Beschluss
9 AE 1532/21
VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Familien mit kleinen Kindern und Schwangeren droht in Italien während des Asylverfahrens grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.(Rn.22)
2. Im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes kann besonders verletzlichen Personen in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellenden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Familien mit kleinen Kindern und Schwangeren droht in Italien während des Asylverfahrens grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.(Rn.22) 2. Im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes kann besonders verletzlichen Personen in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen.(Rn.32) Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellenden. I. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch ein Mitglied der Kammer als Einzelrichterin. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellenden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (9 A 1531/21) begehren, soweit sich diese gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2021 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung richtet. III. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragstellenden an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt im vorliegenden Fall das Vollzugsinteresse, weil sich die Abschiebungsanordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als voraussichtlich rechtmäßig erweist und die Antragstellenden nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Die Abschiebungsanordnung ist voraussichtlich nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), anzunehmen, weil das danach erforderliche persönliche Gespräch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Die Antragsgegnerin hat mit dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) am 3. Dezember 2020 ein „persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags“ geführt (sogenannte Erstbefragung) und sie jeweils am 5. März 2021 zur Zulässigkeit des Asylantrags angehört. Diese Gespräche genügten den Anforderungen an das nach Art. 5 Dublin III-VO erforderliche persönliche Gespräch. Es ist daher unerheblich, dass die am 5. März 2021 begonnene Anhörung des Antragstellers zu 1) zu seinen Asylgründen wegen der Verhinderung des Dolmetschers abgebrochen wurde und die Anhörung der Antragstellerin zu 2), zu der sie am 5. März 2021 für den 10. März 2021 geladen wurde, nicht mehr stattfand, sondern bereits einen Tag vor dem anberaumten Anhörungstermin der ablehnende Bescheid erlassen wurde. 2. Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nach Italien voraussichtlich vor. a) Italien ist nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung der Asylverfahren der Antragstellenden zuständig. aa) Dies ergibt sich für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) aus den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat – anders als im Aufnahmeverfahren – nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es reicht grundsätzlich aus, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) Dublin III-VO genügt (vgl. ausführlich EuGH, Urteil vom 2.4.2019, C-582/17, juris Rn. 58 ff.). Dies ist vorliegend in Bezug auf Italien der Fall, da die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO vorliegen. Danach ist der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen. Ausweislich der Eurodac-Treffer haben der Antragsteller zu 1) am ...2015 und die Antragstellerin zu 2) am ...2016 in Italien jeweils erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anträge sind nach ihren Angaben abgelehnt worden, der Antrag des Antragstellers zu 1) ca. ein bis zwei Jahre vor der Ausreise, der Antrag der Antragstellerin zu 2) im Oktober 2020. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Antragstellenden zum Ausgang ihrer Asylverfahren unzutreffend sein könnten, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat auch die Vorgaben der Dublin III-VO zum Wiederaufnahmeverfahren beachtet. Insbesondere hat sie Italien die Wiederaufnahmegesuche innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO) übermittelt. Die Eurodac-Abfragen erfolgten am 19. November 2020, die Wiederaufnahmegesuche wurden am 27. November 2020 an Italien übermittelt. Italien bestätigte den Eingang am selben Tag. Da Italien die Gesuche nicht beantwortete, galt die Zustimmung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO nach Ablauf von zwei Wochen als erteilt, mithin mit Ablauf des 11. Dezember 2020. bb) Hinsichtlich der Antragsteller zu 3) und 4) folgt die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihrer Asylverfahren aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Danach ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) erstreckt sich daher auch auf die Antragsteller zu 3) und 4). Denn der Antragsteller zu 3) ist der Sohn der Antragstellerin zu 2) und