Beschluss
2 Bs 136/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0902.2BS136.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen lässt, welchem Nutzungstyp oder welchen Nutzungstypen i.S. der Baunutzungsverordnung das genehmigte Vorhaben zuzuordnen ist und deshalb eine Verletzung nachbarschützender Rechte (hier: Gebietserhaltungsanspruch) nicht auszuschließen ist. (Rn.6)
2. Die Genehmigung eines in einem allgemeinen Wohngebiet vorgesehenen Vorhabens, das unter dem Arbeitstitel "Nachbarschaftstreff mit finanzierender Gastronomie" geführt wird und für das immissionsschutzrechtliche Untersuchungen auch über Musik- und Tanzveranstaltungen in den Nachtstunden beauftragt werden, setzt ein konkretes, an der Regelungswirkung der Genehmigung teilhabendes Nutzungskonzept voraus, das eine Abweichung von den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungstypen ausschließt.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen lässt, welchem Nutzungstyp oder welchen Nutzungstypen i.S. der Baunutzungsverordnung das genehmigte Vorhaben zuzuordnen ist und deshalb eine Verletzung nachbarschützender Rechte (hier: Gebietserhaltungsanspruch) nicht auszuschließen ist. (Rn.6) 2. Die Genehmigung eines in einem allgemeinen Wohngebiet vorgesehenen Vorhabens, das unter dem Arbeitstitel "Nachbarschaftstreff mit finanzierender Gastronomie" geführt wird und für das immissionsschutzrechtliche Untersuchungen auch über Musik- und Tanzveranstaltungen in den Nachtstunden beauftragt werden, setzt ein konkretes, an der Regelungswirkung der Genehmigung teilhabendes Nutzungskonzept voraus, das eine Abweichung von den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungstypen ausschließt.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2010 angeordnet, mit dem sich die Antragsgegnerin selbst eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung eines ehemaligen Pathologiegebäudes des Allgemeinen Krankenhauses E … erteilt hat. Zwar ist den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) insoweit zu folgen, als sich die Antragsgegnerin gegen die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspreche und deshalb den Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310 und v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308) verletze (dazu nachfolgend 1.). Das Beschwerdegericht kann den erstinstanzlichen Beschluss aber nicht allein schon deshalb ändern, sondern ist vielmehr zur Prüfung berufen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist. Das ist hier der Fall, weil es der Baugenehmigung hinsichtlich der durch sie freigegebenen Nutzung an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt und infolgedessen bereits ein Verstoß gegen die nachbarschützende Festsetzung der Gebietsart (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364 und v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151) nicht ausgeschlossen werden kann (dazu nachfolgend 2.). 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Barmbek-Süd vom 30. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 371), dem in ihnen unter Berücksichtigung der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gekommenen Planungswillen und der örtlichen Situation, in die das Gebiet „hineingeplant“ worden ist, nicht herleiten, dass sich die Eigenart des hier ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets durch einen erhöhten Schutz gegen Verkehrsaufkommen auszeichnet. Zutreffend weist die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde auf die Verkehrsbelastung der am westlichen Rand des allgemeinen Wohngebiets verlaufenden, im Plan als Verkehrsfläche ausgewiesenen F. … Straße hin, die - wie sich aus der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten schalltechnischen Untersuchung vom 26. Oktober 2009 (Vorlage 2/37) ergibt - im Jahre 2005 durchschnittlich von 10.000 Kfz/24 h befahren wurde. Dementsprechend heißt es auch in der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 3.4.2, S. 9), dass das Gelände durch den Verkehrslärm der umliegenden Straßen belastet sei. Allein schon dieser Umstand spricht dagegen, hier von einem vor Verkehrsbelastungen besonders geschützten Gebiet auszugehen. Hinzu kommt das südlich des Vorhabengrundstücks als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesene Kindertagesheim, dass nach der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 5.4.3, S. 16) drei, möglicherweise sogar fünf Gruppen aufnehmen soll, was typischerweise mit einem nicht unbeträchtlichen An- und Abfahrtsverkehr verbunden ist. Für eine andere Beurteilung streitet auch nicht der Umstand, dass ausweislich Ziff. 5.8 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 20) der nördliche Teil der das neue Wohngebiet erschließenden Planstraße 1 im zentralen Abschnitt auf einer Länge