Beschluss
2 Bs 245/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0210.2BS245.11.0A
9mal zitiert
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein hamburgischer Baustufenplan enthält regelhaft keine Festsetzung über eine rückwärtige Baugrenze für die (Haupt-)Gebäude. § 14 Abs. 1 BPVO (juris: BauPolV HA) betrifft lediglich die Zulässigkeit sonstiger baulicher Anlagen (insbesondere Nebenanlagen) im rückwärtigen Grundstücksbereich. Die planungsrechtlich zulässige Bautiefe eines (Haupt-)Gebäudes beurteilt sich - ohne ausdrückliche anderweitige Normierung einer rückwärtigen Baugrenze - in seinem Anwendungsbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.(Rn.8)
2. a) Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem Baustufenplan bezieht sich nur auf die Art und Weise, in der die Bebauung in Bezug auf die gegenseitigen seitlichen Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken angeordnet ist.(Rn.12)
b) Grenzt eine vorgesehene Bebauung aufgrund ihrer Bautiefe auch an die rückwärtige Grundstücksgrenze eines Nachbargrundstücks an, ist hier grundsätzlich der bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstand und nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HA) ohne nachbarliche Zustimmung jedenfalls ein Abstand von 2,5 m einzuhalten.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1. bis 3. vom 25. August 2011 und der Antragstellerin zu 5. vom 29. November 2011 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2011 wird angeordnet.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 4. wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 3/7 und der Antragsteller zu 4. und …, die erstinstanzliche Antragstellerin zu 4., als Gesamtschuldner 1/7. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 3/7 und der Antragsteller zu 4. 1/7. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. für das gesamte Verfahren tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 1/2. Der Antragsteller zu 4. und …, die erstinstanzliche Antragstellerin zu 4., tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 26.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein hamburgischer Baustufenplan enthält regelhaft keine Festsetzung über eine rückwärtige Baugrenze für die (Haupt-)Gebäude. § 14 Abs. 1 BPVO (juris: BauPolV HA) betrifft lediglich die Zulässigkeit sonstiger baulicher Anlagen (insbesondere Nebenanlagen) im rückwärtigen Grundstücksbereich. Die planungsrechtlich zulässige Bautiefe eines (Haupt-)Gebäudes beurteilt sich - ohne ausdrückliche anderweitige Normierung einer rückwärtigen Baugrenze - in seinem Anwendungsbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.(Rn.8) 2. a) Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem Baustufenplan bezieht sich nur auf die Art und Weise, in der die Bebauung in Bezug auf die gegenseitigen seitlichen Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken angeordnet ist.(Rn.12) b) Grenzt eine vorgesehene Bebauung aufgrund ihrer Bautiefe auch an die rückwärtige Grundstücksgrenze eines Nachbargrundstücks an, ist hier grundsätzlich der bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstand und nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HA) ohne nachbarliche Zustimmung jedenfalls ein Abstand von 2,5 m einzuhalten.(Rn.12) Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1. bis 3. vom 25. August 2011 und der Antragstellerin zu 5. vom 29. November 2011 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2011 wird angeordnet. Die Beschwerde des Antragstellers zu 4. wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 3/7 und der Antragsteller zu 4. und …, die erstinstanzliche Antragstellerin zu 4., als Gesamtschuldner 1/7. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 3/7 und der Antragsteller zu 4. 1/7. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. für das gesamte Verfahren tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 1/2. Der Antragsteller zu 4. und …, die erstinstanzliche Antragstellerin zu 4., tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 26.250 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Juli 2011 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit elf Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem Grundstück W.