Beschluss
1 Bs 43/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2025:0523.1BS43.23.00
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Leitsätze
1. Der Lehrerkonferenz steht bei der Entscheidung über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen (bzw. deren Beantragung bei der zuständigen Behörde) gemäß SchulG HA 2005 § 49 Abs 3 Nr 2 und 3, Abs 7 S 1 und 2 Ermessen zu. (Rn.25)
2. Allein aus Opferschutzgründen ist in Hamburg eine Ordnungsmaßnahme nicht zwingend auf den Erlass einer die Kinder räumlich voneinander trennenden Maßnahme reduziert. (Rn.31)
3. Die Entscheidung gemäß SchulG HA 2005 § 49 Abs 3 Nr 2 und 3, Abs 7 S 1 und 2 verlangt im Kern eine pädagogische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betroffenen Schülers (und etwaiger anderer Beteiligter), der von ihm gegebenenfalls ausgehenden Gefahr für Dritte und der Frage, wie seinem Fehlverhalten adäquat und wirksam zu begegnen ist. (Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Lehrerkonferenz steht bei der Entscheidung über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen (bzw. deren Beantragung bei der zuständigen Behörde) gemäß SchulG HA 2005 § 49 Abs 3 Nr 2 und 3, Abs 7 S 1 und 2 Ermessen zu. (Rn.25) 2. Allein aus Opferschutzgründen ist in Hamburg eine Ordnungsmaßnahme nicht zwingend auf den Erlass einer die Kinder räumlich voneinander trennenden Maßnahme reduziert. (Rn.31) 3. Die Entscheidung gemäß SchulG HA 2005 § 49 Abs 3 Nr 2 und 3, Abs 7 S 1 und 2 verlangt im Kern eine pädagogische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betroffenen Schülers (und etwaiger anderer Beteiligter), der von ihm gegebenenfalls ausgehenden Gefahr für Dritte und der Frage, wie seinem Fehlverhalten adäquat und wirksam zu begegnen ist. (Rn.38) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine schulische Ordnungsmaßnahme, mit der er in die Parallelklasse umgesetzt wurde. Der […] 2014 geborene Antragsteller und die […] 2013 geborene Beigeladene besuchen die Klasse 3b der Grundschule […]. Am 19. September 2022 kam es zu einem Vorfall in der Pause, dessen Einzelheiten zwischen dem Antragsteller bzw. dessen Eltern und der Beigeladenen bzw. deren Eltern streitig sind. Nach dem Gedächtnisprotokoll einer die Pausenaufsicht führenden Lehrerin sei die Beigeladene weinend auf sie zugelaufen und habe gesagt, der Antragsteller und der Mitschüler […] hätten sie in der Pause mit einem Stock gehauen. Sie, die Lehrerin, habe die Beigeladene in deren Klasse begleitet und die dort unterrichtende Kollegin gebeten, den Streit zu klären. Laut Gedächtnisprotokoll dieser Kollegin gab die Beigeladene an, der Antragsteller habe sie an den Zaun gedrückt und mit dem Stock auf die Beine und die Scheide geschlagen. Sie hätten vorher ein abgesprochenes Spiel mit klaren Regeln gespielt. Bei dem Vorfall sei sie mit dem Antragsteller und dem Mitschüler alleine gewesen. Laut einem Vermerk der Schulleiterin über ein Gespräch mit dem Antragsteller vom 20. September 2022 gab dieser zu dem Vorfall an, er habe die Beigeladene mit anderen Jungen „ins Lager“ gebracht. Er habe sich vor sie gestellt, sie aber nicht festgehalten. Auf einmal habe […] die Idee aufgebracht, die Beigeladene „die ganze Stunde“ festzuhalten. Ein anderer Junge habe sie schon vorher mit einem Stock am Zaun festgehalten. Von diesem Jungen habe er dann den Stock bekommen. […] habe gesagt „Hau sie doch mal!“ und von „Sex“ gesprochen. Die Beigeladene habe geschrien. Der Antragsteller habe weiter angegeben, weil „Sex etwas mit Geschlechtern zu tun“ habe, habe er das zusammengebracht und sie in ihrem vorderen Geschlechtsteil gehauen. Das sei eine „wahnwitzige Idee“ gewesen. […] habe sich dazugestellt und mitgeholfen, dass die Beigeladene nicht entwischen könne. Er habe ihr den Stock nicht in die Scheide stecken wollen. Sie habe geschrien. Er habe gewusst, dass sie das nicht gewollt habe. Auf einem Treffen der Schulleiterin, der Klassenlehrerin und weiterer Kolleginnen und Kollegen am 21. September 2022 wurde beschlossen, eine Gewaltmeldung über den Vorfall zu fertigen. […] sei als passiver Mittäter anzusehen. Ziel solle sein, dass sich Opfer und Täter wieder begegnen könnten, der Blickpunkt solle auf der Beigeladenen liegen. Das Problem sei, dass es keine erwachsenen Zeugen des Vorfalls gebe. Den Eltern müsse deutlich gemacht werden, dass die Schule das Verhalten beider Jungen nicht akzeptiere. Die Schule informierte die Eltern der beteiligten Kinder, die Beratungsstelle für Gewaltprävention, das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum, die Schulaufsicht und die Polizei. In einem Telefonat am 22. September 2022 teilte die Mutter der Beigeladenen der Schulleiterin mit, eine kinderärztliche Untersuchung habe keinen Befund zu Verletzungen im Genitalbereich ergeben. Am 22. September 2022 fertigte die Schule die Gewaltmeldung, in der sie als Meldeanlass nach Rücksprache mit dem für die Beratung der Schule zuständigen Polizeibeamten („Cop4U“) den Verdacht auf eine gefährliche Körperverletzung ankreuzte. Zu dem Vorfall führte sie unter anderem aus, der Antragsteller habe die Beigeladene zunächst mit einem Stock gegen den Zaun gedrückt und dabei am Oberkörper festgehalten. Dann habe er mit dem Stock auf ihre Beine und ihren vorderen Intimbereich geschlagen. Die Beigeladene habe zum Tatzeitpunkt Leggings getragen, in denen durch die Gewalteinwirkung Löcher entstanden seien. Ein weiterer Junge habe den Übergriff unterstützt, indem er sich so positioniert habe, dass die Beigeladene nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu entkommen. Zudem habe er die Situation angeheizt, indem er „Hau sie doch mal!