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Urteil

11 Bf 251/10.F

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0706.11BF251.10.F.0A
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Leitsätze
1. Nach Zustellung einer Disziplinarverfügung darf das Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht mehr auf neue Vorwürfe ausgedehnt werden. Hebt der nachgeordnete Dienstvorgesetzte die Disziplinarverfügung auf, um das Verfahren auf weitere Vorwürfe zu erstrecken, so liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler. (Rn.65) 2. Zu der Aufhebung und Änderung einer Disziplinarverfügung durch den höheren Dienstvorgesetzten nach § 35 BDG.(Rn.74)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Bescheide vom 19. April 2006 und vom 22. November 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 werden geändert. Dem Kläger wird eine Geldbuße in Höhe von 500,-- Euro auferlegt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das erstinstanzliche Verfahren ist gerichtskostenfrei. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Zustellung einer Disziplinarverfügung darf das Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht mehr auf neue Vorwürfe ausgedehnt werden. Hebt der nachgeordnete Dienstvorgesetzte die Disziplinarverfügung auf, um das Verfahren auf weitere Vorwürfe zu erstrecken, so liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler. (Rn.65) 2. Zu der Aufhebung und Änderung einer Disziplinarverfügung durch den höheren Dienstvorgesetzten nach § 35 BDG.(Rn.74) Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Bescheide vom 19. April 2006 und vom 22. November 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 werden geändert. Dem Kläger wird eine Geldbuße in Höhe von 500,-- Euro auferlegt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das erstinstanzliche Verfahren ist gerichtskostenfrei. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern. Die Disziplinarverfügungen vom 19. April 2006 und 22. November 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG), als gegen ihn gemäß § 33 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 BDG eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist. Dem Kläger ist lediglich eine Geldbuße nach § 7 Satz 1 BDG in Höhe von 500,- Euro aufzuerlegen. Zu diesem Ausspruch ist der Senat nach § 60 Abs. 3 iVm. § 13 Abs. 1 BDG berechtigt. § 60 Abs. 3 BDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze eine eigene „Ermessensentscheidung“ (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 49). Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (vgl. § 65 Abs. 1, 60 Abs. 3 BDG; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, NVwZ-RR 2006, 485). Dabei ist das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung beschränkt, sondern berücksichtigt die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Anderes wäre mit dem Gebot, eine umfassende Würdigung nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 BDG zu treffen, nicht vereinbar (OVG Münster Beschl. v. 19.9.2007, 21d A 3600/06.O, juris-Rnr. 10-12). 1. Die Disziplinarverfügungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtswidrig, als die Beklagte auch die Tatvorwürfe zu 3, nämlich den pflichtwidrigen Abbruch der Zustellungen von Paketsendungen in 13 Fällen im Zeitraum vom 29. Juni 2005 bis 25. Januar 2006 in die Disziplinarverfügung vom 22. November 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 einbezogen hat. Insoweit leiden die Bescheide unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, der nicht heilbar ist. a) Die Disziplinarverfügungen vom 22. November 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 sind hinsichtlich der Vorwürfe 1 und 2 formell ordnungsgemäß ergangen. Soweit sie die Vorwürfe zu 3 betreffen, sind sie unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1 BDG zustande gekommen. Das Disziplinarverfahren konnte nicht mehr wirksam auf diesen Vorwurf ausgedehnt werden. Der Leiter der Niederlassung Produktion EXPRESS hat gegen den Kläger im Rahmen seiner Zuständigkeit wegen der Vorwürfe 1 (Abbruch der Zustellung vor dem Erreichen der Höchstarbeitszeit am 21. April 2004) und 2 (unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst am 24. Mai 2004) ein Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 BDG eingeleitet und eine Disziplinarverfügung erlassen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG iVm. Abschn. I Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) nehmen die Leiter/Leiterinnen der selbständigen Niederlassungen und selbständigen Geschäftsbereiche die Befugnisse des Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands wahr. Nach dem Abschluss der Ermittlungen verhängte dieser im Rahmen der ihm zustehenden Disziplinarbefugnisse (vgl. § 1 Abs. 4 PostPersRG, § 33 Abs. 5 BDG iVm. Abschn. I der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3355) mit Verfügung vom 19. April 2006 als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünfundzwanzigstel für die Dauer von 14 Monaten. Diese Verfügung wurde dem Kläger am 20. April 2006 zugestellt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG kann ein Disziplinarverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung nach §§ 32 bis 34 BDG auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Gegen diese Regelung hat der damalige Disziplinarvorgesetzte des Klägers verstoßen. Eine Ausdehnung auf neue Vorwürfe war nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG spätestens nach der Zustellung der Disziplinarverfügung vom 19. April 2006 in diesem Disziplinarverfahren nicht mehr möglich. Dennoch bat der Leiter der Niederlassung Produktion EXPRESS Deutschland mit Schreiben vom 22. Mai 2006 die Ermittlungsführerin, das Disziplinarverfahren auf folgende Handlungen auszudehnen: „Ungenehmigtes Ausladen von Sendungen ohne Zustellvermerk und ohne Ausnutzung der Höchstarbeitszeit in 21 Fällen“ (späterer „Vorwurf 3“). Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 teilte die Ermittlungsführerin dem Kläger mit, dass die Ermittlungen nach § 19 Abs. 1 BDG ausgedehnt würden und dass mit der Ausdehnung des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens die Disziplinarverfügung vom 19. April 2006 „zurückgezogen“ werde. Diese Aufhebung der vorangegangenen Disziplinarverfügung durch die Ermittlungsführerin mit dem Ziel, die neuen Vorwürfe in das auf die Vorwürfe 1 und 2 bezogene Disziplinarverfahren einzubeziehen, war wegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht mehr zulässig. (aa) Dafür spricht zum einen der eindeutige Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 DBG. Danach ist eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nur bis zum Erlass der Disziplinarverfügung möglich. Wie sich aus der Zusammenschau mit § 19 Abs. 2 BDG ergibt, hat der Gesetzgeber bewusst verschiedene zeitliche Grenzen für die Modifizierung des nach § 17 Abs. 1 BDG eingeleiteten Disziplinarverfahrens getroffen. Dies betrifft zum einen die Ausdehnung auf weitere Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen können (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BDG; spätestens Erlass einer Entscheidung nach §§ 32-34 BDG), und die Beschränkung der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Handlungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BDG (spätestens Erlass des Widerspruchsbescheides). (bb) Für ein solches Verständnis der Regelung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. § 19 BDG dient der Verfahrensbeschleunigung. Ein bereits durch den Erlass einer Disziplinarverfügung nach § 33 BDG abgeschlossenes Disziplinarverfahren soll vor seinem endgültigen Abschluss durch den Widerspruchsbescheid nicht dadurch verzögert werden, dass neue Vorwürfe, derentwegen gegebenenfalls zeitaufwändig zu ermitteln ist, einbezogen werden. Wollte man eine Aufhebung einer unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG ergangenen Verfügung zulassen mit der Folge, dass das Verfahren fortwährend um weitere Vorwürfe ausgedehnt werden könnte, wäre nicht nur die eindeutige Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG umgangen, sondern auch der Zweck des § 4 BDG aufgehoben, beschleunigt die dem Beamten vorgeworfenen Handlungen daraufhin zu prüfen, ob diese ein Dienstvergehen begründen und in diesem Fall die festgestellten Pflichtverletzungen zu ahnden oder anderenfalls das Verfahren einzustellen. Werden nach dem Erlass der Disziplinarverfügung neue Handlungen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, soll der Dienstvorgesetzte nach § 17 Abs. 1 BDG ein neues Disziplinarverfahren einleiten. Damit modifiziert § 19 BDG durch seine Konzentrationswirkung den auf § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG beruhenden Einheitsgrundsatz (vgl. Weiß, in: GKÖD, BDG, § 19 Rn. 4; vgl. zu § 53 BDG: BTDrucks 14/4659 S. 48). Aufgrund neuen Rechts lässt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße nicht mehr herleiten. Der Einheitsgrundsatz ist insoweit den unterschiedlichen Verfahrensweisen anzupassen, die z.B. § 53 BDG im Sinne einer Beschränkung vorsehen. Dem materiellrechtlichen Gebot der einheitlichen Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beamten ist nicht mehr vorwiegend oder gar ausschließlich durch bestimmte Verfahrensweisen Rechnung zu tragen, sondern materiellrechtlich. Der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren hat bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen. Erweist sich z.B. die in Erwägung gezogene Maßnahme im letzten Verfahren wegen der im ersten Verfahren bereits ausgesprochenen als zur zusätzlichen Einwirkung unnötig oder in der Gesamtschau aller Maßnahmen unangemessen, muss sie auf das für alle Verstöße in ihrer