damit gemäß Art. 2 lit. g Dublin III-VO ihr minderjähriger Familienangehöriger. Über seinen biologischen Vater hat die Antragstellerin zu 2) keine Angaben gemacht; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser sich ebenfalls im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Antragsteller zu 4) ist der gemeinsame Sohn des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2). Beide Kinder sind nach der Einreise ihrer Mutter in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Italien geboren worden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihrer Asylverfahren nicht dem Wohl der Antragsteller zu 3) und 4) entsprechen könnte, insbesondere da auf diese Weise eine Trennung der Familie verhindert würde. b) Die Antragsgegnerin ist nicht dazu verpflichtet, trotz der nach Maßgabe der Dublin III-VO begründeten Zuständigkeit Italiens die Asylverfahren der Antragstellenden im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse selbst durchzuführen. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta implizieren, dürfte die Überstellung nicht erfolgen (zur Dublin II-VO: EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris Rn. 86, 106; daran anknüpfend im Hinblick auf die Dublin III-VO: EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85 f.; diese Rechtsprechung hat in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden). Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Erforderlich ist deshalb, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, juris Rn. 9). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 88). Legt die Person zum Nachweis eines solchen Risikos Angaben vor, ist auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Staat der Schutzgewährung vorliegen (EuGH, a.a.O., Rn. 90). Solche Schwachstellen unterfallen nur dann Art. 3 EMRK sowie dem dieser Vorschrift entsprechenden Art. 4 EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, a.a.O., Rn. 91). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nicht erreicht ist diese Schwelle hingegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (EuGH, a.a.O., Rn. 92 f.). bb) Umstände in diesem Sinne und eine sich hieraus ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Asylverfahren der Antragstellenden selbst durchzuführen, sind in Italien nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht anzunehmen. (1) Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen lassen sich in Italien zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) systemische Mängel der Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens nicht begründen (im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 29.7.2019, A 4 S 749/19, juris Rn. 43 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 40 ff.; VG München, Beschl. v. 12.3.2021, M 1 K 19.50569, juris Rn. 31 f.; Beschl. v. 21.1.2021, M 11 S 20.50065, juris Rn. 24 f.; VG Magdeburg, Beschl. v. 1.12.2020, 7 B 375/20, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 20.11.2020, 3 L 323/20 A, juris Rn. 13 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2020, W 10 K 19.31019, juris Rn. 30 ff.; VG Gera, Beschl. v. 13.10.2020, 6 E 1148/20 Ge, juris Rn. 34 ff.; a.A. VG Braunschweig, Urt. v. 2.6.2020, 7 A 359/17, juris Rn. 39 ff.). In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand: 11.11.2020, S. 5, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 7/20, im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Italien). Dublin-Rückkehrende werden behandelt wie alle Asylsuchenden. Sie haben insbesondere auch Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, falls ihnen dieses Recht nicht entzogen wurde (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, S. 47, im Folgenden: SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020). Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz bereits abgelehnt wurde, können einen Folgeantrag stellen. Folgeantragstellende können sich auf dieselben rechtlichen Garantien wie Erstantragstellende berufen und können in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, sofern Plätze verfügbar sind (vgl. aida/ASGI, Country Report: Italy, 2019 Update, Stand: Juni 2020, S. 82, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/05/report-download_aida_it_2019update.pdf, im Folgenden: aida, Country Report Italy 2019). Während des Asylverfahrens stehen im staatlichen italienischen Unterkunftssystem Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung (VG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2019, 9 AE 5844/18, juris Rn. 10 ff.). Soweit es in der Vergangenheit zu erheblichen Wartezeiten bis zum Termin der förmlichen Antragstellung gekommen ist, in der die Unterbringung in einer Unterkunft nicht immer garantiert war (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: August 2016, S. 21, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/160815-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf, im