Beschluss
12 L 623/21.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1007.12L623.21A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. (C1. ) wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. (C1. ) wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Antragstellerin macht geltend: Sie sei am XX. März 19XX in Benin City geboren worden, besitze die nigerianische Staatsangehörigkeit, gehöre dem Volk der Ibo an und sei christlichen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 27. Juni 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. Juli 2021 stellte sie einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Eine Recherche des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank am 28. Juni 2021 ergab für die Antragstellerin zwei Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Frankreichs. Ausweislich der Eurodac-Treffer hatte die Antragstellerin sowohl am 29. Mai 2015 als auch am 7. März 2016 in Frankreich Asylanträge gestellt. Am 16. August 2021 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die französischen Behörden, welches dort am gleichen Tag einging. Die französischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 31. August 2021 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) mit einer Übernahme der Antragstellerin einverstanden. Anlässlich mehrerer, vor dem Bundesamt am 19. Juli 2021 und am 30. Juli 2021 durchgeführter Anhörungen machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: sie habe ihr Herkunftsland am 19. Mai 2014 verlassen und sei mit einem Bus nach Libyen gefahren. Von dort habe sie sich mit einem Boot nach Italien begeben, wo sie sich sieben Monate aufgehalten habe. Sie sei dann mit dem Zug weiter nach Frankreich gereist. In Frankreich habe sie sechs Jahre gelebt. Sie habe im Mai 2015 in Frankreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Sie sei auch zu ihren Asylgründen angehört wurden. Sie habe einen negativen Bescheid erhalten. Demnach müsse sie nach Nigeria zurückkehren. Ein konkretes Datum dafür sei ihr noch nicht mitgeteilt worden. Sie habe sich dann nach sechs Monaten nach Deutschland begeben. Seit Januar 2021 habe sie in Frankreich keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Sie habe mit einer Freundin zusammengelebt. In Frankreich lebe ihre Schwester, die dort einen Aufenthaltstitel habe. Ihr Bruder halte sich in Italien auf. Er befände sich noch in einem laufenden Asylverfahren. Befragt zu schutzwürdigen Belangen legte die Antragstellerin dar, sie sei schwanger. Der errechnete Entbindungstermin sei der 22. Dezember 2021. Ihr Lebensgefährte, der auch Vater dieses Kindes sei, lebe in Deutschland und besäße einen bis zum 13. Oktober 2022 gültigen Aufenthaltstitel. Sein Name sei N. J. . Er sei am XX. August 19XX in Benin City geboren worden und besäße die nigerianische Staatsangehörigkeit. Auf die Frage der Anhörungsperson, wie sie ihren Partner kennengelernt habe, erklärte die Antragstellerin, ihr Lebensgefährte sei ein Freund eines Freundes. Er sei zu einer Geburtstagsparty nach Frankreich gekommen. Sie wolle in Deutschland bleiben und nicht nach Frankreich oder Italien zurückkehren. Die Antragstellerin reichte folgende Unterlagen, welche in Kopie zur Akte genommen wurden, beim Bundesamt ein: ein Mutterpass, den Aufenthaltstitel und den nigerianischen Pass des Herrn N. J. sowie ein Schreiben vom 11. November 2020 der L. GmbH S. -X. an Herrn N. J. über die Übersendung eines Mietvertrags betreffend eine Wohnung in T. I. -T1. . Mit Bescheid vom 2. September 2021, der Antragstellerin gegen Empfangsbestätigung am 9. September 2021 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass für sie keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2). Zugleich ordnete das Bundesamt die Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Am 13. September 2021 hat die Antragstellerin Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Klageverfahren ist seither beim Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 12 K 5188/21.A anhängig. Zur Begründung ihres Eilantrages lässt sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, die aufschiebende Wirkung der Klage sei anzuordnen. Sie erwarte Anfang Dezember ein Kind. Der Vater dieses Kindes lebe in Deutschland und habe einen Aufenthaltstitel. Dazu werden Kopien des Aufenthaltstitels des Herrn N. J. , der Vaterschaftsanerkennung sowie der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zu den Akten gereicht. Sie, die Antragstellerin, gehöre zudem wegen ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaftszustand zum besonders schutzwürdigen Personenkreis. Sie habe zuletzt in Frankreich ohne eine Unterkunft illegal gelebt, sodass im Falle einer Überstellung sowohl ihr Leben als auch das Leben des ungeborenen Kindes gefährdet sei. Außerdem stelle der mit der drohenden Abschiebung verbundene Stress für sie und somit für das ungeborene Kind eine nicht zu unterschätzende Gefahr in Form eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs bzw. einer Frühgeburt dar. Diese Situation bestehe unabhängig von der Frage ihrer Reisefähigkeit. Auch für ihren Lebensgefährten bzw. den Vater des ungeborenen Kindes stelle die aktuell drohende Abschiebung eine enorme psychische Belastung dar. Dabei sei zu berücksichtigten, dass diesem aufgrund seiner psychischen Belastung vom Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 7. August 2019 - 12 K 494/17.A - ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt worden sei. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5188/21.A anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2021 unter Ziffer 3 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Frankreich anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Sie bezieht sich auf die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Begründung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 12 K 5188/21.A und 12 L 623/21.A sowie den durch das Bundesamt auf elektronischem Wege übermittelten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. A. Die Antragstellerin kann keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Allerdings verlangt das Grundgesetz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welcher die Kammer folgt, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei der Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO dürfen die Anforderungen an die (prognostisch vorzunehmende) Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung aber nicht derart überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. April 2000- 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936, vom 26. Juni 2003- 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190, und vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 -, NJW 2010, 1129. Selbst wenn man ausgehend von diesen Grundsätzen einen großzügigen Maßstab anlegt, ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu versagen, weil Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren eindeutig zu verneinen sind. Insoweit wird auf die nachstehend unter B. aufgeführten Gründe Bezug genommen. Kann der Antragstellerin danach keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so scheidet auch die Beiordnung von Rechtsanwalt B. (C. ) gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO aus. B. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag richtet sich gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. September 2021 enthaltene Abschiebungsanordnung und ist mit dieser Zielrichtung als Aussetzungsantrag nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige namentlich binnen der einwöchigen Antragsfrist erhobene Antrag ist jedoch unbegründet, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. I. Für diese Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG) - nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013- 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff., mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. II. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, sodass das in § 34a AsylG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragstellerin gegeben; diese Zuständigkeit ist nicht auf einen anderen Staat übergegangen. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich. 1. Die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ergibt sich aus der hier anwendbaren VO 604/2013. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013); lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). In einem Wiederaufnahmeverfahren, wie es nach Art. 23 VO 604/2013 auch im Fall der Antragstellerin einschlägig ist, wird die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats jedoch - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht anhand der Kriterien in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 geprüft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - vgl. dessen Urteil vom 02.04.2019, C-582/17, Celex-Nr. 62017CJ0582 - ist vielmehr entscheidend, dass der um Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 VO 604/2013 bzw. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) VO 604/2013 erfüllt, was hier der Fall ist. Die Zuständigkeit Frankreichs folgt aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO 604/2013. Danach ist der betreffende Mitgliedstaat (u.a.) verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Eine solche Lage ist hier gegeben: Die Antragstellerin hat in Frankreich unzweifelhaft Anträge auf internationalen Schutz gestellt, was sich daraus ergibt, dass für sie in Bezug auf Frankreich zwei Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vorliegen. Diese Treffer bestehen aus der Länderkennung FR für Frankreich und einer Zahlenkombination. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall jeweils eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für „illegale Einreise“ ohne Stellung eines solchen Antrags steht. Diese Anträge hat die Antragstellerin, wie sich aus den Ermittlungen des Bundesamts ergibt, am 29. Mai 2015 und 7. März 2016 gestellt. Diese Anträge wurden - ausweislich der Angaben der französischen Behörden sowie der Antragstellerin - abgelehnt und die Antragstellerin stellte in der Bundesrepublik einen weiteren Antrag. Frankreich ist dementsprechend gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO 604/2013 zur Wiederaufnahme der Antragstellerin verpflichtet. 