Beschluss
12 Bf 48/25.F
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2025:0527.12BF48.25.F.00
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Leitsätze
1. Erfordert die Anordnung einer Durchsuchung im Disziplinarverfahren, dass der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist (hier: nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HmbDG (juris: DG HA)), und legt der Dienstherr dem Beamten zur Last, durch sein Verhalten gegen mehrere beamtenrechtliche Pflichten verstoßen und damit in mehrfacher Hinsicht ein Dienstvergehen begangen zu haben (hier: Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), so liegt diese Tatbestandsvoraussetzung vor, wenn jedenfalls hinsichtlich einer dieser Pflichten ein dringender Verdacht des Verstoßes gegeben ist. Ob ein solcher dringender Verdacht, der nach der Einschätzung der Disziplinargerichte (möglicherweise) lediglich hinsichtlich eines Verstoßes gegen „nur“ eine beamtenrechtliche Pflicht (etwa gegen die Wohlverhaltenspflicht, aber nicht, wie vom Dienstherrn angenommen, auch gegen die Verfassungstreuepflicht) vorliegt, die Anordnung einer Durchsuchung rechtfertigt, hängt vom Ergebnis der Prüfung der weiteren Voraussetzung ab, dass diese Maßnahme nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme stehen darf. (Rn.14)
2. Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht kann eine Zurückstufung eines Polizeibeamten rechtfertigen, wenn er sich im Grenzbereich zum Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht befindet und darin besteht, dass der Polizeibeamte in Gruppen-Chats unter Kollegen mehrfach menschenverachtende bzw. den Nationalsozialismus verherrlichende oder bagatellisierende Beiträge platziert und damit das Ansehen des Polizeidienstes erheblich beschädigt hat. (Rn.51)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfordert die Anordnung einer Durchsuchung im Disziplinarverfahren, dass der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist (hier: nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HmbDG (juris: DG HA)), und legt der Dienstherr dem Beamten zur Last, durch sein Verhalten gegen mehrere beamtenrechtliche Pflichten verstoßen und damit in mehrfacher Hinsicht ein Dienstvergehen begangen zu haben (hier: Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), so liegt diese Tatbestandsvoraussetzung vor, wenn jedenfalls hinsichtlich einer dieser Pflichten ein dringender Verdacht des Verstoßes gegeben ist. Ob ein solcher dringender Verdacht, der nach der Einschätzung der Disziplinargerichte (möglicherweise) lediglich hinsichtlich eines Verstoßes gegen „nur“ eine beamtenrechtliche Pflicht (etwa gegen die Wohlverhaltenspflicht, aber nicht, wie vom Dienstherrn angenommen, auch gegen die Verfassungstreuepflicht) vorliegt, die Anordnung einer Durchsuchung rechtfertigt, hängt vom Ergebnis der Prüfung der weiteren Voraussetzung ab, dass diese Maßnahme nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme stehen darf. (Rn.14) 2. Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht kann eine Zurückstufung eines Polizeibeamten rechtfertigen, wenn er sich im Grenzbereich zum Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht befindet und darin besteht, dass der Polizeibeamte in Gruppen-Chats unter Kollegen mehrfach menschenverachtende bzw. den Nationalsozialismus verherrlichende oder bagatellisierende Beiträge platziert und damit das Ansehen des Polizeidienstes erheblich beschädigt hat. (Rn.51) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsgegner, ein Polizeibeamter im Range eines Polizeihauptkommissars bei der Antragstellerin, wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg, mit dem die Durchsuchung des Antragsgegners und der von ihm mitgeführten Sachen, seiner privaten Wohn- und Nebenräume sowie seiner Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume, der Kraftfahrzeuge, deren Halter der Antragsgegner oder eine andere in seinem Haushalt lebende Personen ist, der Diensträume einschließlich der dienstlichen und persönlichen Behältnisse, soweit die Räume oder Behältnisse dem Betroffenen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind (z.B. Spind, Waffenfach, Schreibtisch, eigenes Büro), auf der Dienststelle des Betroffenen bei der Wasserschutzpolizei sowie der persönlich zugewiesenen dienstlichen Mobiltelefone, Laufwerke, Email-Accounts und sonstiger elektronischer Datenträger angeordnet worden ist. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts liegt ein weitgehend entsprechender Antrag der Antragstellerin vom 23. Januar 2025 zu Grunde. Damit macht sie geltend, der Antragsgegner sei dringend verdächtig, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, indem er zwischen 2019 und 2020 Mitglied einer WhatsApp Chatgruppe mit drei anderen Polizeibeamten gewesen sei, über die eine Vielzahl von Mediendateien mit ausländer- und fremdenfeindlichen, islamophoben sowie den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten verbreitet worden sei, ohne dieser Verbreitung entgegenzutreten bzw. dies den zuständigen Stellen zu melden, indem er selbst Mediendaten innerhalb dieser Chatgruppe versendet habe, in denen er seine Ablehnung gegen Ausländer deutlich gemacht sowie den Nationalsozialismus verherrlicht habe, indem er (am 11.6.2022, s. Akte BMDA/20437, Ermittlungsabschluss-Vermerk vom 3.1.2025, S. 9) bei einem privaten Chat mit einem Mitglied der WhatsApp Gruppe einen antiziganistischen