Folgenden: SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2016), hat sich diese Problematik zwischenzeitlich entschärft, da sich die Wartezeit auf etwa ein bis drei Wochen verkürzt hat (vgl. Romer [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Protokoll der Aussage als Sachverständige vor dem VG Minden in den Verfahren 10 K 7608/17.A u.a. vom 13.11.2019, S. 11 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 3/19). Nach den zum 31. Dezember 2017 bekannten Zahlen verfügte das staatliche Unterkunftssystem in Italien über insgesamt 183.681 Plätze, davon entfielen 152.411 Plätze auf das Erstaufnahmesystem sowie Notfallzentren und 31.270 Plätze auf das Zweitaufnahmesystem (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, Stand: Februar 2018, S. 3, abrufbar unter https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/sites/germany/files/2018-italy-report-informal-refugee-settements.pdf, im Folgenden: MSF, Out of Sight). Ende 2017 lebten 151.239 Personen in sogenannten CAS (Stand: 1.12.2017), 10.738 in Erstaufnahmeeinrichtungen (Stand: 24.11.2017), 24.972 in SPRAR (Zweitaufnahmesystem, Stand: November 2017) und eine unbekannte Anzahl von Personen in Hotspots (vgl. aida/ASGI, Country Report: Italy, 2017 Update, Stand: März 2018, S. 81 ff., abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf). Seither hat sich die Zahl der Personen mit anhängigen Asylverfahren erheblich reduziert. Während es Ende Dezember 2017 noch 152.420 Personen mit anhängigen Asylverfahren in Italien gab, verringerte sich diese Zahl auf 53.125 Ende März 2021 (vgl. Eurostat, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/database). Ende Juli 2020 lebten 85.000 Migrantinnen und Migranten in Aufnahmezentren (vgl. United States Department of State, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, Stand: 30.3.2021, abrufbar unter https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/italy/, im Folgenden: USDOS, 2020 Country Report Italy). Auch wenn keine verlässlichen aktuellen Zahlen zu den Kapazitäten und der Auslastung des gesamten italienischen Aufnahmesystems verfügbar sind (vgl. aida, Country Report Italy 2019, S. 104), ist nicht davon auszugehen, dass sich die Auslastungssituation der Unterbringungseinrichtungen für die Zeit des Asylverfahrens in jüngerer Zeit erheblich verschärft hat. Denn die Zahl der Ankünfte von Asylsuchenden über das Mittelmeer ist seit der Kooperation italienischer Behörden mit Akteuren in Libyen ab Juli 2017 erheblich gesunken. Die Ankünfte verringerten sich von 170.100 im Jahr 2014, 153.842 im Jahr 2015 und 181.436 im Jahr 2016 auf 119.369 im Jahr 2017 und nur noch 23.371 im Jahr 2018, 11.471 im Jahr 2019 und 34.154 im Jahr 2020 (UNHCR, Italy: Sea arrivals dashboard December 2020, abrufbar unter https://data2.unhcr.org/en/documents/download/84531). Es wird sogar darüber berichtet, dass außerordentliche Aufnahmeeinrichtungen geschlossen werden, weil die Eingangszahlen rückläufig sind und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs nicht mehr als gegeben angesehen wird (borderline-europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, Stand: 3.5.2019, S. 5, 7, abrufbar unter https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2019_05_03_BORDERLINE-EUROPE_Stellungnahme_Unterbringung_ITALIEN_0.pdf, im Folgenden: borderline, Stellungnahme Mai 2019). Die Einrichtungen des Erstaufnahmesystems bieten eine grundlegende Versorgung insbesondere mit Essen, Kleidung, Hygieneprodukten und medizinischer Betreuung. Zudem wird ein Taschengeld gewährt (BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 13). Auch wenn es sich nur um eine Basisversorgung handelt und über Mängel in verschiedenen Unterkünften berichtet wird (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 40), ist nicht zu erkennen, dass Asylsuchenden in den Einrichtungen eine Situation drohen würde, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt auch für Familien mit minderjährigen Kindern. Zwar war die Unterbringungssituation für Familien in der Vergangenheit nicht immer unproblematisch. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern auch ohne individuelle Garantieerklärung unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. Die Überstellung von Dublin-Rückkehrenden wird in der Regel mehrere Wochen zuvor angekündigt. An den Flughäfen sind Vorkehrungen getroffen worden, um sie zu empfangen und grundsätzlich umgehend in einer Unterkunft unterbringen zu können. Für die Überstellung von Familien gelten besondere Zeitfenster, um rechtzeitig eine geeignete Unterkunft finden zu können. Sie werden üblicherweise von Mitarbeitenden der Unterkunft am Flughafen oder ggf. am Bahnhof abgeholt. Sofern mehrere Tage zwischen der Ankunft und der Weiterreise innerhalb Italiens liegen, werden Familien vorübergehend in einer Einrichtung in der Nähe des Flughafens untergebracht, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Im