“ und „[…] hat Sex mit einem Stock!“ gesagt habe. Am 27. September 2022 befasste sich die Klassenkonferenz mit dem Vorfall und erließ mehrere an den Antragsteller und den beteiligten Mitschüler gerichtete Erziehungsmaßnahmen. Sie beschloss unter anderem, den Antragsteller bis zum 25. Oktober 2022 vom Klassenunterricht auszuschließen und in der Parallelklasse zu beschulen. Außerdem müsse er sich morgens bei der Verwaltung anmelden. Die Pausen dürfe er – von Ausnahmen unter Aufsicht abgesehen – grundsätzlich nur in der Klasse oder bei der Verwaltung verbringen. Er werde zudem bis zu den Herbstferien vom Schwimmunterricht ausgeschlossen und müsse regelmäßige Gespräche mit der Beratungslehrerin führen. Ferner solle ein Täter-Opfer-Ausgleich erfolgen. Nach den Herbstferien solle der Antragsteller wieder in die Klasse eingegliedert werden. Dabei solle er möglichst weit von der Beigeladenen entfernt sitzen und dürfe ihr bis auf Weiteres nicht näherkommen. Es solle eine eingeschränkte Pausenregelung gelten, und er müsse sich morgens bei der Verwaltung anmelden. Außerdem solle eine Schulbegleitung für ihn beantragt werden. Zur Begründung wird im Protokoll der Klassenkonferenz unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe bereits in anderen Situationen schwieriges Verhalten gezeigt, auf das mit Erziehungsmaßnahmen und Elterngesprächen reagiert worden sei. Nach einer Fallmeldung an das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum habe zudem eine Sonderpädagogin in der Klasse hospitiert. Alle vorherigen Vorfälle hätten jedoch nicht die Kriterien einer gefährlichen Körperverletzung erfüllt. Eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 3 HmbSG sei nicht verhältnismäßig. In einer Anfrage vom 27. September 2022 zur Klärung des Bedarfs einer Schulbegleitung für den Antragsteller führte die Klassenlehrerin unter anderem aus, dieser zeige starke Verhaltensauffälligkeiten im emotionalen und sozialen Bereich. Es falle ihm leicht, Kontakt zu anderen Kindern aufzunehmen, und er sei manchmal in der Lage, friedlich mit anderen in der Pause zu spielen. Wenn ihm jedoch etwas nicht passe, dann schlage oder trete er andere Kinder ohne Vorwarnung. Es falle ihm schwer, Probleme nur mit Worten zu lösen. Ihm fehle ein Gefühl für die Grenzen seines Körpers und er habe Schwierigkeiten, die Emotionen anderer Kinder nachzuvollziehen. Dadurch komme es schnell zu körperlichen Attacken. Er gerate regelmäßig in Konflikte, in denen andere Kinder von ihm verletzt würden. Häufig schilderten Mitschüler und Mitschülerinnen nach den Pausen, er habe sie ohne Grund und Vorwarnung körperlich angegriffen. Einige Kinder hätten inzwischen Angst vor seinen unerwarteten Angriffen. In Einzelgesprächen zeige er sich aufgeschlossen, zugänglich und sachlich. Im Nachhinein könne er Fehlverhalten teilweise erkennen und sich bei seinen Mitschülern und Mitschülerinnen sowie den Lehrerinnen entschuldigen. Auffällig sei, dass er sein Fehlverhalten auf der Metaebene sachlich und ehrlich beschreiben könne. Es falle ihm jedoch schwer, diese Einsicht auf neue Situationen anzuwenden. Er habe Schwierigkeiten, seine Impulse zu steuern. In der Anfrage werden außerdem frühere Gespräche der Schule mit der Mutter des Antragstellers vom 8. April und 10. Mai 2022 über dessen Verhalten und Maßnahmen des Klassenteams erwähnt. Auch habe die Klassenlehrerin mehrere Telefonate mit der Mutter geführt, in denen sie diese über „schwere“ Vorfälle in der Schule informiert habe. Diese Vorfälle werden in dem Formular nicht näher beschrieben. Bei dem Vorfall vom 19. September 2022 habe der Antragsteller ein Mädchen gegen einen Zaun gedrückt, den Mund zugehalten und „mit einem Stock im Intimbereich und auf den Po geschlagen“. Ein anderer Junge habe ihn dabei angefeuert und ihm Ideen geliefert, indem er Begriffe wie „schlagen“ und „Sex“ gerufen habe. Am 1. November 2022 kehrte der Antragsteller in seine Klasse zurück. Laut einer Stellungnahme der Schulleiterin vom 5. Dezember 2022 füge sich der Antragsteller seitdem gut in die Klassengemeinschaft ein. Er meide von sich aus den Kontakt zu der Beigeladenen und es habe bisher keine weiteren Vorfälle gegeben. Die Beigeladene nahm seit der Rückkehr des Antragstellers im November 2022 an mehreren Tagen nicht am Unterricht teil. Am 28. November 2022 stellte die Beigeladene, vertreten durch ihre Eltern, beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der darauf gerichtet war, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller einer anderen Schule zuzuweisen, hilfsweise ihn – unbegrenzt oder weiter hilfsweise zumindest für sechs Monate – in eine Parallelklasse umzusetzen. Der Antragsteller habe die Beigeladene bei dem Vorfall am Hals gepackt und an Hals und Brustbein gegen den Zaun gedrückt. Er habe ihr mit einem Stock mehrfach gezielt auf die Vulva geschlagen. Daraufhin habe er den Stock gepackt, mit dessen Spitze auf die Scheide der Beigeladenen gezielt und penetrierende Bewegungen gemacht. Dabei habe er mehrfach „[…] hat Sex mit dem Stock!“ gerufen. Diesen Ruf habe der beteiligte Mitschüler wiederholt. Durch die Penetrationsbewegungen sei die Hose der Beigeladenen im Schritt aufgerissen. Sie habe große Schmerzen und Angst erlitten. Sie habe den Vorfall anschließend auf Aufforderung der Lehrerin vor der Klasse geschildert. Beide Jungen hätten den Sachverhalt wie geschildert noch in der Klasse zugegeben. Dies hätten Mitschüler auch gegenüber ihren Eltern bestätigt. Die Beigeladene habe auch gegenüber der Schulleiterin und der Vertrauenslehrerin erklärt, der Antragsteller habe mit dem Stock in ihrem Intimbereich „herumgestochert“. Den Satz „[…] hat Sex mit dem Stock!