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Beschluss

9 E 1353/20

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2020:0709.9E1353.20.00
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Leitsätze
1. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat. (Rn.40) 2. Bei einem Gartenbaubetrieb handelt es sich um eine in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 gebietsfremde Nutzung. (Rn.41) 3. Eine Festsetzung zur planerischen Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 hat für das wechselseitige Austauschverhältnis der Grundeigentümer eine wesentlich geringere Bedeutung als die Baugebietsfestsetzung selbst.(Rn.41)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. September 2019 gegen die Baugenehmigung vom 9. September 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat. (Rn.40) 2. Bei einem Gartenbaubetrieb handelt es sich um eine in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 gebietsfremde Nutzung. (Rn.41) 3. Eine Festsetzung zur planerischen Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 hat für das wechselseitige Austauschverhältnis der Grundeigentümer eine wesentlich geringere Bedeutung als die Baugebietsfestsetzung selbst.(Rn.41) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. September 2019 gegen die Baugenehmigung vom 9. September 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Lager, Werkstatt, Verwaltung und Betriebsleiterwohnung. Die Beigeladene ist im Bereich der Einlagerung, der Reparatur und des Vertriebs gebrauchter Tankanlagen sowie Kraftstoffzapfsäulen und derer Ersatzteile tätig. Ihr – von der Antragsgegnerin erworbenes – Vorhabengrundstück A-Straße 1 (Flurstück ..., Gemarkung ...) ist derzeit unbebaut. In westlicher Richtung grenzt an dieses das Grundstück A-Straße 2 (Flurstück ...), das ebenso wie das sich westlich anschließende Flurstück X und das nördlich der A-Straße gelegene Grundstück B-Straße 3 (Flurstück ...) im Eigentum des Antragstellers zu 2. steht. Dieser betreibt dort mit der Antragstellerin zu 1. einen Gartenbaubetrieb. Bebaut ist das Grundstück A-Straße 2 mit einem von den Antragstellern genutzten Wohngebäude, auf dem Flurstück X befinden sich Gewächshäuser. Auf dem Grundstück B-Straße 3 liegen ebenfalls Gewächshäuser, im nördlichen Teil befindet sich zudem ein von den Eltern des Antragstellers zu 1. bewohntes Wohngebäude. Der Bebauungsplan Bergedorf 29 vom 25. April 1986 (HmbGVBl. S. 71) weist das Vorhabengrundstück sowie das Grundstück A-Straße 2 und das Flurstück X als Gewerbegebiet mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze, einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 aus und setzt durch Baugrenzen ein Baufenster fest. Das Grundstück B-Straße 3 ist im nördlichen Teilbereich als allgemeines Wohngebiet und im südlichen Teilbereich, der Ausweisung der weiteren genannten Grundstücke entsprechend, als Gewerbegebiet ausgewiesen. Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan sind in den Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung (außer Heizöleigenbedarf) oder Umschlag wassergefährdender Stoffe unzulässig. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es zum Anlass der Planung wörtlich: „Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um zwischen der B-Straße und dem Bahnkörper der Eisenbahn-Aktiengesellschaft Altona-Kaltenkirchen-Neumünster (AKN) gewerbliche Bauflächen für die Ansiedlung mittlerer und kleinerer Gewerbebetriebe in verkehrsgünstiger Lage bereitzustellen sowie die hierfür erforderliche Erschließung zu sichern. [...]“ Zum Bestand ist angegeben: „Südlich der B-Straße besteht eine Mischnutzung mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebswohngebäuden in offener Bauweise, mit kleineren und mittleren Gewerbebetrieben sowie Gartengrundstücken. [...]“ Zum Planinhalt ist hinsichtlich des Gewerbegebiets ausgeführt: „Die in Hamburg vorhandenen Gewerbeflächen für die Ansiedlung von insbesondere kleineren und mittleren Betrieben werden den Bedarf in absehbarer Zeit nur noch unzureichend decken können. Um eine Abwanderung von ansiedlungswilligen Unternehmen ins Umland zu verhindern, ist es erforderlich, die vorhandenen Baulandreserven zu aktivieren. Nur ein ausreichender Vorrat an differenzierten, gewerblich nutzbaren Flächen sichert die An- und Umsiedlungsbereitschaft der Betriebe und damit verbunden ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot. Im Stadtteil Bergedorf sind die in kernbereichsnaher Lage vorhandenen Gewerbeflächen bis auf wenige Einzelgrundstücke erschöpft, so daß es aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist, zentrumsnahe Gewerbeflächen für Betriebe der Nahversorgung kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Die Flächen südlich der B-Straße bieten durch den räumlichen Zusammenhang zum vorhandenen westlich anschließenden Gewerbegebiet, der verkehrsgünstigen Lage zwischen zwei Bundesautobahn-Anschlußstellen und der möglichen Gleisanschlüsse an die Linie der AKN geeignete Voraussetzungen für die vorgesehene Gewerbenutzung. Die Flächen werden insgesamt für eine zweigeschossige Nutzung mit den nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung zulässigen Höchstwerten bestimmt. Es ist vorgesehen, dass die neu ausgewiesenen Gewerbeflächen von kleineren und mittleren Gewerbebetrieben genutzt werden. [...] Der [...] Ausschluß wassergefährdender Betriebe ist erforderlich, da das Plangebiet im schutzbedürftigen Bereich der Trinkwassergewinnung des Wasserwerkes Curslack liegt. Deshalb müssen bei der Genehmigung einzelner Bauvorhaben die aufgeführten Nutzungsbeschränkungen eingehalten sowie weitere Auflagen im Rahmen des Gewässerschutzes (z. B. bei Lagerung oder Verarbeitung von Mineralöl und sonstigen wassergefährdenden Stoffen und bei Straßenbaumaßnahmen in Wassergewinnungsgebieten) beachtet werden. [...]