Notfall ist eine Übernachtung im Transitbereich möglich, dies kommt allerdings nur selten vor. Obdachlosigkeit droht nur, wenn eine Familie sich weigert, das Verfahren in Italien wiederaufzunehmen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, Stand: 2.4.2020, S. 25 ff., 48 ff., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 4/20, im Folgenden: BAMF, Aufnahmesituation von Familien). Dass Familien keine Obdachlosigkeit droht, bestätigte auch der Direktor des italienischen Flüchtlingsrates gegenüber einer Delegation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, Aufnahmesituation von Familien, S. 40). Damit steht grundsätzlich auch im Einklang, dass eine Vertreterin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erklärte, dass es oft eine Zwischenlösung gebe, es gebe aber Einzelfälle gebe, in denen Familien einige Nächte auf der Straße gelebt hätten, bis eine Lösung habe gefunden werden können (Romer [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Protokoll der Aussage als Sachverständige vor dem VG Minden in den Verfahren 10 K 2275/19.A u.a. vom 13.11.2019, S. 6 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 2/19, im Folgenden: Romer [SFH], Aussage in den Verfahren 10 K 2275/19.A u.a.). Zu den Hintergründen dieser Einzelfälle machte sie allerdings keine Angaben. In den Einrichtungen sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen, ggf. mit Kindern, vorgesehen (BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 14). In aller Regel werden Familien gemeinsam untergebracht. Wenn zu wenige Plätze verfügbar sind, kann es vorübergehend zu einer Trennung und Unterbringung in verschiedenen Einrichtungen kommen (Romer [SFH], Aussage in den Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 10 f.). In einer Verhandlung des Verwaltungsgerichts Minden hat die Sachverständige Adriana Romer von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe am 13. November 2019 von ihren Eindrücken beim Besuch in drei Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS), in denen Familien mit Kindern untergebracht waren, berichtet. Nach ihrer Einschätzung sei eine der drei Einrichtungen für die Unterbringung von Familien mit Kindern geeignet gewesen. Die Bedingungen in den anderen beiden bewertete sie hingegen als sehr kritisch für Kinder, da teilweise nur wenig Platz zur Verfügung gestanden habe (vier alleinerziehende Mütter mit ihren vier Kindern in einem 16 qm großen Zimmer), die Familienbereiche räumlich nicht hinreichend von den Unterkünften der anderen Asylbewerber getrennt gewesen seien, der Zustand der sanitären Einrichtungen unzureichend gewesen sei und es an spezieller Ausstattung für Kinder (Spielzeug oder separater Raum zum Spielen) gefehlt habe. Die Grundversorgung mit Kleidung, Nahrung etc. sei aber gewährleistet gewesen (Romer [SFH], Aussage in den Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 8 f., 12). Dass die Zustände in den Einrichtungen so schlecht gewesen wären, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Familien bzw. Kindern auszugehen wäre, ergibt sich aus diesen Schilderungen nicht. Im Übrigen wurde kürzlich eine Reform des Aufnahmesystems beschlossen, in deren Rahmen Asylsuchenden wieder Zugang zu weiteren Aufnahmeeinrichtungen eröffnet wird. Nachdem 2018 eine Trennung zwischen den Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende und den Zweitaufnahmeeinrichtungen (SIPROIMI), in denen grundsätzlich nur unbegleitete Minderjährige und international Schutzberechtigte untergebracht wurden (vgl. aida, Country Report Italy 2019, S. 91), erfolgte, wurde das SIPROIMI-System nunmehr umbenannt in SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione – Aufnahme- und Integrationssystem) und in zwei Stufen umorganisiert: Die erste steht Asylsuchenden zur Verfügung, die zweite Stufe, mit zusätzlichen Leistungen mit dem Ziel der Integration, international Schutzberechtigten (vgl. https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/italy-a-new-system-of-reception-and-integration;https://www.retesai.it/english/). Asylsuchende können ihr Recht auf Unterkunft verlieren, wenn sie die ihnen zugewiesene Aufnahmeeinrichtung ohne vorherige Mitteilung für mehr als 72 Stunden verlassen. Sie können dieses Recht nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Über die Wiederaufnahme entscheidet die Präfektur, während des Verfahrens auf Wiederaufnahme besteht kein Zugang zu einer staatlichen Unterkunft (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 45). Ab dem Zeitpunkt der formalen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz haben Asylsuchende Anspruch auf medizinische Versorgung. In manchen Regionen kann eine Antragstellung allerdings erst verzögert erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die betroffenen Asylsuchenden – ebenso wie illegale Migranten – nur Zugang zu medizinischer Grund- und Notfallversorgung. Asylsuchende