“ habe zuerst der Antragsteller gesagt. Diesen Tathergang habe der andere beteiligte Mitschüler in einem Täter-Opfer-Gespräch bestätigt. In der späteren Kommunikation durch die Schule sei der Sachverhalt dagegen völlig anders geschildert worden. Die Beigeladene habe Angstzustände und körperliche Symptome einer posttraumatischen Angststörung entwickelt. Hierzu legte sie das Attest einer Psychotherapeutin vor, die eine durch den Vorfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Nach Beiladung des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10. Januar 2023 (2 E 4797/22) im Wege der einstweiligen Anordnung, eine schulpsychologische Stellungnahme gemäß § 49 Abs. 5 Satz 4 HmbSG einzuholen, den Antragsteller und seine Eltern anzuhören und eine Entscheidung der Lehrerkonferenz über eine gegen den Beigeladenen gerichtete Maßnahme nach § 49 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 Satz 1 HmbSG (Umsetzung in eine Parallelklasse) sowie nach § 49 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 7 Satz 2 HmbSG (Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. Gegen den Beschluss legte keiner der Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel ein. Daraufhin beauftragte die Schule zwei Psychologinnen, um den Antragsteller und die Beigeladene zu begutachten. Die von einer Diplom-Psychologin und einer Sonderpädagogin über den Antragsteller erstellte schulpsychologische Stellungnahme vom 9. Februar 2023 kommt zu dem Ergebnis, dieser könne sich an Regeln halten und positive Fortschritte hinsichtlich seines Verhaltens zeigen. Er sei so gut wie gar nicht mehr in Konflikte verwickelt. Er habe in den vergangenen Monaten gelernt, anderen konfliktfrei zu begegnen und angemessene und erfolgreiche Strategien im Umgang mit Gleichaltrigen zu zeigen. Er bringe sich mühelos und angemessen in die Klassengemeinschaft ein und profitiere in seiner Gesamtpersönlichkeit von den jetzigen Bedingungen und der Wiedereingliederung in die Klasse. Die umgesetzten Maßnahmen unterstützten ihn in seinem positiven Verhalten. Eine Empfehlung zu seiner Umsetzung in eine andere Klasse oder Schule sei schwierig auszusprechen, weil der Antragsteller in die Klassengemeinschaft integriert sei und sich angemessen verhalten könne. Der Antragsteller werde sie als nicht gerechtfertigt empfinden. Die ebenfalls am 9. Februar 2023 über die Beigeladene erstellte schulpsychologische Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, die Beigeladene zeige weiterhin psychische Auffälligkeiten nach einer Traumatisierung. Es sei zu vermuten, dass sie weiterhin stark unter der aktuellen schulischen Situation leide und durch die wiederholende Konfrontation mit der Thematik stark belastet sei. Dies mache deutlich, dass die bisher getroffenen pädagogischen Maßnahmen trotz phasenweiser Erfolge nicht ausreichten. Deshalb seien weitere umfeldbezogene Maßnahmen zwingend erforderlich. Eine räumliche Trennung der beiden Kinder würde zu einer Entlastung führen. Hierzu genüge eine Umsetzung des Antragstellers in die Parallelklasse, um eine andauernde Konfrontation der Beigeladenen mit ihm zu vermeiden. Hinzu müssten klare Pausenregelungen kommen. Die Parallelversetzung würde traumaspezifische Reize im Unterricht eliminieren und eine Stabilisierung der Beigeladenen bis zur vollständigen Integration des Traumas ermöglichen. Abschließend weist die Psychogin darauf hin, die Beigeladene scheine über ihre eigene Belastung hinaus davon belastet, dass der Vorfall weiter thematisiert werde. Die Diskussion weiterer Schutzfaktoren und die starke Involvierung der Beigeladenen in diesen Prozess führe zu einer Doppelbelastung und verhindere die Integration des Erlebten. Daher gelte es, schnelle und abschließende Maßnahmen zu finden. Am 15. Februar 2023 fand eine Sitzung der Lehrerkonferenz statt. Die Eltern des Antragstellers wurden zu dem Vorfall angehört. Sodann stimmte die Lehrerkonferenz nach einem Austausch über den Vorfall, die Bedeutung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2023 und die in Betracht kommenden Maßnahmen über die Umsetzung des Antragstellers in eine Parallelklasse oder seine Überweisung in eine andere Schule ab. Von den 26 Stimmberechtigten stimmten 21 für die Umsetzung in die Parallelklasse und fünf für die Überweisung in eine andere Schule. Mit Bescheid vom 21. Februar 2023 teilte die Schulleiterin den Eltern des Antragstellers mit, die Lehrerkonferenz habe beschlossen, ihn zum 20. März 2023 in die Parallelklasse umzusetzen. Sie ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Der Opferschutz gebiete einen schnellen Vollzug. Dies ergebe sich insbesondere aus der schulpsychologischen Stellungnahme und den vorgelegten privatärztlichen Attesten. Am 27. Februar 2023 hat der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs – der am 10. März 2023 erhoben wurde – gestellt. Mit Beschluss vom 17. März 2023, der Antragsgegnerin zugestellt am 20. März 2023, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines bis zum 24. März 2023 einzulegenden Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2023 wiederhergestellt. Zwar sei der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. 