankenhaus gebracht. Gleich nach der Entbindung habe sie das Krankenhaus wieder verlassen. Sie hätten ihr das Kind wegnehmen wollen. Um sich vor ihnen zu verstecken, habe sie immer wieder eine andere Unterkunft gesucht und unter anderen Brücken geschlafen. Besonders schlimm sei es gewesen, als sie schwanger gewesen sei. Die Kläger zu 1. und 2. stellten am 28. August 2015 einen Asylantrag für ihren Sohn A. Am 20. Oktober 2016 wurde die Klägerin zu 4. in Hamburg geboren. Für diese stellten die Kläger zu 1. und 2. am 3. November 2016 einen Asylantrag. Mit Bescheiden vom 8. November 2016 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger zu 1. und 2. sowie ihrer drei Kinder als unzulässig ab (Nr. 1), entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Das Verwaltungsgericht Hamburg ordnete mit Beschluss vom 9. März 2017 (9 AE 6902/16) die aufschiebende Wirkung der gegen die Bescheide vom 8. November 2016 erhobenen Klage (9 A 6901/16) an. Mit Urteil vom 23. Oktober 2017 (9 A 6901/16) stellte das Verwaltungsgericht Hamburg die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1 und 3 der Bescheide vom 8. November 2016 nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG fest und hob die Regelungen in Nr. 2 und 4 der genannten Bescheide auf. Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2018 (4 Bf 276/17.AZ) ab. In einer Anhörung nach § 25 AsylG schilderte der Kläger zu 1. am 23. April 2018 gegenüber der Beklagten, er sei im Juni 2011 nach Italien eingereist. Er habe bei Rom in einer kleinen Stadt namens Frosinone gelebt. Im Januar 2013 habe er Italien in Richtung Dänemark verlassen. Zuerst seien sie in einem Flüchtlingsheim gewesen, wo es Essen gegeben habe. Später hätten sie mit Unterstützung der Kirche gelebt. In Italien hätten sie ihm keine Anerkennung gegeben. Er habe immer versucht herauszubekommen, was sie mit ihm vorhätten. Ihm sei keine Anerkennung und auch kein Bescheid bekannt, dass man sie anerkannt hätte. Von Februar 2013 bis Oktober 2013 seien sie in Dänemark gewesen. Nachdem die dänischen Behörden ihnen mitgeteilt hätten, dass sie sie nach Italien abschieben würden, seien sie nach Schweden weitergeflüchtet. Schweden habe sie aber auch nach Italien abgeschoben. In Somalia habe er die Schule bis zur vierten Klasse besucht. Beruflich habe er gemeinsam mit einem Freund ein kleines Kino für Videovorführungen betrieben. Die Klägerin zu 2. führte aus, sie kenne den Kläger zu 1. aus ihrem gemeinsamen Heimatort, sei aber nicht zusammen mit ihm ausgereist. In Italien habe sie keinen Bescheid bekommen. Als sie sie gerettet hätten, hätten sie ohne Dolmetscher ein Papier unterschreiben müssen. Das habe sie dann immer verlängert. Zuerst seien sie in einem kleinen Ort bei Rom gewesen. Nachdem sie aus Schweden nach Italien abgeschoben worden seien, hätten sie in einer Stadt namens Isernia gelebt, dort sei ihr Sohn geboren worden. Bei der Abschiebung sei sie im fünften Monat schwanger gewesen. Ab und zu habe sie bei Landsleuten übernachtet, manchmal aber auf der Straße – am Bahnhof – schlafen müssen. Mehrmals wäre es fast zu Vergewaltigungen gekommen. Manchmal hätten sie auch Alkoholiker geschlagen. Während der gesamten Schwangerschaft sei sie nie bei einer Vorsorgeuntersuchung und auch nie bei einem Frauenarzt gewesen. Ihr Kind habe sie im Krankenhaus entbunden. Drei Tage nach der Geburt habe sie das Krankenhaus verlassen müssen. Man habe ihre Adresse wissen wollen. Nachdem sie gesagt habe, dass sie weder eine Wohnung noch eine Adresse habe, seien Leute aus einer Kirche gekommen, die sie mitgenommen hätten. Die Leute in der Kirche hätten ihr gesagt, dass sie keine Möglichkeit hätte, in Italien zu leben, weil sie keine vernünftige Wohnung hätte. Eine ältere Frau habe sie sogar gefragt, ob sie ihr deswegen ihr Kind übergeben würde. Sie hätten Angst gehabt, dass sie ihnen ihr Kind wegnehmen würden und seien nach Milan gereist. Dort hätten ihnen Landsleute geholfen. Danach seien sie nach Deutschland gekommen. In Somalia habe sie die Grund- und Mittelschule abgeschlossen, die Oberschule habe sie abgebrochen als sie geflohen sei. Sie habe keine Ausbildung gemacht, sondern sei nur Schülerin gewesen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2018 (5974684-273) lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 3. als unzulässig ab (Nr. 1), entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), drohte den Klägern zu 1. bis 3. nach Ablauf einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Asylanträge seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da den Klägern in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Insbesondere ergäbe sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht aus Art. 3 EMRK aufgrund der derzeitigen humanitären Lage international Schutzberechtigter in Italien. Deren Situation habe sich im Vergleich zu vorherigen Jahren verbessert. Die italienischen Behörden unternähmen adäquate Maßnahmen zur Versorgung der ankommenden Asylbewerber sowie der anerkannten Schutzberechtigten. Ein grundlegendes systemisches Versagen, das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahe lege, bestehe nicht. Sobald die Antragsteller in Italien einen Schutzstatus erhalten hätten, erhielten sie Zugang zu einer Unterbringung in SPRAR-Einrichtungen, in denen spezielle Unterstützungen bei der Integration wie Sprachkurse, Jobtrainings und Zugang zu Praktika angeboten würden. Zudem ständen staatliche und europäische Fördermittel für Integrationsprojekte von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung, an denen die Schutzberechtigten teilnehmen könnten, wenn Plätze zur Verfügung ständen. Die Unterbringung in einem SPRAR könne nach Erhalt des Schutzstatus für maximal sechs Monate erfolgen, soweit Plätze vorhanden seien. Unter bestimmten Umständen wie Gesundheitsproblemen oder bestimmten Integrationszielen könne der Aufenthalt um sechs weitere Monate verlängert werden. Dem deutschen Recht vergleichbare Sozialleistungen gebe es zwar nicht. Eine abgeschwächte Form sozialer Unterstützung sei jedoch auch in Italien vorhanden. So bekämen in einem SPRAR untergebrachte Personen teilweise eine finanzielle Unterstützung von 1,50 Euro bis 2,50 Euro täglich ausbezahlt. Zudem beständen öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit seien, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Sofern diese Leistungen nicht vorhanden seien, könnten arbeitslose Flüchtlinge ebenso wie Italiener auf Spenden karitativer Organisationen zurückgreifen. Für Familien bestehe die Möglichkeit, Sachleistungen wie Bücherhilfe, Schulspeisungen oder auch Mutterschaftsgeld zu erhalten. Der Erhalt von Geldleistungen hänge von der jeweiligen Gemeinde ab. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei ebenfalls nicht anzunehmen. Die Androhung der Abschiebung nach Italien beruhe auf den §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgesetzt. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit weiterem Bescheid vom 11. Mai 2018 (6978237-273) lehnte die Beklagte auch den Asylantrag der Klägerin zu 4. als unzulässig ab (Nr. 1), entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), drohte ihr nach Ablauf einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 AsylG unzulässig. Die Regelung in Art. 20 Abs. 3 der Dublin III Verordnung finde auch auf Kinder Anwendung, deren Eltern in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Mitgliedstaaten wendeten die Dublin III Verordnung zwar auf Ausländer nicht mehr an, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten. Gleichwohl sei für den Asylantrag der Kinder der Mitgliedstaat zuständig, der für das Asylverfahren der Eltern zuständig gewesen sei und diesen internationalen Schutz gewährt habe. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Insbesondere ergäbe sich ein solches nicht aus Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Lage international Schutzberechtigter in Italien. Insoweit werde auf die Ausführungen im Bescheid der Eltern verwiesen. Es drohe der Klägerin zu 4. zudem keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Androhung der Abschiebung nach Italien beruhe auf den §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgesetzt. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 23. Mai 2018 haben die Kläger Klage erhoben (9 A 3084/18). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat das Verfahren 9 A 3084/18 mit Beschluss vom 28. August 2018 im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16) anhängige Vorabentscheidungsverfahren (C-517/17) ausgesetzt und mit Beschluss vom 8. Juli 2019 unter dem Aktenzeichen 9 A 3190/19 nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u. a., Ibrahim u. a., juris), das sich auch zu den im Verfahren C-517/17 aufgeworfenen Fragen zur Sekundärmigration international Schutzberechtigter verhält, fortgesetzt. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, sie seien als Familie mit drei Kleinkindern besonders schutzbedürftig. In Italien wäre es ihnen nicht möglich, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Sie – die Klägerin zu 2. – sei nicht arbeitsfähig, da sie drei Kleinkinder zu betreuen habe. Er – der Kläger zu 1. – werde nicht dazu in der Lage sein, in Italien das Existenzminimum der gesamten Familie sicherzustellen. Nachdem sie sich vor Jahren eineinhalb Jahre in Italien aufgehalten hätten, wäre es ihnen nach der Auskunftslage nicht möglich, bei einer Rückkehr in eines der Aufnahmezentren oder in einer Folgeunterkunft aufgenommen zu werden. Sie müssten erneut auf der Straße leben, nunmehr mit drei Kleinkindern. Dies wäre mit einer völligen Verelendung und Lebensgefahr für die Kinder verbunden. Von einer sozialen Unterstützung seitens des Staats könne in Italien keine Rede sein. Vom neu eingeführten Bürgergeld seien sie ausgeschlossen. Ohne Unterkunft könnten sie zudem nicht auf die kostenlose Gesundheitsfürsorge zurückgreifen. Er – der Kläger zu 1. – habe keinen Beruf erlernt und spreche auch nicht die italienische Sprache, sodass es für ihn aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Italien kaum eine Chance gebe, auch nur als Tagelöhner ein Einkommen zu erzielen, um sich und der Familie ein Überleben am Rande des Existenzminimums zu ermöglichen. Die Anträge der Kläger waren in der Klageschrift zunächst darauf gerichtet, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11. Mai 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Nach Rücknahme der Klage im Übrigen beantragen die Kläger noch, Nr. 1, 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4 der Bescheide vom 11. Mai 2018 (Az. 5974684-273 und 6978237-273) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Italien vorliegt. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juni 2018 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Bescheide vom 11. Mai 2018. Ergänzend trägt sie vor, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei in Italien auszuschließen. Die Kläger gehörten als intakte Familie nicht zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen. Das sog. Salvini-Dekret habe den Zugang zu den SPRAR-Zentren, deren verfügbare Plätze auf 35.881 ausgebaut worden seien, auf international Schutzberechtigte und unbegleitete Minderjährige beschränkt. Die Unterbringung in einer SPRAR-Einrichtung erfolge nach der Anerkennung zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten, der auf bis zu eineinhalb Jahre verlängert werden könne. Schutzberechtigte hätten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsbürger. Viele Migranten arbeiteten als Tagelöhner im Agrarbereich oder auf Märkten. Aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit sei der Zugang international Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt schwierig, aber nicht aussichtslos. Zahlen zu der Beschäftigungs- und Unterbringungsquote von international Schutzberechtigten existierten nicht. Der Asylantrag der Klägerin zu 4. sei auch rechtmäßig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt worden. In den Fällen, in denen die Eltern eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat bereits als international Schutzberechtigte anerkannt worden seien, seien sowohl die Asylanträge der Eltern als auch der Asylantrag des Kindes als unzulässig abzulehnen. Art. 20 Abs. 3 der Dublin III Verordnung sei insoweit erweiternd auszulegen oder analog anzuwenden. Der Grundsatz der Familieneinheit sei auch hier zu beachten. Die Gerichtsakten der Verfahren 9 A 3190/19, 9 A 3191/19, 9 A 6901/16 (4 Bf 276/17.AZ) und 9 AE 6902/16, die Asylakten 5974684-273, 6978237-273 und 6100986-273 sowie die vorab bezeichneten Erkenntnisquellen haben bei der Entscheidung vorgelegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.