Kommentar versendet habe und indem er sich bei regelmäßigen Stammtischtreffen mit anderen Polizeibeamten rassistisch geäußert und im Rahmen der Dienstausübung rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen von sich gegeben habe. Die Antragstellerin wurde im vorgenannten Zusammenhang auf den Antragsgegner aufmerksam, nachdem gegen einen anderen Beamten (PHM H.) der Polizei Hamburg ein Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eröffnet worden war, in dessen Verlauf im Mai 2023 die Durchsuchung der Privatwohnung des H. angeordnet wurde; dabei wurde auch dessen Mobiltelefon sichergestellt. Hintergrund war ein Hinweis eines weiteren Polizeibeamten (der Zeuge W.) auf eine große Menge von größtenteils alten Waffen und Munition, die ihm bei einem privaten Treffen mit mehreren anderen Polizeibeamten (u. a. dem Antragsgegner) in dem Keller des PHM H. gezeigt worden waren. Das Strafverfahren gegen PHM H. wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem eine waffenrechtliche Beurteilung durch das LKA keinen Hinweis auf einen solchen Verstoß ergeben hatte. Die Auswertung seines Mobiltelefons ergab allerdings, dass PHM H. (u. a.) Mitglied der o. g. vierköpfigen WhatsApp Chatgruppe namens ".........." war, zu der auch der Antragsgegner gehörte, und dass dort in dem Zeitraum zwischen Juli 2019 und März 2020 die o. g. Mediendaten geteilt worden waren. Die daraufhin vom Verwaltungsgericht mit dem o. g. Beschluss vom 4. Februar 2025 angeordnete Durchsuchung hat am 4. März 2025 stattgefunden; vor deren Beginn ist dem Antragsgegner der o. g. Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgehändigt worden. Am 6. März 2025 hat der Antragsgegner die vorliegende Beschwerde erhoben und diese nach erfolgter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 7. April 2025 weiter begründet. Er begehrt die Aufhebung des o. g., die Durchsuchung anordnenden Beschlusses, weil dieser in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei. II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben (§ 63 Abs. 2 HmbDG, § 147 VwGO). Der Antragsgegner kann sich im Beschwerdeverfahren auf ein Rechtsschutzinteresse berufen, auch wenn die unmittelbare Belastung durch die angegriffene Durchsuchungsanordnung nach der vollzogenen Durchsuchung am 4. März 2025 entfallen ist (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.1997, BVerfGE 96, 27, juris Rn. 49; v. 8.12.2002, NJW 2003, 1514, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2009,12 Bf 154/09.F, n.v.; OVG Koblenz, Beschl. v. 12.1.2007, NVwZ-RR 2007, 318, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 28.4.2014, 16b DC 12.2380, juris Rn. 2; Beschl. v. 8.8.2005, DÖD 2006, 209, juris Rn. 17). Angesichts der Schwere des mit einer derartigen Durchsuchung regelmäßig verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung steht dem Antragsgegner ein Recht auf gerichtliche Überprüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu. Es kann dahinstehen, ob der mit der Beschwerde gestellte Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2025 aufzuheben (Schriftsatz des Antragsgegners vom 7.4.2025) angesichts der Tatsache, dass die Durchsuchung bereits vollzogen wurde, zulässig ist oder ob es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausreichend ist, im Falle einer Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung diese festzustellen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 10.8.2011, D 6 F 6/10, juris, Rn. 7). Denn der angefochtene Beschluss ist (jedenfalls im Ergebnis) nicht rechtswidrig mit der Folge, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. 2. Die vom Verwaltungsgericht beschlossene Durchsuchungsanordnung ist (jedenfalls im Ergebnis) nicht zu beanstanden. a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Anordnung der Durchsuchung des Antragsgegners, seiner privat und geschäftlich sowie dienstlich genutzten Räume und der Kraftfahrzeuge, deren Halter er selbst oder eine andere in seinem Haushalt lebende Person ist (vgl. im Einzelnen die Aufzählung unter Nr. 1 a) bis d) des Beschlusses) nebst der sich daran anschließenden Durchsicht und Auswertung aufgefundener Unterlagen (vgl. Nr. 5 des Beschlusses). Soweit das Verwaltungsgericht außerdem unter Nr. 2 des Beschlusses die "Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel (wie oben genannt, einschließlich der entsprechenden Kommunikations- und Speichermedien) … angeordnet (hat), sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden", handelt es sich dabei rechtlich nicht um die Anordnung einer Beschlagnahme im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 HmbDG i. V. m. §§ 94, 98 StPO; dementsprechend ist eine solche (bisher offenbar nicht erfolgte) Beschlagnahmeanordnung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen sind rechtlich selbständige, regelmäßig in einem Stufenverhältnis stehende Entscheidungen. Eine Durchsuchungsanordnung setzt eine berechtigte Auffindungsvermutung im Hinblick auf potenzielle Beweismittel voraus. Da bei Erlass einer Durchsuchungsanordnung im Regelfall nicht feststeht, ob und welche potenziellen Beweisgegenstände im Einzelnen bei der Durchsuchung vorgefunden werden, müssen diese in der Durchsuchungsanordnung noch nicht konkret bezeichnet werden. Demgegenüber muss sich eine Beschlagnahmeanordnung als gewichtiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) auf Einzelgegenstände