Beschluss
1 Bs 179/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2019:0808.1BS179.19.00
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sind die bestehenden Kapazitäten einer Schule nicht hinreichend, um alle der Schule zugewiesenen Schüler an einem von zwei Standorten aufzunehmen, so können die betroffenen Schüler beanspruchen, dass über die Zuteilung zu den Zweigstellen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird.(Rn.9)
2. Eine Zuweisung unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege, einer bevorzugten Aufnahme von Geschwisterkindern sowie - allein zum Zweck einer willkürfreien Aufteilung - einer Zuteilung nach kürzester Schulweglänge zum Hauptstandort der Schule ist ermessensfehlerfrei.(Rn.12)
(Rn.19)
(Rn.20)
3. Die Zuteilung zu einer Zweigstelle nach kürzester Schulweglänge zum Hauptstandort der Schule ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn sich bei einzelnen Schülern der Schulweg bei einer Zuweisung zur Zweigstelle nur um wenige Meter verlängert hätte, bei anderen, der Zweigstelle zugewiesenen Kindern aber um fast einen Kilometer verlängert.(Rn.26)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Juli 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert:
Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, ihn zum Schuljahresbeginn 2019 in eine Klasse 1 der X... Schule am Standort Z... Straße aufzunehmen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die bestehenden Kapazitäten einer Schule nicht hinreichend, um alle der Schule zugewiesenen Schüler an einem von zwei Standorten aufzunehmen, so können die betroffenen Schüler beanspruchen, dass über die Zuteilung zu den Zweigstellen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird.(Rn.9) 2. Eine Zuweisung unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege, einer bevorzugten Aufnahme von Geschwisterkindern sowie - allein zum Zweck einer willkürfreien Aufteilung - einer Zuteilung nach kürzester Schulweglänge zum Hauptstandort der Schule ist ermessensfehlerfrei.(Rn.12) (Rn.19) (Rn.20) 3. Die Zuteilung zu einer Zweigstelle nach kürzester Schulweglänge zum Hauptstandort der Schule ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn sich bei einzelnen Schülern der Schulweg bei einer Zuweisung zur Zweigstelle nur um wenige Meter verlängert hätte, bei anderen, der Zweigstelle zugewiesenen Kindern aber um fast einen Kilometer verlängert.(Rn.26) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Juli 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert: Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, ihn zum Schuljahresbeginn 2019 in eine Klasse 1 der X... Schule am Standort Z... Straße aufzunehmen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darum, ob der 2013 geborene Antragsteller am zugeteilten Standort Y... Straße oder am Standort Z... Straße der X... Schule zum Schuljahr 2019/2020 zu beschulen ist. Mit Schreiben vom 3. April 2019 teilte die X... Schule dem Antragsteller mit, dass er dort aufgenommen sei und an dem Standort Y... Straße eingeschult werde. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, mit dem Ziel, dem Standort Z... Straße zugeteilt zu werden. Zur Begründung der Verteilungsentscheidung an den Standort Y... Straße führte die Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens aus, dass nach der von der X... Schule getroffenen Verteilungsentscheidung dem Standort Z... Straße in einem ersten Schritt Kinder zugeordnet worden seien, deren Schulweg zum Standort Y... Straße eine Länge von über 2.000 Meter gehabt hätten. Im zweiten Schritt seien Kinder, deren Geschwister an einem der Standorte in dem Schuljahr beschult würden, dem entsprechendem Standort zugeteilt worden. In einem dritten Schritt seien dem Standort Z... Straße die Kinder zugeordnet worden, die den kürzesten Schulweg dorthin hätten. Zudem seien zwei Kinder im Widerspruchsverfahren als Härtefälle dem Standort Z... Straße über die gesetzlich vorgesehene Klassenfrequenz von 23 Schülern hinaus (§ 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG) zugewiesen worden. Dem von dem Antragsteller am 13. Juni 2019 erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 25. Juli 2019 statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, ihn zum Schuljahresbeginn 2019 vorläufig in eine Klasse 1 der X... Schule am Standort Z... Straße aufzunehmen. Die Verteilungspraxis der Schulleitung der X... Schule werde zwar im Grundsatz von sachlichen Gründen getragen. Die Nichtaufnahme des Antragstellers erweise sich jedoch im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig. Es sei ein Kind dem Standort Z... Straße zugewiesen worden, das hierdurch nur einen um 3m kürzeren Schulweg als zum Standort Y... Straße habe (482m statt 485m). Der Vorteil dieses Kindes - ein um 3m kürzerer Schulweg - stehe eklatant außer Verhältnis zum Nachteil des Antragstellers, dessen Schulweg sich um 982m verlängere (638m/1620m). Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 26. Juli 2019 erhobenen und zugleich begründeten Beschwerde. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin sowie der Erwiderung des Antragstellers wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die statthafte sowie fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde (vgl. §§ 146 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zulässig. Zwar enthält der Beschwerdeschriftsatz vom 26. Juli 2019 entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen Antrag. Dies ist jedoch ausnahmsweise unschädlich, da sich aus der Begründung des Beschwerdeschriftsatzes eindeutig ergibt, dass die Antragsgegnerin die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses sowie die Abweisung des Antrags des Antragstellers begehrt (vgl. hierzu allgemein: Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 146 Rn. 23 m.w.N.). 2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. a. Mit der Beschwerdebegründung zieht die Antragsgegnerin die den Beschluss des Verwaltungsgerichts tragende Begründung, die Zuteilungspraxis der Schule sei vorliegend unverhältnismäßig, mit Erfolg in Zweifel; insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. 2 f. Bezug genommen. Das Beschwerdegericht ist daher befugt, ohne Bindung an die vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) über das Rechtsschutzbegehren eigenständig zu entscheiden. Diese eigenständige Prüfung ergibt, dass die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO abzulehnen ist. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Entscheidung der X... Schule über die Verteilung der bei ihr aufzunehmenden Erstklässler auf die Standorte Z... Straße und Y... Straße ist nach dem aktuellem Kenntnisstand des Beschwerdegerichts gewahrt. b. Gemäß § 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.1997, HmbGVBl. S. 97, zuletzt geändert am 31.8.2018, HmbGVBl. S. 280; im Folgenden: HmbSG) ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 8 und Beschl. v. 27.7.2005,1 Bs 205/05, NordÖR 2005, 545, juris Rn. 10). Für die Zuteilung zu einer bestimmten Zweigstelle einer Schule besteht für den Antragsteller keine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage; er unterfällt insbesondere nicht den Regelungen der §§ 12 Abs. 4, 28b Abs. 2 HmbSG. Sind die bestehenden Kapazitäten einer Zweigstelle nicht hinreichend, um alle der Schule zugewiesenen Schüler dort aufzunehmen, so kann er jedoch beanspruchen, dass über die Zuteilung zu den Zweigstellen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die Zuteilung von Schülern zu einem von zwei Standorten einer Schule ist dabei eine schulinterne organisatorische Maßnahme, die nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf einen Eingriff in Individualrechte der davon betroffenen Schüler gerichtet ist; der Maßnahme kommt daher nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes zu (vgl. zur Umsetzung von Schülern nach Auflösung einer Klasse: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04, NordÖR 2004, 438). Unabhängig davon steht den betroffenen Schülern hinsichtlich der Zuordnung zu einem Standort ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Schule zu. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die von ihm begehrte Ausübung des Ermessens - Zuteilung zum Schulstandort Z... Straße - zu. Die von der X... Schule getroffene Ermessensentscheidung - Zuteilung zum Schulstandort Y... Straße - ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten; sie ist insbesondere verhältnismäßig. Die von der Schule getroffene Ermessensentscheidung unterliegt analog § 114 Satz 1 VwGO (vgl. zur analogen Anwendung auf Leistungsklagen: BVerwG, Beschl. v. 3.11.1993, 6 B 32/93, Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 40, juris Rn. 7) einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob die Ablehnung zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Diese Ermessensgrenzen wurden eingehalten. Die Zuteilungskriterien ergeben sich vorliegend einerseits aus der in der Sachakte befindlichen Übersicht „Zuweisung in die Klassen der Z... Straße“, die im Wesentlichen der von der Antragsgegnerin eingereichten Anlage 2 des Schriftsatzes vom 19. Juni 2019 entspricht. Hinsichtlich der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgten überfrequenten Zuteilung der Kinder mit den Listenplätzen Nr. 49 und 50 zum Schulstandort Z... Straße hat die Antragsgegnerin die Zuteilungsgründe im Schriftsatz vom 9. Juli 2019 dargelegt. c. