Beschluss
1 Bs 137/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0808.1BS137.11.0A
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Leitsätze
Zur Aufnahme in die Eingangsklassen eines Gymnasiums bei erschöpfter Aufnahmekapazität(Rn.7)
(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011 Hamburg geändert.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufnahme in die Eingangsklassen eines Gymnasiums bei erschöpfter Aufnahmekapazität(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011 Hamburg geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in eine Eingangsklasse des Helene Lange Gymnasiums aufzunehmen. In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule entschieden ihre Eltern, dass sie ab der Klasse 5 das Gymnasium besuchen solle und benannten als Erstwunsch das Helene Lange Gymnasium. Da nicht alle Kinder, deren Eltern als Erstwunsch diese Schule angegeben hatten, an dieser Schule aufgenommen werden konnten, führte die Antragsgegnerin ein Auswahlverfahren durch, bei der sie nach Härtefällen und den Geschwisterkindern von Schülern der Schule die Auswahl nach der Länge des Schulweges traf. Die Antragstellerin wurde einem anderen Gymnasium zugewiesen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Begründung, ihre besondere sprachliche Begabung könne am besten am Helene Lange Gymnasium gefördert werden. Nur dort könne sie in zumutbarer Entfernung von ihrem Wohnort an bilingualem Unterricht teilnehmen und habe nur dort die Möglichkeit, als zusätzliches Schulabschlussexamen das Internationale Baccalaureate zu absolvieren. Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, die Praxis der Antragstellerin, die Vergabe von Plätzen an Schulen, die aufgrund eines deutlich herausragenden Schulprofils, wie die Helene Lange Schule, besondere Alleinstellungsmerkmale aufwiesen, den diesbezüglichen Elternwunsch stets hinter dem Kriterium eines möglichst kurzen Schulwegs zurücktreten zu lassen, stehe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht im Einklang und sei deshalb ermessensfehlerhaft. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Mit der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Richtigkeit der tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses, dem auf Art. 6 Abs. 2 GG gegründeten Elternrecht komme ein besonderes Gewicht zu, das es nicht zulasse, bei Kapazitätsengpässen freie Plätze allein anhand des kürzeren Schulweges zu vergeben, erfolgreich in Zweifel gezogen, so dass im Beschwerdeverfahren eine vollständige Prüfung des auf vorläufige Aufnahme in das Helene Lange Gymnasium gerichteten Antrages erfolgt. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aufnahme der Antragstellerin in die Klasse 5 des Helene Lange Gymnasiums hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kapazität des Helene Lange Gymnasiums zur Aufnahme von Schülerinnen in die fünfte Klassenstufe ist erschöpft (1.) Die Antragstellerin hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf die begehrte Aufnahme (2). 1. Zutreffend sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Kapazität des Helene Lange Gymnasiums zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die 5. Klassen erschöpft ist. a) Die Kapazität der am Helene-Lange Gymnasium eingerichteten Eingangsklassen ist erschöpft. Es sind in jeder der vier Klassen 28 Schülerinnen und Schüler aufgenommen worden. Damit ist die Klassengröße erreicht, die gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG an Gymnasien nicht überschritten werden soll. Die Klassengröße, deren Begrenzung aus pädagogischen Gründen für die schulische Versorgung von besonderer Bedeutung ist (vgl. die Gesetzesbegründung BüDrs. 19/3195 S. 20), kann nach Satz 4 der Vorschrift nur aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und im Einzelfall überschritten werden. Die Antragsgegnerin ist mithin nur dann berechtigt, die Höchstzahl je Klasse zu überschreiten, wenn dies bei räumlich isoliert liegenden Schulen zur regionalen Versorgung und der Schwankung in der Größe der Jahrgänge im Einzelfall erforderlich ist (vgl. BüDrs. 19/3195 S. 20). Die Möglichkeit zur Überschreitung der Höchstzahl für die Klassengröße an Gymnasien ist damit nicht schon dann eröffnet, wenn die regionale Versorgung mit Bildungsangeboten aufgrund spezieller Schulprogramme gemäß § 51 HmbSG nicht gewährleistet ist, sondern erfordert, dass wegen der räumlichen Isolation der Schule andere Schulen derselben Schulform in angemessener Entfernung für die Schüler nicht erreichbar sind. Daran fehlt es hinsichtlich des Helene Lange Gymnasiums, das in einem Stadtteil mit einem großen Angebot an Gymnasien liegt. b) Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Einrichtung einer weiteren Eingangsklasse an dem Helene Lange Gymnasium zu. Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97 m. spät. Änd) - (HmbSG) - gewährt individuelle Ansprüche aus dem Recht auf schulische Bildung nur, soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmt sind (§ 1 Satz 4 HmbSG). Individuelle Ansprüche auf Einrichtung bestimmter Klassen oder des Unterrichts in bestimmten Klassen bestehen nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04). Ebenso wenig eröffnet das Hamburgische Schulgesetz einen Anspruch auf eine bestimmte schulische Bildung (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs. 205/05). Das Hamburgische Schulgesetz gibt keine individuellen Ansprüche auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung; der Bildungsanspruch ist auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Auch besteht nach dem Hamburgischen Schulgesetz kein individueller Anspruch auf optimale Förderung der individuellen Begabungen oder ungestörtes Lernen. Bei den in §§ 2 und 3 HmbSG aufgestellten Grundsätzen zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und den Grundsätzen zu ihrer Verwirklichung handelt es sich um von der Schule anzustrebende und zu beachtende, z.T. miteinander in Konflikt stehende gesetzliche Zielsetzungen, aus deren Programmsatzcharakter individuelle Rechte der Schüler nicht hergeleitet und durchgesetzt werden können (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04). 