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Beschluss

2 Bs 142/12

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0713.2BS142.12.0A
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Leitsätze
Die Sätze 3 bis 7 der Bemerkungen zu Spalte 4 von § 11 Abs. 1 BPVO (juris: BauPOlV HA) sind nicht in das geltende Planungsrecht übergeleitet. Ihnen mangelt es - sofern sie überhaupt dem Bebauungsrecht zuzuordnen waren - jedenfalls an der hinreichenden Bestimmtheit für den Planbetroffenen, da sie es der Bauaufsichtsbehörde ohne jedwede Vorgabe überlassen zu bestimmen, wo im Bereich eines Baublocks die festgesetzte geschlossene Bauweise unterbrochen werden und der offenen Bauweise weichen soll.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sätze 3 bis 7 der Bemerkungen zu Spalte 4 von § 11 Abs. 1 BPVO (juris: BauPOlV HA) sind nicht in das geltende Planungsrecht übergeleitet. Ihnen mangelt es - sofern sie überhaupt dem Bebauungsrecht zuzuordnen waren - jedenfalls an der hinreichenden Bestimmtheit für den Planbetroffenen, da sie es der Bauaufsichtsbehörde ohne jedwede Vorgabe überlassen zu bestimmen, wo im Bereich eines Baublocks die festgesetzte geschlossene Bauweise unterbrochen werden und der offenen Bauweise weichen soll.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. A. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und dem Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines viergeschossigen Stadthauses mit Staffelgeschoss und Tiefgarage sowie vier Wohneinheiten und zwei Büroeinheiten vorläufigen Rechtsschutz gemäß §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Dasselbe gilt, soweit das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag der Antragsteller abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Beigeladenen Arbeiten an der im Grenzbereich zum Grundstück der Antragsteller gelegenen unterirdischen Giebelvormauer oder an dem umliegenden Erdreich zu untersagen. I. Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 20. Februar 2012 (2 Bs 14/12, juris) ausgeführt, dass die Antragsgegnerin durch den Widerspruch des Antragstellers gegen den den Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 19. November 2010 rechtlich nicht gehindert war, dessen Regelungsgehalt in den feststellenden Teil der Baugenehmigung zu übernehmen, und dass ein Widerspruch und eine nachfolgende Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung kraft Gesetzes (§ 212a Abs. 1 BauGB) keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erneut einwendet, die Antragsgegnerin habe die Baugenehmigung aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Vorbescheid nicht erteilen dürfen, zumindest müsse dieser Suspensiveffekt aber in dem Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung fortwirken, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. II. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Baugenehmigung den Antragsteller nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt und deshalb dem Interesse der Beigeladenen an der unverzüglichen Verwirklichung ihres Vorhabens gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers der Vorrang gebührt. Diese Entscheidung lässt sich treffen, ohne dass es der vom Antragsteller wiederholt begehrten Beiziehung weiterer - nicht näher spezifizierter - Sachakten der Antragsgegnerin bedarf. 1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Baugenehmigung hätte nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO erteilt werden dürfen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorschriften der §§ 61 ff. HBauO keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vermittelt die Hamburgische Bauordnung Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO. Dies entspricht dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers (siehe die amtliche Begründung zu § 71 Abs. 2 HBauO in Bü-Drs. 18/2549), weshalb sich aus den weiteren Regelungen der Bauordnung - im Gegensatz zu den Vorschriften vieler anderer Bundesländer - ein Nachbarschutz nicht herleiten lässt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2012, 2 Bs 245/11, juris, Rn. 16; v. 17.1.2011, 2 Bs 278/10 und v. 31.8.2010, 2 Bs 127/10; jew. m.w.N.; vgl. zur Frage eines Nachbarschutzes aus § 15 Abs. 1 Satz 4 HBauO allerdings auch Beschl. v. 20.2.2012, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.). Allein schon