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass zunächst sieben Schüler vorab dem Standort Z... Straße zugeordnet wurden, weil deren Schulweg zum Standort Y... Straße als nicht mehr altersangemessen angesehen wurde; der Schulweg dieser Schüler zum Standort Y... Straße ist jeweils länger als zwei Kilometer. Da es vorliegend allein um die Zuteilung von Schülern zu unterschiedlichen Standorten einer Schule geht, nicht jedoch um den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule, ist weder § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG einschlägig (vgl. zur hierzu ergangenen Rechtsprechung: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2018, 1 Bs 164/18, juris Rn. 21) noch ist die Schule bei der Verteilungsentscheidung der ihr zugewiesenen Schüler auf die beiden Schulstandorte an die hierzu ergangene Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1 (Schuljahr 2019/2020) der Antragsgegnerin gebunden. Die gesetzliche Wertung des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG ist jedoch bei der vorliegenden Zuteilungsentscheidung als einzuhaltende „Obergrenze“ entsprechend anzuwenden: Führt die Zuteilung zu einem von mehreren Schulstandorten einer Schule zu einem nicht mehr i.S.d. § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG altersangemessen Schulweg, so widerspricht eine solche Ermessensausübung regelmäßig dem Zweck der gesetzlichen Regelung und ist daher ermessensfehlerhaft. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass vorliegend die von der X... Schule gewählte Zuteilung die Gewährleistung eines altersangemessenen Schulweges i.S.d. § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG für den Antragsteller nicht mehr erfüllt. Es kann offen bleiben, ob die von der Schule offenbar gewählte Grenze eines Schulweges von mehr als 2 km Länge gemessen an den Kriterien des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG dazu führt, dass hierdurch Schüler dem Standort Z... Straße vorab zugeteilt wurden, deren Schulweg auch zum Standort Y... Straße z.B. im Hinblick auf eine gute Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr altersangemessen i.S.d. § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG ist. Denn insoweit durfte die Schule im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bei der Verteilungsentscheidung auf zwei Schulstandorte eine „engere“ Obergrenze für einen altersangemessenen Schulweg wählen. Die Bewertung der gewählten Entfernungsgrenze von mehr als 2 km Schulweg als nicht mehr altersangemessen erscheint vertretbar. Es handelt sich zudem um ein willkürfreies, die Grundsätze des allgemeinen Gleichheitssatzes wahrendes Zuteilungskriterium. d. Bei dem Antragsteller liegt kein Härtefall vor, der eine Zuteilung zum Standort Z... Straße gebieten würde. Die Annahme eines solchen Härtefalls kommt im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nur ausnahmsweise in Betracht. Sie ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuteilung zu einem anderen als dem gewünschten Schulstandort zu unzumutbaren Konsequenzen für den bzw. die Betroffenen führen würde (vgl. für die Verteilung im Rahmen einer Zuweisungsentscheidung nach § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG: OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 6). Jenseits dessen ist in Bezug auf die Zuteilung von Schülern zu verschiedenen Schulstandorten die das Ermessen bindende Praxis der zuteilenden Schule, die auch weniger strenge Anforderungen stellen kann, maßgeblich; insoweit steht dem Antragsteller aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Die Zuteilung des Antragstellers zum Schulstandort Y... Straße führt für den Antragsteller nach dem genannten strengen Maßstab nicht zu unzumutbaren Konsequenzen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die zuteilende Schule an Härtefälle in anderen Fällen geringere Anforderungen gestellt hat, die der Antragsteller ebenfalls erfüllt. Insoweit macht der Antragsteller geltend, er könne Veränderungen nur sehr schwer verarbeiten und habe lange gebraucht, um in der Kita anzukommen. Er sei auf „Personen“ im Umfeld des Standortes Z... Straße