Gesamtheit angemessene Maß zurückgeführt werden (vgl. zu §§ 19 Abs. 2, 53, 56 BDG: BVerwG, Beschl. v. 29.7.2009, NVwZ-RR 2009, 815; Urt. v. 14.2.2007, BVerwGE 128, 125). b) Die Beklagte war auch nicht nach § 35 Abs. 3 BDG berechtigt, die erste Disziplinarverfügung durch die Ausdehnungsbitte des Leiters der Niederlassung vom 22. Mai 2006 und das Schreiben der Ermittlungsführerin vom 9. Juni 2006 oder durch die Verfügung vom 22. November 2007 aufzuheben und unter Einbeziehung neuer Handlungen eine verschärfende Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Es fehlt an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme. Nach § 35 Abs. 3 BDG kann der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Die Regelung ermöglicht dem höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Ausübung ihrer Fachaufsicht und dient zugleich der Kontrolle der nachgeordneten Behörden. Die nachträgliche Steuerung und Korrekturmöglichkeit (zu Gunsten und zu Lasten des Beamten) soll das objektive staatliche Interesse an einer recht- und zweckmäßigen Wahrnehmung der Disziplinarbefugnisse gewährleisten, zum anderen auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einer rechtmäßigen Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Befugnisse dienen (Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, Komm. 2011, § 35 Rn. 1). aa) Dahinstehen kann, ob in diesem Verfahren trotz der Beschränkung auf „denselben Sachverhalt“ auch erweiterte Sachverhalte, die bisher nicht bekannt waren oder nach Erlass der Verfügung erst eingetretene Tatschen, von denen der nachgeordnete oder der höhere Dienstvorgesetzte erfährt, berücksichtigt werden können (differenzierend Weiß, in: GKÖD, BDG, § 35 Rn. 90, 92, 94, 102). Denn die Möglichkeit zur jederzeitigen Aufhebung einer Disziplinarverfügung und gegebenenfalls zur Abänderung nach dem Erlass einer Disziplinarverfügung steht nur dem höheren Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde zu. Eine Selbstkorrektur des nachgeordneten Dienstvorgesetzten ist nicht möglich (vgl. VG Berlin, Urt. v. 17.6.2008, 80 Dn 30.06, juris Rn. 22; Weiß, in: GKÖD, BDG § 35 Rnr. 87). Im Fall des Klägers hat aber die vom Dienstvorgesetzten eingesetzte Ermittlungsführerin dem Kläger mitgeteilt, dass die Verfügung vom 19. April 2006 „zurückgezogen“ werde. Diese verfügte nicht über die für eine Maßnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG erforderliche Befugnis eines höheren Dienstvorgesetzten bzw. einer obersten Dienstbehörde. (bb) Es spricht viel dafür, dass eine Heilung dieses Zuständigkeitsmangels ist auch nicht durch den Erlass der Verfügung vom 22. November 2007 erfolgt ist. In dieser hat der Leiter der Niederlassung BRIEF „im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Dienstvergehens die Disziplinarverfügung vom 19.04.2006 dahingehend abgeändert“, dass eine Disziplinarverfügung erlassen wurde, in der eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/25 auf die Dauer von 25 Monaten verhängt wurde. Er dürfte ebenfalls nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG nicht zuständig gewesen sein, da die Leiter/Leiterinnen der selbständigen Niederlassungen und selbständigen Geschäftsbereiche die Befugnisse des Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands wahrnehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG iVm. Abschn. I Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post vom 24.6.1999 (BGBl. I S. 1583)). Darüber hinausgehende Zuständigkeiten sind dem Vorstand der Deutschen Post AG vorbehalten, der die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). (cc) Jedenfalls konnte eine neue, die bisher verhängte Disziplinarmaßnahme verschärfende Entscheidung unter Einbeziehung neuer Handlungen und Pflichtwidrigkeiten - hier des Vorwurfs 3 – nicht mehr ergehen. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe (wie hier) ist nur innerhalb von 3 Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, wenn nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz BDG vorliegen. Diese Frist ist eine Präklusionsfrist, die insbesondere durch die Einlegung von Rechtsbehelfen des Beamten weder gehemmt noch durchbrochen wird. Die im Vergleich zu den Vorgängerregelungen der §§ 27 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BDO von sechs auf drei Monate verkürzte Frist sowie die Vorgabe, dass innerhalb dieser Frist nicht nur die Aufhebung der Disziplinarverfügung, sondern auch die neue Sachentscheidung ergehen muss (Weiß, a.a.O., BDG § 35 Rnr. 116; a.A. Hummel/Köhler/Mayer, BDG § 35 Rn. 11), soll neben dem beschleunigten endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens auch der größeren Rechtssicherheit für den betroffenen Beamten dienen (BT-Drs. 14/4659, S. 44 zu § 34). Diese Frist ist durch den Erlass der das Maß der Disziplinarmaßnahme verschärfenden Verfügung vom 22. November 2007, die etwa 1 ½ Jahre nach der ersten Verfügung erging, weit überschritten. c) Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG stellt einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG dar, der nicht behebbar ist und daher nicht geheilt werden kann. Der Begriff des Mangels i.S.v. § 55 Abs. 1 BDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252, 254). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (BVerwG, Urt. v. 29.3.2012, 2 A 11.10, juris-Rnr. 22; vgl. Beschl. v. 18.11.2008; Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 3). Die Verletzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG stellt einen Mangel des Disziplinarverfahrens dar, denn es handelt sich um die Verletzung von Verfahrensregeln, die im behördlichen Verfahren für den Erlass einer Disziplinarverfügung von Bedeutung sind und Rechte des Beamten berühren. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich im Sinne des § 55 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 49 zur Abgrenzung wesentlicher Mängel von der Verletzung "bloßer Ordnungsbestimmungen"; BVerwG, Urt. v. 29.3.2012, 2 A 11.10, juris-Rnr. 23; Urt. v. 24.6.2010, BVerwGE 137, 192). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten; der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG tritt in diesem Fall hinter § 55 BDG zurück (BVerwG, Urt. v. 24.6.2010, BVerwGE 137, 192, juris-Rnr. 19). Nach diesem Maßstab liegt hier ein wesentlicher Mangel vor. Es kann im Fall des behördlichen Disziplinarverfahrens des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine andere Disziplinarmaßnahme verhängt worden wäre, wenn eine rechtswidrige Ausdehnung des Disziplinarverfahrens bzw. eine rechtswidrige Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2006 nicht erfolgt wären. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die am 22. November 2007 verfügte Disziplinarmaßnahme nach Art und/oder Höhe anders ausgefallen wäre, wenn die Ausdehnung des Verfahrens entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG nach dem Erlass der Disziplinarverfügung vom 19. April 2006 und damit die Einbeziehung der „Vorwürfe 3“ sowie die Aufhebung der ersten Verfügung durch den nicht zuständigen Dienstvorgesetzten unterblieben wären. Dann wäre voraussichtlich eine jedenfalls der Höhe nach mildere Disziplinarmaßnahme als die im November 2007 verhängte Kürzung der Dienstbezüge (1/25 für 25 Monate) erfolgt. Auch wenn man für den Fall eines fehlerhaften behördlichen Verfahrens vor dem Erlass einer Disziplinarverfügung für die Frage der Erheblichkeit und Heilbarkeit § 46 VwfVfG entsprechend anwenden würde (bejahend Weiß, in: GKÖD, BDG, § 55 Rnr. 16), hätte der Mangel aus den oben genannten Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit Einfluss auf das Ergebnis, die fehlerhaft ergangene Disziplinarverfügung vom 22. November 2007, gehabt. Eine Beseitigung des Mangels im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG wäre nicht möglich gewesen, da der Mangel nicht behebbar ist (vgl. dazu Urban, in Urban/Wittkowski, BDG, § 55 Rnr. 10). Denn selbst wenn der zuständige oberste Dienstvorgesetzte des Klägers, der Vorstand der Deutschen Post AG, die bisher nicht nachgeholte Handlung, die Aufhebung der ersten Disziplinarverfügung vom 19. April 2006, nun vornehmen würde und im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BDG eine neue Entscheidung treffen wollte, wäre die gesetzliche Frist des § 35 Abs. 3 Satz 3 BDG, innerhalb derer er eine Verböserung der Maßnahme vornehmen und die verschärfende Disziplinarverfügung hätte erlassen können, bereits verstrichen. 2. Der Kläger hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne der §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 1 und 3, 55 Abs. 2, 73 BBG a.F. begangen, indem er am 21. April 2004 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den für Zusteller geltenden Dienstpflichten und -vorschriften zur Arbeitszeit nicht nachgekommen ist und indem er am 24. Mai 2004 dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist. Die disziplinare Ahndung dieser beiden Dienstpflichtverletzungen (Vorwürfe 1 und 2) durch Verhängung einer Geldbuße nach § 7 Satz 1 BDG ist erforderlich und angemessen. Der Kläger hat in zwei Fällen vorsätzlich handelnd seine Dienstpflichten verletzt. a) Er hat dadurch, dass er am 21. April 2004 um 18:05 Uhr seinen Dienst beendete und 48 Paketsendungen nicht zustellte, sondern diese in der Zustellbasis wieder auslud, ohne die Höchstarbeitszeit, die erst um 18:40 Uhr erreicht worden wäre, ausgeschöpft zu haben, seine Pflicht aus § 54 Satz 1 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG, sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen, und die Gehorsamspflicht aus § 55 Satz 2 BBG a.F., § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Der Kläger hat ausweislich der Dienstantrittsanzeige seinen Dienst um 7.55 Uhr begonnen und 129 Pakete eingeladen. Seinen Dienst hat er um 18:05 Uhr und damit 35 Minuten vor dem Ende der Tageshöchstarbeitszeit (18.40 Uhr) beendet und die Zustellung der Sendungen abgebrochen. 