aus diesem Grunde kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin ein Verfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO hätte durchführen müssen und das Vorhaben der Beigeladenen gegen Vorschriften verstoße, die in jenem Verfahren zu prüfen gewesen wären. Dementsprechend sind auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Gefährdung der auf seinem Grundstück stehenden Hängebuche durch das Vorhaben der Beigeladenen ohne Belang. Denn die im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangene Baugenehmigung enthält keine Aussage dazu, ob das Vorhaben mit den Anforderungen des Naturschutzes im Allgemeinen und des Baumschutzes im Besonderen vereinbar ist oder nicht. Die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 BNatSchG war gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 4 HBauO i.V.m. § 18 Abs. 2 BNatSchG nicht zu prüfen, weil das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Soweit der Antragsteller noch auf § 9 HmbNatSchG abhebt, übersieht er, dass § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HBauO bereits durch Art. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) diesbezüglich geändert worden ist. Die Vorschriften der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (HmbBL I 791-i) gehören nicht zum Prüfungskatalog des § 61 Abs. 2 HBauO. Die Antragsgegnerin hat sie auch nicht etwa gleichwohl geprüft. Die Grüneintragungen in den Bauvorlagen 18/2 (Lageplan), 18/3 (Grundriss Tiefgarage) und 18/26 (Lageplan - Gartengestaltung) stellen bloße Hinweise darauf dar, dass die rückwärtige Ausdehnung der Tiefgarage noch mit den Anforderungen des Baumschutzes abzustimmen ist, und machen solchermaßen gerade deutlich, dass die Verantwortung für die Einhaltung des materiellen Rechts insoweit allein bei den Beigeladenen liegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vorschriften der Hamburgischen Baumschutzverordnung keine subjektiven Rechte vermitteln.Wie sich aus ihrem § 1 ergibt, dient sie der Pflege „des Stadt- und Landschaftsbildes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg“ und verdeutlicht damit, dass sie allein auf die Wahrung objektiver Interessen abzielt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2007, 2 Bs 101/07, m.w.N.). 2. Ebenso hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Verletzung der nachbarschützenden Bestimmung des § 71 Abs. 2 HBauO verneint, da der Baustufenplan Harvestehude/Rotherbaum eine geschlossene Bauweise festsetzt und daher i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. a) Diese Rechtslage kann der Antragsteller nicht mit dem Hinweis darauf erschüttern, dass nach den Sätzen 3 und 4 der Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO auch in Gebieten der geschlossenen Bauweise eine allseitig geschlossene Umbauung der Baublöcke unzulässig sei und die Baureihe unterbrochen sein müsse. Denn diese Vorschriften (und die hieran anknüpfenden Folgeregelungen in den Sätzen 5 bis 7) sind nicht gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 in das geltende Planungsrecht übergeleitet worden (a.A. offenbar Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, § 11 Rn. 5). Dabei kann offen bleiben, ob sie überhaupt dem Bauplanungsrecht oder ausschließlich dem Bauordnungsrecht zuzurechnen waren (vgl. zu den mit dem Umbauungsverbot verfolgten Zielen: Lechelt, a.a.O., § 11 Rn. 21, m.w.N.). Denn jedenfalls sind sie deshalb unwirksam geworden, weil sie nicht dem rechtstaatlichen Gebot der hinreichenden Bestimmtheit genügen. Bereits aus der Rechtsnatur, dem Sinn und dem Zweck der Bebauungspläne ergibt sich das Bedürfnis nach Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, zumal diese den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von der Festsetzung betroffenen Flächen als auch mittelbar für die ihnen benachbarten Grundflächen bestimmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.2.1973, BVerwGE 42, 5, 6 f.). Dies gilt sowohl für die zeichnerischen Darstellungen und die Erläuterungen hierzu als auch für die textlichen Festsetzungen. Für die Planbetroffenen muss erkennbar und vorhersehbar sein, welche Festsetzungen für welche Flächen gelten und unter welchen Voraussetzungen eine generell zulässige Bebauung gleichwohl im Einzelfall ausnahmsweise unzulässig ist. Dem werden die Regelungen der Sätze 3 und 4 der Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO nicht gerecht. Denn sie richten sich nach dem der Baupolizeiverordnung zugrunde liegenden Verständnis nicht an den Plangeber, sondern an die Bauaufsichtsbehörde und überlassen es ohne jedwede Vorgaben allein dieser, zu bestimmen, wo die Baureihe unterbrochen werden und die festgesetzte geschlossene Bauweise der offenen Bauweise weichen soll. Im Übrigen könnte der Antragsteller selbst dann nichts zu seinen Gunsten aus den Regelungen der Sätze 3 und 4 der Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO herleiten, wenn diese fortgelten würden. Denn weder ordnet der Baustufenplan Harvestehude/Rotherbaum an, dass die Baureihe gerade an der westlichen Grenze seines Grundstücks unterbrochen werden muss, noch käme den Vorschriften ein nachbarschützender Charakter dergestalt zu, dass der Antragsteller eine solche Unterbrechung verlangen kann. Der Baupolizeiverordnung von 1938 war die Begründung subjektiver Nachbarrechte mit Ausnahme von § 36 Abs. 2 bis 4 BPVO fremd. Das Beschwerdegericht geht deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. nur Beschl. v. 19.8.2011, 2 Bs 98/11 und v. 15.10.2007, 2 Bs 220/07) davon aus, dass die Baustufenpläne ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen worden sind und ihre Festsetzungen ebenso wie die sie ergänzenden Regelungen der Baupolizeiverordnung - mit Ausnahme der kraft Bundesrechts nachbarschützenden Baugebietsfestsetzungen - keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Die Beschwerdebegründung enthält keine Darlegungen, die geeignet wären, dies in Frage zu stellen. Ebenso wenig kann der Antragsteller Rechte daraus herleiten, dass das mittlerweile abgebrochene Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zuvor einen Grenzabstand eingehalten hat. b) Die danach zu beachtende geschlossene Bauweise gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für den an der Rückseite des geplanten Gebäudes gelegenen Vorbau. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise reicht zumindest so weit, wie die Grundstücksfläche überbaubar ist. Eine rückwärtige Baulinie oder Baugrenze setzt der Plan nicht fest. Für das Baugrundstück gilt nicht der vom Antragsteller erwähnte Teilbebauungsplan x, sondern der Teilbebauungsplan x, der lediglich im vorderen Bereich parallel zur Straße einen von jeglicher Bebauung freizuhaltenden Streifen ausweist. Ob diese beschränkte Festsetzung nach dem Willen des Plangebers als erschöpfend anzusehen ist mit der Folge, dass das Grundstück grundsätzlich in seiner gesamten Tiefe bebaut werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.1.1968, BVerwGE 29, 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72, 73 f.), oder ob sich die überbaubare Fläche ergänzend nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls überschreitet der Vorbau nicht die Bauflucht, die sich aus dem angrenzenden Gebäude des Antragstellers und den sich weiter anschließenden Gebäuden A.-Straße und B.-Straße ergibt, und fügt sich dementsprechend nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit der Antragsteller dies bestreitet, findet seine Auffassung in dem genehmigten Lageplan (Vorlage 18/2) keine Stütze. Sein Einwand, dass die Vor- und Rücksprünge der Außenwände dieser benachbarten Gebäude - im Unterschied zu dem geplanten Vorbau - jeweils spiegelbildlich angeordnet seien, spielt für die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche und der Reichweite der Festsetzung der geschlossenen Bauweise keine Rolle. Der grenzständige Vorbau unterliegt daher auch nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO, so dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen unerheblich ist. 3. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass weder der genehmigte Abbruch der Giebelvormauer noch die genehmigte Unterfangung seines Gebäudes den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletzen, greifen seine Ausführungen ebenfalls nicht durch. a) Es spricht bereits alles dafür, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen gelegene Giebelvormauer inzwischen vollständig abgebrochen worden ist und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers daher insoweit nicht mehr (einstweilen) verhindern und auch nicht rückgängig machen könnte. Ein theoretisch denkbarer Wiederaufbau ginge über eine bloße Rückgängigmachung der sofortigen Vollziehung hinaus und wäre als neues Vorhaben zu qualifizieren. Zwar bestreitet der Antragsteller mit seiner Beschwerde den vollständigen Abbruch und trägt vor, dass lediglich die obere Hälfte der Mauer abgebrochen worden sei, während das Fundament, die Drainage mit Drainagekiesbett und die unteren 80 cm der Mauer noch stünden und mit Sand überdeckt worden seien. Dagegen steht jedoch die unmissverständliche Erklärung des Fachbauleiters Dipl.