angewiesen, um durch den durch sie gesicherten Unterstützungsbedarf eine erfolgreiche Schullaufbahn zu absolvieren. Dass es für den Antragsteller unzumutbare Konsequenzen hätte, als einziger aus seinem jetzigen Freundeskreis dem Standort Y... Straße zugeteilt zu werden, kann der Stellungnahme der Kita ... vom 23. Juli 2019 und auch der Stellungnahme des Kinderarztes ... vom 24. Juli 2019 nicht entnommen werden. Zwar wird der Antragsteller dort - nach der Stellungnahme der Kita ... jedenfalls zu Beginn der Kita-Betreuung - als schüchterner und zurückhaltender Junge beschrieben, dessen Kita-Eingewöhnung sehr lange gedauert habe und der Veränderungen nur schwer verarbeiten könne. Belastbare Anhaltspunkte aus der bisherigen Entwicklung des Antragstellers, dass eine Einschulung am Standort Y... Straße zu gravierenden gesundheitlichen Problemen oder deutlichen Entwicklungs- und Lernstörungen oder -verzögerungen führen würde, sind den Stellungnahmen aber nicht zu entnehmen. Es ist aus ihnen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nach einer Eingewöhnungszeit seine momentane Verunsicherung nicht überwinden und nicht erneut wieder Freunde finden und er in der neuen Umgebung seine positive Entwicklung der letzten drei Jahre nicht fortsetzen wird. Der Antragsteller wird auch nicht strenger behandelt als die als Härtefall aufgenommenen Kinder mit den Listenplätzen Nr. 49 und 50. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der Stellungnahme vom 9. Juli 2019 mitgeteilt, dass die Kinder nicht nur Veränderungen schwer verarbeiten könnten, ein halbes Jahr gebraucht hätten, um in der Vorschule anzukommen und ein erneuter Wechsel an einen anderen Schulstandort zu einem emotionalen Rückschritt mit Auswirkungen auf die Lernbereitschaft führen würde, sondern dass diese beiden Kinder in ihrer Entwicklung insgesamt verzögert seien, deshalb einen erhöhten Unterstützungsbedarf hätten und daher auf Personen im Umfeld des Standortes Z... Straße angewiesen seien. Eine derartige Entwicklungsverzögerung kann den eingereichten Stellungnahmen in Bezug auf den Antragsteller nicht entnommen werden. Dabei sind diese Kriterien auch dann als die Ermessensentscheidung lenkenden Maßstab anzulegen, wenn diese - wie der Antragsteller dies geltend macht - bei den beiden genannten Kindern tatsächlich (entgegen der Annahme der Antragsgegnerin) nicht vorliegen sollten. e. Die bevorzugte Aufnahme von Geschwisterkindern ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Zuteilungskriterium führt die vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 7 HmbSG aus familienpolitischen Erwägungen gewünschte Privilegierung (vgl. Bü-Drs. 19/3195 S. 18) von Geschwisterkindern fort und stellt einen sachlichen Grund für eine bevorzugte Zuteilung dar. f. Das von der Schule zuletzt angewendete Kriterium der kürzesten „Schulwegentfernung“ zum Standort Z... Straße ist als Kriterium der Auswahl für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Schüler auf zwei Standorte der Schule rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit versteht der beschließende Senat die von der X... Schule vorgenommene Aufteilung dahingehend, dass die Entfernung des Schulweges zum Standort Z... Straße allein - ähnlich einem Losverfahren - als willkürfreies Unterscheidungskriterium gewählt wurde. Ein darüber hinausgehendes Ziel sollte mit dieser Anknüpfung nicht erreicht werden. Ebenso hätte die X... Schule zunächst die Kinder dem Standort Y... Straße zuordnen können, die dorthin den kürzesten Schulweg gehabt hätten; eine solche Anknüpfung hätte unter dem (hier von der X... Schule nicht verfolgten) Ziel, allen zugewiesenen Erstklässlern einen möglichst kurzen Schulweg zu ermöglichen, sogar näher gelegen, da nach den Unterlagen für alle Schüler der Schulweg zum Standort Y... Straße länger ist als der zum Standort Z... Straße. Ebenso wäre die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Zuteilung zum Standort Z... Straße nach der Differenz des Schulweges zum Standort Y... Straße möglich. Derartige Alternativen wären im Verteilungsverfahren nach § 42 Abs. 7 HmbSG regelmäßig schon rein faktisch nicht möglich, da kein Zweitwunsch angegeben werden muss, die angegebenen Zweitwünsche unterschiedlich sein können und die Kapazität nicht zur Erfüllung aller Zweitwünsche ausreichen könnte. Die Anwendung des Auswahlkriteriums „Schulweglänge zu einem von zwei Schulstandorten“ führt daher regelmäßig zu anderen Wirkungen als die Anwendung des Auswahlkriteriums „Schulweglänge zur Wunschschule“ im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach § 42 Abs. 7 HmbSG. Die genannten Auswahlkriterien sind daher nur bedingt vergleichbar. Die Auswahl zwischen den möglichen Anknüpfungspunkten und den damit verfolgten Gestaltungszielen obliegt - wie dargelegt - der Schule, der insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt, der vorliegend durch keine fachbehördliche Weisung gebunden ist bzw. gelenkt wird. Der gerichtliche Kontrollumfang beschränkt sich darauf, ob das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt wurde und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Dies ist vorliegend der Fall. (1) Das gewählte Zuteilungskriterium widerspricht nicht dem Zweck der Ermächtigung. Insoweit hat die Schule im Rahmen ihrer Organisationsgewalt eine Aufteilung der ihr zugewiesenen Erstklässler vorgenommen. Das Zuteilungskriterium widerspricht nicht einfachgesetzlichen Regelungen. Insbesondere ist die Schule bei Gewährleistung altersangemessener Schulwege für alle ihr zugewiesene Erstklässler (vgl. § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG; s.o. unter II. 2. c.) nicht gehalten, die Schulwege für alle Erstklässler möglichst kurz bzw. die durch die Zuteilung zum Standort Y... Straße entstehende Belastung durch einen längeren Schulweg möglichst gering zu halten. Der gesetzlichen Pflicht zur Ermöglichung altersangemessener Schulwege kommt vielmehr allein die Funktion einer Kappungsgrenze zu, die unzumutbare Schulwege ausschließen soll. (2) Das Kriterium der kürzesten Schulweglänge zum Standort Z... Straße ist nicht sachwidrig, da es eine willkürfreie, die Grundsätze des allgemeinen Gleichheitssatzes wahrende Aufteilung der der Schule zugewiesenen Erstklässler gewährleistet. Die hieraus resultierende Bevorzugung der Erstklässler, deren Schulweg zum Standort Z... Straße kurz ist, ist als faktische Folge des angewendeten Auswahlkriteriums grundsätzlich hinzunehmen. (3) Die bei der Verteilung der Erstklässler getroffene Regelung verstößt nicht gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn sie führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der dem Standort Y... Straße zugeteilten Schüler bzw. des Antragstellers. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen, ob die getroffene Regelung geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. hierzu: Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Auflage 2018, Art. 20 Rn. 84 ff. m.w.N.). Im Rahmen der Angemessenheit sind dabei die Auswirkungen des Eingriffs auf die Rechtsgüter des Betroffenen und die Bedeutung des Eingriffs für das mit ihm verfolgte Ziel zu ermitteln sowie die Befunde in eine Abwägung einzustellen (vgl. hierzu: Jarass in Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 86a m.w.N.). Diese Vorgaben sind hier eingehalten. Wie ausgeführt ist der Zweck der getroffenen Verteilungsentscheidung die Aufteilung der zugewiesenen Erstklässler auf die beiden Schulstandorte. Die Auswahl nach dem kürzesten Schulweg zum Schulstandort Z... Straße führt für die dem Schulstandort Y... Straße zugeteilten Schüler zu einem längeren, aber keinem unzumutbar langen Schulweg. Die aus dem gewählten Zuteilungskriterium folgenden Konsequenzen für die betroffenen Schüler (d.h. die dem Schulstandort Y... Straße zugeteilten Schüler) stehen in einer Abwägung nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Regelung. Bei der Betrachtung, welche Wirkungen der zugeteilte Schulstandort für die betroffenen Schüler hat, kommt es dabei - wie die Antragsgegnerin zu Recht mit der Beschwerde geltend macht - nicht auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte deutliche Verlängerung des Schulweges des Antragstellers durch die Zuteilung zum Standort Y... Straße im Vergleich zu einer nur geringen Verlängerung des Schulweges anderer Schüler, die dem Standort Z... Straße zugewiesen worden sind, an. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten ungleichen Belastungen könnten die Antragsgegnerin jedoch anregen, in zukünftigen Fällen nach anderen Maßstäben zu entscheiden. g. Der Antragsteller kann auch nicht deshalb die Aufnahme am Standort Z... Straße erreichen, weil dort zwischenzeitlich ein Schüler abgemeldet worden ist. Denn die Schüler auf den Listenplätzen Nr. 49 und 50, die ebenfalls Widerspruch erhoben haben, würden dem Antragsteller vorgehen, weil ihr Schulweg zum Standort Z... Straße kürzer ist, als der des Antragstellers (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 12). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.