2. Die Antragstellerin hat mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe des Helene Lange Gymnasiums im kommenden Schuljahr. Nach § 42 Abs. 7 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl S. 97 ff.) in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGBl. S. 551) ergibt sich kein über das Recht auf Wahl der Schulform nach § 42 Abs. 3 HmbSG hinausgehender Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die gewünschte Schule. Denn der Anspruch auf Aufnahme in die gewählte Schule findet seine Grenze u.a. in der Aufnahmekapazität der Schule (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2005, NVwZ-RR 2006, 401). Diese Aufnahmekapazität ist hier ausgeschöpft. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden. Zwar verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3, 20 Abs. 2 Satz 1 GG) den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Ob und inwieweit eine Regelung des Gesetzgebers erforderlich ist, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die schulische Maßnahme betroffen sind. Insbesondere müssen die organisatorische Gliederung der Schule, die Festlegung der zentralen Bildungs- und Erziehungsziele, sowie die Bildungsgänge und die den Lebens- und Bildungsweg des Kindes prägenden Schulentscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden. Andere, für die Verwirklichung der Grundrechte wenig oder nicht so bedeutsame Entscheidungen bedürfen demgegenüber keiner gesetzlichen Regelung (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05 m.w.N.). Gemessen daran hat der hamburgische Gesetzgeber die Auswahlkriterien bei erschöpfter Aufnahmekapazität einer gewählten Schule in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise selbst hinreichend konkret geregelt. So darf die Zulassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler zum Besuch allgemeinbildender Schulen nicht beschränkt werden (§ 43 Abs. 1 HmbSG). Die Auswahl der Schulform durch die Sorgeberechtigten für den weiteren Bildungsweg eines Kindes nach der 4. Klassenstufe der Grundschule ist gemäß § 42 Abs. 4 Satz 3 HmbSG für die Antragsgegnerin bindend. Ebenso genießt der Wunsch der Sorgeberechtigten nach weiterer Beschulung an einer konkret benannten Schule erste Priorität (§ 42 Abs. 7 Satz 1, Satz 3 HmbSG). Damit wird dem Spannungsverhältnis von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 GG in einer dem Elternrecht genügenden Weise entsprochen. Art. 6 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, allen Schülern ein Recht zur Teilhabe an allen Bildungsangeboten unabhängig von den dafür erforderliche Ressourcen und der Schulorganisation einzuräumen. Daher ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sowohl den Eltern als auch den Schülerinnen und Schülern aus dem in § 1 HmbSG statuierten Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur erwachsen, soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Hamburgischen Schulgesetz oder aufgrund des Hamburgischen Schulgesetzes bestimmt sind. Ebenso ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei geäußertem Elternwillen nicht nach der hinter der Schulwahl stehenden Motivation differenziert. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2010, FamRZ 2010, 713 m.w.N.). Ob die Forschung nach den Motiven für eine elterliche Entscheidung und deren Qualifizierung durch die Antragsgegnerin als besonders gewichtig angesichts dessen überhaupt zulässig wäre, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls gebietet es Art. 6 Abs. 2 GG nicht, dass der Gesetzgeber für den Fall konkurrierender elterlicher Entscheidungen bei der Schulauswahl eine Motivforschung und Bewertung der Motive durch die Antragsgegnerin vorschreibt oder eine solche Bewertung selbst vornimmt und daraus für die Auswahl bei erschöpfter Kapazität einer Schule Konsequenzen zieht. Stellt sich damit die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Auswahl zwischen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern für sie eine Schule ausgewählt haben, deren Aufnahme Kapazität erschöpft ist, primär und undifferenziert auf den geäußerten Elternwillen abzustellen als verfassungsrechtlich unbedenklich dar, ist es nicht zu beanstanden, wenn auf der Sekundärebene bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität die weitere Auswahl nach den Kriterien Härtefälle, Geschwisterkinder und Schulweg erfolgt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung wegen Kapazitätserschöpfung gemäß § 42 Abs. 7 Satz 3 SchulG unter den angemeldeten Kindern denjenigen Kindern gegenüber der Antragstellerin den Vorrang eingeräumt hat, deren Geschwister die Schule bereits besuchen. Die Berücksichtigung der gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern entspricht dem Gesetz. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Berücksichtigung von Geschwisterkindern von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Die Auswahlkriterien „angemessene Schulwege“ und „gemeinsame schulische Betreuung von Geschwisterkindern“ des § 42 Abs. 7 SchulG stehen in keinem Rangverhältnis zueinander. Ein solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (vgl. BüDrs. 19/3195 S. 18). Mit der Aufnahme von Geschwisterkindern in die Vorschrift sollte die familienpolitisch gewünschte Privilegierung der Geschwister gesichert werden. Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und damit auch die Reihenfolge der Auswahl ist danach ausdrücklich Verwaltungsvorschriften zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens überlassen worden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.7.2010, 1 Bs 115/10). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Bemessung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.