“ Die Antragsgegnerin stellte der Beigeladenen mit Vorbescheid vom 8. Mai 2017 die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Gewerbehalle mit Büro und Betriebsleiterwohnung für ihren Betrieb auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht. Da ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur in geringen Maßen stattfinde und sich das Grundstück außerhalb des Wasserschutzgebietes befinde, werde die Nutzung unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingehalten würden. Zudem erteilte die Antragsgegnerin eine Ausnahme für eine Betriebsleiterwohnung. Mit Vorbescheid vom 14. März 2018 teilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit, als für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche Geländeoberfläche gelte nicht das Straßenniveau der A-Straße, sondern das Niveau der tiefer liegenden natürlichen Geländeoberfläche vor Beginn der Baumaßnahme. Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 29. März 2018 gegen den Vorbescheid vom 14. März 2018 und mit Schreiben vom 19. Juni 2018 gegen den ihnen zuvor nicht bekanntgegebenen Vorbescheid vom 8. Mai 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das Vorhaben verletze sie im Anspruch auf Aufrechterhaltung der Gebietsprägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das Gebiet entlang der A-Straße stelle sich als ländlich geprägtes Gewerbegebiet dar, das für kleinere und mittlere Betriebe bestimmt und durch eine für ein Gewerbegebiet lockere, eher kleinmaßstäbliche Bebauung mit zahlreichen Betriebswohngebäuden geprägt sei. Die ländliche Vorprägung habe sich durch die Ausweitung des vorhandenen Grabensystems manifestiert, was für die Entwässerung eines Gewerbegebiets eher ungewöhnlich sei. Hinsichtlich der Höhenentwicklung sei der Plangeber von den Vorgaben der damals noch geltenden HBauO 1983 ausgegangen, die ein Vorhaben mit einer Traufhöhe von 12 m nicht zugelassen hätte. Der Plangeber habe davon abgesehen, im Bebauungsplan größere Traufhöhen zu bestimmen. Heute sei das Gebiet so vorhanden, wie der Plangeber es sich vorgestellt habe. Es sei faktisch gleichermaßen von Wohn- und Gewerbenutzung geprägt und stark durchgrünt. Die eher mischgebietstypische Bebauung führe zu einer nicht gewerbegebietstypischen Anmutung. Die Gebäudehöhen seien relativ gering. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite die im Bestand regelhaft vorhandene Höhe um bis zu 5 m. Auch in seiner Grundfläche sei das Vorhaben mit dem Bestand nicht vergleichbar. Es sei insbesondere in seinem Gesamtvolumen in dem kleinteilig und gemischt genutzten Gewerbegebiet ohne Beispiel und passe nicht in dieses. Auch in der konkreten Art der baulichen Nutzung verstoße das Vorhaben gegen die Eigenart des Gebiets, das für örtliche Produktions- und Handwerksbetriebe vorgesehen gewesen sei und durch solche auch tatsächlich vorrangig genutzt werde. Ein Betrieb der Tankstellentechnik entspreche dem nicht. Auch unter den Aspekten des Immissionsschutzes erweise sich das Vorhaben als unzulässig. Ihnen gegenüber sei das Vorhaben zudem rücksichtslos. Die Rücksichtslosigkeit folge daraus, dass ihr Wohnhaus durch das Vorhaben erdrückt, das gesamte Grundstück mauerartig abgeriegelt und die Freikultur stark verschattet werde, was zu erheblichen Umsatzeinbußen des Betriebs führen werde. Der Befund der abriegelnden Wirkung werde gestützt durch die objektive Überschreitung der nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässigen Hauslänge von höchstens 50 m. Auf der von der Verschattung betroffenen 950 m² großen Freifläche bauten sie etwa 1.200 Paeonien (Pfingstrosen) an. Die durch die Paeonien erzielten Einnahmen beliefen sich auf 10.000-15.000 Euro pro Jahr bei einem Gesamtjahresumsatz von 80.000 bis 110.000 Euro. Die in Aussicht gestellte Befreiung für einen Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen sei ebenfalls rechtswidrig. Die im Rahmen der Widerspruchsverfahren beteiligte Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation führte mit Schreiben vom 5. Februar 2019 zum Gartenbaubetrieb der Antragsteller aus, der Zierpflanzenbetrieb bestehe am Standort seit dem Jahr 1900 und werde in der vierten Generation bewirtschaftet. Seit dem Jahr 2000 erfolgte die Bewirtschaftung durch die Antragsteller im Vollerwerb. Nebeneinkünfte gebe es nicht. Nach Auskunft des Antragstellers zu 2. strebe der 17-jährige Sohn eine Gärtnerlehre mit späterer Übernahme des Betriebs an. Der Hof umfasse insgesamt etwa 5.000 m² Eigentumsflächen mit über 2.000 m² Freilandflächen und 730 m² unter Glas, davon 220 m² beheizbar. Der