2 HmbSG erfüllt. Die Lehrerkonferenz habe jedoch ihr Entschließungsermessen, ob eine Ordnungsmaßnahme beschlossen werden solle, nicht ausgeübt.Das Ermessen der Lehrerkonferenz sei nicht auf den Erlass einer Schulordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller reduziert. Hiergegen richtet sich die am 30. März 2023 erhobene und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzulehnen. 1. Die Antragsgegnerin erschüttert nicht die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, der Lehrerkonferenz habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Entschließungsermessen zugestanden, ob überhaupt eine Ordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller zu ergreifen sei, und sie habe dieses Entschließungsermessen nicht ausgeübt. Diesbezüglich trägt die Antragsgegnerin vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ausfall des Entschließungsermessens seien schon vor dem Hintergrund des inhaltlich sehr eng und bestimmt gefassten Tenors des Beschlusses vom 10. Januar 2023 sowie der in den Gründen dieses Beschlusses geäußerten Rechtsauffassung rechtsfehlerhaft. Der Beschluss habe der Lehrerkonferenz eindeutige Vorgaben zu ihren Entscheidungsmöglichkeiten gemacht. Deshalb stelle sich die Frage, inwiefern das Ermessen der Lehrerkonferenz durch diesen in Rechtskraft erwachsenen Beschluss erheblich eingeschränkt gewesen sei. Auch die gerichtlichen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Erziehungskonflikts gemäß § 49 Abs. 3 HmbSG flössen in diese Einschätzung ein. Es stelle sich die Frage, inwiefern die Lehrerkonferenz bei einem derart schwerwiegenden Sachverhalt mit sexuellem Bezug ermessensfehlerfrei vom Ergreifen weiterer Maßnahmen hätte absehen können, wenn dieser Erziehungskonflikt doch schon durch das Gericht auf Tatbestandsebene auf der Grundlage einer konkreten Sachverhaltsbewertung festgestellt worden sei. Der Beschluss suggeriere einerseits, die Lehrerkonferenz habe volle Entscheidungshoheit, mache aber andererseits – unter rechtsfehlerhaftem Eingriff in das der Lehrerkonferenz zustehende Ermessen – konkrete Vorgaben zum Sachverhalt und zu den zu ergreifenden Ordnungsmaßnahmen. Die Antragsgegnerin habe sich daran jedoch wegen der materiellen Rechtskraft des Beschlusses halten müssen. Ein Absehen von jeglicher Ordnungsmaßnahme wäre im Rahmen des Entschließungsermessens der Lehrerkonferenz nur dann möglich gewesen, wenn die Ermittlungen einen völlig anderen und stark veränderten, entlastenden Sachverhalt ergeben hätten, z.B. wenn sich aus dem schulpsychologischen Gutachten des Antragstellers ergeben hätte, dass die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen mangels Einsichtsfähigkeit oder anderer Gründe unverhältnismäßig gewesen wäre oder wenn sich Zeuginnen oder Zeugen im Nachhinein derart entlastend geäußert hätten, dass von einem völlig anderen Sachverhalt auszugehen gewesen wäre. Beides sei jedoch nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Gutachtenlage sei auch schon aus Opferschutzgründen zwingend eine räumliche Trennung des Antragstellers von der Beigeladenen erforderlich gewesen. Das Ermessen sei damit zwar nicht auf Null reduziert, jedoch „erheblich eingeschränkt bzw. faktisch auf die beiden Ordnungsmaßnahmen ‚Parallelumsetzung‘ bzw. ‚Überweisung in eine andere Schule‘ begrenzt“ gewesen. Es stelle sich die Frage, inwieweit das vollständige Absehen von Ordnungsmaßnahmen auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen überhaupt tragbar gewesen wäre und die Vorgaben des Beschlusses erfüllt hätte. Das Gericht habe schließlich festgestellt, dass eine Umsetzung in die Parallelklasse verhältnismäßig und damit erforderlich sei, woraus mittelbar folge, dass mildere Maßnahmen schon nicht geeignet seien. Des Weiteren sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Lehrerkonferenz sei ermessensfehlerhaft davon ausgegangen, ihr hätten nur die beiden Handlungsoptionen „Überweisung an eine andere Schule“ und „Parallelumsetzung“ zur Verfügung gestanden, unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe hierzu im Wesentlichen auf das Protokoll der Lehrerkonferenz Bezug genommen, insbesondere auf den Umstand, dass am Ende nur zwei Abstimmungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Tatsächlich habe die Lehrerkonferenz aber den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahmen der aufsichtführenden Lehrkraft sowie der Klassenlehrkraft noch einmal neu gewürdigt und geprüft, ob ein anderer Sachverhalt eine vollständige Abkehr von einer Ordnungsmaßnahme ermöglicht hätte. Dies sei von der Schule so mitgeteilt worden und ergebe sich zumindest mittelbar aus dem Protokoll der Lehrerkonferenz vom 15. Februar 2023, das sich gleich zu Anfang umfassend mit der erneuten Sachverhaltsermittlung auseinandersetze. Das Entschließungsermessen der Lehrerkonferenz sei damit im Rahmen der Sachverhaltsermittlung unter Berücksichtigung der Ausführungen des inzwischen rechtskräftigen, zeitlich vorangegangenen Beschlusses tatsächlich ausgeübt worden. Mit diesem Vorbringen zieht die Antragsgegnerin die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel. Im Einzelnen: a) Der Lehrerkonferenz steht bei der Entscheidung über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen (bzw. deren Beantragung bei der zuständigen Behörde) gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 und 3, Abs. 7 Satz 1 und 2 HmbSG Ermessen zu. Nach § 40 HmbVwVfG muss sie dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Daraus folgt, dass sie ihr Entschließungs- und Auswahlermessen überhaupt ausüben muss (sonst Ermessensausfall bzw. Ermessensnichtgebrauch). Sie muss ihre Ermessenserwägungen an dem pädagogischen Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 49 Abs. 3 HmbSG) ausrichten, dabei den zugrunde zu legenden Sachverhalt soweit wie möglich vollständig ermitteln und ohne sachfremde Erwägungen alle nach dem Zweck des Gesetzes wesentlichen Aspekte berücksichtigen (sonst Ermessensfehlgebrauch). Mit der getroffenen Maßnahme darf die Lehrerkonferenz schließlich nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten, indem sie z. B. das in § 49 Abs. 1 Satz 3 HmbSG für den Fall der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen einfach-rechtlich normierte Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt (sonst Ermessensüberschreitung). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung beschränkt sich darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind und ob die Ermessensausübung an den vorgenannten Fehlern leidet (§ 114 Satz 1 VwGO). b) Ausgehend von diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht in seinem ersten Beschluss vom 10. Januar 2023 lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 HmbSG bejaht und festgestellt, dass die Lehrerkonferenz das ihr danach zustehende Ermessen bisher wegen Nichtbefassung mit dem Vorfall noch nicht ausgeübt hat. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht in seinem zweiten – hier angegriffenen – Beschluss zutreffend davon ausgegangen (BA S. 14), dass das Entschließungsermessen der Lehrerkonferenz nicht aufgrund seines vorangegangenen Beschlusses vom 10. Januar 2023 auf die Verhängung bzw. die Beantragung einer der beiden Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 HmbSG reduziert war (hierzu unten aa)). Im Übrigen ergibt sich im vorliegenden Fall auch keine solche Ermessensreduzierung aus anderen Gründen (hierzu unten bb)). aa) Bereits der Tenor des Beschlusses vom 10. Januar 2023 gibt lediglich vor, dass „eine Entscheidung der Lehrerkonferenz über“ eine Maßnahme nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 HmbSG „sowie“ nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 HmbSG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen sei. Hieraus ergibt sich, dass die Verpflichtung ausschließlich auf eine Befassung der Lehrerkonferenz mit dem Vorfall und der erstmaligen Ausübung des pädagogischen Ermessens hinsichtlich der beiden möglichen Ordnungsmaßnahmen gerichtet war. Dies stellen auch die Entscheidungsgründe des Beschlusses klar: Das Verwaltungsgericht führt aus, eine Ermessensreduzierung sei weder im Hinblick auf eine Zuweisung des Antragstellers an eine andere Schule noch im Hinblick auf eine Versetzung in die Parallelklasse festzustellen (BA S. 13). Der Anspruch der Beigeladenen beschränke sich „auf die Einleitung der erforderlichen Verfahrensschritte und auf die Ausübung des pädagogischen Ermessens durch die Lehrerkonferenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ (BA S. 14). Die Beigeladene könne eine „Entscheidung der Lehrerkonferenz über den Erlass einer Schulordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 HmbSG beanspruchen“; gegenwärtig sei eine Ermessensunterschreitung festzustellen, da das zuständige Gremium sein Ermessen noch nicht ausgeübt habe (BA S. 16, Hervorhebung hinzugefügt). Auch aus der im Beschluss vom 10. Januar 2023 dargestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 17 ff.), die nach dem Tenor des Beschlusses bei der Entscheidung der Lehrerkonferenz zu berücksichtigen ist, ergibt sich keine Ermessensreduzierung: Das Verwaltungsgericht geht von einem noch nicht vollständig aufgeklärten Sachverhalt aus und gibt lediglich Hinweise zur weiteren Ermittlung der Umstände des Vorfalls vom 19. September 2022 und der „erzieherischen Vorgeschichte“ des Antragstellers. Es benennt außerdem bestimmte Aspekte, welche die Lehrerkonferenz seiner Auffassung nach bei der Ermessensausübung zu würdigen habe (BA S. 18). Es gibt jedoch nur vor, dass die Lehrerkonferenz diese Gesichtspunkte überhaupt erwägen muss, nicht aber das Ergebnis einer solchen Würdigung. Die Annahme der Antragsgegnerin, ein Absehen von Ordnungsmaßnahmen komme danach nur in Betracht, wenn die Ermittlungen „einen völlig anderen und stark veränderten (entlastenden) Sachverhalt ergeben hätten“, ergibt sich hieraus nicht. Des Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, dass eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 HmbSG entgegen der Auffassung der Klassenkonferenz jedenfalls nicht unverhältnismäßig wäre. Daraus ergibt sich jedoch nur, dass eine solche Maßnahme aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine Ermessensüberschreitung im oben dargestellten Sinne wäre. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin folgt aus der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Umsetzung könne „auch im Hinblick auf die geschilderten Ziele einer Schulordnungsmaßnahme als erforderlich angesehen werden“ (BA S. 19), jedoch nicht, dass mildere Maßnahme nicht geeignet seien und deshalb nicht in Betracht kämen. Erforderlichkeit bedeutet im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass das mit der Maßnahme verfolgte Ziel nicht mit einem milderen und gleich geeigneten Mittel erreicht werden kann (vgl. z.B. Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 151 m.w.N.). Daneben kann es jedoch durchaus andere geeignete, wenn auch das angestrebte Ziel nicht in demselben Maße fördernde Mittel geben. Die Lehrerkonferenz unterliegt in der Ausübung ihres pädagogischen Ermessens bei der Auswahl zwischen mehreren grundsätzlich geeigneten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen und der Abwägung der mit ihnen jeweils verbundenen Folgen keinem „Optimierungsgebot“ in dem Sinne, dass sie stets das wirkungsstärkste Mittel wählen müsste (vgl. allgemein zur Verhältnismäßigkeitsprüfung Sachs, a.a.O., Rn. 150, 153). bb) Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist das Ermessen der Lehrerkonferenz auch nicht „aufgrund der Gutachtenlage schon aus Opferschutzgründen zwingend“ auf den Erlass einer die Kinder räumlich voneinander trennenden Ordnungsmaßnahme reduziert. Die Lehrerkonferenz muss ihre Ermessenserwägungen, wie bereits oben ausgeführt, am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausrichten. Dieser ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 HmbSG. Danach gewährleisten Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie können auch dem Schutz beteiligter Personen dienen. In der Grundschule dienen die Ordnungsmaßnahmen der „Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte“. Aus der gesetzlichen Verknüpfung der Ordnungsmaßnahmen mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und der Lösung eines Erziehungskonflikts folgt, dass Ordnungsmaßnahmen nur zum Zwecke der Erziehung des betroffenen Schülers ergehen dürfen (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.11.2020, 2 D 284/20, juris Rn. 20). Sie müssen immer in erster Linie den pädagogischen Zweck verfolgen, den betroffenen Schüler von neuerlichem Fehlverhalten abzuhalten (Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 449 f.). Daraus folgt zum einen, dass eine Ordnungsmaßnahme keine Vergeltungsstrafe für Fehlverhalten sein darf. Zum anderen darf sie lediglich „auch“ (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 HmbSG) dem Schutz anderer Personen dienen, soweit sich dieser Schutz aus der Verhinderung weiteren Fehlverhaltens des Schülers ergibt. Sie darf jedoch nicht ausschließlich und von diesem pädagogischen Ziel losgelöst die Interessen Dritter verfolgen. Deshalb wäre es – anders als es das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss offenbar meint (BA S. 15) – im vorliegenden Fall nicht mehr vom Zweck der Ermächtigung des § 49 Abs. 3 HmbSG gedeckt, wenn die Lehrerkonferenz bei ihrer Ermessensausübung – etwa wegen des zwischenzeitlich gezeigten Verhaltens des Antragstellers – keinerlei pädagogischen Anlass mehr sähe, durch eine Ordnungsmaßnahme zukünftiges Fehlverhalten des Antragstellers abzuwenden, und eine solche ausschließlich träfe, um die Beigeladene im Unterricht nicht mehr mit der für sie belastenden Anwesenheit des Antragstellers zu konfrontieren. Denn in diesem Fall würde die Maßnahme nicht mehr der Lösung eines schwerwiegenden Erziehungskonflikts dienen. Den schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen wäre dann gegebenenfalls durch andere schulorganisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen. Sieht die Lehrerkonferenz dagegen den Bedarf, auf den Antragsteller pädagogisch einzuwirken, weil aus ihrer Sicht von ihm weiteres Fehlverhalten zu erwarten ist, so kann sie bei der Wahl der Maßnahme auch die wegen solchen Verhaltens drohenden Gefahren für die Beigeladene berücksichtigen. Soweit demgegenüber das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Januar 2023 (BA S. 17) unter Bezugnahme auf Entscheidungen des VG Sigmaringen und des VG Stuttgart ausführt, es sei bei Übergriffen gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern auch regelmäßig zu prüfen, ob es dem Opfer zumutbar sei, mit dem Täter oder der Täterin weiter dieselbe Klasse bzw. Schule zu besuchen, so beruhen die zitierten Entscheidungen – die Schulausschlüsse zum Gegenstand haben – auf einer von der hamburgischen Regelung abweichenden Rechtslage. § 90 Abs. 6 Schulgesetz Baden-Württemberg lautet (Hervorhebung hinzugefügt): „Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.“ Die Einfügung der Regelung des § 90 Abs. 6 Satz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg diente nicht der Klarstellung, sondern der Landesgesetzgeber wollte mit ihr aus Gründen des Opferschutzes einen neuen Tatbestand für den Schulausschluss schaffen (vgl. Landtag Baden-Württemberg, Drs. 14/7118, S. 5). Dieser eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, die Maßnahme auch unabhängig von einer zukünftigen verhaltensbedingten Gefahr ausschließlich mit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der gemeinsamen Beschulung von Täter und Opfer wegen der Folgen der Tat zu begründen. Eine solche Regelung enthält § 49 Abs. 3 HmbSG jedoch gerade nicht. c) Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss auch zutreffend festgestellt, die Lehrerkonferenz habe das bestehende Entschließungsermessen nicht ausgeübt, sondern sei davon ausgegangen, eine der beiden Ordnungsmaßnahmen beschließen zu müssen. Diese rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung des Verwaltungsgerichts lässt sich auf mehrere Passagen des Protokolls der Lehrerkonferenz stützen: Zum Anlass der Lehrerkonferenz wird ausgeführt, aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts folge das „Erfordernis[…] zur Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen“. Auf die aus dem Gremium kommende Frage nach dem bestehenden Spielraum teilte die Schulleiterin mit, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts seien „zu geringe Maßnahmen“ ergriffen worden. Zur Abstimmung gestellt wurden schließlich lediglich die Umsetzung in die Parallelklasse „oder“ die Überweisung in eine andere Schule, nicht aber ein Absehen von Ordnungsmaßnahmen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich auch aus der Sachverhaltsfeststellung durch die