-straße 5 (Flurstücke … und … der Gemarkung S.) unter Befreiungen für das Abweichen von der festgesetzten geschlossenen Bauweise an der östlichen Grundstücksseite und für den Umfang der Bebauung mit ca. 28 m Tiefe. Gegen diesen Bescheid richten sich die Widersprüche der Antragsteller. Deren Grundstücke liegen ebenso wie das Baugrundstück der Beigeladenen im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Stellingen-Langenfelde vom 7. September 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61). Für das Baugrundstück gilt die Ausweisung M 3 g. Die Antragstellerin zu 5. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der auch die Antragsteller zu 1. bis 3. angehören, mit gemeinschaftlichem Eigentum an dem Grundstück J.-straße 19 (Flurstück …), für das ebenfalls die Ausweisung M 3 g gilt und das mit seiner rückwärtigen Grenze an die seitliche westliche Grenze des Baugrundstücks grenzt. Der Antragsteller zu 4. ist Eigentümer des Grundstücks J.-straße 25 (Flurstück …), für das im Baustufenplan Stellingen-Langenfelde die Ausweisung W 2 o gilt und das mit dem Baugrundstück über eine gemeinsame rückwärtige Grundstücksgrenze verfügt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 die Aussetzungsanträge der Antragsteller abgelehnt. Sie seien zwar zulässig, aber in der Sache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet, weil eine Verletzung von Normen, die die Antragsteller als Nachbarn schützten, ausgeschlossen erscheine. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin zu 5. sei nicht ersichtlich, weil das Vorhaben der Beigeladenen Wohnzwecken diene und diese Nutzung in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO „vorwiegend“ zulässig sei. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergebe sich nicht, dass das Vorhaben den Gebietscharakter zum Umkippen bringen könnte, da tatsächlich in dem Gebiet entlang des J.-straße und in der W.-straße andere, insbesondere gewerbliche Nutzungen vorhanden seien und insoweit der Bereich durch das Vorhaben keine andersartige Prägung erhalte, zumal das Grundstück W.-straße 5 bereits zuvor zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Ebenso wenig könne sich die Antragstellerin zu 5. auf eine etwaige Überschreitung des zulässigen Maßes der Bebauung und/oder einen Verstoß gegen das Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB berufen. Dies gelte unabhängig davon, welche planungsrechtlichen Vorgaben insoweit durch das Vorhaben einzuhalten seien und ob die wegen der Bebauungstiefe erteilte Befreiung von § 14 Abs. 1 BPVO rechtmäßig sei. Selbst wenn nach dem Vorbringen der Antragsteller ein Fluchtlinienplan Stellingen bestünde, in dem für die W.-straße eine vordere Baulinie festlegt sei, so wäre diese Festsetzung nicht drittschützend, sondern würde ebenso wie die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung allein dazu dienen, die im öffentlichen Interesse liegende städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Das Fehlen einer nachbarschützenden Wirkung habe zur Folge, dass für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Befreiung die Rechte der Antragsteller verletze, allein die Maßstäbe für das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO maßgeblich seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Zwar dürfte sich das Vorhaben mit dem genehmigten Maß der baulichen Nutzung auch in Anbetracht der auf einigen Grundstücken vorhandenen rückwärtigen Bebauung nicht in die nähere Umgebung einfügen, jedoch entfalte das Gebot des Einfügens abgesehen von dem im Einzelfall nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme, keine nachbarschützende Wirkung. Die Antragstellerin zu 5. könne ihr Begehren außerdem nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Vorhaben im rückwärtigen Bereich an der westlichen Grundstücksgrenze nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 5 HBauO an die Tiefe der Abstandsfläche entsprechen dürfte. Denn auch dieser Vorschrift komme - anders als § 71 Abs. 2 HBauO, der nicht verletzt sei - keine unmittelbar nachbarschützende Wirkung zu. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor, da unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 5. durch das Vorhaben nicht zu erwarten seien. Soweit sich darüber hinaus die Antragsteller zu 1. bis 3. unmittelbar als Sondereigentümer gegen das Vorhaben wendeten, ergebe sich nichts anderes. Insbesondere in Bezug auf die Unterschreitung von Abstandsflächen sei nicht ersichtlich, dass insoweit einzelne Wohnungen in höherem Maße betroffen seien als andere. Der Antragsteller zu 4. bleibe mit seinem Antrag ebenfalls erfolglos. Da für das Grundstück J.