2. Die Zuständigkeit Frankreichs entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 liegen vor, wenn das erkennende Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Antragsteller wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9) zur Rechtslage nach der Verordnung 343/2003. Die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) zukommt, - vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208 - ist nicht widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Frankreich über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Diese Einschätzung entspricht auch der herrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. VG München, Beschluss vom 3. Februar 2021 - M 30 S 21.50012 -, juris Rn. 18 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2021 - A 8 K 1948/20 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2020 - 22 K 6941/18.A -, juris Rn. 152 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 17. August 2020 - AN 17 K 19.51230 -, juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 4 K 1136/19 -, juris Rn. 18. Zudem liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder vor allem der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen. Insbesondere ist in Frankreich das Asylrecht gesetzlich garantiert und wird durch angemessene administrative Strukturen abgesichert. Ein Asylantrag kann direkt in Frankreich, an den Landesgrenzen oder aus einer Verwaltungshaftanstalt gestellt werden. Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Nach Ausstellung eines vorläufigen Aufenthaltstitels wird der Asylantrag von der Asylbehörde OFPRA geprüft. Gegen ablehnende Entscheidungen sind behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: France, Stand: März 2021, S. 23 ff., 36 ff. Es bestehen - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin - keine Anhaltspunkte für systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Frankreich. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu Unterkünften wie sonstige Asylbewerber; als Dublin-Zurückkehrende hat auch die unter Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO 604/2013 unterfallende Antragstellerin zu gelten. Auch in Anbetracht vorhandener Probleme, ausreichende Unterbringungskapazitäten für die gestiegene Zahl an Asylbewerbern bereit zu stellen, geht das Gericht unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh davon aus, dass letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylbewerbern bestehen. Eine beachtliche Unterschreitung der vom Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen ist jedenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich die Unterbringungssituation in den Departements in Frankreich sehr unterschiedlich dar. Zudem nimmt der französische Staat auftretende Probleme nicht tatenlos hin. So sind unter anderem Notaufnahmeprogramme entwickelt worden, um die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen zu ergänzen. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. August 2020 - AN 17 K 19.51230 -, juris Rn. 30; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2019 - 8 B 41/19 -, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Januar 2016 - 2a K 4820/15.A -, juris Rn. 42; vgl. überdies Asylum Information Database (aida), Country Report: France, Stand: März 2021, S. 104. Seit Ende 2020 stellt das nationale Aufnahmesystem Frankreichs insgesamt 98.564 Unterkunftsplätze für Asylbewerber zur Verfügung: davon 43.632 Plätze in regulären Aufnahmeeinrichtungen (CADA), 51.796 Plätze in Notfallaufnahmeeinrichtungen (Emergency) und 3.136 Plätze in weiteren Aufnahmeeinrichtungen (CAES). Damit sind die Kapazitäten im Vergleich zu den vergangenen Jahren erheblich erweitert worden. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: France, Stand: März 2021, S. 101 f. (insbesondere Übersicht auf S. 103). Da es an Plätzen in regulären Aufnahmezentren für Asylbewerber mangelt, haben die französischen Behörden Notfallsysteme entwickelt. Es gibt ein dezentrales Notaufnahmesystem, welches Ende 2020 46.445 Notunterkunftsplätze zählte. Die Kapazitäten, die durch dieses Programm bereitgestellt werden, entwickeln sich schnell, abhängig von der Anzahl der Asylanträge und den Kapazitäten der regulären Aufnahmezentren. Zudem gibt es ein Aufnahme- und Unterbringungsprogramm für Asylbewerber, das auf nationaler Ebene verwaltet wird. Es besteht aus Unterkünften, in den meisten Fällen ehemalig Hotels, für 5.351 Personen, die einen Asylantrag gestellt haben oder dies wünschen und noch nicht registriert sind. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: France, Stand: März 2021, S. 104. Nachdem reguläre Aufnahmeeinrichtungen vorrangig Familien und Paare aufnehmen, kann es für alleinstehende Asylbewerber zwar durchaus schwierig sein, einen Platz in einer regulären Aufnahmeeinrichtung zu erhalten, wobei durch die Umsetzung des o.g. Aufnahmesystems Fälle, in denen Asylbewerber auf Nachtunterkünfte zurückgreifen oder auf der Straße leben müssen, so weit wie möglich vermieden werden sollen. Ausweislich der vorhandenen Erkenntnismittel bestehen in Frankreich zwar vereinzelt informelle Lager. Der französische Staat steht dieser Entwicklung allerdings nicht mit Gleichgültigkeit gegenüber. So werden die Lager teilweise geräumt und Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: France, Stand: März 2021, S. 103 ff. Vor diesem Hintergrund kann trotz der angespannten Unterbringungssituation nicht von systemischen Mängeln des französischen Asylsystems ausgegangen werden, da insoweit keine Gleichgültigkeit der französischen Behörden gegenüber dem gestiegenen Zustrom von Schutzsuchenden anzunehmen ist, sondern im Gegenteil erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um dauerhaft ausreichende Aufnahmekapazitäten vorzuhalten. Durch die Überstellung nach Frankreich sind Asylantragsteller insgesamt keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt; die Erfüllung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse ist dort gesichert. Dies gilt sowohl für Familien, denen vorrangig Plätze in regulären Aufnahmeeinrichtungen eingeräumt werden, als auch für alleinstehende Asylbewerber, die - was mit Art. 4 EUGRCh vereinbar ist - jedenfalls mit erheblichen Anstrengungen ein Obdach im Sinne einer legalen Schlafgelegenheit mit Zugang zu sanitären Einrichtungen finden werden. Frankreich verfügt darüber hinaus über eine umfassende medizinische Versorgung. Asylsuchende haben Zugang zum universellen Krankenversicherungssystem (PUMA). Seit Januar 2020 gilt allerdings das Erfordernis eines dreimonatigen Aufenthalts. Erst nach diesem Zeitraum profitieren Asylsuchende von dem Krankenversicherungsschutz. Asylsuchende mit niedrigem Einkommen, die noch auf den Krankenversicherungsschutz warten und schnell medizinische Versorgung benötigen, können sich an die All-Day Healthcare Centres (PASS) des nächstgelegenen öffentlichen Krankenhauses wenden. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage sind keine Erkrankungen bekannt, welche in Frankreich nicht behandelt oder weiterbehandelt werden können. Aufgrund des Versicherungsschutzes können Asylbewerber psychiatrische oder psychologische Beratung in Anspruch nehmen, wobei der Zugang für nicht-französischsprachige Patienten in der Praxis schwierig ist. Auch Nichtregierungsorganisationen bieten vereinzelt Hilfe in spezialisierten Zentren für traumatisierte Asylbewerber. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: France, Stand: März 2021, S. 111 f. 3. Die auch danach nicht zweifelhafte Pflicht Frankreichs, die Antragstellerin gemäß Art. 18 Abs. 1 VO 604/2013 wiederaufzunehmen, ist nicht wegen Verstreichens der maßgeblichen Antrags- und Überstellungsfristen erloschen. a) Die in der VO 604/2013 vorgesehene Frist, innerhalb welcher der als zuständig ermittelte Mitgliedstaat (hier Frankreich) um Wiederaufnahme des betreffenden Ausländers zu ersuchen ist, ist gewahrt. Nach der vorliegend einschlägigen Bestimmung des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist das Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Vorliegend erfolgte der Eurodac-Treffer am 28. Juni 2021; das Übernahmeersuchen ging bei den französischen Behörden noch am 16. August 2021 ein, sodass die Zweimonatsfrist gewahrt ist. Die sich aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ergebende Frist überschreitet in diesem Fall auch nicht die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, wonach das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten ist, wenn sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System stützt. Auch dann, wenn ein Eurodac-Treffer erzielt wurde und somit ein Fall des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 gegeben ist, ist es nicht möglich, ein Wiederaufnahmegesuch nach Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, d.h. mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung geschieht. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 63 ff. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist dabei nicht erst mit der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt, sondern bereits dann gestellt, wenn der Behörde, die für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates zuständig ist, ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/17 -, juris Rn. 79 ff. Zwar ist dieser Zeitpunkt in der beigezogenen Bundesamtsakte nicht dokumentiert. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass ein „Schriftstück, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat“, in Bezug auf die Antragstellerin nicht vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet an das Bundesamt gelangt sein kann. Ausgehend von dem danach frühestmöglichen Zeitpunkt der Erstellung und Weiterleitung des besagten Schriftstückes an das Bundesamt, dem 27. Juni 2021, hat das Bundesamt weniger als zwei Monate gebraucht, um die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragstellerin zu bitten. Das betreffende Gesuch ist - wie ausgeführt - bereits am 16. August 2021 und somit in jedem Falle fristgerecht bei den französischen Behörden eingegangen. b) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Antragstellerin in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013 erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Übernahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Da die französischen Behörden auf das Übernahmegesuch nicht gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 30. August 2021) reagierten, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 VO 604/2013 davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Damit begann die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Antragstellerin gemäß Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 Var. 1 VO 604/2013 am 31. August 2021 zu laufen. Bereits ausgehend hiervon ist die sechsmonatige Überstellungfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht verstrichen. Ohnehin wurde aber der Lauf der Überstellungsfrist durch Stellung eines (zulässigen) gerichtlichen Eilantrages mit der Folge unterbrochen, dass ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine neue sechsmonatige Frist zu laufen beginnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 (juris, Leitsatz und Rn. 11 f.); VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 42 ff. m.w.N. Deshalb wird die sechsmonatige Überstellungsfrist sogar frühestens erst Anfang April 2022 verstreichen. 4. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310, juris Rn. 3 sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11. Entsprechende Abschiebungshindernisse sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. a) Zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund von systemischen Mängeln des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Frankreich bestehen - auch unter Berücksichtigung der bei der Antragstellerin nachgewiesenen Schwangerschaft - nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. b) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigten hätte, sind derzeit ebenfalls nicht erkennbar. Weder die Schwangerschaft als solche, noch die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch Herrn N. J. samt Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung führen ohne weiteres zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin. aa) Die Schwangerschaft der Antragstellerin führt zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht zur Reiseunfähigkeit. Unter Heranziehung der Mutterschutzfristen im Mutterschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) wird ein Abschiebungshindernis im Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung angenommen. Vgl. nur: VG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 9 AE 1532/21 -, juris Rn. 39; VG Köln, Beschluss vom 20. April 2021 - 15 L 410/21.A -, juris Rn. 15; VG München, Beschluss vom 8. Februar 2021 - M 30 S 21.50078 -, juris Rn. 20. Ausweislich des eingereichten Mutterpasses ist der errechnete Entbindungstermin der 22. Dezember 2021, mithin sind die Mutterschutzfristen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht einschlägig. Dass die Abschiebung trotz des noch nicht bestehenden Mutterschutzes unzulässig sein könnte - z.B. aufgrund einer Risikoschwangerschaft -, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem eingereichten Mutterpass der Antragstellerin nicht, dass ein Schwangerschaftsrisiko vorliegt. bb) Eine Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich auch nicht aus Vorwirkungen des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK mit Blick auf die Schwangerschaft der Antragstellerin und der bereits vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 Abs. 4 BGB durch Herrn N. J. , der eine Aufenthaltserlaubnis gültig bis zum 13. Oktober 2022 besitzt. Besonderer Umstände des Einzelfalls können eine Vorwirkung des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtfertigen, um den Aufenthalt des werdenden Vaters oder hier der werdenden Mutter bis zur Entbindung in der Bundesrepublik zu erlauben. Eine entsprechende Vorwirkung kommt sowohl für den Fall, dass ein werdender Vater ohne die werdende Mutter - vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. März 2021 - 19 CE 21.233 -, juris Rn. 7 ff.; sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 7 ff.-, als auch für den Fall, dass eine werdende Mutter ohne den werdenden Vater - ohne weitere Herleitung: VG Köln, Beschluss vom 20. April 2021 - 15 L 410/21.A -, juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Januar 2019 - W 2 S 19.50022 -, juris Rn. 23 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 31. August 2019 - 5 L 406/19.A -, juris Rn. 6 a.E.- abgeschoben werden soll, - wobei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind - in Betracht, da in beiden Fällen der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und die Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den Nasciturus zu stellen, gleichermaßen betroffen sein können. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet allerdings die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m.w.N. Art. 6 GG entfaltet jedoch ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon allein aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. BVerfG, B.v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 31. Diese Grundsätze bedürfen jedoch - da die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind erst bevorsteht - einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden modifizierten Anwendung. Anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft ist regelmäßig zu fordern, dass der Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. März 2021 - 19 CE 21.233 -, juris Rn. 9, und vom 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 7. Erforderlich ist mithin, dass eine enge und durch Fürsorge geprägte persönliche Beziehung zwischen den werdenden Eltern besteht, was in der Regel ein tatsächliches Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Zudem muss glaubhaft die Bereitschaft bekundet werden, in Zukunft in einer tatsächlich gelebten familiären Verbundenheit elterliche Verantwortung zu übernehmen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. März 2021 - 19 CE 21.233 -, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 -, juris Rn. 18, 24. Sofern die oben dargelegte Beziehung der werdenden Eltern besteht, kommt es zudem darauf an, ob eine vorübergehende Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens zumutbar ist - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 7 -, bzw. ob trotz Abschiebung eines werdenden Elternteils zeitnah eine Wiederherstellung der gelebten Beziehung ggf. im Ausland möglich ist, vgl. im Fall einer Überstellung eines Säuglings/Kindes gemeinsam mit der Mutter ohne den in Deutschland lebenden Vater: VG Regensburg, Urteil vom 28. November 2019 - RN 14 K 19.50870 -, juris Rn. 66; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2017 - 22 L 4581/17.A -, juris Rn. 15; im Fall einer Trennung von Ehegatten: VG Aachen, Beschluss vom 15. August 2019 - 6 L 825/19.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2018 - 22 L 79/18.A -, juris Rn. 38 ff. Ausgehend davon sind keine besonderen Umstände, die eine Vorwirkung aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtfertigen würden, vorgetragen oder sonst ersichtlich. Zwar liegt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der werdenden Eltern vor. Diese Erklärung allein genügt jedoch nicht. Es ist insbesondere nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kindsvater mit der Antragstellerin bereits in Verhältnissen lebt, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. Der eingereichten Vaterschaftsanerkennung sowie der gemeinsamen Sorgerechtserklärung, jeweils vom 18. August 2021, ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Herford wohnhaft und der Kindsvater in T. I. -T1. wohnhaft ist. Diese beträchtliche räumliche Entfernung der jeweiligen Aufenthaltsorte spricht jedenfalls dagegen, dass die Antragstellerin mit Herrn N. J. bereits in Verhältnissen, die eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nahelegen, lebt. Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise eine enge, persönliche Beziehung zu Herrn N. J. glaubhaft gemacht. Ebenso wenig hat sie nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die dargelegten erforderlichen Verhältnisse nach der Geburt des Kindes eintreten werden. Aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sind außerdem anzunehmen, wenn die Mutter und das ungeborene Kind auf die Hilfe des Vaters aktuell angewiesen sind. Zu dieser Fallgruppe zählen sog. Risikoschwangerschaften sowie Fälle, in denen die Mutter aus sonstigen Gründen aktuell dringend auf die Unterstützung des Vaters des ungeborenen Kindes angewiesen ist. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn 7. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist - wie bereits oben dargestellt - nicht ersichtlich, dass eine enge, persönliche Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn N. J. besteht. Zudem ergibt sich aus dem eingereichten Mutterpass der Antragstellerin nicht, dass ein Schwangerschaftsrisiko vorliegt (s.o.). Dass die Antragstellerin auf die Unterstützung des Herrn N. J. aus sonstigen Gründen dringend angewiesen ist, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. cc) Das beschließende Gericht weist jedoch darauf hin, dass mit dem zeitnah beginnenden gesetzlichen Mutterschutz der Antragstellerin absehbar Umstände eintreten werden, die die Durchführbarkeit einer Abschiebung rechtlich unmöglich machen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt jedoch bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aktuell keine rechtlichen wie tatsächlichen Hinderungsgründe für eine Abschiebung nach Frankreich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.