-Ing. L. vom 20. Juni 2012, welche die Beigeladenen mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 2. Juli 2012 eingereicht haben. Darin wird sowohl der vollständige Rückbau der Mauer einschließlich ihres Fundaments als auch der anschließende lagenweise Einbau verdichteten Bodens gemäß der geprüften Arbeitsanweisung bestätigt. Diese Arbeitsanweisung ist Bestandteil des 2. Nachtrags zur Genehmigungsstatik der Firma K. vom 4. Mai 2012, der wiederum Gegenstand des Prüfberichts Nr. 1.1 des Prüfingenieurs für Baustatik Dipl.-Ing. A. vom 8. Mai 2012 ist, und der - entgegen der Behauptung des Antragstellers - bereits dem Verwaltungsgericht als Anlagenkonvolut 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2012 vorgelegt worden ist. Soweit der Antragsteller in dieser Arbeitsanweisung einen Beleg dafür sieht, dass die Giebelvormauer noch nicht vollständig beseitigt worden ist, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass es darin zum Arbeitsablauf heißt „… 4. Rückbau 2. BA → bis max. 2 m, Rest verbleibt und wird im Zuge des Baugrubenaushubes zurückgebaut“. Diese Bemerkungen und die dazugehörige Skizze stammen jedoch von dem Fachbauleiter Dipl.-Ing. L. und sind zum einen von dem bauvorlageberechtigten Dipl.-Ing. P. von der Firma K. und zum anderen von dem Prüfingenieur für Baustatik Dipl.-Ing. A. ergänzt worden, wie sich aus einem Vergleich der beiden von dem Antragsteller als Anlage 40 zu seinem Schriftsatz vom 11. Juli 2012 eingereichten Fassungen der Arbeitsanweisung ergibt. Danach hat der Prüfingenieur für Baustatik Dipl.-Ing. A. für den Abbruch des unteren Teils der Mauer (~ 80 cm über der Unterkante des Fundaments) angeordnet, dass der Abbruch gegen verdichtet eingebauten Sand zu ersetzen ist. Dass der Rückbau dieses Teils der Mauer trotz dieser ergänzenden Anweisung zwingend der Phase des Baugrubenaushubs vorbehalten ist, lässt sich der geprüften Vorlage nicht entnehmen. Der Einbau von verdichtetem Sand ist ohnehin nur für den Übergangszeitraum zwischen der Entfernung der Mauer und der endgültigen Herstellung der Baugrube von Bedeutung. Ebenso wenig sind die vom Antragsteller als Anlage 39 zu seinem Schriftsatz vom 11. Juli 2012 eingereichten Fotos geeignet, den Abbruch nur des oberen Teils der Mauer zu dokumentieren. Denn sie lassen lediglich zwei Bauarbeiter erkennen, die den Boden verdichten, nicht jedoch, wie tief der Boden unter der Auffüllung ausgeschachtet bzw. die Mauer zurückgebaut worden ist. b) Selbst wenn die Behauptungen des Antragstellers zutreffen und die unteren 80 cm der Vormauer noch nicht zurückgebaut worden sein sollten, bestünde aber keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Denn es ist dann nicht davon auszugehen, dass der genehmigte Abbruch der Giebelvormauer den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt. Dabei kommt es allein darauf an, ob der (restliche) Rückbau der Mauer die Standsicherheit seines Gebäudes und die Tragfähigkeit seines Baugrundes i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 4 HBauO gefährdet. Denn nur insoweit kommt die Gewährung von Nachbarschutz in Betracht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2012, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Gegen bloße Schäden unterhalb dieser Schwelle steht dem Nachbarn nach den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht zu. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Antragsteller durch den Abbruch der Mauer eine Vernässung seines Gebäudes befürchtet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht eine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers durch den Abbruch der Vormauer verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. In der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. vom 23. April 2012 setzt sich dieser substantiiert mit dem Gutachten des Dipl.