Lehrerkonferenz nicht, diese habe ihr Entschließungsermessen mittelbar durch die Prüfung ausgeübt, ob ein anderer Sachverhalt eine vollständige Abkehr von einer Ordnungsmaßnahme ermöglicht hätte. Aus dem Protokoll der Lehrerkonferenz ergibt sich nicht, dass im Zusammenhang mit der Würdigung des Sachverhalts die Möglichkeit erwogen wurde, von einer Ordnungsmaßnahme ganz abzusehen. Auch in der Sache schränkt die Annahme, ein Absehen von Ordnungsmaßnahmen komme nur in Betracht, wenn die Ermittlungen „einen völlig anderen und stark veränderten (entlastenden) Sachverhalt ergeben hätten“, das Ermessen der Lehrerkonferenz in unzulässiger Weise ein und hätte deshalb eine unzureichende Ermessensausübung zur Folge: Die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 und 3, Abs. 7 Satz 1 und 2 HmbSG verlangt im Kern eine pädagogische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betroffenen Schülers (und etwaiger anderer Beteiligter), der von ihm gegebenenfalls ausgehenden Gefahr für Dritte und der Frage, wie seinem Fehlverhalten adäquat und wirksam zu begegnen ist. Diese spezifisch pädagogischen Wertungen sind nicht rechtlich determiniert. Verwaltungsgerichte prüfen die Entscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur auf das Vorliegen der oben dargestellten Ermessensfehler. Im Übrigen dürfen sie nicht aufgrund eigener Erwägungen in den Bereich spezifisch pädagogischer Wertungen der Lehrerkonferenz eingreifen (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.4.2023, 2 ME 13/23, juris Rn. 20; OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.11.2020, 2 D 284/20, juris Rn. 20; VG Regensburg, Beschl. v. 4.2.2020, RO 3 S 20.11, juris Rn. 37).Auch Dritte wie Mitschülerinnen und Mitschüler oder deren Eltern haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Eine Reduzierung des pädagogischen Ermessens auf den Erlass von Ordnungsmaßnahmen ist nur in seltenen Ausnahmefällen überhaupt denkbar (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.), etwa im Falle des willkürlichen Unterlassens jeglicher Reaktion auf ein schweres Fehlverhalten. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall indes keine Anhaltspunkte. Es ist nicht erkennbar, dass die Lehrerkonferenz aufgrund pädagogischer Erwägungen nicht auch ermessensfehlerfrei von Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller hätte absehen und es bei den ergangenen Erziehungsmaßnahmen hätte belassen dürfen, obwohl der festgestellte Sachverhalt ihn nicht entlastet hat. 2. Die Antragsgegnerin rügt weiter, die Lehrerkonferenz habe ihre Entscheidung entgegen der rechtsfehlerhaften Annahme des Verwaltungsgerichts auf die Stellungnahme der Schulpsychologin über den Antragsteller vom 9. Februar 2023 stützen dürfen. Damit erschüttert die Antragsgegnerin die angegriffene Entscheidung schon deshalb nicht, weil die Ausführungen des Gerichts zur Verwertbarkeit dieser Stellungnahme nicht entscheidungstragend sind. Sie stellen – nach der tragenden Feststellung des Ermessensausfalls – lediglich ein obiter dictum mit Blick auf eine neue Entscheidung der Lehrerkonferenz dar (BA S. 14 f.: „Im Übrigen…“). Deshalb bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine schulpsychologische Stellungnahme gemäß § 49 Abs. 5 Satz 4 HmbSG und die konkrete inhaltliche Würdigung des Gutachtens vom 9. Februar 2023 in der Sache zutreffend sind. 3. Auch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, wonach die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe die Vorgaben des Beschlusses vom 10. Januar 2023 noch nicht erfüllt, sie vor „erhebliche verfahrensrechtliche Probleme“ stelle und deshalb rechtsfehlerhaft sei, erschüttert die angegriffene Entscheidung nicht. Dem von der Antragsgegnerin befürchteten Nebeneinander des ursprünglichen Bescheids vom 21. Februar 2023 und einer aufgrund einer erneuten Lehrerkonferenz erlassenen Ordnungsmaßnahme kann sie ohne Weiteres durch Aufhebung des ersten Bescheids begegnen. Damit würde sich das gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruchsverfahren des Antragstellers zwar erledigen. Anders als von der Antragsgegnerin angenommen, die von einer Vereitelung der „Möglichkeit zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens“ spricht, läge in der behördlichen Aufhebung des belastenden Bescheids jedoch keine Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers. 4. Die Antragsgegnerin macht schließlich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht die von dem Vorfall betroffene Schülerin im vorliegenden Eilverfahren nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen habe. Hiermit erschüttert sie den angegriffenen Beschluss schon deshalb nicht, weil eine unterbliebene Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO zwar einen Verfahrensfehler des Gerichts darstellen würde, dieser jedoch nicht zu einer materiellen Beschwer der Antragsgegnerin als Hauptbeteiligte führen könnte. Denn Hauptbeteiligte haben regelmäßig kein subjektives Recht auf die fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 16.9.2009, 8 B 75/09, NVwZ-RR 2010, 37, juris Rn. 3; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 65 Rn. 17). 