-straße 25 die Ausweisung als Wohngebiet gelte, komme eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller zu 4. geltend mache, das Vorhaben führe durch die weitgehende rückwärtige Bebauung für sein Grundstück zu einer unzumutbaren Belastung, sei dem nicht zu folgen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur für die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. Erfolg (1.). Dagegen ist die Beschwerde des Antragstellers zu 4. unbegründet (2.). 1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. ist begründet, da sie mit ihrer Beschwerdebegründung berechtigte Zweifel an einer entscheidungserheblichen Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt haben und die dadurch dem Beschwerdegericht eröffnete - durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht länger beschränkte - Prüfung ihres Antrags ergibt, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 26. Juli 2011 gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen ist. a) Die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. rügen in ihrer Beschwerdebegründung sachlich zutreffend, dass das Vorhaben der Beigeladenen für das Grundstück J.-straße 19 zu einer abgeschnittenen Innenhoflage führe, bei der die massive und unmaßstäbliche Bebauung wie ein Riegel ihr Grundstück regelrecht erschlage, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße nicht gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, zweifelhaft erscheinen muss. b) Der Aussetzungsantrag der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. ist gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, weil die danach gebotene Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse der Antragsteller an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung (siehe § 212a Abs. 1 BauGB) das Interesse der Beigeladenen an einem sofortigen Baubeginn überwiegt. Denn die Widersprüche der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. haben nach summarischer Prüfung erkennbar Aussicht auf Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa) Eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme können die Antragsteller allerdings nicht aus § 31 Abs. 2 BauGB ableiten, weil die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilte Befreiung für das Abweichen „vom Umfang der Bebauung mit ca. 28 m Tiefe“ ins Leere geht. Denn der maßgebliche Baustufenplan Stellingen-Langenfelde enthält überhaupt keine Festsetzung zur Bebauungstiefe, von der eine Befreiung erteilt werden könnte. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich insoweit aus § 14 Abs. 1 BPVO schon deshalb nichts anderes, weil diese Vorschrift nicht für (Haupt-)Gebäude sondern nur für sonstige bauliche Anlagen (insbesondere Nebenanlagen) gilt. Hinzu kommt, dass wenn nach § 14 Abs. 1 BPVO die Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen in mehr als 15 m Tiefe hinter der vorderen Baulinie „untersagt werden kann“, dies voraussetzt, dass die in diesem Zusammenhang gemeinten baulichen Anlagen in mehr als 15 m Tiefe hinter der vorderen Baulinie grundsätzlich zulässig sind (siehe zum Ganzen OVG Hamburg, Urt. v. 29.8.1963, MDR 1964, 704 f.; Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. 2, § 14 BPVO, Rn. 4 ff.). Die in Spalte 6 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO enthaltene Regelung zur Bautiefe ist im Übrigen bauordnungsrechtlicher Natur und gilt gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 23 HBauO 1969 nicht mehr fort (OVG Hamburg, Urt. v. 5.9.1991, Bf II 34/90; Lechelt, a.a.O., § 11 BPVO Rn. 30; Alexejew/Niere, HBauO, 18. Aufl. 2006, § 11 BPVO Anm. 1). Was die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Bebauungstiefe angeht, beurteilt sich diese deshalb nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. bb) Die angefochtene Baugenehmigung dürfte aller Voraussicht nach gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil das Vorhaben sich objektiv-rechtlich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt und das Vorhaben dabei zu unzumutbaren Beeinträchtigungen (vgl. zu den Voraussetzungen z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, NVwZ 1996, 888; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2001, NordÖR 2001, 399, 400) für das Grundstück der Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. führt und deswegen rücksichtslos ist. Das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegende Vorhaben der Beigeladenen nördlich der W.