eine Betriebsteil mit dem vom Altenteilerehepaar bewohnten Haus umfasse rund 1.500 m², der andere Betriebsteil mit dem Betriebsleiterwohnhaus, Arbeitsraum, Gewächshäusern und Freiland sei etwa 3.400 m² groß. Die beheizbaren Gewächshäuser würden zur Tulpentreiberei und zur Überwinterung von Hortensien und Viburnum sowie zur Produktion von Saisonware genutzt. Darüber hinaus würden Schnittrosen „Baby-Rosen“ in diversen Sorten in den Gewächshäusern auf Flurstück X angebaut. Die nicht beheizbaren Gewächshäuser seien zwar veraltet und es fehlten zum Teil Scheiben. Dies stelle allerdings für die Kulturauswahl und die extensivere Kulturmethode – Anbau von Paeonien und Schnittrosen ohne Energieeinsatz – kein Problem dar. Durch die Aufteilung in Kulturen aus beheizten und unbeheizten Gewächshäusern könnten die Antragsteller im Zeitraum von März bis Oktober eigene Schnittrosen am Wochenmarkt verkaufen. Hinzu komme – je nach Saison – ein vielfältiges Sortiment an Paeonien, Schnittblumen bzw. Schnittstauden und -gehölzen. Die saisonale Vielfalt trage zur Attraktivität des Markstandes der Antragsteller bei. Die Betriebseinnahmen würden insbesondere durch die Eigenproduktion und die Direktvermarktung dieser Ware über den Wochenmarkt erzielt. Der Anteil der Eigenproduktion an den Betriebseinnahmen betrage über 80 %. Damit stelle die uneingeschränkte Nutzung der Eigentumsflächen die zentrale Grundlage bzw. Voraussetzung für den unternehmerischen Erfolg und die Existenz des Betriebes dar. Durch die arrondierten und nach Süden ausgerichteten Flächen beständen sehr gute Möglichkeiten, die Intensität der Bewirtschaftung in Zukunft zu erhöhen und auch einem der Söhne eine Existenzgrundlage im Gartenbau zu bieten. Die vom Bauvorhaben betroffene Freilandfläche auf dem Grundstück A-Straße 2 habe eine Größe von über 1.000 m². Es handele sich um die gärtnerisch wertvollen Freilandflächen des Gartenbaubetriebs, die durch das Bauvorhaben massiv verschattet würden. Die Auswirkungen einer Verschattung auch auf das Flurstück X – mit Rosenkulturen im Gewächshaus – könnten insbesondere im Frühjahr und im Herbst sowie bei schlechter Wetterlage nicht ausgeschlossen werden. Die insbesondere für die Nachfolgegeneration bestehenden Nutzungspotentiale des Grundstücks A-Straße 2 und des Flurstücks X wären unwiederbringlich verloren. Der Bau von Gewächshäusern wäre insbesondere auf dem Grundstück A-Straße 2 kaum mehr zu empfehlen. Die Kulturauswahl – auch von Freilandkulturen – wäre eingeschränkt. Durch die Struktur des Gartenbaubetriebs könne dieser auf die uneingeschränkte Nutzung seiner im Eigentum befindlichen Freiland- und Gewächshausflächen nicht verzichten. Darüber hinaus hätte der Betrieb durch seine Lage und mangels Angebot kaum eine Möglichkeit, eventuelle Nutzungs- oder Kultureinschränkungen durch Anmietung oder Erwerb von Ersatzflächen in der Nachbarschaft auszugleichen. Der Betrieb sei auf die insgesamt rund 5.000 m² großen, arrondierten Eigentumsflächen zur Sicherung der Existenzgrundlage – auch für die Nachfolgegeneration – angewiesen. Mit Bescheid vom 9. September 2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Lager, Werkstatt, Verwaltung und einer Betriebsleiterwohnung auf dem Vorhabengrundstück. Das Betriebsgebäude mit zwei Vollgeschossen und einem in westlicher Richtung um 1,50 m zurückgesetzten Staffelgeschoss soll auf einer Länge von 60 m in einem Abstand von 2,50 m zur westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite des Staffelgeschosses mit der Dachhaut beträgt 12,037 m. Das Dach weist eine Neigung von weniger als 70 Grad auf und ist 1,275 m hoch (Vorlage 6). Im Bescheid erteilte die Antragsgegnerin zudem eine Befreiung vom Ausschluss von Betrieben mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung oder Umschlag wassergefährdender Stoffe in § 2 Nr. 1 des Plangesetzes. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Festsetzung habe bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf der Planung basiert, dass dort ein Wasserschutzgebiet habe entstehen sollen. Ergebnis der Prüfung sei jedoch, dass kein Wasserschutzgebiet vorliege und auch zukünftig keines geplant sei. Die Prüfung der Nachweise nach der Verordnung für den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen habe keine Bedenken ergeben. Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 13. September 2019 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und haben am 18. März 2020 um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg nachgesucht. Die Landwirtschaftskammer Hamburg hat auf Bitten der Antragsteller mit Schreiben vom 20. März 2020 zu den Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen auf ihren Gartenbaubetrieb Stellung genommen. Danach benötige insbesondere die Paeonienkultur auf der Freifläche des Grundstücks A-Straße 2 einen vollsonnigen Standort und Bodenwärme für ihre Entwicklung. Im Halbschatten bildeten die meisten Blütenstauden nur Blattmasse und lieferten sehr geringe Stielerträge (Blumen), die einen Anbau wirtschaftlich nicht rechtfertigten. Als Folge der mangelnden direkten Einstrahlung sei auch die Entwicklung der Schnittgehölze im Freiland verzögert. Das gleichmäßige Abtrocknen der