48 Sendungen hat er nicht zugestellt. Damit hat der Kläger gegen die für ihn als Paketzusteller zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung geltenden Arbeitszeitregelungen verstoßen. (aa) Nach 72 Abs. 4 BBG a.F. (§ 87 BBG Abs. 3 n.F.) i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostPersRG iVm. § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG in der Fassung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495) gelten nach § 1 für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist. Nach § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes i.d.F. vom 19. Dezember 2003 (BGBl. S. 2802, m.W.v. 1.1.2004) - AZV - betrug die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Nach § 3 AZV ist eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) innerhalb von 12 Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen 12 Stunden am Tag nicht überschritten werden. § 8 AZV regelt die Ruhepausen. Diese müssen nach Überschreiten einer Arbeitszeit von 6 Stunden 30 Minuten betragen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte eingeteilt werden kann. Die Regelung der Ruhepausen in § 5 der Post-AZV entspricht der Regelung in § 8 AZV. Entgegen der Ansicht des Klägers finden die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 m. Änd.) - ArbZG -, wonach eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden auf 10 Stunden nur dann erfolgen darf, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG), keine Anwendung. Denn das Arbeitszeitgesetz gilt nach §§ 2 Abs. 2, 3 AZG nur für Arbeitnehmer. Nach § 9 AZV ist der Dienst grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmä-ßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Nach den geltenden Ausführungsbestimmungen der Post zu § 9 AZV sind die Dienstzeiten für alle Arbeitskräfte, die dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegen, in einem Dienstplan nachzuweisen. Nach Absatz 2 endet die Arbeitszeit und beginnt regelmäßig am Arbeitsplatz. Die Arbeitszeit eines Zustellers an den einzelnen Tagen gilt jeweils mit dem tatsächlichen Ende seiner Arbeit als beendet. Ziff. 2.6 der „Hinweise und Ordnungsbestimmungen der Niederlassung Produktion EXPRESS“ vom 1. Oktober 2000 bestimmt, dass sich die Arbeitszeit nach den Dienstplänen richtet, die in den Beschäftigungsstellen aushängen oder ausliegen. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, sich über seine Arbeitszeit selbst zu unterrichten. Dienstplanänderungen werden den Beschäftigten rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgeben. Weiterhin war für die Arbeitszeitgestaltung die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit in der Zustellung bezogen auf die Dienststelle maßgeblich. Nach der Aussage des Zeugen G. galt zum damaligen Zeitpunkt eine die gesetzliche Arbeitszeit festschreibende Dienstvereinbarung. Über- oder Unterschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit wurden in individuellen Arbeitszeitkonten erfasst. Zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos konnte Freizeitabwicklung erfolgen. Die reguläre Arbeitszeit des Klägers war in Dienstplänen festgelegt. Der Dienstbeginn war danach festgelegt, das regelmäßige Dienstzeitende bestimmte sich nach dem prognostizierten täglichen Sendungsaufkommen. Der Sonntag und ein Werktag (rollierend) waren dienstfrei. Die reguläre wöchentliche Dienstzeit von 38,5 Stunden machte im Durchschnitt 7 Stunden 42 Minuten Arbeitszeit pro Tag aus. Dass am 21. April 2004, einem Mittwoch, die Arbeitszeit des Klägers 55 Stunden in der Woche bereits überschritten hätte, so dass nach § 3 AZV bereits die absolute Grenze für die regelmäßige Arbeitszeit erreicht gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Die Arbeitszeitverordnung, die Betriebsvereinbarung und die Dienstpläne konkretisieren den Umfang der Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht. Seinem Hauptamt muss sich der Beamte grundsätzlich (nur) nach Maßgabe der Vorschriften über die Dienstzeit widmen (BVerwG, Urt. v. 1.4.2004, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 40). Er ist im Rahmen des jeweiligen Arbeitszeitmodells zur Dienstleistung über die volle Arbeitszeit verpflichtet. Die Arbeitszeitregelung für Zusteller bewirkt, dass der Zusteller seine Arbeit grundsätzlich dann beenden kann, wenn sämtliche Sendungen seines Zustellungsbezirks zugestellt sind. Der Zusteller muss in dem Fall, dass am Ende der regulären in den Dienstplänen vorgesehenen Dienstzeit noch Sendungen zuzustellen sind, die Arbeitszeit über das regelmäßige Ende hinaus bis zur maximalen Grenze von 10 Stunden zzgl. Pausen (45 Min.) bzw. 55 Stunden/Woche ausschöpfen. Dabei ist unerheblich, ob er in der Lage sein wird, die Gesamtzahl der zuzustellenden Sendungen bis zum Ende der täglichen höchstzulässigen Arbeitszeit zuzustellen. Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen. (bb) Die in den hier maßgeblichen Jahr 2004 geltende Arbeitszeitregelung und die Betriebsvereinbarungen sind für die Bestimmung der Dienstpflicht des Klägers nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 2 BDG zu Grunde zu legen. Der Hinweis des Klägers darauf, es gelte nun seit 19. Dezember 2008 eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit-regelung, wonach die Höchsttagesarbeitszeit von 10 Stunden auf 9 Stunden reduziert worden sei, steht einer Dienstpflichtverletzung im April 2004 wegen der damals geltenden Arbeitszeitregelung nicht entgegen. Für die Frage, ob der Kläger im angeschuldigten Tat-zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgeblich. Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht ergibt (BVerwG, Urt. v. 25.8.2009, Buchholz 232.0 § 77 BBG Nr. 1 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG stimmt mit der Vorgängerregelung des § 55 Satz 2 BBG a.F. überein. Dies gilt auch für § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG, der keinen anderen materiellrechtlichen Gehalt als § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. hat. Die der Pflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG zu Grunde liegenden Anordnungen des Dienstherrn zur Dienstzeit und den Dienstpflichten eines Zustellers ergeben sich aus den damals verbindlichen Handbüchern, Dienstplänen usw. (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2009, juris Rn. 34, dort „Kassenvorschriften, Handbuch Filialen“ bei einem Postschalterbeamten). (cc) Der Kläger hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, seiner Dienstpflicht nachzukommen und diejenigen dienstlichen Anordnungen zu befolgen, die für die Bestimmung der Arbeitszeit und die Art und Weise der Zustellung galten. Es besteht kein Zweifel, dass dem Kläger die Bestimmungen über die Arbeitszeit und die Vorschriften über die Zustellung von Sendungen bekannt waren. Die Dienstleistungspflicht nach § 54 Satz 1 BBG a.F.; § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG als objektive Dienstpflicht findet nur dort ihre Grenze, wo der Beamte objektiv an der Einhaltung der Arbeitszeit gehindert ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, seine Dienstpflicht zu erfüllen. Sein Vortrag, er sei gegen 18.05 Uhr erkrankt gewesen und habe aus diesem Grund die bis 18.40 Uhr dauernde Höchstarbeitszeit nicht einhalten können, ist nicht glaubhaft. (1) Das Gericht hat nach der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass dieser die Zustellung um 18.05 Uhr abbrechen musste, weil er erkrankt war. Auf die ausdrückliche Frage des Gerichts, weshalb er die Tour abgebrochen habe und was der Grund gewesen sei, hat der Kläger geantwortet, das Arbeitsklima sei nicht optimal gewesen; die Mitarbeiter seien vor den Entscheidungen der Vorgesetzten nicht gefragt und sie seien nicht damit einverstanden gewesen, dass es ohne Beteiligung der Beschäftigten immer wieder zu Neuschneidungen der Bezirke gekommen sei. Er habe verschlafen und auch seine körperliche Leistungsfähigkeit habe abgenommen. Er habe ein Kraftfahrzeug zu führen gehabt. Aus dieser Schilderung lässt sich möglicherweise zu Gunsten des Klägers schließen, dass die Enttäuschung über dienstliche Entscheidungen seiner Vorgesetzten möglicherweise zu Mattigkeit, Erschöpfung und damit zu einer reduzierten körperliche Leistungsfähigkeit geführt hat. Dass diese aber die Qualität einer die Dienstfähigkeit ausschließenden Erkrankung hatte, hat der Kläger auf mehrfaches Befragen selbst nicht erklärt. Er hat auch keine konkreten Symptome genannt, die auf eine im Verlauf des Arbeitstages entstandene konkrete und ernstliche Erkrankung hinweisen. Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger nicht erkrankt war, sondern dass der wahre Grund für den Zustellabbruch am 21. April 2006 darin lag, dass der Kläger über den offenbar gegen seinen Wunsch erfolgten Wechsel des Zustellbezirks und die aus seiner Sicht ständige Überlastung durch die Größe der Zustelltouren verärgert und möglicherweise deshalb demotiviert war. Dafür spricht neben seinen vagen Aussagen in der mündlichen Verhandlung auch, dass er bereits im behördlichen Disziplinarverfahren über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigen mit Schreiben vom 9. Januar 2006 mitgeteilt hatte, die Zustellung sei tatsächlich nicht krankheitsbedingt abgebrochen worden. Der Kläger habe nur „in gebremster Form“ die Zustellung vornehmen können. Die Zustelltour sei abgebrochen worden, weil sie in der verbleibenden Arbeitszeit in seinem Zustand nicht hätte bewältigt werden können. Er habe versucht, seinen dienstlichen Pflichten trotz der gesundheitlichen Abgeschlagenheit nachzukommen. (2) Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar erläutert, aus welchem Grund er, sollte er nach seiner eigenen Einschätzung krankheitsbedingt an der Fortsetzung der Zustellung gehindert gewesen sein, dies auf dem Vordruck zur „Betriebslagemeldung“ am Abend des 21. April 2004 nicht vermerkt, sondern angegeben hat: „Die Tour ist zu groß und mobbingbedingt verschlafen (Dienstbeginn: 7:55 Uhr)“. Hingegen war die Eintragung eines Krankheitsfalls nach den Bekundungen der Zeugen G. und T. der übliche und von der Dienststelle akzeptierte Weg der Mitarbeiter in der Zustellung, eine während des Dienstes erfolgte Erkrankung und den daraus folgenden Zustellabbruch dem Vorgesetzten anzuzeigen. Die Einlassung des Klägers in der Anhörung vor dem Senat, er habe im Schreiben vom 25. April 2004 seine Formulierungen nicht exakt gemacht, aber damit ausdrücken wollen, dass er überlastet und nicht in der Lage gewesen sei, weiter zuzustellen, lässt den Schluss auf eine tatsächlich vorliegende Erkrankung nicht zu. (3) Dass der Kläger tatsächlich nicht erkrankt und deshalb am Abend des 21. April 2004 dienstfähig war, folgert der Senat auch aus seinem Verhalten nach dem Zustellabbruch. Unmittelbar nach seiner Rückkehr zur Dienststelle am Abend des 21. April 2004 hat der Kläger ein Formular über den Zustellabbruch ausgefüllt, in dem verzeichnet ist, dass er die Gesamtzahl von 48 Sendungen ohne Zustellvermerk ausgeladen hat. Er hatte dort aber zur Begründung, wie oben ausgeführt, nicht eine akute Erkrankung vermerkt. Bei der Verhandlung aus Anlass dieses Vorkommnisses am 23. April 2004 gab der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten G. an, er sei zu keiner schriftlichen Stellungnahme bereit, da er momentan derart unter Spannung stehe, dass er nicht den richtigen Wortlaut formulieren könne. Erst mit Fax vom 25. April 2004 machte er geltend, er habe in der Nacht vom 20. auf den 21. April 2004 sehr schlecht geschlafen wegen seiner Umsetzung von seinem Zustellbezirk 0833 auf 0837. Diesen Prozess empfinde er nach wie vor als Mobbing. Bedingt dadurch habe er am Morgen des 21. April 2004 verschlafen und seinen Dienst erst um 7:55 Uhr begonnen. Er habe sich während der Zustellung schlapp und müde gefühlt und sich wie im Nebel befunden. Er habe mehrfach Pausen einlegen müssen, um sich psychisch neu zu motivieren. Den Zustellabbruch habe er als unbefriedigend empfunden. Die Fortsetzung der Zustellung sei ihm im Hinblick auf seine persönliche Verfassung und seine Verkehrssicherheit nicht mehr verantwortbar gewesen. Aus welchem Grund der Kläger gehindert gewesen sein sollte, eine tatsächlich bestehende Erkrankung nicht unmittelbar oder kurze Zeit nach dem Abbruch mitteilen zu können, lässt sich selbst der Äußerung vom 25. April 2004 nicht entnehmen. Auch hat er nicht erklärt, weshalb ihm trotz der von ihm behauptete Erkrankung der Mut gefehlt haben will und er deshalb die Krankheit „aus falsch verstandenem Pflichtgefühl“ gegenüber seinem Vorgesetzten nicht eingestehen wollte oder konnte. b) Der Kläger hat außerdem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG am 24. Mai 2005 vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, indem er an diesem Tag ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten dem Dienst ferngeblieben ist. Er hat damit seine Dienstpflicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG verletzt. (aa) Eine Bindung im Disziplinarverfahren an den rechtskräftigen Bescheid über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den 24. Mai 2005 vom 24. Juni 2004 nach § 57 BDG besteht nicht. Der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist nicht erfüllt, weil eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 BDG, wonach im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend sind, aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, liegen hier ebenfalls nicht vor (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urt. v. 29.3.2012, 2 A 11.10, juris-Rnr. 39; Beschl. v. 4.9.2008, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4; Weiß, in GKÖD, BDG § 57 Rn. 25). Da der Kläger im Berufungsverfahren bestritten hat, mindestens fahrlässig dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein, hat das Gericht den Sachverhalt selbst aufgeklärt. (bb) Der Kläger ist am 24. Mai 2004, einem Montag, nicht zum Dienst erschienen. Es ist unstreitig, dass der Kläger an diesem Tag nach dem gültigen Dienstplan zum Dienst eingeteilt war. Der 20. Mai (Donnerstag) war ein Feiertag (Christi Himmelfahrt). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er am Freitag (21. Mai) gearbeitet hat und am Samstag dienstfrei hatte. Der Kläger hatte für den 24. Mai 204 keinen genehmigten Urlaub, keinen freien Tag im Rahmen des Dienstplans, keinen Dienstzeit(Freizeitaus-) ausgleich und ist auch nicht dienstunfähig gewesen. Daher bestand für ihn nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG die Pflicht, an diesem Tag zu erscheinen. Sein Fernbleiben verstößt gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG. (cc) Der Kläger hat das Dienstvergehen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vorsätzlich am 24. Mai 2004 dem Dienst ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fern geblieben ist. Der Vortrag des Klägers, er sei irrtümlich von einem langen freien Wochenende einschließlich des Montags ausgegangen und habe daher das Dienstvergehen allenfalls fahrlässig begangen, ist unglaubhaft. (1) Der Kläger hat im Laufe des Disziplinarverfahrens seinen Vortrag, aus welchem Grund er am 24. Mai 2004 nicht zum Dienst erschienen war, mehrfach geändert. Während er zunächst behauptete, er sei im Irrtum über den Dienstplan und seine freien Tage gewesen, hat er erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Oktober 2010 und später im Berufungsverfahren geltend gemacht, er sei zuvor längere Zeit vor dem fraglichen Tag nicht im Dienst gewesen. Der Tag sei für ihn zunächst dienstfrei gewesen. Er habe wegen seiner Abwesenheit die zwischenzeitlich vorgenommene Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis nehmen können. Er sei zuhause telefonisch erreichbar gewesen. Die Dienststelle habe ihm nicht mitgeteilt, dass er nach einem langen Wochenende am Montag zum Dienst habe erscheinen müssen. Diesen Vortrag hat er teilweise nicht aufrechterhalten, nachdem geklärt worden war, dass er im Mai 2004 nicht im Urlaub war, und im Berufungsverfahren bestätigt, dass er lediglich am Samstag einen dienstfreien Tag hatte. Der Kläger ist in der mündlichen Verhaltung vor dem Berufungsgericht gleichwohl zu dem anfänglichen Vortrag zurückgekehrt, es habe ein Irrtum seinerseits vorgelegen. Er hat aber nun geltend gemacht, in diesem Fall sei wegen der Neuschneidung der Zustellbezirke die Umstellung des Dienstplans anders als sonst üblich nicht an einem Dienstag, sondern an einem Montag wirksam geworden und deshalb sei sein dienstfreier Montag entfallen. Auch dieser Vortrag entspricht nicht den Tatsachen. Die Neuschneidung der Bezirke ist auch diesmal an einem Dienstag wirksam geworden, wie der Vorgesetzte G. in seiner Niederschrift vom 25. Mai 2004 ausgeführt hat. An der Richtigkeit dieser zeitnahen Angaben zu zweifeln gibt es insbesondere angesichts der Aussage des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Am fraglichen Montag galt noch die bis dahin gültige Bezirksschneidung einschließlich der dienstfreien Tage. (2) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass dem Kläger bekannt war, dass er an dem fraglichen Montag nicht dienstfrei hatte. Aus der Niederschrift des Vorgesetzen G. vom 25. Mai 2004 ergibt sich, dass die Neuschneidung mehrmals durchgesprochen worden sei, auch hinsichtlich der Besetzung der Zustellbezirke, zuletzt auf einer Dienstbesprechung am 12. Mai 2004. Auf dem Aushang „ Übersicht über die freien Tage“ sei der Montag (24.5.2004) eindeutig aus der Planung ausgeschlossen gewesen. Den Inhalt der Niederschrift hat der Zeuge bestätigt. Die Zeugen G. und T. haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass ihrer Erinnerung nach die Dienstpläne aushingen und insbesondere im Fall einer Neuschneidung die Beschäftigen besonderes Interesse hatten zu wissen, wie dann ihre freien Tage lagen. Da zudem jeder Zusteller wegen der rollierenden Dienstpläne nur alle 6 Wochen ein „langes Wochenende“, nämlich einen dienstfreien Samstag und einen sich an das Wochenende anschließenden dienstfreien Montag hatte, war die Lage der dienstfreien Tage gerade im Fall einer Dienstplanänderung von besonderer Bedeutung für die berufliche, insbesondere aber auch die private Planung der Beschäftigten. Deshalb lag ein besonderes Augenmerk der Beschäftigten darauf, wann sie Anspruch auf ihr sogenanntes „langes Wochenende“ hatten und dass dieser Anspruch auch nach einer Neuschneidung der Bezirke erhalten blieb. Auch deshalb glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass er von einem langen Wochenende ausgegangen sein will, obwohl ein solches ihm nach dem noch gültigen Dienstplan nicht zustand und seine Erklärungen über seinen angeblichen Irrtum widerlegt sind. (2) Der Senat folgt auch nicht dem erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwand des Klägers, der Dienstplan müsse sich in seiner Abwesenheit geändert haben, ohne dass er davon Kenntnis habe nehmen können oder von seiner Dienststelle davon unterrichtet worden sei. Nach den gut nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen G. und T. bedarf eine Neuschneidung von Zustellbezirken (neben den tatsächlichen Ermittlungen der Sendungsmengen) einer aufwändigen und umfassenden Planung auch der freien Tage der einzelnen Zusteller, die jeweils durch „Springer“ an ihren freien Tagen