beschränken, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen geprüft worden ist. Dazu dient insbesondere bei elektronischen Speichermedien die in § 29 Abs. 1 Satz 3 HmbDG i. V. m. § 110 StPO und in § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbDG gesondert geregelte Durchsicht. Sie bewegt sich zwischen der Durchsuchung und der Beschlagnahme und dient erst der Klärung, ob und in welchem Umfang eine richterliche Beschlagnahmeanordnung zu erwirken ist oder ob die vorläufig zur Durchsicht sichergestellten Gegenstände zurückzugeben sind. Die Durchsicht ist zwar angesichts der fortdauernden Besitzentziehung in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert; sie ist aber noch Teil der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 30.11.2021, 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44 m. w. N.). Dementsprechend ist eine bereits vorab mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung, die keine Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur gattungsmäßige Umschreibungen enthält, ungeachtet ihrer Bezeichnung noch keine Beschlagnahmeanordnung im Rechtssinne. Ihr kommt lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung mit dem Ziel der Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses zu (zu alldem vgl.: BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.9.2018, 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 2.9.2022, 2 WDB 6.22, NVwZ 2022, 1733, juris Rn. 13 f., m. w. N. zur Rspr. von BVerfG und BVerwG). Hier wurde mit dem Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nur eine solche allgemeine Beschlagnahmegestattung verbunden. Der Beschluss enthält eine Auflistung gattungsmäßig umschriebener Durchsuchungsobjekte, ohne dass diese konkret und eindeutig benannt werden. Eine gegenstandsbezogene Prüfung von Einzelgegenständen auf deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit hat vor Erlass des Beschlusses ersichtlich nicht stattgefunden. All dem entspricht die vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 7.4.2025, S. 1) vorgenommene "Klarstellung", dass die Beschwerde "sich nicht gegen einen nicht existenten Beschlagnahmebeschluss richtet". b) Gemäß § 29 Abs. 1 HmbDG darf auf Antrag durch Beschluss eine Durchsuchung angeordnet werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. aa) Der erforderliche Antrag liegt vor (vgl. die Antragsschrift vom 23.1.2025). Der für die Antragstellerin handelnde Polizeipräsident ist gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, 27 Abs. 3 HmbDG als Dienstvorgesetzter antragsbefugt. bb) Der Antragsgegner ist des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig. aaa) Legt der Dienstherr dem Beamten (wie im vorliegenden Fall) zur Last, durch sein Verhalten gegen mehrere beamtenrechtliche Pflichten verstoßen und damit in mehrfacher Hinsicht ein Dienstvergehen begangen zu haben (hier: Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), so genügt es an dieser Stelle der Prüfung, wenn jedenfalls hinsichtlich einer dieser Pflichten ein dringender Tatverdacht des Verstoßes gegeben ist. Ob etwa ein solcher dringender Tatverdacht, der nach der Einschätzung der Disziplinargerichte lediglich hinsichtlich eines Verstoßes gegen "nur" eine beamtenrechtliche Pflicht (statt etwa, wie vom Dienstherrn angenommen, gegen zwei beamtenrechtliche Pflichten) vorliegt, die Anordnung einer Durchsuchung rechtfertigt, hängt vom Ergebnis der Prüfung der weiteren Voraussetzung ab, ob diese Maßnahme auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme steht. Der Begriff des dringenden Tatverdachts ist dem Strafprozessrecht entnommen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) und geht über die Kategorie "konkrete Anhaltspunkte" i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG hinaus. Ein dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Beamtin oder der Beamte das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie ihre bzw. seine Schuld nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.2023, 2 AV 2/23, Juris Rn. 6; Baunack in: Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, § 27 Rn. 8; Herrmann/Sandkuhl, BeamtendisziplinarR/BeamtenstrafR, 2, Aufl. 2021, Teil II, Rn. 577). bbb) Der Antragsgegner ist jedenfalls dringend verdächtig, gegen seine Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begangen zu haben (aaaa). Ob gegen ihn zudem ein dringender Verdacht besteht, gegen seine sich aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Verfassungstreuepflicht verstoßen zu haben, kann hier dahinstehen (bbbb). aaaa) Der Antragsgegner ist dringend verdächtig, gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begangen zu haben. (1) Hinsichtlich der diesbezüglichen tatsächlichen Erkenntnisgrundlage nimmt das Beschwerdegericht zunächst Bezug auf die folgenden, in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 5 unter "I.2.a)aa)"): "Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die in der Antragsschrift unter Nummer 4.1 dokumentierten Äußerungen, die durch die in den Strafverfahren gegen den gesondert disziplinarrechtlich verfolgten Beamten M. H. (Az. 771 Js 15707/23 und 702 Js 14337/24) auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Lübeck angefertigten Protokolle von Kommunikationsverläufen zwischen dem Antragsgegner und weiteren Polizeibeamten hinlänglich dokumentiert sind. Dabei sind aus den gesicherten Daten die in den Chats vorhandenen Fotos und Videos lediglich