von 80 m als verkehrsberuhigter Bereich und die Einmündungsbereiche in die F... Straße als Anliegerstraße ausgebildet werden sollen. Mit 12 bzw. sogar 20 m unterschreiten die festgesetzten Breiten der Straßenverkehrsflächen nicht die Maße, die nach den Planungshinweisen für Stadtstraßen in Hamburg (PLAST Teil 3) für den Bau von Anliegerstraßen (d.h. Straßen, die - wie hier - überwiegend der Erschließung der angrenzenden Quartiere und Grundstücke dienen) allgemein vorgesehen sind. Ebenso wenig rechtfertigt die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3, hier von einer verringerten Nutzungsdichte mit einer zwangsläufig verringerten Zahl von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Grundflächenzahl bleibt zwar um 0,1 hinter der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO zurück, ist aber nur ein Element zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Insofern vernachlässigt das Argument der ersten Instanz, dass der Bebauungsplan eine viergeschossige Bebauung und damit eine Nutzungsdichte zulässt, die nicht als gering erachtet werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht ferner auf die Grün- bzw. Parkstrukturen des Baugebiets und die Absicht des Plangebers abgestellt hat, einen hochwertigen Wohnstandort zu schaffen, trägt auch dieser Umstand schließlich nichts zu einer spezifischen Prägung der Eigenart des Baugebiets bei. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung und ist kein Instrument, um Milieuschutz zu betreiben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2010, 2 Bs 278/10 und v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09). 2. Dagegen ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, m.w.N.) zu Recht davon ausgegangen, dass eine Baugenehmigung bereits dann rechtwidrig ist und den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt ist und eine Verletzung nachbarschützender Rechte infolgedessen nicht ausgeschlossen werden kann. Gibt eine Baugenehmigung - wie hier - auch die Nutzung eines Gebäudes frei, so ist sie nur dann hinreichend bestimmt, wenn ihr zweifelsfrei entnommen werden kann, welchem Nutzungstyp i.S.d. Baunutzungsverordnung das Vorhaben zuzuordnen ist. Denn die in den §§ 2 ff. BauNVO genannten Nutzungstypen sind abschließend und der alleinige Maßstab dafür, ob ein Vorhaben in dem Baugebiet, in dem es verwirklicht werden soll, nach der Art seiner Nutzung zulässig ist oder nicht. Dieser Anforderung dürfte die angefochtene Baugenehmigung nicht genügen. Die Baugenehmigung ist mit den Worten „Umbau eines ehem. Pathologiegebäudes zu einem Nachbarschaftstreff“ überschrieben. Wie sich aus dem Absatz „Anlagenbeschreibung“ in der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Entwässerungsbeschreibung (Vorlage 2/14) weiter ergibt, soll das vorhandene Gebäude für ein kulturelles Nachbarschaftszentrum hergerichtet werden, aber nicht nur Mehrzweckräume und Nebenräume, sondern auch eine Küche und „ein Cafe/Restaurant“ beherbergen. Die Betriebsbeschreibung für Arbeitsstätten (Vorlage 2/23), die ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung ist, bezeichnet die Art der gewerblichen oder sonstigen Tätigkeit wiederum als „Nachbarschaftstreff mit finanzierender Gastronomie“ und sieht sonntags bis donnerstags Betriebszeiten von 8.00 bis 1.00 Uhr sowie freitags und samstags von 8.00 bis 2.00 Uhr vor. Die für die Bauausführung verbindlichen Grundrisse (Vorlagen 2/42 und 2/43) weisen im Kellergeschoss neben Toiletten und Abstellräumen einen 44 m² großen „Hobbykeller“ mit Tischen, Stühlen und Tresen sowie einen 9,23 m² großen „Backstage“-Bereich und im Erdgeschoss eine 18,66 m² große Küche, einen 26 m² großen „Gewölberaum“ mit Tischen, Stühlen und Tresen, einen ebenfalls mit Tischen und Stühlen ausgestatteten 31,10 m² großen „Kuppelraum“, eine 16,55 m² große „Bühne“ und einen 52,63 m² großen bestuhlten „Saal“ aus. Im Lageplan (Vorlage 2/41) sind außerdem 40 Außensitzplätze dargestellt. Angaben zur Art der geplanten Veranstaltungen finden sich lediglich in der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten schalltechnischen Untersuchung vom 26. Oktober 2009 (Vorlage 2/37), in der in Bezug auf den Saal und die Bühne von „Kulturveranstaltungen wie Kleinkunst, Vorträge, Theater und Kabarett usw.