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Beschluss

1 Bs 66/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0427.1BS66.10.0A
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Leitsätze
1. Die Behörde darf aus sachlichen Gründen Erfahrungen als Leiter einer Dienstgruppe als Mindestanforderung in das Anforderungsprofil einer für eine Beförderung ausgeschriebenen Stelle aufnehmen. (Rn.5) 2. Werden mehrere Stellen mit gleichem Anforderungsprofil in einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren vergeben und bewirbt sich ein Beamter auf diese Stellen, so ist das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse allein auf die eigene Auswahl für eine einzige Stelle gerichtet (a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.9.2009, (5 ME 87/09,) NVwZ-RR 2010, 293).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.391,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörde darf aus sachlichen Gründen Erfahrungen als Leiter einer Dienstgruppe als Mindestanforderung in das Anforderungsprofil einer für eine Beförderung ausgeschriebenen Stelle aufnehmen. (Rn.5) 2. Werden mehrere Stellen mit gleichem Anforderungsprofil in einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren vergeben und bewirbt sich ein Beamter auf diese Stellen, so ist das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse allein auf die eigene Auswahl für eine einzige Stelle gerichtet (a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.9.2009, (5 ME 87/09,) NVwZ-RR 2010, 293).(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.391,60 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Polizeihauptkommissar (A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Er bewarb sich im Dezember auf vier ausgeschriebene Stellen „Dienstgruppenleiter (DGL)“ an Polizeikommissariaten, Kennziffer 10/074/09 (Besoldungsgruppe A 12). Die Antragsgegnerin lehnte seine Einbeziehung in das Auswahlverfahren ab, weil der Antragsteller die fachliche Anforderung der Ausschreibung, „Erfahrungen als DGL in einer Dienstgruppe eines PK“, nicht erfülle. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Stellen abgelehnt: Der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Seine Erfahrung als Dienstgruppenleiter in der Polizeieinsatzzentrale entspreche nicht den Anforderungen der Ausschreibung. Das Anforderungsprofil sei nicht sachwidrig gewählt. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit dem Beschwerdevorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, dass er unter Beachtung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG in die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin hätte einbezogen und dann wegen seine Leistungsvorsprunges gegenüber den Beigeladenen hätte ausgewählt werden müssen. 1. Der Kreis der Bewerber für ein zur Verfügung stehendes öffentliches Amt kann von der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit auf Grund sachlicher Erwägungen eingeengt werden (BVerfG, Beschl. v. 11.11.1999, ZBR 2000, 377). Diese Organisationsgewalt ist in der Gewaltenteilung und der Eigenverantwortung der Exekutive verfassungsrechtlich verankert. Zu den sachlichen Erwägungen, die den Bewerberkreis einengen können, zählt die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004, BVerwGE 122,147). Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2008, 1 Bs 77/08). Die Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn allerdings nicht schrankenlos zugesprochen. Er hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.2007, ZBR 2008, 162, 163). Mit dem Verwaltungsgericht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Einschränkung des Bewerberkreises auf solche Polizeibeamte, die bereits Erfahrungen als Dienstgruppenleiter in einer Dienstgruppe eines Polizeikommissariats erworben haben, nachvollziehbar und plausibel auf die möglichst reibungslose Übernahme des Beförderungsdienstpostens durch die ausgewählten Bewerber gerichtet sind und sich im Rahmen ihres Organisationsermessens halten. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung, bei der Erstellung des Anforderungsprofils Art. 33 Abs. 2 GG im Blick zu behalten, kann nicht festgestellt werden. Für eine zu weitgehende, aus sachlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigte Einengung des Bewerberkreises ist nichts ersichtlich. Zum einen verfügen von den Bewerbern zahlreiche über die geforderten Erfahrungen. Zum anderen sind diese Bewerber nach ihren Leistungsnoten teilweise, wie der Antragsteller, dem sog. Besser- oder Gutbereich, zumindest aber dem oberen Normal-/Durchschnittsbereich im Sinne der Beurteilungsrichtlinie der Antragsgegnerin (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2009, NordÖR 2008, 214) zuzuordnen. Es ist nicht erkennbar, dass die Einengung des Bewerberkreises auf Bewerber mit Erfahrungen als Dienstgruppenleiter einer Dienstgruppe eines Polizeikommissariats auf sachwidrige Erwägungen der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Zwar genügen im Gegensatz zur vergleichbaren Stellenausschreibung vom 28. August 2007, die 60 Beförderungsstellen „Dienstgruppenleiter an einem Polizeikommissariat“ betraf, nicht mehr „Erfahrungen als DGL in einer Dienstgruppe eines PK oder einer vergleichbaren Funktion mit Erstbeurteileraufgaben“. Auch hat die Antragsgegnerin nicht behauptet, dass die Erfahrungen mit der Besetzung der Stellen aufgrund der Ausschreibung vom 28. August 2007 zu der Einengung des Bewerberkreises geführt hätten. Aber mit der Begründung, dass die bei fehlender Vorerfahrung erforderliche Einarbeitung in die interne Struktur und die Kommunikationswege eines örtlichen Kommissariats und in die Einsatzwahrnehmung und –führung vor Ort unvertretbare Qualitätsverluste in der täglichen Aufgabenwahrnehmung befürchten lassen würde, hält sich die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr für die Organisation der Wahrnehmung der in den Polizeikommissariaten zu erfüllenden Aufgaben zustehenden Spielraums. 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind seine Erfahrungen als Dienstgruppenleiter in der Polizeieinsatzzentrale nicht in jeder Hinsicht gleichwertig mit denen eines Dienstgruppenleiters in einer Dienstgruppe eines Polizeikommissariats. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die einsatzpraktischen Erfahrungen von Dienstgruppenleitern in Polizeikommissariaten in den Auseinandersetzungen vor Ort sich von den in der Polizeieinsatzzentrale als Dienstgruppenleiter zu erlangenden Erfahrungen unterscheiden. Dem ist der Antragsteller nicht mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Auch wenn die Erfahrungen eines Dienstgruppenleiters in einer Dienstgruppe eines Polizeikommissariats nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass der ausgewählte Bewerber die Örtlichkeiten seiner zukünftigen Einsatzstelle bereits kennt, ist doch nicht zu übersehen, dass die praktischen Arbeits- und Einsatzabläufe in den Polizeikommissariaten sich im wesentlichen gleichen. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Es entspricht daher der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens selber tragen. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Umstand, dass im Ausschreibungsverfahren mit der Kennziffer 10/074/09 vier Stellen zu besetzen sind und der Antragsteller die Freihaltung der ausgeschriebenen Stellen begehrt, rechtfertigt nicht, den Streitwert diesbezüglich zu vervierfachen. Der gebündelten Ausschreibung folgen die Auswahlentscheidungen der Antragsgegnerin in einem einzigen, wenn auch teilweise gestuften Auswahlverfahren. Zwar erhöht der Antragsteller theoretisch seine Chance, wenn er sich nicht darauf beschränkt, die Auswahlentscheidung hinsichtlich eines bestimmten Beamten anzugreifen, doch ist auch bei der gewählten Antragsformulierung das Interesse des Antragstellers, das gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Grundlage für die Streitwertbemessung ist, allein auf die eigene Auswahl für eine einzige Stelle gerichtet (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2008, 1 Bs 62/08; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.9.2009, NVwZ-RR 2010, 293). Anderes gilt, wenn in ein und demselben gerichtlichen Eilverfahren im Wege der objektiven Anspruchshäufung Anträge mit unterschiedlichen Streitgegenständen zusammengefasst werden, indem die Freihaltung von in unterschiedlichen Verfahren ausgeschriebenen Stellen begehrt wird. Solche Anträge betreffen jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte mit der Folge, dass der Streitwert für jeden Streitgegenstand zunächst gesondert zu ermitteln ist und sodann die Werte der mehreren Gegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.3.2008, 1 Bs 297/07; v. 25.4.2008, 1 Bs 52/08 und 1 So 51/08)