-Ing. O. vom 18. April 2012 auseinander und legt überzeugend dar, aus welchen Gründen die dort vertretene Auffassung unzutreffend ist, dass die Mauer statisch-konstruktiver Bestandteil der Kelleraußenwand des Gebäudes des Antragstellers sei und ihre Beseitigung zu einem Grundbruch und möglichen Teileinsturz führen könne. Auszugsweise heißt es hierzu in der Stellungnahme vom 23. April 2012 wie folgt: „ … Weiterhin wird auf S. 5 zum unteren Foto ausgeführt, dass die dort abgebildeten Drucksteine die äußere Mauer kraftschlüssig mit der inneren Mauer verbinden. Dazu stelle ich fest, dass ein Kraftschluss aufgrund der vorbeschriebenen Situation ausschließlich bei horizontal wirkenden Druckkräften gegeben ist, wie sie u.a. aus Erddruck entstehen. Damit lehnt sich die Mauer des Grundstücks 17 an die Kelleraußenwand des Hauses Nr. 19 an und gibt alle auf sie wirkenden Drücke aus dem Boden an die Kellerwand weiter, die die eigentliche statische Funktion für das Gebäude hat. Es gibt nach Inaugenscheinnahme des Zwischenraums und nach Aufschürfung des Mauerfundaments keine Verbindungen zwischen Gebäude und Mauer, die einem vertikal wirkenden Lasteintrag aus dem Gebäude in diese Mauer dienen könnten. Weiter wird auf S. 11 ausgeführt: „Führt man den Erdaushub nun auf dem Grundstück Nr. 17 aus und entzieht so dem Gebäude Nr. 19 diese Horizontallast, ändert also den stabilen Zustand, führt dies im Gebäude Nr. 19 zum Nachgeben, also zur Verformung und Rissen.“ Im Gutachten wird damit suggeriert, dass es bis zur Geländeoberkante eine stützende Wirkung des umgebenden Baukörpers auf das Haus Nr. 19 gäbe. Dazu stelle ich fest: Die gemauerten Giebelwände des Hauses Nr. 19 tragen in erheblichem Maße Vertikallasten aus den oberen Geschossen nach unten über die Gründung in das Erdreich ab. Dieser Lastabtrag erfolgt in den Kellerwänden lotrecht nach unten. Der einseitig wirkende Erddruck stellt für die Kellerwände eine zusätzliche Last dar, die nur aufgenommen werden kann, weil die Vertikallasten sehr viel größer sind. Ein Entfall des einseitigen Erddrucks reduziert nur die horizontale Belastung der Wand. Erst unter dem Fundament erfolgt der Lastabtrag im Boden selber, abhängig von dem Reibungswinkel des Bodens, in einem Ausbreitungswinkel von im Mittel etwa 60 ° nach allen Richtungen. Erst in diesem Bereich gibt es die Notwendigkeit einen stützenden Baukörper zu erhalten. Die hier maßgebliche DIN 4123 definiert diesen Bereich mit einem Sicherheitszuschlag von 50 cm über Fundamentunterkante. Unterhalb dieses Punktes darf ein Aushub gemäß der Norm nur erfolgen, wenn gleichzeitig in anderer Weise für eine Abstützung der Außenmauer des Gebäudes A.-Straße Nr. 19 gesorgt wird. Dies kann entsprechend der Norm z.B. durch das stückweise Entfernen der Mauer und die sofort anschließende Verfüllung mit verdichtetem Sand geschehen. Dann wird der stabile Zustand, das heißt die Einleitung des Erddrucks von der Fundamentunterkante des Hauses Nr. 19 in den Bodenkörper des Grundstücks Nr. 17 aufrechterhalten und es ist keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Gebäudes Nr. 19 zu befürchten.“ Auch das Beschwerdegericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, die zudem durch die 2. Stellungnahme der Grundbauingenieure St. und Partner vom 26. April 2012 (Anlage 11 zum Schriftsatz der Beigeladenen an das Landgericht Hamburg vom 8.5.2012) bestätigt werden. Mit seinen Einwänden verkennt der Antragsteller offenbar nach wie vor, dass das Gutachten des Dipl.-Ing. O. vom 18. April 2012 den ersatzlosen Abbruch der Mauer auch im unteren Teil unterstellt, und dass das in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. vom 23. April 2012 beschriebene Verfahren des Abbruchs und die DIN 4123 Bestandteil der durch den Prüfingenieur für Baustatik Dipl.-Ing. A. am 8. Mai 2012 geprüften Arbeitsanweisung im 2. Nachtrag zur Genehmigungsstatik vom 4. Mai 2012 sind. Auch sonst setzt die Beschwerde den Ausführungen des Dipl.-Ing. K. vom 23. April 2012 und der geprüften Arbeitsanweisung keine durchgreifenden Argumente entgegen. Soweit der Antragsteller einwendet, dass in der Arbeitsanweisung von einer 40 cm starken Kelleraußenwand ausgegangen werde, wohingegen diese nach den historischen Bauplänen nur eine Stärke von 33 cm habe, trifft Letzteres nicht zu. Der anlässlich des Umbaus des Hauses im Jahre 1903 im Maßstab 1:50 erstellte Plan für das Kellergeschoss weist für die Außenwand vielmehr die genannte Stärke von 40 cm aus. Die in dem Plan lediglich angedeutete Giebelvormauer bzw. der Hohlraum zwischen ihr und der Kelleraußenwand wird dabei als „vorhandene Isolierung“ bezeichnet; Hinweise auf eine konstruktiv-statische Bedeutung der Mauer finden sich nicht. Im Übrigen wird die rechnerische Breite des Fundaments der Kelleraußenwand in der Arbeitsanweisung zwar mit 65 cm angegeben. In die statische Berechnung hat der Dipl.