als sogenannte "thumbnails" sichtbar. Diese Grafikdateien von geringer Qualität lassen den Inhalt nicht klar erkennen. Allein aus den Textnachrichten und den erkennbaren Bildfragmenten ergibt sich indes bereits der dringende Tatverdacht. Insbesondere sind dies folgende Nachrichten: (1) In der Chatgruppe "………….", bestehend aus dem Antragsgegner und drei weiteren Personen, darunter die Beamten H. und F., sendete der Antragsgegner unter anderem folgende Nachrichten: Auf einem in die Gruppe weitergeleiteten Bild sind vier männliche Personen zu sehen. Auf dem Bild ist ein Text zu erkennen. Der Text ist auf Grund der geringen Qualität schwer lesbar, dürfte aber vermutlich wie folgt lauten: "18- JÄHRIGE VERGEWALTIGT! DEUTSCHE AUF MALLORCA FESTGENOMMEN. Ihre altdeutschen Namen lauten Serhat K (23) Azad K, (22), Yakub (21) und Baran (19)". Auf einem weiteren in die Gruppe weitergeleiteten Bild sind linksseitig Rettiche und rechtsseitig mehrere dunkelhäutige Personen zu sehen. Das Bild hat die Überschrift: "Nicht verwechseln Rettich Rett ich nicht". Dabei steht das Wort "Rettich" über den linksseitig abgebildeten Rettichen und die Worte "Rett ich nicht" über den rechtsseitig abgebildeten Personen. Auf dem Vorschaubild eines in die Gruppe weitergeleiteten Videos ist ein Ventilator zu sehen, auf welchem mittig der Kopf von Adolf Hitler angebracht ist. Neben dem Kopf ist eine Art Arm - vermutlich aus Papier - angebracht. Es scheint so, als dass sich der Papierarm durch Betätigung des Ventilators zu einem Hitlergruß heben könnte. (2) In einem Privatchat mit dem Beamten H. schrieb der Antragsgegner: "An der Bushaltestelle hab ich dann noch zwei zigeuner maß genommen weil die ihr yalla mukke aufm Handy aufgedreht hatten... konnt ich nicht leiden. Gab n Anpfiff (lachender Emoji)". Soweit der Antragsgegner (Schriftsatz vom 7.4.2025, S. 2) bestreitet, dass er "ein Video oder ein Bild von Adolf Hitler weitergeleitet habe oder dass ein Ventilator sogenannte "Hakenkreuze" zeige oder ein Papierarm von einem Ventilator hochgedrückt werde und den sogenannten "Hitlergruß" zeige, verfängt dies nicht. Wie die Antragsgegnerin (Beschwerdeerwiderung vom 24.4.2025, S. 4) zutreffend vorträgt, ist auf dem von dem Antragsgegner geposteten Bild des Ventilators ohne Weiteres eine Abbildung Hitlers zu erkennen, und lässt es sich aufgrund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten ebenfalls ohne Weiteres erschließen, dass der an dem Ventilator befestigte Papierarm sich beim Betrieb des Ventilators in die Höhe bewegen wird, so dass der optische Eindruck eines Hitlergrußes entsteht. Ergänzend zu berücksichtigen ist das am 29. Oktober 2019 von dem Antragsgegner an die WhatsApp Chat-Gruppe weitergeleitete Bild einer männlichen Person in militärischer Uniform, die durch ein Fernglas schaut, mit folgendem Text: "Fakten 2019: Merkel hat mehr Afrikaner ins Land gelassen als Rommel je gesehen hat" (Sonderband I Auswertungen ……, BMDA/20437, S. 6). (2) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 6), hat der Antragsgegner sich mit den o. g. Mitteilungen rassistische und fremdenfeindliche Inhalte zu eigen gemacht und durch Verwendung positiv konnotierter Bilder von Adolf Hitler eine Nähe zum Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht, die mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Auch die vermeintlich scherzhafte zahlenmäßige Gegenüberstellung afrikanischer Flüchtlinge mit den Bewohnern afrikanischer Länder, die von dem Afrika-Feldzug der Deutschen Wehrmacht im 2. Weltkrieg betroffen waren ("Rommel"), beinhaltet eine positiv klingende Anknüpfung an den Nationalsozialismus im Zusammenhang mit dem von dem dortigen Regime vom Zaun gebrochenen 2. Weltkrieg. Hinzu kommt der Umstand, dass der Antragsgegner als Mitglied der Chatgruppe "……." ohne erkennbare Distanzierung weitere in die Gruppe weitergeleitete Nachrichten des Kollegen F. entgegengenommen hat, die ebenfalls eine (vermeintlich scherzhafte) Nähe zu nationalsozialistischen Symbolen und Sprüchen erkennen ließen. So schrieb der Kollege F. am 8. Juli 2019: "M., ich habe es dir ja damals auf Mallorca gesagt. … Alles weitere dann bei der ………. onterrrr Kollegen!"; die Nachricht endete mit dem Emoji einer lachenden Figur mit ausgestrecktem rechten Arm" (Sonderband I, a. a. O., S. 2). Die Schreibweise "onterrrr" ist offenbar eine Anspielung auf die Sprechweise Hitlers; der Emoji erinnert an den Hitlergruß. Am 21. Juli 2019 leitete der Kollege F. ein Foto an die Gruppe weiter, das ein Praxisschild mit der Aufschrift "Heilpraxis Gabriele Sieg" zeigte; sein Kommentar dazu: "Besser wäre gewesen: Gabriele Sieg Heilpraxis". Tendenziell rassistisch ist das Verhalten, das der Antragsgegner in seiner Nachricht vom 11. Juni 2022 an den Kollegen H. ("An der Bushaltestelle hab ich dann noch zwei zigeuner maß genommen …") selbst beschrieben hat. (3) Mit diesem Verhalten hat der Antragsgegner gegen seine aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Es liegt auf der Hand, dass es die Achtung und das Vertrauen in das Amt eines Polizeibeamten (hier: seinerzeit eines Polizeioberkommissars) erfordern, im Umgang mit Kollegen (und auch sonst) rassistische, menschenverachtende und erst mit nationalsozialistischer Symbolik konnotierte Sprüche und Nachrichten zu unterlassen und sich von derartigen Verhaltensweisen von Kollegen zu distanzieren. Werden derartige Verhaltensweisen von Polizeibeamten