müssen sich beim nationalen Gesundheitsdienst registrieren. Sofern sie ihre Mittellosigkeit erklären, ist die Gesundheitsversorgung grundsätzlich kostenlos (vgl. aida, Country Report Italy 2019, S. 112 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, Stand: 8.5.2019, S. 15 f., abrufbar unterhttps://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/190508-auskunft-italien.pdf). Erkenntnisse darüber, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten worden wäre und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten hätten, sind nicht ersichtlich (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 72). Auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das italienische Gesundheitssystem – die WHO führte am 31. Mai 2021 24.865 Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen auf (https://covid19.who.int/region/euro/country/it) – ist derzeit nicht anzunehmen, dass Asylsuchenden bei Bedarf keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stünde. Asylsuchende dürfen 60 Tage nach Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz eine Arbeit aufnehmen. Aufgrund der relativ hohen Arbeitslosigkeit in Italien insbesondere unter jungen Menschen, Schließungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, Diskriminierungen durch Arbeitgeber, abgelegener Unterkünfte, fehlender Unterstützung sowie häufig nur eingeschränkter italienischer Sprachkenntnisse und wenig qualifizierter Berufsbildung gestaltet sich die Arbeitssuche jedoch schwierig (vgl. aida, Country Report Italy 2019, S. 110 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 69; USDOS, 2020 Country Report Italy).Deshalb suchen viele Personen, die dazu in der Lage sind, Arbeit auf dem Schwarzmarkt, insbesondere in der Landwirtschaft, vor allem im Süden des Landes, der Pflege und der Hausarbeit (borderline, Stellungnahme Mai 2019, S. 2 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 70; Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: Juni 2020, S. 16, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2035570.html; SFH/Pro Asyl, Auskunft vom 29.10.2020, S. 5). Internationale Organisationen berichten über Ausbeutung von Asylsuchenden, insbesondere in der Landwirtschaft und dem Dienstleistungssektor (vgl. USDOS, 2020 Country Report Italy). Die wirtschaftliche Situation hat sich in Italien zwar infolge der COVID-19-Pandemie verschlechtert, nach dem ersten Einbruch aber bereits teilweise wieder verbessert (vgl. ausführlich zur wirtschaftlichen Situation VG Karlsruhe, Urt. v. 14.9.2020, A 9 K 3639/18, juris Rn. 42 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Der Lockdown führte zu höheren Arbeitslosenzahlen unter Asylsuchenden und Schutzberechtigten (vgl. USDOS, 2020 Country Report Italy). Dass die Situation derart schlecht wäre, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende nunmehr unmöglich erschiene, ist jedoch nicht ersichtlich. Der befürchtete Anstieg der Arbeitslosenzahlen insgesamt (vgl. VG Köln, Beschl. v. 27.8.2020, 8 L 1429/20.A, juris Rn. 61 ff.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid v. 25.5.2020, 1a K 9184/17.A, juris Rn. 110 ff.) ist nicht festzustellen. Die Arbeitslosenquote bewegte sich nach Daten von Eurostat auch im Jahr 2020 auf ähnlichem Niveau wie in den Vorjahren, sie lag in diesem Zeitraum bei 9,2 % (ca. 2,3 Millionen Menschen zwischen 15 und 74 Jahren). Demgegenüber war die Arbeitslosenquote in den Vorjahren sogar höher, sie betrug im Jahr 2019 10,0 %, im Jahr 2018 10,6 % und im Jahr 2017 11,2 % (Daten abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database). (2) Auch die persönlichen Umstände der Antragstellenden lassen nicht erwarten, dass sie während des Asylverfahrens unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei den Antragstellenden um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von vier und fast drei Jahren handelt und die Antragstellerin zu 2) schwanger ist. Es ist aber nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass den besonderen Bedürfnissen von Kindern und Schwangeren in Italien während des Asylverfahrens grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen und eine den jeweiligen Bedürfnissen angemessene Unterbringung, Verpflegung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen gewährleistet wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies in Bezug auf die Antragstellenden nicht der Fall sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellenden nicht, dass ihre bisherige Unterbringung in Italien ihren Bedürfnissen nicht gerecht geworden wäre. Die Antragstellerin zu 2) behauptete zwar, in dem Camp sei es „schlimm“ gewesen. Ihre weiteren Angaben sprechen allerdings zwar für eine einfache, aber nicht für eine unzureichende Unterbringung. Sie seien zu zweit in einem Zimmer gewesen, die Küche sei eine Gemeinschaftsküche gewesen, aus der manchmal Essen verschwunden sei. Die Kinder hätten nur Windeln und