Bestände nach taufeuchter Nacht werde erheblich verlangsamt. Auch die veränderten kleinklimatischen Bedingungen würden den Betrieb vor neue Herausforderungen stellen. Von der Zierpflanzenproduktion im Freiland und unter Glas sei durch die zu erwartende Verschlechterung der Standort- und Kulturbedingungen aus wirtschaftlichen Gründen abzuraten. Für den Betrieb der Antragsteller sei die uneingeschränkte Nutzung der Produktionsflächen existenziell. Veränderungen in der Kulturauswahl gefährdeten den Betriebserfolg und seien unternehmerisch nicht vertretbar. Zur Begründung ihres vorläufigen Rechtsschutzantrags machen die Antragsteller geltend, die Baugenehmigung verstoße gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot. Es liege einer der wenigen Ausnahmefälle vor, in denen die Verschattung zur Unzumutbarkeit des Vorhabens führe. Ihre gartenbauliche Nutzung genieße Bestandsschutz und präge die Umgebung mit, in die die Beigeladene hineingeplant habe. Die Nutzung finde seit dem Jahr 1900 auf den Betriebsgrundstücken statt. Noch im Jahr 1999 habe die Antragsgegnerin für diesen Betrieb ein Wohngebäude genehmigt. Die wirtschaftliche Abtrennung des Grundstücks B-Straße 4 im Jahr 2007 habe keine Auswirkungen auf den Bestandsschutz ihres Gartenbaubetriebs. Dessen Schutzwürdigkeit sei nicht deshalb eingeschränkt, weil ihre Rechtsvorgänger keine Rechtsmittel gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Bergedorf 29 ergriffen hätten. Bei der Nutzung des Normenkontrollverfahrens hinsichtlich eines Bebauungsplans handele es sich lediglich um eine Möglichkeit und nicht um eine Obliegenheit eines später durch ein konkretes Einzelvorhaben betroffenen Eigentümers. Hierfür stelle das Rechtssystem gerade die Möglichkeit des Drittwiderspruchs gegen die konkrete Genehmigung zur Verfügung. Im Übrigen ermögliche der Bebauungsplan zwar eine weitgehende, aber auch eine flexible Bebauung. Eine derart allgemeine Festsetzung lege eine Verletzung ihrer Rechtsvorgänger in eigenen Rechten nicht nahe. Insbesondere dränge sich bei einer zweigeschossigen Ausweisung nicht auf, dass die zulässige Gesamthöhe des Bauvorhabens bis zu 13,31 m betragen könne. Die Verwirklichung des Bauvorhabens hätte die Vernichtung ihres gartenbaulichen Betriebs zur Folge. Den fachlichen Stellungnahmen der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sowie der Landwirtschaftskammer Hamburg sei zu entnehmen, dass die hervorgerufene Verschattung den vollständigen Verlust der Nutzfläche auf dem Grundstück A-Straße 2 und dem angrenzenden Flurstück X bedeute. Dies würde sie zur Aufgabe ihrer bestandsgestützten Nutzung einschließlich des betriebszugehörigen Wohnhauses zwingen. Damit gehe wirtschaftlich die Vernichtung ihrer Existenz einher. Zu Lasten der Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben nicht der Gebietsprägung entspreche. Aus der Begründung des Bebauungsplans und der tatsächlichen Bebauung ergebe sich die gewollte Kleinmaßstäblichkeit und die ländliche Vorprägung des Gebiets. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. September 2019 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. September 2019 für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lager, Werkstatt, Verwaltung und einer Betriebsleiter-wohnung auf dem Grundstück A-Straße 1, Az. B/WBZ/02051/2019, anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung aus, die Antragsteller könnten sich nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das genehmigte Bauvorhaben sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 als Gewerbebetrieb im Gewerbegebiet zulässig. Der Ausschluss von Betrieben mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung und Umschlag wassergefährdender Stoffe sei nicht nachbarschützend, da er allein dem öffentlichen Interesse der Trinkwassergewinnung diene. Im Übrigen lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor. Ein Abwehranspruch gegen das Vorhaben stehe den Antragstellern auch nicht aus dem Gebietsprägungserhaltungsanspruch zu. Das Vorhaben sei mit dem Charakter des Gewerbegebiets ohne weiteres vereinbar. Von einer ländlichen Prägung könne bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht gesprochen werden. Das Gewerbegebiet weise die typische Eigenart eines kleinen bis mittleren Gewerbegebiets für die Ansammlung mittelständischer Unternehmen verschiedener Art auf. Die Größe der Anlage beeinflusse auch nicht die zulässige Art der baulichen Nutzung, Quantität schlage nicht in Qualität um, zumal in der näheren Umgebung bereits Vorhaben mit einer vergleichbaren Länge oder Höhe vorhanden seien. Insbesondere auf den Grundstücken A-Straße 5, 6, 7 und 8 gebe es hallenähnliche bauliche Anlagen. Im Gewerbegebiet herrsche weder eine bestimmte Gebäudehöhe noch ein einheitliches Höhenniveau vor. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben entfalte keine erdrückende Wirkung. Dem stehe bereits entgegen, dass das Grundstück der Antragsteller nur mit der östlichen Seite an das Vorhabengrundstück angrenze. Die Beschränkung der Hauslänge auf 50 m in § 22 Abs. 2 BauNVO sei nicht einschlägig, da der Bebauungsplan Bergedorf 29 eine Bauweise für das Vorhabengrundstück nicht festsetze und die Regelung die Ausdehnung des Baukörpers nur entlang der Verkehrsfläche begrenze. Als Beeinträchtigung komme nur der drohende Schattenwurf auf die Freiflächen der Antragsteller in Betracht. Es könne davon ausgegangen werden, dass zumindest im Zeitraum des morgendlichen Aufgangs der Sonne im Osten bis zu deren Übergang in den Süden gegen Mittag ein Entzug der für den dortigen Anbau von Pfingstrosen notwendigen Sonneneinstrahlung erfolgen werde. Soweit sich aus diesem Grund die Freiflächen nicht wie bisher nutzen ließen, könne dies eine wirtschaftliche Einbuße für den Gartenbaubetrieb der Antragsteller zur Folge haben. Die Schutzwürdigkeit der Antragsteller sei jedoch eingeschränkt, da die Eltern als Rechtsvorgänger des Antragstellers zu 2. die Festsetzungen des Bebauungsplans Bergedorf 29 nicht angegriffen hätten. In einem Gewerbegebiet, das der Errichtung von Gewerbebetrieben diene, messe der Plangeber dem Schutz eines Gartenbaubetriebs einen geringeren Stellenwert bei. Infolge der Festsetzungen sei mit der Ansiedlung von Gewerbebetrieben auf den umliegenden Grundstücken zu rechnen gewesen. Es sei nicht überraschend, dass von in Gewerbegebieten typischen Gewerbehallen ein für den Pflanzenanbau nachteiliger Schattenwurf ausgehen könne. Gleichwohl habe der Antragsteller zu 2. den Gartenbaubetrieb zum 1. Januar 2000 von seinen Eltern übernommen. Zudem halte das Vorhaben den erforderlichen seitlichen Grenzabstand ein. Wirtschaftliche Einbußen reichten allein nicht aus, um eine benachbarte Bebauung, die den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entspreche, abzuwehren. Allein solche trügen die Antragsteller vor. Der Schattenwurf werde bereits durch die örtliche Lage bis zur Mittagszeit begrenzt. Deshalb würden die Freiflächen für die Antragsteller nicht wirtschaftlich nutzlos. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, weniger sonnenlichtbedürftige Vegetation anzupflanzen. Den Antragstellern wären zudem unbeschadet einer verminderten Rentabilität Maßnahmen der Selbsthilfe durch Beleuchtungseinrichtungen oder die Nutzung beleuchteter und beheizter Treibhäuser zumutbar. Im Übrigen sei fraglich, ob der Gartenbaubetrieb der Antragsteller überhaupt weiterhin Bestandsschutz genieße, nachdem das vormals von ihr – der Antragsgegnerin – an den Vater des Antragstellers zu 2. veräußerte Grundstück B-Straße 4 entgegen einer im Baulastverzeichnis eingetragenen Verpflichtung von der Grundstücksfläche des Betriebs abgetrennt und 2007 an die Schwester des Antragstellers zu 2. übereignet worden sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, ihr Bauvorhaben stehe mit dem Bebauungsplan Bergedorf 29 im Einklang und wirke sich nicht rücksichtlos gegenüber den Antragstellern aus. Die vom Bauvorhaben ausgehende Verschattung werde nur wenige Stunden pro Tag auftreten, wenn die Sonne tatsächlich scheine und diese vormittags tief am Himmel stehe. Laut Wikipedia könnten Pfingstrosen auch in schattigen Wäldern gedeihen. Weder seien die Pfingstrosen der Antragsteller gefährdet noch drohe ihnen der wirtschaftliche Ruin, zumal ein gärtnerisches Einkommen auch durch die Kultivierung schattenbevorzugender Pflanzen erzielt werden könne. Die Antragsteller hätten nicht nachgewiesen, dass eine durchaus mögliche Umgestaltung der Anbauflächen und eine Anpassung des Sortiments zwecks Vermeidung wirtschaftlicher Einbußen unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wäre. Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen. II. 1. Der Antrag, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 9. September 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist bereits unzulässig (hierzu a)), der zulässige Antrag des Antragstellers zu 2. ist unbegründet (hierzu b)). a) Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist mangels Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die Antragstellerin zu 1. kann Nachbarrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht geltend machen, da sie weder Eigentümerin eines betroffenen Grundstücks noch in eigentumsähnlicher Weise an einem solchen berechtigt ist. Die Antragstellerin zu 1. betreibt zwar gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. auf dem Grundstück A-Straße 2, dem Flurstück X und dem Grundstück B-Straße 3 einen Gartenbaubetrieb, alleiniger Eigentümer der Grundstücke ist jedoch der Antragsteller zu 2. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter, u.s.w.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1/88, juris Rn. 43, m.w.N.). b) Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 2. ist unbegründet. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers zu 2. daran, dass bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, weil die Baugenehmigung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung den Antragsteller zu 2. nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen. Dagegen kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die den jeweiligen Antragsteller schützen sollen. Dies ist hier nicht der Fall. aa) Die Baugenehmigung vom 9. September 2019 verletzt den Antragsteller zu 2. nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Hamburgische Bauordnung vermittelt Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO. Alle weiteren Regelungen der Bauordnung vermitteln Nachbarn – anders als in zahlreichen anderen Ländern – hingegen keinen Nachbarschutz (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris Rn. 13, m.w.N.). Die nach § 71 Abs. 2 HBauO Nachbarschutz vermittelnde Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m hält das Vorhaben der Beigeladenen ein. Die geplante Gewerbehalle soll in einem Abstand von 2,50 m zur westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden (Vorlage 3). Höhere Anforderungen ergeben sich im Übrigen auch aus den nicht-nachbarschützenden Vorgaben zu den Abstandsflächen in § 6 HBauO nicht. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 HBauO genügt in Gewerbegebieten eine Tiefe der Abstandsflächen von 0,2 H, mindestens 2,5 m. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HBauO nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen. Wandhöhe ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 HBauO das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird nach § 6 Abs. 4 Satz 3 HBauO zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Das sich ergebende Maß ist H (§ 6 Abs. 4 Satz 6 HBauO). Gemessen an diesen Vorgaben beträgt H hinsichtlich der Wand der beiden Vollgeschosse 9,622 m, hinsichtlich der um 1,50 m zurückgesetzten Wand des Staffelgeschosses 12,037 m und hinsichtlich des um 5,25 zurückgesetzten Dachfirstes 12,462 m. Dieser Wert ergibt sich aus der Addition des Maßes von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite des Staffelgeschosses mit der Dachhaut von 12,037 m und eines Drittels der Höhe des Daches von 1,275 m. Die Höhe des Daches ist mit einem Drittel, also 0,425 m, der Wandhöhe hinzuzurechnen, da das Dach eine Neigung von weniger als 70 Grad aufweist. Daraus folgt, dass 0,2 H hinsichtlich der Wand der beiden Vollgeschosse 1,9244 m, hinsichtlich der Wand des Staffelgeschosses 2,4074 m und hinsichtlich des Dachfirstes 2,4924 m beträgt. bb) In nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt die Baugenehmigung vom 9. September 2019 den Antragsteller zu 2. ebenfalls nicht. (1) Der Antragsteller zu 2. beruft sich zu Recht nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch wegen eines Verstoßes des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung. Grundlage des Gebietserhaltungsanspruchs als Bestandteil des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes ist der Gedanke des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Daher darf das Austauschverhältnis nicht einseitig aufgehoben werden. Der gewollte Interessenausgleich würde sonst aus dem Gleichgewicht gebracht, denn ein Grundeigentümer würde über die normierte Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus nochmals durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundeigentümers zusätzlich belastet (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris Rn. 20). Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (zu einem Verstoß in vergleichbarer Weise: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7/17, juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23/98, juris Rn. 15; zu einem gleichartigen Verstoß: OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris Rn. 22). Nach diesen Vorgaben ist der Antragsteller zu 2. daran gehindert, einen Verstoß des Vorhabens gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung geltend zu machen. Beim Gartenbaubetrieb auf den Grundstücken des Antragstellers zu 2. handelt es sich um eine in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 gebietsfremde Nutzung. Gartenbaubetriebe gehören zur Landwirtschaft und städtebaurechtlich nicht zu den in Gewerbegebieten zulässigen Gewerbebetrieben (BVerwG, Beschl. v. 6.1.1993, 4 NB 38/92, juris Rn. 20). Durch diese gebietsfremde Nutzung ist das wechselseitige Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Gewerbegebiet erheblich gestört. Bestandsschutz, den der Betrieb des Antragstellers zu 2. genießt, führt nicht dazu, dass die Nutzung nach den gegenwärtig gültigen Festsetzungen im Bebauungsplan als zulässige Nutzung anzusehen ist. Das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht geeignet, dieses wechselseitige Austauschverhältnis in einem größeren – oder auch nur vergleichbaren – Umfang zu stören. Die Errichtung der Gewerbehalle für den Betrieb der Beigeladenen ist als Gewerbebetrieb aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 der Baugebietsart des Gewerbegebiets zuzuordnen. Soweit § 2 Nr. 1 Satz 1 des Plangesetzes Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung oder Umschlag wassergefährdender Stoffe ausschließt und die Antragsgegnerin die Beigeladene hiervon nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit hat, betrifft dies eine Festsetzung zur planungsrechtlichen Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Diese Regelung erlaubt der Gemeinde, innerhalb einzelner Nutzungsarten und unter Wahrung der Zweckbestimmung des Baugebiets zu differenzieren und „nur bestimmte Arten“ von Anlagen, d. h. Unterarten von Nutzungen, mit besonderen Festsetzungen zu fassen (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987, 4 C 77/84, juris Rn. 20). Eine solche Festsetzung zur