öffentlich bekannt, kann dies einen erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust gegenüber der Polizei insgesamt bewirken und damit auch die Arbeit und das Ansehen der vielen Polizeibeamten erschweren, die sich untadelig verhalten. bbbb) Es kann dahinstehen, ob das vorstehend dargestellte Verhalten des Antragstellers, wie dies die Antragstellerin und das Verwaltungsgericht annehmen, zudem noch einen dringenden Verdacht begründet, dass er gegen seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht verstoßen hat, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (Verfassungstreuepflicht). Dafür könnte sprechen, dass mit der Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar ist, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Dementsprechend liegt eine Verletzung dieser Pflicht unter anderem dann vor, wenn ein Beamter Ausdrücke oder Redewendungen verwendet, die auf Sympathien zum NS-Regime schließen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2022, 2 WDB 7.21, juris Rn. 24; Beschl. v. 2.9.2022, 2 WDB 6.22, juris Rn. 33). Es besteht auch (mindestens) ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner die diesbezüglichen o. g. Posts in den Chat eingestellt und sich von den o. g. Posts des Kollegen F. nicht distanziert hat. Andererseits ist allerdings zu berücksichtigen, dass die bisher vorliegenden Erkenntnisse über die Chatgruppe ………." nur wenige mit nationalsozialistischer Symbolik oder entsprechenden Ausdrücken verbundene Nachrichten ergeben und dass diese sich auch nicht über einen längeren Zeitraum erstrecken, sondern in der Zeit von Juli bis Oktober 2019 erfolgten (anders etwa im Fall von OVG Lüneburg, Urt. v. 24.4.2025, 3 LD 14/23, juris Rn. 82 - 85 und Rn. 139 ff.: Versand von insgesamt 34 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien und Empfang von 24 disziplinarrechtlich zu beanstandenden - weil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden - Dateien, ohne hierauf adäquat reagiert zu haben, jeweils in einem Zeitraum von etwa drei Jahren), und dass die Häufigkeit der Verwendung nationalsozialistischer Rhetorik ein Indiz gegen die Annahme sein kann, dass diese Wortwahl mit der inneren Einstellung nichts zu tun hätte (zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2022, a. a. O., Rn. 21, 28;). Angesichts dessen könnte im Rahmen des Disziplinarverfahrens, auch unter Berücksichtigung weiterer Nachrichten des Antragsgegners, die zwar nicht nationalsozialistisch konnotiert waren, aber gleichwohl einen menschenverachtenden Inhalt hatten ("Rettich"), zu erwägen sein, ob es sich bei den Chats möglicherweise um einen "auf kurzfristige Lacher angelegten Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen" gehandelt hat, bei denen "der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend" wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.2022, 2 WD 4.21, juris Rn. 43). ccc) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 7.4.2025, S. 2 - 5) können ihm die Chats und Nachrichten disziplinarrechtlich vorgehalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass diese "im geschützten privaten Intimbereich" (a. a. O., S. 5), also in einem besonders persönlichen und höchst vertrauensvollen Kreis erfolgt wären, in dem die Teilnehmer nicht mit Bekanntwerden ihrer Äußerungen rechnen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.2022, 2 WD 4.21, juris Rn. 48 - 53). Wie das Verwaltungsgericht (BA S. 7 f.) zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Antragsgegner und den drei weiteren Mitgliedern der Chatgruppe ein derart enges Vertrauensverhältnis bestanden hat, wie es etwa das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsgegner angeführten Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.1.2022, a. a. O., Rn. 53) für den Kreis der dort betroffenen Freunde beschrieben und angenommen hat; auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. ddd) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 7.4.2025, S. 6) kann dieser sich nicht deswegen erfolgreich auf "Grundrechtsverletzungen aus Art. 5 I, 2 I, 10 I GG" berufen, weil § 29 Abs. 3 HmbDG in seiner zum Zeitpunkt der Durchsuchung (4.3.2025) geltenden Fassung noch keine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) enthielt (eine solche Einschränkung enthält § 29 Abs. 3 HmbDG erst seit dem 1.4.2025, vgl. das Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 22.1.2025, Art. 1 Nr. 14 und Art. 6, HmbGVBl. I S. 166, 168, 173). aaaa) Zwar greift ein Zugriff auf Kommunikationsinhalte, die außerhalb der Endgeräte des Beamten auf dem Server eines Providers gespeichert sind und auf die er nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein; ein solcher Eingriff bedarf daher gemäß Art. 10 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage das eingeschränkte Grundrecht zitiert. Dementsprechend sind diese Voraussetzungen zu erfüllen, soweit eine Durchsuchung der vom Mobiltelefon des Beamten räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste), auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann, angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl.v. 2.9.2022, 2 WDB 6.22, juris Rn. 21, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). § 29 Abs. 3 HmbDG hat in seiner vor dem 1. April 2025 keine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses enthalten. Soweit § 29 HmbDG allerdings in seiner vor dem 1. April 2025 geltenden Fassung zur Anordnung von Durchsuchungen zwecks Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Kommunikationsinhalten aus abgeschlossenen Kommunikationsvorgängen ermächtigt hat, ist diese Bestimmung eine verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage für die hier in Rede stehende Durchsuchungsanordnung. Diese Rechtsnorm, die insoweit nicht an Art. 10 GG, sondern am Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) zu messen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.2022, a. a. O., Rn. 24, und BVerwG, Beschl. v. 9.2.2022, 2 WDB 12.21, juris Rn. 35 ff., bzgl. § 20 WDO) hat auch nicht gegen das Zitiergebot verstoßen (s. u. unter (2)"). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Februar 2025 (anders als das erstinstanzliche Gericht in dem Verfahren, das dem o. g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.9.2022, a. a. O., zugrunde lag, siehe dort unter Rn. 2) nicht auch die Durchsuchung von solchen Speichermedien angeordnet, die vom Mobiltelefon oder anderen beim Antragsgegner aufzufindenden Geräten räumlich getrennt waren (Cloud-Dienste) und auf die von diesen Geräten nur über eine Internetverbindung zugegriffen werden konnte. Die Durchsuchungsanordnung erstreckt sich (BA S. 2) lediglich auf "Computer, Notebooks, Tablets, Mobiltelefone und sonstige elektronische Speichermedien (elektronische Datenträger) …, auf denen sich Dateien und Kommunikationsvorgänge mit Bezug zu genanntem Gedankengut bzw. Informationen befinden". Somit wird das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG durch die Durchsuchungsanordnung nicht berührt. Dementsprechend ist es unerheblich, dass § 29 Abs. 3 HmbDG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts und der Durchführung der Durchsuchung noch keine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses enthalten hat. bbbb) Die Durchsuchungsanordnung verletzt den Antragsgegner nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit oder seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG. Soweit die Untersuchung in diese Rechte eingegriffen hat, hat sie in § 29 HmbDG eine hinreichende gesetzliche Grundlage; das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht im Hinblick auf Eingriffe in Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Zitiergebot findet nämlich nur Anwendung auf Grundrechte, die nach dem Wortlaut des Grundgesetzes nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, juris Rn. 85, m. w. N.). Zu diesen Grundrechten mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gehören die Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.2022, a. a. O., Rn. 24; Beschl. v. 9.2.2022, 2 WDB 12.21, juris Rn. 35 ff., bzgl. § 20 WDO). Die Durchsuchung hat auch nicht das Grundrecht des Antragsgegners der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Meinungsäußerungen durch Beamte sind nur insoweit durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, als sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007, 2 BvR 1047/06, juris Rn. 5; Beschl. v. 6.6.1988, 2 BvR 111/88, juris Rn. 3). Die mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu vereinbarenden Regelungen in den §§ 33, 34 BeamtStG sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007, a. a. O., Rn. 5). Auch insoweit gilt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, weil das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht. cc) Die Durchsuchungsanordnung war auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. aaa) Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 HmbDG i. V. m. § 102 StPO kann eine Durchsuchung vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Die danach erforderliche berechtigte Auffindungsvermutung im Hinblick auf potentielle Beweismittel liegt hier vor. Die Durchsuchung ist auf das Auffinden von Gegenständen gerichtet, aus denen sich die Dienstpflichtverletzung des Antragsgegners ableiten lässt. Aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive sprach Einiges dafür, dass bei der Durchsuchung Beweismittel gefunden würden, die den Verstoß gegen die (Treue- und) Wohlverhaltenspflicht erhärten und Auswirkungen auf die auszusprechende Maßnahme haben; eine Durchsuchung versprach zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Aufgrund der Äußerungen des Antragsgegners im dienstlichen Kontext stand zu erwarten, dass er sich dienstlich und außerdienstlich mit Gleichgesinnten über elektronische Medien austauscht, für seine Überzeugungen wirbt und sich und andere darin bestärkt. bbb) Die Durchsuchungsmaßnahme war auch erforderlich. Es war kein milderes Mittel außerhalb der Durchsuchungsanordnung nach § 29 HmbDG ersichtlich, um die im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen zu ermitteln. Insbesondere konnte die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, eine etwaige Aussagebereitschaft des Antragsgegners abzuwarten. Es stand zu befürchten, dass der Antragsgegner nach einer eventuellen vorherigen Vernehmung relevante Beweismittel vernichten oder beiseiteschaffen würde. Weitere Zeugenbefragungen im Umfeld des Antragsgegners bargen ebenfalls die Gefahr, dass der Antragsgegner vorgewarnt und ein Beweismittelverlust eintreten würde. ccc) Die Durchsuchungsanordnung war auch angemessen. Angesichts des mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriffs in die Rechte des Antragsgegners aus Art. 13 Abs. 1 GG ist eine derart einschneidende Maßnahme im Disziplinarverfahren allerdings regelmäßig nur dann in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund des konkreten Verdachts eines schweren Dienstvergehens eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme zu erwarten ist. Als unverhältnismäßig hingegen erweist sich eine Wohnungsdurchsuchung dann, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen "nur" einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvR 1780/04, NVwZ 2006, 1282, juris Rn. 24). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestanden für das Verwaltungsgericht hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls seine Zurückstufung als zulässige Disziplinarmaßnahme (§ 7 HmbDG) in Betracht kommt. Nach § 11 Abs. 3 HmbDG in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung (zu dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall vgl. § 91 a HmbDG) darf eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn der Beamte sich durch das Dienstvergehen für das von ihm bekleidete Amt seiner Laufbahn untragbar gemacht hat, aber in einem anderen Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ohne Gefährdung dienstlicher Belange weiter verwendet werden kann. Es bestehen hinreichend tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein könnten. Das Verhalten des Antragsgegners ist geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig zu erschüttern, wobei das Vertrauen der Allgemeinheit insbesondere dann beeinträchtigt ist, wenn das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums beschädigt wurde (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 HmbDG n. F.; diese Bestimmung stellt lediglich eine Klarstellung eines bereits zuvor richterrechtlich entwickelten Grundsatzes dar, vgl. die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Begründung zum Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften, Bü-Drs. 2/16348 vom 24.9.2024, S. 27). Im vorliegenden Fall spricht jedenfalls viel für einen erheblichen, zumindest im Grenzbereich zum Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht liegenden Verstoß des Antragsgegners gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Der Antragsgegner hat durch seine Mitwirkung an menschenverachtenden, teilweise mit dem Nationalsozialismus konnotierten Chats im Kollegenkreis das Ansehen der Hamburgischen Polizei erheblich beschädigt und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtschaffenheit der Polizei erheblich beeinträchtigt. Diese Folge ergibt sich bereits aus den bisher quantitativ relativ wenigen bekanntgewordenen Chats. Dies rechtfertigt jedenfalls die Einstufung des Verhaltens des Antragsgegners als zumindest mittelschweres Dienstvergehen, welches das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat. Da der Antragsgegner als Polizeihauptkommissar (A 11) sich nicht mehr im Einstiegsamt seiner Laufbahn (Polizeikommissar, A 9) befindet, wäre eine Zurückstufung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbDG zulässig. Die siebenjährige Frist des § 17 Abs. 1 Nr. 3 HmbDG (in der bis zum 31.3.2025 geltenden Fassung) für ein Zurückstufungsverbot wegen Zeitablaufs ist angesichts des Tatzeitraums der o. g. Chats (Juli bis Oktober 2019) noch nicht verstrichen. Ob der seitdem verstrichene Zeitraum unter allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten für eine mildere Maßnahme sprechen könnte (vgl. die Beschwerdeschrift des Antragsgegners vom 6.3.2025, S. 2, und die Begründungsschrift vom 7.4.2025, S. 8), ist hier nicht zu beurteilen, sondern ggf. dem eigentlichen Disziplinarverfahren zu überlassen; dieser Gedanke stand jedenfalls der Durchsuchungsanordnung nicht von vornherein entgegen. dd) Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht dem Bestimmtheitsgebot. Grundsätzlich muss das Gericht durch geeignete Formulierungen des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellen, dass der mit einer Durchsuchungsmaßnahme verbundene Grundrechtseingriff messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.1994, NJW 1994, 3281, juris Rn. 11). Aus dem Beschluss muss sich deshalb ergeben, welche Zielrichtung die Durchsuchung hat und welche Räumlichkeiten und Gegenstände Objekt des Eingriffs sein sollen. Diesen Anforderungen entspricht der angegriffene Beschluss, in dem sowohl die Räumlichkeiten und Behältnisse bezeichnet, der Durchsuchungszweck benannt und die Beweismittel, deren Auffinden zum Gegenstand der Durchsuchung gemacht werden sollen, ihrer Gattung nach aufgeführt sind. ee) Der sonstige Vortrag des Antragsgegners, soweit seine Rügen noch nicht mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet worden sind, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. aaa) Der Antragsgegner macht geltend, seine subjektive Gesinnung sei verfassungstreu und ausländerfreundlich; seine Lebensabschnittsgefährtin sei Griechin. In seinen Frontex-Einsätzen habe er sich stets vorbildlich und menschenfreundlich engagiert. All seine - zuletzt von Bestnoten geprägten, aber weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht berücksichtigten - dienstlichen Beurteilungen seien ausschließlich positiv und zeugten nicht von einer verfassungsfeindlichen oder gar ausländerfeindlichen Gesinnung (vgl. die Beschwerdeschrift vom 6.3.2025, S. 2, und die Begründungsschrift vom 7.4.2025, S. 9). Mit diesem Vortrag vermag der Antragsgegner nicht erfolgreich in Abrede zu stellen, dass Verhaltensweisen wie seine o. g. Handlungen und