5. Der beschließende Senat weist zu einer erneuten Beschlussfassung der Lehrerkonferenz zusammenfassend auf Folgendes hin: Die Lehrerkonferenz müsste auf einer ersten Stufe entscheiden, ob sie eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 49 Abs. 3 HmbSG gegen den Antragsteller beschließt bzw. deren Verhängung bei der zuständigen Behörde beantragt(Entschließungsermessen). Bei ihren Ermessenserwägungen müsste die Lehrerkonferenz dem aus § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 HmbSG folgenden pädagogischen Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Ordnungsmaßnahmen (Einwirkung auf den Adressaten zur Lösung eines Erziehungskonflikts) Rechnung tragen. Nur soweit die in Rede stehende Maßnahme nach der Bewertung der Lehrerkonferenz durch den Erziehungszweck gerechtfertigt wäre, könnte sie mit ihr auch den Schutz der Beigeladenen verfolgen. Hierbei ist ihr pädagogisches Ermessen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht darauf reduziert, eine der beiden Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 HmbSG zu beschließen. Sofern die jeweilige Entscheidung von ermessensfehlerfreien pädagogischen Erwägungen getragen ist, kann sowohl ein Absehen von Ordnungs- und die Beschränkung auf Erziehungsmaßnahmen als auch das Ergreifen einer Ordnungsmaßnahme rechtmäßig sein. Dementsprechend besteht auch kein subjektives Recht der Beigeladenen auf den Erlass einer Ordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller. Ihr steht auch nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2023 lediglich ein Anspruch auf Befassung der Lehrerkonferenz mit der Frage des Erlasses einer Ordnungsmaßnahme unter Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Interessen in den Ermessenserwägungen zu. Auch unter diesem Aspekt kommt einer nachvollziehbaren Dokumentation der Gesichtspunkte, von denen bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen wurde (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG), wesentliche Bedeutung zu. Sollte die Lehrerkonferenz eine Ordnungsmaßnahme für geboten halten, so müsste sie in einer zweiten Stufe über die Art der Maßnahme entscheiden (Auswahlermessen). Die Lehrerkonferenz müsste bei ihrer Entscheidung des Weiteren prüfen, ob die jeweils in Betracht gezogene Ordnungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten des Antragstellers steht (§ 49 Abs. 1 Satz 3 HmbSG). Hierzu muss die Maßnahme geeignet und erforderlich zur Erreichung des verfolgten pädagogischen Zwecks sein. Die Maßnahme darf außerdem keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers darstellen. Dabei ist unter anderem seine Verantwortlichkeit für das gezeigte Fehlverhalten, sein Alter, seine Beeinträchtigung durch die gewählte Maßnahme, aber auch sein früheres Verhalten, der etwaige fehlende Erfolg früherer Erziehungsmaßnahmen und die von ihm für andere Mitschülerinnen und Mitschüler, insbesondere die Beigeladene, ausgehende Gefahr zu berücksichtigen. Die Lehrerkonferenz müsste sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Umstand, dass seit dem Vorfall mittlerweile acht Monate verstrichen sind, und mit dem seither gezeigten schulischen Verhalten des Antragstellers, insbesondere etwaigen Verhaltensänderungen, auseinandersetzen. Vor ihrer Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ einer Maßnahme nach § 49 Abs. 3 HmbSG muss – im Rahmen des Möglichen – der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt und dokumentiert werden. Dies betrifft zum einen die konkreten Umstände des Vorfalls vom 19. September 2022, wobei die Lehrerkonferenz in ihrer Sitzung vom 15. Februar 2023 ausweislich des Protokolls zutreffend zwischen den feststehenden und den zwischen den Beteiligten streitigen Sachverhaltselementen unterschieden haben dürfte. Nachvollziehbar erscheint auch die Einschätzung der Lehrerkonferenz, Einzelheiten des Vorfalls blieben weiter unklar. Zum anderen gilt die Ermittlungspflicht aber auch für sonstiges schulisches Fehlverhalten des Antragstellers vor oder nach dem Vorfall, soweit dieses für die pädagogische Beurteilung der zu treffenden Maßnahme erheblich ist. Derartiges Verhalten wird in den Akten an verschiedenen Stellen (z.B. in der Anfrage vom 27. September 2022 zur Klärung des Bedarfs einer Schulbegleitung und im Protokoll der Klassenkonferenz vom selben Tage) erwähnt, aber nicht durchgehend nachvollziehbar dokumentiert, so etwa früheres gewalttätiges Verhalten und sonstige „schwere Vorfälle“ in der Schule sowie die im Raume stehende sexuelle Beleidigung der Beigeladenen als „Hure“. Dabei geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, die zum Nachteil des Antragstellers wirken würden, nach den Grund-sätzen der Verteilung der materiellen Beweislast zu Lasten der Antragsgegnerin (vgl. VGH München, Urt. v. 13.6.2012, 7 B 11.2651, juris Rn. 17 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.6.2009, 9 S 938/09, juris Rn. 11); sie kann nicht nachweisbare Umstände deshalb nicht als Grundlage einer Ordnungsmaßnahme heranziehen. Wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit würde die Lehrerkonferenz auch erwägen müssen, ob die auf den Antragsteller bezogene schulpsychologische Stellungnahme vom 9. Februar 2023 noch aktuell genug ist, um eine hinreichende Tatsachengrundlage für die pädagogische Beurteilung der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen zu sein. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich aus dem systematischen Kontext der Regelung des § 49 Abs. 5 Satz 4 HmbSG ergibt, dass sich die zwingend einzuholende schulpsychologische Stellungnahme nur auf den Adressaten einer potenziellen Ordnungsmaßnahme bezieht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene stand im Beschwerdeverfahren mit ihrem Antrag und Vorbringen auf der Seite der unterliegenden Antragsgegnerin (vgl. hierzu Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 162 Rn. 66 m.w.N.). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.