-Ing. P. jedoch lediglich den auf der sicheren Seite liegenden Wert von 50 cm eingestellt. Die Überlegungen des Antragstellers zu seitlichen Überhängen und Einbindetiefen der Ziegel und sein Hinweis auf angebliche Widersprüche zu den Fotodokumentationen sind vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig kann der erneute Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. R. vom 18. April 2012 die fundierten Darlegungen in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. vom 23. April 2012 erschüttern. Denn in diesem Gutachten wird lediglich pauschal behauptet, dass die Vormauer nach Art, Ausführung und Funktion Bestandteil der Giebelwand des Hauses des Antragstellers sei und ihr Abbruch eine schwere Beschädigung der Giebelwand bis hin zu deren Einsturz auslösen könne. Damit wird weder glaubhaft gemacht, dass auch der fachgerecht nach den Regeln der Technik ausgeführte Abbruch der Mauer die Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers gefährdet, noch dass das genehmigte Verfahren den Regeln der Technik widerspricht. c) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch die geplante Unterfangung des Gebäudes des Antragstellers dessen Standsicherheit nicht gefährde, wird durch die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt. aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die aus technischer Sicht erforderlichen Baugrunduntersuchungen nicht oder jedenfalls nur unzureichend durchgeführt worden seien, legt er mit seiner Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2012 seinerseits nicht dar, welche Defizite aus seiner Sicht konkret bestehen. Sollte er sich insoweit auf die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr.-Ing. R. vom 18. April 2012 berufen wollen, so sind diese jedenfalls nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an den Baugrunduntersuchungen zu begründen. In dem Gutachten wird zum einen bemängelt, dass nur eine der im 1. Bericht zur Baugrundbeurteilung der Ingenieure für Geotechnik E. und Partner vom 21. April 2011 erwähnten sechs Kleinbohrungen im Bereich der Giebelwand des Hauses des Antragstellers liege. Hierzu haben die Ingenieure in ihrem 5. Bericht vom 23. April 2012 (Bl. 236 f. d.A.) jedoch mitgeteilt, dass mittlerweile straßenseitig am Giebel eine weitere Kleinrammbohrung (BS 8) durchgeführt worden sei, die in Gründungsebene ebenfalls ausschließlich gering zusammendrückbare Schichten aus Geschiebelehm und - mergel sowie unterlagernd Sande ergeben habe. Zum anderen rügt Prof. Dr.-Ing. R., dass die der Setzungsabschätzung im 1. Bericht der Ingenieure für Geotechnik E. und Partner vom 21. April 2011 zugrunde liegenden Bodenkennwerte entgegen den Vorgaben der DIN 1054 und des EC 7 nicht aus bodenmechanischen Laborversuchen abgeleitet worden seien. Auch hierzu haben sich die Ingenieure in ihrem 5. Bericht indes geäußert und ausgeführt, dass die zu erwartenden Setzungen nicht abgeschätzt, sondern auf der Basis von Lastangaben des Büros K. rechnerisch ermittelt worden seien, und zudem nicht das Gebäude des Antragstellers, sondern den Neubau beträfen. Die für die rechnerische Setzungsermittlung erforderlichen bodenmechanischen Kennwerte seien zwar anhand von Erfahrungswerten gewählt worden. Diese Annahmen seien jedoch versuchstechnisch mittels Wassergehaltsbestimmungen im Abgleich mit eigenen Referenzversuchen für die Steifemoduln als auf der sicheren Seite liegend festgestellt worden. Mit diesen Gesichtspunkten setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Auch seine Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Juli 2012 lassen nicht erkennen, dass die bisherigen Baugrunduntersuchungen mit Fehlern behaftet sind, aufgrund derer eine Gefährdung der Standsicherheit seines Hauses nicht ausgeschlossen werden kann. bb) Einzuräumen ist dem Antragsteller allerdings, dass die Auffassung von Prof. Dr.