medizinische Versorgung bekommen. Nahrung und Kleidung habe sie selbst kaufen müssen, hierfür habe sie monatlich 120 Euro für sich und 120 Euro für die Kinder erhalten. Damit wurde der vorgesehene Betrag von 2,50 Euro Taschengeld pro Person pro Tag (vgl. aida, Country Report Italy 2019, S. 97) sogar überschritten. Soweit die Antragstellenden vorgetragen haben, dass ihnen während ihres Aufenthalts in Italien auch nach der Eheschließung des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) eine gemeinsame Unterbringung verweigert worden sei, ist im Falle einer Rückkehr nicht mit einer erneuten Trennung zu rechnen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden Familien grundsätzlich gemeinsam untergebracht (s.o.). Die Antragstellenden würden zudem, anders als bei ihrem Voraufenthalt, im Familienverbund zurückkehren und wären bei der Einreise als solcher erkennbar. Schließlich sind die Gründe für die damalige getrennte Unterbringung nicht bekannt. Angesichts des Vortrags, dass der Asylantrag des Antragstellers zu 1) bereits mehrere Jahre vor der Ausreise abgelehnt worden sei, spricht viel dafür, dass er mangels anhängigen Antrags auf internationalen Schutz keinen Anspruch auf eine Unterkunft mehr hatte und aus diesem Grund nicht gemeinsam mit seiner Familie, deren Anträge erst kurz vor der Ausreise beschieden wurden, in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden konnte. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln haben die Antragstellenden zudem auch als Folgeantragstellende die selben Rechte wie Erstantragstellende und können in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden, sofern Plätze zur Verfügung stehen (vgl. aida, Country Report Italy 2019, S. 82). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie – selbst wenn sie ihren Anspruch auf Unterbringung wegen des unerlaubten Verlassens der Einrichtung verloren haben sollten – erneut in einer Aufnahmeeinrichtung Unterkunft finden könnten. Selbst wenn die Antragstellenden nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden würden, würde ihnen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Denn sie wären im Falle einer Rückkehr nach Italien nicht vollständig auf öffentliche Unterstützung angewiesen, sondern könnten dies durch eigenes Verhalten vermeiden. Die Antragstellenden sind aufgrund ihres langjährigen Voraufenthalts in Italien – der Antragsteller zu 1) hielt sich ca. fünf Jahre in Italien auf, die Antragstellerin zu 2) ca. vier Jahre, die Antragsteller zu 3) und 4) sind in Italien geboren worden – mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls der ... Jahre alte Antragsteller zu 1) selbst ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen und auf diese Weise den Lebensunterhalt der Familie finanzieren könnte. Dies ist ihm zumindest in der Vergangenheit bereits teilweise gelungen. Der Antragsteller zu 1) lebte vor seiner Weiterreise nach Deutschland bereits ca. fünf Jahre in Italien, die letzten Jahre nicht in einer staatlichen Unterkunft, sondern zur Untermiete bei einem Freund. Mangels Unterbringung in einer Unterkunft sowie aufgrund der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz dürfte er in dieser Zeit auch keine anderweitige Unterstützung durch den Staat erhalten haben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 1) in der Lage war, über mehrere Jahre jedenfalls seinen eigenen Lebensunterhalt – möglicherweise auf niedrigem Niveau – selbst zu finanzieren, zudem konnte er nach eigenen Angaben teilweise auch seine Ehefrau und die beiden Kinder finanziell unterstützen. Der Antragsteller zu 1) gab insoweit an, dass er als Mechaniker und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Wenngleich er nach seinen Angaben zwar auch manchmal eine Woche nicht gearbeitet habe, trifft seine Behauptung, in Italien gebe es keine Arbeit, für ihn offensichtlich nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller zu 1), der mit den Gegebenheiten in Italien und dem dortigen Arbeitsmarkt aufgrund seines langjährigen Aufenthalts hinreichend vertraut sein dürfte, nicht erneut gelingen sollte, Arbeit zu finden. Soweit er vorgetragen hat, sein Bein sei gebrochen gewesen, er sei in Italien deswegen operiert worden und habe nun Metall im Bein, sind nachteilige Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht vorgetragen worden. Der Antragsteller zu 1) gab lediglich an, dass er Schmerzen habe, wenn er weit laufe, und in diesem Fall Schmerzmittel nehme. Die Antragstellenden können zudem in Italien voraussichtlich auf Unterstützung durch Freunde zurückgreifen. Diese stand ihnen bereits vor der Ausreise zur Verfügung, so lebte z.B. der Antragsteller zu 1) mehrere Jahre bei einem Freund zur Untermiete, zuletzt lebten auch die Antragstellenden zu 2) bis 4) dort. Auch die Antragstellerin zu 2) berichtete in ihrer Anhörung bei der Antragsgegnerin von Freunden in Italien. Gründe dafür, warum die