Unterlassungen bei den Chats bzw. sein in seiner Nachricht vom 11. Juni 2022 beschriebenes Verhalten objektiv zu einer erheblichen Beschädigung von Ansehen und Vertrauen der Hamburgischen Polizei bei der Allgemeinheit führen und daher ein jedenfalls mittelschweres Dienstvergehen begründen. Ob die in der Tat zuletzt sehr positiven dienstlichen Beurteilungen des Antragsgegners (vgl. zuletzt die Beurteilung vom 10.1.2024, S. 1: Gesamturteil: Bestnote "6"), in denen auch seine bereitwillige, motivierte und erfolgreiche Mitwirkung bei mehreren Frontex-Einsätzen hervorgehoben wird (a. a. O., S. 4, "Begründung des Gesamturteils"), im Rahmen der disziplinarischen Gesamtbewertung in maßgeblicher Weise für eine mildere Disziplinarmaßnahme sprechen könnten; ist nicht hier vorwegzunehmen, sondern dem eigentlichen Disziplinarverfahren zu überlassen; dementsprechend hat die Antragstellerin zugesagt, diese Umstände (wie auch den seit den Chats verstrichenen Zeitraum) im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu würdigen (vgl. die Beschwerdeerwiderung vom 24.4.2025, S. 6). In diesem Zusammenhang ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass den Beurteilern des Antragsgegners zu den Zeitpunkten der Beurteilungen die hier maßgeblichen Vorwürfe nicht bekannt sein konnten, da mit der Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Kollegen PHM H. gesicherten Daten erst (von den dafür zuständigen anderen Bediensteten) ab dem 30. Oktober 2024 begonnen wurde (vgl. die Akte BMDA/20437, Ermittlungs-Abschlussvermerk vom 3.1.2025, S. 6). bbb) Die Ausführungen des Antragsgegners unter der Überschrift "3. Politische Besonderheiten" (Begründungsschrift vom 7.4.2025, S. 6 f.) mit der dortigen Bezugnahme auf einen Post des Rechtsanwalts Joachim Steinhöfel und den Auftritt des US-Vizepräsidenten Vance bei der Münchener Sicherheitskonferenz und dem Hinweis auf die zeitliche Nähe zwischen der Vollziehung der Durchsuchung am 4. März 2025 und der Hamburgischen Bürgerschaftswahl am 2. März 2025 lassen keinen relevanten Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erkennen bzw. erscheinen haltlos. Das Beschwerdegericht nimmt insoweit Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin (Beschwerdeerwiderung vom 24.4.2025, S. 7, unter "5."). ccc) Der Antragsgegner trägt vor (Begründungsschrift vom 7.4.2025, S. 8), das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Zeugen W. unvollständig wiedergegeben und insbesondere die darin enthaltenen entlastenden Teile nicht berücksichtigt. So habe der Zeuge W. geäußert, bei den Unterhaltungen des Antragsgegners mit den Kollegen H. und F. sei es immer wieder zu "als Spaß verpackten Äußerungen" gekommen, die er (W.) "in die rechtsorientierte Ecke" schieben würde. Als rechtsradikal betrachte der W. "aber keinen der drei". Es sei dem Zeugen W. wichtig zu betonen, dass diese Polizeibeamten "sich immer korrekt verhalten und auch gehandelt haben gegenüber dem Bürger". Auf die Frage: "Haben Herr S. und Herr F. mal gesagt, dass sie ebenfalls über so eine Sammlung wie Herr H. verfügen?", laute die Antwort des W.: "Haben sie nicht, nein. Da bin ich mir sehr sicher, dass sie so etwas nicht haben". Spätestens mit dieser Äußerung sei jede für einen Durchsuchungsbeschluss gegen ihn, den Antragsgegner, erforderliche Auffindungs-Vermutung zerstört. Schließlich sei klarstellend anzuführen, dass er die (vom Zeugen W. in Bezug auf Unterhaltungen der Chat-Gruppe genannten) Begriffe "Ovuwemse", "Flüchtlingsheim Kirchenpauerstraße - das waren umgangssprachlich alles Straftäter" oder "Neger" nicht verwendet habe. Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die o. g. Aussagen des Zeugen W. über eine seines Erachtens nicht gegebene Rechtsradikalität der drei Polizeibeamten und deren nach außen hin korrektes Verhalten vermögen nichts an der Tatsache zu ändern, dass die teilweise menschenverachtenden und nationalsozialistisch konnotierten Chats zu einem erheblichen Vertrauensverlust beim Dienstherrn und zu einer erheblichen Beschädigung von Ansehen und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber der Polizei geführt haben. Auch insoweit handelt es sich im Übrigen um Gesichtspunkte, die im Rahmen der im Disziplinarverfahren vorzunehmenden disziplinarischen Gesamtwürdigung für den Antragsgegner sprechen könnten, aber der hier streitbefangenen Durchsuchungsanordnung nicht von vornherein entgegengestanden haben. Die Aussage des Zeugen W., dass er sicher sei, dass der Antragsgegner nicht "über so eine Sammlung" verfüge wie der Kollege PHM H., hat keineswegs hinsichtlich des Antragsgegners "jede Auffindevermutung zerstört". Mit der "Sammlung" war offenkundig die dem Kollegen PHM H. gehörende Waffen- und Munitionssammlung gemeint; bei dem Antragsgegner sollte mit der Durchsuchungsanordnung aber nicht nach Waffen und Munition gesucht werden, sondern (in erster Linie) nach elektronischen Speichermedien (VG-Beschluss vom 4.2.2025, S. 2). Hinsichtlich des Vorbringens des Antragsgegners, dass er entgegen der Aussage des Zeugen W. (vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 12.4.2023, S. 4 /5, BMDA/20437, Sonderband III Zeugenvernehmungen, Bl. 2 ff.) die o. g. Begriffe nicht verwendet habe, nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 24.4.2025, S. 3); eine insoweit bereits gesicherte Beweislage war für die Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 2 HmbDG und § 154 Abs. 2 VwGO.