-Ing. R., die Verpressanker ließen sich nicht wie geplant herstellen, nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts entkräftet werden kann, dass der Ergänzungsbescheid Nr. 1 vom 1. Dezember 2011 den Baubeginn ausdrücklich unter den Vorbehalt stelle, dass der Nachweis dafür erbracht werde, dass der Ausfall eines Verpressankers nicht zum Versagen des durch die Anker gesicherten Bauwerks oder Bauteils führe. Denn in dem Gutachten vom 18. April 2012 wird nicht der Ausfall eines Ankers befürchtet, sondern generell bestritten, dass die in der Genehmigungsstatik vom 18. Juli 2011 bezeichneten Anker wie geplant in den Boden eingebracht werden können. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem Gutachten sind jedoch zu unsubstantiiert, um ernstlich eine Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers annehmen zu können. Sie beschränken sich auf die aus den Angaben zur Herstellung der Verankerung abgeleitete Schlussfolgerung, dass bereits bei einem Verpressdruck von nur rd. 0,2 bar der Kellerboden hochkommen werde. Diese Gefahr kann aber ohne nähere - hier fehlende - Erläuterungen nicht schon mit einer Gefährdung der Standsicherheit des Hauses des Antragstellers gleichgesetzt werden. Denn wie sich aus der Genehmigungsstatik ergibt, ist das Haus auf ein Streifenfundament gegründet, so dass der Kellerboden keine tragenden Aufgaben hat. Zudem sind in der Anlage 1 zum Ergänzungsbescheid Nr. 1 vom 1. Dezember 2011 weitere Vorbehalte formuliert, denen zufolge mit den Bauarbeiten zur Unterfangung erst nach dem Vorliegen geprüfter Ausführungspläne begonnen werden darf und vor Baubeginn die vorhandenen baulichen Gegebenheiten daraufhin zu überprüfen sind, ob die in den Standsicherheitsnachweisen getroffenen Voraussetzungen auch tatsächlich zutreffen. Darüber hinaus ist die in der Baugenehmigung zugelassene Ausführung der Sicherung der Standsicherheit nur nach Maßgabe des § 74 Abs. 4, 5 und 7 HBauO realisierbar. 4. Auf eine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften kann sich der Antragsteller nicht berufen. Aus ihnen ergibt sich selbst dann kein Nachbarschutz, wenn - wie hier - eine Abweichung nach § 69 HBauO zugelassen worden ist, welche die Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange verlangt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2010, 2 Bs 127/10 und v. 30.4.2010, 2 Bs 70/10). Insoweit handelt es sich um ein ausschließlich objektiv-rechtliches Gebot. 5. Die Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der baulichen Nutzung, d.h. die Zahl der Vollgeschosse und die bebaubare Fläche, hat das Verwaltungsgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, m.w.N.) als nicht nachbarschützend angesehen. Der Antragsteller zeigt mit seiner Beschwerde nicht auf, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte. Auch verkennt der Antragsteller, dass der Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans über den Anspruch auf "Würdigung nachbarlicher Interessen" hinaus weder einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, BauR 1998, 1206) noch einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Beteiligung und Berücksichtigung seiner Belange hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010, NordÖR 2011, 84, m.w.N.). Nachbarschutz kann deshalb allein nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots gewährt werden, im Rahmen dessen die nachbarlichen Interessen zu würdigen sind. Eine Verletzung dieses Gebots hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint. Mit der Beschwerde wiederholt der Antragsteller lediglich sein Vorbringen, dass die Terrasse und die Balkone seines Hauses durch den an der Rückseite des geplanten Vorhabens gelegenen Vorbau eingemauert, erdrückt und verschattet würden. Dabei ist eine nachteilige Veränderung seiner bisherigen Grundstückssituation zwar nicht von der Hand zu weisen. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet jedoch nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O., 73 f., m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der grenzständige Vorbau ist die Folge der zulässigen geschlossenen Bauweise, auf die sich der Antragsteller nach den Festsetzungen des Bebauungsplans hat einrichten müssen, und die in Baublöcken mit verspringenden rückwärtigen Außenwänden häufig dazu führt, dass Terrassen und Balkone unmittelbar an die seitliche Wand des Nachbargebäudes stoßen. Dies ist als nicht unüblich hinzunehmen. Auch soweit ab den Mittagsstunden eine zunehmende Verschattung der Terrasse und der Balkone sowie der dahinter liegenden Räume eintreten dürfte, ist dies im Rahmen einer großstädtischen Bebauung nicht als unzumutbar zu bewerten. Grundsätzlich muss in Hamburg jeder Eigentümer hinnehmen, dass sein Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude zu gewissen Tageszeiten von Gebäuden in der Nachbarschaft verschattet werden (st. Rspr. vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil v. 31.3.2010, 2 Bf 445/05; Beschl. v. 10.9.2008, 2 Bs 152/08 und v. 19.4.2006, 2 Bs 69/06). Das gilt auch hier. 6. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Erhaltung der typischen Prägung des Baugebiets in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO liegt offenkundig nicht vor. Die Vorschrift greift ein, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Allerdings ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kein Instrument, um das in einem Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung zu ergänzen oder zu korrigieren. Die Vorschrift dient allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung. Das Merkmal „Umfang“ in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist deshalb nur dann von Bedeutung, wenn Quantität in Qualität umschlägt, also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, NVwZ 1995, 899, 900; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 310). Dass mit den gerügten Dimensionen des Baukörpers zugleich eine der Eigenart des Baugebiets widersprechende Intensivierung der Nutzung oder eine sonstige Störung des mischgebietstypischen Gepräges einherginge, legt der Antragsteller jedoch nicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. 7. Der Antragsteller kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zustehe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Gebäude des Antragstellers erst nach Erlass der angefochtenen Baugenehmigung unter Denkmalschutz gestellt worden ist und sich die Verletzung nachbarschützender Rechte nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, NordÖR 2011, 399; jew. m.w.N.). Dass das Gebäude bereits zuvor in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler (§ 7a DSchG) aufgenommen worden war, ändert nichts, weil der Denkmalschutz gemäß § 6 Abs. 3 DSchG in den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes erst mit der Eintragung in die Denkmalliste (§ 5 DSchG) beginnt. Aus dem Denkmalschutz anderer Gebäude in der Umgebung kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Unabhängig hiervon spielen Gesichtspunkte des Denkmalschutzes im vorliegenden Verfahren aber auch deshalb keine Rolle, weil die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Anforderungen des Umgebungsschutzes des § 9 DSchG nicht zu den Prüfungsgegenständen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 61 Abs. 2 HBauO gehört. Sowohl das Vorbringen des Antragstellers zum Denkmalschutz seines Hauses als auch zum Denkmalschutz bzw. zur Denkmalschutzwürdigkeit der unterirdischen Giebelvormauer und der alten Hängebuche in seinem Garten gehen deshalb an der Sache vorbei. Ebenso irrt der Antragsteller, wenn er meint, dass im vorliegenden Verfahren aus denkmalschutzrechtlichen Gründen eine Rücknahme der Baugenehmigung zu thematisieren sei. Streitgegenstand ist allein der Sofortvollzug der erteilten Baugenehmigung. 8. Schließlich ist auch die Berufung des Antragstellers auf sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht geeignet, seinen Rechtskreis zu erweitern. Denn Inhalt und Schranken des Eigentums werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz bestimmt. Die bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften regeln abschließend Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes gegen die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, ZfBR 1992, 79, 82 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris, Rn. 53). III. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht richtet, legt der Antragsteller keine gesonderten Gründe dar, aus denen die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist. Insbesondere tritt er nicht der Auffassung der Vorinstanz entgegen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits aus prozessualen Gründen an § 123 Abs. 5 VwGO scheitere. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.