planerischen Feinsteuerung hat für das wechselseitige Austauschverhältnis der Grundeigentümer eine wesentlich geringere Bedeutung als die Baugebietsfestsetzung selbst, der die Nutzung der Grundstücke des Antragstellers zu 2. zum Zwecke des Gartenbaus widerspricht. Während die Baugebietsfestsetzung die Eigenart des Gebiets typisierend bestimmt und den Ausschluss baugebietsfremder Nutzungen zur Folge hat, betrifft die Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 lediglich Anlagen, die nach den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung dem Baugebiet zuzuordnen wären. (2) Auf den Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 kann sich der Antragsteller zu 2. ebenfalls nicht berufen. Eine Anlage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Diese Regelung vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 13, m.w.N.). Der Berufung des Antragstellers zu 2. auf diesen Anspruch steht jedoch wiederum unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens entgegen, dass es sich bei seinem Gartenbaubetrieb um eine in einem Gewerbegebiet gebietsfremde Nutzung handelt. Auf Grundlage einer solchen eigenen gebietsfremden Nutzung kann der Verstoß einer nach § 8 BauNVO 1977 im Gewerbegebiet zulässigen Nutzung wegen ihrer vermeintlichen Unzulässigkeit im Einzelfall nicht geltend gemacht werden. Ein Widerspruch des Vorhabens der Beigeladenen zur Eigenart des Baugebiets nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung liegt im Übrigen auch nicht vor. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie z. B. zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise, geprägt. Die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung sind allerdings nicht allein entscheidend. Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets dagegen grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 14, m.w.N.). Da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung dient, genügt für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht allein ein im Vergleich zur planmäßigen Bebauung unübliches Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, 4 C 3/94, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 16). Vielmehr ist ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Hinblick auf den Umfang eines Bauvorhabens nur dann anzunehmen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der baulichen Anlage oder ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung im Wege einer Intensivierung erfasst und in einen anderen Nutzungstyp hebt (OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2017, 2 Bf 91/15, n. v.). Gemessen an diesen Vorgaben besteht ein Widerspruch des Vorhabens der Beigeladenen zur Eigenart des Baugebiets nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht. Insbesondere widerspricht das Vorhaben nicht seinem Umfang nach der Eigenart des Baugebiets. Das Gewerbegebiet weist bereits keine Prägung in Gestalt einer kleinmaßstäblichen Bebauung auf, der das Vorhaben der Beigeladenen mit der Folge eines Umschlagens von Quantität in Qualität widersprechen könnte. Im Gegenteil hat der Plangeber hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bewusst die zulässigen Höchstwerte nach § 17 Abs. 1 BauNVO 1977 festgesetzt (Planbegründung, S. 3) und auf den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücken südlich der A-Straße großflächige Baufenster ausgewiesenen. Das sich auf das Vorhabengrundstück und die Grundstücke des Antragstellers zu 2. südlich der A-Straße erstreckende Baufenster war bei Aufstellung des Bebauungsplans ausweislich der Planzeichnung im Übrigen insbesondere auf dem heutigen Flurstück X des Antragstellers zu 2. bereits umfangreich – und nicht nur kleinmaßstäblich – ausgenutzt. Auch für eine Prägung des Gewerbegebiets durch eine Begrenzung der baulichen Anlagen auf ein bestimmtes Höhenniveau finden sich keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hält das Vorhaben der Beigeladenen die Vorgaben des Bebauungsplans Bergedorf 29 zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche ein. Das Gewerbegebiet ist auch nicht durch eine auf Betriebe der Nahversorgung begrenzte Zweckbestimmung geprägt. Abgesehen davon, dass sich für ein solches Verständnis in den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst kein Anhaltspunkt findet, lässt sich auch die Begründung des Bebauungsplans nicht hierfür heranziehen. Darin ist zwar die wirtschaftliche Notwendigkeit erwähnt, zentrumsnahe Gewerbeflächen für Betriebe der Nahversorgung kurzfristig zur Verfügung zu stellen (Begründung, S. 3). Daraus folgt, dass der Plangeber die Schaffung von Gewerbeflächen für Betriebe der Nahversorgung als besonders zeitkritisch angesehen hat, jedoch lässt sich daraus nicht die Begrenzung des Gewerbegebiets auf Betriebe der Nahversorgung oder eine solche Prägung ablesen. Aus der Planbegründung geht vielmehr hervor, dass das Gewerbegebiet allgemein der Ansiedlung von insbesondere kleineren und mittleren Betrieben dienen sollte, da die in Hamburg vorhandenen Gewerbeflächen den Bedarf für diese Unternehmen in absehbarer Zeit nur noch unzureichend würden decken können (Planbegründung, S. 2). (3) Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt den Antragsteller zu 2. zudem nicht in dem aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 folgenden Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO 1977 sind Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen und Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ein Nachbar kann aufgrund des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu bewerten sind. Das ist der Fall, wenn die mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn einzustellen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris Rn. 14 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2017, 2 Bf 91/15, n. v.). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris Rn. 22, m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist der Antragsteller zu 2. im Gebot der Rücksichtnahme hier nicht verletzt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom Antragsteller zu 2. allein geltend gemachten – Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hält das Vorhaben der Beigeladenen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Eine Ausnahme vom Regelfall dergestalt, dass der Antragsteller zu 2. trotz Einhaltung der Abstandsflächen seitens des Vorhabens der Beigeladenen wegen der vom Neubau ausgehenden Verschattung billigerweise unzumutbar in der Nutzung seines eigenen Grundstücks beeinträchtigt wird, ist nicht anzunehmen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Vorhaben der Beigeladenen um eine – von der Befreiung von § 2 Nr. 1 des Plangesetzes abgesehen, die für die verschattende Wirkung unerheblich ist – plankonforme Nutzung handelt, die mit den Vorgaben des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts im Einklang steht. Auch § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1977 steht dem Vorhaben nicht entgegen, da die dortige Begrenzung der Gebäudelänge in der offenen Bauweise auf 50 m sich auf die Länge des Baukörpers zwischen den seitlichen Grundstücksgrenzen, also entlang der öffentlichen Verkehrsflächen, und nicht auf die Tiefe der Bebauung bezieht (VGH Kassel, Beschl. v. 22.1.1996, 4 TG 1675/95, juris Rn. 39; Schilder, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 22 Rn. 17, m.w.N.). Demgegenüber sind die Interessen des Antragstellers zu 2. nur eingeschränkt schutzwürdig, da die Nutzung seiner Grundstücke zum Zwecke des Gartenbaus seinem Vortrag zufolge zwar bestandsgeschützt, im Gewerbegebiet aber nicht gebietskonform ist. Dies mindert das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Interessen des Antragstellers zu 2. Auch unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation vom 5. Februar 2019 und der Landwirtschaftskammer vom 20. März 2020 hat der Antragsteller zu 2. im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der durch das Neubauvorhaben hervorgerufenen Verschattung zur Aufgabe des Gartenbaubetriebs gezwungen wäre. Das Vorhaben der Beigeladenen bewirkt eine Verschattung vor allem der gartenbaulichen Freifläche auf dem Grundstück A-Straße 2 in den Morgen- und Vormittagsstunden. Nach den Ausführungen der Antragsteller vom 2. Januar 2019 in den Widerspruchsverfahren gegen die beiden Vorbescheide zögen sie auf der dortigen 950 m² großen Freifläche etwa 1.200 Paeonien. Durch die Paeonien würden sie Einnahmen in Höhe von 10.000 bis 15.000 Euro jährlich erzielen. Selbst wenn die Freifläche infolge der in den Morgen- und Vormittagsstunden durch den geplanten Neubau bewirkten Verschattung für die Paeonien-Zucht nicht mehr nutzbar wäre, ist angesichts eines Gesamtjahresumsatzes von 80.000 bis 110.000 Euro und Freiflächen von insgesamt 1.650 m² sowie 720 m² unter Glas nicht nachvollziehbar, dass die Antragsteller deshalb zur Aufgabe der gartenbaulichen Nutzung gezwungen wären und nicht auf die Züchtung anderer Gewächse umsteigen könnten. Zudem hat der Antragsteller zu 2. sich selbst der Möglichkeit begeben, die gartenbauliche Nutzung erforderlichenfalls auf andere Flächen in der Umgebung verlagern zu können, indem er das Grundstück B-Straße 4 aus dem Betrieb ausgegliedert und im Jahr 2007 seiner Schwester übereignet hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Antragstellern aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladene durch Stellung eines Antrags ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). 3. Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung sind die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In baurechtlichen Klageverfahren, in denen sich Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung für die Bebauung eines Nachbargrundstücks wenden, ist der Streitwert nach Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen, wobei innerhalb dieses Rahmens auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen ist, die von der Bebauung des Nachbargrundstücks ausgehen und durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgewendet werden sollen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris, Rn. 42; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 10/14, n. v.). Nach diesen Vorgaben hält die Kammer die Festsetzung eines Streitwerts im mittleren Bereich von 15.000 Euro für das Hauptsacheverfahren für angemessen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.