ersetzt werden. Die Zeuge G. hatte zwar keine konkrete Erinnerung mehr an die Abwesenheit des Klägers am 24. Mai 2004. Er hat aber den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 25. Mai 2004 bestätigt und ergänzend ausgeführt, die freien Tage seien insbesondere bei Neuschneidungen besprochen worden. Die Dienstpläne seien seiner Erinnerung nach ausgehängt worden; der Kläger habe sich spätestens am Freitag (seinem letzten Arbeitstag vor dem fraglichen Montag) die Information verschaffen können, wann er (in der darauf folgenden Woche) einen freien Tag gehabt habe, wahrscheinlich aber vorher. Der Senat, der keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen G. hat, hält auch seine Aussage für überzeugend, eine solche Neuschneidung bedürfe einer umfangreichen Gesamtplanung, die alle betroffenen Zusteller berücksichtigte und nicht nur den Kläger. Der Zeuge T. hat auf Nachfrage des Gerichts zwar bekundet, es seien (grundsätzlich) kurzfristige Änderungen der freien Tage möglich gewesen und es habe insoweit Änderungswünsche der Kollegen gegeben. Solche Änderungen seien aber nur mit Zustimmung der betroffenen Kollegen erfolgt und im Personalbuch vermerkt worden. Er könne sich nicht vorstellen, dass einem Kollegen ohne Absprache ein für diesen eigentlich dienstfreier Tag genommen werde, um einem anderen Kollegen einen bestimmten gewünschten dienstfreien Montag zu ermöglichen. Aus dieser Aussage des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit ebenfalls keine Zweifel bestehen, schließt der Senat, dass es in dem Zeitraum zwischen dem Dienstende des Klägers am Freitag, dem 21. Mai 2004, und dem darauf folgenden Montag, dem 24. Mai 2004, keine ohne Absprache mit dem Kläger erfolgte nachträgliche Dienstplanänderung des Inhalts gegeben hat, dass dem Kläger sein eigentlich freier Montag gestrichen wurde. (3) Der Senat nimmt dem Kläger nicht ab, er habe an dem Montag den ganzen Tag lang zu Hause telefonisch erreicht werden können. Zwar ist davon auszugehen, dass trotz der in den Ordnungsbestimmungen der Dienststelle festgelegten Verpflichtung der Beschäftigen, sich über ihre Arbeitszeit selbst zu unterrichten, auf der Dienststelle die Übung herrschte, dass der Vorgesetzte regelmäßig nach der Feststellung, dass ein Beschäftigter zum Dienstbeginn nicht erschienen war, diesen zunächst versuchte telefonisch zu erreichen, weil es vorkam, dass einzelne Beschäftigte einmal verschliefen. Dies hat der Zeuge G. bestätigt und erklärt, er habe sicherlich versucht, den Kläger unter der von diesem angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Hingeben ist der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft, der Vorgesetzte G. könne ihn nicht angerufen habe, weil er den ganzen Tag zuhause und dort telefonisch erreichbar gewesen sei. Es ist nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger den fraglichen Montag jedenfalls teilweise in seinem Kleingarten oder an einem anderen Ort verbracht hat, wo er telefonisch nicht erreichbar war. Der Kläger hat nämlich auf den Hinweis des Zeugen G., der Kläger habe doch damals auch einen Kleingarten gehabt, zunächst bestätigt, dass er im Jahr 2004 sowohl ein Haus als auch einen Kleingarten mit einem Behelfsheim gehabt habe. Auf die sich unmittelbar anschließende Frage des Gerichts, ob er sich möglicherweise an dem fraglichen Montag in seinem Kleingarten aufgehalten habe, hat er sich auf seine schriftliche Äußerung bezogen, er sei den ganzen Tag zuhause gewesen, und danach ergänzt, er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob er im Mai 2004 das Behelfsheim in dem Kleingarten noch bewirtschaftet habe. Dieses inkonsistente, taktierende Aussageverhalten des Klägers spricht gegen seine Behauptung, er sei während des Montags unter seiner bekannten Telefonnummer in seinem Haus erreichbar gewesen. c) Das festgestellte aus den Vorwürfen 1 und 2 bestehende einheitliche Dienstvergehen des Klägers ist von geringer Schwere. Als angemessene Disziplinarmaßnahme ist zur Pflichtenmahnung des Klägers eine Geldbuße nach § 7 BDG zu verhängen. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründen für das pflichtwidrige Verhalten des Beamten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, sowie nach der Höhe des entstandenen Schadens. (aa) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Dabei können die vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG; Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252; Urt. v. 3.5.2007, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3). (bb) Das Dienstvergehen ist seiner Schwere nach in den Bereich einer milden Sanktion im Katalog des § 5 BDG einzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.5.2003, 1 D 26.02, juris; Urt. v. 22.4.1991, BVerwGE 93, 78, 80 ff;) ist bei einem vorsätzlichen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Regelfall auf Dienstentfernung zu erkennen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4; Urt. v. 22.4.1991, BVerwGE 93, 78). Bei einem fahrlässigen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.10.2006, 1 D 2/05, juris) auf eine Zurückstufung um zwei Ämter, bei einem fahrlässigen Fernbleiben über einen Zeitraum von sieben Wochen (unter Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe) auf eine Kürzung der Dienstbezüge unter Ausschöpfung der Höchstlaufzeit erkannt (BVerwG, Urt. v. 9.4.2002, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 25). Bei häufigem verspäteten Dienstantritt über einen längeren Zeitraum kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens stehen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen (BVerwG, Urt. v. 6.6.1989, 1 D 47.88, juris Rn. 23, 30). Ansonsten ist auch bei einschlägiger disziplinarrechtlicher Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Maßnahmen die Zurückstufung gemäß § 9 Abs. 1 BDG oder die Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 Abs. 1 BDG angemessen (BVerwG, Urt. v. 27.1.2011, DÖV 2011, 655; Urt. v. 6.5.1992, 1 D 12.91, juris Rn. 29 f.; Urt. v. 6.3.1991, 1 D 65.90, juris Rn. 20 f.). Das vorsätzliche unerlaubte Fernbleiben des Beklagten durch Kernzeitverletzungen (innerhalb von 11 Monaten an 173 Tagen; Gesamtdauer von ca. drei Arbeitstagen) sowie fahrlässiges Fernbleiben an 11 weiteren Arbeitstagen hat der VGH München mit der Zurückstufung um eine Stufe geahndet (VGH München, Urt. v. 22.9.2010, 16b D 09.2133, juris). Die Schwere des Dienstvergehens des Klägers bemisst sich hier nach der Gesamtzahl der nicht ordnungsgemäß geleisteten Stunden und den Tatumständen. Dies sind am 21. April 2004 35 Minuten und am 24. Mai 2005 die regelmäßige Dienstzeit von max. 7 Stunden 42 Minuten bzw. die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden 45 Minuten. Im zweiten Fall ist der Kläger einmalig einen Tag dem Dienst ferngeblieben. Das Gewicht dieser Pflichtverletzungen rechtfertigt als Regeleinstufung nicht die Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Abs. 1 BDG. (bb) Aus den Einwänden des Klägers bezogen auf die Dienstpflichtverletzung vom 21. April 2004 (Vorwurf 1) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die objektiv oder nach den Beweggründen des Beamten das Eigengewicht des Verstoßes beeinflussen könnten. Nach der Übersicht über den Dienstantritt hatte der Kläger an diesem Tag Sendungen im durchschnittlichen Umfang übernommen. Der Umfang der Sendungen, die die einzelnen Paketzusteller an diesem Tag zu verteilen hatten, reichte nach der eingereichten Übersicht von 119 bis 154 Sendungen. Der Sendungsumfang des Klägers betrug 129 Sendungen. Er hat auch, wie sich aus den weiteren Ermittlungen ergibt, häufig die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden zuzüglich 45 Minuten ausgenutzt. Bei der Bewertung der Umstände der Tatbegehung bei dem Vorwurf 1 ist in Rechnung zu stellen, dass auch die Beklagte nicht bestreitet, dass die Zusteller durch hohes Sendungsaufkommen und knappe Personalressourcen stark in Anspruch genommen wurden. Die Art und Weise der sorgfältigen Zustellung möglichst ohne Benachrichtigungen der Kunden wird dem Kläger nicht vorgeworfen. Allerdings kann sie auch nicht entlastend wirken. Der Einwand des Klägers, die Zusteller seien seiner Ansicht nach regelmäßig durch die Schneidung Ihrer Bezirke und die rechnerische Zuordnung des Sendungsaufkommens zu hoch belastet gewesen, kann das Gewicht der Dienstpflichtverletzungen nicht reduzieren. Dem Kläger ist daraus kein Nachteil entstanden, weil ihm diejenige Arbeitszeit, die er über die reguläre Arbeitszeit von 38,5 Stunden hinaus erbringt, auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird und er in diesem Umfang Freizeitausgleich nehmen kann. Aus den Einwänden des Klägers und der Begründung der „Betriebslagemeldung“ ergibt sich, dass dieser mit der Tätigkeit seiner Vorgesetzten und der Arbeitsorganisation nicht einverstanden war. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, liegt es aber im Interesse der Beklagten, aber auch der Öffentlichkeit, dass Zusteller nicht aus persönlich motivierten, von dem Dienstherrn nicht genehmigten Gründen ihre Dienstzeit frei gestalten sowie die täglichen Zustellungen beenden und auf einen oder weitere spätere Tage verschieben. (bb) Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass gegen ihn bereits kurze Zeit vor der ersten Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarmaßnahme (Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 27.2.2004: Kürzung der Dienstbezüge um 1/25 für die Dauer von 6 Monaten) verhängt worden war, die u.a. sein Verhalten anlässlich eines Abbruchs wegen Krankheit betraf. (cc) Anerkannte Milderungsgründe, die das Gewicht der möglichen Pflichtverstöße reduzieren, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Prüfung entlastender Gesichtspunkte ist aber nicht darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen eines sog. anerkannten Milderungsgrundes vorliegen. Diese in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Milderungsgründe dürfen nicht als abschließender Kanon der allein beachtlichen Entlastungsgründe angesehen werden. Vielmehr ist das Gewicht aller entlastenden Gesichtspunkte, etwa einer außergewöhnlich schwierigen Lebenssituation während des Tatzeitraums, der Schwere des Dienstvergehens gegenüberzustellen (BVerwG, Urt. v. 3.5.2007, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 23; Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252). Solche sonstigen in der Person des Klägers liegenden Milderungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dass die Beklagte fürsorgepflichtwidrig den Zustellern oder dem Kläger zu viele Sendungen „aufbürdete“, die regelmäßig zum Erreichen der Höchstarbeitszeit und zu Zustellabbrüchen führen mussten und mögliche Dienstpflichtverletzung „provozieren“ konnten, lässt sich angesichts der Übersicht über die Arbeitszeiten der Vertreter des Klägers und der Erklärungen des Zeugen T. nicht feststellen. (dd) Zu Gunsten des Klägers ist festzustellen, dass nach der Beurteilung vom 24. November 2004 seine Arbeitsgüte und sein Auftreten gegenüber den Kunden nicht zu beanstanden sind. Einen materiellen Vorteil hat sich der Kläger nicht verschafft. Eine Schädigung des Dienstherrn ist angesichts der geringen Arbeitszeitanteile von 35 Minuten, die der Kläger nicht erbracht hat, nicht anzunehmen. Für den 24. Mai 2004 hat er keine Bezüge erhalten. Außerdem ist die Länge des im Jahr 2004 begonnenen Disziplinarverfahrens in besonderer Weise zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme kann unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme notwendig, aber auch ausreichend ist, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 9.8.2006, DVBl. 2006, 1372; BVerwG, Urt. v. 8.6.2005, 1 D 3.04, juris-Rn. 27; Urt. v. 22.2.2005, 1 D 30.03, juris-Rn. 80; Beschl. v. 26.8.2009, 2 B 66.09, juris-Rn. 11; Beschl. v. 28.10.2008, 2 B 53.08, juris-Rn. 6). Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Beschl. v. 26.8.2009, 2 B 66.09, a.a.O.). Im Fall des Klägers stellt die lange Verfahrensdauer von 8 Jahren einen gewichtigen Milderungsgrund dar. (ee) Auch unter Berücksichtigung der geringen Schwere des Dienstvergehens und der für den Kläger sprechenden Milderungsgründe ist aber zur Pflichtenmahnung die Auferlegung einer Geldbuße nach § 7 Satz 1 BDG in Höhe von 500,- Euro erforderlich und angemessen. Eine mildere Sanktion ist nicht ausreichend, um ihm nachhaltig vor Augen zu führen, dass er seine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Diese kommt angesichts der Persönlichkeit des Klägers nicht in Betracht. Die Deutsche Post AG als Dienstherrin muss sich darauf verlassen können, dass die bei ihr beschäftigen Beamten ihren Pflichten bei der Zustellung von Sendungen nachkommen, um ihren Dienstleistungsauftrag gegenüber ihren Kunden zuverlässig erfüllen zu können. Daher ist sie darauf angewiesen, dass die Beamten die für sie geltenden Dienstzeiten einhalten und die Zustellungen zeitnah erbringen. In Bezug auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Zustellungen wurde der Kläger, wie oben ausgeführt, bereits kurze Zeit vor dem ersten Pflichtverstoß im April 2004 disziplinarisch gemaßregelt, ohne dass dies zu einer Verhaltensänderung und einem beanstandungsfreien Dienstverhalten bei der Zustellung der Sendungen geführt hat. Außerdem hat auch das Berufungsgericht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger bis heute uneinsichtig geblieben und weiterhin der Ansicht ist, seine Kritik an seinen Vorgesetzten und an der Arbeitsorganisation könne er durch selbst gestaltete Arbeitsbedingungen zum Ausdruck bringen und sich so zeitliche Freiräume verschaffen. Zudem hat der Kläger insbesondere mit den mehrfach ihrem Inhalt nach geänderten Einwänden und neuen Varianten seiner Darstellung des Geschehens und seiner „Entschuldigungsgründe“ insbesondere in Bezug auf das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst deutlich gemacht, dass er keine Einsicht in seine Dienstpflichtverletzungen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1 und 2 BDG, § 85 Abs. 12 BDG iVm. §§ 154 Abs. 2, 155 VwGO. Gerichtsgebühren werden im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben (§ 85 Abs. 12 BDG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG iVm. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung der Beklagten, mit der seine Bezüge gekürzt wurden. Der jetzt 51-jährige Kläger ist verheiratet und hat vier Kinder. Er trat nach dem Abschluss des Wirtschaftsgymnasiums mit der Fachhochschulreife am 2. August 1982 als Arbeiter in den Dienst der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundespost. Mit Wirkung zum 1. April 1989 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner ernannt und am 14. Juli 1990 zum Posthauptschaffner (Besoldungsgruppe A4) befördert. Seit dem 26. September 1989 ist er Beamter auf Lebenszeit. Im hier fraglichen Zeitraum von 2004 bis 2006 war er Paketzusteller in der Zustellbasis Hamburg-... Der Kläger ist strafrechtlich nicht vorbelastet, aber disziplinarrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer VII - Hamburg - vom 27. Februar 2003 wurden seine Dienstbezüge auf die Dauer von sechs Monaten um ein Fünfundzwanzigstel gekürzt. Gegenstand des Verfahrens waren im Wesentlichen unrichtige Angaben über zugestellte Stücklohnsendungen, um sich unberechtigterweise Vorteile in Gestalt von Überzeitansprüchen zu verschaffen. Der Leiter der Niederlassung Produktion EXPRESS Deutschland leitete mit Schreiben vom 4. Juni 2004 gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein. Die Beklagte wirft ihm darin einen eigenmächtigen Zustellabbruch am 21. April 2004 und das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst am 24. Mai 2004 vor. Der Verlust der Dienstbezüge für den 24. Mai 2004 wurde mit Bescheid vom 24. Juni 2004 festgestellt, der durch Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004 bestätigt wurde. Im Ermittlungsverfahren wurde der Kläger am 24. November 2004 beurteilt. Mit Verfügung vom 19. April 2006 verhängte der Leiter der Niederlassung Produktion EXPRESS eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von 14 Monaten, gegen die der Kläger fristgerecht Widerspruch erhob. Während des Widerspruchverfahrens bat der Leiter der Niederlassung mit an die Ermittlungsführerin gerichtetem Schreiben vom 22. Mai 2006, das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BDG auszudehnen. Dem Kläger wurden zusätzlich zu den beiden bereits erhobenen Vorwürfen zunächst insgesamt 21 ungerechtfertigte Zustellabbrüche im Zeitraum vom 20. Juli 2005 bis 25. Januar 2006 vorgeworfen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006, zugestellt am 15. Juni 2006, teilte die Ermittlungsführerin dem Kläger die Ausdehnung mit und führte aus, die Disziplinarverfügung vom 19. April 2006 werde zurückgezogen. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens reduzierte die Beklagte aufgrund der Einlassungen des Klägers den Vorwurf von 21 auf 13 ungerechtfertigte Zustellabbrüche. Der mit dem Vorgang auf Antrag befasste Betriebsrat äußerte sich zu der beabsichtigten Maßnahme. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation bestätigte die Unbedenklichkeit der beabsichtigten Maßnahme. Am 22. November 2007 erließ der Leiter der Niederlassung BRIEF der Beklagten unter Abänderung der Verfügung vom 19. April 2006 eine Disziplinarverfügung, mit der gegen den Kläger die Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Fünfundzwanzigstel für die Dauer von 25 Monaten verhängt wurde. Darin werden ihm disziplinarisch drei Vorwürfe zur Last gelegt: 1. Vorwurf: Am 21. April 2004 habe er insgesamt 48 Postsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt, indem er diese Sendungen ohne Zustellvermerk wieder ausgeladen habe, obwohl er die Tageshöchstarbeitszeit an jenem Tag noch nicht erreicht gehabt habe. Sein Dienstbeginn sei an jenem Tag 7:30 Uhr gewesen. Gegen 7:00 Uhr habe er sich telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass er verschlafen habe und später kommen würde. Seinen Dienst habe er an jenem Tag um 7.55 Uhr angetreten. Seine maximale Dienstzeit am Tag (10 Stunden und 45 Minuten Pause) habe somit um 18.40 Uhr geendet. Tatsächlich habe er seinen Dienst jedoch schon um 18.05 Uhr eingestellt und 48 Postsendungen in der Zustellbasis wieder ausgeladen. Seine Begründung, an jenem Tag physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen zu sein, die Zustellungen ordnungsgemäß und vollständig durchzuführen, sei nicht glaubhaft. Denn am Abend des 21. April 2004 habe er auf dem Formular („Betriebslagebericht“), das bei Zustellabbrüchen auszufüllen sei, vermerkt, er habe mobbingbedingt verschlafen und seine Tour sei zu groß. Selbst am 23. April 2004 habe er im Rahmen einer Verhandlung mit seinem Dienstvorgesetzten Herrn G. nicht angegeben, aus gesundheitlichen Gründen die Zustellung abgebrochen zu haben. Vielmehr habe er dort den Zustellabbruch überhaupt nicht begründet. Erst in seiner schriftlichen Stellungnahme am 25. April 2004 habe er sich plötzlich auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung an jenem Tag berufen. Ihm sei aber bekannt, dass er verpflichtet sei, bei einem Abbruch der Zustellung im Falle einer plötzlich auftretenden Erkrankung dem Vorgesetzten unverzüglich Mitteilung zu machen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum er erst am 25. April 2004 zu dem Schluss gekommen sei, die Zustellung am 21. April 2004 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen zu haben. Ein Fehlverhalten räume er nicht ein. 2. Vorwurf: Am 24. Mai 2004 sei er unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben. Dieses Fehlverhalten räume er nicht ein. Die Dienstbezüge für diesen Tag seien bereits einbehalten worden. Seine Einlassung, er sei irrtümlich davon ausgegangen, er habe an jenem Tag dienstfrei gehabt, könne ihn nicht entlasten. Selbst wenn man sein Verhalten deshalb nur als fahrlässig bezeichnen wolle, zeige es ein derart hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass es schuldhaft und damit vorwerfbar bliebe. 