Freunde im Falle einer Rückkehr, anders als vor der Ausreise, nicht mehr zur Unterstützung bereit sein sollten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. (3) Den Antragstellenden droht auch nach dem Abschluss des (Folge-)Asylverfahrens keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Zwar kann besonders verletzlichen Personen angesichts der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. dazu u.a. VG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2021, 9 AE 2184/21, n.v.) eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK drohen. Es ist aber bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Antragstellenden in Italien internationaler Schutz zuerkannt wird. Nach den Angaben der Antragstellenden zu 1) und 2) wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz in Italien bestandskräftig abgelehnt, der Antrag der Antragstellerin zu 2) erst im Oktober 2020. Es sind keine Gründe vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, warum im Rahmen eines Folgeverfahrens nunmehr, nur wenige Monate später, eine positive Entscheidung über die Anträge ergehen sollte. Sofern die Anträge der Antragstellenden in Italien mangels Schutzbedarf in der Sache (erneut) abgelehnt werden und dort vollziehbare Ausreisepflicht eintritt, haben sie das Land zu verlassen bzw. werden in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, sodass in Italien dann unabhängig von ihrem eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen keine Situation extremer materieller Not mehr eintreten kann, die rechtlich im Rahmen einer Rückführung dorthin in den Blick genommen werden müsste (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.7.2019, A 4 S 749/19, juris Rn. 37). c) Es steht auch fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10). Insoweit hat die Antragsgegnerin sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014, 2 BvR 1795/14, juris Rn. 9). aa) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse stehen der Abschiebung der Antragstellenden nicht entgegen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Ein Ausländer darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere droht den Antragstellenden keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist für die Antragstellenden nicht anzunehmen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Solche Erkrankungen sind nicht vorgetragen worden. Die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) erforderliche Gesundheitsversorgung ist auch in Italien gewährleistet. bb) Es liegen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse vor. Die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) steht einer Abschiebung derzeit nicht entgegen. Schwangere Frauen dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden, das Beschäftigungsverbot dauert grundsätzlich bis mindestens acht Wochen nach der Entbindung an (§ 3 Abs. 2 MuschG). Die Wertungen des Mutterschutzgesetzes sind auch im Rahmen der Durchführbarkeit von Abschiebungen zu berücksichtigen, da sie auf der allgemeinen Erkenntnis beruhen, dass in dieser Zeit z.B. im Fall einer physischen oder psychischen Belastung der Frau Gefahren für die Gesundheit von Mutter und (ungeborenem) Kind bestehen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 9 AE 2319/18, n.v.; Beschl. v. 10.8.2018, 7 AE 2991/18, n.v.; VG Würzburg, Beschl. v. 16.4.2019, W 10 S 19.50280, juris Rn. 47; VG Lüneburg, Beschl. v. 31.1.2019, 8 B 206/18, juris Rn. 11). Insofern besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Frau während der Mutterschutzfristen nicht gefahrlos abgeschoben werden kann (vgl. OVG Hamburg Beschl. v. 29.7.2014, 4 Bs 130/14, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 9 AE 2319/18, n.v.). Nach diesen Grundsätzen ist eine Überstellung der Antragstellerin zu 2) nach Italien derzeit zulässig.Aus dem Mutterpass ergibt sich als berechneter Entbindungstermin der ...2021, so dass die Schutzfrist nach dem MuSchG erst am ...2021 beginnen dürfte.Dass die Abschiebung trotz des noch nicht bestehenden Mutterschutzes unzulässig sein könnte – z.B. aufgrund einer Risikoschwangerschaft –, haben die Antragstellenden nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Mutterpass ist der Punkt, dass nach ärztlicher Bewertung bei der Erstuntersuchung ein Schwangerschaftsrisiko vorliege, nicht angekreuzt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine Überstellung nach Italien bis zum Ablauf der Überstellungsfrist, z.B. aufgrund eines Einreiseverbotes, nicht durchführbar wäre (vgl. zu den aktuellen italienischen Einreiseregeln, die u.a. Einreisen aus EU-Staaten unter Vorlage eines negativen Ergebnisses eines PCR- oder Antigen-Tests, der innerhalb der letzten 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde, zulassen, https://ambberlino.esteri.it/ambasciata_berlino/de/in_linea_con_utente/covid-19/rientro-in-italia.html). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.