“ und in Bezug auf den Hobbykeller von „Musik und Tanzveranstaltungen“ die Rede ist. Darüber hinausgehende Angaben zur Nutzung des Vorhabens sind der Baugenehmigung nicht zu entnehmen. Allein aufgrund dieser Informationen lässt sich jedoch kein klares Bild darüber gewinnen, welchem Nutzungstyp oder - als Folge der Mischnutzung - möglicherweise auch welchen Nutzungstypen das Vorhaben zuzuordnen ist. Die vorgesehenen Kulturveranstaltungen und die Bezeichnung als „Nachbarschaftstreff“ lassen zunächst an eine Anlage für kulturelle und eventuell auch soziale Zwecke denken. Der gastronomische Teil der Nutzung spricht dagegen für eine Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft, die der Versorgung des Gebiets dient, oder eine Schank- und Speisewirtschaft ohne das Merkmal der Gebietsversorgung. Mit den in der schalltechnischen Untersuchung erwähnten Musik- und Tanzveranstaltungen und den nächtlichen Öffnungszeiten sind außerdem Nutzungselemente gegeben, die eine Einordnung als Vergnügungsstätte (vgl. dazu u.a. OVG Koblenz, Urt. v. 1.6.2011, 8 A 10196/11, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.12.2009, 1 B 468/09, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 5.10.2009, 1 MB 16/09, juris; VGH München, Beschl. v. 29.4.2008, 15 CS 08.455, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 10.11.2004, BauR 2005, 677) ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen. Bei den zuvor genannten Nutzungstypen handelt es sich um jeweils eigenständige städtebauliche Nutzungskategorien, die nicht allesamt im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Nur als der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder als Anlage für kulturelle oder soziale Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) stünde das streitige Vorhaben mit der Ausweisung des Bebauungsplans im Einklang, während sowohl eine Schank- und Speisewirtschaft ohne diese Einschränkung als auch eine Vergnügungsstätte unzulässig wären. Ohne ein konkretes und durch die Baugenehmigung verbindlich festgelegtes Nutzungskonzept kann nach den Umständen des Falles aber nicht beurteilt werden, ob ein Teil der Mischnutzung in einer Weise im Vordergrund steht, dass er das Vorhaben insgesamt prägt, und welcher Nutzungstyp sich daraus ergäbe oder ob verschiedene Elemente der Nutzung gleichermaßen (mit-)prägend sind, so dass von mehreren Nutzungstypen „unter einem Dach“ auszugehen ist. Dass es sich bei der Gastronomie lediglich um eine untergeordnete Nutzung handelt, die von den kulturellen oder sozialen Zwecken mitgezogen wird, lässt sich jedenfalls nicht von vornherein sagen. Denn zum einen ist über das Verhältnis der verschiedenen Nutzungen zueinander nichts Näheres bekannt, zum anderen sprechen jedenfalls die der Gastronomie zugedachte Finanzierungsfunktion und die ausgedehnten Öffnungszeiten, die für eine kulturelle oder soziale Einrichtung eher ungewöhnlich sind, gegen die Annahme, dass sie nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Auch eine Abgrenzung zwischen einer Schank- und Speisewirtschaft, die der Versorgung des Gebiets dient, und einer solchen ohne diese Einschränkung ist ohne nähere Kenntnis der Ausgestaltung der übrigen Nutzungen nicht möglich. Eine Gaststätte dient nur dann der Versorgung des Gebiets, wenn objektive Kriterien die Annahme rechtfertigen, dass sie in einem ins Gewicht fallenden Umfang auch von Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird. Dagegen ist das Merkmal der Gebietsversorgung von vornherein dann nicht erfüllt, wenn diese erkennbar nicht der eigentliche Betriebszweck ist, sondern allenfalls als Nebenzweck eine Rolle spielt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.9.1998, BauR 1999, 29, 30 f.). Auch diese Beurteilung setzt hier die Kenntnis des gesamten Nutzungskonzepts in verbindlicher Form voraus. Für die Frage, ob das Vorhaben (auch) als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sein könnte, gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Bauherrin hat mit ihrem Bauantrag zwar ein von dem in Aussicht genommenen Betreiber erstelltes Konzept eingereicht. Wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde selbst betont, ist dieses jedoch nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden und kann schon von daher ihren Inhalt nicht mit der erforderlichen Verbindlichkeit bestimmen. Ebenso wenig existieren Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die Zweifel bezüglich des genehmigten Nutzungstyps ausräumen könnten und gewährleisten würden, dass das Gebäude nur als der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder als Anlage für kulturelle und soziale Zwecke i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genutzt werden darf. Fehlt es der Baugenehmigung nach alledem an der erforderlichen Bestimmtheit, was die Art der zugelassenen Nutzung anbelangt, so kann auch eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden. 3. Unter diesen Umständen muss es bei der vom Verwaltungsgericht angestellten Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Interessen der Antragsgegnerin verbleiben, zumal es die Antragsgegnerin als Bauherrin selbst in der Hand hat, für die gebotene Klarheit hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung zu sorgen. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.