3. Vorwurf: In dem Zeitraum vom 20. Juli 2005 bis zum 25. Januar 2006 habe der Kläger an insgesamt 13 Arbeitstagen jeweils zahlreiche Sendungen ohne Zustellvermerk wieder ausgeladen, ohne dabei die jeweilige Tageshöchstarbeitszeit von 10 Stunden zuzüglich 45 Minuten Pause ausgenutzt gehabt zu haben, so dass ihm in 13 Fällen das eigenmächtige Zurückstellen von Sendungen vorgeworfen werde. Im Einzelnen handele es sich um folgende Vorgänge: Datum HAZ bis tatsächliches Dienstende ausgeladene Sendungen 29.07.2005 18:00 Uhr 17:30 Uhr 74 12.08.2005 18:00 Uhr 17:20 Uhr 142 19.08.2005 18:00 Uhr 17:05 Uhr 31 02.09.2005 18:00 Uhr 17:20 Uhr 96 11.11.2005 19:10 Uhr 18:30 Uhr 36 18.11.2005 19:10 Uhr 18:35 Uhr 28 25.11.2005 19:10 Uhr 18:25 Uhr 23 28.11.2005 19:10 Uhr 18:00 Uhr 16 10.01.2006 19:10 Uhr 18:20 Uhr 33 18.01.2006 19:10 Uhr 18:05 Uhr 27 19.01.2006 19:10 Uhr 18:25 Uhr 23 24.01.2006 19:10 Uhr 18:25 Uhr 19 25.01.2006 19:10 Uhr 18:35 Uhr 28 Soweit der Kläger als Begründung für die Zustellabbrüche auf dem jeweils vorgesehenen Formular etwa angegeben habe, seine Tour sei zu groß, er habe persönlich wichtige Termine wahrzunehmen gehabt und - ab November auch - es sei zu dunkel zum Zustellen gewesen, er erfahre nicht die nötige Unterstützung sowie Eis- und Schneeglätte, sei ihm entgegenzuhalten, dass seine Vertreter in dem Vorwurfszeitraum ihre Zustellungen immer ohne Probleme geschafft hätten. Der Kläger habe schuldhaft gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht nach § 55 Satz 2 BBG a.F. verstoßen und ihm sei unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. vorzuwerfen. Damit habe er ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das einheitliche Dienstvergehen wiege nicht leicht. Der Dienstherr sei darauf angewiesen, dass die bei ihm beschäftigten Beamten dienstliche Anordnungen befolgten, um einen reibungslosen Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten, und ihre Aufgaben erfüllten. Im Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung des Klägers sei eine Kürzung der Dienstbezüge um 4 % auf die Dauer von 25 Monaten erforderlich und angemessen. Diese Maßregelung entspreche sowohl dem Gewicht des Dienstvergehens als auch dem Grad seiner durch das wiederholte Fehlverhalten offenbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit. Bei nochmaliger Dienstpflichtverletzung müsse der Kläger mit einer im Klagewege durchzusetzenden Disziplinarmaßnahme rechnen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 zurück. Der Kläger hat Klage am 12. März 2008 erhoben. Er hat sich auf sein Vorbringen im behördlichen Disziplinarverfahren bezogen und ergänzt, die Beweiswürdigung der Beklagten sei fehlerhaft. Im Einzelnen hat er geltend gemacht: Zum Vorwurf 1: Er habe den Umstand, dass er am 21. April 2004 seinen Dienst bereits um 18.05 Uhr beendet und die Zustellung von insgesamt 48 Sendungen damit unterlassen habe, von Anfang an eingeräumt. Insofern sei die Feststellung in den Disziplinarverfügungen der Beklagten, er räume sein Fehlverhalten nicht ein, unrichtig. Fraglich sei allein gewesen, warum der Zustellabbruch erfolgt sei. Ihm habe der Mut gefehlt, sogleich zu sagen, er sei dienstunfähig gewesen. Aus einem falschen Pflichtgefühl heraus habe er sich letztlich nicht sofort darauf berufen. Zum Vorwurf 2: Er habe nie bestritten, am 24. Mai 2004 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein. Auch insoweit sei die Feststellung in der Disziplinarverfügung, er räume ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst nicht ein, zu beanstanden. Er habe lediglich erläutert, wie es zum Fernbleiben vom Dienst gekommen sei. Im Übrigen sei er den ganzen Tag zu Hause gewesen und sein Dienstvorgesetzter hätte ihn dort erreichen können. Zum Vorwurf 3: Die Beklagte bleibe eine Darlegung schuldig, welche dienstplanmäßigen Arbeitszeiten in welchem Zeitraum tatsächlich bindend für ihn gewesen seien. Es gebe im Übrigen keine beamtenrechtliche Pflicht, in der Regel die Tageshöchstarbeitszeit auszuschöpfen. Die Beklagte verkenne, dass er, der Kläger, tatsächlich sehr häufig die Tageshöchstarbeitszeit ausgenutzt habe. Aufgrund der Größe der jeweiligen Zustellbezirke seien diverse Zusteller regelmäßig überfordert. Zustellabbrüche kämen deshalb relativ häufig vor. Allein bei ihm münde dies in einen disziplinarrechtlichen Vorwurf. An ihm solle ein Exempel statuiert werden. Man sei gegenüber ihm voreingenommen. Der Kläger hat beantragt, die Disziplinarverfügung des Leiters der Niederlassung Brief Hamburg-Zentrum vom 22. November 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von 25 Monaten zu erkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die angegriffenen Entscheidungen verwiesen und im Übrigen geltend gemacht, der Kläger blende seine Vorbelastung aus. Sie zeige aber die Erziehungsbedürftigkeit deutlich und impliziere das verhängte Disziplinarmaß. Im Einzelnen: Zum Vorwurf 1: Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger nicht den Mut gehabt haben solle, eine Zustellung aus Krankheitsgründen abzubrechen. Diese Einlassung stehe auch im Widerspruch zu den Äußerungen, die er zunächst nach Zustellabbruch getätigt habe. Zum Vorwurf 2: Ein Beamter kenne seinen Dienstplan und warte nicht darauf, von seinem Dienstherrn angerufen oder geweckt zu werden, damit er zum Dienst erscheine. Zum Vorwurf 3: Am Kläger solle kein Exempel statuiert werden. Andere Kollegen hätten keine häufigen Zustellabbrüche ohne Ausnutzung der Tageshöchstarbeitszeit. Die Zusteller seien unbestritten hohen Anforderungen ausgesetzt. Jedoch verpuffe die geleistete Mehrarbeit nicht. Sie werde auf Arbeitszeitkonten gutgeschrieben und durch Freizeitausgleich abgegolten. Im Übrigen verweise die Beklagte auf eine Aufstellung über die vom Kläger geleisteten Stunden im fraglichen Zeitraum. Daraus werde deutlich, dass nicht, wie behauptet, an jedem Tag die höchstmögliche Dienstzeit abgefordert werde. Es sei auch zu Dienstzeitunterschreitungen gekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 7. Oktober 2010 hat der Kläger auf Befragen ausgeführt, am Montag, dem 24. Mai 2004, sei er dem Dienst entschuldigt ferngeblieben. Der Dienstplan sei so gewesen, dass vor dem längeren Fernbleiben an dem fraglichen Tag ein freier Tag vorgesehen gewesen sei. Dies habe sich aber während seiner Abwesenheit geändert. Kurz vor Dienstantritt (wenige Tage) habe er bei seinem Dienstvorgesetzten angerufen und ihm mitgeteilt, dass er wieder zum Dienst erscheinen werde. In diesem Gespräch sei aber nichts davon gesagt worden, dass der Dienstantritt am 24. Mai 2004 erforderlich sei, weil dieser Tag nunmehr nicht mehr als freier Tag für ihn vorgesehen gewesen sei. Dienstpläne und deren Änderungen seien damals nur durch Aushang in den Zustellbasen kommuniziert worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Oktober 2010 die Disziplinarverfügung vom 22. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2008 dahin abgeändert, dass die Dienstbezüge des Klägers auf die Dauer von 13 Monaten um jeweils ein Fünfundzwanzigstel gekürzt werden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Diese Disziplinarmaßnahme sei angemessen. Der Kläger habe teils vorsätzlich, teils fahrlässig handelnd ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Der Kläger habe dadurch, dass er am 21. April 2004 um 18.05 Uhr seinen Dienst beendet und 48 Paketsendungen nicht zugestellt, sondern in der Zustellbasis wieder ausgeladen habe, ohne die Höchstarbeitszeit, die erst um 18.40 Uhr erreicht worden wäre, an diesem Tag ausgeschöpft zu haben, seine Pflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 54 Satz 1 BBG a.F.), sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen, und seine Gehorsamspflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 55 Satz 2 BBG a.F.) verletzt. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Zustellung von Postsendungen erst dann zu beenden, wenn alle Sendungen zugestellt seien. Die Pflichtverletzung folge aus der seinerzeit geltenden Fassung der Arbeitszeitregelung für Paketzusteller, nach welcher die Arbeitszeit an den einzelnen Arbeitstagen mit dem tatsächlichen Ende der Arbeit – mithin nach Zustellung aller vorliegenden Sendungen - als beendet gelte. Grenzen der Pflicht, alle Sendungen tagesgleich zuzustellen, seien in 3 AZV - in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung - normiert. Die Arbeitszeit dürfe 10 Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass hier die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 55 Stunden schon überschritten gewesen sein könnte, seien nicht gegeben. Soweit der Kläger vortrage, er sei krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen und habe deswegen die Zustelltour vorzeitig abgebrochen, führe dies nicht zum Wegfall einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. Auch auf der Grundlage dieses Vortrages, von dem das Gericht nach dem Grundsatz in dubio pro reo ausgehe, sei dem Kläger ein vorsätzlicher Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Denn der Kläger sei in der Pflicht, eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit seinem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen (vgl. auch 2.10 der „Hinweise und Ordnungsbestimmungen Niederlassung Produktion Express Deutschland 21027 Hamburg – gültig ab 1.10.2000). Auf dem vorgesehenen Formblatt habe er eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vermerkt. Auch in der Unterredung mit seinem Vorgesetzten zwei Tage später am 23. April 2004 habe er nicht auf eine etwaige krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit verwiesen. Die Einlassung, sich aus falschem Pflichtbewusstsein nicht getraut zu haben, den wahren Grund der Dienstunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, werte das Gericht als Einlassung ins Blaue hinein. Zum Vorwurf 2: Der Kläger sei am 24. Mai 2005 ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten dem Dienst ferngeblieben, was er auch eingestanden habe. Er habe damit seine Dienstpflicht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.) verletzt. Allerdings sei ihm nicht zu widerlegen, dass er sich in einem Irrtum über seinen Dienstplan befunden und (zu Unrecht) angenommen habe, er habe einen freien Tag. Davon ausgehend sei ihm lediglich fahrlässige Unkenntnis des an jenem Tag gültigen Dienstplanes anzulasten. Dieser Schuldvorwurf gelte allerdings auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einlassung, er sei zuvor längere Zeit nicht im Dienst gewesen, habe die zwischenzeitlich vorgenommene Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis nehmen können und man habe ihm die zwischenzeitlich eingetretene Dienstplanänderung bei seinem Telefonat mit seiner Dienststelle wenige Tage vor Dienstantritt nicht mitgeteilt. Es wäre seine Pflicht und nicht die seines Dienstvorgesetzten gewesen, sich nach längerer Abwesenheit bei seiner Dienststelle zu erkundigen, wann er eingeteilt sei und ob sich während seiner Abwesenheit an der ursprünglichen Planung etwas geändert habe. Zum Vorwurf 3: Der Kläger habe dadurch, dass er an den im Tatbestand aufgelisteten 13 Arbeitstagen seine Zustelltour jeweils vor Erreichen der täglichen Höchstarbeitszeit abgebrochen und die nicht zugestellten Sendungen in der Zustellbasis wieder ausgeladen habe, gegen seine Pflicht zum Gehorsam aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 55 Satz 2 BBG a.F.) vorsätzlich verstoßen. Nach der bereits oben dargestellten für Paketzusteller geltenden Arbeitszeitregelung sei die Arbeitszeit erst dann beendet, wenn alle Postsendungen zugestellt seien. Die Zustellkräfte dürften keine Sendungen eigenmächtig für eine spätere Zustellung zurückstellen. Dies dürften sie erst, wenn sie die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden am Tag zuzüglich einer 45 Minuten währenden Pause oder von 55 Stunden pro Woche erreicht hätten. Weitere Ausnahmen seien nicht vorgesehen, so dass weder private Termine noch der Einbruch der Dunkelheit oder sonstige „Gründe“ den vorzeitigen Abbruch der Zustellung zu rechtfertigen vermögen. Der Einwand des Klägers, sein Zustellbezirk sei zu groß, entlaste ihn nicht. Der Kläger habe die 13 Verstöße vorsätzlich begangen. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ergehe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Schwerpunkt der Verfehlungen liege in den Zustellabbrüchen, nicht hingegen in dem Vorwurf 2. Die fortgesetzten Zustellabbrüche wögen hingegen schwer. Eine mildere Maßnahme komme nicht in Betracht, da der Kläger bereits einschlägig disziplinarisch gemaßregelt worden sei, ohne dass sich damit die erneuten hier in Rede stehenden Verfehlungen erübrigt hätten. Das Gericht habe auch durch die mündliche Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger insbesondere im Hinblick auf seine Zustellabbrüche uneinsichtig geblieben sei und meine, ihm stehe das Recht zu, die Größe seines Zustellbezirks dadurch kritisieren zu dürfen, dass er Zustellungen eigenmächtig abbreche. Insoweit sei es angezeigt, ihm durch die ausgesprochene Maßnahme deutlich vor Augen zu führen, dass er dazu nicht berechtigt ist. Denn die Beklagte sei darauf angewiesen, dass ihre Zusteller nicht „nach Lust und Laune“ die Zustellungen beendeten und auf später verschöben. Damit verbunden wäre u.a. die Gefahr eines Imageverlustes für die Deutsche Post AG bei ihren Kunden, die sich zuverlässigeren Wettbewerbern zuwenden könnten. Eine strengere Ahndung stünde in einem Missverhältnis zur Häufigkeit der hier vorgeworfenen Verfehlungen und ihrer Bedeutung. Der Kläger habe weder sich selbst ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen gesucht, noch den Dienstherren oder Dritte – jedenfalls unmittelbar - geschädigt. Auch sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er jedenfalls im Außenkontakt mit den Kunden keinen Anlass zur Beanstandung gegeben habe, wie der Beurteilung vom 24. November 2004 zu entnehmen sei. Eine strengere Maßregelung als die hier ausgesprochene sei auch nicht mit dem vorangegangenen Disziplinarverfahren, das mit Urteil vom 27. März 2003 beendet worden sei, begründbar. Der Senat hat auf den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 4. März 2011 die Berufung zugelassen. Der Kläger macht geltend: Zum 1. Vorwurf: Durch Beschluss der Einigungsstelle vom 19. Dezember 2008 sei die Arbeitszeit dahingehend reduziert worden, dass das im Dienstplan ausgewiesene Dienstende nunmehr nur noch bis 60 Minuten überschritten werden dürfe. Diese Betriebsvereinbarung sei zu seinen Gunsten zu Grunde zu legen. Danach wäre er am 21. April 2004 zum Abbruch berechtigt gewesen. Auch habe er, der Kläger, den Zustellabbruch am 21. April 2004 nicht pflichtwidrig vorgenommen. Er sei krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen und habe daher die Zustellung vorzeitig abgebrochen. Dass er diesen Umstand erst in einer schriftlichen Stellungnahme vom 25. April 2004, nicht jedoch bereits am 21. April 2004 seinem Dienstvorgesetzten mitgeteilt habe, liege darin begründet, dass er gerade besonders pflichtbewusst gewesen sei. Aus der Stellungnahme vom 25. April 2004 ergebe sich, dass er physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die Zustellung ordnungsgemäß und vollständig zu beenden. Zum 2. Vorwurf: Er, der Kläger, sei am 25. Mai 2004 ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten dem Dienst ferngeblieben. Er habe darüber geirrt, dass er an diesem Tag Dienst gehabt habe, so dass keine Verletzung seiner Dienstpflicht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG vorliege. Er sei im Irrtum über seinen Dienstplan gewesen. Man habe ihm die zwischenzeitlich eingetretene Dienstplanänderung bei seinem Telefonat mit seiner Dienststelle, welches er wenige Tage vor Dienstbeginn geführt habe, nicht mitgeteilt. Ihm, dem Kläger, habe nicht die Pflicht oblegen, sich nach längerer Abwesenheit bei der Dienststelle zu erkundigen, wann sein Dienst beginne und ob sich während seiner Abwesenheit an der ursprünglichen Planung etwas geändert habe. Dies sei Aufgabe des Dienstvorgesetzten gewesen. Soweit er nach Meinung der Beklagten eingeräumt habe, die „Übersicht der freien Tage“ nicht rechtzeitig eingesehen zu haben, führe das nicht zu einem Dienstverstoß. Das Versäumnis sei in seiner urlaubsbedingten Dienstabwesenheit begründet. Ihn treffe kein Verschulden. Zum 3. Vorwurf: Das Verwaltungsgericht habe nicht die Gründe berücksichtigt, die für seine Zustellabbrüche relevant seien. Er habe unterschiedliche Gründe für den Zustellabbruch geltend gemacht, so z.B. am 2. September 2005, „persönlich wichtiger Termin – bei Dienstbeginn bekanntgegeben –“ angegeben. Schnee- und Eisglätte als Abbruchgrund seien ebenfalls gerechtfertigt. Es habe eine mündliche Dienstanweisung gegeben, nach eigener Einschätzung bei zu extremer Schnee- und Eisglätte die Zustellung abzubrechen. Nichts anderes habe er am 18. Januar 2004 und am 19. Januar 2004 getan. Außerdem habe er in allen 13 streitgegenständlichen Fällen nach der in der Betriebsvereinbarung vom 19. Dezember 2008 festgelegten Höchstarbeitszeit keinen Verstoß gegen seine Dienstpflicht begangen. Ferner seien die Sendungsneueingänge am 11., 18. und 25. November 2005 im oberen Bereich gewesen. Ein interner Sendungsausgleich, für den der Dienstherr hätte sorgen müssen, sei möglich gewesen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügungen vom 19. April 2006 und 22. November 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Zum Vorwurf 1: Das Verwaltungsgericht habe die Dienstpflicht bezüglich der Arbeitszeit mit 10 Stunden zuzüglich 45 Minuten Pause, in der der Zusteller alle ihm vorliegenden Sendungen zuzustellen habe, richtig zugrunde gelegt. Der Kläger habe sie gegen sich gelten zu lassen und eindeutig dagegen verstoßen. Maßgeblich seien die zum Zeitpunkt der Dienstverrichtung einschlägigen Regelungen. Die Beklagte teile im Übrigen die Ansicht des Verwaltungsgerichts zum krankheitsbedingten Abbruch der Zustellung. Zum Vorwurf 2: Der Kläger habe den Bescheid nach § 9 Satz 3 BBesG bestandskräftig werden lassen. Im Übrigen habe der Kläger in fahrlässiger Weise versäumt, die ausgehängte „Übersicht der freien Tage“ rechtzeitig einzusehen. Ein darüber hinausgehender Vorwurf lasse sich dem Urteil nicht entnehmen. Zum Vorwurf 3: Das Verwaltungsgericht habe auch alle verschiedenen Gründe berücksichtigt. Die Vertreter auf dem Zustellbezirk des Klägers hätten im Vorwurfszeitraum die Zustellung immer ohne Überzeitaufkommen erledigen können. Der Eindruck aus der mündlichen Verhandlung bestätige, dass der Kläger nicht gewillt sei, seinen beamtenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die früheren Vorgesetzten des Klägers G. und T. als Zeugen gehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2012 Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Sachakten und der Prozessakte verwiesen.