-straße ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur zulässig, wenn es sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei kommt es für das Einfügen nicht nur auf die Größe der Gebäudegrundfläche, sondern auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens an der nördlichen W.-straße wird insoweit dadurch bestimmt, dass die Bebauungstiefe der vorderen Hauptgebäude in keinem Fall die Grenze von 20 m gemessen von der tatsächlichen Straßenbegrenzung überschreitet. Das Vorhaben der Beigeladenen erreicht jedoch eine Bebauungstiefe von mehr als 32 m und ist deshalb beispiellos. Als Vorbild kann auch nicht auf die Bebauung auf dem Grundstück W.-straße 11 verwiesen werden, weil es sich dort nicht nur um ein Gebäude, sondern um eine vordere und rückwärtige Bebauung mit zwei Gebäuden handelt und die zudem einen nicht prägenden Ausnahmefall darstellt, der im gesamten Baublock keine weitere Entsprechung findet. Die Bebauungstiefe des Vorhabens der Beigeladenen wirkt sich gegenüber dem Grundstück J.-straße 19 rücksichtslos aus, weil es die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze in einer Länge von ca. 10 m teilweise ohne jeden Grenzabstand und im Übrigen mit einem Abstand von höchstens 2,53 m abriegelt. Dies wirkt sich für das betroffene Grundstück besonders nachteilig aus, weil es sich in einer Ecklage zur festgesetzten geschlossenen Bauweise befindet und das Vorhaben der Beigeladenen mit einer Gebäudetiefe von ca. 28 m und einer Gebäudehöhe von ca. 13,5 m für das Grundstück der Antragsteller als übermächtiger Riegel erscheint. Diese Wirkung wird auch dadurch deutlich, dass der Baukörper gegenüber dem Grundstück J.-straße 19 (auch abseits der Grenzbebauung) überwiegend einen Abstand von weniger als 0,2 H einhält und damit noch hinter der erforderlichen Mindestabstandsfläche in Gewerbe- und Industriegebieten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 HBauO zurückbleibt. Die abriegelnde Wirkung des Vorhabens wird nicht dadurch aufgehoben, dass das Bestandsgebäude auf dem Grundstück J.-straße 19 ca. 18 m entfernt zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt. Denn das Bestandsgebäude ist wegen seiner ausgeprägten Ost-Westausrichtung gerade auf das Vorhaben der Beigeladenen fokussiert. cc) Die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. können sich zudem voraussichtlich darauf berufen, dass ihr subjektives Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO verletzt ist, weil durch das Vorhaben der Beigeladenen auch die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m ohne ihre Zustimmung unterschritten werden soll. Für das Vorhaben der Beigeladenen gilt nach dem Baustufenplan Stellingen-Langenfelde zwar die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass es sich aufgrund der Ecklage der Flurstücke … und … bei der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht um gemeinsame seitliche Grenzen, sondern um die rückwärtige Grenze des Grundstücks J.-straße 19 und um eine seitliche Grenze des Baugrundstücks W.-straße 5 handelt. Die von der Antragsgegnerin dort auf einer Länge von ca. 3,60 m zugelassene Grenzbebauung ist deshalb mit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise nicht zu rechtfertigen. Denn die Bauweise bezieht sich nur auf die Art und Weise, in der die Gebäude in Bezug auf die seitlichen Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken angeordnet sind (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 1; OVG Münster, Beschl. v. 27.3.2003, BauR 2003, 1185, 1186 m.w.N.). Sie ist dabei zur öffentlichen Verkehrsfläche hin orientiert (Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 22 BauNVO Rn. 31) und bestimmt, ob die Gebäude an der Straße von den seitlichen Nachbargrenzen einen Abstand einhalten (offene Bauweise) oder aber an den seitlichen Nachbargrenzen errichtet werden müssen (geschlossene Bauweise). Wie sich aus der Bemerkung zu Spalte 4 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO ergibt, bezieht sich die Festsetzung der Bauweise auch in Baustufenplänen nur auf die seitlichen Nachbargrenzen. Eine im Baustufenplan respektive Bebauungsplan festgesetzte geschlossene Bauweise kann deshalb von vornherein nur soweit reichen, als es um die gemeinsame seitliche Grenze zweier Grundstücke geht. Andernfalls wäre der Nachbar nicht - wie es für die geschlossene Bauweise gerade kennzeichnend ist - aus demselben Rechtsgrund berechtigt und verpflichtet, ebenfalls an der Grenze zu bauen. Die geordnete städtebaulichen Entwicklung, der die Bauweise dienen soll, würde vielmehr in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin wird die Zulassung einer (teilweisen) Grenzbebauung auch nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO stützen können, wonach sie zulassen oder verlangen kann, dass angebaut wird, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden darf, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist. Hieran fehlt es. Zwar ist auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5 in diesem Bereich offenbar ein eingeschossiges Nebengebäude an der Grundstücksgrenze vorhanden. Ein solches Gebäude, das nach bauordnungsrechtlichen Regelungen an der Nachbargrenze ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden kann und bauplanungsrechtlich für die Bauweise von Hauptgebäuden ohne Bedeutung ist, rechtfertigt aber keine Abweichung von den planungsrechtlichen Vorschriften und zumal keine insgesamt viergeschossige Bebauung. 2. Die Beschwerde des Antragstellers zu 4. ist als unbegründet zurückzuweisen, weil er mit der Beschwerdebegründung nichts vorträgt, was geeignet ist, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass er durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Antragsteller zu 4. auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs durch die Zulassung des Vorhabens schon deshalb nicht berufen kann, weil sein Grundstück in einem anderen Baugebiet liegt. Dies wird mit der Beschwerdebegründung auch nicht angegriffen. Weiterhin lässt sich der Beschwerdebegründung nichts dafür entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die konkreten Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme, wie sie hier aus § 34 Abs. 1 BauGB abzuleiten sind, bezogen auf Beeinträchtigungen durch das Vorhaben für das Grundstück J.-straße 25 fehl gewichtet hätte. Auf eine Verletzung des § 69 HBauO kann der Antragsteller zu 4. seine Beschwerde nicht stützten, weil es an der Darlegung fehlt, dass bezogen auf das Grundstück J.-straße 25 erforderliche Abstandsflächen nicht eingehalten worden sind. Abgesehen davon vermittelt die Hamburgische Bauordnung Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO. Dies entspricht dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers (siehe amtliche Begründung zu § 71 Abs. 2 HBauO in Bü-Drs. 18/2549), weshalb sich aus allen weiteren Regelungen der Bauordnung - im Gegensatz zu den Vorschriften vieler anderer Bundesländer - ein Nachbarschutz selbst dann nicht herleiten lässt, wenn sie - wie hier im Falle der Abweichung nach § 69 HBauO - die Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange verlangen. Insoweit handelt es sich um ein ausschließlich objektiv-rechtliches Gebot (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4. 2010, 2 Bs 70/10). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 bis 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die Streitwertbemessung allein auf das objektive Maß der Beeinträchtigungen des nachbarlichen Grundstücks durch das angegriffene Vorhaben ankommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2010, 2 Bf 140/10.Z). Das Beschwerdegericht entnimmt den Streitwert dafür im Regelfall aus einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, NVwZ-RR 2007, 427). Mit Rücksicht darauf ist es angemessen den Streitwert für das Grundstück J.-straße 19, das unzumutbaren nachteiligen Wirkungen durch das Vorhaben ausgesetzt ist, mit 15.000 Euro und für das Grundstück J.-straße 25, das keinen erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, nur mit 7.500 Euro zu bemessen. Diese für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerte sind gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren, so dass sich für die beiden Grundstücke Streitwerte von 7.500 und 3.750 Euro ergeben. Die Anzahl der Wohnungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft wirkt sich für die Antragstellerin zu 5. nicht streitwerterhöhend aus, da insoweit maßgeblicher Bezugspunkt für die Streitwertbestimmung das Miteigentum an dem Grundstück ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2010, 2 Bs 80/10). Aufgrund der subjektiven Antragshäufung sind die Streitwerte allerdings dreifach (die Antragsteller zu 2. und 3. verfügen nur über gemeinsames Sondereigentum an einer Wohnung) bzw. einfach in Ansatz zu bringen.